20.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1974 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (2) der Kommission enthält Bestimmungen zu den technischen Anforderungen für die Zulassung von Flugsimulationsübungsgeräten, die Zulassung von Piloten für bestimmte Luftfahrzeuge und die Zulassung von Personen und Organisationen, die an der Ausbildung, Prüfung und Überprüfung von Piloten beteiligt sind. |
(2) |
In den letzten zehn Jahren hat sich gezeigt, dass ungewünschte Flugzustände oder Kontrollverluste von Luftfahrzeugen zu den großen Risikofaktoren gehören und zu tödlichen Unfällen im gewerblichen Luftverkehr führen können, weshalb deren Vermeidung zu einem strategischen Schwerpunkt auf europäischer (3) und internationaler Ebene erklärt wurde. Hierunter fallen auch neue Ausbildungsanforderungen, damit Piloten besser auf die gefährlichen Situationen bei ungewünschten Flugzuständen und Kontrollverlusten von Luftfahrzeugen vorbereitet sind. |
(3) |
Mit der Verordnung (EU) 2015/445 (4) der Kommission wurden die bereits bestehenden Anforderungen an die Ausbildung von Berufspiloten dahingehend aktualisiert, dass sie sich jetzt auch auf die Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände (upset prevention and recovery training, UPRT) erstrecken, die als zwingend vorgeschriebene Komponente in den Theorieunterricht von Piloten aufgenommen wurde. Um die Kompetenz von Piloten sowohl im Hinblick auf die Vermeidung als auch die Beendigung ungewünschter Flugzustände von Flugzeugen, die letztlich zu einem tödlichen Unfall führen können, zu verbessern, müssen die Ausbildungsinhalte genauer festgelegt werden. |
(4) |
Die Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände muss in verschiedene Phasen der Laufbahn von Berufspiloten integriert werden und sollte in den mit der jeweiligen Lizenz des Piloten verbundenen Rechten zum Ausdruck kommen. Es sollte gewährleistet sein, dass Berufspiloten ihre Kompetenz in der Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände stets weiterentwickeln und aufrechterhalten. Die Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände sollte für den Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL) und den integrierten Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Verkehrspiloten für Flugzeuge (ATP(A)) sowie für den Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten (CPL(A)) und den Erhalt der Klassen-Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten, technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten und für Berechtigungen für Flugzeuge mit mehreren Piloten zu einer Pflichtkomponente werden. Damit Piloten auf dem Gebiet der Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände fortgeschrittene Kompetenzen entwickeln können, sollte der entsprechende Lehrgang diesbezügliche Luftübungen in einem Flugzeug beinhalten. |
(5) |
Im Hinblick auf die Einführung neuer Lehrgänge für die Entwicklung fortgeschrittener Kompetenzen von Piloten auf dem Gebiet der Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände sollten die Anforderungen an die Erteilung von Lehrberechtigungen überarbeitet werden, damit sichergestellt ist, dass Personen, die diesen Lehrgang abhalten, ausreichend qualifiziert sind. |
(6) |
In diese Verordnung wurden die Bestimmungen aufgenommen, die im Jahr 2014 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bezüglich der Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände im Hinblick auf die Erteilung von Lizenzen für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen und von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit mehreren Piloten durch Änderung von Anhang 1 des Abkommens von Chicago über die Lizenzierung von Personal angenommen wurden. |
(7) |
Im Interesse der Flugsicherheit sollten die neuen UPRT-Komponenten so bald wie möglich umgesetzt werden. Damit Lehrgänge, die bereits begonnen haben, bevor diese im Hinblick auf die UPRT-Inhalte geänderten Anforderungen an die Ausbildung von Piloten in Kraft treten, ohne weitere Anpassungen abgeschlossen werden können, sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass Piloten, die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) für gewerbliche Luftfahrtunternehmen tätig sind, regelmäßig eine Schulung absolvieren müssen, die bereits jetzt UPRT-Komponenten enthält. Darüber hinaus sollte Ausbildungsorganisationen für Piloten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie ihre Ausbildungsprogramme an die neuen UPRT-Anforderungen anpassen können. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist sollten alle einschlägigen Lehrgänge entsprechend den neuen UPRT-Anforderungen durchgeführt werden. |
(8) |
Derzeit führt die Union mit bestimmten Drittländern Verhandlungen, die auch die Umwandlung von Pilotenlizenzen und der zugehörigen Tauglichkeitszeugnisse zum Gegenstand haben. Damit die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund dieser Verhandlungen weiterhin von Drittstaaten erteilte Lizenzen und Tauglichkeitszeugnisse für einen Übergangszeitraum anerkennen können, muss der Zeitraum verlängert werden, in dem die Mitgliedstaaten beschließen können, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf ihrem Hoheitsgebiet nicht auf Piloten anzuwenden, die über eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis verfügen und im nichtgewerblichen Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge eingesetzt werden. |
(9) |
Zusammen mit ihrer Stellungnahme Nr. 06/2017 übermittelte die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit der Kommission den Entwurf von Durchführungsvorschriften. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
(1) |
Nach Artikel 4a wird folgender Artikel 4b eingefügt: „Artikel 4b Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände (1) Die Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände ist in den Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL), den integrierten Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Verkehrspiloten für Flugzeuge (ATP(A)) und in den Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten (CPL(A)) sowie in die Lehrgänge für die Erteilung einer Klassen- oder Musterberechtigung für
entsprechend Anhang I (Teil-FCL) als Pflichtkomponente aufzunehmen. (2) Für die in Absatz 1 genannten Lehrgänge, die vor dem 20. Dezember 2019 an einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) beginnen, ist die Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände nicht zwingend vorgeschrieben, sofern
Für die Zwecke von Absatz 1 kann die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen und auf Empfehlung einer zugelassenen Ausbildungsorganisation für Piloten eine Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände, die nach nationalen Ausbildungsanforderungen vor dem 20. Dezember 2019 abgeschlossen wurde, anrechnen.“; |
(2) |
Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 20. Juni 2020 nicht auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und im nichtgewerblichen Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i oder ii der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeugen eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich.“; |
(3) |
Artikel 12 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „8. Abweichend von Absatz 1 gelten Punkt FCL.315.A, Punkt FCL.410.A Buchstabe a Satz 2 und Punkt FCL.725.A Buchstabe c von Anhang I (Teil-FCL) ab dem 20. Dezember 2019.“ |
(4) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Allerdings gilt Folgendes:
a) |
Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 20. Dezember 2019. |
b) |
Artikel 1 Absatz 4 gilt ab dem 20. Dezember 2019. |
c) |
Unbeschadet Buchstabe b finden die Nummern 2, 4, 5 und 12 des Anhangs dieser Verordnung ab dem 31. Januar 2022 Anwendung. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2018
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).
(3) „Europäischer Plan für Flugsicherheit 2018-2022“, Abschnitt 5.3.1, S. 33.
(4) Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission vom 17. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt (ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-FCL) wird wie folgt geändert:
(1) |
Punkt FCL.010 wird wie folgt geändert:
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(2) |
Punkt FCL.310 erhält folgende Fassung: „FCL.310 CPL — Theorieprüfung Bewerber um eine CPL müssen Kenntnisse nachweisen, die den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten entsprechen:
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(3) |
Punkt FCL.410.A erhält folgende Fassung: „FCL.410.A MPL — Ausbildungslehrgang und Theorieprüfung a) Lehrgang Bewerber um eine MPL müssen einen Theorielehrgang und Flugunterricht bei einer ATO gemäß Anlage 5 dieses Anhangs (Teil-FCL) absolviert haben. b) Prüfung Bewerber um eine MPL müssen einen für Inhaber einer ATPL(A) gemäß FCL.515 und Inhaber einer Mehrpiloten-Musterberechtigung angemessenen Stand von Theoriekenntnissen nachgewiesen haben.“. |
(4) |
Punkt FCL.515 erhält folgende Fassung: „FCL.515 ATPL — Ausbildungslehrgang und Theorieprüfung a) Lehrgang Bewerber um eine ATPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss entweder ein integrierter Ausbildungslehrgang oder ein modularer Lehrgang gemäß Anlage 3 dieses Anhangs (Teil-FCL) sein. b) Prüfung Bewerber um eine ATPL müssen Kenntnisse nachweisen, die den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten entsprechen:
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(5) |
Punkt FCL.615 erhält folgende Fassung: „FCL.615 IR — Theoriekenntnisse und Flugunterricht a) Lehrgang Bewerber um eine IR müssen einen Theorielehrgang und Flugunterricht bei einer ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss
b) Prüfung Bewerber müssen Theoriekenntnisse entsprechend den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten nachweisen:
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(6) |
Punkt FCL.725 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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(7) |
Punkt FCL.720.A erhält folgende Fassung: „FCL.720.A Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Klassen- oder Musterberechtigungen — Flugzeuge Sofern nicht in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (OSD) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen: a) Flugzeuge mit einem Piloten: Bewerber, die erstmals eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten beantragen und die Berechtigung, das Flugzeug im Betrieb mit mehreren Piloten zu führen, erlangen wollen, müssen die Anforderungen in Buchstabe b Nummern 4 und 5 erfüllen. Zusätzlich gilt für 1. mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten: Bewerber, die erstmals eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein mehrmotoriges Flugzeug mit einem Piloten beantragen, müssen mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot (PIC) auf Flugzeugen absolviert haben. 2. technisch nicht komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten: Vor dem Beginn der Flugausbildung müssen Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist,
3. technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten: Bewerber um die Erteilung einer Musterberechtigung für ein technisch kompliziertes Flugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist, müssen zusätzlich zu den Anforderungen von Nummer 2 Inhaber einer IR(A) für ein ein- oder mehrmotoriges Flugzeug gemäß Abschnitt G sein bzw. gewesen sein und die Anforderungen von Buchstabe b Nummer 5 erfüllen. b) Flugzeuge mit mehreren Piloten: Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit mehreren Piloten müssen Flugschüler sein, die derzeit eine Ausbildung in einem MPL-Ausbildungslehrgang durchlaufen oder die folgenden Anforderungen erfüllen:
c) Unbeschadet Buchstabe b kann ein Mitgliedstaat eine Musterberechtigung mit beschränkten Rechten für Flugzeuge mit mehreren Piloten erteilen, die deren Inhaber berechtigt, oberhalb der Flugfläche 200 als Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, tätig zu sein, sofern zwei weitere Besatzungsmitglieder eine Musterberechtigung gemäß Buchstabe b innehaben. d) Soweit dies in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) entsprechend bestimmt ist, kann die Ausübung der Rechte einer Musterberechtigung anfänglich auf Fliegen unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten beschränkt werden. Die Flugstunden unter Aufsicht müssen in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot nachweist, dass die gemäß den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) festgelegten Flugstunden unter Aufsicht absolviert wurden.“. |
(8) |
Punkt FCL.725.A erhält folgende Fassung: „FCL.725.A Theorie- und Flugunterricht für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen — Flugzeuge Sofern nicht in den in Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten anderweitig festgelegt, gilt
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(9) |
Folgender neuer Punkt FCL.745.A wird eingefügt: „FCL.745.A Fortgeschrittener UPRT-Lehrgang — Flugzeuge
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(10) |
Punkt FCL.900 Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Ein solches Zeugnis ist auf die Schulungsflüge beschränkt, die für die Einführung des neuen Luftfahrzeugmusters oder des neuen Lehrgangs notwendig sind, und seine Gültigkeit ist auf höchstens 1 Jahr beschränkt.“. |
(11) |
Punkt FCL.915 wird wie folgt geändert: „FCL.915 Allgemeine Anforderungen an Lehrberechtigte a) Allgemeines Bewerber um eine Lehrberechtigung müssen mindestens 18 Jahre alt sein. b) Zusätzliche Anforderungen an Lehrberechtigte, die Flugunterricht in einem Luftfahrzeug erteilen: Wer eine Lehrberechtigung beantragt oder innehat, die zum Erteilen von Flugunterricht in einem Luftfahrzeug berechtigt, muss
c) Anrechnung auf weitere Berechtigungen und für die Zwecke einer Verlängerung:
d) Bei der Anrechnung für die Erweiterung auf weitere Muster müssen die einschlägigen Elemente berücksichtigt werden, die in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (OSD) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert sind. e) Zusätzliche Anforderungen an die Lehrberechtigung in einem Ausbildungslehrgang nach FCL.745.A:
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(12) |
Anlage 1 erhält folgende Fassung: „Anlage 1 Anrechnung von Theoriekenntnissen ANRECHNUNG VON THEORIEKENNTNISSEN IN DERSELBEN ODER EINER ANDEREN KATEGORIE VON LUFTFAHRZEUGEN — ANFORDERUNGEN AN DIE BRÜCKENAUSBILDUNG UND PRÜFUNG 1. LAPL, PPL, BPL und SPL 1.1. Für die Erteilung einer LAPL werden den Inhabern einer LAPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse vollständig auf die allgemeinen Sachgebiete gemäß FCL.120 Buchstabe a angerechnet. 1.2. Ungeachtet Nummer 1.1 müssen Inhaber einer Lizenz in einer anderen Luftfahrzeugkategorie für die Erteilung einer LAPL, PPL, BPL oder SPL Theorieunterricht erhalten und Theorieprüfungen auf dem entsprechenden Niveau in den folgenden Sachgebieten ablegen:
1.3. Für die Erteilung einer PPL, BPL oder SPL wird Bewerbern, die Inhaber einer LAPL in derselben Luftfahrzeugkategorie sind, dies auf die Anforderungen bezüglich des Theorieunterrichts und der Prüfung angerechnet. 1.4. Ungeachtet Nummer 1.2 müssen Inhaber einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung für die Erteilung einer LAPL(A) einen angemessenen Stand der Theoriekenntnisse für die Klasse SEP(Land) gemäß FCL.135.A Buchstabe a Nummer 2 nachweisen. 2. CPL 2.1. Bewerber um eine CPL, die Inhaber einer CPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie sind, müssen eine Brückenausbildung in Theoriekenntnissen in einem zugelassenen Lehrgang an einer ATO entsprechend den Unterschieden absolvieren, die zwischen den CPL-Lehrplänen für verschiedene Luftfahrzeugkategorien festgestellt wurden. 2.2. Bewerber müssen Theorieprüfungen wie in diesem Anhang (Teil-FCL) definiert für die folgenden Sachgebiete in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen:
2.3. Bewerbern um eine CPL, die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine IR in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den Sachgebieten „menschliches Leistungsvermögen“ und „Meteorologie“ angerechnet, sofern sie nicht den IR-Ausbildungslehrgang nach Anlage 6 Abschnitt Aa dieses Anhangs (Teil-FCL) absolviert haben. 2.4. Bewerbern um eine CPL, die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine IR oder EIR in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse im Sachgebiet „Kommunikation“ angerechnet. 3. ATPL 3.1. Bewerber um eine ATPL, die Inhaber einer ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie sind, müssen eine Brückenausbildung in Theoriekenntnissen in einem zugelassenen Lehrgang bei einer ATO entsprechend den Unterschieden absolvieren, die zwischen den ATPL-Lehrplänen für verschiedene Luftfahrzeugkategorien festgestellt wurden. 3.2. Bewerber müssen Theorieprüfungen wie in diesem Anhang (Teil-FCL) definiert für die folgenden Sachgebiete in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen:
3.3. Bewerbern um eine ATPL(A), die die entsprechende Theorieprüfung für eine CPL(A) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse im Sachgebiet „Kommunikation“ angerechnet. 3.4. Bewerbern um eine ATPL(H), die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine CPL(H) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:
3.5. Bewerbern um eine ATPL(A), die die entsprechende Theorieprüfung für eine IR(A) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse im Sachgebiet „Kommunikation“ angerechnet. 3.6. Bewerbern um eine ATPL(H) mit einer IR(H), die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine CPL(H) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:
4. IR 4.1. Bewerbern um eine IR oder eine EIR, die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine CPL in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:
4.2. Bewerber um eine IR(H), die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine ATPL(H) VFR bestanden haben, müssen die folgenden Prüfungsfächer bestehen:
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(13) |
Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
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(14) |
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
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(15) |
Anlage 9 erhält folgende Fassung: „Anlage 9 Ausbildung, praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für MPL-, ATPL-, Muster- und Klassenberechtigungen sowie Befähigungsüberprüfung für IR A. Allgemeines 1. Bewerber um die praktische Prüfung müssen Unterricht in derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die Prüfung verwendet wird. Die Ausbildung für MPA- und PL-Musterberechtigungen müssen in einem FFS oder in einer Kombination aus FSTD und FFS absolviert werden. Die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung für MPA- und PL-Musterberechtigungen sowie die Ausstellung einer ATPL und einer MPL ist, wenn möglich, in einem FFS zu abzulegen. Ausbildung, praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für SPA- und Hubschrauber-Klassen- oder Musterberechtigungen sind abzulegen in
Werden während der Ausbildung, Prüfung oder Überprüfung FSTD eingesetzt, ist die Eignung der FSTD anhand der geltenden „Table of functions and subjective tests“ und der geltenden „Table of FSTD validation tests“, die der für dieses Gerät geltenden Primärreferenz zu entnehmen sind, zu prüfen. Alle Be- und Einschränkungen, die auf dem Eignungszertifikat des Geräts angegeben sind, sind zu beachten. 2. Falls nicht alle Prüfungsteile in höchstens zwei Versuchen bestanden werden, muss eine weitere Ausbildung absolviert werden. 3. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. INHALT DER AUSBILDUNG, PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG 4. Sofern nicht in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (OSD) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen der Lehrplan für den Flugunterricht, die praktische Prüfung und die Befähigungsüberprüfung diesem Anhang genügen. Auf den Lehrplan, die praktische Prüfung und die Befähigungsüberprüfung dürfen bisherige Erfahrungen auf ähnlichen Flugzeugmustern entsprechend den OSD angerechnet werden. 5. Außer im Falle praktischer Prüfungen für die Erteilung einer ATPL kann, wenn dies in den OSD für das betreffende Luftfahrzeug entsprechend festgelegt ist, eine Anrechnung für Elemente der praktischen Prüfung gewährt werden, die auch in anderen Mustern oder Baureihen vorkommen, für die der Pilot qualifiziert ist. DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG/ÜBERPRÜFUNG 6. Der Prüfer hat die Auswahl zwischen verschiedenen Szenarios für die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung, die simulierte relevante Betriebsabläufe enthalten. Flugsimulatoren (FFS) und sonstige Ausbildungsgeräte sind wie in diesem Anhang (Teil-FCL) festgelegt zu verwenden. 7. Während der Befähigungsüberprüfung muss sich der Prüfer davon überzeugen, dass der Inhaber der Klassen- oder Musterberechtigung einen angemessenen Stand an Theoriekenntnissen besitzt. 8. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus Gründen abbrechen, die der Prüfer für unangemessen hält, muss der Bewerber die gesamte praktische Prüfung erneut ablegen. Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die der Prüfer für angemessen hält, werden nur die nicht abgeschlossenen Abschnitte bei einem weiteren Flug geprüft. 9. Nach dem Ermessen des Prüfers dürfen die Bewerber ein Manöver oder ein Verfahren der Prüfung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung in jeder Phase beenden, wenn er der Meinung ist, dass die von den Bewerbern gezeigten fliegerischen Fähigkeiten eine vollständige Wiederholung der Prüfung erforderlich machen. 10. Bewerber müssen das Luftfahrzeug von einer Position aus fliegen, in der die relevanten PIC- oder Kopilot-Funktionen durchgeführt werden können. Unter Bedingungen mit einem Piloten wird die Prüfung so durchgeführt als wäre kein anderes Besatzungsmitglied anwesend. 11. Während der Vorbereitung auf die Prüfung vor dem Flug müssen die Bewerber die Leistungseinstellungen und Geschwindigkeiten festlegen. Die Bewerber müssen gegenüber dem Prüfer angeben, welche Überprüfungen und Aufgaben sie ausführen, und die Funkeinrichtungen benennen. Die Überprüfungen werden gemäß der Checkliste für das Luftfahrzeug, auf dem die Prüfung absolviert wird, und ggf. gemäß dem MCC-Konzept durchgeführt. Die Leistungsdaten für Start, Landeanflug und Landung müssen von den Bewerbern gemäß dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch für das verwendete Luftfahrzeug berechnet werden. Entscheidungshöhen, Mindest-Sinkflughöhen und Fehlanflugpunkt werden mit dem Prüfer vereinbart. 12. Der Prüfer darf nicht in den Betrieb des Flugzeugs eingreifen, außer wenn dies im Interesse der Sicherheit oder zur Vermeidung einer unannehmbaren Verzögerung für anderen Verkehr notwendig ist. BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DIE PRAKTISCHE PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG FÜR MUSTERBERECHTIGUNGEN FÜR LUFTFAHRZEUGE MIT MEHREREN PILOTEN, FÜR MUSTERBERECHTIGUNGEN FÜR FLUGZEUGE MIT EINEM PILOTEN IM BETRIEB MIT MEHREREN PILOTEN, FÜR MPL UND ATPL 13. Die praktische Prüfung für ein Luftfahrzeug mit mehreren Piloten oder ein Flugzeug mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten ist in einer Umgebung mit einer mehrköpfigen Besatzung durchzuführen. Ein weiterer Bewerber oder ein weiterer qualifizierter Pilot mit Musterberechtigung kann die Funktion des zweiten Piloten übernehmen. Wenn ein Luftfahrzeug verwendet wird, ist der zweite Pilot der Prüfer oder ein Lehrberechtigter. 14. Die Bewerber handeln während aller Abschnitte der praktischen Prüfung als PF, außer bei anormalen Verfahren und Notverfahren, die als PF oder PM gemäß MCC durchgeführt werden können. Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder einer ATPL müssen auch die Fähigkeit nachweisen, als PM zu handeln. Die Bewerber können wählen, ob sie die praktische Prüfung auf dem linken oder auf dem rechten Sitz absolvieren möchten, sofern alle Prüfungselemente auf dem gewählten Sitz durchgeführt werden können. 15. Die nachfolgenden Punkte sind vom Prüfer bei Bewerbern für die ATPL oder eine Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder für den Betrieb mit mehreren Piloten in einem Flugzeug mit einem Piloten, die auch die Aufgaben eines PIC umfassen, speziell zu prüfen, unabhängig davon, ob die Bewerber als PF oder PM handeln:
16. Die Prüfung oder Überprüfung muss unter IFR durchgeführt werden, wenn die IR-Berechtigung eingeschlossen ist, und so weit wie möglich in der Umgebung eines simulierten gewerblichen Luftverkehrs. Ein wesentliches zu prüfendes Element ist die Fähigkeit, den Flug anhand von routinemäßigem Briefing-Material zu planen und durchzuführen. 17. Wenn der Musterberechtigungslehrgang weniger als 2 Stunden Flugausbildung auf dem Luftfahrzeug umfasste, kann die praktische Prüfung in einem FFS durchgeführt und vor der Flugausbildung auf dem Luftfahrzeug absolviert werden. Die zugelassene Flugausbildung ist von einem qualifizierten Lehrberechtigten durchzuführen und zwar unter der Verantwortung
Bevor die neue Musterberechtigung in der Lizenz des Bewerbers eingetragen wird, erhält die zuständige Behörde ein Zeugnis über den Abschluss des Musterberechtigungslehrgangs einschließlich der Flugausbildung auf dem Luftfahrzeug. 18. Für die Ausbildung zur Beendigung ungewünschter Flugzustände bedeutet ein „Strömungsabriss“ entweder eine „Annäherung an den Strömungsabriss“ oder einen „Strömungsabriss“. Um die Beendigung eines Strömungsabrisses zu trainieren oder die musterspezifischen Merkmale eines Strömungsabrisses aufzuzeigen oder für beide Zwecke kann die ATO einen FFS einsetzen, sofern
B. Besondere Anforderungen an die Kategorie Flugzeug PRÜFUNGSMAẞSTÄBE 1. Im Falle von Flugzeugen mit einem Piloten mit Ausnahme von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten müssen Bewerber alle Abschnitte der praktischen Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber ein Element eines Prüfungsteils nicht, gilt der gesamte Prüfungsteil als nicht bestanden. Bestehen die Bewerber nur einen Prüfungsteil nicht, müssen sie nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Bestehen Bewerber mehr als einen Prüfungsteil nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Wird ein Abschnitt bei der Wiederholungsprüfung oder der Wiederholungsüberprüfung — einschließlich jener Abschnitte, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden — nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung oder Überprüfung zu wiederholen. Bei mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten muss Abschnitt 6 der entsprechenden Prüfung oder Überprüfung, der sich auf einen einseitigen Triebwerkausfall bezieht, bestanden werden. 2. Im Falle von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit mehreren Piloten und mit einem Piloten müssen die Bewerber alle Abschnitte der praktischen Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Bewerber, die höchstens fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung bzw. Wiederholungsüberprüfung — einschließlich jener Elemente, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden — nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung oder Überprüfung zu wiederholen. Abschnitt 6 ist nicht Bestandteil der praktischen ATPL- oder MPL-Prüfung. Wenn Bewerber nur Abschnitt 6 nicht bestehen oder nicht absolvieren, wird die Musterberechtigung ohne CAT II- oder CAT III-Rechte erteilt. Zur Erweiterung der Musterberechtigung auf CAT II oder CAT III müssen die Bewerber Abschnitt 6 auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster bestehen. TESTFLUGTOLERANZEN 3. Die Bewerber müssen die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
4. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Flugzeugs zu berücksichtigen:
INHALT DER AUSBILDUNG, PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG 5. Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge
6. Flugzeuge mit mehreren Piloten und technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten
7. Klassenberechtigungen — Wasserflugzeuge Abschnitt 6 muss zur Verlängerung einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Wasserflugzeuge, nur VFR, absolviert werden, wenn die erforderliche Erfahrung von 10 Streckenabschnitten innerhalb der vorangegangenen 12 Monate nicht erfüllt ist.
C. Besondere Anforderungen an die Kategorie Hubschrauber 1. Bei einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen und die ATPL müssen Bewerber die Abschnitte 1 bis 4 und 6 (soweit zutreffend) der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Bewerber, die nicht mehr als fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung oder Wiederholungsüberprüfung nicht bestanden oder wird ein anderes Element nicht bestanden, das bereits bestanden war, müssen die Bewerber die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Alle Abschnitte der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden. 2. Bei einer Befähigungsüberprüfung für eine IR müssen die Bewerber Abschnitt 5 der Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als drei Elemente nicht, müssen sie den gesamten Abschnitt 5 wiederholen. Bewerber, die nicht mehr als drei Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsüberprüfung oder ein anderes Element von Abschnitt 5 nicht bestanden wird, das bereits bestanden war, müssen die Bewerber die gesamte Überprüfung wiederholen. TESTFLUGTOLERANZEN 3. Die Bewerber müssen die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
4. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt wurden, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Hubschraubers zu berücksichtigen.
INHALT DER AUSBILDUNG, PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG ALLGEMEINES 5. Die folgenden Symbole bedeuten:
6. Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte des mit (P) angegebenen Niveaus oder Geräte eines mit Pfeil (—>) gekennzeichneten höheren Niveaus zu verwenden. Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
7. Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen sind nur von Bewerbern unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflug-Wetterbedingungen zu fliegen, die eine IR(H) erneuern, verlängern oder diese Rechte auf ein anderes Muster ausdehnen möchten. 8. Instrumentenflugverfahren (Abschnitt 5) sind nur von Bewerbern durchzuführen, die eine IR(H) für Hubschrauber erneuern, verlängern oder diese Rechte auf ein anderes Muster ausdehnen möchten. Zu diesem Zweck kann ein FFS oder ein FTD 2/3 verwendet werden. 9. Der Buchstabe „M“ in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich ist. 10. Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein FSTD zu verwenden, wenn das FSTD Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung ist. Für den Lehrgang wird Folgendes berücksichtigt:
HUBSCHRAUBER MIT MEHREREN PILOTEN 11. Bewerber um die praktische Prüfung für die Erteilung der Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten und ATPL(H) müssen nur die Abschnitte 1 bis 4 und, falls zutreffend, Abschnitt 6 bestehen. 12. Bewerber um die Verlängerung oder Erneuerung der Befähigungsüberprüfung für die Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten müssen nur die Abschnitte 1 bis 4 und, falls zutreffend, Abschnitt 6 bestehen.
D. Besondere Anforderungen an die Kategorie Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit 1. Bei einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit müssen die Bewerber die Abschnitte 1 bis 5 und 6 (soweit zutreffend) der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Bewerber, die nicht mehr als fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung oder Wiederholungsüberprüfung nicht bestanden oder wird ein anderes Element nicht bestanden, das bereits bestanden war, müssen die Bewerber die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Alle Abschnitte der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden. TESTFLUGTOLERANZEN 2. Die Bewerber müssen die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
3. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Luftfahrzeugs mit vertikaler Start- und Landefähigkeit zu berücksichtigen.
INHALT DER AUSBILDUNG, PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG 4. Die folgenden Symbole bedeuten:
5. Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte des mit (P) angegebenen Niveaus oder Geräte eines mit Pfeil (—>) gekennzeichneten höheren Niveaus zu verwenden. 6. Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
7. Der Buchstabe „M“ in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich ist. 8. Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein FSTD zu verwenden, wenn das FSTD Teil eines genehmigten Musterberechtigungslehrgangs ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird Folgendes berücksichtigt:
E. Besondere Anforderungen für die Kategorie Luftschiff 1. Bei einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen für Luftschiffe muss der Bewerber die Abschnitte 1 bis 5 und 6 (soweit zutreffend) der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Bewerber, die nicht mehr als fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung oder Wiederholungsüberprüfung nicht bestanden oder ein anderes Element wird nicht bestanden, das bereits bestanden war, muss der Bewerber die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Alle Abschnitte der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden. TESTFLUGTOLERANZEN 2. Die Bewerber müssen die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
3. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Luftschiffs zu berücksichtigen.
INHALT DER AUSBILDUNG, PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG 4. Die folgenden Symbole bedeuten:
5. Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte des mit (P) angegebenen Niveaus oder Geräte eines mit Pfeil (—>) gekennzeichneten höheren Niveaus zu verwenden. 6. Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
7. Der Buchstabe „M“ in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich ist. 8. Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein FSTD zu verwenden, wenn das FSTD Teil eines genehmigten Musterberechtigungslehrgangs ist. Für den Lehrgang wird Folgendes berücksichtigt:
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