28.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/1


BESCHLUSS (EU) 2019/116 DES RATES

vom 15. Oktober 2018

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 41 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) gelten Erzeugnisse, die in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 45 der vorgenannten Delegierten Verordnung in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2)

Nach Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt das Kumulierungssystem unter der Voraussetzung, dass Norwegen Erzeugnissen mit Ursprung in begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Union enthalten, dieselbe Behandlung gewährt (Gegenseitigkeitsprinzip).

(3)

Soweit Norwegen betroffen ist, wurde das Kumulierungssystem ursprünglich durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und Norwegen eingeführt. Dieser Briefwechsel erfolgte am 29. Januar 2001, nachdem der Rat mit dem Beschluss 2001/101/EG (3) die entsprechende Genehmigung erteilt hatte.

(4)

Um zu gewährleisten, dass ein Ursprungsbegriff angewendet wird, der den Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Union entspricht, hat Norwegen seine APS-Ursprungsregeln geändert. Daher muss das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und Norwegen überarbeitet werden.

(5)

Das System der gegenseitigen Anerkennung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A seitens der Union, Norwegens und der Schweiz sollte im Rahmen des überarbeiteten Briefwechsels beibehalten und unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Türkei angewendet werden, damit der Handel zwischen der Union, Norwegen, der Schweiz und der Türkei erleichtert wird.

(6)

Zudem sehen die 2010 reformierten APS-Ursprungsregeln der Union die Einführung eines neuen Systems der Ursprungsbescheinigung durch registrierte Ausführer vor, das ab dem 1. Januar 2017 angewendet werden soll. Auch in dieser Hinsicht muss der Briefwechsel überarbeitet werden.

(7)

Im Hinblick auf die Anwendung dieses neuen Systems und seiner Vorschriften ermächtigte der Rat am 8. März 2012 die Kommission, mit Norwegen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die gegenseitige Anerkennung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Ersatzursprungserklärungen auszuhandeln, wonach Erzeugnisse mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union wie Erzeugnisse behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Union enthalten.

(8)

Die Verhandlungen mit Norwegen wurden von der Kommission geführt; Ergebnis war ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (im Folgenden „Abkommen“).

(9)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 18 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  Zustimmung noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(3)  Beschluss 2001/101/EG des Rates vom 5. Dezember 2000 zur Genehmigung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen) (ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 24).

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.