17.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/92


RICHTLINIE (EU) 2019/790 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. April 2019

über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) sieht die Errichtung eines Binnenmarkts und die Einführung eines Systems vor, mit dem der Wettbewerb auf dem Binnenmarkt vor Verzerrungen geschützt wird. Die weitere Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte sollte einen Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele leisten.

(2)

Die bestehenden Richtlinien über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte tragen zum Funktionieren des Binnenmarktes bei, gewähren Rechteinhabern ein hohes Maß an Schutz, erleichtern die Rechteklärung und bieten einen Regelungsrahmen, in dem Werke und sonstige Schutzgegenstände verwertet werden können. Dieser harmonisierte Rechtsrahmen trägt dazu bei, dass der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert, und schafft Anreize für Innovation, Kreativität, Investitionen und die Produktion neuer Inhalte, auch im digitalen Umfeld, damit die Fragmentierung des Binnenmarktes verhindert wird. Der von diesem Rechtsrahmen gebotene Schutz leistet zudem einen Beitrag zu dem Ziel der Union, die kulturelle Vielfalt zu wahren und zu fördern und gleichzeitig das gemeinsame kulturelle Erbe Europas hervorzuheben. Nach Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung.

(3)

Die rasanten technologischen Entwicklungen führen zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise, wie Werke und sonstige Schutzgegenstände geschaffen, erzeugt, vertrieben und verwertet werden. Es entstehen laufend neue Geschäftsmodelle, und neue Akteure treten auf den Plan. Die einschlägigen Rechtsvorschriften müssen zukunftstauglich sein, damit die technologische Entwicklung nicht behindert wird. Die im Urheberrechtsrahmen der Union festgelegten Ziele und Grundsätze gelten zwar nach wie vor, doch bleibt sowohl für die Rechteinhaber als auch die Nutzer im Hinblick auf bestimmte, auch grenzüberschreitende Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einem digitalen Umfeld die Rechtsunsicherheit bestehen. Wie bereits in der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2015 mit dem Titel „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“ dargelegt, ist es in einigen Bereichen notwendig, den geltenden Urheber–rechtsrahmen der Union anzupassen und zu ergänzen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte aufrechtzuerhalten. Diese Richtlinie enthält Vorschriften für die Anpassung bestimmter Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte an ein digitales und grenzüberschreitendes Umfeld sowie für Maßnahmen, mit denen bestimmte Lizenzierungsverfahren vor allem, aber nicht nur im Hinblick auf die Verbreitung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände und die Online-Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf erleichtert werden sollen, um einen größeren Zugang zu Inhalten zu ermöglichen. Sie enthält zudem Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung gemeinfreier Inhalte. Für einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt sollten auch Vorschriften über die Rechte an Veröffentlichungen, über die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen durch Anbieter von Online-Diensten, die von Nutzern hochgeladene Inhalte speichern und zugänglich machen, über Transparenz bei Verträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern, über die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern sowie ein Verfahren für den Widerruf der von Urhebern und ausübenden Künstlern übertragenen ausschließlichen Rechte festgelegt werden.

(4)

Diese Richtlinie stützt sich auf und ergänzt die einschlägigen geltenden Richtlinien, insbesondere die Richtlinien 96/9/EG (4), 2000/31/EG (5), 2001/29/EG (6), 2006/115/EG (7), 2009/24/EG (8), 2012/28/EU (9) und 2014/26/EU (10) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(5)

In den Bereichen Forschung, Innovation, Bildung und Erhaltung des Kulturerbes ermöglicht die Digitaltechnik neue Nutzungen, die von den geltenden Unionsvorschriften über Ausnahmen und Beschränkungen nicht eindeutig abgedeckt sind. Zudem könnte das Funktionieren des Binnenmarkts dadurch beeinträchtigt werden, dass die in den Richtlinien 96/9/EG, 2001/29/EG, und 2009/24/EG für diese Bereiche festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen fakultativ sind. Das trifft vor allem auf die grenzüberschreitende Nutzung zu, die in einem digitalen Umfeld zunehmend an Bedeutung gewinnt. Daher sollten die für die wissenschaftliche Forschung, Innovation, Unterrichtszwecke und die Erhaltung des Kulturerbes im Unionsrecht bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen im Hinblick auf diese neuen Nutzungen neu bewertet werden. So sollten für die Nutzung von Verfahren zum Text und Data Mining, für die Veranschaulichung des Unterrichts in einem digitalen Umfeld und für die Erhaltung des Kulturerbes verbindliche Ausnahmen und Beschränkungen eingeführt werden. Die im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen sollten nach wie vor gelten, auch für das Text und Data Mining, Bildung sowie Tätigkeiten im Bereich Erhaltung, sofern dadurch der Geltungsbereich der in dieser Richtlinie vorgesehenen verbindlichen Ausnahmen und Beschränkungen, die von den Mitgliedstaaten in ihr jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden müssen, nicht beschränkt wird. Die Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG sollten daher geändert werden.

(6)

Mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen soll ein angemessener Rechte- und Interessenausgleich zwischen den Urhebern und anderen Rechteinhabern einerseits und den Nutzern andererseits gewahrt werden. Sie können nur in bestimmten Sonderfällen geltend gemacht werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

(7)

Der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegte Schutz technischer Maßnahmen ist für den Schutz und die wirksame Wahrnehmung der den Urhebern und anderen Rechteinhabern nach dem Unionsrecht gewährten Rechten nach wie vor unerlässlich. Ein solcher Schutz sollte aufrechterhalten werden, wobei sichergestellt sein muss, dass durch den Einsatz technischer Maßnahmen die Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen nicht behindert wird. Die Rechteinhaber sollten die Möglichkeit haben, das durch freiwillige Maßnahmen sicherzustellen. Ihnen sollte es freistehen, die Mittel festzulegen, die geeignet sind, den Begünstigten die Wahrnehmung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen zu ermöglichen. Werden keine freiwilligen Maßnahmen ergriffen, so sollten die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen entsprechend Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG festlegen, auch in den Fällen, in denen Werke und sonstige Schutzgegenstände über Abrufdienste der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(8)

Mit neuen, im Allgemeinen als Text und Data Mining bekannten Verfahren können in digitaler Form vorliegende Informationen wie Texte, Töne, Bilder oder Daten mit Computern automatisch ausgewertet werden. Mittels Text und Data Mining lassen sich große Informationsmengen verarbeiten, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Trends zu erkennen. Das Text und Data Mining ist die vorherrschende Technik in der Digitalwirtschaft, doch besteht weitgehend Einvernehmen darüber, dass diese Technik vor allem für die Forschung von besonderem Nutzen ist und damit auch Innovationen gefördert werden. Von Nutzen ist diese Technik zudem für Hochschulen und andere Forschungsorganisationen sowie für Einrichtungen des Kulturerbes, da diese möglicherweise ebenfalls Forschung im Zusammenhang mit ihrer hauptsächlichen Tätigkeit betreiben könnten. In der Union sehen sich derartige Organisationen und Einrichtungen allerdings damit konfrontiert, dass hinsichtlich des möglichen Umfangs des Text und Data Mining von Inhalten Rechtsunsicherheit herrscht. Mitunter kann das Text und Data Mining Handlungen umfassen, die durch das Urheberrecht, das Sui-generis-Recht an Datenbanken oder beides geschützt sind, vor allem wenn es um die Vervielfältigung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die Entnahme von Inhalten aus einer Datenbank oder beides geht, also Handlungen, die beispielsweise erfolgen, wenn die Daten während des Vorgangs des Text und Data Mining normalisiert werden. Können keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden, so ist für solche Handlungen die Erlaubnis des Rechteinhabers erforderlich.

(9)

Das Text und Data Mining kann auch für reine, nicht urheberrechtlich geschützte Fakten oder Daten erfolgen, und in diesen Fällen ist nach dem Urheberrecht keine Erlaubnis erforderlich. Es kann auch Fälle des Text und Data Mining geben, in denen keine Vervielfältigungshandlung erfolgt oder die Vervielfältigungen unter die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene verbindliche Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen fallen, die auch künftig auf Verfahren des Text und Data Mining angewandt werden sollte, die nicht die Anfertigung von Kopien in einem über diese Ausnahme hinausgehenden Umfang einschließen.

(10)

Das Unionsrecht sieht bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen für die Nutzung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vor, die auf Handlungen des Text und Data Mining angewandt werden können. Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind jedoch fakultativ und noch nicht vollständig an die Techniken in der wissenschaftlichen Forschung angepasst. Zudem könnten die Lizenzbedingungen in den Fällen, in denen Forscher rechtmäßig Zugang zu Inhalten haben, etwa durch das Abonnieren von Veröffentlichungen oder durch Lizenzen für den offenen Zugang, einen Ausschluss von des Text und Data Mining vorsehen. Da die Unterstützung durch die Digitaltechnik in der Forschung immer wichtiger wird, besteht die Gefahr, dass die Wettbewerbsposition der Union in der Forschung hiervon beeinträchtigt wird, wenn die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf Text und Data Mining nicht beseitigt wird.

(11)

Die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf Text und Data Mining sollte beseitigt werden, indem für Hochschulen und andere Forschungsorganisationen sowie für Einrichtungen des Kulturerbes eine verbindliche Ausnahme für das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung, aber auch auf das Recht, Entnahmen aus einer Datenbank zu untersagen, eingeführt wird. Im Einklang mit der derzeitigen Forschungspolitik der Union, die Hochschulen und Forschungsinstitute zur Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft anhält, sollten auch Forschungsorganisationen eine solche Ausnahme nutzen dürfen, sofern ihre Forschungstätigkeit im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften durchgeführt wird. Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes sollten auch künftig zu den Begünstigten der Ausnahmeregelung zählen, sich aber bei der Durchführung des Text und Data Mining auch ihrer privaten Partner bedienen können, einschließlich unter Nutzung ihrer technischen Werkzeuge.

(12)

In der Union gibt es eine Vielzahl von Forschungsorganisationen, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Forschung und Lehre ist. Im Sinne dieser Richtlinie bezieht sich der Ausdruck „wissenschaftliche Forschung“ sowohl auf die Naturwissenschaften als auch auf die Geisteswissenschaften. Angesichts der Vielfalt dieser Einrichtungen sollte Einvernehmen darüber erzielt werden, was als Forschungsorganisation gilt. Beispielsweise sollten zusätzlich zu Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen und ihren Bibliotheken auch Einrichtungen wie Forschungsinstitute und Forschungskliniken darunter fallen. Trotz unterschiedlicher Rechtsformen und Strukturen ist den Forschungsorganisationen in den Mitgliedstaaten in der Regel gemein, dass sie entweder nicht gewinnorientiert sind oder in staatlich anerkanntem Auftrag im öffentlichen Interesse handeln. Kennzeichnend für einen solchen Auftrag im öffentlichen Interesse könnten beispielsweise die Finanzierung durch die öffentliche Hand oder Bestimmungen im nationalen Recht oder öffentlichen Verträgen sein. Hingegen sollten für die Zwecke dieser Richtlinie Organisationen nicht als Forschungsorganisationen gelten, wenn solche Organisationen dem bestimmenden Einfluss gewerblicher Unternehmen unterliegen, die aufgrund der strukturellen Gegebenheiten beispielsweise in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner oder Mitglieder Kontrolle ausüben können und dadurch einen bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen erhalten könnten.

(13)

Als Einrichtungen des kulturellen Erbes sollten öffentlich zugängliche Bibliotheken und Museen unabhängig von der Art der dauerhaft in ihren Sammlungen befindlichen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie Archive und im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen gelten. Als solche sollten unter anderem auch Nationalbibliotheken und Nationalarchive gelten sowie die Archive und die öffentlich zugänglichen Bibliotheken von Bildungseinrichtungen, Forschungsorganisationen und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

(14)

Forschungsorganisationen und Einrichtungen des kulturellen Erbes einschließlich der ihnen angehörenden Personen sollten unter die Ausnahme für das Text und Data Mining fallen, was die Inhalte betrifft, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben. Als rechtmäßiger Zugang sollte der Zugang zu Inhalten auf der Grundlage einer Open Access Strategie oder durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Forschungsorganisationen bzw. Einrichtungen des Kulturerbes, etwa durch Abonnements, oder durch andere rechtmäßige Mittel gelten. So sollten beispielsweise im Fall von Abonnements durch Forschungsorganisationen oder Einrichtungen des Kulturerbes die ihnen angehörenden und das Abonnement nutzenden Personen als Personen mit rechtmäßigem Zugang gelten. Als rechtmäßiger Zugang sollte auch der Zugang zu im Internet frei verfügbaren Inhalten gelten.

(15)

In bestimmten Fällen, etwa zur anschließenden Überprüfung der Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung, könnte es erforderlich sein, dass Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes die im Rahmen der Ausnahme zum Zwecke der Durchführung eines Text und Data Mining angefertigten Kopien aufbewahren. In diesen Fällen sollten die Kopien in einer sicheren Umgebung gespeichert werden. Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt sein, auf nationaler Ebene und nach Diskussionen mit den einschlägigen Interessenträgern weitere spezifische Regelungen für die Aufbewahrung der Kopien festlegen, darunter auch die Fähigkeit, zum Zwecke der Speicherung derartiger Kopien vertrauenswürdige Stellen zu benennen. Damit die Inanspruchnahme der Ausnahme nicht ungebührlich eingeschränkt wird, sollten diese Regelungen verhältnismäßig und darauf beschränkt sein, was für die sichere Aufbewahrung der Kopien und die Verhinderung der unbefugten Nutzung erforderlich ist. Die Nutzung zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung außerhalb des Text und Data Mining, etwa die Begutachtung unter wissenschaftlichen Fachkollegen und gemeinsame Forschungsarbeiten, sollte nach wie vor unter die Ausnahme oder Beschränkung im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG fallen, sofern diese Bestimmung anwendbar ist.

(16)

Im Hinblick auf eine große Anzahl von Zugangs- und Download-Anfragen für ihre Werke oder sonstige Schutzgegenstände sollten die Rechteinhaber Maßnahmen treffen dürfen, wenn die Sicherheit und Integrität ihrer Systeme oder Datenbanken gefährdet sein könnte. Mit solchen Maßnahmen könnte beispielsweise sichergestellt werden, dass nur Personen mit rechtmäßigem Zugang zu den Daten der Rechteinhaber auf diese Daten zugreifen können, auch mittels Überprüfung von IP-Adressen oder Nutzerauthentifizierung. Solche Maßnahmen sollten im Hinblick auf die diesbezüglichen Risiken verhältnismäßig bleiben und nicht über das zur Verwirklichung des Ziels — d. h. die Wahrung der Sicherheit und Integrität des Systems — notwendige Maß hinausgehen, und der wirksamen Anwendung der Ausnahme nicht entgegenstehen.

(17)

In Anbetracht der Art und des Umfangs der Ausnahme, die auf Einrichtungen beschränkt ist, die wissenschaftliche Forschung betreiben, würde der den Rechteinhabern im Zuge dieser Ausnahme möglicherweise entstehende Schaden minimal sein. Daher sollten die Mitgliedstaaten keinen Ausgleich für Rechteinhaber bei Nutzungen im Rahmen der mit dieser Richtlinie eingeführten Ausnahmen für das Text und Data Mining vorsehen.

(18)

Verfahren des Text und Data Mining haben nicht nur im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung hohe Bedeutung, sondern sie werden auch in großem Umfang sowohl von privaten als auch öffentlichen Einrichtungen eingesetzt, um große Datenmengen in verschiedenen Lebensbereichen und zu unterschiedlichen Zwecken zu analysieren, auch für staatliche Dienste, komplexe unternehmerische Entscheidungen und die Entwicklung neuer Anwendungen oder Technologien. Die Rechteinhaber sollten auch künftig Lizenzen für die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände erteilen können, die weder unter die in dieser Richtlinie vorgesehene verbindliche Ausnahme für Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung noch unter die gemäß der Richtlinie 2001/29/EG geltenden Ausnahmen und Beschränkungen fallen. Gleichzeitig sollte berücksichtigt werden, dass die Nutzer des Text und Data Mining mit Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage konfrontiert sein könnten, ob Vervielfältigungen und Entnahmen zum Zwecke des Text und Data Mining bei rechtmäßigem Zugang zu Werken oder sonstigen Schutzgegenständen vorgenommen werden dürfen, insbesondere wenn bei den zum Zwecke der Durchführung des technischen Vorgangs vorgenommenen Vervielfältigungen und Entnahmen möglicherweise nicht alle Bedingungen der für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahme erfüllt sind. Um in diesen Fällen für mehr Rechtssicherheit zu sorgen und auch in der Privatwirtschaft zu Innovationen anzuregen, sollte diese Richtlinie unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme oder Beschränkung für Vervielfältigungen und Entnahmen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen für die Zwecke des Text und Data Mining vorsehen und es ermöglichen, dass die angefertigten Kopien so lange wie zum Zwecke dieses Text und Data Mining erforderlich aufbewahrt werden.

Diese Ausnahme oder Beschränkung sollte nur gelten, wenn der Begünstigte rechtmäßigen Zugang zu dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand hat, wozu auch gehört, dass es bzw. er der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht wurde, und soweit die Rechteinhaber sich nicht in angemessener Weise das Recht, Vervielfältigungen und Entnahmen zum Zwecke des Text und Data Mining anzufertigen, vorbehalten haben. Wurden Inhalte im Internet öffentlich zugänglich gemacht, so sollte es als angemessen erachtet werden, einen Rechtsvorbehalt mit maschinenlesbaren Mitteln auszusprechen; Das gilt auch für Metadaten und Geschäftsbedingungen einer Website oder eines Dienstes. Andere Nutzungen sollten von dem Rechtsvorbehalt für die Zwecke des Text und Data Mining nicht betroffen sein. In anderen Fällen kann es angemessen sein, einen Rechtsvorbehalt mit anderen Mitteln, etwa in vertraglichen Vereinbarungen oder durch eine einseitige Erklärung, auszusprechen. Die Rechteinhaber sollten in der Lage sein, Maßnahmen zu treffen, mit denen sie sicherstellen, dass ihre diesbezüglichen Vorbehalte Beachtung finden. Diese Ausnahme oder Beschränkung sollte die in dieser Richtlinie niedergelegte verbindliche Ausnahme für das Text und Data Mining zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen unberührt lassen.

(19)

Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in der Weise vorsehen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit für den ausschließlichen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Zudem sind nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 96/9/EG die Benutzung einer Datenbank und die Entnahme eines wesentlichen Teils ihres Inhalts für die Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts gestattet. In welchem Umfang diese Ausnahmen oder Beschränkungen für die digitale Nutzung gelten, ist unklar. Zudem ist unklar, ob diese Ausnahmen oder Beschränkungen auch dann gelten, wenn der Unterricht online und als Fernunterricht stattfindet. Überdies wird von dem geltenden Rechtsrahmen der grenzüberschreitende Aspekt nicht erfasst. Dadurch könnte die Weiterentwicklung digital unterstützter Lehrtätigkeiten und des digital unterstützten Fernunterrichts behindert werden. Daher ist es erforderlich, eine neue verbindliche Ausnahme oder Beschränkung einzuführen, damit Bildungseinrichtungen uneingeschränkte Rechtssicherheit erhalten, wenn sie Werke oder sonstige Schutzgegenstände bei digital unterstützten Lehrtätigkeiten — auch online oder grenzüberschreitend — verwenden.

(20)

Zwar werden Fernlernprogramme oder grenzüberschreitende Bildungsprogramme meist für die Ebene der höheren Bildung entwickelt, doch finden digitale Werkzeuge und Ressourcen zunehmend auf allen Bildungsebenen Einsatz, um vor allem die Lernerfahrung zu verbessern und zu bereichern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollten daher allen von einem Mitgliedstaat anerkannten Bildungseinrichtungen — einschließlich denen der Primar- und Sekundarstufe sowie den Berufsbildungseinrichtungen und den Einrichtungen der höheren Bildung — zugutekommen. Sie sollen nur insofern gelten, als die Nutzungen durch den nicht-kommerziellen Zweck der jeweiligen Lehrtätigkeit gerechtfertigt sind. Für die Feststellung, ob die Tätigkeiten nichtgewerblicher Art sind, sollten die Organisationsstruktur und die Finanzierung einer Bildungseinrichtung nicht entscheidend sein.

(21)

Die in dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung zu dem alleinigen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts sollte so ausgelegt werden, dass sie sich auf die digitale Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen erstreckt, mit denen der Unterricht und die Lerntätigkeiten unterstützt, bereichert und ergänzt werden. Der im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung zulässige Vertrieb von Software sollte auf die digitale Übermittlung von Software beschränkt sein. In den meisten Fällen würde sich daher aus dem Begriff der Veranschaulichung ergeben, dass nur Teile oder Auszüge von Werken genutzt werden dürfen, was nicht an die Stelle des Erwerbs von vorrangig für den Bildungsmarkt konzipiertem Material treten sollte. Bei der Umsetzung der Ausnahme oder Beschränkung sollte es den Mitgliedstaaten nach wie vor freistehen, für die einzelnen Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in ausgewogener Art und Weise festzulegen, welcher Anteil eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts verwendet werden darf. Bei der zulässigen Nutzung sollte davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme oder Beschränkung für die Veranschaulichung des Unterrichts die besonderen Barrierefreiheitsanforderungen von Menschen mit Behinderungen abdeckt.

(22)

Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu dem alleinigen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts gemäß dieser Richtlinie sollte nur im Zusammenhang mit unter der Verantwortung der Bildungseinrichtungen durchgeführten Lehr- und Lerntätigkeiten einschließlich Prüfungen und für Lehrtätigkeiten, die außerhalb der Räumlichkeiten der jeweiligen Bildungseinrichtung — beispielsweise in Museen, Bibliotheken oder anderen Einrichtungen des Kulturerbes — stattfinden, gelten und sollte auf das für die Zwecke dieser Tätigkeiten Notwendige beschränkt sein. Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich sowohl auf Nutzungen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen im Unterrichtsraum oder in anderen Räumlichkeiten auf elektronischem Wege — beispielsweise auf elektronischen Tafeln oder Digitalgeräten, die mit dem Internet verbunden sein können — als auch auf Nutzungen im Rahmen des Fernunterrichts in einer gesicherten elektronischen Umgebung — beispielsweise im Rahmen von Online-Kursen oder auf den Zugang zu Lehrmaterial als Ergänzung zu einem bestimmten Kurs — erstrecken. Unter einer sicheren elektronischen Umgebung sollte eine digitale Lehr- und Lernumgebung verstanden werden, die nur dem Lehrpersonal einer Bildungseinrichtung und den dort angemeldeten Schülerinnen und Schülern bzw. den dort in einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden zugänglich ist, vor allem mittels eines geeigneten Authentifizierungsverfahrens einschließlich der Authentifizierung mittels eines Kennworts.

(23)

Hinsichtlich der Umsetzung der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Ausnahme oder Beschränkung oder der Lizenzvereinbarungen über weitere Nutzungen bestehen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, um die Verwendung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Bildungszwecke zu vereinfachen. Diese Regelungen orientieren sich meist an den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen und der verschiedenen Bildungsebenen. Es ist zwar von großer Bedeutung, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme oder Beschränkung für digitale Nutzungen und grenzüberschreitende Lehrtätigkeiten zu harmonisieren, doch die Regelungen zur Umsetzung können von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichen, solange sie die wirksame Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung oder grenzüberschreitende Nutzungen nicht behindern. Die Mitgliedstaaten sollten beispielsweise auch künftig vorschreiben dürfen, dass bei der Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen die Persönlichkeitsrechte von Urhebern und ausübenden Künstlern zu wahren sind. Das dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf den auf nationaler Ebene vereinbarten Regelungen aufzubauen. So könnten Mitgliedstaaten insbesondere beschließen, die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung vollständig oder teilweise von der Verfügbarkeit geeigneter Lizenzen abhängig zu machen, die mindestens dieselben Nutzungen abdecken wie die im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung genehmigten. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass in dem Fall, dass Lizenzen die im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung zulässigen Nutzungen nur zum Teil abdecken, alle übrigen Nutzungen auch künftig unter die Ausnahme oder Beschränkung fallen.

Die Mitgliedstaaten könnten dieses Verfahren beispielsweise anwenden, um den Lizenzen für Materialien, die vor allem für den Bildungsmarkt gedacht sind, oder Lizenzen für Notenblätter Vorrang einzuräumen. Damit es nicht zu Rechtsunsicherheit oder Verwaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen führt, wenn die Anwendung der Ausnahme von der Verfügbarkeit von Lizenzen abhängig gemacht wird, sollten die Mitgliedstaaten, die sich für ein solches Konzept entscheiden, konkrete Maßnahmen ergreifen, um die einfache Verfügbarkeit von Lizenzierungsmodellen zu gewährleisten, die die digitale Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts ermöglichen, und dafür sorgen, dass diese Lizenzierungsmodelle den Bildungseinrichtungen auch bekannt sind. Solche Lizenzierungsmodelle sollten den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen entsprechen. Zudem könnten Informationsinstrumente mit dem Ziel entwickelt werden, die bestehenden Lizenzierungsmodelle allgemein bekannt zu machen. Diese Modelle könnten beispielsweise auf der kollektiven Lizenzvergabe oder auf der erweiterten kollektiven Lizenzvergabe beruhen, damit die Bildungseinrichtungen nicht einzeln mit den Rechteinhabern verhandeln müssen. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollten die Mitgliedstaaten festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Bildungseinrichtung geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände gemäß der Ausnahmeregelung nutzen kann und wann sie hingegen einer Lizenzierung unterliegen.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten auch künftig festlegen dürfen, dass Rechteinhaber für die digitale Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände einen gerechten Ausgleich im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts erhalten. Bei der Festlegung der möglichen Höhe des gerechten Ausgleichs sollte unter anderem den Bildungszielen der Mitgliedstaaten und dem Schaden Rechnung getragen werden, der den Rechteinhabern entsteht. Mitgliedstaaten, die beschließen, einen gerechten Ausgleich festzulegen, sollten den Rückgriff auf Systeme nahelegen, die Bildungseinrichtungen keinen Verwaltungsaufwand verursachen.

(25)

Einrichtungen des Kulturerbes setzen sich dafür ein, ihre Sammlungen für künftige Generationen zu erhalten. Für die Erhaltung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes kann es notwendig sein, eine Vervielfältigung vorzunehmen, wofür wiederum die Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers benötigt werden könnte. Zwar bietet die Digitaltechnik neue Möglichkeiten, das in diesen Sammlungen bewahrte Erbe zu erhalten, doch schafft sie dabei auch neue Herausforderungen. Angesichts dieser neuen Herausforderungen ist es notwendig, den geltenden Rechtsrahmen anzupassen, indem eine verbindliche Ausnahme von dem Vervielfältigungsrecht für solche der Erhaltung dienenden Handlungen derartiger Einrichtungen eingeführt wird.

(26)

Aufgrund der Existenz unterschiedlicher Konzepte in den Mitgliedstaaten für die der Erhaltung dienenden Vervielfältigungen durch Einrichtungen des Kulturerbes wird derartigen Einrichtungen im Binnenmarkt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die gemeinsame Nutzung von Mitteln für die Erhaltung und die Gründung grenzüberschreitender Netzwerke zur Erhaltung des Kulturerbes erschwert, was dazu führt, dass Ressourcen ineffizient eingesetzt werden. Dies kann sich nachteilig auf die Erhaltung des Kulturerbes auswirken.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen müssen, dass Einrichtungen des Kulturerbes die in ihren ständigen Sammlungen befindlichen Werke und sonstigen Schutzgegenstände im Wege einer Ausnahme (beispielsweise bei technischer Veralterung oder Schäden an den Original-Datenträgern oder zum Zweck der Versicherung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen) für Erhaltungszwecke vervielfältigen dürfen. Im Rahmen einer solchen Ausnahme sollte es möglich sein, mit für die Erhaltung geeigneten Werkzeugen, Mitteln oder Techniken Kopien in jedem Format, auf jedem Medium, in der erforderlichen Anzahl, zu jedem Zeitpunkt in der Lebensdauer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands und in dem Umfang anfertigen zu dürfen, der für Erhaltungszwecke notwendig ist. Vervielfältigungen, die von Einrichtungen des Kulturerbes zu anderen Zwecken als zur Erhaltung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in ihren ständigen Sammlungen vorgenommen werden, sollten auch künftig der Erlaubnis durch die Rechteinhaber unterliegen, es sei denn, es sind nach dem Unionsrecht andere Ausnahmen oder Beschränkungen zulässig.

(28)

Einrichtungen des Kulturerbes verfügen nicht unbedingt über die technischen Mittel oder Fachkenntnisse, die erforderlich sind, um ihre Sammlungen insbesondere im digitalen Umfeld selbst zu erhalten, und könnten deshalb zu diesem Zweck auf die Unterstützung anderer Kultureinrichtungen und Dritter zurückgreifen. Im Rahmen der Ausnahme für Erhaltungszwecke gemäß dieser Richtlinie sollten Einrichtungen des Kulturerbes die Möglichkeit haben, Dritte — einschließlich in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Dritter — in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung Kopien anfertigen zu lassen.

(29)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Werke und sonstige Schutzgegenstände als dauerhaft in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes befindlich gelten, wenn eine derartige Einrichtung, beispielsweise infolge einer Eigentumsübertragung, von Lizenzvereinbarungen, Pflichtexemplar- oder Dauerleihgaberegelungen Eigentümerin bzw. dauerhafte Besitzerin von Exemplaren dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ist.

(30)

Einrichtungen des Kulturerbes sollten sich auf einen klaren Rechtsrahmen für die Digitalisierung und die auch grenzüberschreitende Verbreitung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen stützen können, die im Sinne dieser Richtlinie als vergriffen gelten. Es ist jedoch der Natur der Sammlungen vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände und der Anzahl der in Massendigitalisierungsprojekte einbezogenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände geschuldet, dass es sehr schwierig sein kann, die vorherige Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber einzuholen. Das kann am Alter der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, an ihrem geringen Handelswert oder an der Tatsache liegen, dass sie ursprünglich nicht für gewerbliche Zwecke gedacht waren oder niemals gewerblich genutzt wurden. Daher ist es notwendig, Maßnahmen vorzusehen, die bestimmte Nutzungen von vergriffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die sich dauerhaft in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes oder Bibliotheken befinden, erleichtern.

(31)

Alle Mitgliedstaaten sollten daher über rechtliche Mechanismen verfügen, die es ermöglichen, dass Lizenzen, die Einrichtungen des Kulturerbes von einschlägigen und hinreichend repräsentativen Verwertungsgesellschaften für bestimmte Nutzungen vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände erteilt wurden, auch für die Rechte von Rechteinhabern gelten, die diesbezüglich keine repräsentative Verwertungsgesellschaft bevollmächtigt haben. Es sollte gemäß dieser Richtlinie möglich sein, dass solche Lizenzen für alle Mitgliedstaaten gelten.

(32)

Die durch diese Richtlinie eingeführten Bestimmungen über die kollektive Lizenzierung von vergriffenen Werken oder anderen Schutzgegenständen könnten möglicherweise keine Lösung für alle Fälle bieten, in denen es Einrichtungen des Kulturerbes schwerfällt, von Rechteinhabern alle erforderlichen Erlaubnisse für die Nutzung solcher vergriffenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu erhalten. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn für eine bestimmte Art von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen die kollektive Rechtewahrnehmung keine gängige Praxis ist oder wenn die maßgebliche Verwertungsgesellschaft für die Kategorie der Rechteinhaber und die jeweiligen Rechte nicht hinreichend repräsentativ ist. In solchen Fällen sollte es Einrichtungen des Kulturerbes möglich sein, vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihrer Sammlung befinden, im Rahmen einer einheitlichen Ausnahme vom Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten oder einer entsprechenden Beschränkung dieser Rechte in allen Mitgliedstaaten online zugänglich zu machen. Wichtig ist dabei, dass Nutzungen nur dann unter eine solche Ausnahme oder Beschränkung fallen dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, insbesondere bei der Verfügbarkeit von lizenzgestützten Lösungen. Liegt keine Vereinbarung über die Bedingungen der Lizenzvergabe vor, so sollte das nicht so ausgelegt werden, dass keine lizenzgestützten Lösungen verfügbar sind.

(33)

Der mit dieser Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen sollte den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum einräumen, entsprechend ihrer Rechtstradition, ihrer gängigen Praxis oder ihren Gegebenheiten ein spezifisches Lizenzvergabeverfahren, etwa die erweiterte kollektive Lizenzvergabe oder Vermutungen für die Vertretung, für die Nutzung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten überdies bei der Festlegung flexibel sein, welche Anforderungen die Verwertungsgesellschaften erfüllen müssen, um als hinreichend repräsentativ zu gelten, solange als Grundlage für diese Festlegung herangezogen wird, ob eine beträchtliche Zahl von Rechteinhabern im Bereich der einschlägigen Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen ein Mandat zur Lizenzerteilung für die entsprechende Nutzungsart erteilt hat. Die Mitgliedstaaten sollten besondere Regeln für Fälle, in denen mehr als eine Verwertungsgesellschaft für die jeweiligen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände repräsentativ ist, festlegen und zum Beispiel gemeinsame Lizenzen oder eine Vereinbarung zwischen den einschlägigen Gesellschaften vorschreiben dürfen.

(34)

Für diese Lizenzvergabeverfahren ist es wichtig, über ein strenges und reibungslos funktionierendes System der kollektiven Rechteverwertung zu verfügen. Die Richtlinie 2014/26/EU sieht ein solches System vor, das insbesondere Vorschriften für verantwortungsvolles Handeln, Transparenz und Berichtswesen umfasst sowie die regelmäßige, sorgfältige und genaue Weiterleitung und Auszahlung der den einzelnen Rechteinhabern zustehenden Beträge.

(35)

Angemessene Schutzbestimmungen sollten für alle Rechteinhaber verfügbar sein, denen die Möglichkeit gegeben werden sollte, die Anwendung der Lizenzvergabeverfahren und der mit dieser Richtlinie eingeführten Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, für alle ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, für alle Lizenzen oder alle Nutzungen im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung, für bestimmte Werke oder sonstige Schutzgegenstände oder für bestimmte Lizenzen oder Nutzungen im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung zu jedem Zeitpunkt vor oder während der Laufzeit der Lizenz oder vor oder während der Nutzung im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung auszuschließen. Die Bedingungen für diese Lizenzvergabeverfahren sollten deren praktische Relevanz für Einrichtungen des Kulturerbes nicht beeinträchtigen. Wichtig ist dabei, dass in dem Fall, dass ein Rechteinhaber die Anwendung solcher Verfahren oder einer solchen Ausnahme oder Beschränkung auf eines oder mehrere Werke oder sonstige Schutzgegenstände ausschließt, alle laufenden Nutzungen innerhalb einer angemessenen Frist beendet werden und dass in dem Fall, dass diese Nutzungen im Rahmen einer kollektiven Lizenz durchgeführt werden, die Verwertungsgesellschaft, sobald sie in Kenntnis gesetzt wurde, keine Lizenzen mehr für die einschlägigen Verwendungen erteilt. Ein derartiger Ausschluss seitens der Rechteinhaber sollte ihre Ansprüche auf Vergütung für die tatsächliche Nutzung des Werks oder anderen Schutzgegenstands im Rahmen der Lizenz nicht beeinträchtigen.

(36)

Diese Richtlinie lässt die Fähigkeit der Mitgliedstaaten unberührt, zu bestimmen, wer verantwortlich dafür ist, dass bei der Lizenzierung und Nutzung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt werden und dass die Parteien die einschlägigen Bedingungen dieser Lizenzen erfüllen.

(37)

Angesichts der Vielfalt der Werke und sonstigen Schutzgegenstände in den Sammlungen der Einrichtungen des Kulturerbes kommt es darauf an, dass die Lizenzvergabeverfahren gemäß dieser Richtlinie und die mit dieser Richtlinie eingeführte Ausnahme oder Beschränkung auch zur Verfügung stehen und in der Praxis für unterschiedliche Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen verwendet werden können, auch für Fotografien, Software, Tonträger, Tonaufzeichnungen, audiovisuelle Werke und einzigartige Kunstwerke, einschließlich wenn sie bislang niemals im Handel erhältlich waren. Zu den nicht für den Handel bestimmten Werken können unbeschadet sonstiger anwendbarer rechtlicher Beschränkungen — z. B. nationaler Regelungen hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte — Plakate, Faltblätter, Schützengrabenzeitungen oder von Laien geschaffene audiovisuelle Werke, aber auch unveröffentlichte Werke oder sonstige Schutzgegenstände zählen. Ist ein Werk oder ein anderer Schutzgegenstand in einer seiner verschiedenen Fassungen, etwa in nachfolgenden Ausgaben literarischer Werke und anders geschnittenen Filmfassungen, oder in einer seiner verschiedenen Veröffentlichungsformen, etwa in der digitalen oder gedruckten Fassung des gleichen Werks, verfügbar, so sollte dieses Werk oder dieser sonstige Schutzgegenstand nicht als vergriffen gelten. Hingegen sollte die Verfügbarkeit von Adaptionen, einschließlich anderer Sprachfassungen oder audiovisueller Adaptionen eines literarischen Werks, nicht daran hindern, ein Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einer bestimmten Sprache als vergriffen einzustufen. Um den Besonderheiten der verschiedenen Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Hinblick auf die Art und Weise ihrer Veröffentlichung und ihrer Verbreitung Rechnung zu tragen und die Nutzung dieser Verfahren zu vereinfachen, müssen möglicherweise für die praktische Anwendung dieser Lizenzvergabeverfahren besondere Anforderungen und Verfahrensweisen festgelegt werden, beispielsweise eine Anforderung, dass eine bestimmte Zeit verstrichen sein muss, seit das Werk oder der andere Schutzgegenstand erstmals kommerziell verfügbar war. Bei der Festlegung solcher Anforderungen und Verfahrensweisen sollten die Mitgliedstaaten die Rechteinhaber, Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften konsultieren.

(38)

Wenn bestimmt wird, ob Werke oder sonstige Schutzgegenstände vergriffen sind, sollte vertretbarer Aufwand zu betreiben sein, um ihre öffentliche Verfügbarkeit über die üblichen Vertriebswege zu bewerten, wobei den Besonderheiten des jeweiligen Werks oder anderen Schutzgegenstands oder der jeweiligen Werke oder anderen Schutzgegenstände Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen dürfen, wer dafür verantwortlich ist, diesen vertretbaren Aufwand auf sich zu nehmen. Der vertretbare Aufwand sollte keine sich im Laufe der Zeit wiederholenden Handlungen umfassen müssen, doch sollte allen leicht zugänglichen Nachweisen für die bevorstehende Verfügbarkeit von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen über die üblichen Vertriebswege Rechnung getragen werden. Eine Bewertung der einzelnen Werke sollte nur dann erforderlich sein, wenn das im Hinblick auf die Verfügbarkeit einschlägiger Informationen, die Wahrscheinlichkeit der kommerziellen Verfügbarkeit und die erwarteten Transaktionskosten als vertretbar erachtet wird. Die Überprüfung der Verfügbarkeit eines Werks oder anderen Schutzgegenstands sollte in der Regel in dem Mitgliedstaat stattfinden, in dem die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat, es sei denn, eine grenzüberschreitende Überprüfung wird als vertretbar erachtet, etwa in Fällen, in denen leicht verfügbare Informationen darüber vorliegen, dass ein literarisches Werk in einer bestimmten Sprachfassung in einem anderen Mitgliedstaat erstmals veröffentlicht wurde. In vielen Fällen ließe sich mittels eines verhältnismäßigen Verfahrens wie der Erhebung von Stichproben bestimmen, ob Werke oder sonstige Schutzgegenstände als vergriffen einzustufen sind. Die begrenzte Verfügbarkeit von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, z. B. die Verfügbarkeit in Gebrauchtwarenläden, oder die theoretische Möglichkeit, dass eine Lizenz für ein Werk oder einen anderen Schutzgegenstand erhalten werden könnte, sollte nicht als öffentliche Verfügbarkeit über die üblichen Vertriebswege gelten.

(39)

Diplomatische Gepflogenheiten gebieten es, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabeverfahren und die in dieser Richtlinie festgelegte Ausnahme oder Beschränkung für die Digitalisierung und die Verbreitung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände nicht für vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände gelten sollten, wenn es Anzeichen gibt, dass sie vorwiegend aus Werken oder sonstigen Schutzgegenständen von Drittländern bestehen, es sei denn, die Verwertungsgesellschaft ist — beispielsweise aufgrund einer Repräsentationsvereinbarung — hinreichend repräsentativ für dieses Drittland. Diese Bewertung könnte auf Anzeichen beruhen, die sich daraus ergeben, dass vertretbarer Aufwand betrieben wurde, um zu bestimmen, ob es sich um vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände handelt, wobei keine weiteren Nachweise erforderlich sind. Eine Bewertung der Herkunft jedes einzelnen vergriffenen Werks oder anderen Schutzgegenstands sollte nur insoweit erforderlich sein, als das auch im Rahmen des vertretbaren Aufwands erforderlich ist, der betrieben wird, um zu bestimmen, ob sie kommerziell verfügbar sind.

(40)

Den die Vereinbarung schließenden Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften sollte es auch künftig freistehen, sich auf den räumlichen Geltungsbereich der Lizenzen zu einigen — einschließlich der Möglichkeit, alle Mitgliedstaaten abzudecken — sowie auf die Lizenzgebühr und auf die zulässigen Verwendungszwecke. Die unter diese Lizenzen fallenden Nutzungen sollten nicht der Gewinnerzielung dienen, was auch für die Verteilung von Kopien, z. B. zur Bewerbung von Ausstellungen, durch die Einrichtungen des Kulturerbes gilt. Da die Digitalisierung der Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes erhebliche Investitionen nach sich ziehen können, sollten Lizenzen, die im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren erteilt werden, zugleich nicht bewirken, dass Einrichtungen des Kulturerbes die Lizenzkosten sowie die Kosten der Digitalisierung und Verbreitung der unter die Lizenz fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nicht decken können.

(41)

Informationen über die laufende und künftige Nutzung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes gemäß dieser Richtlinie sowie über die geltenden Regelungen, die es Rechteinhabern ermöglichen, die Erteilung von Lizenzen für oder die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung auf ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände auszuschließen, sollten je nach Sachlage vor und während der Nutzung im Rahmen einer Lizenz oder im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in angemessener Form bekannt gemacht werden. Vor allem bei grenzüberschreitenden Nutzungen im Binnenmarkt ist das besonders wichtig. Daher sollten Vorkehrungen für die Einrichtung eines zentralen und öffentlich zugänglichen Online-Portals für die Union getroffen werden, damit der Öffentlichkeit diese Informationen in einer angemessenen Frist bekannt gegeben werden, bevor die Nutzung erfolgt. Ein derartiges Portal sollte es Rechteinhabern erleichtern, die Erteilung von Lizenzen für oder die Anwendung der Ausnahmen oder Beschränkungen auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände auszuschließen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit bestimmten Aufgaben und Aktivitäten betraut, die es aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert und mit denen das Ziel verfolgt wird, die Aktivitäten nationaler Behörden, der Privatwirtschaft und der Organe der Union bei der Verhinderung und bei der Bekämpfung der Verletzung der Rechte geistigen Eigentums zu fördern und zu unterstützen. Daher sollte dieses Amt mit der Einrichtung und der Verwaltung des Portals betraut werden, auf dem diese Informationen bekannt gegeben werden.

Neben der Bereitstellung der Informationen über das Portal müssen möglicherweise je nach Einzelfall weitere geeignete Informationsmaßnahmen ergriffen werden, um die betroffenen Rechteinhaber dahingehend zu sensibilisieren, indem beispielsweise zusätzliche Kommunikationskanäle genutzt werden, um ein breiteres Publikum anzusprechen. Ob zusätzliche Informationsmaßnahmen erforderlich sind, welcher Art sie sind und welchen geografischen Bereich sie abdecken, sollte von den Eigenheiten der jeweiligen vergriffenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Bedingungen der Lizenzen oder der Art der Nutzung im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung und der gängigen Praxis in den Mitgliedstaaten abhängen. Informationsmaßnahmen sollten wirksam sein, ohne dass jeder Rechteinhaber einzeln informiert werden muss.

(42)

Damit die in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabeverfahren für vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände sachdienlich sind und ordnungsgemäß funktionieren, Rechteinhaber angemessen geschützt werden, Lizenzen ordnungsgemäß veröffentlicht werden und Rechtssicherheit bei der Repräsentativität der Verwertungsgesellschaften und die Kategorisierung der Werke besteht, sollten die Mitgliedstaaten den branchenspezifischen Dialog mit den Interessenträgern fördern.

(43)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung der kollektiven Lizenzvergabe für Rechte an vergriffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die sich dauerhaft in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes befinden, sollten die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände im Rahmen von im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen oder aus anderen Lizenzen mit erweiterter Wirkung unberührt lassen, sofern eine solche Lizenzvergabe nicht darauf beruht, dass die betreffenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände als vergriffen eingestuft werden. Diese Maßnahmen sollten auch die nationalen Verfahren für die Nutzung von vergriffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen auf der Grundlage von Lizenzvereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften und anderen Nutzern als Einrichtungen des Kulturerbes unberührt lassen.

(44)

Verfahren für die kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung ermöglichen es einer Verwertungsgesellschaft, Lizenzen als Instanz für die kollektive Lizenzvergabe im Namen von Rechteinhabern anzubieten, unabhängig davon, ob diese die Gesellschaft dazu ermächtigt haben. Auf Verfahren wie z. B. die erweiterte kollektive Lizenzvergabe, gesetzliche Berechtigungen oder Vermutungen für die Vertretung beruhende Systeme, sind in mehreren Mitgliedstaaten gängige Praxis und können in verschiedenen Bereichen angewandt werden. Damit der Urheberrechtsrahmen für alle Beteiligten funktioniert, müssen verhältnismäßige rechtliche Mechanismen für die Lizenzierung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verfügbar sein. Die Mitgliedstaaten sollten daher auf Verfahren zurückgreifen können, die es Verwertungsgesellschaften gemäß der Richtlinie 2014/26/EU erlauben, Lizenzen für eine potenziell große Anzahl von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen für bestimmte Nutzungen anzubieten und die Einnahmen aus diesen Lizenzen an die Rechteinhaber auszuschütten.

(45)

Bei einigen Nutzungen sind — zusammen mit der üblicherweise großen Anzahl an betroffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen — die Transaktionskosten für die Klärung der einzelnen Rechte mit jedem betroffenen Rechteinhaber exorbitant hoch. Folglich wären ohne wirksame kollektive Lizenzvergabeverfahren alle für die Nutzung solcher Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in den betroffenen Bereichen erforderlichen Transaktionen unwahrscheinlich. Mithilfe der erweiterten kollektiven Lizenzvergabe durch Verwertungsgesellschaften und ähnliche Verfahren kann unter Umständen der Abschluss von Vereinbarungen in solchen Bereichen ermöglicht werden, in denen die auf der Erlaubnis der Rechteinhaber beruhende kollektive Lizenzvergabe keine umfassende Lösung für alle zu nutzenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände bietet. Mit derartigen Verfahren wird die kollektive Rechtewahrnehmung, die auf der individuellen Erlaubnis der Rechteinhaber beruht, ergänzt, indem den Nutzern in bestimmten Fällen uneingeschränkte Rechtssicherheit geboten wird. Zugleich bieten sie den Rechteinhabern die Möglichkeit, Vorteile aus der rechtmäßigen Nutzung ihrer Werke zu ziehen.

(46)

Da im digitalen Zeitalter die Fähigkeit, flexible Lizensierungsmodelle anzubieten, immer wichtiger wird und immer häufiger von solchen Modellen Gebrauch gemacht wird, sollten die Mitgliedstaaten Lizenzvergabeverfahren vorsehen können, die es Verwertungsgesellschaften ermöglichen, Lizenzen auf freiwilliger Grundlage zu vergeben, unabhängig davon, ob alle Rechteinhaber die betroffene Gesellschaft dazu ermächtigt haben. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, derartige Verfahren entsprechend ihrer Rechtstradition, ihrer gängigen Praxis oder ihren Gegebenheiten vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzbestimmungen und unter Wahrung des Unionsrechts und der internationalen Verpflichtungen der Union beizubehalten und einzuführen. Sofern im Unionsrecht nichts anderes bestimmt wird, sollten derartige Modelle nur im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats Wirkung haben. Den Mitgliedstaaten sollte Handlungsspielraum eingeräumt werden, ein besonderes Verfahren festzulegen, mit dem Lizenzen für Werke oder sonstige Schutzgegenstände auf die Rechte von Rechteinhabern ausgedehnt werden können, die die Gesellschaft, die die Vereinbarung geschlossen hat, nicht ermächtigt haben, sofern diese Verfahren mit dem Unionsrecht vereinbar sind, einschließlich der Vorschriften für die kollektive Wahrnehmung von Rechten gemäß der Richtlinie 2014/26/EU. Mit derartigen Verfahren sollte insbesondere sichergestellt werden, dass Artikel 7 der Richtlinie 2014/26/EU für Rechteinhaber gilt, die der Gesellschaft, die die Vereinbarung schließt, nicht angehören. Solche Verfahren können die erweiterte kollektive Lizenzvergabe, gesetzliche Berechtigungen und Vermutungen für die Vertretung umfassen. Die Vorschriften dieser Richtlinie für die kollektive Lizenzvergabe sollten die bestehende Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung oder andere kollektive Lizenzvergabeverfahren mit erweiterter Wirkung wie das Verfahren nach Artikel 3 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (12) anzuwenden, unberührt lassen.

(47)

Es ist wichtig, dass kollektive Lizenzvergabeverfahren mit erweiterter Wirkung nur in genau bestimmten Bereichen der Nutzung Anwendung finden, in denen die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber in jedem Einzelfall normalerweise beschwerlich und in einem Maße praxisfern ist, dass die erforderliche Erteilung der Lizenz, mithin einer Lizenz, die für sämtliche beteiligten Rechteinhaber gilt, aufgrund der Art der Nutzung oder des Typs der jeweiligen Werke oder anderen Schutzgegenstände unwahrscheinlich wird. Diese Verfahren sollten bei der Behandlung der Rechteinhaber, einschließlich Rechteinhabern, die nicht Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind, auf objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen. Insbesondere sollte die bloße Tatsache, dass die betroffenen Rechteinhaber keine Staatsangehörigen oder Einwohner des Mitgliedstaats des die Lizenz beantragenden Nutzers oder dort niedergelassen sind, nicht allein ausreichen, die Klärung der Rechte als derart beschwerlich und unpraktisch anzusehen, dass das die Anwendung solcher Verfahren rechtfertigt. Ebenso wichtig ist es, dass die lizenzierte Nutzung weder den wirtschaftlichen Wert der einschlägigen Rechte beeinträchtigt noch die Rechteinhaber um beträchtliche wirtschaftliche Vorteile bringt.

(48)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass geeignete diskriminierungsfreie Bestimmungen für den Schutz der berechtigten Interessen derjenigen Rechteinhaber gelten, die die Gesellschaft, welche die Lizenz anbietet, nicht beauftragt haben. Damit die erweiterte Wirkung der Verfahren zur kollektiven Lizenzvergabe gerechtfertigt ist, sollte eine derartige Organisation insbesondere aufgrund der ihr von den Rechteinhabern erteilten Erlaubnisse ausreichend repräsentativ für die Art von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie für die Rechte sein, die Gegenstand der Lizenz sind. Gemäß der Richtlinie 2014/26/EU sollten die Mitgliedstaaten die Anforderungen festlegen, die erfüllt werden müssen, damit diese Organisationen als ausreichend repräsentativ gelten, wobei die Kategorie der von der Organisation wahrgenommenen Rechte, die Fähigkeit der Organisation, die Rechte wirksam zu verwalten und die Kreativbranche, in der sie tätig ist, sowie die Frage zu berücksichtigen ist, ob der Organisation eine ausreichend große Zahl von Rechteinhabern im Bereich der einschlägigen Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen angehört, die ein Mandat zur Lizenzerteilung für die entsprechende Nutzungsart erteilt haben. Damit Rechtssicherheit geboten und für Vertrauen in die Verfahren gesorgt ist, sollten die Mitgliedstaaten bestimmen dürfen, wer die Verantwortung für durch die Lizenz genehmigten Nutzungen trägt. Die Gleichbehandlung aller Rechteinhaber, deren Werke im Rahmen der Lizenz genutzt werden, sollte gewahrt sein, insbesondere auch im Hinblick auf Informationen zur Lizenzvergabe und die Aufteilung der Vergütung. Während der gesamten Laufzeit der Lizenz sollten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit durchgeführt werden und dadurch sollte Nutzern, Verwertungsgesellschaften oder Rechteinhabern kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstehen, und es sollte nicht jeder Rechteinhaber einzeln informiert werden müssen.

Um sicherzustellen, dass die Rechteinhaber die Kontrolle über ihre Werke einfach zurückgewinnen und eine wie auch immer geartete Nutzung ihrer Werke, die ihren Interessen zuwiderlaufen würde, verhindern können, ist es wesentlich, dass die Rechteinhaber die reale Möglichkeit haben, die Anwendung der Verfahren auf ihre Werke oder sonstige Schutzgegenstände für jede Nutzung und alle Werke oder sonstige Schutzgegenstände oder für eine bestimmte Nutzung und bestimmte Werke oder sonstige Schutzgegenstände auch vor dem Abschluss einer Lizenzvereinbarung sowie während der Laufzeit der Lizenz auszuschließen. In derartigen Fällen sollte jede stattfindende Nutzung innerhalb einer angemessenen Frist beendet werden. Eine derartige Ausschließung durch die Rechteinhaber sollte ihre Ansprüche auf Vergütung für die tatsächliche Nutzung des Werks oder anderen Schutzgegenstands im Rahmen der Lizenz nicht beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem beschließen können, dass weitere Maßnahmen zum Schutz der Rechteinhaber angebracht sind. Zu solchen weiteren Maßnahmen könnte etwa die Förderung des Informationsaustausches zwischen Verwertungsgesellschaften und anderen Beteiligten in der gesamten Union zählen, um eine Sensibilisierung für solche Verfahren zu erreichen und die den Rechteinhabern zur Verfügung stehende Möglichkeit, ihre Werke oder sonstige Schutzgegenstände von diesen Verfahren auszuschließen.

(49)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Zweck, Reichweite und erfasste Nutzungen jeder Lizenz, die im Wege des kollektiven Lizenzvergabeverfahrens mit erweiterter Wirkung vergeben wurde, immer sorgfältig und klar gesetzlich bestimmt werden oder aber, sofern das zugrunde liegende Gesetz allgemeiner Natur ist, mit Rahmenvereinbarungen, die das allgemeine Gesetz umsetzen, oder aber in den vergebenen Einzel-Lizenzen. Die Fähigkeit zur Ausübung einer Lizenz im Rahmen eines solchen Verfahrens sollte zudem auf Verwertungsgesellschaften beschränkt sein, die den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU unterliegen.

(50)

Angesichts der in den Mitgliedstaaten unterschiedlichen Traditionen und Erfahrungen mit Verfahren zur kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung und ihrer Anwendbarkeit auf die Rechteinhaber ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzmitgliedstaats ist es wichtig, für Transparenz und einen Dialog auf Unionsebene über die praktische Umsetzung solcher Verfahren Sorge zu tragen, auch in Bezug auf die Wirksamkeit der Schutzbestimmungen für Rechteinhaber, die Nutzbarkeit solcher Verfahren, ihre Auswirkungen auf Rechteinhaber, die nicht Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind, oder auf Rechteinhaber, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, und die Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der sich möglicherweise ergebenden Notwendigkeit, Regeln festzulegen, damit derartige Verfahren grenzüberschreitend innerhalb des Binnenmarkts Gültigkeit erlangen. Damit Transparenz sichergestellt ist, sollte die Kommission regelmäßig Informationen über die Anwendung dieser Verfahren im Rahmen dieser Richtlinie veröffentlichen. Mitgliedstaaten, die derartige Verfahren eingeführt haben, sollten daher die Kommission über ihre einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen und ihre Anwendung in der Praxis, wie etwa den Geltungsumfang und die Arten der auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmungen eingeführten Lizenzvergabe, den zahlenmäßigen Umfang und die beteiligten Verwertungsgesellschaften in Kenntnis setzen. Diese Informationen sollten mit den Mitgliedstaaten in dem gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG errichteten Kontaktausschuss erörtert werden. Die Kommission sollte einen Bericht über die Anwendung dieser Verfahren in der Union und ihre Auswirkungen auf die Lizenzvergabe und die Rechteinhaber, die Verbreitung kultureller Inhalte und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kollektiven Wahrnehmung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte sowie über die Auswirkungen auf den Wettbewerb veröffentlichen.

(51)

Bei der Verbreitung audiovisueller Werke in der Union werden Videoabrufdienste voraussichtlich eine entscheidende Rolle spielen. Die Verfügbarkeit dieser Werke, und insbesondere von europäischen Werken, über Videoabrufdienste ist jedoch weiterhin verhältnismäßig gering. Der Abschluss von Vereinbarungen zur Online-Verwertung derartiger Werke kann aufgrund von Problemen bei der Lizenzierung von Rechten auf Probleme stoßen. Derartige Probleme könnten sich beispielsweise dann stellen, wenn der Rechteinhaber für ein bestimmtes Gebiet nur einen geringen wirtschaftlichen Anreiz dafür hat, sein Werk online verwerten zu lassen, und keine Lizenz für die Online-Rechte vergibt oder diese zurückhält, was dazu führen kann, dass audiovisuelle Werke über Videoabrufdienste nicht verfügbar sind. Andere Probleme könnten sich auf das Auswertungsfenster beziehen.

(52)

Damit die Lizenzen für Rechte an audiovisuellen Werken leichter an Videoabrufdienste vergeben werden können, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, einen Verhandlungsmechanismus einzurichten, der es allen Parteien, die eine Vereinbarung abschließen möchten, ermöglicht, auf die Hilfe einer unabhängigen Instanz oder auf einen oder mehrere Mediatoren zurückzugreifen. Für diese Zwecke sollten die Mitgliedstaaten entweder ein neues Gremium schaffen oder ein bereits bestehendes Gremium heranziehen dürfen, das den in dieser Richtlinie niedergelegten Bedingungen entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten ein oder mehrere zuständige Gremien oder Mediatoren benennen können. Diese Gremien oder die Mediatoren sollten Sitzungen mit den Parteien abhalten und die Verhandlung durch professionelle, unparteiische und externe Beratung unterstützen. Sind an einer Verhandlung Akteure aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt und entscheiden diese Akteure, den Verhandlungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, so sollten sie sich vorab darauf einigen, welcher Mitgliedstaat zuständig ist. Das Gremium oder die Mediatoren können sich mit den beteiligten Akteuren treffen, um die Aufnahme von Verhandlungen zu fördern, oder sich im Verlauf der Verhandlungen mit ihnen treffen, um den Abschluss einer Vereinbarung zu fördern. Die Beteiligung an diesem Verhandlungsmechanismus und der anschließende Abschluss einer Vereinbarung sollten freiwillig sein und die Vertragsfreiheit der Parteien nicht beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten über das spezifische Funktionieren des Verhandlungsmechanismus entscheiden können, einschließlich der Fristen für und die Länge der Unterstützung der Verhandlungen und wer die Kosten trägt. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass der Verwaltungsaufwand und die finanziellen Lasten verhältnismäßig bleiben, damit die Effizienz des Verhandlungsmechanismus gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten den Dialog zwischen Vertretungsorganisationen fördern, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein.

(53)

Endet die Schutzdauer eines Werkes, wird dieses Werk gemeinfrei, und die Rechte, die das Urheberrecht der Union für dieses Werk gewährt, erlöschen. Im Bereich der bildenden Kunst trägt die Verbreitung von originalgetreuen Vervielfältigungen gemeinfreier Werke zum Zugang zur Kultur und ihrer Förderung und zum Zugang zum kulturellen Erbe bei. In einem digitalen Umfeld ist der Schutz solcher Vervielfältigungen durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht mit dem Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks in Einklang zu bringen. Zudem führen Unterschiede zwischen den nationalen Urheberrechtsgesetzen, die den Schutz solcher Vervielfältigungen regeln, zu Rechtsunsicherheit und wirken sich auf die grenzüberschreitende Verbreitung von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst aus. Bestimmte Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst sollten daher nicht durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt werden. All das sollte mit der Erhaltung des Kulturerbes betraute Einrichtungen nicht daran hindern, Reproduktionen wie etwa Postkarten zu verkaufen.

(54)

Für Qualitätsjournalismus und den Zugang zu Informationen für die Bürger ist eine freie und pluralistische Presse unabdingbar. Sie leistet einen grundlegenden Beitrag zur öffentlichen Debatte und zum reibungslosen Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft. Die große Verfügbarkeit von Presseveröffentlichungen im Internet hat zur Entstehung neuer Online-Dienste wie Nachrichtenaggregatoren oder Medienbeobachtungsdiensten geführt, für die die Weiterverwendung von Presseveröffentlichungen wichtiger Bestandteil ihres Geschäftsmodells und Einnahmequelle sind. Für Presseverlage ergeben sich Probleme bei der Vergabe von Lizenzen für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen an Anbieter derartiger Dienste, was ihnen eine Amortisierung ihrer Investitionen erschwert. Sofern Verlage als Rechteinhaber von Presseveröffentlichungen nicht gewürdigt werden, gestalten sich die Lizenzvergabe und die Durchsetzung ihrer Rechte an Presseveröffentlichungen bei der Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im digitalen Umfeld häufig komplex und ineffizient.

(55)

Um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten, gilt es, den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten, zu würdigen und die Verlage auch künftig in dieser Tätigkeit zu bestärken, um so die Verfügbarkeit verlässlicher Informationen zu fördern. Daher ist auf Unionsebene ein harmonisierter Rechtsschutz für Presseveröffentlichungen im Hinblick auf ihre Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erforderlich, der die bestehenden Urheberrechte im Rahmen des Unionsrechts, die für die private und nichtgewerbliche Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer auch bei ihrer Verbreitung online gelten, unberührt lässt. Ein derartiger Rechtsschutz sollte wirksam gewährleistet werden, indem im Unionsrecht die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseveröffentlichungen von Verlagen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, im Hinblick auf deren Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) urheberrechtlich geschützt werden. Der Rechtsschutz für Presseveröffentlichungen gemäß der vorliegenden Richtlinie sollte für in einem Mitgliedstaat ansässige Verlage gelten, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.

Der Begriff des Verlags von Presseveröffentlichungen sollte für Dienstleister wie Presseverlage oder -agenturen gelten, die Presseveröffentlichungen gemäß der vorliegenden Richtlinie veröffentlichen.

(56)

Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie muss der Begriff der „Presseveröffentlichung“ so definiert werden, dass er nur journalistische Veröffentlichungen umfasst, die, unabhängig vom Medium, also auch in Papierform, im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die im Sinne des Unionsrechts eine Dienstleistungserbringung darstellt, veröffentlicht werden. Zu diesen Presseveröffentlichungen sollten beispielsweise Tageszeitungen oder wöchentlich oder monatlich erscheinende, einschließlich abonnierter Zeitschriften von allgemeinem oder besonderem Interesse, sowie Nachrichtenwebsites gehören. Presseveröffentlichungen enthalten vorwiegend Textbeiträge, zunehmend aber auch andere Arten von Werken und Schutzgegenständen, insbesondere Fotografien und Videos. Periodika wie beispielsweise Wissenschaftsjournale, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sollten nicht unter den auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten Schutz für Presseveröffentlichungen fallen. Auch sollte dieser Schutz nicht für Internetseiten wie etwa Blogs gelten, die im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht auf Initiative sowie unter der redaktionellen Verantwortung und der Aufsicht eines Dienstleisters wie etwa eines Presseverlags stattfindet, Informationen zur Verfügung stellen.

(57)

Bei der die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sollten die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, den gleichen Umfang haben wie die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung. Die Rechte der Presseverlage gelten nicht für die Verwendung von Hyperlinks. Sie gelten außerdem nicht für in Presseveröffentlichungen angeführte reine Fakten. Die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sollten zudem denselben Bestimmungen für Ausnahmen und Beschränkungen unterliegen, die auch für die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte gelten, einschließlich der Ausnahme bei Zitaten zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d jener Richtlinie.

(58)

Die Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft kann aus der Nutzung von ganzen Veröffentlichungen oder Artikeln, aber auch von Teilen von Presseveröffentlichungen bestehen. Diese Verwendung von Teilen von Presseveröffentlichungen ist inzwischen ebenfalls wirtschaftlich bedeutsam. Gleichzeitig dürfte die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Abschnitte von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft die Investitionen, die Presseverlage für die Herstellung der Inhalte getätigt haben, wohl nicht zunichtemachen. Daher sollte vorgesehen sein, dass die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Abschnitte von Presseveröffentlichungen nicht in den Geltungsbereich der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte fallen. Angesichts der umfassenden Kumulierung und Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ist es wichtig, dass der Ausschluss von sehr kurzen Abschnitten so interpretiert wird, dass die Wirksamkeit der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte nicht beeinträchtigt wird.

(59)

Der Schutz, der Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wird, sollte die Rechte der Urheber oder sonstiger Rechteinhaber an den in Presseveröffentlichungen enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen nicht beeinträchtigen, auch nicht im Hinblick auf den Umfang, in dem Urheber und sonstige Rechteinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung, in der sie enthalten sind, verwerten können. Presseverlage sollten sich daher gegenüber Urhebern und sonstigen Rechteinhabern oder gegenüber sonstigen befugten Nutzern derselben Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nicht auf den ihnen im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Schutz berufen können. Das sollte unbeschadet der vertraglichen Vereinbarungen gelten, die zwischen den Presseverlagen einerseits und den Urhebern und anderen Rechteinhabern andererseits geschlossen wurden. Urheber, deren Werke in einer Presseveröffentlichung erscheinen, sollten Anspruch darauf haben, einen angemessenen Anteil an den Einnahmen zu erhalten, die die Presseverlage für die Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten. Das sollte nationale Vorschriften zu Rechten und ihrer Ausübung im Rahmen von Arbeitsverträgen unberührt lassen, sofern diese Vorschriften in Einklang mit dem Unionsrecht stehen.

(60)

Verlage, die unter anderem etwa Presseveröffentlichungen, Bücher, wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Musikveröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten. Das stellt eine Investition der Verlage im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar, sodass ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen können, wenn diese Werke im Rahmen von etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken oder die Reprografie geltenden Ausnahmen oder Beschränkungen, genutzt werden, etwa im Rahmen der in den Mitgliedstaaten bestehenden nationalen Regelungen über die Reprographie oder im Rahmen des Verleihprogramms für öffentliche Einrichtungen. In einigen Mitgliedstaaten wird die für diese Ausnahmen oder Beschränkungen gewährte Ausgleichsleistung auf die Urheber und Verlage aufgeteilt. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, gestattet die vorliegende Richtlinie den Mitgliedstaaten, die über Regelungen zur Aufteilung der Ausgleichleistung zwischen Urhebern und Verlagen verfügen, diese beizubehalten. Das ist für Mitgliedstaaten von besonderer Bedeutung, in denen in der Zeit vor dem 12. November 2015 Regelungen zur Aufteilung der Ausgleichleistung bestanden, auch wenn die Ausgleichleistung in anderen Mitgliedstaaten nicht aufgeteilt wird und im Einklang mit der nationalen Kulturpolitik ausschließlich dem Urheber ausgezahlt werden muss. Zwar sollte die vorliegende Richtlinie für alle Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten, doch sollte sie die bisher übliche Praxis in diesem Bereich wahren und jene Mitgliedstaaten, in denen derzeit keine Regelungen zur Aufteilung des Ausgleichs bestehen, nicht zu ihrer Einführung verpflichten. Sie sollte geltende oder zukünftige Regelungen in den Mitgliedstaaten über Vergütungen im Rahmen des Verleihrechts für öffentliche Einrichtungen nicht beeinträchtigen.

Auch sollte sie nationale Regelungen über die Rechtewahrnehmung sowie Vergütungsrechte nicht beeinträchtigen, sofern diese dem Unionsrecht entsprechen. Allen Mitgliedstaaten sollte freigestellt sein, festzulegen, dass Verlage ein Anrecht auf einen Anteil an der Ausgleichsleistung haben, wenn Urheber ihre Rechte an einen Verlag übertragen, diesem eine Lizenz erteilt oder anderweitig mit ihren Werken zu einer Veröffentlichung beigetragen haben, soweit Systeme bestehen, um den ihnen durch eine Ausnahme oder Beschränkung entstandenen Schaden etwa durch Verwertungsgesellschaften, die sowohl Urheber als auch Verlage vertreten, auszugleichen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß ihren nationalen Regelungen frei festlegen können, wie Verlage ihre Ansprüche auf eine Ausgleichsleistung oder Vergütung zu begründen haben, sowie die Bedingungen für die Aufteilung dieser Vergütung oder Ausgleichsleistung zwischen Urhebern und Verlagen.

(61)

In den letzten Jahren wurde der Markt für Online-Inhalte immer komplexer. Dienste für das Teilen von Online-Inhalten, die Zugang zu einer großen Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, sind zu einer Hauptquelle für den Zugriff auf Online-Inhalte geworden. Online-Dienste dienen dazu, einen breiteren Zugang zu kulturellen und kreativen Werken zu schaffen, und bieten der Kultur- und Kreativwirtschaft umfangreiche Möglichkeiten, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Dennoch, auch wenn sie Vielfältigkeit und einen leichten Zugang zu Inhalten ermöglichen, bringen sie auch Herausforderungen mit sich, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne vorherige Erlaubnis der Rechteinhaber hochgeladen werden. Es besteht Rechtsunsicherheit bei der Frage, ob derartige Dienstleister urheberrechtlich relevante Handlungen vornehmen und für das Hochladen von Inhalten durch ihre Nutzer, die nicht Inhaber der einschlägigen Rechte an den hochgeladenen Inhalten sind, unbeschadet der Anwendung der Ausnahmen und Einschränkungen gemäß dem Unionsrecht die Erlaubnis der Rechteinhaber einholen müssen. Diese Unsicherheit schränkt die Möglichkeit der Rechteinhaber ein, festzustellen, ob und unter welchen Umständen ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände verwendet werden, sowie ihre Möglichkeit, eine angemessene Vergütung zu für eine derartige Nutzung zu erhalten. Daher muss die Entwicklung des Markts für die Vergabe von Lizenzen zwischen Rechteinhabern und Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten gefördert werden. Diese Lizenzvereinbarungen sollten gerechte Lösungen und ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen beiden Parteien vorsehen. Die Rechteinhaber sollten eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände erhalten. Da aber die Vertragsfreiheit von den vorliegenden Bestimmungen nicht eingeschränkt werden sollte, sollten Rechteinhaber nicht verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu erteilen oder eine Lizenzvereinbarung abzuschließen.

(62)

Bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sind so gestaltet, dass sie im Rahmen ihrer gängigen Nutzung von den Nutzern dieser Dienste hochgeladene urheberrechtlich geschützte Inhalte oder sonstige Schutzgegenstände öffentlich zugänglich machen. Die für die vorliegende Richtlinie geltende Begriffsbestimmung von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten sollte sich nur auf Online-Dienste beziehen, die auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielen, indem sie mit anderen Online-Inhaltediensten, wie Audio- und Video-Streamingdiensten, um dieselben Zielgruppen konkurrieren. Die vorliegende Richtlinie gilt für Dienste, deren wichtigster Zweck es ausschließlich oder unter anderem ist, eine große Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und Nutzern das Hochladen und Weiterleiten dieser Inhalte zu ermöglichen, um daraus in direkter oder indirekter Weise Gewinne zu ziehen, indem die Inhalte mit dem Ziel, ein größeres Publikum anzuziehen, strukturiert und beworben werden, auch indem die Inhalte Kategorien zugeordnet werden und gezielte Werbung in die Inhalte eingefügt wird. Derartige Dienste sollten keine Dienste einschließen, deren wichtigster Zweck ein anderer ist als der, Nutzern das Hochladen und Weiterleiten einer großen Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu ermöglichen, um aus dieser Tätigkeit Gewinne zu ziehen. Zu diesen Diensten gehören etwa elektronische Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sowie Anbieter von zwischen Unternehmen erbrachten Cloud-Diensten sowie von Cloud-Diensten, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, wie etwa Online-Datenspeicherdienste, bei denen der Nutzer Dateien unmittelbar speichern kann (Cyberlocker), oder digitale Marktplätze, deren wichtigste Tätigkeit der Online-Einzelhandel und nicht die Gewährung von Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten ist.

Diensteanbieter wie Plattformen für die Entwicklung und Verbreitung von quelloffener Software, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Archive sowie nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien sollten ebenfalls von der Begriffsbestimmung von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten ausgenommen sein. Um schließlich ein hohes Maß an urheberrechtlichem Schutz sicherzustellen, sollte das Verfahren zur Freistellung von der Verantwortlichkeit gemäß dieser Richtlinie nicht für Diensteanbieter gelten, deren Hauptzweck es ist, sich an Urheberrechtsverletzungen zu beteiligen oder sie zu erleichtern.

(63)

Die Bewertung, ob ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine große Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalte speichert und Zugang zu diesen Inhalten gewährt, sollte im Einzelfall getroffen werden, und es sollten dabei mehrere Faktoren, wie etwa das Publikum der Dienste und die Anzahl der Dateien urheberrechtlich geschützter Inhalte, die von Nutzern der Dienste hochgeladen werden, berücksichtigt werden.

(64)

Es ist angemessen, in dieser Richtlinie klarzustellen, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung vornimmt, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verschafft. Daher sollten die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten die Erlaubnis der einschlägigen Rechteinhaber einholen, etwa durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung. Das gilt unbeschadet des im Unionsrecht an anderer Stelle verwendeten Begriffs der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung und auch die mögliche Anwendung von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG auf andere Diensteanbieter, die urheberrechtlich geschützte Inhalte nutzen, wird hiervon nicht eingeschränkt.

(65)

Ist ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung unter den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen verantwortlich, so sollte Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf die Verantwortlichkeit gemäß der Bestimmung der vorliegenden Richtlinie über die Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten keine Anwendung finden. Die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf solche Diensteanbieter für Zwecke außerhalb des Geltungsbereichs der vorliegenden Richtlinie wird hiervon nicht eingeschränkt.

(66)

Da Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten Inhalte zugänglich machen, die nicht sie selbst, sondern ihre Nutzer hochladen, sollte für die Zwecke dieser Richtlinie ein spezielles Haftungsverfahren für Fälle eingerichtet werden, in denen keine Genehmigung erteilt wurde. In nationalem Recht vorgesehene Rechtsbehelfe für Fälle, in denen es nicht um die Haftung für Verletzungen des Urheberrechts geht, und die Möglichkeit nationaler Gerichte oder Verwaltungsbehörden, im Einklang mit dem Unionsrecht Verfügungen zu erlassen, sollten davon unberührt bleiben. Insbesondere sollte die besondere Regelung für neue Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten mit einem Jahresumsatz von weniger als 10 Mio. EUR, deren durchschnittliche Zahl der einmaligen monatlichen Besucher in der Union 5 Mio. nicht übersteigt, die Verfügbarkeit von Rechtsbehelfen nach Unionsrecht und nationalem Recht nicht beeinträchtigen. Wurde Diensteanbietern keine Genehmigung erteilt, so sollten sie nach Maßgabe hoher branchenüblicher Vorschriften für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternehmen, um zu verhindern, dass über ihre Dienste nicht genehmigte und sonstige von den jeweiligen Rechteinhabern erkannte Schutzgegenstände verfügbar sind. Hierfür sollten die Rechteinhaber den Diensteanbietern unter Berücksichtigung der Größe der Rechteinhaber, der Art ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie anderer Faktoren die einschlägigen und notwendigen Informationen bereitstellen. Die Maßnahmen, die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten in Zusammenarbeit mit Rechteinhabern ergreifen, sollten nicht dazu führen, dass Inhalte, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, einschließlich Werke oder andere Schutzgegenstände, deren Nutzung durch Lizenzvereinbarungen abgedeckt ist, oder eine Ausnahme vom Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten oder einer entsprechenden Beschränkung dieser Rechte vorliegt, nicht verfügbar sind. Die von solchen Diensteanbietern vorgenommenen Maßnahmen sollten daher Nutzer, welche die Dienste für das Teilen von Online-Inhalten nutzen, um Informationen über diese Dienste rechtmäßig hochzuladen, nicht beeinträchtigen.

Außerdem sollten mit den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen die Mitgliedstaaten nicht dazu veranlasst werden, eine allgemeine Pflicht zur Überwachung einzuführen. Wenn beurteilt wird, ob ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, sollte berücksichtigt werden, ob der Diensteanbieter alle Maßnahmen ergriffen hat, die ein sorgfältiger Betreiber ergreifen würde, um sicherzustellen, dass auf seiner Website keine nicht genehmigten Werke oder sonstige Schutzgegenstände verfügbar sind, wobei auch bewährte Verfahren in der Branche, die Wirksamkeit der unternommenen Schritte vor dem Hintergrund aller einschlägigen Faktoren und Entwicklungen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden sollten. Für die Zwecke dieser Bewertung sollten mehrere Faktoren beachtet werden, etwa die Größe des Diensts, der sich entwickelnde Stand der Technik bei den bestehenden Mitteln, einschließlich möglicher künftiger Entwicklungen, um verschiedenartige Inhalte und die für die Dienste anfallenden Kosten dieser Mittel zu verhindern. Je nach Art der Inhalte können unterschiedliche Mittel angemessen und verhältnismäßig sein, um zu verhindern, dass nicht genehmigte urheberrechtlich geschützte Inhalte verfügbar sind, weshalb es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verfügbarkeit nicht genehmigter Inhalte in manchen Fällen nur vermieden werden kann, wenn die Rechteinhaber den Anbieter benachrichtigt haben. Die Maßnahmen, die Diensteanbieter ergreifen, sollten im Hinblick auf die angestrebten Ziele wirksam sein; sie sollten jedoch nicht über das hinausgehen, was nötig ist, um sicherzustellen, dass nicht genehmigte Werke und sonstige Schutzgegenstände nicht bzw. nicht mehr verfügbar sind.

Wenn nicht genehmigte Werke und sonstige Schutzgegenstände verfügbar werden, obwohl in Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern alle in dieser Richtlinie vorgesehenen Anstrengungen unternommen wurden, sollten die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten im Hinblick auf die betroffenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände, zu denen ihnen die Rechteinhaber die einschlägigen und notwendigen Informationen übermittelt haben, verantwortlich sein, es sei denn, diese Anbieter erbringen den Nachweis, dass sie gemäß hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen haben.

Wenn bestimmte nicht genehmigte Werke oder sonstige Schutzgegenstände über die Dienste für das Teilen von Online-Inhalten verfügbar geworden sind, sollten die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten — auch unabhängig davon, ob alle Anstrengungen unternommen wurden und ob die Rechteinhaber die einschlägigen und notwendigen Informationen vorab bereitgestellt haben — für nicht erlaubte Handlungen der öffentlichen Wiedergabe von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verantwortlich sein, wenn sie nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises nicht schnell gehandelt haben, um den Zugang zu diesen Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu sperren oder die betreffenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände von ihren Internetseiten zu entfernen. Darüber hinaus sollten Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten auch verantwortlich sein, wenn sie nicht den Nachweis erbringen, dass sie auf der Grundlage der von den Rechteinhabern zu diesem Zweck bereitgestellten einschlägigen und notwendigen Informationen alle Anstrengungen unternommen haben, um das künftige Hochladen bestimmter nicht genehmigter Werke zu verhindern.

Wenn die Rechteinhaber den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten nicht die einschlägigen und notwendigen Informationen zu ihren jeweiligen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zur Verfügung stellen oder diesen Diensteanbietern nicht mitteilen, dass der Zugang zu bestimmten nicht genehmigten Werke oder sonstigen Schutzgegenständen gesperrt oder bestimmte nicht genehmigte Werke oder sonstige Schutzgegenstände entfernt werden sollen, und diese Diensteanbieter folglich nicht nach Maßgabe der hohen branchenüblichen Vorschriften für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternehmen können, um zu verhindern, dass über ihre Dienste nicht genehmigte Inhalte verfügbar sind, sollten solche Diensteanbieter nicht für nicht erlaubte Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung solcher nicht spezifizierten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände verantwortlich sein.

(67)

Ähnlich wie Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/26/EU legt diese Richtlinie spezielle Vorschriften für neue Onlinedienste fest. Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften soll die spezielle Situation von Startup-Unternehmen berücksichtigt werden, die Inhalte, die Nutzer hochladen, nutzen, um neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Die spezielle Regelung für neue Diensteanbieter mit geringem Umsatz und kleinem Publikum sollte echten Jungunternehmen zugutekommen, daher sollte ihre Geltung jeweils drei Jahre, nachdem ihre Dienste erstmals in der Union online verfügbar wurden, enden. Diese Regelung sollte nicht durch Vereinbarungen missbraucht werden, die dazu dienen, ihre Vorteile über die ersten drei Jahre hinaus auszudehnen. Insbesondere sollte sie nicht für neu gegründete Dienste oder für Dienste gelten, die unter einem neuen Namen angeboten werden, jedoch die Tätigkeit eines bereits bestehenden Diensteanbieters für das Teilen von Online-Inhalten fortführen, dem diese Regelung nicht oder nicht mehr zugutekommt.

(68)

Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten verhalten sich gegenüber den Rechteinhabern bezüglich der Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit ergreifen, transparent. Da Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten verschiedene Maßnahmen ergreifen könnten, sollten sie den Rechteinhabern auf deren Ersuchen angemessene Informationen über die Art der ergriffenen Maßnahmen und darüber, wie sie umgesetzt werden, bereitstellen. Diese Informationen sollten ausführlich genug sein, um den Rechteinhabern ausreichende Transparenz zu bieten, ohne sich dabei auf Geschäftsgeheimnisse von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten auszuwirken. Allerdings sollten Diensteanbieter nicht verpflichtet sein, Rechteinhabern detaillierte und individuelle Informationen zu jedem einzelnen festgelegten Werk oder sonstigen Schutzgegenstand bereitzustellen. Im Fall des Abschlusses von Verträgen zwischen Diensteanbietern und Rechteinhabern getroffene Vertragsvereinbarungen, die detailliertere Bestimmungen über die bereitzustellenden Informationen umfassen könnten, sollten hiervon unbeschadet bleiben.

(69)

Werden Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten- etwa mittels Lizenzverein–barungen — Erlaubnisse für die Nutzung von Inhalten, die die Nutzer des Dienstes hoch–geladen haben, im Rahmen des Dienstes erteilt, so sollten diese Erlaubnisse auch die urheberrechtlich relevanten Handlungen abdecken, die von Nutzern hochgeladene Inhalte innerhalb des Geltungsbereichs der den Diensteanbietern erteilten Erlaubnis betreffen, — allerdings nur in Fällen, in denen diese Nutzer für nichtgewerbliche Zwecke handeln, etwa wenn sie ihre Inhalte ohne Gewinnerzielungsabsicht teilen oder wenn die Gewinne, die die hochgeladenen Inhalte einbringen, im Verhältnis zu den abgedeckten urheberrechtlich relevanten Handlungen der von diesen Erlaubnissen abgedeckten Nutzer nicht erheblich sind. Wenn Rechteinhaber Nutzern ausdrücklich die Erlaubnis erteilt haben, Werke und sonstige Schutzgegenstände über einen Dienst für das Teilen von Online-Inhalten verfügbar zu machen, so wird dem Diensteanbieter die Handlung der öffentlichen Wiedergabe innerhalb des Geltungsbereichs der vom Rechteinhaber erteilten Erlaubnis genehmigt. Jedoch sollte nicht zugunsten der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten vermutet werden, dass ihre Nutzer alle einschlägigen Rechte geklärt haben.

(70)

Maßnahmen, die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten in Zusammenarbeit mit Rechteinhabern ergreifen, sollten die Anwendung der Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, insbesondere derjenigen, die das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung gewährleisten, nicht beeinträchtigen. Nutzer sollten Inhalte, die von Nutzern generiert wurden, zu Zwecken des Zitierens, der Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie oder Pastiche hochladen dürfen. Das ist besonders wichtig, um ein Gleichgewicht zwischen den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten (im Folgenden „Charta“), insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Freiheit der Kunst, und dem Eigentumsrecht, auch betreffend das geistige Eigentum, zu schaffen. Diese Ausnahmen und Beschränkungen sollten deshalb verpflichtend gelten, um sicherzustellen, dass Nutzer in der gesamten Union einheitlichen Schutz erhalten. Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren anwenden, um Nutzungen zu diesen speziellen Zwecken zu unterstützen.

Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten sollten auch wirksame und zügig funktionierende Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren einrichten, damit Nutzer sich über Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den von ihnen hochgeladenen Inhalten ergriffenen wurden, beschweren können, insbesondere wenn sie im Hinblick auf hochgeladene Inhalte, zu denen der Zugang gesperrt oder die entfernt wurden, Nutzen aus einer Ausnahme oder Beschränkung des Urheberrechts ziehen könnten. Im Rahmen dieser Verfahren eingereichte Beschwerden sollten unverzüglich bearbeitet werden und sollten einer von Menschen durchgeführten Überprüfung unterzogen werden. Wenn Rechteinhaber die Diensteanbieter auffordern, im Zusammenhang mit von Nutzern hochgeladenen Inhalten Maßnahmen zu ergreifen, etwa diese Inhalte zu sperren oder zu entfernen, sollten diese Rechteinhaber ihre Ersuchen gebührend begründen. Überdies sollte die Zusammenarbeit weder zur Identifizierung einzelner Nutzer führen noch als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen, ausgenommen die gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (16). Die Mitgliedstaaten sollten zudem gewährleisten, dass die Nutzer Zugang zu außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten haben. Derartige Verfahren sollten die unparteiische Beilegung von Streitigkeiten ermöglichen. Die Nutzer sollten auch Zugang zu einem Gericht oder einem anderen einschlägigen Organ der Rechtspflege haben, um die Inanspruchnahme einer Ausnahme oder Beschränkung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte geltend machen zu können.

(71)

So bald wie möglich nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Dialoge zwischen den Interessenträgern veranstalten, um eine einheitliche Anwendung der Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten und Rechteinhabern zu gewährleisten und bewährte Verfahren im Hinblick auf die angemessenen branchenüblichen Vorschriften für die berufliche Sorgfalt zu entwickeln. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die einschlägigen Interessenträger, darunter Nutzerorganisationen, und Technologieanbieter, konsultieren, und den Entwicklungen des Marktes Rechnung tragen. Nutzerorganisationen sollten auch Zugang zu Informationen über die Maßnahmen haben, die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten im Hinblick auf die Verwaltung von Online-Inhalten ergreifen.

(72)

Urheber und ausübende Künstler haben in der Regel die schwächere Verhandlungsposition bei der Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte für die entgeltliche Verwertung, auch wenn sie über ihre eigenen Unternehmen erfolgt, und diese natürlichen Personen benötigen den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz, um die nach Unionsrecht harmonisierten Rechte umfassend wahrnehmen zu können. Dieses Schutzbedürfnis besteht nicht, wenn der Vertragspartner als Endnutzer handelt und das Werk oder die Darbietung selbst nicht verwertet — das könnte etwa im Rahmen bestimmter Arbeitsverträge der Fall sein.

(73)

Die Vergütung der Urheber und ausübenden Künstler sollte angemessen sein und in einem ausgewogenen Verhältnis zum tatsächlichen oder potenziellen wirtschaftlichen Wert der Rechte, die erteilt oder übertragen wurden, stehen, wobei der Beitrag des Urhebers oder des ausübenden Künstlers zum Gesamtwerk oder sonstigen Schutzgegenstand in seiner Gesamtheit und alle sonstigen Umstände des jeweiligen Falls zu berücksichtigen sind, etwa die Marktpraktiken oder die tatsächliche Verwertung des Werks. Auch eine Pauschalzahlung kann eine verhältnismäßige Vergütung sein, sollte jedoch nicht die Regel sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Branche Sonderfälle zu bestimmen, in denen eine Pauschalzahlung geleistet werden kann. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, den Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung mit verschiedenen bestehenden oder neu eingerichteten Verfahren, die unter anderem Kollektivverhandlungen und andere Verfahren umfassen könnten, umzusetzen, sofern sie dem geltenden Unionsrecht entsprechen.

(74)

Urheber und ausübende Künstler benötigen Informationen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer nach Unionsrecht harmonisierten Rechte bewerten zu können. Das ist vor allem dann der Fall, wenn natürlichen Personen die Lizenzvergabe oder Rechteübertragung für Verwertungszwecke vergütet wird. Dieser Schutz wird nicht benötigt, wenn die Verwertung eingestellt wurde oder wenn der Urheber oder der ausübende Künstler sein Werk gemeinfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat.

(75)

Da Urheber und ausübende Künstler in der Regel die schwächere Verhandlungsposition bei der Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte haben, benötigen sie Informationen, um fortlaufend bewerten zu können, wie sich der wirtschaftliche Wert ihrer Rechte im Vergleich zu ihrer Vergütung für die Lizenzvergabe oder die Rechteübertragung entwickelt, doch hier fehlt es häufig an Transparenz. Daher ist es wichtig für die Transparenz und Ausgewogenheit des Systems, das die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern regelt, dass zwischen den Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolgern geeignete und richtige Informationen ausgetauscht werden. Diese Informationen sollten aktuell sein, um den Zugang zu den neuesten Daten zu ermöglichen, für die Verwertung des Werks oder der Darbietung relevant und so umfassend sein, dass alle für den Fall relevanten Einnahmequellen abgedeckt sind, gegebenenfalls auch Merchandising-Einnahmen. Solange die Vermarktung stattfindet, sollten die Vertragspartner der Urheber und ausübenden Künstler ihnen vorliegende Informationen zu sämtlichen Arten der Verwertung und allen relevanten Einnahmen weltweit mit einer Regelmäßigkeit bereitstellen, die für die jeweilige Branche angemessen ist, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Informationen sollten in einer Art und Weise bereitgestellt werden, in der sie für den Urheber oder ausübenden Künstler verständlich sind, und eine wirksame Bewertung des wirtschaftlichen Werts der betreffenden Rechte ermöglichen. Die Transparenzpflicht sollte dennoch nur insofern gelten, als urheberrechtlich relevante Rechte betroffen sind. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten wie Kontaktdaten und Informationen zur Vergütung, die erforderlich sind, um die Urheber und ausübenden Künstler über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen zu informieren, sollte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen.

(76)

Damit den Urhebern und ausübenden Künstlern die Informationen bezüglich der Verwertung auch ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt werden, wenn Unterlizenzen an andere Parteien vergeben wurden, die die Rechte verwerten, gibt diese Richtlinie Urhebern und ausübenden Künstlern in Fällen, in denen der erste Vertragspartner die ihm vorliegenden Informationen bereitgestellt hat, diese Informationen jedoch nicht ausreichen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer Rechte zu bewerten, das Recht, zusätzliche einschlägige Informationen über die Verwertung ihrer Rechte anzufordern. Diese Aufforderung sollte entweder direkt an die Partei, der die Unterlizenz erteilt wurde, oder an die Vertragspartner der Urheber und ausübenden Künstler gerichtet werden. Urheber und ausübende Künstler und ihre Vertragspartner sollten sich bereiterklären können, die übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln, jedoch sollten Urheber und ausübende Künstler immer die Möglichkeit haben, die übermittelten Informationen für die Ausübung ihrer Rechte gemäß dieser Richtlinie zu nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß dem Unionsrecht weitere Maßnahmen vorsehen dürfen, mit denen Transparenz für Urheber und ausübende Künstler sichergestellt wird.

(77)

Bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Transparenzpflicht sollten die Mitgliedstaaten die Besonderheiten der Inhalte unterschiedlicher Branchen, etwa jener der Musikbranche, der Branche der audiovisuellen Medien und des Verlagswesens, berücksichtigen und bei der Festlegung solcher branchenspezifischen Pflichten sollten alle einschlägigen Interessenträger eingebunden werden. Falls angezeigt, sollte auch der Bedeutung des Beitrags der Urheber und ausübenden Künstler zum Gesamtwerk oder zur Darbietung in ihrer Gesamtheit Rechnung getragen werden. Kollektivverhandlungen sollten im Hinblick auf die Transparenz als eine Möglichkeit für die jeweiligen Interessenträger gesehen werden, eine Einigung zu erzielen. Solche Einigungen sollten für Urheber und ausübende Künstler dasselbe Maß an Transparenz wie die in dieser Richtlinie vorgesehene Mindestanforderung oder ein noch höheres Maß sicherstellen. Für die Anpassung der geltenden Praxis in der Berichterstattung an die Transparenzpflicht sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden. Im Hinblick auf Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften, unabhängigen Verwertungseinrichtungen oder anderen Stellen, die den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU unterliegen, sollten die Transparenzpflichten nicht angewandt werden müssen, da diese Organisationen oder Einrichtungen bereits den Transparenzpflichten nach Artikel 18 der Richtlinie 2014/26/EU unterliegen. Artikel 18 der Richtlinie 2014/26/EU gilt für Organisationen, die im Namen mehrerer Rechteinhaber zu deren kollektivem Nutzen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnehmen. Zwischen Rechteinhabern und ihren Vertragspartnern, die in ihrem eigenen Interesse handeln, individuell ausgehandelte Vereinbarungen sollten jedoch der in dieser Richtlinie vorgesehenen Transparenzpflicht unterliegen.

(78)

Bestimmte Verträge über die Verwertung von unionsweit harmonisierten Rechten haben eine lange Laufzeit und bieten den Urhebern und ausübenden Künstlern nur wenig Spielraum, diese mit ihren Vertragspartnern oder Rechtsnachfolgern neu zu verhandeln, wenn sich herausstellt, dass der wirtschaftliche Wert der Rechte deutlich höher ist als ursprünglich angenommen. Unbeschadet des in den Mitgliedstaaten geltenden Vertragsrechts sollte daher ein Verfahren für die Anpassung der Vergütung für die Fälle eingeführt werden, in denen die ursprünglich im Rahmen einer Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vereinbarte Vergütung, gemessen an den einschlägigen Einnahmen aus der späteren Verwertung eines Werks oder der Aufzeichnung einer Darbietung durch einen Vertragspartner des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, eindeutig unverhältnismäßig niedrig wird. Bei der Bewertung, ob die Vergütung unangemessen niedrig ist, sollten alle für den Fall relevanten Einnahmen berücksichtigt werden, gegebenenfalls auch Merchandising-Einnahmen. Bei der Bewertung der Sachlage sollten die besonderen Umstände jedes Falls, etwa der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers, sowie die Besonderheiten und Vergütungspraktiken einzelner Branchen und die Frage, ob der Vertrag auf einer Kollektivvereinbarung beruht, berücksichtigt werden. Vertreter von Urhebern und ausübenden Künstlern, die gemäß dem nationalen Recht und gemäß dem Unionsrecht ordnungsgemäß bestellt wurden, sollten einen oder mehrere Urheber oder ausübende Künstler im Hinblick auf Anträge zur Vertragsanpassung unterstützen können, wobei sie, falls angezeigt, auch die Interessen anderer Urheber oder ausübender Künstler berücksichtigen.

Diese Vertreter sollten die Identität der Urheber und ausübenden Künstlern, die sie vertreten, so lange wie möglich schützen. Können sich die Parteien nicht auf eine Anpassung der Vergütung einigen, sollte der Urheber oder der ausübende Künstler das Recht haben, seinen Anspruch vor Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde geltend zu machen. Dieses Verfahren sollte nicht für Verträge gelten, die von Organisationen im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/26/EU oder sonstigen Einrichtungen, die den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU unterliegen, abgeschlossen wurden.

(79)

Urheber und ausübende Künstler scheuen häufig davor zurück, ihre Rechte gegenüber ihren Vertragspartnern vor einem Gericht einzuklagen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ein alternatives Streitbeilegungsverfahren vorsehen, das sich mit den Forderungen von Urhebern und ausübenden Künstlern und Forderungen von Vertretern von Urhebern und ausübenden Künstlern in deren Namen im Zusammenhang mit den Transparenzpflichten und dem Vertragsanpassungsmechanismus befasst. Für diese Zwecke sollten die Mitgliedstaaten entweder ein neues privatwirtschaftliches oder öffentlich-rechtliches Gremium oder Verfahren einrichten oder ein bereits bestehendes heranziehen können, das die in dieser Richtlinie niedergelegten Bedingungen erfüllt, und zwar ungeachtet dessen, ob bei diesen Gremien oder Verfahren die Branche selbst oder die Allgemeinheit federführend ist, und zwar auch dann, wenn es Bestandteil des nationalen Rechtssystems ist. Die Mitgliedstaaten sollten über die nötige Flexibilität bei der Entscheidung verfügen, wie die Kosten des Streitbeilegungsverfahrens aufzuteilen sind. Dieses alternative Streitbeilegungsverfahren sollte nicht das Recht der Streitparteien berühren, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen.

(80)

Wenn Urheber und ausübende Künstler Lizenzen vergeben oder ihre Rechte übertragen, erwarten sie, dass ihr Werk oder ihre Darbietung verwertet wird. Es könnte aber auch vorkommen, dass Werke oder Darbietungen, für die Lizenzen vergeben oder Rechte übertragen wurden, überhaupt nicht verwertet werden. Wenn dabei ausschließliche Rechte übertragen wurden, können sich die Urheber und ausübenden Künstler nicht an einen anderen Partner wenden, um ihre Werke und Darbietungen verwerten zu lassen. In einem solchen Fall sollten die Urheber und ausübenden Künstler nach Ablauf einer angemessenen Frist ein Verfahren für den Widerruf ihrer Rechte in Anspruch nehmen können, damit sie einer anderen Person die Rechte übertragen oder eine Lizenz an eine andere Person vergeben können. Da die Verwertung von Werken oder sonstigen Darbietungen je nach Branche voneinander abweichen kann, könnten besondere Bestimmungen auf nationaler Ebene erlassen werden, um den Besonderheiten der Branchen, etwa der Branche der audiovisuellen Medien, oder der Werke oder sonstigen Darbietungen Rechnung zu tragen, vor allem was die Festlegung von Zeitrahmen für die Ausübung des Widerrufsrechts anbelangt. Die Urheber und ausübenden Künstler sollten erst nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Abschluss der Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung die Möglichkeit haben, ihr Widerrufsrecht auszuüben, und dabei an bestimmte Verfahrensvorschriften gebunden sein, damit die berechtigten Interessen der Lizenznehmer oder Rechteerwerber geschützt sind, Missbrauch verhindert wird und der Tatsache Rechnung getragen wird, dass ein bestimmter Zeitraum erforderlich ist, bis ein Werk bzw. eine Darbietung tatsächlich verwertet werden kann. Im Fall von Werken bzw. Darbietungen, an denen mehrere Urheber bzw. ausübende Künstler beteiligt sind, sollten die Mitgliedstaaten die Ausübung des Widerrufsrechts regeln dürfen, wobei der relativen Bedeutung der jeweiligen Beiträge Rechnung getragen werden sollte.

(81)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über Transparenz, Vertragsanpassungsmechanismen und alternative Streitbeilegungsverfahren sollten bindend sein und die Parteien sollten von diesen Bestimmungen nicht abweichen können, sei es in den Verträgen zwischen Urhebern, ausübenden Künstlern und ihren Vertragspartnern oder in Vereinbarungen zwischen diesen Vertragspartnern und Dritten, etwa in Geheimhaltungsvereinbarungen. Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) sollte folglich zum Tragen kommen, indem die Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über Transparenz, Vertragsanpassungsmechanismen und alternative Streitbeilegungsverfahren in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form von der Wahl des Rechts eines Drittstaats unberührt bleibt, wenn sich alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten befinden.

(82)

Diese Richtlinie sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Inhaber exklusiver Rechte im Rahmen des Urheberrechts der Union an der Vergabe von Lizenzen für die unentgeltliche Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände hindert, etwa in Form von nichtausschließlichen Lizenzen, von denen alle Nutzer profitieren können.

(83)

Das Ziel dieser Richtlinie, nämlich bestimmte Aspekte des Urheberrechtsrahmens der Union zu modernisieren, indem der technischen Entwicklung sowie den neuen Wegen für die Verbreitung geschützter Inhalte im Binnenmarkt Rechnung getragen wird, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs, seiner Wirkungen und seiner grenzüberschreitenden Dimension besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(84)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Diese Richtlinie sollte folglich in Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.

(85)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 bzw. 8 der Charta, erfolgen und sollte mit der Richtlinie 2002/58/EG und der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang stehen.

(86)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (18) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Für diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften mit dem Ziel der weiteren Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts unter besonderer Berücksichtigung der digitalen und grenzüberschreitenden Nutzung geschützter Inhalte festgelegt. Außerdem enthält sie Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte und zur Erleichterung der Lizenzvergabe sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt wird, das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sicherzustellen.

(2)   Mit Ausnahme der in Artikel 24 genannten Fälle lässt diese Richtlinie die bereits bestehenden Vorschriften, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien, insbesondere in den Richtlinien 96/9/EG, 2000/31/EG, 2001/29/EG, 2006/115/EG, 2009/24/EG, 2012/28/EU und 2014/26/EU, festgelegt sind, unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Forschungsorganisation“ bezeichnet eine Hochschule einschließlich ihrer Bibliotheken, ein Forschungsinstitut oder eine sonstige Einrichtung, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrtätigkeit — auch in Verbindung mit wissenschaftlicher Forschung — ist, die

a)

in ihrer Tätigkeit nicht gewinnorientiert ist oder alle Gewinne in ihre wissenschaftliche Forschung reinvestiert, oder

b)

im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig ist,

wobei kein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss auf diese Organisation hat, bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält.

2.

„Text und Data Mining“ bezeichnet eine Technik für die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe Informationen unter anderem — aber nicht ausschließlich — über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können.

3.

„Einrichtung des Kulturerbes“ bezeichnet eine öffentlich zugängliche Bibliothek oder Museum, Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung.

4.

„Presseveröffentlichung“ bezeichnet eine Sammlung, die hauptsächlich aus literarischen Werken journalistischer Art besteht, aber auch sonstige Werke oder sonstige Schutzgegenstände enthalten kann, und die

a)

in einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa Zeitungen oder Magazinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, eine Einzelausgabe darstellt;

b)

dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren und

c)

unabhängig vom Medium auf Initiative eines Diensteanbieters unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht veröffentlicht wird.

Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, etwa Wissenschaftsjournale, sind keine Presseveröffentlichungen im Sinne dieser Richtlinie.

5.

„Dienst der Informationsgesellschaft“ bezeichnet eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535.

6.

„Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ bezeichnet den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt.

Anbieter von Diensten, etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, sind keine Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten im Sinne dieser Richtlinie.

TITEL II

MAẞNAHMEN ZUR ANPASSUNG VON AUSNAHMEN UND BESCHRÄNKUNGEN AN DAS DIGITALE UND GRENZÜBERSCHREITENDE UMFELD

Artikel 3

Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, und Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung für die Text und Data Mining vorgenommen werden.

(2)   Vervielfältigungen und Entnahmen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die gemäß Absatz 1 angefertigt wurden, sind mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen zu speichern und dürfen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, auch zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse, aufbewahrt werden.

(3)   Die Rechteinhaber müssen Maßnahmen durchführen können, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu wahren, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind. Diese Maßnahmen dürfen über das für die Verwirklichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass Rechteinhaber, Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes einvernehmlich bewährte Vorgehensweisen bei der die Umsetzung der in Absatz 2 genannten Verpflichtung bzw. die Durchführung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen definieren.

Artikel 4

Ausnahmen und Beschränkungen für das Text und Data Mining

(1)   Für zum Zwecke des Text und Data Mining vorgenommene Vervielfältigungen und Entnahmen von rechtmäßig zugänglichen Werken und sonstigen Schutzgegenständen sehen die Mitgliedstaaten eine Ausnahme oder Beschränkung von den Rechten vor, die in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/24/EG und Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie niedergelegt sind.

(2)   Vervielfältigungen und Entnahmen nach Absatz 1 dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Zwecke des Text und Data Mining notwendig ist.

(3)   Die Ausnahmen und Beschränkungen nach Absatz 1 finden Anwendung, sofern die jeweiligen Rechteinhaber die in Absatz 1 genannten Werke und sonstigen Schutzgegenstände nicht ausdrücklich in angemessener Weise, etwa mit maschinenlesbaren Mitteln im Fall von online veröffentlichten Inhalten, mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben.

(4)   Dieser Artikel lässt die Anwendung von Artikel 3 unberührt.

Artikel 5

Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung für die in Artikel 5 Buchstabe a, b, d und e und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG und Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte vor, damit Werke und sonstige Schutzgegenstände für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts digital und in dem Maße genutzt werden dürfen, soweit das zur Verfolgung nicht-kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist, sofern diese Nutzung

a)

unter der Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet, zu denen bzw. zu der nur die Schüler, die Studierenden und das Lehrpersonal der Bildungseinrichtung Zugang haben, und

b)

mit Quellenangaben erfolgt, indem unter anderem der Name des Urhebers angegeben wird, außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist.

(2)   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die Ausnahme oder Beschränkung nach Absatz 1 insoweit nicht oder nicht für bestimmte Nutzungen oder nicht für bestimmte Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen — etwa vor allem für den Bildungsmarkt vorgesehenes Material oder Notenblätter — gilt, als auf dem Markt geeignete und den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechende Lizenzen, die die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Handlungen erlauben, leicht verfügbar sind.

Mitgliedstaaten, die sich entscheiden, von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes Gebrauch zu machen, ergreifen die notwendigen Maßnahmen, damit die Lizenzen, die die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Handlungen erlauben, in angemessener Weise für die Bildungseinrichtungen verfügbar und auffindbar sind.

(3)   Die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen über gesicherte elektronische Umgebungen für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts gemäß nationalem Recht, das auf der Grundlage dieses Artikels erlassen wurde, gilt allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

(4)   Werden Werke oder sonstige Schutzgegenstände nach Absatz 1 genutzt, so können die Mitgliedstaaten hierfür einen gerechten Ausgleich für die jeweiligen Rechteinhaber vorsehen.

Artikel 6

Erhaltung des Kulturerbes

Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme für die in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/24/EG und Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte vor, um es Einrichtungen des Kulturerbes zu gestatten, Werke und sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für die Zwecke der Erhaltung dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in dem für diese Erhaltung notwendigen Umfang zu vervielfältigen.

Artikel 7

Gemeinsame Bestimmungen

(1)   Vertragsbestimmungen, die den in den Artikeln 3, 5 und 6 festgelegten Ausnahmen zuwiderlaufen, sind nicht durchsetzbar.

(2)   Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2001/29/EG findet auf die unter diesem Titel genannten Ausnahmen und Beschränkungen Anwendung. Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1, 3 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG finden auf die Artikel 3 bis 6 der vorliegenden Richtlinie Anwendung.

TITEL III

MAẞNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER LIZENZIERUNGSPRAXIS UND ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINES BREITEREN ZUGANGS ZU INHALTEN

KAPITEL 1

Vergriffene Werke und sonstige Schutzgegenstände

Artikel 8

Nutzung von vergriffenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen durch Einrichtungen des Kulturerbes

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass eine Verwertungsgesellschaft entsprechend den ihr von den Rechteinhabern erteilten Mandaten mit einer Einrichtung des Kulturerbes eine nicht ausschließliche Lizenzvereinbarung für nicht-kommerzielle Zwecke abschließen darf, die sich auf die Vervielfältigung, die Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe oder die öffentliche Zugänglichmachung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände erstreckt, die sich dauerhaft in der Sammlung dieser Einrichtung befinden, unabhängig davon, ob alle Rechteinhaber, die unter die Lizenzvereinbarung fallen, der Verwertungsgesellschaft ein Mandat erteilt haben, sofern

a)

die Verwertungsgesellschaft aufgrund ihrer Mandate ausreichend repräsentativ für die Rechteinhaber der einschlägigen Art von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie für die Rechte ist, die Gegenstand der Lizenz sind und

b)

die Gleichbehandlung aller Rechteinhaber in Bezug auf die Lizenzbedingungen gewährleistet wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung für die in Artikel 5 Buchstabe a, b, d und e und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG und Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte zu dem Zweck vor, Einrichtungen des Kulturerbes zu gestatten, vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, für nicht-kommerzielle Zwecke zugänglich zu machen, sofern

a)

der Name des Urhebers oder eines anderen identifizierbaren Rechteinhabers angegeben wird, außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist; und

b)

die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände auf nicht-kommerziellen Internetseiten zugänglich gemacht werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung nur für Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen gilt, für die keine Verwertungsgesellschaft vorhanden ist, die die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt.

(4)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass alle Rechteinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände auch nach dem Abschluss einer Lizenzvereinbarung oder nach dem Beginn der jeweiligen Nutzung entweder generell oder in bestimmten Fällen jederzeit einfach und wirksam von dem Lizenzvergabeverfahren nach Absatz 1 oder von der Anwendung der in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung ausschließen können.

(5)   Ein Werk oder sonstiger Schutzgegenstand gilt als vergriffen, wenn nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden kann, dass das gesamte Werk oder der gesamte sonstige Schutzgegenstand auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist, nachdem ein vertretbarer Aufwand betrieben wurde, um festzustellen, ob es bzw. er für die Öffentlichkeit erhältlich ist.

Die Mitgliedstaaten können besondere Anforderungen wie einen Stichtag vorsehen, um zu bestimmen, ob für ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand eine Lizenz nach Absatz 1 erteilt oder ob es bzw. er im Rahmen einer in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung verwendet werden kann. Diese Anforderungen dürfen weder über das Notwendige und Vertretbare hinausgehen noch die Möglichkeit ausschließen, eine Reihe von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen insgesamt als vergriffen einzustufen, wenn nach billigem Ermessen davon auszugehen ist, dass all diese Werke oder sonstigen Schutzgegenstände vergriffen sind.

(6)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die in Absatz 1 genannten Lizenzen bei einer Verwertungsgesellschaft anzufordern sind, die in dem Mitgliedstaat repräsentativ ist, in dem die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat.

(7)   Dieser Artikel gilt nicht für Reihen vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, wenn nach Prüfung mit vertretbarem Aufwand gemäß Absatz 5 nachweislich festgestellt wurde, dass derartige Reihen überwiegend aus Folgendem bestehen:

a)

aus Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, mit Ausnahme von Kinofilmen oder sonstigen audiovisuellen Werken, die zuerst in einem Drittland veröffentlicht wurden oder, sofern sie nicht veröffentlicht wurden, zuerst in einem Drittland gesendet wurden;

b)

aus Kinofilmen oder sonstigen audiovisuellen Werken, deren Produzenten ihren Hauptsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem Drittland haben; oder

c)

aus Werken oder sonstigen Schutzgegenständen von Drittstaatsangehörigen, sofern sich gemäß den Buchstaben a und b und nach vertretbarem Aufwand kein Mitgliedstaat oder Drittland bestimmen lässt;

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt dieser Artikel, wenn die Verwertungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a ausreichend repräsentativ für Rechteinhaber des jeweiligen Drittlandes ist.

Artikel 9

Grenzüberschreitende Nutzung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach Artikel 8 erteilte Lizenzen die Nutzung von vergriffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen durch Einrichtungen des Kulturerbes in jedem Mitgliedstaat erlauben dürfen.

(2)   Die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Rahmen einer in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung gilt allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat.

Artikel 10

Informationsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen von Einrichtungen des Kulturerbes, Verwertungsgesellschaften oder einschlägigen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Identifizierung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, für die eine Lizenz nach Artikel 8 Absatz 1 erteilt wurde oder die im Rahmen einer in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung genutzt werden, sowie Informationen über die den Rechteinhabern nach Artikel 8 Absatz 4 zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und — sobald vorhanden und sofern relevant — Informationen über die Parteien der Lizenz, die abgedeckten Gebiete und die Nutzungen dauerhaft, einfach und tatsächlich über ein öffentliches zentrales Online-Portal zugänglich gemacht werden, und zwar mindestens sechs Monate, bevor die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gemäß der Lizenz oder im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung verbreitet, öffentlich wiedergegeben oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Das Portal wird vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 eingerichtet und verwaltet.

(2)   Sofern es der allgemeine Informationsbedarf der Rechteinhaber erfordert, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass zusätzliche angemessene Informationsmaßnahmen ergriffen werden, und zwar im Hinblick auf die Fähigkeit von Verwertungsgesellschaften, Lizenzen für Werke und sonstige Schutzgegenstände nach Artikel 8 zu erteilen, auf erteilte Lizenzen, auf die Nutzungen im Rahmen einer in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung und auf die den Rechteinhabern zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nach Artikel 8 Absatz 4.

Die angemessenen Informationsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden in dem Mitgliedstaat ergriffen, in dem um die Lizenz nach Artikel 8 Absatz 1 ersucht wird, oder — bei Nutzungen im Rahmen einer in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung — in dem Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat. Gibt es Anzeichen, etwa den Ursprung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, die darauf hindeuten, dass die Rechteinhaber in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern effizienter informiert werden könnten, so erstrecken sich die Informationsmaßnahmen auch auf diese Mitgliedstaaten und Drittländer.

Artikel 11

Dialog der Interessenträger

Die Mitgliedstaaten konsultieren die Rechteinhaber, Verwertungsgesellschaften und Einrichtungen des Kulturerbes in den einzelnen Branchen, bevor sie besondere Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 5 festlegen, und fördern den regelmäßigen Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber einschließlich der Verwertungsgesellschaften sowie anderen einschlägigen Organisationen der Interessenträger, um für die einzelnen Branchen die Bedeutung und den Nutzwert des Lizenzvergabeverfahrens nach Artikel 8 Absatz 1 zu fördern und sicherzustellen, dass die in diesem Kapitel genannten Schutzbestimmungen für die Rechteinhaber wirksam sind.

KAPITEL 2

Maßnahmen zur Erleichterung der kollektiven Lizenzvergabe

Artikel 12

Kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung

(1)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass — sofern es die Nutzung in ihrem Hoheitsgebiet betrifft und vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Schutzbestimmungen — für den Fall, dass eine Verwertungsgesellschaft, die den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU unterliegt, gemäß ihren von den Rechteinhabern erteilten Mandaten eine Lizenzvereinbarung über die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen abschließt:

a)

die Geltung einer solchen Vereinbarung auch auf die Rechte von Rechteinhabern ausgeweitet werden kann, die dieser Verwertungsgesellschaft weder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- noch einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung zur Wahrnehmung eingeräumt wurden; oder

b)

im Hinblick auf eine solche Lizenzvereinbarung die Verwertungsgesellschaft eine gesetzliche Berechtigung hat oder die Vermutung gilt, dass sie Rechteinhaber vertritt, die der Verwertungsgesellschaft kein entsprechendes Mandat erteilt haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 genannte Lizenzvergabeverfahren nur in genau bestimmten Bereichen der Nutzung Anwendung findet, in denen die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber in jedem Einzelfall normalerweise beschwerlich und in einem Maße praxisfern ist, dass die erforderliche Erteilung der Lizenz aufgrund der Art der Nutzung oder des Typs der jeweiligen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unwahrscheinlich wird, und sie stellen sicher, dass mit diesem Lizenzvergabeverfahren die berechtigten Interessen der Rechteinhaber geschützt werden.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 sehen die Mitgliedstaaten die folgenden Schutzbestimmungen vor:

a)

die Verwertungsgesellschaft ist aufgrund ihrer Mandate ausreichend repräsentativ für die Rechteinhaber der einschlägigen Art von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie für die Rechte, die Gegenstand der Lizenz für den jeweiligen Mitgliedstaat sind;

b)

die Gleichbehandlung aller Rechteinhaber, auch in Bezug auf die Lizenzbedingungen, wird gewährleistet;

c)

Rechteinhaber, die der Verwertungsgesellschaft, die die Lizenz gewährt, kein Mandat erteilt haben, können jederzeit einfach und wirksam ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände von dem gemäß diesem Artikel eingeführten Lizenzvergabeverfahren ausschließen; und

d)

es werden eine angemessene Zeitspanne vor Beginn der lizenzierten Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände angemessene Informationsmaßnahmen ergriffen, um Rechteinhaber darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft in der Lage ist, Lizenzen für Werke und sonstige Schutzgegenstände zu erteilen, dass die Lizenzvergabe gemäß diesem Artikel erfolgt und dass den Rechteinhabern die Möglichkeiten nach Buchstabe c zur Verfügung stehen. Informationsmaßnahmen sind wirksam, ohne dass jeder Rechteinhaber einzeln informiert werden muss.

(4)   Dieser Artikel lässt die Anwendung von Verfahren für die kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung gemäß anderen Bestimmungen des Unionsrechts einschließlich Bestimmungen über die Zulässigkeit von Ausnahmen oder Beschränkungen unberührt.

Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die zwingende kollektive Rechtewahrnehmung.

Artikel 7 der Richtlinie 2014/26/EU findet auf die in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Lizenzvergabeverfahren Anwendung.

(5)   Sieht ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht ein Lizenzvergabeverfahren gemäß dem vorliegenden Artikel vor, so informiert dieser Mitgliedstaat die Kommission über den Geltungsbereich der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften, über die Zwecke und die Arten der möglicherweise nach dieser Vorschriften eingeführten Lizenzen sowie über die Kontaktangaben für Organisationen, die Lizenzen nach diesem Lizenzvergabeverfahren erteilen, und über welche Mittel und Wege Informationen über die Lizenzvergabe und die den Rechteinhabern gemäß Absatz 3 Buchstabe c zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bezogen werden können. Diese Informationen werden von der Kommission veröffentlicht.

(6)   Auf der Grundlage der nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels eingegangenen Informationen und der Konsultationen in dem gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG eingerichteten Kontaktausschuss übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. April 2021 einen Bericht über die Nutzung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Lizenzvergabeverfahren in der Union, ihre Auswirkungen auf die Lizenzvergabe und die Rechteinhaber, einschließlich der Rechteinhaber, die keine Mitglieder der Gesellschaft, die die Lizenzen vergibt, sind oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind bzw. in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, über ihre Wirksamkeit für die Vereinfachung der Verbreitung kultureller Inhalte und über ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt einschließlich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen und des Wettbewerbs. Diesem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt, auch über die grenzüberschreitenden Auswirkungen derartiger nationaler Verfahren.

KAPITEL 3

Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke über Videoabrufdienste

Artikel 13

Verhandlungsmechanismus

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Parteien, die mit Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Lizenzierung von Rechten konfrontiert sind, wenn sie den Abschluss einer Vereinbarung für die Zwecke der Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste beabsichtigen, sich an eine unparteiische Instanz oder Mediatoren wenden können. Die von einem Mitgliedstaat zum Zwecke dieses Artikels eingerichtete oder benannte unparteiische Instanz leistet und die Mediatoren leisten den Parteien Unterstützung bei ihren Verhandlungen und hilft bzw. helfen ihnen bei der Erzielung von Vereinbarungen, was bei Bedarf auch die Übermittlung von Vorschlägen an die Parteien einschließt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 7. Juni 2021 den Namen der in Absatz 1 genannten Instanz bzw. die Namen der in Absatz 1 genannten Mediatoren mit. In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, sich auf Mediationsverfahren zu stützen, muss die Mitteilung an die Kommission mindestens die Quelle enthalten, wo einschlägige Informationen über die mit dieser Aufgabe betrauten Mediatoren zu finden sind.

KAPITEL 4

Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst

Artikel 14

Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass nach Ablauf der Dauer des Schutzes eines Werkes der bildenden Kunst Material, das im Zuge einer Handlung der Vervielfältigung dieses Werkes entstanden ist, weder urheberrechtlich noch durch verwandte Schutzrechte geschützt ist, es sei denn, dieses Material stellt eine eigene geistige Schöpfung dar.

TITEL IV

MAẞNAHMEN ZUR SCHAFFUNG EINES FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES FÜR DEN URHEBERRECHTSSCHUTZ

KAPITEL 1

Rechte an Veröffentlichungen

Artikel 15

Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage mit Sitz in einem Mitgliedstaat die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer.

Der nach Unterabsatz 1 gewährte Schutz gilt nicht für das Setzen von Hyperlinks.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte lassen die im Unionsrecht festgelegten Rechte von Urhebern und sonstigen Rechteinhabern an den in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen unberührt und beeinträchtigen diese Rechte in keiner Weise. Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte dürfen nicht zum Nachteil dieser Urheber und sonstigen Rechteinhaber geltend gemacht werden und dürfen diesen insbesondere nicht das Recht nehmen, ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwerten, in der sie enthalten sind.

Ist ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand auf der Grundlage einer nicht ausschließlichen Lizenz in einer Presseveröffentlichung enthalten, so dürfen die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung durch andere berechtigte Nutzer zu untersagen. Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, deren Schutzdauer abgelaufen ist, zu untersagen.

(3)   Die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie 2001/29/EG, die Richtlinie 2012/28/EU und die Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) finden sinngemäß auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Rechte Anwendung.

(4)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte erlöschen zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung folgenden Jahres.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgt.

(5)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Urheber der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke einen angemessenen Anteil der Einnahmen erhalten, die die Presseverlage aus der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.

Artikel 16

Ansprüche auf einen gerechten Ausgleich

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder ihm eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Anspruch des Verlegers auf einen Anteil am Ausgleich für die jeweilige Nutzung des Werkes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung für das übertragene oder lizenzierte Recht darstellt.

Satz 1 lässt die in den Mitgliedstaaten derzeit und künftig geltenden Regelungen über das öffentliche Verleihrecht unberührt.

KAPITEL 2

Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste

Artikel 17

Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung für die Zwecke dieser Richtlinie vornimmt, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verschafft.

Ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten muss deshalb die Erlaubnis von den in Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechteinhabern einholen, etwa durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung, damit er Werke oder sonstige Schutzgegenstände öffentlich wiedergeben oder öffentlich zugänglich machen darf.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine von einem Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten — zum Beispiel durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung — eingeholte Erlaubnis auch für Handlungen gilt, die von Nutzern von Diensten ausgeführt werden und die in den Geltungsbereich des Artikels 3 der Richtlinie 2001/29/EG fallen, sofern diese Nutzer nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit keine erheblichen Einnahmen erzielen.

(3)   Nimmt ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen vor, so findet die Beschränkung der Verantwortlichkeit nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf die in diesem Artikel beschriebenen Situationen keine Anwendung.

Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes lässt die mögliche Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf die Anbieter derartiger Dienste für Zwecke außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie unberührt.

(4)   Wird die Erlaubnis nicht erteilt, so ist der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für nicht erlaubte Handlungen der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung, urheberrechtlich geschützter Werke oder sonstiger Schutzgegenstände verantwortlich, es sei denn, der Anbieter dieser Dienste erbringt den Nachweis, dass er

a)

alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen; und

b)

nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber den Anbietern dieser Dienste einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind; und in jedem Fall

c)

nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich gehandelt hat, um den Zugang zu den entsprechenden Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die entsprechenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände von seinen Internetseiten zu entfernen, und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Buchstabe b das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern.

(5)   Bei der Feststellung, ob der Diensteanbieter den in Absatz 4 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen ist, wird im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter anderem Folgendes berücksichtigt:

a)

die Art, das Publikum und der Umfang der Dienste sowie die Art der von den Nutzern des Dienstes hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände; und

b)

die Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel und die Kosten, die den Anbietern dieser Dienste hierfür entstehen.

(6)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Geltung der in Absatz 4 festgelegten Verantwortung für neue Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, deren Dienste der Öffentlichkeit in der Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen und deren Jahresumsatz, berechnet nach der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG (20), 10 Mio. EUR nicht übersteigt, darauf beschränkt ist, Absatz 4 Buchstabe a einzuhalten und nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich zu handeln, um den Zugang zu den entsprechenden Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die entsprechenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände von ihren Internetseiten zu entfernen.

Übersteigt — berechnet auf der Grundlage des vorausgegangenen Kalenderjahrs — die durchschnittliche monatliche Anzahl unterschiedlicher Besucher der Internetseiten derartiger Diensteanbieter 5 Mio., so müssen die Anbieter derartiger Dienste außerdem den Nachweis erbringen, dass sie alle Anstrengungen unternommen haben, um das künftige Hochladen der gemeldeten Werke und sonstigen Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, zu verhindern.

(7)   Die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten und den Rechteinhabern darf nicht bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Nutzer, die nutzergenerierte Inhalte auf Diensten für das Teilen von Online-Inhalten hochladen oder auf Diensten für das Teilen von Online-Inhalten zugänglich machen, in jedem Mitgliedstaat auf jede der folgenden Ausnahmen oder Beschränkungen stützen können:

a)

Zitate, Kritik und Rezensionen;

b)

Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches.

(8)   Die Anwendung dieses Artikels darf nicht zu einer Pflicht zur allgemeinen Überwachung führen.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten den Rechteinhabern auf deren Ersuchen angemessene Informationen über die Funktionsweise ihrer Verfahren im Hinblick auf die Zusammenarbeit nach Absatz 4 und — im Fall von Lizenzvereinbarungen zwischen den Anbietern dieser Dienste und den Rechteinhabern — Informationen über die Nutzung der unter diese Vereinbarungen fallenden Inhalte bereitstellen.

(9)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten den Nutzern ihrer Dienste im Fall von Streitigkeiten über die Sperrung des Zugangs zu den von diesen hochgeladenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen bzw. über die Entfernung der von diesen hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände wirksame und zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stellen.

Verlangen Rechteinhaber die Sperrung des Zugangs zu ihren Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder die Entfernung dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, so begründen sie ihr Ersuchen in angemessener Weise. Im Rahmen des in Unterabsatz 1 vorgesehenen Verfahrens eingereichte Beschwerden sind unverzüglich zu bearbeiten, und Entscheidungen über die Sperrung des Zugangs zu hochgeladenen Inhalten bzw. über die Entfernung hochgeladener Inhalte sind einer von Menschen durchgeführten Überprüfung zu unterziehen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten zudem, dass zur Beilegung von Streitigkeiten außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stehen. Unbeschadet der Rechte der Nutzer auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf müssen derartige Verfahren die unparteiische Beilegung von Streitigkeiten ermöglichen und dürfen den Nutzern den Rechtsschutz nach nationalem Recht nicht vorenthalten. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Nutzer Zugang zu einem Gericht oder einem anderen einschlägigen Organ der Rechtspflege haben, um die Inanspruchnahme einer Ausnahme oder Beschränkung für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geltend machen zu können.

Diese Richtlinie beeinträchtigt in keiner Weise die berechtigte Nutzung, etwa die Nutzung im Rahmen der im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen oder Beschränkungen, und darf weder zur Identifizierung einzelner Nutzer führen noch als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen, außer dies erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG und der Verordnung (EU) 2016/679.

Die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten informieren ihre Nutzer in ihren Geschäftsbedingungen, dass sie Werke und sonstige Schutzgegenstände im Rahmen der im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nutzen können.

(10)   Ab dem 6. Juni 2019 veranstaltet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Dialoge zwischen den Interessenträgern, in deren Rahmen bewährte Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten und Rechteinhabern erörtert werden. Die Kommission gibt in Absprache mit den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten, Rechteinhabern, Nutzerorganisationen und anderen einschlägigen Interessenträgern und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Dialoge zwischen den Interessenträgern Leitlinien zur Anwendung dieses Artikels heraus, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit nach Absatz 4. Bei der Erörterung bewährter Verfahren wird unter anderem die notwendige Ausgewogenheit zwischen den Grundrechten und die Inanspruchnahme von Ausnahmen und Beschränkungen besonders berücksichtigt. Für die Zwecke des Dialogs zwischen den Interessenträgern haben die Nutzerorganisationen Zugang zu angemessenen, von den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten bereitgestellten Informationen über die Funktionsweise ihrer Verfahren im Hinblick auf Absatz 4.

KAPITEL 3

Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern

Artikel 18

Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urheber und ausübende Künstler, die eine Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung für ihre ausschließlichen Rechte an der Verwertung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände abschließen, das Recht auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung haben.

(2)   Bei der Umsetzung des in Absatz 1 festgelegten Grundsatzes in nationales Recht steht es den Mitgliedstaaten frei, auf verschiedene Mechanismen zurückzugreifen und sie tragen dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und dem fairen Ausgleich der Rechte und Interessen Rechnung.

Artikel 19

Transparenzpflicht

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Urheber und ausübenden Künstler regelmäßig — mindestens einmal jährlich — und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten aktuelle, einschlägige und umfassende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen, vor allem über die Art der Verwertung, sämtliche erzielten Einnahmen von und die fälligen Forderungen gegenüber denjenigen, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben, sowie von deren Rechtsnachfolgern erhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen für die in Absatz 1 genannten Rechte später Unterlizenzen erteilt wurden, die Urheber und ausübenden Künstler oder ihre Vertreter auf Verlangen von den Unterlizenznehmern zusätzliche Informationen erhalten, falls die erste Vertragspartei nicht über alle Informationen verfügt, die für die Zwecke von Absatz 1 notwendig wären.

Werden diese zusätzlichen Informationen angefordert, so stellt der erste Vertragspartner der Urheber und ausübenden Künstler Informationen über die Identität der Unterlizenznehmer bereit.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass sämtliche an Unterlizenznehmer gerichteten Verlangen gemäß Unterabsatz 1 direkt oder indirekt über den Vertragspartner des Urhebers oder ausübenden Künstlers gestellt werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Pflicht muss verhältnismäßig und im Hinblick auf die Sicherstellung eines hohen Maßes an Transparenz in jeder Branche effektiv sein. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in hinreichend begründeten Fällen, in denen der Verwaltungsaufwand aufgrund der in Absatz 1 genannten Pflicht im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werks oder der Darbietung erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch wäre, die Pflicht auf die Arten und den Umfang der Informationen beschränkt ist, deren Bereitstellung in derartigen Fällen nach billigem Ermessen erwartet werden kann.

(4)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht keine Anwendung findet, wenn der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers vor dem Hintergrund des Gesamtwerks oder der Gesamtdarbietung nicht erheblich ist, es sei denn, der Urheber oder ausübende Künstler legt dar, dass er die Informationen zur Ausübung seiner Rechte nach Artikel 20 Absatz 1 benötigt und zu diesem Zweck anfordert.

(5)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Vereinbarungen, die Gegenstand von Kollektivvereinbarungen sind oder auf Kollektivvereinbarungen beruhen, die Transparenzvorschriften der einschlägigen Kollektivvereinbarung gelten, sofern diese Vorschriften die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Kriterien erfüllen.

(6)   Ist Artikel 18 der Richtlinie 2014/26/EU anwendbar, so findet die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht keine Anwendung auf Vereinbarungen, die von Organisationen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a und b jener Richtlinie oder sonstigen Einrichtungen, die den nationalen Vorschriften zur Umsetzung jener Richtlinie unterliegen, geschlossen wurden.

Artikel 20

Vertragsanpassungsmechanismus

(1)   Bestehen keine anwendbaren Kollektivvereinbarungen, die einen Mechanismus vorsehen, der dem in diesem Artikel festgelegten vergleichbar ist, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Urheber und ausübende Künstler oder ihre Vertreter das Recht haben, eine zusätzliche, angemessene und faire Vergütung von der Partei, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, oder von den Rechtsnachfolgern einer solchen Partei zu verlangen, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen als unverhältnismäßig niedrig erweist.

(2)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, die von Organisationen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a und b der Richtlinie 2014/26/EU oder sonstigen Einrichtungen, die bereits den nationalen Vorschriften zur Umsetzung jener Richtlinie unterliegen, geschlossen wurden.

Artikel 21

Alternative Streitbeilegungsverfahren

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Streitigkeiten über die Transparenzpflicht nach Artikel 19 und den Vertragsanpassungsmechanismus nach Artikel 20 zum Gegenstand eines freiwilligen, alternativen Streitbeilegungsverfahrens gemacht werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertretungsorganisationen von Urhebern und ausübenden Künstlern derartige Verfahren auf besonderen Antrag eines oder mehrerer Urheber oder ausübender Künstler einleiten können.

Artikel 22

Widerrufsrecht

(1)   Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler eine ausschließliche Lizenz für seine Rechte an einem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand erteilt oder eine ausschließliche Übertragung seiner Rechte daran vorgenommen, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass der Urheber oder ausübende Künstler diese Lizenz oder Übertragung ganz oder teilweise widerrufen kann, wenn dieses Werk oder dieser sonstige Schutzgegenstand nicht verwertet wird.

(2)   Für das in Absatz 1 vorgesehene Widerrufsverfahren können im nationalen Recht besondere Bestimmungen vorgesehen werden, mit denen Folgendem Rechnung getragen wird:

a)

den Besonderheiten der unterschiedlichen Branchen und den unterschiedlichen Arten von Werken und Darbietungen sowie

b)

der jeweiligen Bedeutung der einzelnen Beiträge und den berechtigten Interessen aller Urheber und ausübenden Künstler, die von der Anwendung des Widerrufsverfahrens durch einen einzelnen Urheber oder ausübenden Künstler betroffen sind, sofern an einem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand mehr als ein Urheber oder ausübender Künstler beteiligt ist.

Die Mitgliedstaaten können Werke oder sonstige Schutzgegenstände von der Anwendung des Widerrufsverfahrens ausnehmen, wenn diese Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in der Regel Beiträge mehrerer Urheber oder ausübender Künstler enthalten.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Anwendung des Widerrufsverfahrens nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums zulässig ist, sofern das eine derartige Beschränkung aufgrund der Besonderheiten der Branche oder der Art des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands hinreichend gerechtfertigt ist.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Urheber oder ausübende Künstler die Ausschließlichkeit eines Vertrags kündigen können, anstatt die Lizensierung oder die Übertragung der Rechte zu widerrufen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der in Absatz 1 vorgesehene Widerruf nur nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nach Abschluss der Lizenz- oder Übertragung der Rechte erfolgen darf. Der Urheber oder ausübende Künstler benachrichtigt die Person, der die Lizenz für die Rechte erteilt wurde bzw. der die Rechte übertragen wurden, und setzt ihr eine angemessene Frist, bis zu deren Ablauf die Verwertung der lizenzierten oder übertragenen Rechte erfolgen muss. Nach Ablauf dieser Frist kann der Urheber oder ausübende Künstler die Ausschließlichkeit des Vertrags kündigen, anstatt die Lizenz für die Rechte bzw. die Übertragung der Rechte zu widerrufen.

(4)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die nicht erfolgte Nutzung vorwiegend auf Umstände zurückzuführen ist, deren Behebung nach billigem Ermessen von dem Urheber oder ausübenden Künstler erwartet werden kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Vertragsbestimmungen, die vom Widerrufsverfahren des Absatzes 1 abweichen, nur durchsetzbar sind, wenn sie auf einer Kollektivvereinbarung beruhen.

Artikel 23

Gemeinsame Bestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Vertragsbestimmungen, durch die die Einhaltung der Artikel 19, 20 und 21 verhindert wird, gegenüber den Urhebern und ausübenden Künstlern nicht durchsetzbar sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Artikel 18 bis 22 der vorliegenden Richtlinie keine Anwendung auf Urheber eines Computerprogramms im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2009/24/EG finden.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Änderungen der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG

(1)   Die Richtlinie 96/9/EG wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für die Benutzung ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung — stets mit Quellenangabe —, sofern das zur Verfolgung nichtkommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist und unbeschadet der in der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen;

(*1)  Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).“;"

b)

Artikel 9 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für eine Entnahme zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, sofern er die Quelle angibt und soweit das durch den nichtkommerziellen Zweck gerechtfertigt ist und unbeschadet der in der Richtlinie (EU) 2019/790 festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen;“

(2)   Die Richtlinie 2001/29/EG wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, und unbeschadet der in der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen;

(*2)  Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).“;"

b)

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern — außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist — die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, wann immer das möglich ist, angegeben wird und soweit das zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist, und unbeschadet der in der Richtlinie (EU) 2019/790 festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen;“

c)

In Artikel 12 Absatz 4 werden folgende Buchstaben angefügt:

„e)

Prüfung der Auswirkungen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 auf den Binnenmarkt und Benennung etwaiger Schwierigkeiten bei der Umsetzung;

f)

Erleichterung des Informationsaustauschs über einschlägige Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie über die praktische Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 ergriffenen Maßnahmen;

g)

Behandlung von sonstigen Fragen aus der Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/790.“

Artikel 25

Verhältnis zu Ausnahmen und Beschränkungen gemäß anderen Richtlinien

Die Mitgliedstaaten können für Arten oder Bereiche der Nutzung, für die die Ausnahmen oder Beschränkungen der vorliegenden Richtlinie gelten, umfassendere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, die mit den in den Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen vereinbar sind.

Artikel 26

Zeitliche Anwendung

(1)   Diese Richtlinie findet auf alle Werke und sonstigen Schutzgegenstände Anwendung, die ab dem 7. Juni 2021 oder danach durch das Recht der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts geschützt sind.

(2)   Diese Richtlinie berührt nicht Handlungen und Rechte, die vor dem 7. Juni 2021 abgeschlossen bzw. erworben wurden.

Artikel 27

Übergangsbestimmung

Vereinbarungen über die Lizenzvergabe oder die Übertragung von Rechten von Urhebern und ausübenden Künstlern unterliegen ab dem 7. Juni 2022 der Transparenzpflicht nach Artikel 19.

Artikel 28

Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie muss nach Maßgabe der Richtlinie 2002/58/EG und der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen.

Artikel 29

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 30

Überprüfung

(1)   Frühestens am 7. Juni 2026 führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung dieser Richtlinie vor.

Die Kommission bewertet bis zum 7. Juni 2024 die Auswirkungen der besonderen Verantwortlichkeit nach Artikel 17, die nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 6 für Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten gilt, deren Jahresumsatz 10 Mio. EUR nicht übersteigt und deren Dienste der Öffentlichkeit in der Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen, und ergreift anhand der Ergebnisse ihrer Bewertung erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Angaben, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 32

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 17. April 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 27.

(2)  ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 80.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. April 2019.

(4)  Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

(5)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(6)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

(7)  Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).

(8)  Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16).

(9)  Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5).

(10)  Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 1).

(12)  Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15).

(13)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(14)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(15)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(16)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(18)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(19)  Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 6).

(20)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).