17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1991 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2018

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Beeren von Lonicera caerulea L. als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland sind neuartige Lebensmittel gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in der Union.

(4)

Am 26. Januar 2018 teilte das Unternehmen Soloberry Ltd. (im Folgenden der „Antragsteller“) der Kommission seine Absicht mit, Beeren von Lonicera caerulea L. („Haskap“) in der Union als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller macht geltend, dass Beeren von Lonicera caerulea L. als solche (frisch oder gefroren) von der allgemeinen Bevölkerung verzehrt werden können.

(5)

Die vom Antragsteller vorgelegten dokumentierten Nachweise belegen, dass Beeren von Lonicera caerulea L. in Japan eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel haben.

(6)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 leitete die Kommission die gültige Meldung am 28. Februar 2018 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weiter.

(7)

Bei der Kommission gingen innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorgesehenen Frist von vier Monaten keine mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwände der Mitgliedstaaten oder der Behörde in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens von Beeren von Lonicera caerulea L. in der Union ein.

(8)

Die Kommission sollte daher das Inverkehrbringen von Beeren von Lonicera caerulea L. in der Union genehmigen und die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aktualisieren.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Beeren von Lonicera caerulea L. gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung werden in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Der Eintrag in die in Absatz 1 genannte Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch passenden Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

„Beeren von Lonicera caerulea L. (Haskap)

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Keine Angabe

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Haskap-Beeren‘ (Lonicera caerulea).“

 

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikationen

„Beeren von Lonicera caerulea L. (Haskap)

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition:

Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um frische und gefrorene Beeren von Lonicera caerulea var. edulis.

Lonicera caerulea L. ist ein sommergrüner Strauch aus der Familie der Caprifoliaceae.

Typische Nährstoffbestandteile von Haskap-Beeren (frische Beeren):

Kohlenhydrate: 12,8 %

Faser: 2,1 %

Lipide: 0,6 %

Proteine: 0,7 %

Asche: 0,4 %

Wasser: 85,5 %“