2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/29


BESCHLUSS (GASP) 2019/1296 DES RATES

vom 31. Juli 2019

zur Unterstützung der Erhöhung der Biosicherheit in der Ukraine im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel II eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll. Diese Maßnahmen müssen sowohl innerhalb der Union als auch in Drittstaaten getroffen werden.

(2)

Die Union setzt diese Strategie aktiv um und führt die in Kapitel III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen zu unterstützen, indem sie Staaten technische Hilfe und Fachwissen für ein breites Spektrum an Nichtverbreitungsmaßnahmen bereitstellt und indem sie sich für eine Stärkung der Rolle des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einsetzt.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. April 2004 die Resolution 1540 (2004) verabschiedet; dabei handelt es sich um das erste internationale Instrument, das sich auf integrierte und umfassende Weise mit Massenvernichtungswaffen, ihren Trägersystemen und dazugehörigem Material befasst. Die Resolution 1540 (2004) erlegt allen Staaten verbindliche Verpflichtungen auf, und mit diesen Verpflichtungen sollen nichtstaatliche Akteure vom Zugang zu solchen Waffen und waffenrelevantem Material abgehalten und abgeschreckt werden. Der VN-Sicherheitsrat hat ferner beschlossen, dass alle Staaten wirksame Maßnahmen ergreifen und durchsetzen müssen, um innerstaatliche Kontrollen zur Verhinderung der Verbreitung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen und ihren Trägersystemen einzurichten, einschließlich angemessener Kontrollen über verwandtes Material.

(4)

Am 11. Mai 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/809 (1) zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erlassen. Mit der technischen Durchführung der Tätigkeiten nach dem Beschluss (GASP) 2017/809 wurde das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) in Zusammenarbeit mit den einschlägigen regionalen internationalen Organisationen, insbesondere der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), betraut.

(5)

Am 11. Juli 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1252 (2) zur Unterstützung der Verbesserung der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) erlassen. Mit der technischen Durchführung der Tätigkeiten nach dem Beschluss (GASP) 2017/1252 wurde das OSZE-Sekretariat betraut.

(6)

Die weltweite Anwendung und vollständige Umsetzung des Übereinkommens über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen (BWÜ) und der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates gehören zu den Hauptprioritäten der Ukraine im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen.

(7)

Am 21. März und 27. Juni 2014 haben die Union und die Ukraine ein Assoziierungsabkommen (3) unterzeichnet, in dem u. a. die beschleunigte Angleichung der ukrainischen Rechtsvorschriften an das einschlägige Unionsrecht vorgesehen ist, wozu auch die Beseitigung von Hindernissen für die umfassende Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates in der Ukraine gehört. Teile des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine werden seit dem 1. November 2014 vorläufig angewandt. Das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(8)

Gemäß dem Aktionsplan der ukrainischen Regierung zur Durchführung des Assoziierungsabkommen EU-Ukraine für die Jahre 2018-2020 hat die Ukraine zugesagt, gemäß ihren Verpflichtungen aufgrund des BWÜ und der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates sowie mit internationalen Normen und Standards, insbesondere dem einschlägigen EU-Recht, Regelungen und Mechanismen im Bereich der Biosicherheit auszuarbeiten und zu verbessern.

(9)

In diesem Zusammenhang wurden vom OSZE-Sekretariat in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in der Ukraine drei Projektvorschläge zur Erhöhung der allgemeinen Biosicherheit in der Ukraine ausgearbeitet.

(10)

Das OSZE-Sekretariat sollte mit der technischen Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Beschlusses betraut werden.

(11)

Die Projekte sollten nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen des Aktionsplans der ukrainischen Regierung zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine durchgeführt werden. Bei den Tätigkeiten sollte den einschlägigen bewährten Vorgehensweisen und bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2017/1252 Rechnung getragen werden.

(12)

Das OSZE-Sekretariat sollte für eine effiziente Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen sorgen, etwa mit der Gruppe für die Unterstützung der Durchführung des BWÜ, dem mit der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss des VN-Sicherheitsrates, der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Globalen Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -material. Außerdem sollte das OSZE-Sekretariat für Komplementarität und Synergien von weiteren, über diesen Beschluss hinausgehenden Projekten mit den einschlägigen abgeschlossenen und noch laufenden Projekten und Tätigkeiten in der Ukraine sorgen, die von einzelnen EU-Mitgliedstaaten der EU mitgetragen werden, und mit anderen von der Union in diesem Bereich geförderten Programmen, einschließlich des Stabilitäts- und Friedensinstruments und der Exzellenzzentren für die Eindämmung von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Förderung von Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines wirksamen Multilateralismus auf globaler und auf regionaler Ebene verfolgt die Union die folgenden Ziele:

Erhöhung der Biosicherheit in der Ukraine durch Verbesserung der legislativen und regulatorischen Grundlagen sowie ihrer Systeme für die Gesundheit von Mensch und Tier und durch die Sensibilisierung von Biowissenschaftlern;

Stärkung eines wirksamen Multilateralismus auf regionaler Ebene durch Unterstützung der Maßnahmen der OSZE zur Verbesserung der Fähigkeiten der zuständigen Behörden in der Ukraine im Bereich der Biosicherheit entsprechend den Verpflichtungen aus der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates und des BWÜ.

(2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union die folgenden Projekte durch:

Angleichung der geltenden ukrainischen Biosicherheitsregelungen an internationale Standards

Aufrüstung des ukrainischen Tierseuchenüberwachungssystems für von besonders gefährlichen Erregern verursachte Krankheiten

Sensibilisierung, Ausbildung und Schulung von Biowissenschaftlern für Biosicherheit

Eine ausführliche Beschreibung der vorstehend genannten Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte übernimmt das OSZE-Sekretariat. Es nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem OSZE-Sekretariat.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1 913 900 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem OSZE-Sekretariat. Darin wird festgelegt, dass das OSZE-Sekretariat sicherstellt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Die Kommission unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des OSZE-Sekretariats über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte bereit.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach der Annahme dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Beschluss (GASP) 2017/809 des Rates vom 11. Mai 2017 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 39).

(2)  Beschluss (GASP) 2017/1252 des Rates vom 11. Juli 2017 zur Unterstützung der Verbesserung der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen ( ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 8).

(3)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).


ANHANG

Erhöhung der Biosicherheit in der Ukraine im Einklang mit der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates

1.   Allgemeiner Kontext

Die Ukraine besitzt detaillierte und umfassende Rechtsvorschriften zum Verbot biologischer Waffen. Ein erheblicher Teil dieser Vorschriften und Regelungen ist jedoch veraltet und entspricht nicht den internationalen Normen und Standards. Um den entsprechenden Weltstandards eher zu entsprechen, müssen sie daher dringend überarbeitet und aktualisiert werden.

Die Ukraine besitzt kein Rahmengesetz über Biosicherheit, in dem die Errichtung eines Biosicherheitssystems und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren (wozu z. B. die rechtliche Benennung einer für Biosicherheit zuständigen und die Wahrnehmung von Sachverständigen- und Überwachungsaufgaben ausführenden Zentralstelle gehören würden) geregelt sind. Außerdem gibt es derzeit keine umfassende Zusammenarbeit aller betroffenen Ministerien, Stellen und Organisationen zur Verhinderung und Bewältigung von Notfällen aufgrund biologischer Gefahren.

Auch gibt es keine Mechanismen für die staatliche Kontrolle der Einhaltung der Biosicherheitsauflagen bei der Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen. Es fehlt ein Register der Wirtschaftsteilnehmer und nicht der Wirtschaft angehörenden Akteure, die im ukrainischen Hoheitsgebiet mit gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen arbeiten. Darüber hinaus sind keine einschlägigen Genehmigungen für diese mit gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen arbeitenden Akteure gesetzlich vorgeschrieben. Tatsächlich hat die Abschaffung des Genehmigungssystems dazu geführt, dass es keine Meldung und Kontrolle der Einhaltung der Biosicherheitsauflagen für mikrobiologische Laboratorien gibt, deren tatsächliche Anzahl unbekannt ist. Ein normatives Dokument, das die Buchführung, den Transport, die Lagerung und die Übertragung gefährlicher biologischer Stoffe regelte, wurde abgeschafft. In den anwendbaren Dokumenten wird kaum auf andere Aspekte der Biosicherheit, z. B. die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Personals und den Schutz vertraulicher Informationen, eingegangen.

Das rasche Wachstum der Agrarproduktion, der Bio-Erzeugung und der Verkehrs- und Außenhandelsbeziehungen in der modernen Welt stellt die Human- und die Tiermedizin vor viele Probleme, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der Gefahr der Verbreitung biologischer Stoffe insbesondere ansteckender und parasitärer Krankheiten, die sowohl Menschen als auch Tiere befallen.

Derzeit geht die größte Gefahr für die Biosicherheit und die Lebensmittelsicherheit in der Ukraine von der afrikanischen Schweinepest, der Vogelgrippe und der Maul- und Klauenseuche sowie von multiresistenten bakteriellen Erregern aus. Es bestehen natürliche Risikoherde für Ausbrüche von Milzbrand, Tollwut, klassischer Schweinepest und Nagerpest. Die Lebensmittelversorgung und die Biosicherheit sind heikel und ohne die Einbeziehung zuverlässiger Mittel für die Überwachung, Prognose, Frühdiagnose neu auftretender und wirtschaftlich relevanter Tierkrankheiten, einschließlich zoonotischer Infektionen, nicht zu bewerkstelligen. Die Lebensmittelversorgung und die Biosicherheit in der Ukraine kann nur gefördert werden, wenn die Grundlagenforschung in Genetik und molekularer Biotechnologie in die Veterinär- und Humanmedizin und -diagnostik einbezogen werden.

Das Personal der meisten biowissenschaftlichen Laboratorien in der Ukraine ist erfahren im Umgang mit gefährlichen biologischen Stoffen. Moderne Biosicherheitsgrundsätze und -konzepte, moderne Techniken und Praktiken sowie ein entsprechender Verhaltenskodex sind in den Laboratorien allerdings nur selten anzutreffen. Viele biowissenschaftliche Laboratorien verfügen über ein begrenztes Maß an moderner Ausrüstung; da jedoch keine praktische Einweisung in die Benutzung dieser Ausrüstung stattfindet, wird sie vom Laborpersonal gar nicht oder nicht fachgerecht benutzt. Außerdem werden im derzeitigen System für die Fortbildung bestimmter Kategorien von Biowissenschaftlern nicht alle relevanten Fragen der Biosicherheit behandelt. All das kann dazu führen, dass die Biosicherheit in den Laboratorien, in denen mit gefährlichen biologischen Stoffen gearbeitet wird, abnimmt.

In Anbetracht dieser Feststellungen hat die OSZE drei Projekte zur Erhöhung der allgemeinen Biosicherheit in der Ukraine ausgearbeitet. Die Projekte wurden in Zusammenarbeit mit den zuständigen ukrainischen Behörden ausgearbeitet. Alle Projekte werden gemäß den jeweiligen Bestimmungen des Aktionsplans der ukrainischen Regierung zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine durchgeführt.

Dabei werden auch die einschlägigen bewährten Vorgehensweisen und bisherigen Erfahrungen mit der noch laufenden Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2017/1252 zur Unterstützung der Verbesserung der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine berücksichtigt.

2.   Zielsetzung

Das übergeordnete Ziel dieses Beschlusses besteht darin, die OSZE-Projekte zu unterstützen, mit denen gemäß den Verpflichtungen der Ukraine aufgrund des BWÜ und der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates sowie gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine die Biosicherheit in der Ukraine erhöht werden soll.

3.   Beschreibung der Projekte

3.1.   Angleichung der geltenden ukrainischen Biosicherheitsregelungen an internationale Standards

3.1.1.   Ziel des Projekts

Verbesserung der legislativen und regulatorischen Grundlagen der Ukraine für Biosicherheit gemäß den Verpflichtungen aus der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates, nämlich Annahme und Durchsetzung entsprechender wirksamer Gesetze, die allen nichtstaatlichen Akteuren untersagen, biologische Waffen und ihre Trägersysteme insbesondere zu terroristischen Zwecken herzustellen, zu erwerben, zu besitzen, zu entwickeln, zu transportieren, zu übertragen oder zu verwenden.

3.1.2.   Projektbeschreibung

Zu den vorrangig durchzuführenden speziellen Maßnahmen für legislative und regulatorische Verbesserungen im Bereich der Biosicherheit, die von diesem Projekt direkt unterstützt werden, gehören:

die Ausarbeitung eines ukrainischen Gesetzentwurfs über Biosicherheit und dessen Vorlage im ukrainischen Parlament (Verkhovna Rada),

die Ausarbeitung und Verabschiedung einer Entschließung des ukrainischen Ministerkabinetts über die Regelung von Fragen der Kontrolle der Einhaltung der Biosicherheitsauflagen in Einrichtungen und Unternehmen, die mit pathogenen Mikroorganismen arbeiten,

die Entwicklung und Verabschiedung des Biosicherheitskonzepts und des ukrainischen nationalen Aktionsplans für die Reaktion auf den Ausbruch gefährlicher und besonders gefährlicher Krankheiten, sowie die Ermittlung der kritischen Infrastruktur, die eine angemessene Reaktion auf den drohenden oder tatsächlichen Ausbruch gefährlicher oder besonders gefährlicher Krankheiten gewährleistet,

die Einführung eines einheitlichen Biosicherheitssystems der Ukraine sowie Pläne für die Verhinderung einer versehentlichen oder vorsätzlichen Freisetzung biologischer Arbeitsstoffe, deren ordnungsgemäße und sichere Lagerung und Beförderung, einschließlich ihrer internen Sicherheit,

die Reorganisation des öffentlichen Gesundheits- und Tiergesundheitsystems, damit es den internationalen Anforderungen entspricht.

3.1.3.   Erwartete Ergebnisse

Verbesserung des ukrainischen Biosicherheitssystems durch den Ausbau des nationalen Rechts- und Regelungsrahmens in diesem Bereich,

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen für Biosicherheit zuständigen Stellen,

Gewährleistung der Belastbarkeit des ukrainischen Biosicherheitssystems.

3.1.4.   Begünstigte

Gesundheitsministerium

3.2.   Aufrüstung des ukrainischen Tierseuchenüberwachungssystems für von besonders gefährlichen Erregern verursachte Krankheiten

3.2.1.   Ziel des Projekts

Erhöhung der Biosicherheit durch den Ausbau des Gesundheitssystems für Mensch und Tier in der Ukraine gemäß der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates, und insbesondere Durchsetzung wirksamer Maßnahmen zur Schaffung inländischer Kontrollen zur Verhinderung der Weiterverbreitung biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme, auch durch die Einführung angemessener Kontrollen verwandten Materials.

3.2.2.   Projektbeschreibung

Durchführung einer effizienten Überwachung von Krankheiten bei Mensch und Tier durch die Errichtung eines gemeinsam zu nutzenden Zentrums für die Sequenzbestimmung und genetische Charakterisierung ausgewählter Agenzien und die Ausstattung der teilnehmenden Einrichtungen mit Echtzeit-Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktions- (RT-PCR-) Geräten,

Einführung von Sofortmaßnahmen für Notfälle und einer Schnelldiagnose besonders gefährlicher Tierseuchen durch die Entwicklung eines auf RT-PCR gestützten Diagnoseinstrumentariums für die Erkennung ausgewählter Agenzien (von Vogelgrippe, Newcastle-Krankheit, multiresistenter Tuberkulose, Hautknotenkrankheit, Nagerpest, afrikanischer Schweinepest, klassischer Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, Bruzellose, multiresistenten Salmonellen und Milzbrand), ausgehend von in der Ukraine entwickelten internen Protokollen,

Entwicklung einer sicheren Lagerung von Krankheitserregern einschließlich zoonotischer, viraler und bakterieller Erreger in Laboratorien und Depots durch den Aufbau von Registrierungsakten für RT-PCR-gestützte Kits,

Einheitliches technischen Vorgehen bei der Konformitätsbewertung von Prüflaboratorien, Vertrauensbildung auf nationaler und internationaler Ebene, Festsetzung von Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Leistungen und Transparenz, Sensibilisierung und Sicherstellung von Kompetenzen im Bereich des biologischen Schutzes,

Kapazitätsaufbau bei der Molekulardiagnostik von Krankheiten, die von besonders gefährlichen Erregern verursacht werden.

3.2.3.   Erwartete Ergebnisse

Ausbau der nationalen Fähigkeit zur veterinärmedizinischen Überwachung und Prognose,

Entwicklung effektiver nationaler Diagnose- und Überwachungsinstrumente, die auf RT-PCR und isothermalen PCR-Instrumenten beruhen (F&E, Validierung und Umsetzung in den Laboratorien);

Verwirklichung einer effektiven Überwachung von Tierseuchen (einschließlich Zoonosen),

Aufbau von Humanressourcen in der Molekulardiagnostik von Krankheiten, die von besonders gefährlichen Erregern verursacht werden (Schulung der Laboratorien in PCR-Techniken).

3.2.4.   Begünstigte

Ukrainischer Staatlicher Dienst für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

Empfänger der Unterstützung: Nationales Wissenschaftszentrum „Institut für experimentelle und klinische Veterinärmedizin“, (Kharkiv, Ukraine)

3.3.   Sensibilisierung, Ausbildung und Schulung von Biowissenschaftlern für Biosicherheit

3.3.1.   Ziel des Projekts

Verbesserung von Biosicherheit und Bioethik in der Ukraine durch die Sensibilisierung der Biowissenschaftler im Bereich der Biosicherheit gemäß den Verpflichtungen aufgrund der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates, einschließlich der Durchsetzung effizienter innerstaatlicher Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme.

3.3.2.   Projektbeschreibung

Einsetzung eines Teams von Ausbildern aus unterschiedlichen biowissenschaftlichen Einrichtungen in der Ukraine, die aktuelle Kenntnisse über Biosicherheit und die Grundsätze der Bioethik, bewährte Laborverfahren, Techniken und Methoden für den Umgang mit biologischen Risiken in den Laboratorien weiterverbreiten können,

Aufstockung der derzeitigen Ressourcen für die Weiterverbreitung von Wissen und Sensibilisierung für Biosicherheit und Bioethik bei Lehrkräften, Studierenden und Forschern im Bereich der Biowissenschaften und anderen einschlägigen Akteuren, und zwar unter vollständiger Berücksichtigung des Projekts P633 des ukrainischen Wissenschafts- und Technologiezentrums über „Ausbildung und Sensibilisierung in der Ukraine“,

Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Ausbildungsmöglichkeiten nach Abschluss des Projekts.

3.3.3.   Erwartete Ergebnisse

Stärkere Sensibilisierung der nationalen und lokalen Akteure im Bereich der Biosicherheit,

Stärkere Befähigung der Biowissenschaftler zum sicheren Umgang mit gefährlichen biologischen Stoffen,

Stärkere Befähigung der ukrainischen Biowissenschaftler zur Verringerung der Risiken eines möglichen falschen Gebrauchs der bei ihrer Forschung verwendeten Stoffe und Ausrüstung sowie des Missbrauchs ihres Wissens und ihrer Ergebnisse,

Aufbau eines starken Ausbildungsteams für Biosicherheit für Biowissenschaftler,

bessere und nachhaltige Ressourcen für die Verbreitung von Wissen über Biosicherheit und Bioethik mittels Fernunterricht.

3.4.   Begünstigte

Gesundheitsministerium

4.   Administrative Unterstützung bei der Durchführung der Projekte

Speziell hierfür zuständige Mitarbeiter des OSZE-Sekretariats und des Büros des OSZE-Projektkoordinators in der Ukraine werden die Umsetzung der in Abschnitt 3 genannten Projektmaßnahmen koordinieren und steuern, um den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den ukrainischen Partnern weiter auszubauen, unter anderem durch Ausarbeitung einschlägiger neuer Projektvorschläge und nationaler Maßnahmen.

Aufgaben des Unterstützungspersonals:

Verwaltung der Projekte in allen Phasen des Projektzyklus,

tägliche Finanzkontrolle der Projekte,

Bereitstellung technischer und rechtlicher Expertise, Unterstützung umfangreicherer Beschaffungsaufträge, Einbeziehung anderer internationaler Organisationen, Qualitätssicherung und -kontrolle der Ergebnisse der genehmigten Projekte, Berichterstattung an die Europäische Union.

5.   Laufzeit

Die Dauer der Durchführung der Projekte beträgt insgesamt 36 Monate.

6.   Für die technische Durchführung zuständige Stelle

Mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses werden das Konfliktverhütungszentrum des OSZE-Sekretariats und der OSZE-Projektkoordinator in der Ukraine betraut. Die OSZE wird die Tätigkeiten nach diesem Beschluss in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und Stellen durchführen, insbesondere um wirksame Synergien zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden.

7.   Berichterstattung

Das OSZE-Sekretariat wird regelmäßige Berichte und nach Abschluss jeder der beschriebenen Tätigkeiten jeweils einen gesonderten Bericht erstellen. Die Abschlussberichte sollten der Europäischen Union spätestens sechs Wochen nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeiten übermittelt werden.

8.   Lenkungsausschuss

Der Lenkungsausschuss für diese Projekte setzt sich aus einem Vertreter des Hohen Vertreters und einem Vertreter der in Abschnitt 6 dieses Anhangs genannten Durchführungsstelle zusammen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung dieses Beschlusses in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal alle sechs Monate, wobei er auch elektronische Kommunikationsmittel einsetzt.

9.   Geschätzte Gesamtkosten der Projekte und finanzieller Beitrag der Europäischen Union

Die Gesamtkosten der Projekte belaufen sich auf 1 913 900 EUR.