26.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 171/117 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1087 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2019
über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4455)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (2), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (3),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (4), insbesondere auf die Artikel 4 und 7,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) in die Union wird infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 vorgenommenen Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China ein Antidumpingzoll (im Folgenden „ausgeweiteter Zoll“) erhoben. |
(2) |
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 ist die Kommission befugt, die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, um die Befreiung von Einfuhren wesentlicher Fahrradteile zu genehmigen, mit denen der Antidumpingzoll nicht umgangen wird. |
(3) |
Diese Durchführungsmaßnahmen sind in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 aufgeführt, mit der das besondere Befreiungssystem eingeführt wurde. |
(4) |
Auf dieser Grundlage hat die Kommission einige Fahrradmontagebetriebe von dem ausgeweiteten Zoll befreit (im Folgenden „befreite Parteien“). |
(5) |
Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 hat die Kommission in der Folge Listen der befreiten Parteien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). |
(6) |
Der jüngste Durchführungsbeschluss (EU) 2018/477 der Kommission (6) zu Befreiungen nach der Verordnung (EG) Nr. 88/97 erging am 15. März 2018. |
(7) |
Für diesen Beschluss gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97. |
1. ANTRÄGE AUF ZOLLBEFREIUNG
(8) |
Vom 27. April 2015 bis zum 7. Januar 2019 erhielt die Kommission von den in den Tabellen 1 und 3 aufgeführten Parteien Anträge auf Befreiung mit den Angaben, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob diese Anträge nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 zulässig sind. |
(9) |
Die Parteien, die eine Befreiung beantragten, erhielten Gelegenheit, zu den Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit ihrer Anträge Stellung zu nehmen. |
(10) |
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wurde die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die von den antragstellenden Parteien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Anträge dieser in den Tabellen 1 und 3 aufgeführten Parteien ausgesetzt, und zwar ab dem Tag, an dem der jeweilige Antrag einer Partei bei der Kommission einging. |
2. GENEHMIGUNG DER BEFREIUNG
(11) |
Die Prüftersuchung der Anträge auf Befreiung der in Tabelle 1 aufgeführten Parteien ist abgeschlossen. Tabelle 1
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(12) |
Bei ihrer Prüfung stellte die Kommission fest, dass der Wert der Teile mit Ursprung in China weniger als 60 % des Gesamtwerts der Teile aller von CycleSport North Ltd montierten Fahrräder ausmacht und dass der durch die Montagevorgänge von Gor Kolesa, proizvodnja koles, d.o.o. erzielte Mehrwert der Teile mehr als 25 % der Herstellkosten beträgt. |
(13) |
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Montagevorgänge von CycleSport North Ltd und Gor Kolesa, proizvodnja koles, d.o.o nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen. |
(14) |
In Anbetracht dessen und nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 erfüllen die in Tabelle 1 aufgeführten Parteien die Bedingungen für eine Befreiung vom ausgeweiteten Zoll. |
(15) |
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 sollten die Befreiungen ab dem Eingang der Anträge dieser Parteien gelten. Die diesbezügliche Zollschuld der Parteien, die eine Befreiung beantragten, sollte daher ab demselben Zeitpunkt als erloschen betrachtet werden. |
(16) |
Diese betreffenden Parteien wurden über die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Begründetheit ihrer Anträge informiert und erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. |
(17) |
Da die Befreiung nur für die in Tabelle 1 ausdrücklich genannten Parteien gilt, sollten die befreiten Parteien der Kommission (7) relevante Änderungen unverzüglich mitteilen (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten). |
(18) |
Wenn sich Bezugsangaben ändern, sollte die betreffende Partei alle relevanten Informationen vorlegen, insbesondere über eine Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Falls angebracht, wird die Kommission die Bezugsangaben dieser Partei aktualisieren. |
3. AKTUALISIERUNG DER BEZUGSANGABEN VON PARTEIEN, FÜR DIE EINE BEFREIUNG ODER AUSSETZUNG GILT
(19) |
Die in Tabelle 2 genannten Parteien, für die eine Befreiung oder Aussetzung gilt, haben der Kommission im Zeitraum vom 17. Mai 2018 bis zum 6. März 2019 Änderungen ihrer Bezugsangaben (Name, Rechtsform und Anschrift) mitgeteilt. Nach Prüfung der vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich diese Änderungen nicht auf die Montagevorgänge auswirken, soweit es die in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 festgelegten Voraussetzungen für eine Befreiung oder Aussetzung betrifft. |
(20) |
Wenngleich die den genannten Parteien kraft Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gewährten Befreiungen vom ausgeweiteten Zoll oder Aussetzungen der Entrichtung des Zolls unberührt bleiben, sollten die Bezugsangaben dieser Parteien dennoch aktualisiert werden. Tabelle 2
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4. AUSSETZUNG DER ENTRICHTUNG DER ZÖLLE FÜR UNTERSUCHTE PARTEIEN
(21) |
Die Prüfuchung der Anträge auf Befreiung der in Tabelle 3 aufgeführten Parteien ist noch nicht abgeschlossen. Bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit ihrer Anträge wird die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls für diese Parteien ausgesetzt. |
(22) |
Da die Aussetzungen nur für die in Tabelle 3 ausdrücklich genannten Parteien gelten, sollten diese Parteien der Kommission (8) relevante Änderungen unverzüglich mitteilen (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten). |
(23) |
Wenn sich Bezugsangaben ändern, sollte die betreffende Partei alle relevanten Informationen vorlegen, insbesondere über eine Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Falls angebracht, wird die Kommission die Bezugsangaben dieser Partei aktualisieren. Tabelle 3
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5. AUFHEBUNG DER AUSSETZUNG DER ENTRICHTUNG DER ZÖLLE FÜR UNTERSUCHTE PARTEIEN
(24) |
Die Aussetzung der Entrichtung der Zölle sollte für die in Tabelle 4 aufgeführten untersuchten Parteien aufgehoben werden. Tabelle 4
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(25) |
Beide betreffenden Parteien teilten der Kommission im Zeitraum vom 31. Mai 2018 bis zum 18. Januar 2019 mit — während die Untersuchung der Begründetheit des jeweiligen Antrags andauerte und die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls ausgesetzt war — den Antrag auf Befreiung zurückziehen zu wollen. |
(26) |
Die Kommission akzeptierte die Rücknahme des Antrags, sodass die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls aufgehoben werden sollte. Der ausgeweitete Zoll sollte ab dem Tag des Eingangs des Antrags dieser Parteien auf Befreiung erhoben werden, d. h. ab dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam wurde (29. September 2016 für Hermann Hartje KG, Deutschland, und 9. Juni 2017 für Matex International Aquitaine, Frankreich). |
(27) |
Die Parteien wurden über die Schlussfolgerungen der Kommission unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Innerhalb der gesetzten Frist wurden keine Stellungnahmen übermittelt. |
6. ENTZIEHUNG DER BEFREIUNGSGENEHMIGUNG
(28) |
Die in Tabelle 5 aufgeführte befreite Partei unterrichtete die Kommission am 22. Februar 2018 über die Einstellung ihrer Tätigkeiten infolge einer Insolvenz, wie am 17. Oktober 2017 von der zuständigen Behörde formell erklärt. |
(29) |
Daher sollte nach dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis die Genehmigung der Befreiung von der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls entzogen werden. Tabelle 5
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HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in der Tabelle in diesem Artikel genannten Parteien werden von der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 erfolgten Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (9) auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China befreit.
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gelten die Befreiungen ab dem Eingang der Anträge dieser Parteien. Die betreffenden Daten werden in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt.
Die Befreiungen gelten nur für die in der Tabelle in diesem Artikel ausdrücklich genannten Parteien.
Die befreiten Parteien teilen der Kommission Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mit und legen alle relevanten Informationen vor, insbesondere bei Änderungen ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen, die die Befreiungsvoraussetzungen betreffen.
Befreite Parteien
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
||
C049 |
CycleSport North Ltd |
|
27.4.2015 |
||
C209 |
Gor Kolesa, proizvodnja koles, d.o.o. |
|
26.4.2017 |
Artikel 2
Die aktualisierten Bezugsangaben der in der Tabelle in diesem Artikel genannten Parteien, für die eine Befreiung oder Aussetzung gilt, sind in der Spalte „Neue Bezugsangaben“ aufgeführt. Diese Aktualisierungen gelten ab den in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Daten.
Die entsprechenden TARIC-Zusatzcodes, die den Parteien, für die eine Befreiung oder Aussetzung gilt, früher zugewiesen wurden und in der Tabelle in der Spalte „TARIC-Zusatzcodes“ angegeben sind, bleiben unverändert.
Parteien, für die eine Befreiung oder Aussetzung gilt und deren Bezugsangaben zu aktualisieren sind
TARIC-Zusatzcode |
Frühere Bezugsangaben |
Neue Bezugsangaben |
Mit Wirkung vom |
||||||
8605 |
|
|
19.12.2018 |
||||||
8749 |
|
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27.11.2018 |
||||||
A168 |
|
|
30.1.2019 |
||||||
A726 |
|
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3.7.2018 |
||||||
A966 |
|
|
3.1.2019 |
||||||
A984 |
|
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15.5.2017 |
||||||
C021 |
|
|
14.2.2018 |
||||||
C207 |
|
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1.3.2018 |
||||||
C209 |
|
|
26.9.2018 |
Artikel 3
Die in der Tabelle in diesem Artikel genannten Parteien werden nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 untersucht.
Die Aussetzungen der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gelten ab dem Eingang des Antrags der jeweiligen Partei auf Aussetzung. Die betreffenden Daten werden in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt.
Die Aussetzung der Entrichtung gilt nur für die in der Tabelle in diesem Artikel ausdrücklich genannten untersuchten Parteien.
Die untersuchten Parteien unterrichten die Kommission unverzüglich über Änderungen ihrer Montagevorgänge, die mit den Voraussetzungen für die Aussetzung zusammenhängen, und übermitteln der Kommission zum Nachweis alle relevanten Informationen. Zu diesen Änderungen gehören unter anderem Änderungen der Namen, Tätigkeiten, Rechtsformen und Anschriften der Parteien.
Untersuchte Parteien
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
||
C202 |
Vanmoof B.V. |
|
19.12.2016 |
||
C207 |
Kenstone Metal Company GmbH |
|
20.3.2017 |
||
C307 |
Merida Polska Sp. Z o.o. |
|
14.6.2017 |
||
C311 |
Juan Luna Cabrera |
|
4.10.2017 |
||
C481 |
FJ Bikes Europe Unipessoal, Lda |
|
8.5.2018 |
||
C489 |
P.P.H. ARTPOL Artur Kopeć |
|
25.10.2018 |
||
C492 |
MOTOKIT Veiculos e Accesórios S.A. |
|
29.11.2018 |
||
C499 |
Frog Bikes Manufacturing Ltd |
|
7.1.2019 |
Artikel 4
Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die in der Tabelle in diesem Artikel aufgeführten Parteien aufgehoben.
Der ausgeweitete Zoll sollte ab dem Tag erhoben werden, an dem die Aussetzung wirksam wurde. Die betreffenden Daten werden in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt.
Parteien, für die die Aussetzung aufgehoben wird
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
||
C170 |
Hermann Hartje KG |
|
29.9.2016 |
||
C220 |
Matex International Aquitaine |
|
9.6.2017 |
Artikel 5
Die Genehmigung der Befreiung von der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls wird der in der Tabelle in diesem Artikel aufgeführten Partei entzogen.
Der ausgeweitete Zoll sollte ab dem Tag erhoben werden, an dem die Entziehung der Genehmigung wirksam wurde. Das betreffende Datum wird in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt.
Partei, der die Befreiung entzogen wird
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
||
A246 |
COBRAN Srl |
|
17.10.2017 |
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 1 bis 5 genannten Parteien gerichtet und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2019
Für die Kommission
Cecilia MALMSTRÖM
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.
(3) ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 17.
(4) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.
(5) ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3; ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9; ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 6; ABl. L 193 vom 22.7.1997, S. 32; ABl. L 334 vom 5.12.1997, S. 37; ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2; ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9; ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3; ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6; ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8; ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5; ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2; ABl. C 35 vom 14.2.2003, S. 3; ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5; ABl. C 54 vom 2.3.2004, S. 2; ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 23; ABl. C 299 vom 4.12.2004, S. 4; ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16; ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5; ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73; ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 19; ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62; ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 106; ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 99; ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 86; ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 67; ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 32; ABl. L 331 vom 17.12.2015, S. 30; ABl. L 47 vom 24.2.2017, S. 13; ABl. L 79 vom 22.3.2018, S. 31.
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/477 der Kommission vom 15. März 2018 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (ABl. L 79 vom 22.3.2018, S. 31).
(7) Den Parteien wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.
(8) Den Parteien wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.
(9) Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1).