2.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 115/16 |
BESCHLUSS (EU) 2019/685 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 18. April 2019
über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2019 (EZB/2019/10)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 30,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu erheben sind, sollte die Aufwendungen der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im jeweiligen Gebührenzeitraum decken, jedoch nicht übersteigen. Die Aufwendungen setzen sich aus Kosten zusammen, die in direktem Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB stehen, wie beispielsweise der direkten Aufsicht über bedeutende Unternehmen, der Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Unternehmen sowie den Querschnitts- und Expertenaufgaben. Sie enthalten auch Kosten, die mittelbar mit den Aufsichtsaufgaben der EZB verbunden sind, d. h. die von den unterstützenden Funktionen der EZB erbrachten Dienstleistungen, darunter auch die Verwaltung der Geschäftsräume, das Personalmanagement, Verwaltungsdienstleistungen, Budgetierung und Controlling, die Rechnungslegung, Rechts-, Kommunikations- und Übersetzungsdienstleistungen, interne Revision sowie Statistik- und IT-Dienstleistungen. |
(2) |
Zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen sowie für weniger bedeutende beaufsichtige Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen zu entrichten ist, sollte die Aufteilung der Gesamtkosten auf der Grundlage der Aufwendungen erfolgen, die den jeweiligen Funktionen zugeordnet werden, welche die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und bedeutender beaufsichtigter Gruppen sowie die indirekte Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und weniger bedeutender beaufsichtigter Gruppen ausüben. |
(3) |
Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühr für 2019 sollte berechnet werden als Summe aus a) den geschätzten jährlichen Kosten für Aufsichtsaufgaben in 2019 auf der Grundlage des genehmigten Haushalts für 2019, wobei die Entwicklungen der zu erwartenden geschätzten jährlichen Kosten der EZB Berücksichtigung finden, die bekannt waren als dieser Beschluss erlassen wurde, und b) dem Überschuss oder Defizit aus 2018. |
(4) |
Der Überschuss oder das Defizit sollte bestimmt werden, indem die tatsächlichen jährlichen Kosten für die Aufsichtsaufgaben in 2018, die im Jahresabschluss 2018 der EZB (3) ausgewiesen wurden, vom Schätzwert der für 2018 erhobenen jährlichen Kosten, wie im Anhang des Beschlusses (EU) 2018/667 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/12) (4) aufgeführt, in Abzug gebracht werden. |
(5) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollten Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und nicht eingezogen werden konnten, gemäß Artikel 14 erhaltene Zinszahlungen und gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Verordnung etwaig erhaltene und erstattete Beträge in den geschätzten jährlichen Kosten für Aufsichtsaufgaben in 2019 berücksichtigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) und der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Artikel 2
Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2019
(1) Der nach Anhang I berechnete Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2019 beläuft sich auf 576 020 336 EUR.
(2) Jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen zahlt den folgenden Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren:
a) |
bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 524 196 987 EUR, |
b) |
weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 51 823 349 EUR. |
Die Aufteilung des zu zahlenden Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2019 je Kategorie ist in Anhang II dargestellt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. April 2019.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23.
(3) Im Februar 2019 auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.
(4) Beschluss (EU) 2018/667 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2018 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018 (EZB/2018/12) (ABl. L 111 vom 2.5.2018, S. 3).
(5) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
ANHANG I
Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2019
(EUR) |
|
Geschätzte jährliche Kosten für 2019 |
559 007 136 |
Gehälter und Leistungen |
264 525 116 |
Miete und Gebäudeinstandhaltungen |
58 866 157 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
235 615 863 |
Überschuss/Defizit aus 2018 |
15 332 187 |
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu berücksichtigende Kosten |
1 681 013 |
Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten |
0 |
gemäß Artikel 14 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene Zinszahlungen |
– 9 626 |
gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene und erstattete Beträge |
1 690 639 |
GESAMT |
576 020 336 |
ANHANG II
Aufteilung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2019
(EUR) |
|||
|
bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen |
weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen |
Insgesamt |
Geschätzte jährliche Kosten für 2019 |
508 696 494 |
50 310 642 |
559 007 136 |
Überschuss/Defizit aus 2018 |
13 952 290 |
1 379 897 |
15 332 187 |
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu berücksichtigende Kosten |
1 548 203 |
132 810 |
1 681 013 |
Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten |
0 |
0 |
0 |
gemäß Artikel 14 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene Zinszahlungen |
– 7 918 |
– 1 708 |
– 9 626 |
gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene und erstattete Beträge |
1 556 121 |
134 518 |
1 690 639 |
GESAMT |
524 196 987 |
51 823 349 |
576 020 336 |