30.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/91


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1615 DER KOMMISSION

vom 26. September 2019

über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6826)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Tomato brown rugose fruit virus (im Folgenden der „spezifizierte Organismus“) ist ein Schadorganismus, der derzeit nicht in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist.

(2)

Ende 2018 meldeten Deutschland und Italien jedoch Ausbrüche des spezifizierten Organismus bei Tomatenpflanzen in ihrem Hoheitsgebiet und die zu seiner Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen. Eine von Italien durchgeführte Schadorganismus-Risikoanalyse hat gezeigt, dass der spezifizierte Organismus und seine Schadwirkungen die Pflanzengesundheit in der Union und insbesondere die Erzeugung von Solanum lycopersicum L. und Capsicum annuum erheblich beeinträchtigen könnten.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen, dass sämtliche Personen, die über Pflanzen bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, über dessen mögliches Vorkommen und die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten außerdem jährliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, um proaktiver gegen die Ansiedlung und Ausbreitung dieses Organismus vorzugehen.

(5)

Angesichts des in Deutschland und Italien dokumentierten Vorkommens des spezifizierten Organismus sowie dessen Ausbreitung in einer steigenden Zahl von Drittländern sollten zum Anpflanzen bestimmte anfällige spezifizierte Pflanzen, einschließlich Samen, bei der Verbringung in die Union besonderen Maßnahmen unterzogen und von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden.

(6)

Diese besonderen Maßnahmen sollten den frühzeitigen Nachweis des spezifizierten Organismus auf dem Hoheitsgebiet der Union sicherstellen und Anforderungen an die Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen, einschließlich Samen, in die Union, sowie amtliche Kontrollen bei der Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, einschließlich Samen, in die Union umfassen.

(7)

Diese Maßnahmen sind erforderlich, um einen verbesserten Schutz des Hoheitsgebiets der Union gegen die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung des spezifizierten Organismus zu gewährleisten.

(8)

Um es den zuständigen amtlichen Stellen und den Unternehmern zu ermöglichen, sich auf diese Anforderungen einzustellen, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. November 2019 gelten.

(9)

Dieser Beschluss sollte befristet sein und bis zum 31. März 2022 gelten, sodass er vor diesem Datum überarbeitet werden kann.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a)

„spezifizierter Organismus“ das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV);

b)

„zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Capsicum annuum.

Artikel 2

Verbot der Einschleppung und der Verbringung in die bzw. in der Union

Die Einschleppung des spezifizierten Organismus in die bzw. seine Verbringung innerhalb der Union ist verboten.

Artikel 3

Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche Personen, die über Pflanzen bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, unverzüglich über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus, die möglichen Folgen und Risiken sowie die zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung des spezifizierten Organismus zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden.

Artikel 4

Erhebungen über den spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Identifizierung

(1)   Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus bei den Wirtspflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch.

(2)   Diese Erhebungen werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt. Diese Erhebungen schließen Laborversuche ein und beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen in Bezug auf die Möglichkeit, den spezifizierten Organismus nachzuweisen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen mit.

Artikel 5

Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union

Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen, die ihren Ursprung im Gebiet der Union haben, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (2) erstellt und ausgestellt wurde, und wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

sie haben ihren Ursprung in Gebieten, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen nicht vorkommt;

b)

bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, außer Samen:

i)

sie haben ihren Ursprung auf einer Anbaufläche, auf der der spezifizierte Organismus bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen nachgewiesen wurde, die zum geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung des Organismus durchgeführt wurden; und

ii)

sie stammen aus Samen, die entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, die frei von dem spezifizierten Organismus sind, oder sie wurden unter Verwendung geeigneter Methoden an einer repräsentativen Probe amtlich auf den spezifizierten Organismus untersucht, und sie haben sich dabei als frei von dem spezifizierten Organismus erwiesen;

c)

bei Samen wurden amtliche Probenahmen und Untersuchungen auf den spezifizierten Organismus an einer repräsentativen Probe unter Verwendung geeigneter Methoden durchgeführt, und sie haben sich dabei als frei von dem spezifizierten Organismus erwiesen.

Artikel 6

Anforderungen an die Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen in die Union

Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG der Kommission begleitet werden und wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen haben ihren Ursprung in einem Drittland, das von der zuständigen nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde. Diese Informationen werden in dem Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben;

b)

die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen haben ihren Ursprung in einem Gebiet, das von der zuständigen nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde. die Bezeichnung dieses Gebiets wird im Pflanzengesundheitszeugnis unter „Ursprungsort“ vermerkt;

c)

haben die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen ihren Ursprung in Drittländern oder anderen Gebieten als den unter den Buchstaben a und b genannten, müssen sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

bei zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen, außer Samen:

Sie wurden auf einer Anbaufläche erzeugt, die bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird und der aufgrund von amtlichen Kontrollen, die zum geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung des Organismus durchgeführt wurden, als frei von dem spezifizierten Organismus anerkannt ist; und

sie stammen aus Samen, die entweder aus Gebieten stammen, die frei von dem spezifizierten Organismus sind, oder sie wurden unter Verwendung geeigneter Methoden an einer repräsentativen Probe amtlich auf den spezifizierten Organismus untersucht, und dabei wurde festgestellt, dass sie frei von dem spezifizierten Organismus sind. Der Hinweis auf die Untersuchung wird unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses angegeben;

Es werden Informationen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen bis zu ihrer Anbaufläche zugänglich gemacht;

ii)

bei Samen wurden amtliche Probenahmen und Untersuchungen auf den spezifizierten Organismus an einer repräsentativen Probe unter Verwendung geeigneter Methoden durchgeführt, und sie haben sich dabei als frei von dem spezifizierten Organismus erwiesen. Der Hinweis auf die Untersuchung wird unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses angegeben.

Artikel 7

Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union

Alle Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen, die in die Union verbracht werden, werden am Eingangsort in die Union oder am Bestimmungsort gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (3) amtlich kontrolliert.

Artikel 8

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. November 2019.

Artikel 9

Ende der Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2022.

Artikel 10

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. September 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22).

(3)  Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).