11.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/46


BESCHLUSS (EU) 2019/1182 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2019

über die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „EU law, minority rights and democratisation of Spanish institutions“ („EU-Recht, Rechte von Minderheiten und Demokratisierung der spanischen Institutionen“)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4972)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „EU law, minority rights and democratisation of Spanish institutions“ („EU-Recht, Rechte von Minderheiten und Demokratisierung der spanischen Institutionen“) hat Folgendes zum Gegenstand: Systemische Risiken in Spanien, die Behandlung von Minderheiten und dringende Notwendigkeit, Maßnahmen zu fördern, um zur Demokratisierung des Landes beizutragen und es mit den Grundprinzipien des EU-Rechts in Einklang zu bringen.

(2)

Ziel der geplanten Bürgerinitiative ist es, dafür zu sorgen, dass sowohl die Kommission als auch das Parlament über die aktuelle Lage in Spanien, die systemischen Risiken im Land, die Nichteinhaltung der Regeln und Leitprinzipien des EU-Rechts und die Notwendigkeit, Mechanismen zur Verbesserung der demokratischen Standards in Spanien zu schaffen, um so die Rechte und Freiheiten von Minderheiten und allen spanischen Bürgern durch EU-Recht und EU-Instrumente zu gewährleisten, genau im Bilde sind.

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union teilzunehmen.

(4)

Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Geplante Bürgerinitiativen werden von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 registriert, wenn sie die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d erfüllen.

(6)

In der geplanten Bürgerinitiative wird die Kommission aufgefordert, im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips (COM(2014) 158) die Situation in Spanien im Hinblick auf die katalanische Unabhängigkeitsbewegung zu prüfen und gegebenenfalls in diesem Zusammenhang tätig zu werden. Hingegen wird die Kommission nicht aufgefordert, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen.

(7)

Somit liegt die geplante Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative mit dem Titel „EU law, minority rights and democratisation of Spanish institutions“ wird hiermit abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „EU law, minority rights and democratisation of Spanish institutions“, vertreten durch Frau Elisenda PALUZIE und Herrn Gérard ONESTA als Kontaktpersonen, gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.