2.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/9


BESCHLUSS (EU) 2019/683 DES RATES

vom 9. April 2019

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarates über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu werden (SEV-Nr. 218)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen des Europarates über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen (im Folgenden „Übereinkommen“), geschehen zu Saint-Denis am 3. Juli 2016, liegt seit jenem Datum zur Unterzeichnung und Ratifizierung auf.

(2)

Das Übereinkommen zielt darauf ab, bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen ein sicheres und einladendes Umfeld zu schaffen.

(3)

Die Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 11 des Übereinkommens betreffend die nationalen Fußballinformationsstellen könnten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern, da diese mit den bestimmten Verpflichtungen übereinstimmen, die im Beschluss 2002/348/JI des Rates (2) festgelegt sind.

(4)

Die Unterstützung der Union für das Übereinkommen ist wichtig für die Bekämpfung von Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und würde die in diesem Bereich bereits in Form von Unterstützung von Projekten im Rahmen des Kapitels „Sport“ des mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Programms Erasmus+ unternommenen Anstrengungen ergänzen.

(5)

Die Union kann nicht Vertragspartei des Übereinkommens werden, da nur Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens sein können.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, das Übereinkommen in Bezug auf jene Teile des Übereinkommens, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, zu unterzeichnen und zu ratifizieren, wobei sie gemeinsam im Interesse der Union handeln.

(7)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch den Beschluss 2002/348/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(8)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in Bezug auf Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens des Europarates über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen (SEV-Nr. 218) Vertragsparteien jenes Übereinkommens zu werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 9. April 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Zustimmung vom 12. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2002/348/JI des Rates vom 25. April 2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).