8.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/709 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2019

über die Benennung des Netzmanagers für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements (ATM) im einheitlichen europäischen Luftraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3228)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b,

nach Anhörung des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 betrauen die Mitgliedstaaten Eurocontrol durch die Einrichtung der zentralen Verkehrsflussregelungsstelle (CFMU) mit der Durchführung des Verkehrsflussmanagements.

(2)

Mit ihrem Beschluss C(2011) 4130 final vom 7. Juli 2011 benannte die Kommission Eurocontrol als Netzmanager und übertrug ihr damit die Wahrnehmung der Aufgaben, die für die Durchführung der ATM-Netzfunktionen im einheitlichen europäischen Luftraum für den Zeitraum Juli 2011 bis Dezember 2019 erforderlich sind.

(3)

Im Zeitraum 2011 bis 2016 überprüfte die Kommission regelmäßig, wie wirksam Eurocontrol ihren Aufgaben nachgekommen ist. Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass Eurocontrol aus operativer Sicht hierbei zufriedenstellend agiert hat.

(4)

Im Jahr 2017 prüfte die Kommission die Aspekte Leitungsstruktur, Finanzmodalitäten, Kostenbasis und Kosteneffizienz der ATM-Netzfunktionen und kam zu dem Schluss, dass der Netzmanager über eine größere Verwaltungsautonomie verfügen sollte. Mit Beschluss Nr. XI/91 (2017) vom 1. November 2017 (2) gewährte der Generaldirektor von Eurocontrol der Direktion Netzmanagement, die die Aufgaben des Netzmanagers bei Eurocontrol wahrnimmt, diese Autonomie.

(5)

Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die ATM-Netzfunktionen besser und kosteneffizienter als im Zeitraum 2011 bis 2016 wahrgenommen werden sollten, indem insbesondere Überschneidungen vermieden werden, sodass für die Wahrnehmung dieser Funktionen in den Mitgliedstaaten weniger — oder zumindest nicht mehr — finanzielle und personelle Ressourcen benötigt werden.

(6)

Vor dem Hintergrund der insgesamt positiven Bewertung der Kosteneffizienz bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Netzmanagers durch Eurocontrol im ersten und zweiten Bezugszeitraum des in Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (3) festgelegten Leistungssystems sowie mit Blick auf die notwendige Kontinuität in der Wahrnehmung der ATM-Netzfunktionen, forderte die Kommission Eurocontrol am 17. Juli 2018 auf, einen Vorschlag vorzulegen. Die Kommission forderte Eurocontrol auf darzulegen, ob sie bereit und in der Lage ist, nochmals die Aufgabe des Netzmanagers im Einklang mit den in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 genannten Kriterien zu übernehmen. In diesem Zusammenhang bat die Kommission Eurocontrol zudem zu erläutern, inwieweit sie die in Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission (4) genannten Voraussetzungen erfüllt und wie sie — nach ihrer Benennung — den in Artikel 4 Absatz 4 jener Verordnung festgelegten Anforderungen gerecht zu werden gedenkt.

(7)

Der von Eurocontrol am 17. Dezember 2018 vorgelegte Vorschlag enthielt die nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 geforderten Informationen.

(8)

Auf Nachfrage der Kommission legte Eurocontrol weitere Klarstellungen vor.

(9)

Nach Prüfung der von Eurocontrol vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(10)

In ihrem Vorschlag, in dem Eurocontrol insbesondere auf die im ersten und zweiten Bezugszeitraum erzielten Ergebnisse ihrer Tätigkeit als Netzmanager verweist, geht Eurocontrol auf die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannten Bedingungen ein. In ihrem Vorschlag weist sie ihre Kompetenz und Fähigkeit nach, die in Artikel 7 jener Verordnung genannten Aufgaben zu erfüllen.

(11)

Eurocontrol geht in ihrem Vorschlag auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 ein und legt darin qualitativ und quantitativ dar, welches ihre wichtigsten Ziele sind, die sie mit dem Management der Netzfunktionen zu erreichen gedenkt, und wie sie eine gute Qualität ihrer Dienste für die am Betrieb Beteiligten gewährleisten wird.

(12)

Unter Verweis auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 erläutert Eurocontrol unter anderem, welche Erkenntnisse sie aus dem ersten und zweiten Bezugszeitraum gezogen hat und nach welchem Konzept und mit welchen Mitteln sie als Netzmanager zu verfahren gedenkt.

(13)

Für den Fall, dass der Netzmanager auch andere als die für die Wahrnehmung der Netzfunktionen relevanten Tätigkeiten ausübt, ist nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 auch darzulegen, dass diese anderen Tätigkeiten unabhängig von den in Artikel 7 genannten Aufgaben als Netzmanager durchgeführt werden. In ihrem Vorschlag legt Eurocontrol dar, dass sie die für die Wahrnehmung der Netzfunktionen notwendigen Aufgaben als Netzmanager ihrer Direktion Netzmanagement überträgt und dieser Teil ihrer Tätigkeiten von ihren anderen Tätigkeiten angemessen getrennt sei.

(14)

Darüber hinaus schlägt Eurocontrol zur Erfüllung der Bedingungen von Artikel 4 Absatz 3 vor, die Kosteneffizienz bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Netzmanager im Zeitraum ihrer Benennung weiter zu verbessern.

(15)

Eurocontrol sollte daher als Netzmanager benannt werden.

(16)

Angesichts der Investitionen, die für die Einführung eines hochmodernen Systems zur Unterstützung der Wahrnehmung der ATM-Funktionen benötigt werden, und der Notwendigkeit, einen stabilen und kontinuierlichen Netzbetrieb zu gewährleisten, sollte sich diese Benennung auf den dritten und vierten Bezugszeitraum nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission (5) erstrecken.

(17)

Nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 sollte der Netzmanager von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit vor Beginn des dritten Bezugszeitraums zugelassen werden.

(18)

Damit die Autonomie des Netzmanagers gewährleistet ist, kommt es darauf an, die Tätigkeiten innerhalb der als Netzmanager benannten Organisation angemessen zu trennen. Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 sollte Eurocontrol daher ihre Tätigkeiten als Netzmanager unabhängig von sonstigen Tätigkeiten, auch solchen im Zusammenhang mit der Tätigkeit internationaler Organisationen, ausüben.

(19)

Aus Gründen der Fairness gegenüber Mitgliedstaaten und Drittländern, für die der Netzmanager Dienste erbringt, sollte der Netzmanager über angemessene Regelungen für seine Einnahmen und Ausgaben verfügen und sich an die Regeln für die Kontoführung halten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Benennung des Netzmanagers

(1)   Eurocontrol wird als Netzmanager benannt.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Benennung erstreckt sich auf den dritten und vierten Bezugszeitraum nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.

Artikel 2

Aufgaben des Netzmanagers

(1)   Eurocontrol nimmt als Netzmanager die für die Erfüllung der ATM-Netzfunktionen notwendigen Aufgaben wahr, die in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 festgelegt sind.

(2)   Eurocontrol nimmt als Netzmanager seine Aufgaben im Einklang mit den in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannten Bedingungen wahr.

Artikel 3

Zulassung

Bevor Eurocontrol die ihr übertragenen Aufgaben als Netzmanager ab dem 2. Januar 2020 wahrnehmen kann, muss sie von der Agentur auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission (6) zugelassen werden.

Artikel 4

Netzmanager und Netzmanagementgremium

(1)   Führungskraft des Netzmanagers nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 ist der Direktor der Direktion Netzmanagement von Eurocontrol.

(2)   Der in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannte Vertreter von Eurocontrol ist der Generaldirektor von Eurocontrol.

(3)   Der Netzmanager trägt die mit der administrativen Unterstützung des Vorsitzes des Netzmanagementgremiums verbundenen Kosten.

Artikel 5

Beteiligung an der Konsultation der Mitgliedstaaten

Auf Antrag der Kommission beteiligt sich der Netzmanager an der Konsultation der Mitgliedstaaten nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123.

Artikel 6

Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben

Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 muss Eurocontrol ihre Tätigkeiten als Netzmanager unabhängig von sonstigen Tätigkeiten, auch solchen im Zusammenhang mit der Tätigkeit internationaler Organisationen, ausüben.

Artikel 7

Regelungen für die Einnahmen und Ausgaben des Netzmanagers sowie Kontentrennung

(1)   Unbeschadet der in Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannten Abkommen legt der Netzmanager Regelungen fest, mit denen sichergestellt wird, dass Mitgliedstaaten und Drittländer im Sinne von Artikel 24 Absätze 1 und 2 jener Verordnung einen fairen und angemessenen finanziellen Beitrag zur Erfüllung der dem Netzmanager übertragenen Aufgaben leisten. Hinsichtlich der Verwaltung der Konten gelten die Absätze 3 und 4.

(2)   Der Netzmanager stellt sicher, dass Zahlungen, die von Mitgliedstaaten der Union nach Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 geleistet werden, nicht zur Finanzierung von Ausgaben verwendet werden, die bei anderen Tätigkeiten als denen anfallen, die in Artikel 7 jener Verordnung genannt werden, oder die durch die Beteiligung von Drittländern nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 jener Verordnung anfallen.

(3)   Nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 obliegt es Eurocontrol als Netzmanager, innerhalb des Eurocontrol-Haushalts eine getrennte Buchführung auszuweisen.

(4)   Innerhalb der in Absatz 3 genannten getrennten Buchführung hat der Netzmanager die aufgrund der Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 anfallenden Kosten und geleisteten Zahlungen getrennt auszuweisen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. Mai 2019

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(2)  Beschluss zur Übertragung von Befugnissen und/oder der Zeichnungsbefugnis an den Direktor der Direktion Netzmanagement in Angelegenheiten, die sich auf Unterstützungsdienste anderer Dienststellen der Agentur, das Haushaltsverfahren für das Netzmanagement, technische Sitzungen zum sozialen Dialog mit dem operativen Personal des Netzmanagements sowie operative und technische Vereinbarungen beziehen, die für die Erbringung der Netzfunktionen durch Eurocontrol notwendig sind.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).