9.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/10


BESCHLUSS (GASP) 2019/1340 DES RATES

vom 8. August 2019

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Januar 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/77 (1) zur Ernennung von Herrn Lars-Gunnar WIGEMARK zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 31. August 2019.

(2)

Herr Johann SATTLER sollte für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021 zum Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina ernannt werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Herr Johann SATTLER wird für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den folgenden politischen Zielen der Union in Bosnien und Herzegowina:

a)

weitere Fortschritte beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess zu erreichen,

b)

ein stabiles, lebensfähiges, friedliches, multiethnisches und geeintes Bosnien und Herzegowina sicherzustellen, das in Frieden mit seinen Nachbarn kooperiert, und

c)

sicherzustellen, dass Bosnien und Herzegowina seinen Weg in Richtung einer Unionsmitgliedschaft unbeirrbar fortsetzt, nach der Veröffentlichung der Stellungnahme der Kommission zum Antrag Bosnien und Herzegowinas auf Beitritt zur Europäischen Union vom 29. Mai 2019.

(2)   Die Union wird zudem die Durchführung des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina weiter unterstützen.

Artikel 3

Mandat

Um diese politischen Ziele zu erreichen, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

die Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess anzubieten, besonders durch Förderung des Dialogs zwischen den verschiedenen Regierungsebenen;

b)

die Einheitlichkeit und Kohärenz des Handelns der Union zu gewährleisten;

c)

dazu beizutragen, dass bei den politischen, wirtschaftlichen und Unions-Prioritäten Fortschritte erreicht werden, besonders durch die Förderung weiterer Arbeit für den Mechanismus zur Koordinierung von Unionsangelegenheiten und der weiteren Durchführung der europäischen Reformagenda;

d)

inländische Bemühungen zu unterstützen, die Europäischem Niveau entsprechen, um sicherzustellen, dass Wahlergebnisse umgesetzt werden können;

e)

die Exekutive und Legislative auf allen Ebenen der Regierung von Bosnien und Herzegowina zu beobachten und zu beraten und mit den Behörden und politischen Parteien in Bosnien und Herzegowina zusammenzuarbeiten;

f)

die Ausführung der Unionsbemühungen bei sämtlichen Aktivitäten in den Bereichen der Rechtsstaatlichkeit und der Reform des Sicherheitssektors zu gewährleisten, die Gesamtkoordination der Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und des Terrorismus zu fördern und vor Ort entsprechende politische Leitlinien zu erteilen und gegenüber dem Hohen Vertreter und der Kommission erforderlichenfalls Bewertungen abzugeben und Empfehlungen dazu auszusprechen;

g)

zu einem verstärkten und effizienteren Zusammenwirken von Strafrechtspflege und Polizei in Bosnien und Herzegowina sowie zu Initiativen, welche die Effizienz und die Unparteilichkeit der Justizorgane stärken, insbesondere dem strukturierten Dialog zum Thema Justiz, beizutragen;

h)

unbeschadet der militärischen Befehlskette dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte politische Beratung in militärischen Fragen mit lokaler politischer Dimension anzubieten, insbesondere für heikle Einsätze sowie für die Beziehungen zu den örtlichen Behörden und zu den örtlichen Medien; sich mit dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte abzustimmen, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die Sicherheitslage auswirken können, und die Koordination für kohärente Mitteilungen an Gebietskörperschaften und andere internationale Organisationen zu übernehmen; zu den Konsultationen zur strategischen Prüfung von EUFOR/ALTHEA beizutragen;

i)

die Bemühungen der Union zur Information der Öffentlichkeit in Bosnien und Herzegowina über Fragen, die die Union betreffen, zu koordinieren und für die Umsetzung zu sorgen;

j)

den Prozess der Integration in die Union durch eine gezielte öffentliche Diplomatie und durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen der Union zu fördern, mit denen erreicht werden soll, dass Angelegenheiten der Union in Bosnien und Herzegowina auf mehr Verständnis und Unterstützung stoßen, auch durch Einbindung der örtlichen Vertreter der Zivilgesellschaft;

k)

im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Union und den Leitlinien der Union zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten in Bosnien und Herzegowina zu leisten;

l)

den Dialog mit den zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina über ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Residualmechanismus für die Strafgerichtshöfe zu pflegen;

m)

entsprechend dem Prozess der Integration in die Union den politischen Dialog über die erforderlichen Verfassungsänderungen und über relevante gesetzliche Änderungen beratend, zu unterstützen, zu fördern, zu beobachten und zu begleiten;

n)

enge Kontakte und Konsultationen mit dem Hohen Beauftragten der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina und mit anderen relevanten internationalen Organisationen zu pflegen, die in dem Land tätig sind; in diesem Zusammenhang den Rat über Diskussionen vor Ort zur internationalen Präsenz im Land, einschließlich des Büros des Hohen Beauftragten der Vereinten Nationen, zu informieren;

o)

bei Bedarf den Hohen Vertreter zu natürlichen oder juristischen Personen zu beraten, gegen die angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina restriktive Maßnahmen verhängt werden könnten;

p)

unbeschadet der geltenden Befehlsketten dazu beizutragen, dass alle Instrumente der Union in dem Gebiet kohärent angewandt werden, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen zuständigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021 beläuft sich auf 13 700 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch den Sonderbeauftragten teilnehmen. Zudem gelten für die vom Sonderbeauftragten erworbenen Güter keine Ursprungsregeln.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, abordnenden Organs der Union oder EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegation der Union und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte gemäß dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische physische sowie organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet durch den EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte in die Unterrichtung des Europäischen Parlaments einbezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union in der Region und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab und pflegt insbesondere eine enge Abstimmung mit dem Hohen Beauftragten der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina.

(3)   Zur Unterstützung der Krisenbewältigungsoperationen der Union verbessert der Sonderbeauftragte mit den anderen Akteuren der Union vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen diesen Akteuren der Union mit dem Ziel eines möglichst übereinstimmenden Bildes der Lage und einer möglichst einheitlichen Lagebeurteilung.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Verpflichtungen, die aus den Mandaten früherer Sonderbeauftragter in Bosnien und Herzegowina entstehen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überarbeitung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission jedes Jahr bis Ende Oktober einen Zwischenbericht und bis Ende Mai einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. September 2019.

Geschehen zu Brüssel am 8. August 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Beschluss (GASP) 2015/77 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 13 vom 20.1.2015, S. 7).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).