11.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/48


BESCHLUSS (EU) 2019/1183 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2019

über die geplante Bürgerinitiative „A price for carbon to fight climate change“ („Ein Preis für CO2 zur Bekämpfung des Klimawandels“)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4973)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative mit dem Titel „A price for carbon to fight climate change“ („Ein Preis für CO2 zur Bekämpfung des Klimawandels“) wird wie folgt angegeben: „Wir fordern die Europäische Kommission auf, EU-Rechtsvorschriften vorzuschlagen, um den Verbrauch fossiler Brennstoffe einzudämmen, Energieeinsparungen und den Einsatz erneuerbarer Energiequellen zur Bekämpfung der Erderwärmung zu fördern und den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen.“

(2)

Die Ziele der vorgeschlagenen Bürgerinitiative sind: „Wir schlagen einen Mindestpreis für CO2-Emissionen vor — von 50 EUR pro Tonne CO2 im Jahr 2020 auf 100 EUR im Jahr 2025. Gleichzeitig soll mit dem Vorschlag das bestehende System der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten an die Verursacher in der EU abgeschafft und ein Grenzausgleichssystem für Importe aus Drittländern eingeführt werden, um die niedrigeren Preise für die CO2-Emissionen im Ausfuhrland zu kompensieren. Die höheren Einnahmen aus der Bepreisung von CO2-Emissionen sollen für europäische Maßnahmen zur Förderung des Energiesparens und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie für die Senkung der Besteuerung von niedrigeren Einkommen eingesetzt werden.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union teilzunehmen.

(4)

Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Die Kommission ist befugt, in den folgenden Bereichen Vorschläge für Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen:

Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften zu Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und anderen indirekten Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist, auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt sowie Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels auf der Grundlage von Artikel 192 Absätze 1 und 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 191 Absatz 1 erster und vierter Gedankenstrich AEUV;

Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik auf der Grundlage von Artikel 207 AEUV.

(6)

Somit liegt die geplante Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(7)

Ferner wurden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ein Bürgerausschuss gebildet und Kontaktpersonen benannt; zudem ist die vorgeschlagene Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(8)

Die geplante Bürgerinitiative „A price for carbon to fight climate change“ sollte daher registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplante Bürgerinitiative „A price for carbon to fight climate change“ wird hiermit registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 22. Juli 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „A price for carbon to fight climate change“, vertreten durch die Kontaktpersonen Herrn Marco CAPPATO und Frau Monica FRASSONI gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.