16.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/3


BESCHLUSS (EU) 2019/1348 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Juli 2019

zum Verfahren zur Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2019/20)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 127 Absätze 2 und 5,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (1), insbesondere auf Artikel 1 Nummer 1,

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) legt den allgemeinen Rahmen für die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (nachfolgend die „Kreditdaten“) fest. Sie sieht vor, dass Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten“), sich dafür entscheiden können, ein Berichtsmitgliedstaat zu werden, indem sie die Bestimmungen der Verordnung in nationales Recht umsetzen oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts einführen. Dies kann insbesondere Mitgliedstaaten betreffen, die im Wege der engen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (2) am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) teilnehmen.

(2)

Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union ergibt sich, dass nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die im Bereich der Statistik erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten“), zu werden.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) ausgeführt wird, soll die gemeinsame analytische granulare Mehrzweckdatenbank zu Krediten (nachfolgend „AnaCredit“) von den Zentralbanken des Eurosystems genutzt werden und nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, insbesondere solchen, die am SSM teilnehmen, auf freiwilliger Basis zur Verfügung stehen, um den geografischen Anwendungsbereich und Datenumfang zu erweitern und die Harmonisierung in der gesamten Union voranzutreiben. Einige nationale Zentralbanken (NZBen) von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten (nachfolgend „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen“) arbeiten bereits auf der Grundlage der Empfehlung EZB/2014/7 (3) mit der EZB und den Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen (nachfolgend „dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen“) zusammen, indem sie Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten nach Maßgabe des Beschlusses EZB/2014/6 (4) treffen.

(4)

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, ein Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu werden, sollen ihre Absicht der EZB entsprechend mitteilen. Die EZB soll prüfen, ob die betreffenden Mitgliedstaaten die Bestimmungen der genannten Verordnung in ihr nationales Recht umgesetzt oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts vorbehaltlich der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats eingeführt haben.

(5)

Erwägungsgrund 4 der Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/38) (5) sieht vor, dass auch nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Leitlinie in nationales Recht umsetzen oder auf andere Weise Maßnahmen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts treffen können, durch die eine harmonisierte Erfüllung der einschlägigen Pflichten zur Übermittlung von Daten an die EZB, darunter die Anforderungen für die Eintragung von Vertragspartnern in das Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Data — RIAD) gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) (6), sichergestellt wird. Somit können nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten im Einklang mit Erwägungsgrund 9 der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) auf der Grundlage der Empfehlung EZB/2018/36 (7) zur Datenmeldung und Datenvalidierung in RIAD beitragen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Daten ihrer inländischen Rechtssubjekte austauschen und im Gegenzug Zugang zu den Datensätzen aus dem Euro-Währungsgebiet erhalten.

(6)

Daher ist es erforderlich, die von der EZB einzuhaltenden Verfahren in Bezug auf Folgendes näher zu bestimmen: a) Interessenbekundungen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu werden, b) die Bewertung solcher Interessenbekundungen und c) die Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten. Darüber hinaus ist die Festlegung von Verfahren zur möglichen Aussetzung oder Aufhebung einer solchen Anerkennung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat erforderlich.

(7)

Die Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Kreditdaten, die von der EZB, den dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten erhoben werden, sowie der Zugang der EZB, der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten zu Daten, die von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften erhoben werden, sowie die Nutzung solcher Daten durch die genannten Stellen, müssen in einer separaten rechtsverbindlichen Vereinbarung geregelt werden. Bei der Festlegung dieser Bedingungen sollen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 (8) berücksichtigt werden.

(8)

Der Beschluss, einen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat als Berichtsmitgliedstaat anzuerkennen, hängt somit davon ab, ob eine verbindliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen, der EZB und den dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen zum Austausch von Kreditdaten und anderer relevanter Themen vorliegt, darunter der Schutz der Vertraulichkeit von Daten sowie Einschränkungen der Nutzung bzw. Übertragung von Kreditdaten, beispielsweise im Zusammenhang mit den in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) festgelegten Rückmeldeverfahren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Ziele

Dieser Beschluss legt die Verfahren fest, welche die EZB bei der Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) einzuhalten hat.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13), sofern nichts anderes bestimmt ist.

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „Berichtspflichtiger“ einen Rechtsträger oder eine ausländische Niederlassung, der bzw. die in dem jeweiligen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat gebietsansässig ist und Berichtspflichten unterliegt, die mit den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) übereinstimmen bzw. für diese Berichtspflichten maßgebend sind.

Artikel 3

Kriterien für die Anerkennung als Berichtsmitgliedstaat

(1)   Die EZB kann einen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat als Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) nur dann anerkennen, wenn der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaat nach Auffassung der EZB die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) sowie der Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) in nationales Recht umgesetzt oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe seines nationalen Rechts eingeführt hat.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 prüft die EZB, ob die NZB des nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats, in Zusammenarbeit mit anderen jeweiligen nationalen Behörden soweit nach einschlägigem nationalen Recht erforderlich, mindestens befugt ist

a)

den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu identifizieren und zu überprüfen;

b)

Kreditdaten, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) bezogen wurden, unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 8 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung oder entsprechender nationaler Rechtsvorschriften der NZB zu erheben;

c)

Vertragspartner in der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) beschriebenen Weise zu identifizieren;

d)

den nach Buchstabe a identifizierten Berichtspflichtigen statistische Berichtspflichten aufzuerlegen, die mit den in Artikel 4 bis 8 und Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) vorgesehenen statistischen Berichtspflichten übereinstimmen oder diesen entsprechen;

e)

Ausnahmeregelungen für kleine Berichtspflichtige nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu gewähren;

f)

gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) Daten zu überprüfen und Zwangserhebungen von Daten durchzuführen, wenn ein Berichtspflichtiger die Mindestanforderungen an die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung von Konzepten und Korrekturen nicht erfüllt; sowie

g)

Berichtspflichtigen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) Sanktionen aufzuerlegen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten ist klarzustellen, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Phasen der Implementierung und erste Meldung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 prüft die EZB für die Zwecke des Absatzes 1 ferner, ob die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen zur Umsetzung der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 enthalten.

Artikel 4

Interessenbekundung

(1)   Ein nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaat, der ein Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) werden möchte, kann der EZB eine förmliche Interessenbekundung zur Anerkennung als Berichtsmitgliedstaat (nachfolgend ein „interessierter Mitgliedstaat“) gemäß der Vorlage in Anhang I vorlegen.

(2)   Damit die EZB die in Absatz 1 genannte Interessenbekundung bewerten kann, müssen der Interessenbekundung zum Zwecke der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Prüfung unter anderem die folgenden Umsetzungsunterlagen beigefügt werden:

a)

eine ausgefüllte Entsprechungstabelle gemäß der Vorlage in der Anlage zu Anhang I;

b)

eine Kopie der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften mit Übersetzung ins Englische;

c)

ein entweder von einem externen unabhängigen Dritten oder von der Rechtsabteilung der jeweiligen nationalen Behörde erstelltes Rechtsgutachten, das zur Zufriedenheit der EZB bestätigt, dass

i)

die nationalen Rechtsvorschriften im interessierten Mitgliedstaat verbindlich und durchsetzbar sein werden und

ii)

die NZB des interessierten Mitgliedstaats verpflichtet ist, sich an die spezifischen Leitlinien, Aufforderungen und Maßnahmen der EZB im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) innerhalb des von der EZB vorgegebenen zeitlichen Rahmens zu halten, soweit ein solcher Zeitrahmen festgelegt wurde.

(3)   Eine Interessenbekundung ist der EZB mindestens neun Tage vor der ersten Übermittlung von Kreditdaten im Sinne von Artikel 6 nach Maßgabe der Angaben des interessierten Mitgliedstaats in seiner Interessenbekundung vorzulegen und hat Angaben zu den ab der ersten Übermittlung geltenden Meldestichtagen und Referenzzeiträumen zu enthalten.

Artikel 5

Prüfung der Interessenbekundung

(1)   Die EZB bestätigt dem interessierten Mitgliedstaat innerhalb von 20 Tagen schriftlich den Erhalt der Interessenbekundung.

(2)   Zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Unterlagen kann die EZB weitere Informationen oder Unterlagen anfordern, die sie für die Zwecke der Bewertung der Interessenbekundung des interessierten Mitgliedstaats für angemessen hält. Die EZB bestätigt dem interessierten Mitgliedstaat unverzüglich schriftlich den Erhalt aller zusätzlichen Informationen oder Unterlagen.

(3)   Die EZB prüft, ob der interessierte Mitgliedstaat die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) und der Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) in nationales Recht umgesetzt oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe seines nationalen Rechts eingeführt hat.

(4)   Für die Zwecke der in Absatz 3 genannten Prüfung beauftragt die EZB den Ausschuss für Statistik (Statistics Committee — STC) des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), dieses Verfahren zu koordinieren und den Rechtsauschuss des ESZB (LEGCO) mit der Erstellung eines Prüfungsberichts. Im Prüfungsbericht ist zu bewerten,

a)

inwieweit die in Artikel 3 Absatz 2 näher ausgeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) in nationales Rechts umgesetzt wurden und,

b)

sofern die in Buchstabe a genannten Bestimmungen nicht umgesetzt wurden, welche Gründe für die Nichtumsetzung bestehen.

(5)   Ist die EZB auf der Grundlage der vom interessierten Mitgliedstaat vorgelegten vollständigen Unterlagen der Auffassung, dass die in Artikel 3 genannten Kriterien erfüllt sind, so beschließt sie, den interessierten Mitgliedstaat als Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) anzuerkennen. Im entsprechenden Beschluss werden das Datum festgelegt, ab dem die Anerkennung gilt, sowie die ab der ersten Übermittlung geltenden Meldestichtage und Referenzzeiträume, ebenso wie der jeweilige Zeitpunkt der ersten Übermittlung, der nicht vor dem vom interessierten Mitgliedstaat in seiner Interessenbekundung angegebenen Zeitpunkt liegen darf.

(6)   Der in Absatz 5 genannte Beschluss unterliegt der Bedingung, dass die NZB des interessierten Mitgliedstaats eine Vereinbarung nach Maßgabe der in Anhang II enthaltenen Vorlage trifft, die Regelungen zur Zusammenarbeit der NZB mit der EZB, den dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und den NZBen der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die als Berichtsmitgliedstaaten anerkannt wurden, in Bezug auf den Austausch von Kreditdaten und andere relevante Themen enthält.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sind in dieser Vereinbarung die Voraussetzungen festzulegen für a) den Zugang zu und die Nutzung von Kreditdaten, die von der EZB, dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen oder den NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten erhoben werden sowie b) den Zugang der EZB, der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zu Daten, die von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften erhoben werden, sowie die Nutzung solcher Daten durch die genannten Stellen.

Änderungen einer von der NZB eines interessierten Mitgliedstaats getroffenen Vereinbarung dieser Art dürfen nur in der in Anhang II festgelegten Form vorgenommen werden.

(7)   In den folgenden Fällen beschließt die EZB, einen interessierten Mitgliedstaat nicht als Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) anzuerkennen:

a)

Die EZB ist auf der Grundlage der vom interessierten Mitgliedstaat vorgelegten vollständigen Unterlagen der Auffassung, dass die Kriterien für dessen Anerkennung als Berichtsmitgliedstaat nach Artikel 3 nicht erfüllt sind.

b)

Die für die von der EZB vorzunehmende Bewertung erforderlichen Informationen gehen nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Interessenbekundung des interessierten Mitgliedstaats bei der EZB ein.

c)

Die in Absatz 6 genannte Vereinbarung wurde nicht getroffen.

(8)   Die EZB gibt dem interessierten Mitgliedstaat ihren Beschluss gemäß den Absätzen 5 und 7 spätestens sechs Monate nach Bestätigung des Eingangs der Unterlagen durch die EZB nach Absatz 1 oder (falls zutreffend) Absatz 2 bekannt. In dieser Bekanntgabe sind die Gründe für den Beschluss enthalten. Die EZB und der interessierte Mitgliedstaat können sich jedoch auf eine Verlängerung der Frist einigen, bis zu der die EZB dem interessierten Mitgliedstaat den Beschluss bekannt zu geben hat.

(9)   Die EZB prüft einen Antrag des interessierten Mitgliedstaats auf Überprüfung eines gemäß Absatz 7 erlassenen Beschlusses, sofern der Antrag

a)

innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Beschlusses eingeht,

b)

die Gründe für den Antrag auf Überprüfung enthält und

c)

sämtliche ergänzenden Unterlagen umfasst.

Nach Eingang des Antrags überprüft die EZB ihren Beschluss und kann dem interessierten Mitgliedstaat die Möglichkeit einräumen, die für die Anerkennung als Berichtsmitgliedstaat notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die EZB behält sich das Recht vor, die Vorlage eines neuen, von einem externen unabhängigen Dritten oder von der Rechtsabteilung der jeweiligen nationalen Behörde erstellten Rechtsgutachtens zu verlangen, das die Gültigkeit und Anwendbarkeit der Vorkehrungen bestätigt.

Artikel 6

Erste Übermittlung von Kreditdaten

(1)   Nach Bekanntgabe des Beschlusses der EZB zur Anerkennung eines Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) und vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Artikel 5 Absatz 6 genannten Vereinbarung fordert die EZB die NZB des interessierten Mitgliedstaats auf, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Artikel 5 der Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) zu identifizieren und zu überprüfen.

(2)   Wird ein interessierter Mitgliedstaat als Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) anerkannt und gilt die Anerkennung ab einem Zeitpunkt, zu dem es der NZB des betreffenden Mitgliedstaats nicht möglich ist, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen im ersten Quartal des erstens Jahres, ab dem die Meldung zu erfolgen hat, zu identifizieren und überprüfen, so wird die Identifikation des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen in dem betreffenden Jahr von den anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 5 der Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) vorgenommen.

(3)   Die erste Übermittlung von Kreditdaten darf erst erfolgen, wenn die EZB festgestellt hat, dass die NZB des interessierten Mitgliedstaats ein mit der technischen Infrastruktur der EZB vollständig kompatibles IT-System entwickelt hat.

(4)   Die erste monatliche und vierteljährliche Übermittlung erfolgt zu dem Zeitpunkt, der von der EZB in ihrem in Artikel 5 Absatz 5 genannten Beschluss angegeben ist.

Artikel 7

Aussetzung oder Beendigung der Anerkennung

(1)   Die EZB kann beschließen, die Anerkennung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat auszusetzen oder zu beenden, wenn sie Gründe zur Annahme hat, dass der betreffende Mitgliedstaat die Kriterien für die Anerkennung als Berichtsmitgliedstaat nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt. Bei Beendigung der Anerkennung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat wird die nach Artikel 5 Absatz 6 getroffene Vereinbarung automatisch beendet.

(2)   Erlässt die EZB einen Beschluss nach Absatz 1, so führt sie die Gründe für die Aussetzung oder Beendigung an, beschreibt die Auswirkungen des Beschlusses und legt das Datum, ab dem die Aussetzung oder Beendigung gilt, sowie den Aussetzungszeitraum fest. Eine Aussetzung darf den Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Die EZB kann den Aussetzungszeitraum bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände einmal verlängern. Werden die Gründe für die Aussetzung nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums ausgeräumt, so beendet die EZB die Anerkennung des betreffenden nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat.

(3)   Die EZB und die NZB des betreffenden nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats können die in Artikel 5 Absatz 6 genannte Vereinbarung gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen beenden. In diesem Fall endet die Anerkennung des nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat automatisch und verliert ihre Wirkung.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Juli 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(3)  Empfehlung EZB/2014/7 vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (ABl. C 103 vom 8.4.2014, S. 1).

(4)  Beschluss EZB/2014/6 vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 72).

(5)  Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank vom 23. November 2017 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38) (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 66).

(6)  Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 3).

(7)  Empfehlung EZB/2018/36 vom 7. Dezember 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (ABl. C 21 vom 17.1.2019, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).


ANHANG I

VORLAGE

INTERESSENBEKUNDUNG NACH ARTIKEL 4 DES BESCHLUSSES (EU) 2019/1348 (EZB/2019/20)

durch

[nationale Zentralbank oder jeweilige nationale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats]

Mitteilung einer Interessenbekundung nach Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2019/1348 (EZB/2019/20) an die Europäische Zentralbank

1.

[Der ersuchende Mitgliedstaat] bekundet hiermit sein Interesse, ein Berichtsmitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13) (1) zu werden.

2.

[Der ersuchende Mitgliedstaat] bestätigt hiermit, dass er die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/1348 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/20) (2) einhält. Insbesondere bestätigt [der ersuchende Mitgliedstaat], dass [er/sie] die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) und der Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/38) (3) in nationales Recht umgesetzt oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe [seines/ihres] nationalen Rechts eingeführt sowie ein mit der technischen Infrastruktur der EZB vollständig kompatibles IT-System entwickelt hat.

3.

Zum Nachweis des Vorstehenden legt [der ersuchende Mitgliedstaat] der EZB mindestens die folgenden Unterlagen vor:

a)

eine Kopie der nationalen Umsetzungsvorschriften mit Übersetzung ins Englische;

b)

ein [von einem externen unabhängigen Dritten oder von der Rechtsabteilung der jeweiligen nationalen Behörde erstelltes] Rechtsgutachten, das zur Zufriedenheit der EZB bestätigt, dass die nationalen Rechtsvorschriften [im ersuchenden Mitgliedstaat] verbindlich und durchsetzbar sein werden und dass die nationale Zentralbank [des ersuchenden Mitgliedstaats] verpflichtet ist, sich an die spezifischen Leitlinien, Aufforderungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) innerhalb des von der EZB erforderlichenfalls vorgegebenen zeitlichen Rahmens zu halten; sowie

c)

eine Kopie der in der Anlage enthaltenen Entsprechungstabelle.

4.

[Der ersuchende Mitgliedstaat] erklärt hiermit, dass [er/sie] den ersten Datensatz zu Krediten im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) am [Datum einfügen] übermitteln kann.

[nationale Zentralbank oder jeweilige nationale Behörde]

für [den Mitgliedstaat]

[Unterschrift]

[Datum]


(1)  Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).

(2)  Beschluss (EU) 2019/1348 der Europäischen Zentralbank der 18. Juli 2019 zum Verfahren zur Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2019/20) (ABl. L 214 vom 16.8.2019, S. 3).

(3)  Verordnung (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank vom 23. November 2017 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38) (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 66).

Anlage

Bestätigung der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) in nationales Recht

ENTSPRECHUNGSTABELLE

[Name der nationalen Zentralbank oder jeweiligen nationalen Behörde]

Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13)

Art und Weise der Umsetzung in nationales Recht

Bei Nichtumsetzung bitte die Gründe dafür angeben

Artikel 3

 

 

Artikel 4

 

 

Artikel 5

 

 

Artikel 6

 

 

Artikel 7

 

 

Artikel 8

 

 

Artikel 9

 

 

Artikel 10

 

 

Artikel 12

 

 

Artikel 13

 

 

Artikel 14

 

 

Artikel 15

 

 

Artikel 16

 

 

Artikel 17

 

 

Artikel 18

 

 

ANHANG II

VORLAGE

VEREINBARUNG

VOM [TT. Monat YYYY]

ZWISCHEN DER [NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN NZB] UND DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK ZUR ÜBERMITTLUNG GRANULARER KREDITDATEN UND KREDITRISIKODATEN

[EZB und Anschrift],

(nachfolgend „die EZB“)

und

[Name und Anschrift der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB]

(nachfolgend „die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB“)

Die Parteien der Vereinbarung werden zusammen als „die Parteien“ oder einzeln als „die Partei“ bezeichnet —

in Erwägung nachstehender Gründe

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13) (1) legt den allgemeinen Rahmen für die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (nachfolgend die „Kreditdaten“) fest. Die Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) legt fest, dass Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend „die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten“), sich dafür entscheiden können, ein Berichtsmitgliedstaat zu werden, indem sie die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) in nationales Recht umsetzen oder auf andere Weise entsprechende Berichtspflichten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts einführen. Dies kann insbesondere Mitgliedstaaten betreffen, die im Wege der engen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (2) am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) teilnehmen.

(2)

Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union ergibt sich, dass nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die im Bereich der Statistik erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten“), zu werden.

(3)

Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (3) sind die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) verpflichtet, alle notwendigen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen. Des Weiteren ist die EZB verpflichtet, zur Verhinderung einer unrechtmäßigen Offenlegung und unberechtigten Verwendung vertraulicher statistischer Daten einheitliche Regeln festzulegen und Mindeststandards umzusetzen.

(4)

Die Leitlinie EZB/1998/NP28 (4) (nachfolgend die „Leitlinie zur Vertraulichkeit“) legt die einheitlichen Regeln und Mindestanforderungen fest, die erforderlich sind, um ein grundlegendes Schutzniveau für von der EZB erhobene, vertrauliche statistische Daten zu gewährleisten.

(5)

Der EZB-Rat hat den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend „nicht am Eurosystem teilnehmende NZBen“), empfohlen (5), die Bestimmungen der Leitlinie zur Vertraulichkeit in Bezug auf von der EZB bezogene statistische Daten, die mit Unterstützung der NZBen erhoben wurden, anzuwenden und dies durch eine Vereinbarung mit der EZB und den NZBen zu bestätigen. Daraufhin haben die nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen bestätigt, dass sie die Bestimmungen der Leitlinie zur Vertraulichkeit in Bezug auf von der EZB erhaltene statistische Daten, die mit Unterstützung der NZBen erhoben wurden, einhalten.

(6)

Der Beschluss EZB/2014/6 (6) legt das Verfahren zur Schaffung eines langfristigen Rahmenwerks für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten auf der Grundlage von harmonisierten statistischen Berichtsanforderungen der EZB fest.. Für nicht am Eurosystem teilnehmende NZBen, die Vorbereitungen für den Beitritt zum langfristigen Rahmenwerk treffen, regt die Empfehlung EZB/2014/7 (7) die Anwendung der Bestimmungen des Beschlusses EZB/2014/6 an. Einige nicht am Eurosystem teilnehmende NZBen arbeiten im Einklang mit der Empfehlung EZB/2014/7 mit den NZBen des Eurosystems zusammen.

(7)

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten beabsichtigen gegebenenfalls, Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu werden. Für diese Zwecke sieht der Beschluss (EU) 2019/1348 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/20) (8) (nachfolgend „der Beschluss“) Verfahren vor im Hinblick auf a) Interessenbekundungen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) zu werden, b) eine Bewertung solcher Interessenbekundungen durch die EZB und c) die Anerkennung eines bestimmten, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat durch die EZB.

(8)

Diese Vereinbarung legt die Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Kreditdaten fest, die von der EZB, den NZBen des Eurosystems und den nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten erhoben werden, und regelt den Zugang der EZB, der NZBen des Eurosystems und der NZBen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten zu Daten, die von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Berichtsmitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften erhoben werden, sowie die Nutzung solcher Daten durch die genannten Stellen.

(9)

Diese Vereinbarung ist daher in Verbindung mit dem Beschluss auszlegen —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:

Artikel 1

Zugang zum und Nutzung des AnaCredit-Datensatzes

(1)   Mit Abschluss dieser Vereinbarung gewährt die EZB der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB gemäß den Bestimmungen der Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/38) (9) und den Bestimmungen dieser Vereinbarung Zugang zu den gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erhobenen Kreditdaten und Vertragspartnerstammdaten (zusammen nachfolgend der „AnaCredit-Datensatz“).

(2)   Der Zugang zu Kreditdaten, die von nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen erhoben wurden, erfolgt über die Gemeinschaftsplattform; diese Daten können von der EZB, den NZBen des Eurosystems und den NZBen von nicht dem Euro-Währungssystem angehörenden Berichtsmitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) und den Bestimmungen dieser Vereinbarung abgerufen werden. Die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB bestätigt, dass die Weitergabe der von ihr erhobenen Kreditdaten an die EZB, die NZBen des Eurosystems und die NZBen von nicht dem Euro-Währungssystem angehörenden Berichtsmitgliedstaaten nach ihrem anwendbaren nationalen Recht erlaubt ist.

(3)   Die Parteien vereinbaren, dass der AnaCredit-Datensatz einschließlich Kreditdaten, die von nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen erhoben werden, ausschließlich nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und für die dort genannten Zwecke genutzt werden darf. Kreditdaten dürfen nicht für geldpolitische Zwecke der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen genutzt werden. Dies gilt unbeschadet der Nutzung von Kreditdaten, die eine nicht am Eurosystem teilnehmende NZB nach nationalem Recht zu geldpolitischen Zwecken erhoben hat.

(4)   Die Parteien vereinbaren ferner, dass der Zugang einzelner Nutzer oder Organisationseinheiten der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen zum AnaCredit-Datensatz für nichtstatistische Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung des EZB-Rates oder des Direktoriums bei Übertragung von Befugnissen des EZB-Rates erlaubt ist. Für diese Zwecke erklärt sich die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB bereit, eine entsprechende Anfrage zu stellen, aus der klar hervorgeht,

a)

welche Daten angefordert werden,

b)

aus welchen Gründen der Zugang zu diesen Daten für die einzelnen Nutzer oder Organisationseinheiten der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZBen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist und

c)

welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Daten nach Artikel 2 Absatz 1 getroffen werden.

Die Anfrage soll an den Ausschuss für Statistik (Statistics Committee — STC) des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gerichtet werden, der eine vorläufige Bewertung durchführt und diese dem EZB-Rat oder (falls zutreffend) dem Direktorium zur Zustimmung vorlegt.

(5)   Nach Bewertung der Zugangsanfrage durch den STC und vorbehaltlich der Zustimmung des EZB-Rates oder (falls zutreffend) des Direktoriums hat die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB ein Verfahren zur Prüfung der Zugangsberechtigung durchzuführen, bevor sie einzelnen Nutzern oder Organisationseinheiten der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB Zugang gewährt. Durch dieses Verfahren ist sicherzustellen, dass

a)

einzelne Nutzer oder Organisationseinheiten der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB eine Anfrage über ihre direkten Vorgesetzten an die EZB stellen, die wiederum prüfen, ob die Anfrage mit dem Beschluss im Einklang steht und

b)

für Zugangsanfragen auch die Zustimmung des jeweiligen „Systemeigentümers“ (System Owner) vorliegt, d. h. der Leiter der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB, deren Abteilung das System betreibt oder leitet, in dem der AnaCredit-Datensatz enthalten ist.

(6)   Die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB stellt sicher, dass das Verfahren zur Zugangsgewährung insgesamt gemäß dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren eingerichtet wird und dass ihr STC-Mitglied den STC mindestens einmal im Jahr über den zum AnaCredit-Datensatz gewährten Zugang sowie über Fälle der Nichteinhaltung der Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Daten unterrichtet, die in dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bericht aufgeführt sind. Ferner erklärt sich die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB bereit, der EZB auf Anfrage detaillierte Informationen zum gewährten Zugang und zu sonstigen Zugangsfragen zur Verfügung zu stellen.

(7)   Jegliche weitere Übermittlung des AnaCredit-Datensatzes bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des ESZB-Mitglieds, das die jeweiligen Daten erhoben hat, und hat mit dem einschlägigen nationalen und Unionsrecht in Einklang zu stehen.

(8)   Die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB stimmt hiermit der Weitergabe der von ihr erhobenen Daten an andere nicht am Eurosystem teilnehmende NZBen von als Berichtsmitgliedstaaten anerkannten Mitgliedstaaten zu, sofern der Zugang gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung und den Bestimmungen des einschlägigen nationalen und Unionsrechts gewährt wird.

(9)   Die Parteien vereinbaren außerdem, dass der AnaCredit-Datensatz für die Zwecke der Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Rückmeldeverfahrens nach der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) weder erforderlich ist noch von einer nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB zu diesem Zwecke genutzt werden darf, es sei denn, die Nutzung wurde in einem von der EZB geschaffenen, verbindlichen Rechtsrahmen geregelt.

(10)   Ändert die EZB den AnaCredit-Rahmen, so verpflichtet sich die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB, die Änderungen in ihrem nationalen Recht umzusetzen oder ihren Rücktritt vom Projekt nach Artikel 6 Absatz 4 einzuleiten.

Artikel 2

Schutz vertraulicher Daten

(1)   Die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB verpflichtet sich, die Bestimmungen der Leitlinie zur Vertraulichkeit im Hinblick auf den von der EZB erhaltenen AnaCredit-Datensatz einzuhalten. Hierbei hat sie insbesondere alle notwendigen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen.

(2)   Nach Artikel 7 der Leitlinie zur Vertraulichkeit unterrichtet die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB die EZB mindestens einmal im Jahr über die Schwierigkeiten im jeweils vergangenen Berichtszeitraum, die zur Abhilfe getroffenen Maßnahmen und die zum Schutz der Vertraulichkeit von Kreditdaten geplanten Verbesserungen. Der STC erstellt den entsprechenden Bericht. Die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB unterrichtet die EZB über Änderungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, die den nach diesem Artikel gewährten Schutz der Vertraulichkeit des AnaCredit-Datensatzes beeinträchtigen könnten.

(3)   Die EZB kann von der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB verlangen, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, oder — nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung — zusätzliche Bedingungen für die NZB im Hinblick auf deren Zugang zum AnaCredit-Datensatz und deren Nutzung des AnaCredit-Datensatzes festlegen.

Artikel 3

Meldung von Pflichtverletzungen und Aussetzung des Zugangs

(1)   Wird bei der Verarbeitung des AnaCredit-Datensatzes einschließlich der Daten, die von der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB erhoben werden, gegen Vertrauenspflichten, datenschutzrechtliche Vorschriften oder sonstige Anforderungen des Unionsrechts verstoßen bzw. im Falle der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB auch bei einem Verstoß gegen entsprechende nationale Rechtsvorschriften, ergreifen die Parteien geeignete Gegenmaßnahmen, mit denen auch ein erneuter Verstoß vermieden wird. Die Parteien haben alle nach dem anwendbaren Recht auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen und (falls zutreffend) einschlägige Meldeanforderungen.

(2)   Die EZB kann den Zugang der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB zum AnaCredit-Datensatz aussetzen und diese auffordern, sämtliche intern gespeicherten AnaCredit-Datensätze umgehend zu löschen, sofern die EZB der Auffassung ist, dass dies erforderlich ist, um eine wesentliche Verletzung der Vereinbarung zu verhindern oder die Einhaltung von im Hinblick auf die Parteien anwendbaren rechtlichen Bestimmungen sicherzustellen oder bei Aussetzung der Anerkennung des nicht am Eurosystem teilnehmenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat nach Artikel 7 des Beschlusses. Die Löschung von Daten erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts.

Artikel 4

Streitbeilegung

Unbeschadet der Rechte und Vorrechte des EZB-Rates werden die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung auftretenden operationalen oder technischen Streitigkeiten, die sich nicht im Wege der gütlichen Einigung beilegen lassen, in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Absichtserklärung über das Intra-ESZB-Streitschlichtungsverfahren vom 26. April 2007 (gegebenenfalls in der nachträglich geänderten oder ersetzten Fassung) beigelegt.

Artikel 5

Ausschluss der Übertragbarkeit

Diese Vereinbarung sowie alle Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung dürfen nicht ohne die vorherige Zustimmung der EZB übertragen werden.

Artikel 6

Wirksamwerden, Änderungen und Beendigung

(1)   Die EZB und die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB werden erst mit ordnungsgemäßer Unterzeichnung und ordnungsgemäßem Abschluss dieser Vereinbarung Parteien der Vereinbarung. Diese Vereinbarung wird zu dem vom EZB-Rat angegebenen Datum und nach vorheriger Bekanntgabe an die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB wirksam. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und unbeschadet der Rechte und Vorrechte des EZB-Rates bleibt diese Vereinbarung solange wirksam, wie die nicht am Eurosystem teilnehmende NZB Partei dieser Vereinbarung ist.

(2)   Diese Vereinbarung kann nur schriftlich und in Form der in Anhang II des Beschlusses festgelegten Vorlage für eine Vereinbarung geändert werden.

(3)   Bei Beendigung der Anerkennung des nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats als Berichtsmitgliedstaat durch die EZB nach Artikel 7 des Beschlusses wird die Vereinbarung automatisch beendet.

(4)   Diese Vereinbarung kann durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei unter Wahrung einer Frist von [30/60] Tagen beendet werden. Die Beendigung dieser Vereinbarung berührt die Fortgeltung und das Fortbestehen von Rechten und Verpflichtungen der Parteien nicht, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beendigung bestehen oder vor deren Wirksamwerden bestanden. Die in Artikel 1 Absätze 3, 4 und 5 und in Artikel 2 Absätze 1 und 3 festgelegten Regelungen zur Nutzung und Übermittlung von Kreditdaten und zum Schutz der Vertraulichkeit solcher Daten gelten nach Beendigung dieser Vereinbarung im Hinblick auf Kreditdaten fort; dies umfasst auch Kreditdaten, die von der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB erhoben und vor dem Zeitpunkt der Beendigung zur Verfügung gestellt wurden.

Artikel 7

Ausfertigungen der Vereinbarung

Diese Vereinbarung kann in mehreren Ausfertigungen in englischer Sprache abgeschlossen werden; als Urschrift der Vereinbarung gilt die bei der EZB niedergelegte Vereinbarung. Jede Partei erhält eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.

[Diese Vereinbarung wird von den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Parteien ausgeführt.]

Geschehen zu Frankfurt am Main am [Tag Monat JJJJ].

[Signaturblätter der EZB und der nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB einfügen]


(1)  Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(4)  Leitlinie EZB/1998/NP28 vom 22. Dezember 1998 über die einheitlichen Regeln und Mindeststandards zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden; veröffentlicht als Anhang III des Beschlusses EZB/2000/12 der Europäischen Zentralbank über die Veröffentlichung von bestimmten Rechtsakten und -instrumenten der Europäischen Zentralbank (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 72).

(5)  Empfehlung EZB/2014/14 vom 27. März 2014 über die einheitlichen Regeln und Mindeststandards zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden (ABl. C 186 vom 18.6.2014, S. 1).

(6)  Beschluss EZB/2014/6 vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 72).

(7)  Empfehlung EZB/2014/7 vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (ABl. C 103 vom 8.4.2014, S. 1).

(8)  Beschluss (EU) 2019/1348 der Europäischen Zentralbank vom 18. Juli 2019 zum Verfahren zur Anerkennung von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten als Berichtsmitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2019/20) (ABl. L 214 vom 16.8.2019, S. 3).

(9)  Verordnung (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank vom 23. November 2017 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38) (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 66).