23.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1253 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2019

über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der die Verwaltungszusammenarbeit betreffenden Bestimmungen der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) ist eine über Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch in der Praxis zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch und eine Amtshilfe erleichtert.

(2)

In der Entscheidung 2001/470/EG des Rates (2) sind die im Rahmen der Zusammenarbeit bestehenden Verpflichtungen für die von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen festgelegt. Zur Kommunikation untereinander müssen die Kontaktstellen die am besten geeigneten verfügbaren technischen Mittel nutzen, um Ersuchen um Zusammenarbeit so effizient und rasch wie möglich beantworten zu können.

(3)

Nach Artikel 8 Absatz 3 der Entscheidung 2001/470/EG hat die Kommission auf der Grundlage der von den Kontaktstellen bereitgestellten Informationen ein sicheres elektronisches Register mit begrenztem Zugang zu führen. Das IMI ermöglicht es, dieser Verpflichtung nachzukommen, indem es die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, Ersuchen um Zusammenarbeit und die Antworten zu bearbeiten. Derartige Ersuchen können den Zugang zu ausländischen Rechtsvorschriften und zu Rechtsakten der Union im Rahmen der Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen bei der Erhebung von Beweismitteln und der Zustellung von Schriftstücken betreffen.

(4)

Das IMI könnte ein wirksames Instrument zur Umsetzung der in der Entscheidung 2001/470/EG enthaltenen Bestimmungen zur Zusammenarbeit sein. Daher ist es erforderlich, ein Pilotprojekt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 durchzuführen.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Entscheidung 2001/470/EG beteiligt, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Somit ist der Ausdruck „Mitgliedstaat“ so zu verstehen, dass er alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks bezeichnet.

(6)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts vorlegen. Es ist angezeigt, einen Termin festzulegen, bis zu dem eine solche Bewertung vorzulegen ist.

(7)

Die die Ersuchen um Zusammenarbeit und die Antworten betreffenden statistischen Angaben, die von der Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 der Entscheidung 2001/470/EG bereitzustellen sind, sollten Angaben zur Nutzung des IMI im Rahmen des Pilotprojekts umfassen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Pilotprojekt

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b bis e und Artikel 8 der Entscheidung 2001/470/EG werden Gegenstand eines Pilotprojekts sein, in dessen Rahmen bewertet werden soll, ob das Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) ein wirksames Instrument zur Umsetzung der in den genannten Artikeln enthaltenen Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit wäre.

Artikel 2

Zuständige Behörden

Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2001/470/EG genannten Kontaktstellen als zuständige Behörden.

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Artikel 3

Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

Für die Zwecke der Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstaben b bis e und des Artikels 8 der Entscheidung 2001/470/EG sieht das IMI die folgenden technischen Basisfunktionen vor:

(a)

Übermittlung von Ersuchen um die für eine solide Zusammenarbeit erforderlichen Informationen;

(b)

Beantwortung von Informationsersuchen;

(c)

Erleichterung der Koordinierung der Bearbeitung von Ersuchen um Zusammenarbeit im betreffenden Mitgliedstaat.

Artikel 4

Rolle des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

Die Kommission konsultiert das Europäische Justizielle Netz zu folgenden Aspekten:

(a)

Unionsinstrumente, die die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen betreffen und zu denen im Rahmen des Pilotprojekts Informationen ausgetauscht werden;

(b)

Struktur und Kategorien der im Rahmen des Pilotprojekts auszutauschenden Daten;

(c)

im Rahmen des IMI einzuführende Formulare für Informationsersuchen und die entsprechenden Antworten;

(d)

Bewertung des Pilotprojekts, bevor diese dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.

Artikel 5

Bereitstellung von Statistiken

Die Kommission stellt dem Europäischen Justiziellen Netz Statistiken und Informationen über die Nutzung des IMI und zum Funktionieren des Pilotprojekts für die Zwecke dieses Beschlusses zur Verfügung.

Artikel 6

Bewertung

Bis zum 30. Juni 2023 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vorgelegt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.

(2)  Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).