29.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/33


BESCHLUSS (EU) 2019/1268 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2019

über die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „Mettons fin à l'ère du plastique en Europe“ („Lasst uns das Plastikzeitalter in Europa beenden“)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4974)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative mit dem Titel „Mettons fin à l'ère du plastique en Europe“ („Lasst uns das Plastikzeitalter in Europa beenden“) wird wie folgt angegeben: „Wir rufen die Europäische Kommission dazu auf, die Richtlinie über die Auswirkungen bestimmter Kunststoffe auf die Umwelt mit dem Ziel zu überarbeiten, alle Einwegkunststoffe in Europa zu verbieten.“

(2)

Die Ziele der geplanten Bürgerinitiative lauten: „Am 10. Mai hat die Europäische Union bereits mehr Ressourcen verbraucht, als die Erde bereitstellen kann. Trotz der wissenschaftlichen Berichte, in denen dringender Handlungsbedarf angemahnt wird, nimmt Europa keine grundlegende Kursänderung vor. Plastik ist ein Beispiel für diese hartnäckige Weigerung, den Tatsachen ins Gesicht zu sehen und Umwelterfordernisse anzuerkennen. Wir fordern daher, bis 2027 alle Kunststoffverpackungen und Plastikflaschen zu verbieten, damit konkrete Maßnahmen ergriffen werden können, um der Begrenztheit unserer Ressourcen Rechnung zu tragen.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union teilzunehmen.

(4)

Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Die Kommission ist befugt, auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 191 Absatz 1 AEUV Vorschläge für Rechtsakte der Union zur Durchführung der Verträge über Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität, zur Förderung der menschlichen Gesundheit, einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen und zur Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels vorzulegen.

(6)

Somit liegt die geplante Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(7)

Ferner wurden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ein Bürgerausschuss gebildet und Kontaktpersonen benannt; auch ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(8)

Die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „Mettons fin à l'ère du plastique en Europe“ sollte daher registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „Mettons fin à l'ère du plastique en Europe“ wird hiermit registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 26. Juli 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Mettons fin à l'ère du plastique en Europe“, vertreten durch Frau Daniela PLATSCH und Frau Alice BUSTIN als Kontaktpersonen, gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.