14.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/3


RICHTLINIE (EU) 2019/1 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2018

zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 103 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind der öffentlichen Ordnung zuzurechnen und sollten in der ganzen Union wirksam angewendet werden, um zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird. Die wirksame Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV ist erforderlich, um fairere und offenere wettbewerbsorientierte Märkte in der Union zu schaffen, auf denen Unternehmen in einem leistungsorientierten Wettbewerb zueinander stehen und keine Markteintrittsschranken errichten, sodass Wohlstand und Arbeitsplätze entstehen können. Die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften schützt die Verbraucher und die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen vor Geschäftspraktiken, die bewirken, dass die Preise von Waren und Dienstleistungen auf einem künstlich hohen Niveau verharren, und vergrößert das Angebot an innovativen Waren und Dienstleistungen für die Verbraucher und Unternehmen.

(2)

Für die öffentliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV sorgen die nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission parallel zueinander im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (3). Die nationalen Wettbewerbsbehörden und die Kommission bilden zusammen ein Netz von Behörden, die bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union eng zusammenarbeiten (im Folgenden „Europäisches Wettbewerbsnetz“).

(3)

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind die nationalen Wettbewerbsbehörden und die nationalen Gerichte verpflichtet, die Artikel 101 und 102 AEUV auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung anzuwenden, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. In der Praxis wenden die meisten nationalen Wettbewerbsbehörden das nationale Wettbewerbsrecht parallel zu den Bestimmungen der Artikel 101 und 102 AEUV an. Diese Richtlinie soll gewährleisten, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die Garantien im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit, die Ressourcen und die Befugnisse im Bereich der Durchsetzung und der Verhängung von Geldbußen verfügen, die erforderlich sind, um die Artikel 101 und 102 AEUV wirksam anzuwenden; daher wird sie sich unweigerlich auf das von diesen Behörden parallel angewendete nationale Wettbewerbsrecht auswirken. Darüber hinaus sollte die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts durch die nationalen Wettbewerbsbehörden auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, nicht zu einem Ergebnis führen, das von dem, zu dem die besagten Behörden gemäß dem Unionsrecht nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gelangen würden, abweicht. Daher ist es bei solchen Fällen der parallelen Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts und des Unionsrechts entscheidend, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die gleichen Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, über die Ressourcen und die Befugnisse im Bereich der Durchsetzung und der Verhängung von Geldbußen verfügen, die erforderlich sind, um sicherstellen, dass es nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt.

(4)

Wird den nationalen Wettbewerbsbehörden die Befugnis erteilt, alle Informationen zu einem Unternehmen, das Gegenstand einer Untersuchung ist, auch in digitaler Form, unabhängig vom Speichermedium, einzuholen, so würde sich das auch auf den Umfang der Befugnisse auswirken, über die diese Behörden verfügen, wenn sie im Anfangsstadium ihrer Verfahren auf der Grundlage des parallel zu den Artikeln 101 und 102 AEUV angewendeten nationalen Wettbewerbsrechts einschlägige Untersuchungsmaßnahmen ergreifen. Würden die nationalen Wettbewerbsbehörden in Abhängigkeit davon, ob sie letztlich nur das nationale Wettbewerbsrecht oder parallel dazu auch die Artikel 101 und 102 AEUV anwenden, mit unterschiedlichen Nachprüfungsbefugnissen ausgestattet, so würde die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im Binnenmarkt beeinträchtigt. Daher sollte diese Richtlinie sowohl die alleinige Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV als auch die parallele Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts auf denselben Fall abdecken. Im Hinblick auf Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen sollte diese Richtlinie außerdem die alleinige Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts abdecken.

(5)

Häufig verhindert nationales Recht, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, über die Ressourcen und die Befugnisse im Bereich der Durchsetzung und der Verhängung von Geldbußen verfügen, die sie benötigen, um die Wettbewerbsregeln der Union wirksam durchzusetzen. Dadurch wird ihre Fähigkeit zur wirksamen Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV sowie zur Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts parallel zu den Artikeln 101 und 102 AEUV beeinträchtigt. Nach nationalem Recht verfügen viele nationale Wettbewerbsbehörden beispielsweise nicht über wirksame Instrumente, um Beweismittel für Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV zu erheben oder Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die gegen das Recht verstoßen, oder sie verfügen nicht über angemessene personelle und finanzielle Ressourcen und die operative Unabhängigkeit für eine wirksame Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. Dies kann nationale Wettbewerbsbehörden daran hindern, überhaupt tätig zu werden, oder ihre Durchsetzungsmaßnahmen begrenzen. Da viele nationale Wettbewerbsbehörden nicht mit den Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, den Ressourcen und den Befugnissen im Bereich der Durchsetzung und der Verhängung von Geldbußen ausgestattet sind, die für die wirksame Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV erforderlich sind, können Kartellverfahren für wettbewerbswidrig handelnde Unternehmen je nach dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen. So kann es sein, dass gegen sie keine bzw. keine wirksamen Maßnahmen zur Durchsetzung des Artikels 101 oder des Artikels 102 AEUV ergriffen werden. In einigen Mitgliedstaaten ist es Unternehmen beispielsweise möglich, sich einer Geldbuße zu entziehen, indem sie schlicht eine Umstrukturierung durchführen.

(6)

Durch die uneinheitliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV — unabhängig davon, ob es sich um eine alleinige Anwendung oder eine parallele Anwendung mit dem nationalen Wettbewerbsrecht handelt — bleiben Gelegenheiten zur Beseitigung von Hindernissen für den Markteintritt und zur unionsweiten Schaffung von faireren wettbewerbsorientierten Märkten, auf denen Unternehmen in einem leistungsorientierten Wettbewerb zueinander stehen, ungenutzt. Unternehmen und Verbraucher haben besonders in den Mitgliedstaaten das Nachsehen, in denen die nationalen Wettbewerbsbehörden vergleichsweise schlecht für eine wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften gerüstet sind. Ein leistungsorientierter Wettbewerb zwischen Unternehmen wird verhindert, wenn es Schutzzonen für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen gibt, da beispielsweise entsprechende Beweismittel nicht erhoben werden können oder Unternehmen die Möglichkeit haben, sich Geldbußen zu entziehen. Solche Umstände stellen für Unternehmen Negativanreize dar, die sie davon abhalten, in den betreffenden Markt einzutreten, ihr Niederlassungsrecht auszuüben und auf dem Markt Waren und Dienstleistungen anzubieten. Verbraucher in Mitgliedstaaten, in denen das Wettbewerbsrecht weniger strikt durchgesetzt wird, kommen in geringerem Maße in den Genuss der Vorteile einer wirksamen Durchsetzung. Daher wird durch die uneinheitliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV — unabhängig davon, ob es sich um eine alleinige Anwendung oder eine parallele Anwendung mit dem nationalen Wettbewerbsrecht handelt — in der Union der Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht und dessen reibungsloses Funktionieren beeinträchtigt.

(7)

Lücken und Beschränkungen in Bezug auf die Instrumente und Garantien, mit denen die nationalen Wettbewerbsbehörden ausgestattet sind, untergraben das System der parallelen Zuständigkeit für die Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV, das auf der Grundlage einer engen Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes als kohärentes Gesamtregelwerk konzipiert ist. Das System beruht darauf, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden einander mit der Durchführung von Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung beauftragen können, um die Zusammenarbeit und die Amtshilfe der Mitgliedstaaten untereinander zu fördern. Solange einige nationale Wettbewerbsbehörden jedoch nicht über angemessene Instrumente zur Sachverhaltsaufklärung verfügen, kann das System nicht ordnungsgemäß funktionieren. In anderen wichtigen Bereichen haben die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht die Möglichkeit, einander Amtshilfe zu leisten. Zum Beispiel können sich in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, einer Geldbuße entziehen, indem sie im Hoheitsgebiet einiger der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, schlicht keine Niederlassung haben. Dies verringert die Anreize zur Einhaltung der Artikel 101 und 102 AEUV. Da somit die wirksame Durchsetzung unterbleibt, wird der Wettbewerb zulasten derjenigen Unternehmen verfälscht, die die Vorschriften einhalten, und das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt wird, insbesondere im digitalen Umfeld, untergraben.

(8)

Für einen wirklich gemeinsamen Raum der Wettbewerbsrechtsdurchsetzung in der Union, der einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen und einheitlichere Bedingungen für die Verbraucher schafft, sind bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und der Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts parallel zu den diesen Artikeln, grundlegende Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, hinreichende finanzielle, personelle, technische und technologische Ressourcen sowie Mindestbefugnisse im Bereich der Durchsetzung und der Verhängung von Geldbußen erforderlich, damit die Arbeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden ihre volle Wirkung entfalten kann.

(9)

Es ist angemessen, diese Richtlinie auf die doppelte Rechtsgrundlage von Artikel 103 und Artikel 114 AEUV zu stützen. Dies liegt daran, dass diese Richtlinie nicht nur die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts parallel zu diesen Artikeln abdeckt, sondern auch die Lücken und Beschränkungen bei den Instrumenten und Garantien, die die nationalen Wettbewerbsbehörden zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV benötigen, da diese Lücken und Beschränkungen sowohl den Wettbewerb als auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(10)

Die Einführung von grundlegenden Garantien, mit denen gewährleistet werden soll, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden die Artikel 101 und 102 AEUV einheitlich und wirksam anwenden, sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, weiterreichende Garantien für die Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden einzuführen, ihnen mehr Ressourcen zu gewähren und die Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden zur Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Verhängung von Geldbußen genauer zu regeln. Um die Arbeit der nationalen Wettbewerbsbehörden noch wirksamer zu machen, sollten die Mitgliedstaaten ihnen zusätzliche Befugnisse übertragen können, die über die in dieser Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Befugnisse hinausgehen, so beispielsweise die Befugnis, Geldstrafen gegen natürliche Personen zu verhängen, oder im Wege einer Ausnahmeregelung die Befugnis, mit der Zustimmung der oder des Betroffenen Nachprüfungen durchzuführen.

(11)

Was die Voraussetzungen für die Gewährung der Kronzeugenbehandlung bei geheimen Kartellen angeht, sind hingegen detaillierte Vorschriften erforderlich. Unternehmen werden nur dann Informationen über geheime Kartelle, an denen sie beteiligt sind oder waren, offenlegen, wenn sie mit hinreichender Rechtssicherheit davon ausgehen können, dass ihnen die Geldbuße erlassen wird. Die großen Unterschiede zwischen den Kronzeugenprogrammen der einzelnen Mitgliedstaaten führen bei Unternehmen, die erwägen, einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung zu stellen, zu einer Rechtsunsicherheit. Dies kann sie von der Antragstellung abhalten. Wenn die Mitgliedstaaten im Geltungsbereich dieser Richtlinie klarere und harmonisierte Vorschriften für die Kronzeugenbehandlung anwenden könnten, dann wäre dies nicht nur dem Ziel zuträglich, Anreize für potenzielle Antragsteller zu schaffen, geheime Kartelle aufzudecken, um für eine möglichst wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in der Union zu sorgen, sondern würde auch einheitliche Wettbewerbsbedingungen für im Binnenmarkt tätige Unternehmen gewährleisten. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, Kronzeugenprogramme anzuwenden, die nicht nur geheime Kartelle, sondern auch andere Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV und entsprechende Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts abdecken, oder Anträgen auf Kronzeugenbehandlung von in eigenem Namen handelnden natürlichen Personen stattzugeben. Diese Richtlinie sollte auch nicht die Kronzeugenprogramme berühren, die ausschließlich vor Sanktionen in Strafverfahren zur Durchsetzung von Artikel 101 AEUV schützen.

(12)

Diese Richtlinie sollte nicht für nationale Rechtsvorschriften gelten, sofern diese strafrechtlichen Sanktionen gegen natürliche Personen vorsehen, mit Ausnahme der Vorschriften für das Zusammenwirken von Kronzeugenprogrammen mit Sanktionen gegen natürliche Personen. Sie sollte auch nicht für nationale Rechtsvorschriften gelten, die das Verhängen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen gegen natürliche Personen, die nicht als unabhängige Wirtschaftsteilnehmer auf einem Markt tätig sind, vorsehen.

(13)

Nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 können die Mitgliedstaaten die Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV ausschließlich einer Verwaltungsbehörde übertragen, was in den meisten Mitgliedstaaten der Fall ist, oder sowohl Justizorgane als auch Verwaltungsbehörden damit betrauen. Im letzteren Fall ist die Verwaltungsbehörde jedenfalls in erster Linie für die Durchführung der Untersuchung zuständig, während dem Justizorgan üblicherweise die Befugnis zugewiesen wird, über die Verhängung von Geldbußen zu entscheiden; das Justizorgan kann auch befugt sein, andere Entscheidungen zu treffen, wie die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 101 und 102 AEUV.

(14)

Im Zusammenhang mit der Ausübung der den nationalen Wettbewerbsbehörden durch diese Richtlinie übertragenen Befugnisse, einschließlich der Untersuchungsbefugnisse, sollten angemessene Garantien gelten, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mindestens den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügen, insbesondere im Hinblick auf Verfahren, die zur Verhängung von Sanktionen führen könnten. Diese Garantien umfassen das Recht auf gute Verwaltung und die Achtung der Verteidigungsrechte der Unternehmen, wozu als wesentlicher Bestandteil der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt. Insbesondere sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden die von der Untersuchung betroffenen Parteien im Wege einer Mitteilung der Beschwerdepunkte oder einer vergleichbaren Maßnahme über die nach Artikel 101 oder 102 AEUV gegen sie erhobenen vorläufigen Beschwerdepunkte informieren, bevor sie eine Entscheidung erlassen, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, und die Parteien sollten die Gelegenheit haben, vor Erlass einer solchen Entscheidung wirksam zu den Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen. Parteien, denen vorläufige Beschwerdepunkte zu einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV mitgeteilt werden, sollten das Recht auf Zugang zur einschlägigen Fallakte der nationalen Wettbewerbsbehörde haben, um ihre Verteidigungsrechte wirksam ausüben zu können. Der Anspruch auf Akteneinsicht sollte vorbehaltlich des berechtigten Interesses gelten, das Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben können, und sollte weder für vertrauliche Informationen und interne Aufzeichnungen der nationalen Wettbewerbsbehörden und der Kommission noch für den Schriftverkehr zwischen ihnen gelten. Ferner sollten die Adressaten von Entscheidungen von nationalen Wettbewerbsbehörden, insbesondere von Entscheidungen zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV und zur Verhängung von Abhilfemaßnahmen oder Geldbußen, im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht haben, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Solche Entscheidungen sollten eine Begründung umfassen, der die Adressaten entnehmen können, weshalb die Entscheidung ergangen ist, und die es ihnen ermöglicht, ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf auszuüben. Ferner sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung dafür sorgen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden die Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV innerhalb eines unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Zeitrahmens durchführen. Diese Garantien sollten so konzipiert sein, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Achtung der Grundrechte von Unternehmen und der Pflicht, die wirksame Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, entsteht.

(15)

Auf den Informationsaustausch zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden und die Verwendung dieser Informationen als Beweismittel für die Zwecke der Anwendung des Artikels 101 oder des Artikels 102 AEUV ist Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2013 anzuwenden.

(16)

Die Stärkung der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf eine unparteiische Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV im gemeinsamen Interesse einer wirksamen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union ist eine grundlegende Voraussetzung für die wirksame und einheitliche Anwendung dieser Vorschriften.

(17)

Die operative Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksame und einheitliche Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten. Dazu sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV durch ausdrückliche Bestimmungen im nationalen Recht vor äußerer Einflussnahme und politischem Druck geschützt werden, die sie an der unabhängigen Bewertung der von ihnen bearbeiteten Fälle hindern könnten. Zu diesem Zweck sollten die Gründe, aus denen Personen, die in Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 10, 11, 12, 13 und 16 dieser Richtlinie Entscheidungen treffen, aus den für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden entfernt werden können, im nationalen Recht im Voraus festgelegt werden, um jeden Zweifel an ihrer Unparteilichkeit und ihrer Unabhängigkeit gegenüber äußerer Einflussnahme auszuräumen. Gleichermaßen sollten im nationalen Recht im Voraus klare transparente Vorschriften und Verfahren für die Auswahl, Einstellung oder Benennung der besagten Personen festgelegt werden. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten die von diesen Behörden bei Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV verhängten Geldbußen nicht unmittelbar zur Finanzierung dieser Behörden verwendet werden.

(18)

Zur Gewährleistung der operativen Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten Führungspersonal, Mitarbeiter und Personen mit Entscheidungsbefugnis integer handeln und alle Handlungen unterlassen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar sind. Um zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Bewertungen, die von Führungspersonal, Mitarbeitern und Personen mit Entscheidungsbefugnis vorgenommen werden, beeinträchtigt wird, sollten die genannten Personengruppen sowohl während der Dauer ihrer Beschäftigung oder ihres Mandats als auch während eines angemessenen Zeitraums danach alle mit der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbaren Handlungen, seien es entgeltliche oder unentgeltliche Handlungen, unterlassen.

(19)

Es sollte also nicht möglich sein, dass Mitarbeiter und Personen mit Entscheidungsbefugnis während der Dauer ihrer Beschäftigung oder ihres Mandats mit Verfahren zur Anwendung von Artikel 101 oder 102 AEUV befasst sind, an denen sie beteiligt waren, oder die die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen unmittelbar betreffen, bei denen sie beschäftigt oder anderweitig beruflich tätig waren, wenn dies ihre Unabhängigkeit in einem bestimmten Fall beinträchtigen könnte. Gleichermaßen sollten Mitarbeiter und Personen mit Entscheidungsbefugnis sowie ihre nahen Verwandten keine Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen haben, die Gegenstand eines Verfahrens zur Anwendung von Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV sind, bei dem sie mitwirken, wenn dies ihre Unabhängigkeit in einem bestimmten Fall beeinträchtigen könnte. Bei der Beurteilung, ob ihre Unabhängigkeit in einem bestimmten Fall beeinträchtigt sein könnte, sollte die Art und der Umfang der Beteiligung sowie der Grad der Verbundenheit oder des Interesses der betreffenden Person berücksichtigt werden. Sofern dies erforderlich ist, um die Unabhängigkeit der Untersuchung und des Entscheidungsprozesses zu gewährleisten, sollte sich die betreffende Person wegen Befangenheit von dem spezifischen Fall zurückziehen müssen.

(20)

Dies bedeutet auch, dass sich ehemalige Mitarbeiter oder diejenigen, die Entscheidungen getroffen haben, die, nachdem sie die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde verlassen haben, einer Tätigkeit nachgehen, die mit einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 101 oder 102 AEUV, mit dem sie während ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihres Mandats bei der Behörde befasst waren, in Zusammenhang steht, während eines angemessenen Zeitraums im Rahmen ihrer neuen Tätigkeit nicht an demselben Verfahren beteiligen dürfen.

Bei der Festlegung der Dauer dieses Zeitraums könnte sowohl die Art der neuen Tätigkeit der betreffenden Person als auch der Grad der Beteiligung dieser Person an demselben Verfahren und ihr diesbezügliches Verantwortungsniveau im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihres Mandats bei der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde berücksichtigt werden.

(21)

Jede für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde sollte einen Verhaltenskodex veröffentlichen, der Vorschriften zum Umgang mit Interessenkonflikten enthält, ohne jedoch der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften vorzugreifen.

(22)

Die operative Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollte weder einer gerichtlichen noch einer parlamentarischen Kontrolle im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auch Rechenschaftspflichten sollten dazu beitragen, die Glaubwürdigkeit und Legitimität der Maßnahmen der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden zu gewährleisten. Zu den angemessenen Rechenschaftspflichten gehört die Veröffentlichung regelmäßiger Tätigkeitsberichte, die die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden an eine Stelle der Regierung oder des Parlaments richten. Ferner könnten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden der Kontrolle oder Überwachung ihrer Ausgaben unterliegen, sofern dies ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt.

(23)

Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, bei der Auswahl der Fälle, in denen sie Verfahren zur Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV einleiten, Schwerpunkte zu setzen, um ihre Ressourcen effizient zu nutzen und sich darauf konzentrieren zu können, wettbewerbswidriges Verhalten, das den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht, zu verhindern und abzustellen. Zu diesem Zweck sollten sie die Möglichkeit haben, Beschwerden mit der Begründung abzuweisen, dass sie nicht in den Schwerpunktbereich fallen; ausgenommen hiervon sind Beschwerden, die von Behörden eingelegt werden, die gegebenenfalls gemeinsam mit einer für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde für die Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV und des nationalen Wettbewerbsrechts zuständig sind. Die Befugnis der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden, Beschwerden aus Zuständigkeitsgründen oder anderen Gründen abzuweisen bzw. zu entscheiden, dass kein Anlass für ein Tätigwerden besteht, bleibt davon unberührt. Im Fall förmlicher Beschwerden sollte im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gegen eine Abweisung ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden können. Die Befugnis der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden zur Schwerpunktsetzung bei der Auswahl der Durchsetzungsverfahren lässt das Recht der Regierungen der Mitgliedstaaten unberührt, für die nationalen Wettbewerbsbehörden Vorschriften allgemeiner Art oder Prioritätsleitlinien herauszugeben, die sich nicht auf branchenspezifische Untersuchungen oder auf bestimmte Verfahren zur Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV beziehen.

(24)

Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten in Bezug auf qualifizierte Mitarbeiter, die in der Lage sind, sachkundige rechtliche und wirtschaftliche Bewertungen vorzunehmen, sowie in Bezug auf Finanzmittel, technische und technologische Expertise und Ausstattung, einschließlich angemessener Instrumente der Informationstechnologie, über hinreichende Ressourcen verfügen, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV wirksam wahrnehmen können. Für den Fall, dass die Aufgaben und Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden nach nationalem Recht ausgeweitet werden, sollten Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden auch unter diesen veränderten Umständen über hinreichende Ressourcen zur wirksamen Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügen.

(25)

Die Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden sollte dadurch gestärkt werden, dass ihnen ermöglicht wird, selbstständig über die Verwendung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestimmten Mittelzuweisungen zu entscheiden, und zwar unbeschadet der nationalen Haushaltsregeln und -verfahren.

(26)

Damit die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ressourcen verfügen, könnten verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten in Erwägung gezogen werden, so beispielsweise eine Finanzierung aus alternativen Quellen, bei denen es sich nicht um den öffentlichen Haushalt handelt.

(27)

Um eine wirksame Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden regelmäßig Berichte über ihre Tätigkeiten und die ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen an eine Stelle der Regierung oder des Parlaments richten. Diese Berichte sollten Informationen über die Benennung und Abberufung von Mitgliedern des Entscheidungsgremiums, über den Betrag der in dem betreffenden Jahr zugewiesenen Mittel sowie über die Veränderung dieses Betrags im Vergleich zum Vorjahr enthalten. Diese Berichte sollten öffentlich zugänglich sein.

(28)

Die nationalen Wettbewerbsbehörden benötigen ein Mindestmaß an gemeinsamen Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnissen, um die Artikel 101 und 102 AEUV wirksam durchsetzen zu können.

(29)

Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten mit wirksamen Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sein, um nach Artikel 101 AEUV verbotene Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie die nach Artikel 102 AEUV untersagte missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung bei jedem Verfahrensstand aufzudecken. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten diese Befugnisse auf Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die Gegenstand eines Verfahrens zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV sind, sowie auf andere Marktteilnehmer, die über verfahrensrelevante Informationen verfügen könnten, anwenden können. Durch die Ausstattung aller für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden mit derartigen wirksamen Untersuchungsbefugnissen sollte sichergestellt werden, dass sie einander wirksam unterstützen können, wenn sie gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 darum ersucht werden, im Namen und für Rechnung anderer nationaler Wettbewerbsbehörden Nachprüfungen oder andere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durchzuführen.

(30)

Die Untersuchungsbefugnisse der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten den mit dem digitalen Umfeld einhergehenden Herausforderungen im Bereich der Umsetzung angemessen sein und die nationalen Wettbewerbsbehörden in die Lage versetzen, alle — auch forensische — Informationen, die das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, das bzw. die Gegenstand der Untersuchungsmaßnahme ist, betreffen, in digitaler Form zu beschaffen, und zwar unabhängig von dem Medium, auf dem die Informationen gespeichert sind, wie beispielsweise Laptops, Mobiltelefone, andere mobile Geräte oder Cloud-Speicherung.

(31)

Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten in der Lage sein, alle erforderlichen Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durchzuführen, wenn sie, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nachweisen können, dass ein begründeter Verdacht auf eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV besteht. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für solche Nachprüfungen eine vorherige Genehmigung durch ein nationales Justizorgan vorzuschreiben.

(32)

Im Hinblick auf ihre Wirksamkeit sollte die Befugnis der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden zur Durchführung von Nachprüfungen die genannten Verwaltungsbehörden in die Lage versetzen, Zugang zu Informationen zu erhalten, die dem Unternehmen bzw. der Unternehmensvereinigung bzw. der Person, die Gegenstand der Nachprüfung ist, zugänglich sind und das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, die Gegenstand der Untersuchung ist, betreffen. Hierzu sollte zwangsläufig die Befugnis gehören, Geräte, die im Voraus nicht genau bestimmt sind, nach Dokumenten, Dateien oder Daten zu durchsuchen. Ohne diese Befugnis wäre es nicht möglich, die für eine Untersuchung erforderlichen Informationen zu erlangen, wenn Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Untersuchung behindern oder eine Zusammenarbeit ablehnen. Die Befugnis zur Prüfung von Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen sollte alle Formen der Korrespondenz umfassen, einschließlich elektronischer Nachrichten, unabhängig davon, ob sie ungelesen erscheinen oder gelöscht wurden.

(33)

Um eine unnötige Verlängerung von Nachprüfungen möglichst zu begrenzen, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden befugt sein, Kopien oder Auszüge aus Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen zu dem Geschäftsbereich des Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung, der Gegenstand der Nachprüfung ist, in den Räumlichkeiten der Behörde oder in anderen bezeichneten Räumlichkeiten weiter zu durchsuchen und auszuwählen. Solche Durchsuchungen sollten unter gebührender Berücksichtigung der Verteidigungsrechte des Unternehmens erfolgen.

(34)

Wie die Erfahrung zeigt, werden geschäftliche Aufzeichnungen insbesondere aufgrund der zunehmenden Verfügbarkeit flexiblerer Arbeitszeitregelungen in der Wohnung von Unternehmensleitern, Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstiger Mitarbeiter von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen aufbewahrt. Um wirksame Nachprüfungen zu gewährleisten, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden befugt sein, jegliche Räumlichkeiten, auch Privatwohnungen, zu betreten, wenn sie nachweisen können, dass ein begründeter Verdacht besteht, dass dort geschäftliche Aufzeichnungen aufbewahrt werden, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV von Bedeutung sein könnten. Die Ausübung dieser Befugnis sollte voraussetzen, dass der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde eine vorherige Genehmigung seitens eines nationalen Justizorgans, bei dem es sich in bestimmten nationalen Rechtsordnungen auch um die Staatsanwaltschaft handeln kann, vorliegt. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, die Aufgaben eines nationalen Justizorgans in äußerst dringlichen Fällen einer für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde zu übertragen, die als Justizorgan handelt, oder dieser Verwaltungsbehörde im Wege einer Ausnahmeregelung zu gestatten, mit der Zustimmung des oder der Betroffenen entsprechende Nachprüfungen durchzuführen. Die Durchführung solcher Nachprüfungen könnte durch die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde der Polizei oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde übertragen werden, sofern die Nachprüfungen in Anwesenheit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde durchgeführt werden. Das Recht der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde, die Nachprüfungen selbst durchzuführen und die notwendige Unterstützung durch die Polizei oder eine entsprechende vollziehende Behörde auch bei Sicherungsmaßnahmen zu erhalten, sollte davon unberührt bleiben, damit sie sich über einen möglichen Widerspruch des oder der Betroffenen hinwegsetzen kann.

(35)

Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten über wirksame Befugnisse verfügen, um von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Auskünfte zu verlangen, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV aufzudecken. Hierfür sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden in der Lage sein, die Offenlegung von Informationen zu verlangen, die ihnen die Untersuchung mutmaßlicher Zuwiderhandlungen ermöglichen können. Dazu sollte das Recht gehören, Informationen in jedem beliebigen digitalen Format, einschließlich E-Mails und Instant-Messaging-Systemnachrichten, zu verlangen, und zwar unabhängig von dem Ort, an dem diese Informationen gespeichert sind, einschließlich in Clouds und auf Servern, sofern sie dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung, das bzw. die der Adressat des Auskunftsverlangens ist, zugänglich sind. Durch dieses Recht dürfen dem Unternehmen oder den Unternehmensvereinigungen keine Pflichten auferlegt werden, die in keinem Verhältnis zu den Erfordernissen der Untersuchung stehen., Es dürfen zum Beispiel dem Unternehmen oder den Unternehmensvereinigungen keine übermäßigen Kosten entstehen oder übermäßige Anstrengungen abverlangt werden. Auch wenn das Recht, Auskünfte zu verlangen, für die Aufdeckung von Zuwiderhandlungen von entscheidender Bedeutung ist, sollten derartige Auskunftsverlangen in Bezug auf den Umfang der verlangten Auskünfte angemessen sein. Ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung sollte durch ein Auskunftsverlangen nicht genötigt sein einzugestehen, dass es oder sie eine Zuwiderhandlung begangen hat, eine solche muss von der nationalen Wettbewerbsbehörde nachgewiesen werden. Die Pflicht der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, Fragen nach Tatsachen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen, sollte hiervon unberührt bleiben. Gleichermaßen sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden über wirksame Instrumente verfügen, um von anderen natürlichen oder juristischen Personen Auskünfte zu verlangen, die für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV von Bedeutung sein können. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, Verfahrensregeln für Auskunftsverlangen, wie beispielsweise deren rechtliche Form, vorzusehen, sofern die Regeln eine wirksame Anwendung der Maßnahme erlauben. Die Erfahrung hat ebenfalls gezeigt, dass Informationen, die im Zusammenhang mit nicht obligatorischen Auskunftsverlangen freiwillig vorgelegt werden, im Hinblick auf eine fundierte und konsequente Durchsetzung eine wertvolle Informationsquelle sein können. Auch Informationen, die von Dritten, wie zum Beispiel Wettbewerbern, Kunden und Verbrauchern auf dem Markt, aus freien Stücken vorgelegt werden, können zur wirksamen Durchsetzung beitragen, und die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten dies fördern.

(36)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Befugnis zur Durchführung von Befragungen ein wirksames Instrument zur Beweiserhebung ist und den Wettbewerbsbehörden dabei helfen kann, den Wert bereits erhobener Beweismittel einzuschätzen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten über wirksame Mittel verfügen, Vertreter von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen oder Vertreter anderer juristischer Personen sowie natürliche Personen, die über für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV relevante Informationen verfügen können, zu Befragungen vorzuladen. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, Regelungen für die Durchführung von Befragungen festzulegen, sofern diese Regelungen eine wirksame Anwendung dieser Maßnahme erlauben.

(37)

Die nationalen Wettbewerbsbehörden müssen in der Lage sein, von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Beendigung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV zu fordern, und dies auch in den Fällen, in denen die Zuwiderhandlung fortdauert, nachdem das Verfahren von der nationalen Wettbewerbsbehörde förmlich eingeleitet wurde. Außerdem sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden als wirksames Mittel zur Wiederherstellung des Wettbewerbs auf dem Markt Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben können, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden bei Vorliegen zweier gleichermaßen wirksamer Abhilfemaßnahmen diejenige wählen sollten, die für das Unternehmen mit einer weniger großen Belastung verbunden ist. Abhilfemaßnahmen struktureller Art, wie beispielsweise die Verpflichtung zum Verkauf von Anteilen an einem Wettbewerber oder zum Abstoß einer Geschäftseinheit, wirken sich auf die Vermögenswerte eines Unternehmens aus, und es kann davon ausgegangen werden, dass sie mit einer größeren Belastung für ein Unternehmen verbunden sind als Maßnahmen verhaltensorientierter Art. Dies sollte jedoch die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht daran hindern zu beschließen, dass die Umstände einer bestimmten Zuwiderhandlung die Verhängung von Abhilfemaßnahmen struktureller Art rechtfertigen, wenn davon auszugehen ist, dass diese im Hinblick auf ein Abstellen der Zuwiderhandlung mehr Wirkung entfalten als Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter Art.

(38)

Einstweilige Maßnahmen können ein wichtiges Mittel darstellen, um sicherzustellen, dass die betreffende Zuwiderhandlung während einer laufenden Untersuchung den Wettbewerb nicht ernsthaft und irreversibel schädigt. Sie sind ein wichtiges Mittel, um Marktentwicklungen zu vermeiden, die durch eine Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde am Ende des Verfahrens nur sehr schwer wieder rückgängig zu machen wären. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten deshalb die Befugnis haben, per Entscheidung einstweilige Maßnahmen aufzuerlegen. Diese Befugnis sollte mindestens in den Fällen bestehen, in denen die nationalen Wettbewerbsbehörden prima facie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV festgestellt haben, und in denen die Gefahr eines ernsten und irreversiblen Schadens für den Wettbewerb besteht. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die nationalen Wettbewerbsbehörden mit umfassenderen Befugnissen zur Auferlegung einstweiliger Maßnahmen auszustatten. Eine Entscheidung, mit der einstweilige Maßnahmen auferlegt werden, sollte nur für einen bestimmten Zeitraum gültig sein, entweder bis zum Abschluss des Verfahrens einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder für einen festgelegten Zeitraum, der — sofern erforderlich und angemessen — verlängerbar ist. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Rechtmäßigkeit, einschließlich der Verhältnismäßigkeit, dieser Maßnahmen im Rahmen eines beschleunigten Rechtsbehelfsverfahrens oder im Rahmen anderer Verfahren, die ebenfalls eine beschleunigte gerichtliche Nachprüfung ermöglichen, überprüft werden kann. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Voraussetzungen schaffen, um sicherzustellen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden in der Praxis auf einstweilige Maßnahmen zurückgreifen können. Insbesondere müssen alle Wettbewerbsbehörden befähigt werden, mit den Entwicklungen in den sich schnell verändernden Märkten Schritt zu halten; deshalb müssen sie im Europäischen Wettbewerbsnetz Überlegungen zur Anwendung einstweiliger Maßnahmen anstellen und die gewonnene Erfahrung bei relevanten nicht verbindlichen Maßnahmen oder bei künftigen Überprüfungen der vorliegenden Richtlinie berücksichtigen.

(39)

Bieten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen im Rahmen eines Verfahrens, das auf eine Entscheidung zum Verbot einer Vereinbarung oder Verhaltensweise hinauslaufen könnte, den nationalen Wettbewerbsbehörden Verpflichtungszusagen an, die deren Bedenken ausräumen, so sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden diese Verpflichtungszusagen per Entscheidung für die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verbindlich und darüber hinaus durchsetzbar machen können. Entscheidungen über Verpflichtungszusagen sind bei geheimen Kartellen grundsätzlich unangebracht; in solchen Fällen sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden Geldbußen verhängen. Ohne eine Aussage darüber zu treffen, ob eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV vorgelegen hat oder noch vorliegt, sollte in den Entscheidungen über Verpflichtungszusagen festgestellt werden, dass für ein Tätigwerden der nationalen Wettbewerbsbehörde kein Anlass mehr besteht. Es sollte im Ermessen der nationalen Wettbewerbsbehörden liegen, ob sie Verpflichtungszusagen akzeptieren. Entscheidungen über Verpflichtungszusagen lassen die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden und der nationalen Gerichte, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen und über einen Fall zu entscheiden, unberührt. Darüber hinaus haben sich wirksame Möglichkeiten der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungszusagen durch die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen und der Verhängung von Sanktionen bei Nichteinhaltung als wirksame Instrumente für die Wettbewerbsbehörden erwiesen. Die nationale Wettbewerbsbehörde sollte in Fällen, in denen sich die Tatsachen, auf denen eine Verpflichtungszusage beruht, wesentlich geändert haben, das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung seine bzw. ihre Verpflichtungszusagen nicht eingehalten hat oder die Verpflichtungszusage auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht, über wirksame Möglichkeiten verfügen, das Verfahren wieder aufzunehmen.

(40)

Um eine wirksame und einheitliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden befugt sein, für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV entweder selbst im Rahmen der von ihnen geführten Verfahren, insbesondere im Rahmen von Verwaltungsverfahren, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu verhängen, sofern die Verfahren die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Geldbußen erlauben, oder im Rahmen von nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren die Verhängung von Geldbußen zu beantragen. Nationale Rechtsvorschriften über die Verhängung gerichtlicher Sanktionen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bei Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV in Strafverfahren bleiben davon unberührt, sofern die Zuwiderhandlung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eine Straftat darstellt und sofern dies nicht der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV entgegensteht.

(41)

Um zu gewährleisten, dass für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ein Anreiz besteht, sich den Untersuchungsmaßnahmen und Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden zu beugen, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, entweder selbst im Rahmen der von ihnen geführten Verfahren unmittelbar wirksame Geldbußen wegen Nichteinhaltung der Maßnahmen und Entscheidungen nach den Artikeln 6, 8, 9, 10, 11 und 12 zu verhängen oder im Rahmen eines nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahrens die Verhängung von Geldbußen zu beantragen. Nationales Recht über die Verhängung solcher Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Gerichte im Rahmen von Strafverfahren bleiben davon unberührt.

(42)

Im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollten in Verfahren vor einer für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde oder je nach Fall in nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren Geldbußen verhängt werden, wenn die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Die Auslegung der Begriffe „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ sollte gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und nicht gemäß den Begriffen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit, wie sie von den Strafverfolgungsbehörden in Strafsachen verwendet werden, erfolgen. Nationale Rechtsvorschriften, die besagen, dass der Feststellung einer Zuwiderhandlung das Kriterium der verschuldensunabhängigen Haftung zugrunde liegt, bleiben davon unberührt, sofern dies mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vereinbar ist. Diese Richtlinie berührt weder die nationalen Rechtsvorschriften über das Beweismaß noch die Verpflichtung der nationalen Wettbewerbsbehörden, die Sachlage im jeweiligen Fall aufzuklären, sofern diese Rechtsvorschriften und Anforderungen mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einklang stehen.

(43)

Geldbußen sollten im Verhältnis zum weltweiten Gesamtumsatz der betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen festgelegt werden.

(44)

Zwangsgelder bilden ein wesentliches Instrument, durch das sichergestellt wird, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über wirksame Möglichkeiten verfügen, um einer fortdauernden und auch in Zukunft andauernden Nichteinhaltung der von ihnen verhängten Maßnahmen und Entscheidungen gemäß den Artikeln 6, 8, 9, 10, 11 und 12 durch Unternehmen und Unternehmensvereinigungen entgegenzuwirken. Sie sollten nicht verhängt werden, wenn eine Zuwiderhandlung festgestellt wurde, nachdem diese beendet war. Die Befugnis Zwangsgelder zu verhängen lässt die Befugnis der nationalen Wettbewerbsbehörden unberührt, eine Nichteinhaltung mit Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 2 zu ahnden. Sie sollten im Verhältnis zum durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatz der betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen festgelegt werden.

(45)

Für die Zwecke der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sollte der Begriff „Entscheidung“ alle Maßnahmen umfassen, die verbindliche Rechtswirkungen haben, die sich auf die Interessen des Adressaten auswirken und geeignet sind, eine deutliche Änderung seines Rechtsverhältnisses zu bewirken.

(46)

Um eine wirksame und einheitliche Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV, der im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angewendet werden sollte, eine wirtschaftliche Einheit, auch wenn es sich um mehrere juristische oder natürliche Personen handelt. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten daher unter Anwendung des Begriffs „Unternehmen“ eine zahlungspflichtige Muttergesellschaft feststellen und wegen des Verhaltens einer ihrer Tochtergesellschaften eine Geldbuße gegen sie verhängen können, wenn Mutter- und Tochtergesellschaft derselben wirtschaftlichen Einheit angehören. Um zu verhindern, dass Unternehmen sich mittels rechtlicher oder organisatorischer Änderungen ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 101 und 102 AEUV entziehen, sollte es den nationalen Wettbewerbsbehörden möglich sein, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rechtliche oder wirtschaftliche Nachfolger des zur Zahlung verpflichteten Unternehmens festzustellen und wegen Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV Geldbußen gegen sie zu verhängen.

(47)

Um zu gewährleisten, dass die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV verhängten Geldbußen die wirtschaftliche Tragweite der Zuwiderhandlung widerspiegeln, sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden die Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten auch die Möglichkeit haben, Geldbußen festzusetzen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Zuwiderhandlung stehen. Diese Faktoren sollten im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in einer Weise beurteilt werden, die abschreckende Wirkung entfaltet. Die Beurteilung der Schwere sollte bei allen Zuwiderhandlungen auf Einzelfallbasis erfolgen und allen Umständen des Falles Rechnung tragen. Zu den Faktoren, die berücksichtigt werden könnten, zählen unter anderem die Art der Zuwiderhandlung, der gemeinsame Marktanteil aller betreffenden Unternehmen, der räumliche Umfang der Zuwiderhandlung, die Frage, ob die Zuwiderhandlung tatsächlich durchgeführt wurde, der mit der Zuwiderhandlung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehende Gesamtumsatz mit Waren und Dienstleistungen des Unternehmens sowie die Größe und die Marktstärke des betreffenden Unternehmens. Wiederholte Zuwiderhandlungen desselben Urhebers zeigen dessen Neigung, solche Zuwiderhandlungen zu begehen; sie sind daher ein sehr deutlicher Hinweis darauf, dass die Geldbuße erhöht werden muss, um eine wirksame Abschreckung zu erreichen. Dementsprechend sollte es den nationalen Wettbewerbsbehörden möglich sein, die gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung zu verhängende Geldbuße zu erhöhen, wenn die Kommission oder eine nationale Wettbewerbsbehörde in einer Entscheidung festgestellt hat, dass das Unternehmen bzw. die Unternehmensvereinigung eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV begangen hat und dieses Unternehmen oder diese Unternehmensvereinigung dieselbe Zuwiderhandlung fortsetzt oder eine ähnliche Zuwiderhandlung begeht. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten im Einklang mit der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Möglichkeit haben, im Zuge eines Vergleichs erbrachte Schadenersatzleistungen zu berücksichtigen. Unter außergewöhnlichen Umständen sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden die Möglichkeit haben, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen.

(48)

Erfahrungsgemäß sind Unternehmensvereinigungen regelmäßig an Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften beteiligt und daher sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden die Möglichkeit haben, wirksam Geldbußen gegen sie zu verhängen. Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe der Geldbuße in Verfahren gegen Unternehmensvereinigungen, bei denen die Zuwiderhandlung die Tätigkeit der Mitglieder der Vereinigung betrifft, sollte die Möglichkeit bestehen, den mit der Zuwiderhandlung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehenden Gesamtumsatz mit Waren und Dienstleistungen der Mitglieder der Vereinigung heranzuziehen. Wird nicht nur gegen eine Unternehmensvereinigung, sondern auch gegen deren Mitglieder eine Geldbuße verhängt, so sollte bei der Berechnung der gegen die Vereinigung zu verhängenden Geldbuße der Umsatz der Mitglieder der Unternehmensvereinigung, gegen die eine Geldbuße verhängt wird, nicht berücksichtigt werden. Um zu gewährleisten, dass die Geldbußen, die Unternehmensvereinigungen wegen von ihnen begangener Zuwiderhandlungen auferlegt werden, auch tatsächlich gezahlt werden, müssen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen es im Ermessen der nationalen Wettbewerbsbehörden liegt, von den Mitgliedern der Vereinigung die Zahlung der Geldbuße zu verlangen, wenn die Vereinigung selbst zahlungsunfähig ist. Dabei sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden der relativen Größe der der Vereinigung angehörenden Unternehmen und insbesondere der Situation kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen. Die Zahlung der Geldbuße durch eines oder mehrere der Mitglieder einer Vereinigung erfolgt unbeschadet der Vorschriften des nationalen Rechts, die einen Rückgriff auf andere Mitglieder der Vereinigung zur Erstattung des gezahlten Betrags ermöglichen.

(49)

Die abschreckende Wirkung von Geldbußen ist in der Union sehr unterschiedlich; so ist der Höchstbetrag der Geldbuße, die auferlegt werden kann, in einigen Mitgliedstaaten sehr niedrig. Um zu gewährleisten, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden abschreckende Geldbußen auferlegen können, sollte der Höchstbetrag der Geldbuße, der für jeden Verstoß gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV auferlegt werden kann, mindestens 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens betragen. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht an der Beibehaltung oder Einführung einer höheren Geldbuße, die auferlegt werden kann, hindern.

(50)

Kronzeugenprogramme sind ein wesentliches Instrument zur Aufdeckung geheimer Kartelle und tragen somit zur effizienten Verfolgung und Sanktionierung dieser Zuwiderhandlungen bei, bei denen es sich um die schwersten Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht handelt. Derzeit unterscheiden sich die Kronzeugenprogramme, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten Anwendung finden, jedoch deutlich voneinander. Diese Unterschiede führen für die Unternehmen, die Zuwiderhandlungen begehen, zu Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen sie nach den verschiedenen Kronzeugenprogrammen einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung stellen können, sowie zu Unsicherheit in Bezug auf einen Geldbußenerlass im Rahmen des jeweiligen Kronzeugenprogramms. Diese Unsicherheit wiederum könnte bedeuten, dass die Anreize, einen Antrag zu stellen, an Wirkungskraft einbüßen. Dies wiederum kann die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in der Union beeinträchtigen, da weniger geheime Kartelle aufgedeckt werden.

(51)

Die Unterschiede zwischen den Kronzeugenprogrammen der Mitgliedstaaten sind auch im Hinblick auf die Gewährleistung möglichst einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen im Binnenmarkt problematisch. Es ist daher angezeigt, die Rechtssicherheit für die Unternehmen im Binnenmarkt zu verbessern und Kronzeugenprogramme unionsweit attraktiver zu machen, indem die Unterschiede dadurch verringert werden, dass alle nationalen Wettbewerbsbehörden zu denselben Bedingungen Geldbußen erlassen und ermäßigen sowie Kurzanträge annehmen können. In Zukunft könnten seitens des Europäischen Wettbewerbsnetzes weitere Maßnahmen zur Angleichung der Kronzeugenprogramme erforderlich sein.

(52)

Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten Unternehmen einen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße gewähren können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unternehmensvereinigungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen ausüben, sollten für einen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße in den Fällen infrage kommen können, in denen sie im eigenen Namen und nicht im Namen ihrer Mitglieder an einem mutmaßlichen Kartell beteiligt sind.

(53)

Ein Kartell gilt auch dann als geheimes Kartell, wenn nicht alle Aspekte seines Verhaltens geheim sind. Ein Kartell kann insbesondere dann als ein geheimes Kartell betrachtet werden, wenn die Öffentlichkeit, Kunden oder Lieferanten keine Kenntnis von Aspekten des Kartells haben, die es schwerer machen, das Gesamtausmaß des Verhaltens zu bestimmen.

(54)

Um für eine Kronzeugenbehandlung infrage zu kommen, sollte der Antragsteller seine Beteiligung an dem mutmaßlichen geheimen Kartell beenden, es sei denn, eine nationale Wettbewerbsbehörde ginge davon aus, dass eine Fortsetzung der Beteiligung nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, um die Integrität der Untersuchung zu wahren, so beispielsweise, um sicherzustellen, dass andere mutmaßlich an dem Kartell Beteiligte nicht entdecken, dass die nationale Wettbewerbsbehörde Kenntnis von dem mutmaßlichen Kartell hat, bevor die Behörde Untersuchungsmaßnahmen wie unangekündigte Nachprüfungen durchführen konnte.

(55)

Um für eine Kronzeugenbehandlung infrage zu kommen, sollte der Antragsteller ernsthaft, uneingeschränkt, kontinuierlich und zügig mit der nationalen Wettbewerbsbehörde zusammenarbeiten. Dies bedeutet unter anderem, dass der Antragsteller, wenn er in Erwägung zieht, einen Antrag bei der nationalen Wettbewerbsbehörde zu stellen, Beweise für das mutmaßliche geheime Kartell nicht vernichten, verfälschen oder unterdrücken darf. Erwägt ein Unternehmen, einen Antrag zu stellen, so besteht die Gefahr, dass Unternehmensleiter, Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter Beweise vernichten, um ihre Beteiligung an dem Kartell zu verschleiern; diese Vernichtung von Beweisen kann jedoch auch aus anderen Gründen geschehen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten deshalb die besonderen Umstände, unter denen möglicherweise Beweise vernichtet wurden, und das Ausmaß der Beweisvernichtung berücksichtigen, wenn sie prüfen, ob durch die Vernichtung von Beweisen die Bereitschaft zur ernsthaften Zusammenarbeit des Antragstellers infrage gestellt wird.

(56)

Um die Bedingung einer ernsthaften, uneingeschränkten, kontinuierlichen und zügigen Zusammenarbeit zu erfüllen, sollte der Antragsteller zu dem Zeitpunkt, zu dem er erwägt, einen Antrag bei der nationalen Wettbewerbsbehörde zu stellen, diese Tatsache oder den Inhalt des in Erwägung gezogenen Antrags niemandem gegenüber offengelegt haben, mit Ausnahme anderer nationaler Wettbewerbsbehörden, der Kommission oder der Wettbewerbsbehörden von Drittländern. Dies hindert den Antragsteller nicht daran, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften sein Verhalten anderen Behörden zu melden, es hindert ihn lediglich daran, diesen Behörden gegenüber die Tatsache offenzulegen, dass er einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung erwägt, und ihnen Kronzeugenerklärungen zu übermitteln. Kommt der Antragsteller seinen Pflichten gemäß diesen einschlägigen Rechtsvorschriften nach, so sollte er jedoch ebenfalls bedenken, dass es wichtig ist, eventuelle Untersuchungen seitens der nationalen Wettbewerbsbehörde nicht zu beeinträchtigen.

(57)

Antragsteller sollten die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit vollständigen Anträgen oder Kurzanträgen schriftlich Kronzeugenerklärungen abzugeben; und die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten auch über ein System verfügen, mit dem sie solche Erklärungen entweder in mündlicher Form oder in anderer Weise entgegennehmen können, sodass Antragsteller die eingereichten Kronzeugenerklärungen nicht in Besitz, in Verwahrung oder unter ihre Kontrolle nehmen müssen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten die Möglichkeit haben, festzulegen, auf welche Weise sie Kronzeugenerklärungen entgegennehmen.

(58)

Unternehmen, die einen Antrag auf Geldbußenerlass zu stellen beabsichtigen, sollten die Möglichkeit haben, bevor sie einen förmlichen Antrag auf Geldbußenerlass einreichen bei den nationalen Wettbewerbsbehörden einen Marker zu beantragen, der den Rang eines Antragstellers in der Eingangsreihenfolge der Anträge auf Kronzeugenbehandlung sichert, damit der Antragsteller Zeit hat, die Informationen und Beweismittel zusammenzutragen, die erforderlich sind, um den Mindestbeweisanforderungen zu genügen. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, es Unternehmen auch im Falle eines Antrags auf Geldbußenermäßigung zu gestatten, einen Marker zu beantragen, bleibt davon unberührt.

(59)

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und der erheblichen zeitlichen Belastung sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, Kronzeugenerklärungen zu vollständigen Anträgen oder zu Kurzanträgen sowie zu Anträgen für Marker entweder in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde oder, sofern eine entsprechende bilaterale Vereinbarung zwischen der nationalen Wettbewerbsbehörde und dem Antragsteller vorliegt, in einer anderen Amtssprache der Union abzugeben bzw. zu stellen. Eine solche Vereinbarung würde als vorhanden gelten, wenn die nationale Wettbewerbsbehörde generell die Einreichung von Erklärungen oder Anträgen in dieser Amtssprache akzeptiert.

(60)

Angesichts der geteilten Zuständigkeit der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden für die Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV ist es von entscheidender Bedeutung, dass ein reibungslos funktionierendes System für Kurzanträge vorhanden ist. Antragsteller, die im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen geheimen Kartell bei der Kommission die Kronzeugenbehandlung beantragt haben, sollten die Möglichkeit haben, in Bezug auf dasselbe Kartell Kurzanträge an die nationalen Wettbewerbsbehörden einzureichen, wenn der bei der Kommission eingereichte Antrag mehr als drei Mitgliedstaaten als betroffene Gebiete erfasst. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Kommission, Fälle zu bearbeiten, wenn diese in engem Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften der Union stehen, die ausschließlich oder wirkungsvoller von der Kommission angewendet werden können, wenn zur Wahrung der Interessen der Union die Annahme eines Kommissionsbeschlusses zur Weiterentwicklung der Wettbewerbspolitik der Union in Zusammenhang mit einer neuen Wettbewerbsproblematik erforderlich ist, oder wenn die wirksame Durchsetzung sichergestellt werden soll.

(61)

Das System für Kurzanträge sollte Unternehmen die Möglichkeit geben, einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung mit beschränkten Informationen bei den nationalen Wettbewerbsbehörden zu stellen, wenn bei der Kommission ein vollständiger Antrag im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen geheimen Kartell eingereicht wurde. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten daher Kurzanträge annehmen, die zu jedem der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Punkte bestimmte Mindestinformationen zu dem mutmaßlichen Kartell enthalten. Die für den Antragsteller bestehende Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt ausführlichere Angaben zu machen, bleibt davon unberührt. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten dem Steller eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung auf dessen Ersuchen hin eine Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit des Antragseingangs ausstellen. Liegt einer nationalen Wettbewerbsbehörde noch kein vorheriger Antrag auf Kronzeugenbehandlung eines anderen Antragstellers hinsichtlich des gleichen mutmaßlichen geheimen Kartells vor, und ist sie der Ansicht, dass der Kurzantrag den Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 genügt, so sollte sie den Antragsteller dementsprechend unterrichten.

(62)

Das System für Kurzanträge soll dazu dienen, den Verwaltungsaufwand für diejenigen Antragsteller zu verringern, die bei der Kommission einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen geheimen Kartell stellen, bei dem mehr als drei Mitgliedstaaten betroffene Gebiete sind. Da in solchen Fällen der vollständige Antrag der Kommission zugeht, sollte diese der Hauptansprechpartner des Stellers des Antrags auf Kronzeugenbehandlung in dem Zeitraum sein, bevor geklärt ist, ob die Kommission den Fall in vollem Umfang oder in Teilen weiterverfolgt, insbesondere im Hinblick auf das Erteilen von Weisungen in Bezug auf weitere interne Untersuchungen durch den Antragsteller. Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hat die Kommission sich zu bemühen, in dieser Angelegenheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Entscheidung zu treffen, und die nationalen Wettbewerbsbehörden entsprechend zu informieren. Unter besonderen Umständen sollte eine nationale Wettbewerbsbehörde einen Antragsteller auffordern können, einen vollständigen Antrag einzureichen, bevor dies geklärt ist. Von dieser Möglichkeit sollte nur in sehr seltenen Fällen Gebrauch gemacht werden. In anderen Fällen sollte der Antragsteller lediglich dann ersucht werden, einen vollständigen Antrag bei der nationalen Wettbewerbsbehörde einzureichen, der ein Kurzantrag zuging, wenn klar ist, dass die Kommission den Fall weder in vollem Umfang noch in Teilen weiterzuverfolgen beabsichtigt.

(63)

Antragstellern sollte die Möglichkeit gegeben werden, vollständige Anträge auf Kronzeugenbehandlung bei den nationalen Wettbewerbsbehörden einzureichen, bei denen sie einen Kurzantrag gestellt haben. Reicht der Antragsteller den vollständigen Antrag innerhalb der von der nationalen Wettbewerbsbehörde festgesetzten Frist ein, sollten die in diesen Anträgen enthaltenen Informationen als zu dem Zeitpunkt vorgelegt gelten, zu dem der Kurzantrag vorgelegt wurde, sofern der Kurzantrag dieselben betroffenen Produkte und Gebiete sowie dieselbe Dauer des mutmaßlichen Kartells erfasst wie der bei der Kommission gestellte, möglicherweise aktualisierte Antrag auf Kronzeugenbehandlung. Es sollte den Antragstellern obliegen, die nationalen Wettbewerbsbehörden, bei denen sie einen Kurzantrag eingereicht haben, zu informieren, wenn sich am Umfang ihres bei der Kommission gestellten Antrags auf Kronzeugenbehandlung etwas geändert hat, und den Kurzantrag zu aktualisieren. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten im Wege der Zusammenarbeit im Europäischen Wettbewerbsnetz prüfen können, ob der Umfang des Kurzantrags dem Umfang des bei der Kommission eingereichten Antrags auf Kronzeugenbehandlung entspricht.

(64)

Rechtsunsicherheit darüber, ob derzeitige und frühere Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter des Stellers eines Antrags auf Geldbußenerlass vor individuellen Sanktionen wie beispielsweise Geldbußen, Tätigkeitsverboten oder Freiheitsstrafen, geschützt sind, könnte potenzielle Antragsteller davon abhalten, Kronzeugenbehandlung zu beantragen. Unter Berücksichtigung des Beitrags, den eine Person zur Aufdeckung und Untersuchung eines geheimen Kartells geleistet hat, sollte diese Person deshalb grundsätzlich vor Sanktionen im Zusammenhang mit dem unter den Antrag fallenden geheimen Kartell geschützt werden, die von Behörden in Strafverfahren, Verwaltungsverfahren und nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren aufgrund nationaler Gesetze, mit denen überwiegend dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit Artikel 101 AEUV, wie beispielsweise nationale Gesetze gegen Absprachen bei Ausschreibungen, gegen sie verhängt werden könnten wenn die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Eine der Bedingungen ist, dass der Antrag auf Geldbußenerlass gestellt worden sein sollte, bevor diese Personen von den zuständigen nationalen Behörden von dem Verfahren, das zur Verhängung von Sanktionen führen könnte, in Kenntnis gesetzt wurden. Der Zeitpunkt, zu dem diese Personen einer Zuwiderhandlung gegen die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften verdächtigt werden, ist Bestandteil des Verfahrens.

Es steht den Mitgliedstaaten frei, in den nationalen Rechtsvorschriften Modalitäten dafür vorzusehen, wie diese Personen mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten müssen, um ein effektives Funktionieren dieses Schutzes zu gewährleisten. Der Schutz vor strafrechtlichen Sanktionen schließt die Fälle ein, in denen die zuständigen nationalen Behörden unter bestimmten Bedingungen oder unter Festlegung von Weisungen hinsichtlich des künftigen Verhaltens der Person auf eine strafrechtliche Verfolgung verzichten.

(65)

Damit sichergestellt ist, dass der Schutz vor Sanktionen, die in einem Strafverfahren gegen eine Person verhängt werden könnten, im Einklang mit den bestehenden Grundsätzen seines Rechtssystems steht, kann jeder Mitgliedstaat abweichend hiervon festlegen, dass die zuständigen Behörden — je nachdem, zu welchem Ergebnis sie gelangen, wenn sie ihr Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung und/oder Sanktionierung der Person gegen den Beitrag dieser Person zur Aufdeckung und Untersuchung des Kartells gegeneinander abwägen — zwischen dem Schutz der Person vor Sanktionen oder lediglich einer Abmilderung dieser Sanktionen wählen können. Neben anderen Faktoren kann in die Bewertung des Interesses an einer strafrechtlichen Verfolgung und/oder Sanktionierung der besagten Person einfließen, in welchem Umfang diese Person für die Zuwiderhandlung verantwortlich ist oder dazu beigetragen hat.

(66)

Es steht den Mitgliedstaaten frei, auch derzeitigen und früheren Unternehmensleitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeitern des Stellers eines Antrags auf Geldbußenermäßigung Schutz vor Sanktionen oder eine Abmilderung der Sanktionen zu gewähren.

(67)

Damit der Schutz bei Beteiligung mehrerer Länder greifen kann, sollten die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen sich die für die Sanktionen oder die Verfolgung zuständige Behörde nicht in dem gleichen Land wie die den Fall verfolgende Wettbewerbsbehörde befindet, vorsehen, dass die nationale Wettbewerbsbehörde des Landes der für die Sanktionen oder die Verfolgung zuständigen Behörde für die notwendigen Kontakte zwischen den Behörden sorgt.

(68)

In einem System, in dem die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden über parallele Zuständigkeiten für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV verfügen, ist eine enge Zusammenarbeit der nationalen Wettbewerbsbehörden untereinander und mit der Kommission erforderlich. Insbesondere dann, wenn eine nationale Wettbewerbsbehörde nach Maßgabe des eigenen nationalen Rechts im Namen einer anderen nationalen Wettbewerbsbehörde eine Nachprüfung oder eine Befragung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 durchführt, sollte es möglich sein, dass die Beamten der um Amtshilfe ersuchenden Behörde anwesend sind und Unterstützung leisten, um die Wirksamkeit solcher Nachprüfungen und Befragungen durch zusätzliche Ressourcen, Kenntnisse und Know-how zu erhöhen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten ebenfalls befugt sein, andere nationale Wettbewerbsbehörden um Unterstützung bei der Feststellung zu ersuchen, ob ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung Untersuchungsmaßnahmen oder Entscheidungen der um Amtshilfe ersuchenden nationalen Wettbewerbsbehörde nicht nachgekommen ist.

(69)

Es sollten Vereinbarungen getroffen werden, die es den nationalen Wettbewerbsbehörden erlauben, zur grenzübergreifenden Zustellung von im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV stehenden Unterlagen an Verfahrensparteien oder andere Unternehmen, Unternehmensvereinigungen oder natürliche Personen, die Adressaten der Zustellung sein können, um Amtshilfe zu ersuchen. Desgleichen sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden die Möglichkeit haben, um die Vollstreckung von Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern durch die Behörden eines anderen Mitgliedstaats zu ersuchen, wenn die um Amtshilfe ersuchende Behörde angemessene Anstrengungen unternommen hat, um festzustellen, dass das Unternehmen, gegen das die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckt werden soll, in dem Mitgliedstaat der um Amtshilfe ersuchenden Behörde nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls vorsehen, dass die um Amtshilfe ersuchte Behörde insbesondere in Fällen, in denen das Unternehmen, gegen das die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckbar ist, nicht in dem Mitgliedstaat der um Amtshilfe ersuchenden Behörde niedergelassen ist, entsprechende Entscheidungen der um Amtshilfe ersuchenden Behörde auf deren Antrag hin vollstrecken kann. Dies würde die wirksame Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV gewährleisten und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. Um sicherzustellen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden ausreichende Ressourcen für Amtshilfeersuchen bereitstellen und Anreize für die Gewährung von Amtshilfe geschaffen werden, sollten die ersuchten Behörden die Möglichkeit haben, sich die durch die Amtshilfe entstandenen Kosten erstatten zu lassen. Diese Amtshilfe berührt nicht die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates (5).

(70)

Um die wirksame Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die nationalen Wettbewerbsbehörden zu gewährleisten, sind praktikable Vorschriften für Verjährungsfristen erforderlich. Insbesondere sollten in einem System paralleler Zuständigkeiten in nationalem Recht vorgesehene Verjährungsfristen gehemmt oder ausgesetzt werden, solange Verfahren vor nationalen Wettbewerbsbehörden eines anderen Mitgliedstaats oder bei der Kommission laufen. Die Mitgliedstaaten sollten durch diese Fristhemmung oder -aussetzung nicht daran gehindert werden, absolute Verjährungsfristen beizubehalten oder einzuführen, sofern die Dauer dieser Verjährungsfristen die wirksame Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV nicht praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig macht.

(71)

Um zu gewährleisten, dass Fälle innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes effizient und wirksam bearbeitet werden, sollten in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen sowohl eine für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde als auch ein für Wettbewerb zuständiges nationales Justizorgan als nationale Wettbewerbsbehörden für die Zwecke der Durchsetzung der Artikel 101 oder 102 AEUV gemäß den Artikeln 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 16 der vorliegenden Richtlinie benannt wurden, die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde die Möglichkeit haben, direkt bei dem für Wettbewerb zuständigen nationalen Justizorgan Klage zu erheben. Sind ferner nationale Gerichte in Verfahren gegen Entscheidungen seitens nationaler Wettbewerbsbehörden, die Artikel 101 oder 102 AEUV anwenden, tätig, so sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden uneingeschränkt befugt sein, sich eigenständig als Klägerin oder Beklagte an diesen Verfahren zu beteiligen, und ihnen sollten dieselben Rechte eingeräumt werden wie diesen Verfahrensparteien.

(72)

Das Risiko, dass Material, mit dem sich Unternehmen, die einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung stellen, selbst belasten, außerhalb der Untersuchung, für die es übermittelt wurde, offengelegt wird, könnte bedeuten, dass die Anreize zur Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden für potenzielle Antragsteller an Wirkungskraft einbüßen. Unabhängig von der Form, in der Kronzeugenerklärungen übermittelt werden, sollten Informationen in den Erklärungen, die durch Akteneinsicht gewonnen wurden, infolgedessen nur verwendet werden, wenn dies für die Ausübung der Verteidigungsrechte in Verfahren vor nationalen Gerichten in bestimmten und sehr begrenzten Rechtssachen, die sich unmittelbar auf den Fall beziehen, für den Akteneinsicht gewährt wurde, erforderlich ist. Dies sollte die Wettbewerbsbehörden nicht daran hindern, ihre Entscheidungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zu veröffentlichen.

(73)

Beweismittel sind ein wichtiges Element bei der Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten die Möglichkeit haben, relevante Beweismittel unabhängig davon, ob es sich um Beweismittel in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form oder um andere Aufzeichnungen handelt, zu berücksichtigen. Hierzu sollten auch von natürlichen oder juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Behörden handelt, angefertigte verdeckte Aufzeichnungen gehören, sofern diese Aufzeichnungen nicht die einzigen Beweismittel darstellen. Dies sollte unbeschadet des Rechts auf Anhörung und unbeschadet der Zulässigkeit von Aufzeichnungen, die von Behörden angefertigt oder erlangt wurden, gelten. Desgleichen sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden elektronische Nachrichten als relevante Beweismittel betrachten können, unabhängig davon, ob diese Nachrichten ungelesen erscheinen oder gelöscht wurden.

(74)

Die Sicherstellung, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die für eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften erforderlichen Befugnisse verfügen, verstärkt die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit und einer effizienten multilateralen und bilateralen Kommunikation im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes. Dies sollte unter anderem die Ausarbeitung nichtlegislativer Maßnahmen einschließen, mit denen die Umsetzung der Richtlinie erleichtert und unterstützt wird.

(75)

Um eine enge Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes zu fördern, sollte die Kommission im Einklang mit den einschlägigen Vertraulichkeits-, Datenschutz- und Datensicherheitsstandards für Pflege, Weiterentwicklung, Hosting, Betrieb und Unterstützung eines zentralen Informationssystems (im Folgenden „System des Europäischen Wettbewerbsnetzes“) zuständig sein. Das wirksame und effiziente Funktionieren des Europäischen Wettbewerbsnetzes beruht auf Interoperabilität. Die Kosten für Pflege, Weiterentwicklung, Hosting, Betrieb und Nutzerunterstützung im Zusammenhang mit dem System des Europäischen Wettbewerbsnetzes sowie andere Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Wettbewerbsnetzes, insbesondere die Kosten für die Organisation von Sitzungen, gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Bis 2020 sollen die Kosten für das System des Europäischen Wettbewerbsnetzes weiterhin aus den Mitteln des Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) gemäß Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gedeckt werden, sofern die erforderlichen Mittel verfügbar und die einschlägigen Kriterien und Prioritäten eingehalten werden.

(76)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, über die Ressourcen und die Befugnisse im Bereich der Durchsetzung und der Verhängung von Geldbußen verfügen, die sie benötigen, um die Artikel 101 und 102 AEUV und das nationale Wettbewerbsrecht parallel zu Artikel 101 und 102 AEUV wirksam anzuwenden, und um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und des Europäischen Wettbewerbsnetzes zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der erforderlichen wirksamen und einheitlichen Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV insbesondere angesichts des räumlichen Geltungsbereichs auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(77)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (7) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In dieser Richtlinie sind bestimmte Vorschriften festgelegt, mit denen gewährleistet werden soll, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, über die Ressourcen und die Befugnisse im Bereich der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und der Verhängung von Geldbußen verfügen, die sie benötigen, um die Artikel 101 und 102 AEUV wirksam anzuwenden, sodass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird und den Verbrauchern und Unternehmen keine Nachteile entstehen durch nationale Gesetze und Maßnahmen, die die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die nationalen Wettbewerbsbehörden verhindern.

(2)   Diese Richtlinie gilt für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV sowie die parallele Anwendung von Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts auf denselben Fall. In Bezug auf Artikel 31 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie gilt diese Richtlinie auch für die alleinige Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts.

(3)   Diese Richtlinie enthält bestimmte Vorschriften zur Amtshilfe, die darauf abzielen, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und das reibungslose Funktionieren des Systems der engen Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes zu wahren.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„nationale Wettbewerbsbehörde“ eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 als für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zuständige Behörde bestimmt worden ist; die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Verwaltungsbehörden („für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörden“) bzw. Justizorgane („für Wettbewerb zuständige nationale Justizorgane“) mit dieser Aufgabe betrauen;

2.

„für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde“ eine Verwaltungsbehörde, die von einem Mitgliedstaat für die Wahrnehmung aller oder einiger Aufgaben einer nationalen Wettbewerbsbehörde benannt wird;

3.

„für Wettbewerb zuständiges nationales Justizorgan“ ein Justizorgan, das von einem Mitgliedstaat für die Wahrnehmung einiger Aufgaben einer nationalen Wettbewerbsbehörde benannt wird;

4.

„Wettbewerbsbehörde“ eine nationale Wettbewerbsbehörde, die Kommission oder beide, je nach Zusammenhang;

5.

„Europäisches Wettbewerbsnetz“ das aus den nationalen Wettbewerbsbehörden und der Kommission bestehende Behördennetz, das ein Forum für Diskussion und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Anwendung und Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV bildet;

6.

„nationales Wettbewerbsrecht“ Bestimmungen des nationalen Rechts, mit denen überwiegend dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 AEUV und die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt werden, sowie Bestimmungen des nationalen Rechts, mit denen überwiegend dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 AEUV und die in Bezug auf Artikel 31 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie alleinig zur Anwendung kommen, unter Ausschluss nationaler Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden;

7.

„nationales Gericht“ ein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 267 AEUV;

8.

„Rechtsmittelinstanz“ ein nationales Gericht, das im Wege ordentlicher Rechtsmittel befugt ist, Entscheidungen einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder darüber ergehende gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, unabhängig davon, ob das jeweilige Gericht selbst die Befugnis hat, eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festzustellen;

9.

„Durchsetzungsverfahren“ Verfahren vor einer Wettbewerbsbehörde, in denen Artikel 101 oder 102 AEUV zur Anwendung kommt, bis die jeweilige Wettbewerbsbehörde das Verfahren im Falle einer nationalen Wettbewerbsbehörde durch Erlass einer Entscheidung nach Artikel 10, 12 oder 13 dieser Richtlinie oder im Falle der Kommission durch Erlass einer Entscheidung nach Artikel 7, 9 oder 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 beendet hat oder zu dem Schluss gelangt ist, dass kein Anlass für weitere Maßnahmen ihrerseits besteht;

10.

„Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung;

11.

„Kartell“ eine Absprache oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie unter anderem — aber nicht ausschließlich — die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, auch im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen;

12.

„geheimes Kartell“ ein Kartell, dessen Bestehen ganz oder teilweise verborgen ist;

13.

„Geldbußenerlass“ den Umstand, dass einem Unternehmen als Anerkennung dafür, dass es im Rahmen eines Kronzeugenprogramms mit einer Wettbewerbsbehörde zusammengearbeitet hat, eine Geldbuße erlassen wird, die ihm andernfalls wegen seiner Beteiligung an einem geheimen Kartell auferlegt worden wäre;

14.

„Geldbußenermäßigung“ den Umstand, dass die Geldbuße, die einem Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einem geheimen Kartell auferlegt worden wäre, als Anerkennung dafür, dass es im Rahmen eines Kronzeugenprogramms mit einer Wettbewerbsbehörde zusammengearbeitet hat, ermäßigt wird;

15.

„Kronzeugenbehandlung“ sowohl den Geldbußenerlass als auch die Geldbußenermäßigung;

16.

„Kronzeugenprogramm“ ein Programm in Bezug auf die Anwendung des Artikels 101 AEUV oder einer entsprechenden Bestimmung des nationalen Wettbewerbsrechts, in dessen Rahmen ein an einem geheimen Kartell Beteiligter unabhängig von den übrigen Kartellbeteiligten an einer Untersuchung der Wettbewerbsbehörde mitwirkt, indem er freiwillig seine Kenntnis von dem Kartell und seine Beteiligung daran darlegt und ihm dafür im Gegenzug durch Entscheidung oder Beschluss bzw. Verfahrenseinstellung die wegen seiner Beteiligung an dem Kartell zu verhängende Geldbuße erlassen oder ermäßigt wird;

17.

„Kronzeugenerklärung“ eine freiwillige mündliche oder schriftliche Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens oder einer natürlichen Person gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, in der das Unternehmen oder die natürliche Person seine bzw. ihre Kenntnis von einem Kartell und seine bzw. ihre Beteiligung daran darlegt und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde, im Rahmen eines Kronzeugenprogramms bei der Wettbewerbsbehörde den Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße zu erwirken, oder eine Aufzeichnung dieser Darlegung; dies umfasst keine Beweismittel, die unabhängig von einem Durchsetzungsverfahren vorliegen, unabhängig davon, ob diese Informationen in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind oder nicht, das heißt keine bereits vorhandenen Informationen;

18.

„Vergleichsausführungen“ eine freiwillige Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, die ein Anerkenntnis des Unternehmens oder seinen Verzicht auf das Bestreiten der Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV oder das nationale Wettbewerbsrecht und seiner Verantwortung für diese Zuwiderhandlung enthält und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde, der betreffenden Wettbewerbsbehörde die Anwendung eines vereinfachten oder beschleunigten Verfahrens zu ermöglichen;

19.

„Antragsteller“ ein Unternehmen, das im Rahmen eines Kronzeugenprogramms einen Antrag auf Geldbußenerlass oder -ermäßigung stellt;

20.

„ersuchende Behörde“ eine nationale Wettbewerbsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen nach Artikel 24, 25, 26, 27 oder 28 stellt;

21.

„ersuchte Behörde“ eine nationale Wettbewerbsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wurde; bei einem Amtshilfeersuchen nach Artikel 25, 26, 27 oder 28 kann es sich dabei um die zuständige öffentliche Stelle handeln, die für die Durchsetzung entsprechender Entscheidungen nach nationalen Gesetzen, sonstigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren die Hauptverantwortung trägt;

22.

„rechtskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann.

(2)   In dieser Richtlinie sind alle Bezugnahmen auf die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV oder auf Zuwiderhandlungen gegen diese Artikel so zu verstehen, dass sie auch die parallele Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts auf denselben Fall umfassen.

KAPITEL II

GRUNDRECHTE

Artikel 3

Garantien

(1)   Verfahren, die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV betreffen, einschließlich der Ausübung der in dieser Richtlinie genannten Befugnisse durch die nationalen Wettbewerbsbehörden, müssen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 angemessene Garantien gelten, damit die Verteidigungsrechte der Unternehmen gewahrt sind, darunter das Recht auf rechtliches Gehör und das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchsetzungsverfahren der nationalen Wettbewerbsbehörden innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden eine Mitteilung der Beschwerdepunkte veranlassen, bevor sie eine Entscheidung gemäß Artikel 10 treffen.

KAPITEL III

UNABHÄNGIGKEIT UND RESSOURCEN

Artikel 4

Unabhängigkeit

(1)   Um die Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden ihre Aufgaben und Befugnisse — auf der Grundlage verhältnismäßiger Rechenschaftspflichten und unbeschadet der engen Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes — unparteiisch und im Interesse der wirksamen und einheitlichen Anwendung dieser Artikel wahrnehmen.

(2)   Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten mindestens sicher, dass die Mitarbeiter und die Personen, die bei den für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden in Ausübung der Befugnisse nach den Artikeln 10 bis 13 und Artikel 16 dieser Richtlinie Entscheidungen treffen,

a)

in der Lage sind, ihre Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV unabhängig von politischer und anderer externer Einflussnahme wahrzunehmen;

b)

bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV keinerlei Weisungen der Regierung oder einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle einholen oder entgegennehmen; dies gilt unbeschadet des Rechts der mitgliedstaatlichen Regierungen, gegebenenfalls Vorschriften allgemeiner Art herauszugeben, die sich nicht auf Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige oder bestimmte Durchsetzungsverfahren beziehen; und

c)

jede Handlung unterlassen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und/oder der Befugnisse im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV unvereinbar ist, und Verfahren unterliegen, mit denen sichergestellt wird, dass sie sich während eines angemessenen Zeitraums nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst mit keinen Durchsetzungsverfahren befassen, die zu Interessenkonflikten führen könnten.

(3)   Die Personen, die bei den für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden in Ausübung der Befugnisse nach den Artikeln 10 bis 13 und Artikel 16 dieser Richtlinie Entscheidungen treffen, dürfen aus diesen Behörden nicht aus Gründen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Befugnisse in Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 dieser Richtlinie entfernt werden. Sie dürfen nur entfernt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllen oder wenn sie eines schweren Fehlverhaltens nach nationalem Recht für schuldig befunden werden. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Kriterien für das Vorliegen schweren Fehlverhaltens werden im Voraus im nationalen Recht festgelegt, wobei dem Erfordernis der wirksamen Durchsetzung Rechnung getragen wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitglieder des Entscheidungsgremiums der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden nach im Voraus im nationalen Recht festgelegten, eindeutigen und transparenten Verfahren ausgewählt, eingestellt oder benannt werden.

(5)   Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sind befugt, bei der Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV eigene Prioritäten zu setzen. Insofern die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden zur Prüfung förmlicher Beschwerden verpflichtet sind, können diese Behörden derartige Beschwerden mit der Begründung abweisen, dass sie deren Durchsetzung nicht als Priorität betrachten. Dies gilt unbeschadet der Befugnis der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden, Beschwerden aus anderen im nationalen Recht festgelegten Gründen abzuweisen.

Artikel 5

Ressourcen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen mindestens sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über eine ausreichende Zahl qualifizierter Mitarbeiter und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, die sie für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben und für die wirksame Ausübung ihrer Befugnisse im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV nach Absatz 2 dieses Artikels benötigen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 müssen die nationalen Wettbewerbsbehörden mindestens in der Lage sein, Untersuchungen im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV durchzuführen, Entscheidungen zur Anwendung dieser Artikel auf der Grundlage des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen und im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes eng zusammenzuarbeiten, um die wirksame und einheitliche Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten. Außerdem müssen die nationalen Wettbewerbsbehörden, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, öffentliche Einrichtungen und Stellen zu Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich auf den Wettbewerb im Binnenmarkt auswirken könnten, gegebenenfalls beraten können und die Öffentlichkeit verstärkt für die Artikel 101 und 102 AEUV sensibilisieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet der nationalen Haushaltsvorschriften und -verfahren sicher, dass den nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Verwendung der ihnen für die Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben zugewiesenen Haushaltsmittel Unabhängigkeit gewährt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden einer Regierungsstelle oder einem parlamentarischen Gremium regelmäßig Berichte über ihre Tätigkeiten und Ressourcen vorlegen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Berichte auch Informationen über die Benennung und Abberufung von Mitgliedern des Entscheidungsgremiums, den Betrag der in dem betreffenden Jahr zugewiesenen Ressourcen und etwaige Änderungen dieses Betrags im Vergleich zum Vorjahr enthalten. Diese Berichte werden veröffentlicht.

KAPITEL IV

BEFUGNISSE

Artikel 6

Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen in betrieblichen Räumlichkeiten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden in der Lage sind, alle für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV erforderlichen unangekündigten Nachprüfungen bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten und anderen Begleitpersonen, die von den nationalen Wettbewerbsbehörden zur Durchführung dieser Nachprüfungen ermächtigt oder dafür benannt wurden, zumindest befugt sind,

a)

alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten;

b)

die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie gespeichert sind, zu prüfen, und das Recht auf Zugang zu allen Informationen haben, die der Einheit, die Gegenstand der Nachprüfung ist, zugänglich sind;

c)

Kopien oder Auszüge gleich welcher Art aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen oder zu erlangen, und, wenn sie es für angemessen erachten, die Suche nach Informationen und die Auswahl der betreffenden Kopien oder Auszüge in den Räumlichkeiten der nationalen Wettbewerbsbehörden oder anderen bezeichneten Räumlichkeiten fortzusetzen;

d)

betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Nachprüfung erforderlich ist;

e)

von allen Vertretern oder Mitarbeitern des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Fakten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichtet sind, die in Absatz 1 genannten Nachprüfungen zu dulden. Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass im Falle, dass sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung einer Nachprüfung widersetzt, die von einer für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde angeordnet und/oder von einem nationalen Justizorgan genehmigt wurde, die nationalen Wettbewerbsbehörden die für die Durchführung der Nachprüfung erforderliche Unterstützung durch die Polizei oder eine entsprechende vollziehende Behörde erhalten können. Eine derartige Unterstützung kann auch vorsorglich beantragt und gewährt werden.

(3)   Die Anforderungen, die nach dem nationalen Recht für die vorherige Genehmigung solcher Nachprüfungen durch ein nationales Justizorgan gelten, bleiben von diesem Artikel unberührt.

Artikel 7

Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten

(1)   Besteht ein begründeter Verdacht, dass Bücher oder sonstige Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen und als Beweismittel für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV von Bedeutung sein könnten, in anderen als den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie angegebenen Räumlichkeiten, auf anderen Grundstücken oder in anderen Transportmitteln — darunter auch die Wohnungen von Unternehmensleitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeitern der betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen — aufbewahrt werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden unangekündigte Nachprüfungen in diesen Räumlichkeiten, auf diesen Grundstücken oder in diesen Transportmitteln durchführen können.

(2)   Diese Nachprüfungen dürfen nur mit der vorherigen Genehmigung eines nationalen Justizorgans vorgenommen werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von nationalen Wettbewerbsbehörden zur Durchführung einer Nachprüfung nach Absatz 1 ermächtigten oder dafür benannten Bediensteten oder anderen Begleitpersonen zumindest die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 6 Absatz 2 genannten Befugnisse haben.

Artikel 8

Auskunftsverlangen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichten können, alle für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV erforderlichen Informationen innerhalb einer festgesetzten und angemessenen Frist zu erteilen. Solche Auskunftsverlangen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Adressaten nicht zum Geständnis einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV zwingen. Die Verpflichtung zur Erteilung aller erforderlichen Informationen gilt für Informationen, die dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Unternehmensvereinigung zugänglich sind. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sind auch dazu befugt, von anderen natürlichen oder juristischen Personen zu verlangen, Informationen, die für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV von Bedeutung sein können, innerhalb einer festgesetzten und angemessenen Frist zu erteilen.

Artikel 9

Befragungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden mindestens dazu befugt sind, einen Vertreter eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung, einen Vertreter sonstiger juristischer Personen sowie natürliche Personen zu einer Befragung zu bestellen, wenn dieser Vertreter oder diese Person im Besitz von für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV wichtigen Informationen sein könnte.

Artikel 10

Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden bei Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten können, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Sie können hierzu alle Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Hat eine nationale Wettbewerbsbehörde die Wahl zwischen zwei gleichermaßen wirksamen Abhilfemaßnahmen, so entscheidet sie sich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Abhilfemaßnahme, die für das Unternehmen mit dem geringsten Aufwand verbunden ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV feststellen kann, nachdem diese beendet ist.

(2)   Wenn die nationalen Wettbewerbsbehörden nach Unterrichtung der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu dem Schluss gelangen, dass kein Grund zur Fortsetzung des Durchsetzungsverfahrens besteht, und das Durchsetzungsverfahren infolgedessen einstellen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese nationalen Wettbewerbsbehörden die Kommission davon in Kenntnis setzen.

Artikel 11

Einstweilige Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Wettbewerbsbehörden zumindest in dringenden Fällen, in denen die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV von Amts wegen durch Entscheidung anordnen können, dass Unternehmen und Unternehmensvereinigungen einstweilige Maßnahmen auferlegt werden. Eine solche Entscheidung hat verhältnismäßig zu sein und entweder für eine bestimmte Dauer, die — sofern erforderlich und angemessen — verlängerbar ist, oder bis eine rechtkräftige Entscheidung getroffen wird, zu gelten. Die nationalen Wettbewerbsbehörden unterrichten das Europäische Wettbewerbsnetz über die Verhängung dieser einstweiligen Maßnahmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtmäßigkeit, einschließlich der Verhältnismäßigkeit, der einstweiligen Maßnahmen gemäß Absatz 1 im Rahmen eines beschleunigten Rechtsbehelfsverfahrens überprüft werden kann.

Artikel 12

Verpflichtungszusagen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden Verpflichtungszusagen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen bei Durchsetzungsverfahren, die mit Blick auf den Erlass einer Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV eingeleitet werden, nach formeller oder informeller Einholung von Stellungnahmen der Marktteilnehmer im Wege einer Entscheidung für bindend erklären können, wenn die Bedenken der nationalen Wettbewerbsbehörden durch diese Verpflichtungszusagen ausgeräumt werden. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörde kein Anlass mehr besteht.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über wirksame Befugnisse zur Überwachung der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungszusagen verfügen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden ein Durchsetzungsverfahren wieder aufnehmen können, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung gemäß Absatz 1 wesentlichen Punkt geändert haben, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder eine Entscheidung gemäß Absatz 1 auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.

KAPITEL V

GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER

Artikel 13

Geldbußen für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden entweder durch Entscheidung in den von ihnen selbst geführten Durchsetzungsverfahren wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen können, oder die Möglichkeit haben, die Verhängung derartiger Geldbußen in nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren zu beantragen, wenn die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV verstoßen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen mindestens sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden entweder durch Entscheidung in den von ihnen selbst geführten Durchsetzungsverfahren wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen können, oder die Verhängung derartiger Geldbußen in nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren beantragen können. Diese Geldbußen werden im Verhältnis zu ihrem weltweiten Gesamtumsatz festgesetzt, wenn — vorsätzlich oder fahrlässig —

a)

die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen eine Nachprüfung nach Artikel 6 Absatz 2 nicht dulden;

b)

Siegel gebrochen wurden, die Bedienstete oder andere Begleitpersonen, die von der ersuchenden nationalen Wettbewerbsbehörde ermächtigt oder dafür benannt wurden, nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d angebracht haben;

c)

die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen bei der Beantwortung einer Frage nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e eine falsche oder irreführende Antwort erteilen, keine vollständige Antwort erteilen oder eine vollständige Antwort verweigern;

d)

die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen bei der Erteilung einer nach Artikel 8 verlangten Auskunft falsche, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist machen;

e)

die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zu einer Befragung nach Artikel 9 nicht erscheinen;

f)

die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen einer Entscheidung nach den Artikeln 10, 11 und 12 nicht nachkommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen verhängt werden können.

(4)   Die nationalen Rechtsvorschriften, die die Verhängung von Sanktionen in strafrechtlichen Gerichtsverfahren ermöglichen, bleiben von diesem Artikel unberührt, sofern sich die Anwendung dieser Rechtsvorschriften nicht auf die wirksame und einheitliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV auswirkt.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zwecke der Verhängung von Geldbußen gegen Muttergesellschaften sowie rechtliche und wirtschaftliche Nachfolger von Unternehmen der Begriff des Unternehmens angewandt wird.

Artikel 14

Berechnung von Geldbußen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße, die wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV verhängt werden soll, sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer berücksichtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße, die wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV verhängt werden soll, gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/104/EU etwaige infolge eines Vergleichs geleistete Schadensersatzzahlungen berücksichtigen können.

(3)   Wird gegen eine Unternehmensvereinigung wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV eine Geldbuße unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt und ist die Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmensvereinigung verpflichtet ist, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Betrags der Geldbuße zu verlangen.

(4)   Sind die in Absatz 3 genannten Beiträge innerhalb der von einer nationalen Wettbewerbsbehörde gesetzten Frist nicht in voller Höhe an die Vereinigung entrichtet worden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Wettbewerbsbehörde die Zahlung der Geldbuße direkt von jedem Unternehmen verlangen kann, dessen Vertreter den Entscheidungsgremien der Unternehmensvereinigung angehört haben. Nachdem die nationalen Wettbewerbsbehörden die Zahlung von diesen Unternehmen verlangt haben, können sie, soweit dies zur vollständigen Zahlung der Geldbuße notwendig ist, die Zahlung des ausstehenden Betrags der Geldbuße auch von jedem Mitglied der Unternehmensvereinigung verlangen, das auf dem Markt tätig war, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat. Die Zahlung nach diesem Absatz wird hingegen nicht von Unternehmen verlangt, die darlegen, dass sie den die Zuwiderhandlung begründenden Beschluss der Vereinigung nicht umgesetzt haben und entweder von deren Existenz keine Kenntnis hatten oder sich aktiv davon distanziert haben, noch ehe die Untersuchung begonnen hat.

Artikel 15

Höchstbetrag der Geldbuße

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag der Geldbuße, den nationale Wettbewerbsbehörden gegen jedes Unternehmen oder jede Unternehmensvereinigung verhängen können, das/die sich an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV beteiligt hat, mindestens 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung in dem der Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 1 vorausgegangenen Geschäftsjahr beträgt.

(2)   Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit den Tätigkeiten ihrer Mitglieder im Zusammenhang, so liegt der Höchstbetrag der Geldbuße bei mindestens 10 % der Summe des weltweiten Gesamtumsatzes derjenigen Mitglieder, die auf dem von der Zuwiderhandlung der Vereinigung betroffenen Markt tätig waren. Die finanzielle Haftung der einzelnen Unternehmen für die Zahlung der Geldbuße darf den gemäß Absatz 1 festgesetzten Höchstbetrag jedoch nicht übersteigen.

Artikel 16

Zwangsgelder

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Zwangsgelder verhängen können. Diese Zwangsgelder werden im Verhältnis zum im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatz der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen festgesetzt und ab dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt berechnet, um diese Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zumindest zu zwingen,

a)

auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 8 vollständige und richtige Informationen zu erteilen,

b)

zu einer Befragung nach Artikel 9 zu erscheinen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Zwangsgelder verhängen können. Diese Zwangsgelder werden im Verhältnis zu ihrem im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatz festgesetzt und ab dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt berechnet, um sie zumindest zu zwingen,

a)

eine Nachprüfung nach Artikel 6 Absatz 2 zu dulden,

b)

einer Entscheidung nach den Artikeln 10, 11 und 12 nachzukommen.

KAPITEL VI

KRONZEUGENPROGRAMME FÜR GEHEIME KARTELLE

Artikel 17

Geldbußenerlass

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über Kronzeugenprogramme verfügen, auf deren Grundlage sie Unternehmen für die Offenlegung ihrer Beteiligung an einem geheimen Kartell einen Geldbußenerlass gewähren können. Dies hindert die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht an der Auflage von Kronzeugenprogrammen für andere Zuwiderhandlungen als die Beteiligung an einem geheimen Kartell oder von Kronzeugenprogrammen, auf deren Grundlage natürlichen Personen ein Geldbußenerlass gewährt werden kann.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Geldbußenerlass nur gewährt wird, wenn der Antragsteller

a)

die in Artikel 19 genannten Voraussetzungen erfüllt;

b)

seine Beteiligung an einem geheimen Kartell offenlegt und

c)

das erste Unternehmen ist, das Beweismittel vorlegt, die

i)

die nationale Wettbewerbsbehörde zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Antrag erhält, in die Lage versetzen, eine gezielte Nachprüfung im Zusammenhang mit dem geheimen Kartell durchzuführen, vorausgesetzt, die nationale Wettbewerbsbehörde verfügte bislang nicht über ausreichende Beweismittel, um eine solche Nachprüfung durchzuführen, bzw. hat noch keine derartige Nachprüfung durchgeführt, oder

ii)

nach Auffassung der nationalen Wettbewerbsbehörde für die Feststellung einer unter das Kronzeugenprogramm fallenden Zuwiderhandlung ausreichen, vorausgesetzt, die Behörde verfügte bislang nicht über ausreichende Beweismittel, um eine solche Zuwiderhandlung festzustellen, und kein anderes Unternehmen hat bislang die Voraussetzungen für einen Geldbußenerlass nach Ziffer i im Zusammenhang mit diesem geheimen Kartell erfüllt.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unternehmen für einen Geldbußenerlass infrage kommen mit Ausnahme von Unternehmen, die Schritte unternommen haben, um andere Unternehmen zur Beteiligung an oder zum Verbleib in einem geheimen Kartell zu zwingen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden dem Antragsteller mitteilen, ob ihm ein bedingter Geldbußenerlass gewährt wurde. Der Antragsteller kann beantragen, dass die nationale Wettbewerbsbehörde ihm schriftlich mitteilt, wie über seinen Antrag auf Geldbußenerlass entschieden wurde. Weist die nationale Wettbewerbsbehörde den Antrag auf Geldbußenerlass zurück, so kann der betreffende Antragsteller bei dieser nationalen Wettbewerbsbehörde beantragen, dass sein Antrag als Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße zu behandeln ist.

Artikel 18

Geldbußenermäßigung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über Kronzeugenprogramme verfügen, auf deren Grundlage sie Unternehmen, die die Voraussetzung für einen Geldbußenerlass nicht erfüllen, eine Ermäßigung der Geldbuße gewähren können. Dies hindert die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht an der Auflage von Kronzeugenprogrammen für andere Zuwiderhandlungen als die Beteiligung an einem geheimen Kartell oder von Kronzeugenprogrammen, auf deren Grundlage natürlichen Personen eine Geldbußenermäßigung gewährt werden kann.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geldbußenermäßigungen nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller

a)

die Voraussetzungen nach Artikel 19 erfüllt,

b)

seine Beteiligung an einem geheimen Kartell offenlegt, und

c)

Beweismittel für das mutmaßliche geheime Kartell vorlegt, die im Hinblick auf den Nachweis einer unter das Kronzeugenprogramm fallenden Zuwiderhandlung gegenüber den Beweismitteln, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits im Besitz der nationalen Wettbewerbsbehörde befinden, einen erheblichen Mehrwert aufweisen.

(3)   Übermittelt der Antragsteller stichhaltige Beweise, die die nationale Wettbewerbsbehörde zur Feststellung zusätzlicher Tatsachen heranzieht, die zu Geldbußen führen, die höher sind als die Geldbußen, die sonst gegen die an dem geheimen Kartell Beteiligten verhängt worden wären, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Wettbewerbsbehörde diese zusätzlichen Tatsachen bei der Festsetzung der Geldbuße für den Antragsteller, der diese Beweise vorgelegt hat, nicht berücksichtigt.

Artikel 19

Allgemeine Voraussetzungen für die Anwendung der Kronzeugenregelung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen muss, um bei Beteiligung an einem geheimen Kartell für die Kronzeugenbehandlung infrage zu kommen:

a)

Er hat seine Beteiligung an dem mutmaßlichen geheimen Kartell spätestens unmittelbar nach seiner Antragstellung auf Kronzeugenbehandlung beendet; hiervon ausgenommen sind Kartellaktivitäten, die nach Auffassung der zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde nach vernünftigem Ermessen möglicherweise erforderlich sind, um die Integrität ihrer Untersuchung zu wahren.

b)

Er arbeitet ab dem Zeitpunkt seiner Antragstellung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nationale Wettbewerbsbehörde ihr Durchsetzungsverfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass einer Entscheidung oder in anderer Weise beendet hat, ernsthaft, in vollem Umfang, kontinuierlich und zügig mit der nationalen Wettbewerbsbehörde zusammen; diese Zusammenarbeit beinhaltet, dass er

i)

der nationalen Wettbewerbsbehörde unverzüglich alle relevanten Informationen über und Beweise für das mutmaßliche geheime Kartell übermittelt, die in seinen Besitz gelangen oder zu denen er Zugang hat, insbesondere

den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

die Namen aller anderen Unternehmen, die an dem mutmaßlichen geheimen Kartell beteiligt sind oder waren,

eine ausführliche Beschreibung des mutmaßlichen geheimen Kartells, einschließlich der betroffenen Produkte, der betroffenen Gebiete, der Dauer und der Art des mutmaßlichen geheimen Kartells,

Informationen über bisherige oder etwaige künftige Anträge auf Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen geheimen Kartell bei anderen Wettbewerbsbehörden oder der Wettbewerbsbehörde eines Drittlands;

ii)

sich der nationalen Wettbewerbsbehörde zur Verfügung hält, um jede Anfrage zu beantworten, die zur Feststellung des Sachverhalts beitragen kann;

iii)

dafür sorgt, dass Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter für Befragungen durch die nationale Wettbewerbsbehörde zur Verfügung stehen, und sich nach besten Kräften bemüht, dass frühere Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter für Befragungen durch die nationale Wettbewerbsbehörde zur Verfügung stehen;

iv)

relevante Informationen über und Beweise für das mutmaßliche Kartell nicht vernichtet, verfälscht oder unterdrückt und

v)

weder die Tatsache seiner Antragstellung noch den Inhalt seines Antrags auf Kronzeugenbehandlung offenlegt, bis die nationale Wettbewerbsbehörde ihre Beschwerdepunkte in dem Durchsetzungsverfahren mitgeteilt hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

c)

Während er die Stellung eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung bei der nationalen Wettbewerbsbehörde erwägt, darf er Folgendes nicht getan haben:

i)

Er darf Beweise für das mutmaßliche geheime Kartell nicht vernichtet, verfälscht oder unterdrückt haben oder

ii)

die Tatsache, dass er eine Antragstellung erwägt, oder den Inhalt des von ihm erwogenen Antrags auf Kronzeugenbehandlung offengelegt haben; dies gilt mit Ausnahme der Offenlegung gegenüber anderen Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern.

Artikel 20

Form der Kronzeugenerklärungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller Kronzeugenerklärungen im Zusammenhang mit vollständigen Anträgen oder Kurzanträgen schriftlich einreichen können und dass die nationalen Wettbewerbsbehörden auch über ein System verfügen, mit dem sie solche Erklärungen mündlich oder in anderer Weise entgegennehmen können, sodass Antragsteller die eingereichten Erklärungen nicht in Besitz, in Verwahrung oder unter ihre Kontrolle nehmen müssen.

(2)   Auf Ersuchen des Antragstellers stellen die nationalen Wettbewerbsbehörden für den vollständigen Antrag oder Kurzantrag eine Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit des Antragseingangs aus.

(3)   Antragsteller können Kronzeugenerklärungen im Zusammenhang mit vollständigen Anträgen oder Kurzanträgen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde oder in einer nach bilateraler Absprache zwischen der nationalen Wettbewerbsbehörde und dem Antragsteller vereinbarten anderen Amtssprache der Union einreichen.

Artikel 21

Marker für Anträge auf Geldbußenerlass

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Unternehmen, die einen Geldbußenerlass beantragen möchten, auf Antrag zunächst ein Rang in der Eingangsreihenfolge der Anträge auf Kronzeugenbehandlung gewährt werden kann, und zwar für einen Zeitraum, der von der nationalen Wettbewerbsbehörde je nach Einzelfall festzulegen ist, damit der Antragsteller die Informationen und Beweismittel zusammentragen kann, die erforderlich sind, um den Mindestbeweisanforderungen für den Geldbußenerlass zu genügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es im Ermessen der nationalen Wettbewerbsbehörden liegt, ob sie dem Antrag gemäß Absatz 1 stattgeben.

Ein Unternehmen, das einen solchen Antrag stellt, erteilt der nationalen Wettbewerbsbehörde gegebenenfalls Informationen, wie

a)

den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

b)

den Anlass für die Bedenken, die zu dem Antrag geführt haben,

c)

die Namen aller anderen Unternehmen, die an dem mutmaßlichen geheimen Kartell beteiligt sind oder waren,

d)

die betroffenen Produkte und Gebiete,

e)

die Dauer und die Art des mutmaßlichen geheimen Kartells,

f)

Informationen über frühere oder mögliche künftige Anträge auf Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen geheimen Kartell bei anderen Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle vom Antragsteller in dem nach Absatz 1 festgelegten Zeitraum beigebrachten Informationen und Beweismittel als zum Zeitpunkt des Erstantrags vorgelegt gelten.

(4)   Die Antragsteller können Anträge gemäß Absatz 1 in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde oder in einer nach bilateraler Absprache zwischen der nationalen Wettbewerbsbehörde und dem Antragsteller vereinbarten anderen Amtssprache der Union einreichen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können für Unternehmen, die eine Geldbußenermäßigung beantragen möchten, auch die Möglichkeit vorsehen, zunächst um einen Rang in der Eingangsreihenfolge der Anträge auf Kronzeugenbehandlung zu ersuchen.

Artikel 22

Kurzanträge

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden von Unternehmen, die bei der Kommission Kronzeugenbehandlung beantragt haben, indem sie in Bezug auf dasselbe mutmaßliche geheime Kartell entweder einen Marker beantragt oder einen vollständigen Antrag gestellt haben, Kurzanträge annehmen, sofern sich die Anträge auf mehr als drei Mitgliedstaaten als betroffene Gebiete beziehen.

(2)   Die Kurzanträge müssen die folgenden Angaben in Kurzform enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Antragstellers;

b)

die Namen der anderen an dem mutmaßlichen geheimen Kartell beteiligten Parteien;

c)

die betroffenen Produkte und Gebiete;

d)

die Dauer und die Art des mutmaßlichen geheimen Kartells;

e)

der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in dem/denen sich die Beweismittel für das mutmaßliche geheime Kartell wahrscheinlich befinden und

f)

Informationen über alle bisherigen oder etwaigen künftigen Anträge auf Kronzeugenbehandlung an andere Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen geheimen Kartell.

(3)   Wenn der Kommission vollständige Anträge und nationalen Wettbewerbsbehörden Kurzanträge in Bezug auf das gleiche mutmaßliche Kartell zugehen, ist der Hauptansprechpartner des Antragstellers in dem Zeitraum, bevor geklärt ist, ob die Kommission den Fall insgesamt oder in Teilen weiterverfolgt, die Kommission, insbesondere wenn es darum geht, Weisungen in Bezug auf weitere interne Untersuchungen zu erteilen. Die Kommission unterrichtet die betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörden in diesem Zeitraum auf Antrag über den Sachstand.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden nur zu den in Absatz 2 aufgeführten Punkten konkrete Klarstellungen verlangen können, bevor sie die Einreichung eines vollständigen Antrags nach Absatz 5 verlangen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Wettbewerbsbehörden, die Kurzanträge erhalten, zum Zeitpunkt des Eingangs prüfen, ob sie im Zusammenhang mit demselben mutmaßlichen geheimen Kartell bereits von einem anderen Antragsteller einen Kurzantrag oder einen vollständigen Antrag auf Kronzeugenbehandlung erhalten haben. Wenn einer nationalen Wettbewerbsbehörde kein solcher Antrag eines anderen Antragstellers vorliegt und der Kurzantrag ihres Erachtens den Anforderungen gemäß Absatz 2 genügt, setzt sie den Antragsteller hiervon in Kenntnis.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller, sobald die Kommission die betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörden darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass sie den Fall weder insgesamt noch in Teilen weiterzuverfolgen beabsichtigt, die Möglichkeit haben, bei den jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden vollständige Anträge einzureichen. Bevor die Kommission den jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden mitgeteilt hat, dass sie nicht die Absicht hat, in Bezug auf den gesamten Fall oder Teile davon tätig zu werden, darf die nationale Wettbewerbsbehörde vom Antragsteller nur in Ausnahmefällen einen vollständigen Antrag anfordern, und zwar wenn dies für die Abgrenzung oder die Zuweisung des Falls unbedingt notwendig ist. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sind befugt, eine angemessene Frist festzusetzen, vor deren Ablauf der Antragsteller den vollständigen Antrag zusammen mit den entsprechenden Beweismitteln und Informationen einzureichen hat. Das Recht des Antragstellers, freiwillig bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen vollständigen Antrag einzureichen, bleibt davon unberührt.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in dem Fall, dass der Antragsteller den vollständigen Antrag nach Absatz 5 innerhalb der von der nationalen Wettbewerbsbehörde festgesetzten Frist einreicht, der vollständige Antrag als zum Zeitpunkt des Eingangs des Kurzantrags vorgelegt gilt, sofern der Kurzantrag dasselbe bzw. dieselben betroffene(n) Produkt(e) und Gebiet(e) sowie dieselbe Dauer des mutmaßlichen geheimen Kartells erfasst wie der bei der Kommission gestellte, möglicherweise aktualisierte Antrag auf Kronzeugenbehandlung.

Artikel 23

Zusammenwirken von Anträgen auf Geldbußenerlass und Sanktionen gegen natürliche Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derzeitige und frühere Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter von Unternehmen, die bei einer Wettbewerbsbehörde einen Antrag auf Geldbußenerlass gestellt haben, bei Verstößen gegen nationale Gesetze, mit denen vorrangig dieselben Ziele wie mit Artikel 101 AEUV verfolgt werden, umfassend geschützt werden vor in verwaltungsrechtlichen und nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem geheimen Kartell, das Gegenstand des Antrags auf Geldbußenerlass ist, wenn

a)

der Antrag auf Geldbußenerlass, den das Unternehmen bei der den Fall verfolgenden Wettbewerbsbehörde gestellt hat, die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b und c festgelegten Anforderungen erfüllt,

b)

diese derzeitigen und früheren Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeiter diesbezüglich aktiv mit der den Fall verfolgenden Wettbewerbsbehörde zusammenarbeiten und

c)

das Unternehmen den Antrag auf Geldbußenerlass gestellt hat, bevor die jeweiligen derzeitigen und früheren Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeiter von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über das zur Verhängung von Sanktionen führende Verfahren nach diesem Absatz in Kenntnis gesetzt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derzeitige und frühere Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter von Unternehmen, die bei einer Wettbewerbsbehörde Antrag auf Geldbußenerlass gestellt haben, bei Verstößen gegen nationale Gesetze, mit denen vorrangig dieselben Ziele wie mit Artikel 101 AEUV verfolgt werden, vor in strafrechtlichen Verfahren verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem geheimen Kartell, das Gegenstand des Antrags auf Geldbußenerlass ist, geschützt sind, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und mit der für die Verfolgung zuständigen Behörde aktiv zusammenarbeiten. Wenn die Bedingung der Zusammenarbeit mit der für die Verfolgung zuständigen Behörde nicht erfüllt ist, kann diese Behörde die Untersuchung fortsetzen.

(3)   Um die Einhaltung der geltenden Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 2 vorsehen, dass die zuständigen Behörden in Strafverfahren keine Sanktionen verhängen bzw. die zu verhängende Sanktion in Strafverfahren herabsetzen dürfen, soweit der Beitrag, den die in Absatz 2 genannten Personen zur Aufdeckung und Untersuchung des geheimen Kartells leisten, gegenüber dem Interesse an der Verfolgung und/oder Sanktionierung dieser Personen überwiegt.

(4)   Damit der Schutz im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 bei Beteiligung mehrerer Rechtsordnungen greifen kann, sehen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen sich die für die Sanktionen oder die Verfolgung zuständige Behörde in einem anderen Land als die den Fall verfolgende Wettbewerbsbehörde befindet, vor, dass die nationale Wettbewerbsbehörde des Landes der für die Sanktionen oder die Verfolgung zuständigen Behörde für die notwendigen Kontakte zwischen den Behörden sorgt.

(5)   Das Recht jener, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten haben, ihren Anspruch auf vollständigen Ersatz dieses Schadens gemäß der Richtlinie 2014/104/EU geltend zu machen, bleibt von diesem Artikel unberührt.

KAPITEL VII

AMTSHILFE

Artikel 24

Zusammenarbeit zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden

(1)   Wenn für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörden im Namen und für Rechnung anderer nationaler Wettbewerbsbehörden eine Nachprüfung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 oder eine Befragung durchführen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bediensteten und anderen Begleitpersonen, die von der ersuchenden nationalen Wettbewerbsbehörde ermächtigt oder benannt wurden, unter der Aufsicht der Bediensteten der ersuchten nationalen Wettbewerbsbehörde der Nachprüfung oder der Befragung beiwohnen und die ersuchte nationale Wettbewerbsbehörde aktiv bei der Nachprüfung oder Befragung unterstützen dürfen, wenn die ersuchte nationale Wettbewerbsbehörde die in den Artikeln 6, 7 und 9 dieser Richtlinie genannten Befugnisse ausübt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet die in den Artikeln 6 bis 9 dieser Richtlinie genannten Befugnisse im Einklang mit ihrem nationalen Recht im Namen und für Rechnung anderer nationaler Wettbewerbsbehörden ausüben können, um festzustellen, ob Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Ermittlungsmaßnahmen und Entscheidungen der ersuchenden nationalen Wettbewerbsbehörde im Sinne der Artikel 6 und 8 bis 12 dieser Richtlinie nicht befolgt haben. Die ersuchende nationale Wettbewerbsbehörde und die ersuchte nationale Wettbewerbsbehörde sind befugt, Informationen vorbehaltlich der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannten Einschränkungen zu diesem Zweck als Beweismittel auszutauschen und zu verwenden.

Artikel 25

Ersuchen um Zustellung vorläufiger Beschwerdepunkte und anderer Unterlagen

Unbeschadet jeder anderen Form der Zustellung durch eine ersuchende Behörde entsprechend den in ihrem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die ersuchte Behörde dem Empfänger auf Antrag der ersuchenden Behörde und in ihrem Namen Folgendes zustellt:

a)

jegliche vorläufige Beschwerdepunkte zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV und jegliche Entscheidungen, die diese Artikel zur Anwendung bringen,

b)

andere im Rahmen der Durchsetzungsverfahren erlassene Verfahrensakte, die nach dem nationalen Recht zuzustellen sind, und

c)

andere einschlägige Unterlagen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV, einschließlich Unterlagen, die mit der Vollstreckung von Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern zusammenhängen.

Artikel 26

Ersuchen um Vollstreckung von Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, die nach den Artikeln 13 und 16 von der ersuchenden Behörde erlassen wurden, vollstreckt. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die ersuchende Behörde im Anschluss an angemessene Bemühungen im eigenen Hoheitsgebiet mit Sicherheit feststellen konnte, dass das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, gegen das die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckbar ist, im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde keine zur Einziehung dieser Geldbuße oder dieses Zwangsgeldes ausreichenden Vermögenswerte hat.

(2)   In nicht durch Absatz 1 dieses Artikels erfassten Fällen, insbesondere, wenn das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, gegen das die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckbar ist, im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde keine Niederlassung hat, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, die nach den Artikeln 13 und 16 von der ersuchenden Behörde erlassen wurden, vollstrecken kann.

Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe d gilt für die Zwecke dieses Absatzes nicht.

(3)   Die ersuchende Behörde kann nur um die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung ersuchen.

(4)   Für Fragen bezüglich der für die Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern geltenden Verjährungsfristen gilt das nationale Recht des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde.

Artikel 27

Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ersuchen im Sinne der Artikel 25 und 26 durch die ersuchte Behörde im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde durchgeführt werden.

(2)   Ersuchen im Sinne der Artikel 25 und 26 werden ohne ungebührliche Verzögerung auf der Grundlage eines einheitlichen Titels durchgeführt, dem eine Kopie des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Aktes beigefügt ist. Dieser einheitliche Titel enthält folgende Angaben:

a)

Name, Anschrift des Empfängers und alle weiteren relevanten Informationen zur Identifizierung des Empfängers,

b)

eine Zusammenfassung der einschlägigen Fakten und Umstände,

c)

eine Zusammenfassung der beigefügten Kopie des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Aktes,

d)

Name, Anschrift und andere Kontaktangaben der ersuchten Behörde und

e)

den Zeitraum, in dem die Zustellung oder Vollstreckung erfolgen sollte, beispielsweise gesetzliche Fristen oder Verjährungsfristen.

(3)   Neben den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Anforderungen enthält der einheitliche Titel für Ersuchen gemäß Artikel 26 die folgenden Angaben:

a)

Informationen zu der Entscheidung, mit der die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde gestattet wird,

b)

das Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde,

c)

den Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgeldes und

d)

Informationen, die belegen, dass sich die ersuchende Behörde nach besten Kräften um die Vollstreckung der Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet bemüht hat.

(4)   Sofern die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind, ist der einheitliche Titel, der die ersuchte Behörde zur Vollstreckung ermächtigt, die alleinige Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen der ersuchten Behörde. Er muss im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde weder durch einen besonderen Akt anerkannt, noch ergänzt oder ersetzt werden. Sofern die ersuchte Behörde nicht Absatz 6 geltend macht, trifft die ersuchte Behörde alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung dieses Ersuchens notwendig sind.

(5)   Die ersuchende Behörde stellt sicher, dass der einheitliche Titel der ersuchten Behörde in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde übermittelt wird, es sei denn, die ersuchte Behörde und die ersuchende Behörde haben eine bilaterale Absprache auf Einzelfallbasis getroffen, nach der der einheitliche Titel in einer anderen Sprache übermittelt werden kann. Wenn das nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde vorgeschrieben ist, legt die ersuchende Behörde für den zuzustellenden Akt oder für die Entscheidung, die zur Vollstreckung der Geldbuße oder des Zwangsgeldes ermächtigt, eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde vor. Dies gilt unbeschadet des Rechts der ersuchten Behörde und der antragstellenden Behörde, eine bilaterale Absprache auf Einzelfallbasis zu treffen, nach der die Übersetzung in einer anderen Amtssprache vorgelegt werden kann.

(6)   Die ersuchte Behörde ist zur Erledigung eines Ersuchens im Sinne der Artikel 25 oder 26 nicht verpflichtet, wenn

a)

das Ersuchen nicht den Anforderungen dieses Artikels entspricht oder

b)

die ersuchte Behörde schlüssig darlegen kann, dass die Erledigung des Ersuchens der öffentlichen Ordnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, offensichtlich widersprechen würde.

Wenn die ersuchte Behörde beabsichtigt, ein Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 25 oder 26 abzulehnen oder zusätzliche Informationen anzufordern, wendet sie sich an die ersuchende Behörde.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle vertretbaren zusätzlichen Kosten einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten für Maßnahmen gemäß Artikel 24 oder 25 auf Antrag der ersuchten Behörde vollständig von der ersuchenden Behörde getragen werden.

(8)   Die ersuchte Behörde kann alle im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Artikel 26 entstandenen Kosten einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten aus den für die ersuchende Behörde erhobenen Geldbußen oder Zwangsgeldern decken. Wenn es der ersuchten Behörde nicht gelingt, die Geldbußen oder Zwangsgelder beizutreiben, kann sie die ersuchende Behörde um Übernahme der entstandenen Kosten ersuchen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die ersuchte Behörde die mit der Vollstreckung entsprechender Entscheidungen verbundenen Kosten auch von dem Unternehmen, gegen das die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckbar ist, einziehen kann.

Die ersuchte Behörde zieht die geschuldeten Beträge in der Währung ihres Mitgliedstaats im Einklang mit den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Gepflogenheiten ein.

Gegebenenfalls rechnet die ersuchte Behörde die Geldbußen oder Zwangsgelder im Einklang mit den nationalen Rechtvorschriften und Gepflogenheiten in die Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde zu dem Wechselkurs um, der am Tag der Verhängung der Geldbußen oder Zwangsgelder galt.

Artikel 28

Streitigkeiten über Zustellungsersuchen und über Ersuchen um Vollstreckung von Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern

(1)   Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der zuständigen Instanzen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde und unter das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats, wenn sie sich auf Folgendes beziehen:

a)

die Rechtmäßigkeit eines gemäß Artikel 25 zuzustellenden Akts oder einer gemäß Artikel 26 zu vollstreckenden Entscheidung und

b)

die Rechtmäßigkeit des einheitlichen Titels, der zur Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde ermächtigt.

(2)   Streitigkeiten über im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde getroffene Vollstreckungsmaßnahmen oder über die Gültigkeit einer Zustellung durch die ersuchte Behörde fallen in die Zuständigkeit der zuständigen Instanzen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde und unter das Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

KAPITEL VIII

VERJÄHRUNGSFRISTEN

Artikel 29

Bestimmungen zu Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern durch die nationalen Wettbewerbsbehörden nach den Artikeln 13 und 16 für die Dauer von Durchsetzungsverfahren vor nationalen Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten oder vor der Kommission, die sich auf eine Zuwiderhandlung betreffend dieselbe nach Artikel 101 und 102 AEUV verbotene Vereinbarung, denselben nach Artikel 101 und 102 AEUV verbotenen Beschluss einer Unternehmensvereinigung, dieselbe danach verbotene aufeinander abgestimmte Verhaltensweise oder dasselbe danach verbotene sonstige Verhalten beziehen, gehemmt bzw. unterbrochen werden.

Die Hemmung der Verjährungsfrist beginnt bzw. die Unterbrechung der Verjährungsfrist erfolgt mit der Mitteilung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung an mindestens ein Unternehmen, das Gegenstand des Durchsetzungsverfahrens ist. Sie gilt für alle Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren.

Die Hemmung bzw. Unterbrechung endet an dem Tag, an dem die zuständige Wettbewerbsbehörde ihr Durchsetzungsverfahren beendet, indem sie eine Entscheidung gemäß Artikel 10, 12 oder 13 dieser Richtlinie oder gemäß Artikel 7, 9 oder 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlässt oder zu dem Schluss gelangt, dass zu weiteren Maßnahmen ihrerseits kein Anlass besteht. Die Dauer dieser Hemmung bzw. Unterbrechung berührt nicht im nationalen Recht vorgesehene absolute Verjährungsfristen.

(2)   Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern durch eine nationale Wettbewerbsbehörde wird gehemmt bzw. unterbrochen, solange die Entscheidung der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde Gegenstand eines bei einer Rechtsmittelinstanz anhängigen Verfahrens ist.

(3)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die von einer nationalen Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingehende Mitteilung über den Beginn einer ersten förmlichen Ermittlungshandlung den anderen nationalen Wettbewerbsbehörden im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes zugänglich gemacht wird.

KAPITEL IX

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 30

Rolle der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden vor nationalen Gerichten

(1)   Mitgliedstaaten, die sowohl eine für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde als auch ein für Wettbewerb zuständiges nationales Justizorgan als für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV verantwortlich benennen, stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde direkt Klage bei dem für Wettbewerb zuständigen nationalen Justizorgan erheben kann.

(2)   Werden nationale Gerichte in Verfahren gegen Entscheidungen tätig, die nationale Wettbewerbsbehörden in Ausübung der Befugnisse nach Kapitel IV und den Artikeln 13 und 16 dieser Richtlinie zur Anwendung von Artikel 101 oder 102 AEUV getroffen haben, einschließlich der Vollstreckung diesbezüglicher Geldbußen und Zwangsgeldern, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde uneingeschränkt befugt ist, sich je nachdem eigenständig als Verfolgungsbehörde, Beklagte oder Antragsgegnerin an diesen Verfahren zu beteiligen und dass ihr dieselben Rechte eingeräumt werden wie den öffentlichen Parteien des Verfahrens.

(3)   Die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde verfügt über dieselben Rechte — wie die in Absatz 2 genannten — zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen:

a)

Entscheidungen nationaler Gerichte zu Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden bezüglich der Anwendung von Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV im Sinne von Kapitel IV und der Artikel 13 und 16 dieser Richtlinie, einschließlich der Vollstreckung von diesbezüglich verhängten Geldbußen und Zwangsgeldern, und

b)

die Weigerung eines nationalen Justizorgans, für eine Nachprüfung im Sinne der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie die vorherige Genehmigung zu erteilen, sofern eine solche Genehmigung erforderlich ist.

Artikel 31

Akteneinsicht durch Parteien und Beschränkungen bei der Informationsverwendung

(1)   Wenn eine nationale Wettbewerbsbehörde aufgrund von Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 8 oder Artikel 9 von einer natürlichen Person Informationen verlangt, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Informationen nicht als Beweismittel für die Verhängung von Sanktionen gegen die betreffende natürliche Person oder enge Angehörige dieser Person verwendet werden dürfen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden, deren Bedienstete, Mitarbeiter und sonstige unter der Aufsicht dieser Behörden arbeitende Personen keine Informationen offenlegen, die auf der Grundlage der in dieser Richtlinie genannten Befugnisse erlangt wurden und unter das Berufsgeheimnis fallen, es sei denn, ihre Offenlegung ist nach dem nationalen Recht zulässig.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zu Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen nur Parteien, die Gegenstand des betreffenden Verfahrens sind, und nur für Zwecke der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte Zugang gewährt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Partei, die Einsicht in die Akten des Durchsetzungsverfahrens der nationalen Wettbewerbsbehörden erhalten hat, Informationen aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen nur verwenden darf, wenn dies erforderlich ist für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in Verfahren vor nationalen Gerichten in Rechtssachen, die sich unmittelbar auf den Fall beziehen, in dem Akteneinsicht gewährt wurde, und diese Verfahren Folgendes betreffen:

a)

die Aufteilung einer den Kartellbeteiligten von einer nationalen Wettbewerbsbehörde gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße auf die einzelnen Kartellbeteiligten oder

b)

die Überprüfung einer Entscheidung, mit der eine nationale Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV oder Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts festgestellt hat.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Kategorien von Informationen, die von einer Partei im Laufe von Durchsetzungsverfahren vor einer nationalen Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, von der betreffenden Partei nicht in Verfahren vor nationalen Gerichten verwendet werden, bevor die nationale Wettbewerbsbehörde ihr Durchsetzungsverfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass einer Entscheidung nach Artikel 10 oder Artikel 12 oder in anderer Weise beendet hat:

a)

Informationen, die von anderen natürlichen oder juristischen Person eigens für das Durchsetzungsverfahren der nationalen Wettbewerbsbehörde erstellt wurden,

b)

Informationen, die die nationale Wettbewerbsbehörde im Laufe ihres Durchsetzungsverfahrens erstellt und den Parteien übermittelt hat, und

c)

Vergleichsausführungen, die zurückgezogen wurden.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kronzeugenerklärungen nur dann nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zwischen nationalen Wettbewerbsbehörden ausgetauscht werden, wenn

a)

der Antragsteller dem zustimmt oder

b)

bei der nationalen Wettbewerbsbehörde, die die Kronzeugenerklärung erhalten soll, von demselben Antragsteller ebenfalls ein Antrag auf Kronzeugenbehandlung wie bei der nationalen Wettbewerbsbehörde, die die Kronzeugenerklärung übermitteln soll, eingegangen ist und dieser sich auf ein und dieselbe Zuwiderhandlung bezieht, sofern es dem Antragsteller zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kronzeugenerklärung weitergeleitet wird, nicht freisteht, die der nationalen Wettbewerbsbehörde, die die Kronzeugenerklärung erhalten hat, vorgelegten Informationen zurückzuziehen.

(7)   Die Form, in der die Kronzeugenerklärungen nach Artikel 20 vorgelegt werden, berührt nicht die Anwendung der Absätze 3 bis 6 dieses Artikels.

Artikel 32

Zulässigkeit von Beweismitteln vor nationalen Wettbewerbsbehörden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterlagen, mündliche Erklärungen, elektronische Nachrichten, Aufzeichnungen und alle sonstigen Gegenstände, die Informationen enthalten, unabhängig von ihrer Form und dem Medium, auf dem die Informationen gespeichert sind, als Beweismittel vor einer nationalen Wettbewerbsbehörde zulässig sind.

Artikel 33

Betrieb des Europäischen Wettbewerbsnetzes

(1)   Die Kosten, die der Kommission im Zusammenhang mit der Pflege und Weiterentwicklung des zentralen Informationssystems des Europäischen Wettbewerbsnetzes (System des Europäischen Wettbewerbsnetzes) und im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes entstehen, gehen im Rahmen der verfügbaren Mittel zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union.

(2)   Das Europäische Wettbewerbsnetz kann zu Themen wie Unabhängigkeit, Ressourcen, Befugnisse, Geldbußen und Amtshilfe bewährte Verfahren und Empfehlungen erarbeiten und gegebenenfalls veröffentlichen.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 4. Februar 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 35

Überprüfung

Bis zum 12. Dezember 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie vor. Die Kommission kann diese Richtlinie gegebenenfalls überprüfen und unterbreitet erforderlichenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 37

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 70.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2018.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(4)  Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).

(5)  Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).

(6)  Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors (ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 1).

(7)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


Erklärung der Kommission

Die Kommission nimmt den vom Europäischen Parlament und vom Rat vereinbarten Wortlaut des Artikels 11 zu einstweiligen Maßnahmen zur Kenntnis.

Einstweilige Maßnahmen können ein Schlüsselinstrument für die Wettbewerbsbehörden sein, um zu verhindern, dass ein Schaden für den Wettbewerb entsteht, während eine Untersuchung noch läuft.

Damit die Wettbewerbsbehörden wirksamer mit den Entwicklungen auf sich rasch verändernden Märkten umgehen können, sagt die Kommission zu, innerhalb von zwei Jahren nach der Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes zu prüfen, ob es Mittel und Wege gibt, den Erlass einstweiliger Maßnahmen zu vereinfachen. Die Ergebnisse der Prüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.