23.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1372 DER KOMMISSION

vom 19. August 2019

zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6026)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2007/2/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen zu überwachen und einen Bericht über eine Reihe diesbezüglicher Themen vorzulegen. Mit der Entscheidung 2009/442/EG der Kommission (2) wird die Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich dieser Überwachung und Berichterstattung umgesetzt. Die Erfahrungen aus früheren Berichterstattungen und die Schlussfolgerungen aus den jüngsten Evaluierungen (REFIT-Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG (3), Eignungsprüfung der Berichterstattung und Überwachung in der EU-Umweltpolitik (4)) haben den Bedarf aufgezeigt, die Überwachung und Berichterstattung zu vereinfachen und zu straffen, eine verbesserte Vergleichbarkeit der Fortschritte bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten zu fördern, einen nationalen und EU-weiten Überblick zu ermöglichen und gleichzeitig den aus der Überwachung und Berichterstattung entstehenden Verwaltungsaufwand zu verringern. Aktualisierte Informationen sollten auf eine einfachere und vergleichbare Weise erfasst werden, die für alle Akteure der Berichterstattung weniger aufwendig ist. Ferner ermöglichte die beträchtliche Anzahl von Indikatoren keinen klaren Überblick über die Fortschritte bei der Umsetzung. Es gab zu viele Indikatoren und nicht unbedingt die richtigen. Folglich sollte die Entscheidung 2009/442/EG ersetzt werden.

(2)

Die Überwachung sollte auf einer Reihe von Indikatoren beruhen, die auf der Grundlage von durch die Behörden erhobenen Daten berechnet werden. Diese Indikatoren messen die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG in den Mitgliedstaaten und dienen der Evaluierung des Erfolgs der Richtlinie im Hinblick auf ihre Ziele. Daher wurden die in diesem Rechtsakt festgelegten Indikatoren gemäß der allgemeinen Interventionslogik der Richtlinie 2007/2/EG ausgewählt und sind ausgerichtet auf die Anforderungen zur Ermittlung der erforderlichen Geodaten (Artikel 3), die Anforderungen zur Dokumentation der ermittelten Geodaten mithilfe von Metadaten (Artikel 4), die Anforderungen zur Sicherstellung, dass die dokumentierten Geodaten online über Netzdienste zugänglich sind, die es ermöglichen, die Daten zu suchen, darzustellen und herunterzuladen (Artikel 6 und 7), sowie die Anforderungen zur Organisation der Geodaten in interoperablen Datenmodellen mit einem gemeinsamen Vokabular (Artikel 5).

(3)

Um den aus der Überwachung entstehenden Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollten die Indikatoren auf der Grundlage der Metadaten für die Geodatensätze und Geodatendienste berechnet werden, die von den Mitgliedstaaten bereits gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2007/2/EG erzeugt und veröffentlicht wurden, damit die Mitgliedstaaten nicht mehr — wie in der Entscheidung 2009/442/EG festgelegt — verpflichtet sind, die Indikatoren manuell zu berechnen und jährlich eine Liste der Geodatensätze und Geodatendienste mit Bezug zu den in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen bereitzustellen. Bei der Berechnung der Überwachungsindikatoren werden nur Metadaten berücksichtigt, die von den Mitgliedstaaten veröffentlicht wurden. Unveröffentlichte Metadaten werden bei der Berechnung der Überwachungsindikatoren nicht berücksichtigt, da sie nicht auffindbar sind und nicht zur Geodateninfrastruktur beitragen.

(4)

Um den aus der Berichterstattung entstehenden Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollten die Mitgliedstaaten nur über diejenigen Aspekte der Geodateninfrastruktur berichten, die sich seit der Übermittlung des letzten Berichts gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2007/2/EG geändert haben.

(5)

Zur Sicherstellung eines kohärenten und vergleichbaren Konzepts für die Überwachung und Berichterstattung in der gesamten Union sollten die Mitgliedstaaten zumindest eine gemeinsame Teilmenge von Geodatensätzen überwachen und über deren Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Interoperabilität berichten. Diese gemeinsame Teilmenge sollte aus den Geodatensätzen bestehen, die die Mitgliedstaaten bereits für die Zwecke der Berichterstattung im Rahmen der EU-Umweltvorschriften verwenden, die im Bericht der Kommission (5) mit dem Titel „Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung“ im Anschluss an eine umfassende Eignungsprüfung der Berichterstattung und Überwachung in der EU-Umweltpolitik (6) ermittelt wurden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss werden ausführliche Durchführungsbestimmungen zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festgelegt, die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen zu überwachen sowie der Kommission über diese Überwachung gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/2/EG Bericht zu erstatten.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen zur Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die in den Artikeln 3 bis 7 genannten Indikatoren werden anhand der Metadaten der Geodatensätze und Geodatendienste berechnet, die die Mitgliedstaaten über die Suchdienste gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/2/EG veröffentlicht haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten machen alle Überwachungsergebnisse im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich zugänglich.

Artikel 3

Überwachung der Verfügbarkeit von Geodaten und Geodatendiensten

(1)   Zur Ermittlung der Anzahl der Geodatensätze und Geodatendienste werden die folgenden Indikatoren verwendet:

a)

die Anzahl der Geodatensätze, für die Metadaten existieren („DSi1.1“);

b)

die Anzahl der Geodatendienste, für die Metadaten existieren („DSi1.2“).

(2)   Zur Ermittlung der Anzahl der Geodatensätze, die die Mitgliedstaaten bereits für die Berichterstattung an die Kommission im Rahmen der Umweltvorschriften nutzen, wird folgender Indikator verwendet: die Anzahl der Geodatensätze, deren Metadaten ein Schlüsselwort aus einem von der Kommission zur Verfügung gestellten Verzeichnis enthalten, wonach der Geodatensatz für die Berichterstattung im Rahmen der Umweltvorschriften verwendet wird („DSi1.3“).

(3)   Zur Ermittlung der Anzahl der Geodatensätze, die ein regionales oder nationales Gebiet abdecken, werden die folgenden Indikatoren verwendet:

a)

die Anzahl der Geodatensätze, deren Metadaten ein Schlüsselwort aus einem von der Kommission zur Verfügung gestellten Verzeichnis enthalten, wonach der Geodatensatz ein regionales Gebiet abdeckt („DSi1.4“);

b)

die Anzahl der Geodatensätze, deren Metadaten ein Schlüsselwort aus einem von der Kommission zur Verfügung gestellten Verzeichnis enthalten, wonach der Geodatensatz ein nationales Gebiet abdeckt („DSi1.5“).

Artikel 4

Überwachung der Übereinstimmung der Metadaten mit der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission (7)

Zur Berechnung des Prozentsatzes von Metadaten für Geodatensätze und Geodatendienste, die von den Mitgliedstaaten über die Suchdienste gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/2/EG veröffentlicht werden und der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 hinsichtlich Metadaten entsprechen, werden folgende Indikatoren verwendet:

a)

die Anzahl der Geodatensätze, deren Metadaten der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze, für die Metadaten entsprechend dem Indikator „DSi1.1“ existieren („MDi1.1“);

b)

die Anzahl der Geodatendienste, deren Metadaten der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatendienste, für die Metadaten entsprechend dem Indikator „DSi1.2“ existieren („MDi1.2“).

Artikel 5

Überwachung der Übereinstimmung der Geodatensätze mit der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (8) über Interoperabilität

Zur Berechnung des Prozentsatzes der Geodatensätze, die der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen entsprechen, werden die folgenden Indikatoren verwendet:

a)

die Anzahl der Geodatensätze, die der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze entsprechend dem Indikator „DSi1.1“ („DSi2“);

b)

die Anzahl der Geodatensätze betreffend die Themen des Anhangs I der Richtlinie 2007/2/EG, die der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze mit Bezug zu den im genannten Anhang aufgeführten Themen („DSi2.1“);

c)

die Anzahl der Geodatensätze betreffend die Themen des Anhangs II der Richtlinie 2007/2/EG, die der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze mit Bezug zu den im genannten Anhang aufgeführten Themen („DSi2.2“);

d)

die Anzahl der Geodatensätze betreffend die Themen des Anhangs III der Richtlinie 2007/2/EG, die der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze mit Bezug zu den im genannten Anhang aufgeführten Themen („DSi2.3“).

Artikel 6

Überwachung der Zugänglichkeit von Geodatensätzen über Darstellungs- und Download-Dienste

Zur Berechnung des Prozentsatzes von Geodatensätzen, die über Darstellungsdienste gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/2/EG und Download-Dienste gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie zugänglich sind, werden die folgenden Indikatoren verwendet:

a)

die Anzahl der Geodatensätze, für die sowohl Darstellungsdienste als auch Download-Dienste existieren, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze entsprechend dem Indikator „DSi1.1“(„NSi2“);

b)

die Anzahl der Geodatensätze, für die ein Darstellungsdienst existiert, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze entsprechend dem Indikator „DSi1.1“ („NSi2.1“);

c)

die Anzahl der Geodatensätze, für die ein Download-Dienst existiert, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Anzahl der Geodatensätze entsprechend dem Indikator „DSi1.1“ („NSi2.2“).

Artikel 7

Überwachung der Übereinstimmung der Netzdienste mit der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission (9)

Zur Berechnung des Prozentsatzes von Netzdiensten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich der Netzdienste entsprechen, werden die folgenden Indikatoren verwendet:

a)

die Anzahl der Netzdienste, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Gesamtzahl der Netzdienste („NSi4“);

b)

die Anzahl der Suchdienste, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Gesamtzahl der Suchdienste („NSi4.1“);

c)

die Anzahl der Darstellungsdienste, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Gesamtzahl der Darstellungsdienste („NSi4.2“);

d)

die Anzahl der Download-Dienste, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Gesamtzahl der Download-Dienste („NSi4.3“);

e)

die Anzahl der Transformationsdienste, die der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 entsprechen, multipliziert mit 100 und geteilt durch die Gesamtzahl der Transformationsdienste („NSi4.4“).

Artikel 8

Veröffentlichung der Überwachungsergebnisse

Die Ergebnisse der gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Überwachung werden spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres für den Stand der Umsetzung der Geodateninfrastruktur am 15. Dezember des vorangegangenen Jahres veröffentlicht. Die Ergebnisse werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.

Artikel 9

Aktualisierung der zusammenfassenden Berichte

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission aktualisierte Zusammenfassungen zu den in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Aspekten. Es werden nur solche Zusammenfassungen aktualisiert, für die sich seit der vorausgegangenen Übermittlung Änderungen ergeben haben.

Artikel 10

Aufhebung

Die Entscheidung 2009/442/EG wird aufgehoben.

Artikel 11

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. August 2019

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/442/EG der Kommission vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 18).

(3)  SWD(2016) 273 final.

(4)  COM(2017) 312 final und SWD(2017) 230.

(5)  COM(2017) 312 final.

(6)  SWD(2017) 230 final. Die vollständige Liste findet sich in Anhang 1 des Dokuments (Abschnitt 8.1)

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste, (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9).