20.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/18


VERORDNUNG (EU) 2018/2026 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2018

zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wurde ein System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) geschaffen. Das Ziel von EMAS besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen Umweltmanagementsysteme errichten und anwenden, die Leistung dieser Systeme einer Bewertung unterzogen wird, Informationen über die Umweltleistung vorgelegt werden, ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen geführt wird und Arbeitnehmer aktiv beteiligt werden. Zu diesem Zweck sind in den Anhängen I bis IV dieser Verordnung spezielle Anforderungen festgelegt, die die Organisationen, die an EMAS teilnehmen wollen oder eine EMAS-Registrierung anstreben, erfüllen müssen.

(2)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 enthält Anforderungen für die Umweltberichterstattung. Dieser Anhang sollte geändert werden, um Verbesserungen umzusetzen, die im Lichte der bei der Durchführung von EMAS gemachten Erfahrungen bestimmt wurden. Angesichts der Zahl und Art der Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, Anhang IV vollständig zu ersetzen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Nach EMAS registrierte Organisationen müssen jedes Jahr eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellen bzw. diese aktualisieren. Die Umwelterklärung bzw. aktualisierte Umwelterklärung von einem akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter im Rahmen der Begutachtung der Organisation gemäß Artikel 18 dieser Verordnung validiert werden; davon ausgenommen sind kleine Organisationen, für die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung gilt. Organisationen, die die Registrierung nach EMAS vorbereiten, müssen im Rahmen ihres Registrierungsantrags ebenfalls eine validierte Umwelterklärung vorlegen. Aus diesem Grund ist ein Übergangszeitraum erforderlich, um Organisationen ausreichend Zeit zu geben, um die Änderungen gemäß der vorliegenden Verordnung nachzuvollziehen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Hat die Validierung einer Umwelterklärung bzw. einer aktualisierten Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, aber vor dem 9. Januar 2020 zu erfolgen, so kann die Erklärung in diesem Fall im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und der zuständigen Stelle ohne Berücksichtigung der Änderung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung validiert werden.

Ist eine nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 einer zuständigen Stelle zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, aber vor dem 9. Januar 2020 zu übermitteln, so kann die Erklärung in diesem Fall im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle ohne Berücksichtigung der Änderung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung erstellt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.


ANHANG

„ANHANG IV

UMWELTBERICHTERSTATTUNG

A.   Einleitung

Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und vorzugsweise in elektronischer Form vorzulegen. Die Organisation legt das beste Format zur Bereitstellung dieser Informationen für interessierte Kreise auf nutzerfreundlicher Weise fest.

B.   Umwelterklärung

Die Umwelterklärung enthält mindestens die nachstehenden Elemente und erfüllt die nachstehenden Mindestanforderungen:

a)

eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der EMAS-Registrierung, einschließlich einer Liste der in diese Registrierung einbezogenen Standorte;

b)

Umweltpolitik der Organisation und kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das Umweltmanagementsystem der Organisation stützt;

c)

Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;

d)

Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;

e)

Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich.

Sofern verfügbar, sollte auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken in den branchenspezifischen Referenzdokumenten gemäß Artikel 46 verwiesen werden;

f)

Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen.

Die Berichterstattung bezieht sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Abschnitt C ein. Bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen sind die entsprechenden Daten zu übermitteln;

g)

Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Bestätigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;

h)

Bestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 25 Absatz 8 sowie Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des Umweltgutachters und Datum der Validierung. Ersatzweise kann die vom Umweltgutachter unterzeichnete Erklärung gemäß Anhang VII verwendet werden.

Die aktualisierte Umwelterklärung enthält mindestens die Elemente und erfüllt die Mindestanforderungen, die unter den Buchstaben e bis h genannt sind.

Organisationen können sich entschließen, ihrer Umwelterklärung zusätzliche sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation oder mit der Einhaltung spezifischer Anforderungen beizufügen. Sämtliche Angaben in der Umwelterklärung werden durch den Umweltgutachter validiert.

Die Umwelterklärung kann in andere Berichte der Organisation (z. B. Management- oder Nachhaltigkeitsberichte sowie Berichte über die soziale Unternehmensverantwortung) aufgenommen werden. Dabei ist klar zwischen validierten und nicht validierten Informationen zu unterscheiden. Die Umwelterklärung muss eindeutig kenntlich gemacht werden (z. B. durch die Verwendung des EMAS-Zeichens), und das Dokument enthält eine kurze Erläuterung des Validierungsverfahrens im Rahmen von EMAS.

C.   Berichterstattung auf der Grundlage der Indikatoren für die Umweltleistung und qualitativer Daten

1.   Einleitung

Sowohl in der Umwelterklärung als auch der aktualisierten Umwelterklärung machen die Organisationen Angaben zu ihren bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekten unter Verwendung der im Folgenden festgelegten Kernindikatoren für die Umweltleistung und spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung. Stehen keine quantitativen Daten zur Verfügung, übermitteln die Organisationen qualitative Daten gemäß Nummer 4.

Die Erklärungen enthalten Angaben zu den tatsächlichen Inputs und Outputs. Wenn durch die Offenlegung der Daten die Vertraulichkeit kommerzieller und industrieller Informationen der Organisation verletzt wird und eine solche Vertraulichkeit durch nationale oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften gewährleistet wird, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu wahren, kann die Organisation diese Informationen an eine Messziffer koppeln, z. B. durch die Festlegung eines Bezugsjahrs (mit der Messziffer 100), auf das sich die Entwicklung des tatsächlichen Inputs bzw. Outputs bezieht.

Die Indikatoren müssen

a)

die Umweltleistung der Organisation unverfälscht darstellen;

b)

leicht verständlich und eindeutig sein;

c)

einen Vergleich von Jahr zu Jahr ermöglichen, damit beurteilt werden kann, ob sich die Umweltleistung der Organisation verbessert hat; um diesen Vergleich zu ermöglichen, muss die Meldung mindestens drei Jahre der Tätigkeit umfassen, sofern die Daten verfügbar sind;

d)

gegebenenfalls einen Vergleich zwischen verschiedenen branchenbezogenen, nationalen oder regionalen Referenzwerten (Benchmarks) ermöglichen;

e)

gegebenenfalls einen Vergleich mit Rechtsvorschriften ermöglichen.

Um dies zu unterstützen, definiert die Organisation kurz den Anwendungsbereich (einschließlich der organisatorischen und materiellen Grenzen, der Anwendbarkeit und des Berechnungsverfahrens), der von jedem einzelnen Indikator erfasst wird.

2.   Kernindikatoren für die Umweltleistung

a)

Die Kernindikatoren betreffen die Umweltleistung in folgenden Schlüsselbereichen:

i)

Energie,

ii)

Material,

iii)

Wasser,

iv)

Abfall,

v)

Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt und

vi)

Emissionen.

Die Berichterstattung über die Kernindikatoren für die Umweltleistung ist obligatorisch. Eine Organisation kann jedoch die Relevanz dieser Indikatoren im Rahmen ihrer bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen bewerten. Ist eine Organisation der Auffassung, dass einer oder mehrere Kernindikatoren für ihre bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen nicht wesentlich sind, muss sie keine Informationen zu diesen Kernindikatoren übermitteln. In diesem Fall gibt die Organisation in der Umwelterklärung eine klare und begründete Erklärung hierfür.

b)

Jeder Indikator setzt sich zusammen aus

i)

einer Zahl A zur Angabe der gesamten jährlichen Inputs/Outputs in dem betreffenden Bereich;

ii)

einer Zahl B zur Angabe eines jährlichen Referenzwerts für die Tätigkeit der Organisation und

iii)

einer Zahl R zur Angabe des Verhältnisses A/B.

Jede Organisation liefert Angaben zu allen drei Elementen jedes Indikators.

c)

Die gesamten jährlichen Inputs/Outputs in dem betreffenden Bereich (Zahl A) werden wie folgt angegeben:

i)

Bereich Energie

Der „gesamte direkte Energieverbrauch“ entspricht dem jährlichen Gesamtenergieverbrauch der Organisation.

Der „gesamte Verbrauch erneuerbarer Energien“ entspricht dem jährlichen Gesamtverbrauch der Organisation von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Die „gesamte Erzeugung erneuerbarer Energien“ entspricht der jährlichen Gesamterzeugung der Organisation von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Dieses letzte Element ist nur anzugeben, wenn die von der Organisation erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen die von der Organisation insgesamt verbrauchte Energie aus erneuerbaren Quellen deutlich übersteigt oder wenn die von der Organisation erzeugte erneuerbare Energie von der Organisation nicht verbraucht wurde.

Werden verschiedene Arten von Energie verbraucht oder — im Falle erneuerbarer Energien — erzeugt (z. B. Strom, Wärme, Brennstoffe oder andere), ist der Jahresverbrauch bzw. die Jahreserzeugung in geeigneter Weise getrennt anzugeben.

Die Energie ist vorzugsweise in kWh, MWh, GJ oder anderen üblicherweise für die Meldung verbrauchter bzw. erzeugter Energie verwendeten metrischen Einheiten anzugeben.

ii)

Bereich Material

Der „jährliche Massenstrom der verwendeten Schlüsselmaterialien“ (ausgenommen Energieträger und Wasser) ist vorzugsweise in Gewichtseinheiten (z. B. Kilogramm oder Tonnen), Volumen (z. B. m3) oder anderen üblicherweise in diesem Sektor verwendeten metrischen Einheiten anzugeben.

Werden verschiedene Arten von Materialien verwendet, ist ihr jährlicher Massenstrom in geeigneter Weise getrennt anzugeben.

iii)

Bereich Wasser

Der „jährliche Gesamtwasserverbrauch“ ist in Volumeneinheiten (z. B. Liter oder m3) anzugeben.

iv)

Bereich Abfall

Das „gesamte jährliche Abfallaufkommen“ — aufgeschlüsselt nach Art — ist vorzugsweise in Gewichtseinheiten (z. B. Kilogramm oder Tonnen), Volumen (z. B. m3) oder anderen üblicherweise in diesem Sektor verwendeten metrischen Einheiten anzugeben.

Das „gesamte jährliche Aufkommen an gefährlichen Abfällen“ ist vorzugsweise in Gewichtseinheiten (z. B. Kilogramm oder Tonnen), Kubikmeter oder anderen üblicherweise in diesem Sektor verwendeten metrischen Einheiten anzugeben.

v)

Bereich Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt

Die Formen des Flächenverbrauchs in Bezug auf die biologische Vielfalt sind in Flächeneinheiten (z. B. m2 oder ha) auszudrücken:

gesamter Flächenverbrauch,

gesamte versiegelte Fläche,

gesamte naturnahe Fläche am Standort,

gesamte naturnahe Fläche abseits des Standorts.

Eine „naturnahe Fläche“ ist ein Bereich, der in erster Linie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Natur dient. Naturnahe Flächen können sich auf dem Gelände des Standorts befinden und Dächer, Fassaden, Wasserableitungssysteme oder andere Elemente umfassen, die zur Förderung der biologischen Vielfalt konzipiert, angepasst oder verwaltet werden. Naturnahe Flächen können sich auch abseits des Standorts der Organisation befinden, sofern sie im Eigentum der Organisation stehen oder von dieser bewirtschaftet werden und in erster Linie der Förderung der biologischen Vielfalt dienen. Es können auch gemeinsam bewirtschaftete Flächen zur Förderung der biologischen Vielfalt beschrieben werden, sofern der Umfang der gemeinsamen Verwaltung klar umrissen ist.

Eine „versiegelte Fläche“ ist ein Bereich, in dem der ursprüngliche Boden abgedeckt wurde (z. B. Straßen), um ihn undurchlässig zu machen. Diese Undurchlässigkeit kann Auswirkungen auf die Umwelt haben.

vi)

Bereich Emissionen

Die „jährlichen Gesamtemissionen von Treibhausgasen“ umfassen mindestens die Emissionen an CO2, CH4, N2O, HFKW, PFC, NF3 und SF6, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent.

Die Organisation sollte erwägen, ihre Treibhausgasemissionen nach einem festgelegten Verfahren wie dem Treibhausgasprotokoll zu melden.

Die „jährlichen Gesamtemissionen in die Luft“ umfassen mindestens die Emissionen an SO2, NOx und PM, ausgedrückt in Kilogramm oder Tonnen.

d)

Die Angabe eines jährlichen Referenzwerts für die Tätigkeit der Organisation (Zahl B) wird anhand folgender Kriterien bestimmt und gemeldet:

Zahl B muss

i)

verständlich sein;

ii)

eine Zahl sein, die die jährliche Gesamttätigkeit der Organisation am besten widerspiegelt;

iii)

eine ordnungsgemäße Beschreibung der Umweltleistung der Organisation unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Tätigkeiten der Organisation ermöglichen;

iv)

ein gemeinsamer Referenzwert für den Sektor sein, in dem die Organisation arbeitet, wie z. B.:

jährliche Gesamtausbringungsmenge,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

Gesamtzahl der Übernachtungen,

Gesamtzahl der Bewohner eines Gebiets (im Falle einer öffentlichen Verwaltung),

Tonnen aufbereiteter Abfälle (für Organisationen, die im Bereich der Abfallbewirtschaftung tätig sind),

insgesamt erzeugte Energie (bei Organisationen, die im Bereich der Energieerzeugung tätig sind),

v)

die Vergleichbarkeit der gemeldeten Indikatoren im Laufe der Zeit gewährleisten. Nach der Festlegung ist die Zahl B bei künftigen Umwelterklärungen zu verwenden.

Eine Änderung der Zahl B ist in der Umwelterklärung zu erläutern. Bei einer Änderung von Zahl B muss die Organisation sicherstellen, dass die Zahl über mindestens drei Jahre vergleichbar ist, indem die Indikatoren für die vorangegangenen Jahre anhand der neu festgelegten Zahl B erneut berechnet werden.

3.   Spezifische Indikatoren für die Umweltleistung

Jede Organisation erstattet zudem alljährlich Bericht über ihre Leistung in Bezug auf die bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte und -auswirkungen, die sich auf ihre Kerntätigkeiten beziehen, messbar und nachprüfbar sind und nicht bereits durch die Kernindikatoren abgedeckt sind.

Die Berichterstattung zu diesen Indikatoren erfolgt im Einklang mit den in der Einleitung zu diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen.

Soweit verfügbar, berücksichtigt die Organisation branchenspezifische Referenzdokumente gemäß Artikel 46, um die Ermittlung einschlägiger branchenspezifischer Indikatoren zu erleichtern.

4.   Berichterstattung über bedeutende Umweltaspekte auf der Grundlage qualitativer Daten

Stehen für die Berichterstattung über bedeutende direkte oder indirekte Umweltaspekte keine quantitativen Daten zur Verfügung, so berichtet die Organisation über ihre Leistung anhand qualitativer Daten.

D.   Lokale Rechenschaftspflicht

Organisationen, die sich nach EMAS registrieren lassen, ziehen es womöglich vor, eine Gesamt-Umwelterklärung zu erstellen, die verschiedene Standorte umfasst.

Da im Rahmen von EMAS eine lokale Rechenschaftspflicht angestrebt wird, müssen die Organisationen dafür sorgen, dass die bedeutenden Umweltauswirkungen eines jeden Standorts eindeutig beschrieben und in der Gesamt-Umwelterklärung erfasst sind.

E.   Öffentlicher Zugang

Die Organisation muss sicherstellen, dass sie dem Umweltgutachter nachweisen kann, dass jeder, den die Umweltleistung der Organisation interessiert, problemlos und frei Zugang zu den gemäß den Abschnitten B und C vorgeschriebenen Informationen erhalten kann. Um eine solche Transparenz zu gewährleisten, sollte die Umwelterklärung vorzugsweise öffentlich auf der Website der Organisation verfügbar gemacht werden.

Die Organisation stellt sicher, dass diese Informationen über einen einzelnen Standort oder eine einzelne Organisation in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem sich der Standort oder die Organisation befindet, veröffentlicht werden.

Darüber hinaus muss die Organisation im Falle einer Gesamt-Umwelterklärung sicherstellen, dass diese Informationen (für die Zwecke der Registrierung) in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert ist, oder in einer der/den Amtssprache(n) der Union, die mit der für die Registrierung zuständigen Stelle vereinbart wurde(n), vorliegen.

Die Umwelterklärung kann auch in weiteren Sprachen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Inhalt des übersetzten Dokuments mit dem Inhalt der vom Umweltgutachter validierten ursprünglichen Umwelterklärung übereinstimmt und eindeutig angegeben ist, dass es sich um eine Übersetzung des validierten Dokuments handelt.