20.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/64


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1976 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2018

zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, um die Bedingungen für den sicheren Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 festzulegen, soweit diese Luftfahrzeuge die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der genannten Verordnung erfüllen.

(2)

In Anbetracht des besonderen Charakters des Flugbetriebs mit Segelflugzeugen bedarf es spezieller Flugbetriebsvorschriften in einer eigenständigen Verordnung. Diese Vorschriften sollten sich auf die allgemeinen Vorschriften für den Flugbetrieb in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) gründen, jedoch neu gegliedert und vereinfacht werden, damit sichergestellt ist, dass sie angemessen sind und ihnen ein risikobasierter Ansatz zugrunde liegt, und gleichzeitig eine sichere Durchführung des Flugbetriebs mit Segelflugzeugen gewährleisten.

(3)

Hinsichtlich der Aufsicht über Personen und Organisationen sollten die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und des Anhangs II der genannten Verordnung weiterhin auch in Bezug auf den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gelten.

(4)

Im Interesse der Sicherheit und zur Gewährleistung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 sollten alle Betreiber von Segelflugzeugen, die unter diese Verordnung fallen, mit Ausnahme von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben mit bestimmtem Flugbetrieb, einer Reihe grundlegender Anforderungen unterliegen.

(5)

Angesichts des weniger komplexen Charakters und des geringeren Umfangs des gewerblichen Flugbetriebs mit Segelflugzeugen im Vergleich zu anderen Formen der gewerblichen Luftfahrt und auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes ist es angezeigt, dass für den gewerblichen Flugbetrieb mit Segelflugzeugen nur eine vorherige Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 verlangt wird. In dieser Verordnung sind die detaillierten Vorschriften für die Abgabe dieser Erklärungen festgelegt.

(6)

Angesichts des besonderen Charakters bestimmter Flugbetriebe und auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes ist es angezeigt, bestimmte Flugbetriebe mit Segelflugzeugen von der Pflicht zur Abgabe einer vorherigen Erklärung auszunehmen.

(7)

Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und allen betroffenen Beteiligten ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Regelung zu geben, sollte diese Verordnung erst sechs Monate nach Inkrafttreten gelten.

(8)

Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme (3) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.

(9)

Die Maßnahmen nach dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen, die die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllen, fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang I aufgeführten sowie die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

(1)

„Segelflugzeug“ (sailplane): ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an den festen Auftriebsflächen in der Luft gehalten wird, wobei es im Gleitflug nicht von einem Triebwerk abhängig ist;

(2)

„Triebwerk“ (engine): eine Einrichtung, die zum Antrieb von Motorseglern verwendet wird oder verwendet werden soll;

(3)

„Motorsegler“ (powered sailplane): ein Segelflugzeug, das mit einem oder mehreren Triebwerken ausgerüstet ist und bei abgestellten Triebwerken die Eigenschaften eines Segelflugzeugs aufweist;

(4)

„gewerblicher Flugbetrieb“ (commercial operation): Betrieb eines Segelflugzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt;

(5)

„Wettbewerbsflug“ (competition flight): jeder Flugbetrieb mit einem Segelflugzeug zur Teilnahme an Rennen oder Wettbewerben, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Flüge zu und von Rennen oder Wettbewerben;

(6)

„Schauflug“ (flying display): jeder Flugbetrieb mit einem Segelflugzeug, der zum Zweck einer Darbietung oder der Unterhaltung bei einer angekündigten öffentlichen Veranstaltung durchgeführt wird, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Flügen zu und von der angekündigten Veranstaltung;

(7)

„Einführungsflug“ (introductory flight): jeder gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführte Flugbetrieb mit einem Segelflugzeug, der aus einem Flug kurzer Dauer besteht, der von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (4) oder einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird;

(8)

„Kunstflug“ (aerobatic flight): ein absichtliches Manöver in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Segelflugzeugs, einer abnormalen Fluglage oder einer abnormalen Beschleunigung, die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen, Zulassungen bzw. Zeugnisse oder Berechtigungen außer der Kunstflugberechtigung nicht notwendig sind;

(9)

„Hauptgeschäftssitz“ (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragene Sitz des Betreibers eines Segelflugzeugs, an dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;

(10)

„Dry-Lease-Vereinbarung“ (dry-lease agreement, Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten ohne Besatzung): eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, wonach ein Segelflugzeug unter der Verantwortung des Mieters betrieben wird.

Artikel 3

Flugbetrieb

(1)   Die Betreiber von Segelflugzeugen betreiben das Segelflugzeug gemäß den Anforderungen in Anhang II.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Entwicklungs- oder Herstellungsbetriebe, die den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (5) entsprechen und das Segelflugzeug im Rahmen ihrer Rechte für die Zwecke der Einführung oder Änderung von Baumustern von Segelflugzeugen betreiben.

(2)   Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 dürfen Betreiber von Segelflugzeugen den gewerblichen Flugbetrieb erst dann aufnehmen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde erklärt haben, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit dem Betrieb des Segelflugzeugs verbunden sind.

Unterabsatz 1 gilt nicht für folgenden Flugbetrieb mit Segelflugzeugen:

a)

Flugbetrieb auf Kostenteilungsbasis unter der Voraussetzung, dass die direkten Kosten des Flugs des Segelflugzeugs und ein angemessener Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Segelflugzeugs von den an Bord befindlichen Personen geteilt werden;

b)

Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Voraussetzung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Leistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten des Flugs des Segelflugzeugs und einen angemessenen Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Segelflugzeugs und dass eventuell erhaltene Preise den von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen;

c)

Einführungsflüge, Flüge zum Zweck des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Segelflugzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben wird, der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Flüge nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen;

d)

Schulungsflüge, die von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 9. Juli 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(3)  Stellungnahme Nr. 07/2017 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 23. August 2017 zum Entwurf für eine Verordnung der Kommission zur Überarbeitung der Flugbetriebsvorschriften für Segelflugzeuge.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).


ANHANG I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

[TEIL-DEF]

Für die Zwecke des Anhangs II gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„annehmbare Nachweisverfahren“ (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann;

2.

„alternative Nachweisverfahren“ (alternative means of compliance, AltMoC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;

3.

„verantwortlicher Pilot“ (Pilot-in-Command, PIC): der Pilot, dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung des Fluges beauftragt ist;

4.

„Flughandbuch“ (Aircraft Flight Manual, AFM): das Dokument, das die für das Segelflugzeug geltenden und genehmigten Betriebsgrenzen und Informationen enthält;

5.

„psychoaktive Substanzen“ (psychoactive substances): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;

6.

„kritische Flugphasen“ (critical phases of flight): der Startvorgang, die Startflugbahn, der Endanflug, der Fehlanflug, die Landung einschließlich des Ausrollens sowie etwaige andere Flugphasen, die der verantwortliche Pilot als kritisch für den sicheren Betrieb des Segelflugzeugs erachtet;

7.

„Einsatzort“ (operating site): ein anderer Ort als ein Flugplatz, den der verantwortliche Pilot oder der Betreiber für Landung oder Start auswählt;

8.

„Besatzungsmitglied“ (crew member): eine dem verantwortlichen Piloten unterstehende Person, die von einem Betreiber mit der Durchführung von Aufgaben an Bord des Segelflugzeugs beauftragt wurde und bei der es sich nicht um den verantwortlichen Piloten selbst handelt;

9.

„Elektronischer Pilotenkoffer“ (electronic flight bag, EFB): ein elektronisches Informationssystem, bestehend aus Ausrüstungen und Anwendungen für die Flugbesatzung, das die Speicherung, Aktualisierung, Anzeige und Verarbeitung von EFB-Funktionen zur Unterstützung von Flugbetrieb oder -diensten ermöglicht;

10.

„gefährliche Güter“ (dangerous goods): Gegenstände oder Stoffe, die ein Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit, Sachwerte oder die Umwelt darstellen können und im Verzeichnis gefährlicher Güter in den Gefahrgutvorschriften aufgeführt sind oder die gemäß diesen Vorschriften als gefährliche Güter eingestuft sind;

11.

„Gefahrgutvorschriften“ (Technical Instructions): die von der ICAO im Dokument 9284-AN/905 veröffentlichte aktuell geltende Fassung der „Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air“ (Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen und Anhänge;

12.

„spezialisierter Segelflugzeugbetrieb“ (sailplane specialised operation): jeder gewerbliche oder nicht gewerbliche Flugbetrieb mit einem Segelflugzeug, dessen Hauptzweck nicht mit typischen Sport- und Freizeitaktivitäten, sondern mit dem Absetzen von Fallschirmspringern, Flügen von Nachrichtenmedien, Fernseh- oder Film-Flügen, Schauflügen oder ähnlichen spezialisierten Tätigkeiten verbunden ist;

13.

„Nacht“ (night): der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet.


ANHANG II

FLUGBETRIEB MIT SEGELFLUGZEUGEN

(TEIL-SAO)

TEILABSCHNITT GEN

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DEN BETRIEB

SAO.GEN.100 Geltungsbereich

Gemäß Artikel 3 sind in diesem Teilabschnitt die Anforderungen festgelegt, die ein Betreiber von Segelflugzeugen erfüllen muss, bei dem es sich nicht um den Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieb im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 handelt.

SAO.GEN.105 Zuständige Behörde

Die zuständige Behörde ist die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, bzw. in den Fällen, in denen der Betreiber über keinen Hauptgeschäftssitz verfügt, der Ort, an dem der Betreiber niedergelassen ist oder seinen Wohnsitz hat. Die Behörde unterliegt gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 den Anforderungen des Artikels 3 der genannten Verordnung.

SAO.GEN.110 Nachweis der Einhaltung

a)

Ein Betreiber hat nach Aufforderung durch die zuständige Behörde, die die fortlaufende Einhaltung durch den Betreiber nach Punkt ARO.GEN.300(a)(2) des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüft, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung nachzuweisen.

b)

Diese Einhaltung kann der Betreiber anhand eines der folgenden Mittel nachweisen:

1.

annehmbare Nachweisverfahren (AMC);

2.

alternative Nachweisverfahren (AltMoC).

SAO.GEN.115 Einführungsflüge

Einführungsflüge müssen:

a)

nach Sichtflugregeln bei Tag durchgeführt werden und

b)

in Bezug auf ihre Sicherheit von einer für die Einführungsflüge verantwortlichen Person beaufsichtigt werden, die von der Organisation benannt wurde.

SAO.GEN.120 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

Der Betreiber hat Folgendes umzusetzen:

a)

von der zuständigen Behörde auferlegte Sicherheitsmaßnahmen gemäß Punkt ARO.GEN.135(c) des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und

b)

Lufttüchtigkeitsanweisungen sowie andere obligatorische, von der Agentur gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1139 herausgegebene Informationen.

SAO.GEN.125 Benennung des verantwortlichen Piloten

Der Betreiber hat einen verantwortlichen Piloten zu benennen, der als verantwortlicher Pilot gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 qualifiziert ist.

SAO.GEN.130 Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Piloten

Der verantwortliche Pilot:

a)

ist während des Segelflugzeugbetriebs für die Sicherheit des Segelflugzeugs und der an Bord befindlichen Personen verantwortlich;

b)

ist für die Einleitung, Fortsetzung oder Beendigung eines Fluges im Interesse der Sicherheit verantwortlich;

c)

hat die Einhaltung aller geltenden betrieblichen Verfahren und Klarlisten sicherzustellen;

d)

darf einen Flug nur beginnen, wenn er zu dem Ergebnis gekommen ist, dass alle Anforderungen an den Betrieb wie folgt erfüllt sind:

1.

das Segelflugzeug ist lufttüchtig;

2.

das Segelflugzeug ist ordnungsgemäß registriert,

3.

die Instrumente und Ausrüstungen, die für die Durchführung des Fluges erforderlich sind, befinden sich an Bord des Segelflugzeugs und sind betriebsbereit;

4.

die Masse des Segelflugzeugs und die Schwerpunktlage sind derartig, dass der Flug innerhalb der durch das Flughandbuch (AFM) festgelegten Grenzen durchgeführt werden kann;

5.

alle Ausrüstungsgegenstände und das gesamte Gepäck sind ordnungsgemäß verladen und gesichert, sodass eine Notevakuierung möglich ist; und

6.

die im Flughandbuch festgelegten Betriebsgrenzen des Segelflugzeugs werden zu keinem Zeitpunkt während des Fluges überschritten;

e)

hat sicherzustellen, dass die Vorflugkontrolle gemäß Flughandbuch durchgeführt wurde;

f)

darf in einem Segelflugzeug nicht Dienst tun, wenn er sich in einer der folgenden Situationen befindet:

1.

wenn er aus irgendeinem Grund, einschließlich Verletzung, Krankheit, Arzneimitteleinnahme, Ermüdung oder der Wirkung psychoaktiver Substanzen dienstuntauglich ist oder sich anderweitig unwohl fühlt;

2.

wenn die geltenden medizinischen Anforderungen nicht erfüllt sind,

g)

hat die Beförderung von Personen oder Gepäck, die eine Gefahr für die Sicherheit des Segelflugzeugs oder der an Bord befindlichen Personen darstellen können, zu verweigern bzw. diese von Bord bringen zu lassen;

h)

hat die Beförderung von Personen im Segelflugzeug abzulehnen, die in einem solchen Maße unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen stehen, dass die Sicherheit des Segelflugzeugs oder der darin befindlichen Personen wahrscheinlich gefährdet wird;

i)

hat sicherzustellen, dass während kritischer Flugphasen oder wenn er dies im Interesse der Sicherheit für erforderlich erachtet, alle Personen an Bord ihren Sitzplatz eingenommen und ihren Sicherheitsgurt angelegt haben;

j)

muss während des Fluges:

1.

seinen Sicherheitsgurt angelegt haben; und

2.

jederzeit die Steuerung des Segelflugzeugs innehaben, es sei denn, ein anderer Pilot übernimmt die Steuerung;

k)

hat in einem Notfall, der sofortiges Entscheiden und Handeln erfordert, alle Maßnahmen zu ergreifen, die er unter den gegebenen Umständen für notwendig erachtet. In solchen Fällen darf er von Vorschriften, betrieblichen Verfahren und Methoden abweichen, soweit dies im Interesse der Sicherheit notwendig ist;

l)

darf einen Flug nicht über den nächsten gemäß den erlaubten Wetterbedingungen anfliegbaren Flugplatz oder Einsatzort hinaus fortsetzen, wenn seine Dienstfähigkeit aufgrund von Krankheit, Ermüdung, Sauerstoffmangel oder aus einem anderen Grund erheblich eingeschränkt ist;

m)

hat die Nutzungsdaten und alle bekannten oder vermuteten Mängel am Segelflugzeug bei Beendigung des Fluges oder einer Serie von Flügen im technischen Bordbuch oder Bordbuch aufzuzeichnen;

n)

hat bei einem Unfall mit dem Segelflugzeug oder einer schweren Störung die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis eintrat, und die Notdienste des betreffenden Staates unverzüglich auf schnellstmögliche Weise zu benachrichtigen;

o)

hat bei einem widerrechtlichen Eingriff unverzüglich der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen und die von dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der widerrechtliche Eingriff stattgefunden hat, benannte lokale Behörde zu unterrichten; und

p)

hat der zuständigen Flugverkehrsdienststelle aufgetretene gefährliche Wetter- oder Flugbedingungen unverzüglich zu melden, von denen anzunehmen ist, dass sie die Sicherheit anderer Luftfahrzeuge beeinträchtigen können.

SAO.GEN.135 Verantwortlichkeiten der Besatzungsmitglieder

a)

Jedes Besatzungsmitglied ist für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Aufgaben in Bezug auf den Betrieb des Segelflugzeugs verantwortlich.

b)

Besatzungsmitglieder dürfen in einem Segelflugzeug nicht Dienst tun, wenn sie aus irgendeinem Grund, einschließlich Verletzung, Krankheit, Arzneimitteleinnahme, Ermüdung oder der Wirkung psychoaktiver Substanzen dienstuntauglich sind oder sich anderweitig unwohl fühlen.

c)

Besatzungsmitglieder haben den verantwortlichen Piloten über Folgendes zu unterrichten:

1.

alle Fehler, Ausfälle, Funktionsstörungen und Mängel, von denen sie annehmen, dass sie sich auf die Lufttüchtigkeit oder den sicheren Betrieb des Segelflugzeugs einschließlich der Notsysteme auswirken können;

2.

jede Störung.

SAO.GEN.140 Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren

a)

Der verantwortliche Pilot und alle übrigen Besatzungsmitglieder haben die Gesetze, Vorschriften und Verfahren der Staaten, in denen der Flugbetrieb durchgeführt wird, einzuhalten.

b)

Der verantwortliche Pilot muss mit den Gesetzen, Vorschriften und Verfahren, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben maßgebend sind und für die zu überfliegenden Gebiete, die Flugplätze oder Einsatzorte und die damit zusammenhängenden Flugsicherungseinrichtungen gelten, vertraut sein.

SAO.GEN.145 Tragbare elektronische Geräte

Der verantwortliche Pilot darf niemandem an Bord eines Segelflugzeugs die Nutzung eines tragbaren elektronischen Geräts (Portable Electronic Device, PED), einschließlich eines elektronischen Pilotenkoffers (EFB), gestatten, das die Funktion der Systeme und Ausrüstungen des Segelflugzeugs oder deren Bedienung beeinträchtigt.

SAO.GEN.150 Gefährliche Güter

a)

Der verantwortliche Pilot darf niemandem gestatten, gefährliche Güter an Bord zu befördern.

b)

Angemessene Mengen von Gegenständen und Stoffen, die ansonsten als gefährliche Güter eingestuft würden und die zur Förderung der Flugsicherheit genutzt werden, gelten als zugelassen, wenn das Mitführen an Bord des Segelflugzeugs empfehlenswert ist, um ihre rechtzeitige Verfügbarkeit für betriebliche Zwecke sicherzustellen.

SAO.GEN.155 Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen

a)

Alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen sind während jedes Fluges im Original oder als Kopie mitzuführen:

1.

das Flughandbuch (Aircraft Flight Manual, AFM) oder gleichwertige(s) Dokument(e),

2.

Einzelheiten des bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplans (ATS-Flugplan), wenn dies nach Abschnitt 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (1) vorgeschrieben ist;

3.

aktuelle und zweckdienliche Luftfahrtkarten für das Gebiet des vorgesehenen Fluges;

4.

sonstige Unterlagen, die möglicherweise zum Flug gehören oder von den Staaten, die vom Flug betroffen sind, verlangt werden;

5.

Informationen über Verfahren und optische Signale zur Verwendung durch abfangende und abgefangene Luftfahrzeuge.

b)

Zusätzlich ist, falls eine Erklärung gemäß Punkt SAO.DEC.100 erforderlich ist, während jedes Fluges eine Kopie der Erklärung mitzuführen.

c)

Werden sie nicht an Bord mitgeführt, so müssen alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen im Original oder als Kopie am Flugplatz oder Einsatzort verfügbar sein:

1.

der Eintragungsschein;

2.

das Lufttüchtigkeitszeugnis, einschließlich der Anhänge;

3.

die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;

4.

das Lärmzeugnis, wenn für einen Motorsegler ein Lärmzeugnis ausgestellt wurde;

5.

die Lizenz zum Betreiben einer Flugfunkstelle, wenn das Segelflugzeug mit einer Funkkommunikationsausrüstung gemäß Punkt SAO.IDE.130 ausgestattet ist;

6.

der Haftpflichtversicherungsschein/die Haftpflichtversicherungsscheine;

7.

das Bordbuch oder ein gleichwertiges Dokument.

d)

Abweichend von den Buchstaben a und b können die dort genannten Dokumente, Handbücher und Unterlagen am Flugplatz oder Einsatzort aufbewahrt werden für Flüge:

1.

bei denen beabsichtigt ist, dass sie innerhalb der Sichtweite des Flugplatzes oder Einsatzortes durchgeführt werden; oder

2.

die nicht über eine Entfernung oder ein Gebiet, die/das von der zuständigen Behörde festgelegt wurde, hinausgehen.

e)

Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der verantwortliche Pilot oder der Betreiber der Behörde die Originalunterlagen innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist von mindestens 24 Stunden vorzulegen.

SAO.GEN.160 Bordbuch

Einzelheiten des Segelflugzeugs, der Besatzung und des Fluges sind für jeden Flug oder jede Serie von Flügen im Bordbuch des Segelflugzeugs oder einem gleichwertigen Dokument aufzuzeichnen.

TEILABSCHNITT OP

BETRIEBLICHE VERFAHREN

SAO.OP.100 Benutzung von Flugplätzen und Einsatzorten

Der verantwortliche Pilot darf für die Benutzung nur Flugplätze und Einsatzorte auswählen, die für das Segelflugzeug des eingesetzten Baumusters und den vorgesehenen Flugbetrieb geeignet sind.

SAO.OP.105 Lärmminderungsverfahren — Motorsegler

Der verantwortliche Pilot hat Betriebsverfahren zu berücksichtigen, um die Auswirkungen des Motorseglerlärms auf ein Mindestmaß zu begrenzen, jedoch gleichzeitig zu gewährleisten, dass Sicherheit Vorrang vor Lärmminderung hat.

SAO.OP.110 Unterweisung des Fluggastes

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass der Fluggast vor oder wenn nötig während des Fluges Unterweisungen über die normalen, die abnormalen und die Notverfahren erhält.

SAO.OP.115 Beförderung besonderer Kategorien von Fluggästen

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass Personen, die bei der Beförderung an Bord eines Segelflugzeugs besonderer Bedingungen, Unterstützung oder Geräte bedürfen, unter Bedingungen befördert werden, die die Sicherheit des Segelflugzeugs und der an Bord befindlichen Personen oder Sachen gewährleisten.

SAO.OP.120 Flugvorbereitung

Vor Beginn eines Fluges hat der verantwortliche Pilot Folgendes sicherzustellen:

a)

die für den sicheren Betrieb des Segelflugzeugs erforderlichen Einrichtungen müssen für die Betriebsart, in der der Flug durchzuführen ist, angemessen sein;

b)

die Wetterbedingungen müssen die sichere Durchführung des Fluges ermöglichen;

c)

bei einem Motorsegler, dessen Motor verwendet werden soll, muss die Menge an Kraftstoff oder sonstiger Energie ausreichen, um den Flug sicher durchführen zu können.

SAO.OP.125 Betanken und Aufladen oder Auswechseln von Batterien, während sich Personen an Bord befinden — Motorsegler

Wenn sich ein Fluggast an Bord eines Motorseglers befindet:

a)

darf der Motorsegler nicht betankt werden; und

b)

dürfen die zum Antrieb verwendeten Batterien nicht aufgeladen oder ausgewechselt werden.

SAO.OP.130 Rauchen an Bord

An Bord eines Segelflugzeugs darf niemand während der Flugphase rauchen.

SAO.OP.135 Wetterbedingungen

Der verantwortliche Pilot darf einen Flug nur beginnen bzw. fortsetzen, wenn die aktuell(en) verfügbaren meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass eine sichere Landeoption weiterhin verfügbar ist.

SAO.OP.140 Eis und andere Ablagerungen — Verfahren am Boden

Der verantwortliche Pilot darf den Start nur beginnen, wenn das Segelflugzeug frei ist von jeglichen Ablagerungen, die die Flugleistung oder die Steuerbarkeit des Segelflugzeugs ungünstig beeinflussen könnten, außer wenn dies laut Flughandbuch zulässig ist.

SAO.OP.145 Management des Kraftstoffs oder sonstiger Energie während des Fluges — Motorsegler

Bei Motorseglern hat der verantwortliche Pilot während des Fluges in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die zur Verfügung stehende Menge an Kraftstoff oder sonstiger Energie nicht geringer ist als die zur Gewährleistung einer sicheren Landung erforderliche Menge.

SAO.OP.150 Gebrauch von Zusatzsauerstoff

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass alle an Bord befindlichen Personen sich mit Zusatzsauerstoff versorgen, wenn er feststellt, dass ein Mangel an Sauerstoff bei der beabsichtigten Flughöhe ihre Fähigkeiten einschränken oder ihnen schaden könnte.

SAO.OP.155 Spezialisierter Segelflugzeugbetrieb

a)

Vor Beginn des spezialisierten Segelflugzeugbetriebs oder einer solchen Serie hat der verantwortliche Pilot eine Risikobewertung durchzuführen und die Komplexität der Tätigkeit zu bewerten, um die mit dem vorgesehenen Segelflugzeugbetrieb verbundenen Gefahren und Risiken zu ermitteln und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominderung festzulegen.

b)

Ein spezialisierter Segelflugzeugbetrieb ist gemäß einer Klarliste durchzuführen. Der verantwortliche Pilot hat diese Klarliste auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung aller in diesem Anhang aufgeführten Anforderungen festzulegen und sicherzustellen, dass sie für den spezialisierten Betrieb und das verwendete Segelflugzeug geeignet ist. Die Klarliste muss während jedes Fluges für den verantwortlichen Piloten und jedes andere Besatzungsmitglied leicht zugänglich sein, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.

c)

Der verantwortliche Pilot hat die Klarliste regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist, um der Risikobewertung angemessen Rechnung zu tragen.

TEILABSCHNITT POL

FLUGLEISTUNG UND BETRIEBSGRENZEN

SAO.POL.100 Wägung

a)

Die Wägung des Segelflugzeugs ist entweder vom Hersteller des Segelflugzeugs oder gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) vorzunehmen.

b)

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Masse des Segelflugzeugs vor seiner ersten Inbetriebnahme durch tatsächliche Wägung ermittelt wurde. Die kumulierten Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem verantwortlichen Piloten zur Verfügung zu stellen. Das Segelflugzeug ist erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen oder Reparaturen auf die Masse nicht bekannt sind.

SAO.POL.105 Flugleistung — Allgemeines

Der verantwortliche Pilot darf das Segelflugzeug nur betreiben, wenn die Flugleistung des Segelflugzeugs für die Einhaltung der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegten Anforderungen und sonstiger für den Flug, die benutzten Lufträume, Flugplätze oder Einsatzorte geltender Beschränkungen ausreichend ist, wobei sicherzustellen ist, dass die neueste verfügbare Ausgabe der Diagramme und Karten verwendet wird.

TEILABSCHNITT IDE

INSTRUMENTE, DATEN UND AUSRÜSTUNG

SAO.IDE.100 Instrumente und Ausrüstungen — Allgemeines

a)

Die in diesem Teilabschnitt vorgeschrieben Instrumente und Ausrüstungen müssen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder, wenn sie in einem Drittland eingetragen sind, gemäß den Lufttüchtigkeitsanforderungen des Eintragungsstaates zugelassen sein, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

sie werden von der Flugbesatzung zur Steuerung der Flugbahn verwendet;

2.

sie dienen der Einhaltung von Punkt SAO.IDE.130 oder Punkt SAO.IDE.135;

3.

sie sind dauerhaft im Segelflugzeug eingebaut.

b)

Abweichend von Buchstabe a bedürfen alle folgenden Instrumente oder Ausrüstungen, sofern sie in diesem Teilabschnitt vorgeschrieben sind, keiner Zulassung:

1.

Taschenlampen;

2.

genau gehende Uhr;

3.

Überlebensausrüstung und Signalmittel.

c)

Instrumente und Ausrüstungen müssen von dem Platz aus, an dem der verantwortliche Pilot oder ein anderes Besatzungsmitglied, das diese benutzen muss, sitzt, leicht zu bedienen bzw. zugänglich sein.

SAO.IDE.105 Flug- und Navigationsinstrumente

a)

In Segelflugzeugen muss ein Mittel zur Messung und Anzeige alles Folgenden vorhanden sein:

1.

der Uhrzeit in Stunden und Minuten;

2.

der Druckhöhe;

3.

der Fluggeschwindigkeit:

4.

im Falle von Motorseglern des magnetischen Steuerkurses.

b)

In Segelflugzeugen, die unter Bedingungen betrieben werden, unter denen sie nicht ohne Heranziehung eines oder mehrerer weiterer Instrumente auf einem gewünschten Flugweg gehalten werden können, muss bei der Durchführung von Wolkenflügen oder Nachtbetrieb zusätzlich zu den Vorgaben nach Buchstabe a ein Mittel zur Messung und Anzeige alles Folgenden vorhanden sein:

1.

der Vertikalgeschwindigkeit;

2.

der Fluglage oder der Drehgeschwindigkeit sowie des Schiebeflugs;

3.

des magnetischen Steuerkurses.

SAO.IDE.110 Segelflugzeugbeleuchtung

Segelflugzeuge, die bei Nacht betrieben werden, müssen mit allem Folgenden ausgerüstet sein:

a)

einer Zusammenstoßwarnlichtanlage;

b)

Navigations-/Positionslichtern;

c)

einem Landescheinwerfer;

d)

einer über die elektrische Anlage des Segelflugzeugs versorgten angemessenen Beleuchtung für alle für den sicheren Betrieb des Segelflugzeugs wesentlichen Instrumente und Ausrüstungen;

e)

einer Taschenlampe für den verantwortlichen Piloten und jeden anderen Platz eines Besatzungsmitglieds.

SAO.IDE.115 Zusatzsauerstoff

Segelflugzeuge, die betrieben werden, wenn gemäß Punkt SAO.OP.150 eine Sauerstoffversorgung erforderlich ist, müssen mit Sauerstoffspeicher- und -abgabevorrichtungen ausgerüstet sein, die die erforderlichen Sauerstoffmengen speichern und abgeben können.

SAO.IDE.120 Überlebensausrüstung und Signalmittel — Flüge über Wasser

Der verantwortliche Pilot eines Segelflugzeugs, das über Wasser betrieben wird, hat vor Beginn des Fluges die Risiken für das Überleben der im Segelflugzeug beförderten Personen im Fall einer Notwasserung zu ermitteln. In Anbetracht dieser Risiken hat er zu prüfen, ob das Mitführen von Überlebensausrüstung und Signalmitteln erforderlich ist.

SAO.IDE.125 Überlebensausrüstung und Signalmittel — Schwierigkeiten beim Einsatz des Such- und Rettungsdienstes

Segelflugzeuge, die über Gebieten betrieben werden, in denen der Einsatz des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre, müssen mit Überlebensausrüstung und Signalmitteln entsprechend den zu überfliegenden Gebieten ausgerüstet sein.

SAO.IDE.130 Funkkommunikationsausrüstung

Segelflugzeuge müssen über eine Funkkommunikationsausrüstung verfügen, die die gemäß Anlage 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und, falls der Flug im Luftraum eines Drittlands durchgeführt wird, gemäß dem Recht des betreffenden Drittlands vorgeschriebene Kommunikation ermöglicht.

SAO.IDE.135 Transponder

Segelflugzeuge müssen über einen Sekundärradar-Transponder (Secondary Surveillance Radar (SSR) Transponder) mit allen erforderlichen Funktionen gemäß Punkt SERA.6005(b) im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und, falls der Flug im Luftraum eines Drittlands durchgeführt wird, gemäß dem Recht des betreffenden Drittlands verfügen.

TEILABSCHNITT DEC

ERKLÄRUNG

SAO.DEC.100 Erklärung

a)

In der Erklärung nach Artikel 3 Absatz 2 muss der Betreiber bestätigen, dass er die wesentlichen Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt und weiterhin erfüllen wird.

b)

Der Betreiber hat in die Erklärung folgende Angaben aufzunehmen:

1.

Name des Betreibers;

2.

Ort, an dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat;

3.

Kontaktdaten des Betreibers;

4.

Beginn des Betriebs und gegebenenfalls das Datum, zu dem die Änderung einer bestehenden Erklärung in Kraft tritt;

5.

für alle im gewerblichen Betrieb verwendeten Segelflugzeuge das Baumuster des Segelflugzeugs, das Eintragungskennzeichen, die Hauptbasis, die Art des Betriebs und das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

c)

Der Betreiber hat der zuständigen Behörde bei der Abgabe der Erklärung die Liste der AltMoC vorzulegen, wenn dies für den Nachweis der Einhaltung gemäß Punkt SAO.GEN.110 gefordert wird. Diese Liste muss Verweise auf die zugehörigen AMC enthalten.

d)

Bei Abgabe der Erklärung hat der Betreiber das Formular in der Anlage zu diesem Anhang zu verwenden.

SAO.DEC.105 Änderungen der Erklärung und Einstellung des gewerblichen Betriebs

a)

Der Betreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung der Umstände zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung hat, wie gegenüber der zuständigen Behörde angegeben, sowie jede Änderung in Bezug auf die Informationen gemäß Punkt SAO.DEC.100(b) und die Liste der AltMoC gemäß Punkt SAO.DEC.100(c), die in dieser Erklärung oder in ihrem Anhang aufgeführt sind.

b)

Der Betreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten, dass er keinen gewerblichen Flugbetrieb mit Segelflugzeugen mehr durchführt.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

Anlage

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