11.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/50 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1184 DER KOMMISSION
vom 3. Juli 2019
über die geplante Bürgerinitiative „Grow Scientific Progress: Crops Matter!“ („Den wissenschaftlichen Fortschritt steigern: Kulturpflanzen sind wichtig!“)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4975)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „Grow Scientific Progress: Crops Matter!“ („Den wissenschaftlichen Fortschritt steigern: Kulturpflanzen sind wichtig!“) wird wie folgt angegeben: „Die Richtlinie 2001/18/EG ist veraltet. Wir als Studenten der Biowissenschaften halten es für wichtig, die in der Richtlinie vorgesehene derzeitige Freistellungsregelung in Bezug auf neue Pflanzenzüchtungsverfahren (NPBT) zu überarbeiten.“ |
(2) |
Die Ziele der geplanten Bürgerinitiative lauten wie folgt: „Wir fordern insbesondere mehr Rechtssicherheit und zusätzliche Begriffsbestimmungen. Unser Ziel ist es, das Zulassungsverfahren für Produkte zu vereinfachen, die durch NPBT hergestellt werden und nur Eigenschaften aufweisen, die in der Natur bereits existieren. Es geht darum, den wissenschaftlichen Fortschritt in der Europäischen Union voranzubringen und gleichzeitig die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu schützen.“ |
(3) |
Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. |
(4) |
Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen. |
(5) |
Nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, anzugleichen. |
(6) |
Somit liegt die geplante Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. |
(7) |
Ferner wurden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ein Bürgerausschuss gebildet und Kontaktpersonen benannt; auch ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind. |
(8) |
Die geplante Bürgerinitiative „Grow Scientific Progress: Crops Matter!“ sollte deshalb registriert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die geplante Bürgerinitiative „Grow Scientific Progress: Crops Matter!“ wird hiermit registriert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 25. Juli 2019 in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Grow scientific progress: crops matter!“, vertreten durch die Kontaktpersonen Frau Lavinia SCUDIERO und Frau Martina HELMLINGER, gerichtet.
Brüssel, den 3. Juli 2019
Für die Kommission
Frans TIMMERMANS
Erster Vizepräsident