24.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/22


BESCHLUSS (EU) 2019/639 DES RATES

vom 15. April 2019

über den im Namen der Europäischen Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien hinsichtlich der Änderungen der Anlagen A und B des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) trat am 17. Mai 2004 in Kraft und wurde mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates (1) durch die Union geschlossen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde das Übereinkommen in der Union umgesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien Chemikalien unter Angabe der zugehörigen Kontrollmaßnahmen in die Anlagen A, B und/oder C aufnehmen.

(4)

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor der weiteren Freisetzung von Dicofol, Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-Vorläuferverbindungen ist es notwendig, die Herstellung und Verwendung dieser Chemikalien auf globaler Ebene zu verringern oder zu beenden und ihre Aufnahme in die entsprechenden Anlagen des Übereinkommens zu unterstützen. Ferner ist es erforderlich, die Verwendung von Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihrer Salze und von Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF) weiter zu verringern oder zu beenden, indem die akzeptablen Zwecke und/oder spezifischen Ausnahmeregelungen in Anlage B des Übereinkommens geändert oder gestrichen werden.

(5)

Die Konferenz der Vertragsparteien wird auf ihrer neunten Tagung voraussichtlich darüber entscheiden, ob diese Chemikalien in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen sind und ob bestehende Einträge in Anlage B des Übereinkommens zu ändern sind.

(6)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Änderungen der Anlagen A und B des Übereinkommens festzulegen, da diese Änderungen für die Union bindend sein werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertreten ist, besteht darin, unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen des Überprüfungsausschusses für persistente organische Schadstoffe Folgendes zu unterstützen:

a)

die Aufnahme von Dicofol in Anlage A des Übereinkommens ohne spezifische Ausnahmen;

b)

die Aufnahme von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-Vorläuferverbindungen in Anlage A des Übereinkommens, einschließlich der Einsetzung eines neuen [Teils X] in Anlage A des Übereinkommens, mit spezifischen Ausnahmen für

i)

die Herstellung von Halbleitern oder zugehörigen elektronischen Geräten, einschließlich für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungen eine Ausnahme für Ersatzteile für Ausrüstung zur Herstellung von Halbleitern oder zugehörigen elektronischen Geräten;

ii)

fotografische Beschichtungen von Filmen;

iii)

öl- und wasserabweisende Textilien zum Schutz von Arbeitnehmern vor gefährlichen Flüssigkeiten, die Risiken für ihre Gesundheit und Sicherheit darstellen;

iv)

invasive und implantierbare Medizinprodukte;

v)

Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen, der sich bereits in installierten Systemen — einschließlich sowohl mobiler als auch befestigter Systeme — befindet;

vi)

die Verwendung von Perfluoroctyliodid zur Herstellung von Perfluoroctylbromid, um Arzneimittel herzustellen, bis 2036, vorbehaltlich regelmäßiger Überprüfung;

c)

Änderung von Anlage A Teil X Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens betreffend PFOA, ihre Salze und PFOA-Vorläuferverbindungen die folgende Ergänzung: „Tests zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines installierten Systems, in dem sich bereits Feuerlöschschaum befindet, der PFOA, ihre Salze und PFOA-Vorläuferverbindungen enthält oder enthalten könnte, können zugelassen werden, solange gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens Freisetzungen in die Umwelt verhindert und gesammelte Abwässer auf umweltgerechte Weise entsorgt werden.“;

d)

die Streichung der folgenden „akzeptablen Zwecke“ aus dem Eintrag für Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate in Anlage B des Übereinkommens: Foto-/Bildbearbeitung, Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für Halbleiter, Ätzmittel für Verbindungshalbleiter und keramische Filter, Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt, bestimmte Medizinprodukte (z. B. Ethylen-Tetrafluorethylen-Copolymer-(ETFE)-Beschichtungen und Produktion von strahlenundurchlässigem ETFE, Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik und CCD-Farbfilter);

e)

die Streichung der folgenden „spezifischen Ausnahmeregelungen“ aus dem Eintrag für PFOS und ihre Derivate in Anlage B des Übereinkommens: Fotomasken in der Halbleiter- und Flüssigkristall-(LCD)-Industrie, Metallgalvanisierung (Hartmetallbeschichtung), Metallgalvanisierung (Zierbeschichtung), elektrische und elektronische Bauteile für verschiedene Farbdrucker und Farbkopierer, Insektizide zur Bekämpfung von Roten Feuerameisen und Termiten, chemisch gestützte Ölproduktion;

f)

die Änderung des „akzeptablen Zwecks“ für PFOS und ihre Derivate für die Herstellung und Verwendung von Feuerlöschschaum in „spezifische Ausnahmeregelung“ für die Verwendung von Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen;

g)

die Änderung des „akzeptablen Zwecks“ für PFOS und ihre Derivate für die Herstellung und Verwendung zur Metallgalvanisierung (Hartmetallbeschichtung) nur in Kreislaufsystemen in eine „spezifische Ausnahmeregelung“ für diese Verwendung;

h)

die Änderung des „akzeptablen Zwecks“ für PFOS und ihre Derivate für die Verwendung in Insektenködern zur Bekämpfung von Blattschneiderameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp. durch die Aufnahme von Sulfluramid und die Angabe, dass sich der „akzeptable Zweck“ ausschließlich auf die Verwendung in der Landwirtschaft bezieht.

Artikel 2

Die Vertreter der Union können unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungsbesprechungen vor Ort, ohne einen weiteren Beschluss des Rates geringfügigen Änderungen an dem in Artikel 1 dargelegten Standpunkt zustimmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. April 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DAEA


(1)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).