3.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1877 DES RATES

vom 26. November 2018

über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (2) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates (4) werden die Modalitäten der Ausführung der Finanzmittel des 11. EEF (im Folgenden „11. EEF“) festgelegt. Diese Modalitäten betreffen insbesondere die anwendbaren Grundsätze, die Zusammensetzung der Mittel des 11. EEF, die Finanzakteure und mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten Einrichtungen, die Finanzierungsbeschlüsse, Mittelbindungen und Zahlungen, die Förderungsinstrumente einschließlich Auftragsvergabe, Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und Unions-Treuhandfonds, die Rechnungslegung und Rechnungsführung, die externe Prüfung durch den Rechnungshof und die Entlastung durch das Europäische Parlament sowie die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltete Investitionsfazilität.

(2)

Aus Gründen der Vereinfachung und der Kohärenz wurde die Verordnung (EU) 2015/323 so weit wie möglich an die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (6) angeglichen. Diese Angleichung erfolgte durch direkte Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen und erleichterte einerseits die Ermittlung von Besonderheiten der Mittelausführung des 11. EEF und verringerte andererseits die Vielfalt der Finanzierungsvorschriften der Union im Außenbereich, die für die Empfänger, die Kommission und andere Beteiligte eine unnötige Belastung verursacht.

(3)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 wurden zusammengefasst und durch einen einzigen Rechtsakt, die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), ersetzt, mit der erhebliche Änderungen und Verbesserungen eingeführt wurden und die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union vereinfacht wurde. Im Interesse der Vereinfachung sollte die Finanzregelung für den 11. EEF so weit wie möglich an jene Verordnung angeglichen werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und unter Berücksichtigung der erheblichen Anzahl von Änderungen, die für diese Angleichung notwendig sind, sollte die Verordnung (EU) 2015/323 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(4)

Es sei erneut darauf hingewiesen, dass der Rahmen für die Mittelausführung des 11. EEF neben der vorliegenden Verordnung aus dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, insbesondere aus dessen Anhang IV, aus dem Internen Abkommen, aus dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (8) und aus der Verordnung (EU) 2015/322 des Rates (9) besteht.

(5)

Die Mittelausführung des 11. EEF sollte sich an den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit, der Rechnungseinheit, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz orientieren. In Anbetracht des mehrjährigen Rahmens des 11. EEF sollte der Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit auf den 11. EEF nicht angewandt werden.

(6)

Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem 11. EEF und für die Länderzuweisung von finanziellem Beistand für die überseeischen Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLG“), auf die Teil IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, sollten festgelegt werden.

(7)

Die Vorschriften bezüglich der Finanzakteure, d. h. der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer, der Übertragung der Aufgaben dieser Personen sowie deren Verantwortlichkeit sollten an die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden, da diese Akteure im Rahmen der Kommission bei deren Ausführung des 11. EEF gemäß der vorliegenden Verordnung tätig werden.

(8)

Es ist notwendig, die Modalitäten festzulegen, nach denen der bevollmächtigte Anweisungsbefugte die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aktionen erforderlichen Maßnahmen trifft; dies sollte in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen, regionalen, AKP-internen oder territorialen Anweisungsbefugten geschehen.

(9)

Die Vorschriften über die Methoden der Ausführung, d. h. über die Betrauung mit Haushaltsvollzugsaufgaben sowie über deren Bedingungen und Grenzen, sollten an die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Darüber hinaus sollte eine Bestimmung über die weitere Betrauung mit Haushaltsvollzugsaufgaben aufgenommen werden, die der in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) enthaltenen entspricht, um eine kohärente Umsetzung der Finanzierung des auswärtigen Handelns zu gewährleisten. Gleichwohl sollte die vorliegende Verordnung spezifische Bestimmungen über die zeitweilige Wahrnehmung der Aufgaben des nationalen Anweisungsbefugten, über die Betrauung eines Dienstleisters durch die AKP-Staaten und die ÜLG sowie über die Verstärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union im Falle indirekter Mittelverwaltung mit AKP-Staaten und ÜLG enthalten.

(10)

Die Bestimmungen über Finanzierungsbeschlüsse sollten an die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden, soweit die Kommission den 11. EEF im Rahmen der vorliegenden Verordnung durchführt.

(11)

Die Vorschriften über die Mittelbindung mit Ausnahme der vorläufigen Mittelbindungen sollten an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Ferner sollten Fristverlängerungen vorgesehen werden, soweit es für in indirekter Mittelverwaltung durch AKP-Staaten oder ÜLG durchgeführte Maßnahmen erforderlich ist.

(12)

Die Zahlungsfristen sollten denen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Für Fälle, in denen AKP-Staaten und ÜLG nicht mit der Ausführung von Zahlungen im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung betraut sind und sofern daher die Kommission weiterhin Zahlungen an Empfänger leistet, sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden.

(13)

Verschiedene Durchführungsbestimmungen zum internen Prüfer, zur ordnungsgemäßen Verwaltung und zum Rechtsbehelf, zum IT-System, zur elektronischen Übermittlung, zur elektronischen Verwaltung, zu den verwaltungsrechtlichen und finanziellen Sanktionen und zum Gebrauch der zentralen Ausschlussdatenbank sollten an diejenigen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Des Weiteren sollte der Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die Verhängung von Sanktionen verstärkt werden, soweit der 11. EEF im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit AKP-Staaten und ÜLG ausgeführt wird.

(14)

Die Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Sachverständigen sollten an diejenigen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Die Vorschriften über Finanzierungsinstrumente und Unions-Treuhandfonds sollten abgestimmt auf die Eigenart des 11. EEF angeglichen werden. Bei ÜLG gewährten Budgethilfen sollte den institutionellen Verbindungen mit dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen werden.

(15)

Die Vorschriften über Rechnungslegung und Rechnungsführung sowie über externe Prüfung und Entlastung sollten denjenigen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 entsprechen.

(16)

Die Bedingungen für die Ausübung der Befugnisse des Rechnungshofs in Bezug auf den 11. EEF sollten festgelegt werden.

(17)

Die Bedingungen für die Verwaltung der 11. EEF-Mittel durch die EIB sollten festgelegt werden.

(18)

Die Bestimmungen über die Prüfung der von der EIB verwalteten Mittel des 11. EEF durch den Rechnungshof sollten der in Artikel 287 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Dreiervereinbarung zwischen Rechnungshof, EIB und Kommission entsprechen.

(19)

In den Übergangsbestimmungen sollten die Vorschriften über die Behandlung von Restbeträgen und Einnahmen aus dem 8., 9. und 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „vorangegangene EEF“) sowie die Anwendung dieser Verordnung auf noch laufende Maßnahmen im Rahmen dieser EEF festgelegt werden.

(20)

Diese Verordnung sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ausgelegt werden, es sei denn, eine solche Auslegung wäre mit den Besonderheiten des 11. EEF, wie sie im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, im Internen Abkommen, im Beschluss 2013/755/EU oder in der Verordnung (EU) 2015/322 vorgesehen sind, nicht vereinbar —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL 1

HAUPTBESTIMMUNGEN

TITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ausführung der Finanzmittel des 11. EEF) sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.

Artikel 2

Bezug zur Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung schließen Bezugnahmen auf die anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Verfahrensbestimmungen, die für den 11. EEF nicht relevant sind, nicht mit ein.

(2)   Durch interne Bezugnahmen in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 werden die Bestimmungen, auf die Bezug genommen wird, nicht indirekt auf den 11. EEF anwendbar.

(3)   Spezifische Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sind als dynamische Bezugnahmen zu verstehen, die spätere Änderungen dieser Bestimmungen einschließen.

(4)   Der Beschluss der Kommission über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (Einzelplan Europäische Kommission) gerichtet an die Dienststellen der Kommission gilt sinngemäß für den 11. EEF.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Begriffe in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wie folgt zu verstehen:

a)

„Mittel“ oder „operative Mittel“ meint „Mittel des 11. EEF“;

b)

„Basisrechtsakt“ meint, je nach Zusammenhang, das Interne Abkommen, den Beschlusse 2013/755/EU oder die Verordnung (EU) 2015/322;

c)

„Haushalt“ oder „Haushalts-“ meint „11. EEF“

d)

„Mittelbindung“ meint „Mittelbindung“;

e)

„Haushaltslinie“ meint „Mittelausstattung“;

f)

„Drittland“ meint das Land oder Gebiet eines Partnerlandes, das in den geografischen Anwendungsbereich des 11. EEF fällt.

(3)   Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

TITEL II

Finanzierungsgrundsätze

Artikel 4

Finanzierungsgrundsätze

Die Mittel des 11. EEF werden nach folgenden Grundsätzen ausgeführt:

a)

Einheit und Haushaltswahrheit,

b)

Rechnungseinheit,

c)

Gesamtdeckung,

d)

Spezialität,

e)

Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Leistungsorientierung,

f)

Transparenz.

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 5

Grundsatz der Einheit und der Haushaltswahrheit

Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie im 11. EEF veranschlagt sind.

Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

Artikel 6

Grundsatz der Rechnungseinheit

Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 findet Anwendung.

Artikel 7

Grundsatz der Gesamtdeckung

(1)   Es gilt Artikel 20 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Unbeschadet des Artikels 8 dieser Verordnung dienen alle Einnahmen zur Deckung des geschätzten Gesamtbetrags für Zahlungen.

(2)   Die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Einnahmen verringern automatisch Zahlungen zulasten der Mittelbindung, aus der die Einnahmen hervorgehen.

(3)   Die Union ist nicht befugt, im Rahmen des 11. EEF Kredite aufzunehmen.

Artikel 8

Zweckgebundene Einnahmen

(1)   Zweckgebundene Einnahmen werden bestimmten Ausgaben zugewiesen.

(2)   Zweckgebundene Einnahmen umfassen:

a)

Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich staatlicher Einrichtungen, sonstiger Stellen oder natürlicher Personen, und Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission oder der EIB verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/322;

b)

zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen;

c)

Einnahmen aus der nach Einziehung erfolgten Rückerstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;

d)

Rückerstattungen und Einnahmen aus Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien gemäß Artikel 209 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046;

e)

Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(3)   Mit den unter Absatz 2 Buchstaben a und b genannten zweckgebundenen Einnahmen werden Ausgaben finanziert, die vom Geber festgelegt werden, sofern dies von der Kommission akzeptiert wird.

Mit den unter Absatz 2 Buchstaben d und e genannten zweckgebundenen Einnahmen werden Ausgaben finanziert, die den Positionen ähnlich sind, aus denen die Einnahmen hervorgehen.

(4)   Artikel 25, 26 und 27 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung. Die Annahme einer Zuwendung bedarf der Genehmigung des Rates.

(5)   Die den zweckgebundenen Einnahmen entsprechenden Mittel des 11. EEF werden automatisch zur Verfügung gestellt, sobald die Kommission diese Einnahmen erhalten hat. Durch eine Forderungsvorausschätzung werden jedoch Mittel des 11. EEF verfügbar, wenn es sich um unter Absatz 2 Buchstabe a genannte zweckgebundene Einnahmen handelt und die entsprechende Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat auf Euro lautet; erst nach Eingang dieser Einnahmen dürfen Zahlungen daraus erfolgen.

Artikel 9

Grundsatz der Spezialität

(1)   Mittel des 11. EEF werden nach AKP-Staat oder ÜLG und nach den Hauptinstrumenten der Zusammenarbeit sachlich gegliedert.

(2)   In Bezug auf die AKP-Staaten sind die Hauptinstrumente der Zusammenarbeit in dem in Anhang Ic des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens enthaltenen Finanzprotokoll niedergelegt. Die Gliederung der Mittel (vorläufige Mittelausstattungen) erfolgt auch auf der Grundlage des Internen Abkommens und der Verordnung (EU) 2015/322 und berücksichtigt die Mittel, die für Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Ausführung gemäß Artikel 6 des Internen Abkommens vorbehalten sind.

(3)   In Bezug auf die ÜLG sind die Hauptinstrumente der Zusammenarbeit in Teil 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/755/EU niedergelegt. In der Gliederung der Mittel werden auch die nicht zugeteilte Reserve gemäß Artikel 3 Absatz 3 des genannten Anhangs sowie die für Studien oder Maßnahmen technischer Hilfe zugewiesenen Mittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Anhangs berücksichtigt.

Artikel 10

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung sowie interne Kontrolle

Artikel 33 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 33 Absatz 3 sowie die Artikel 34 und 36 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

Artikel 11

Grundsatz der Transparenz

(1)   Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

(2)   Die jährliche Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge gemäß Artikel 7 des Internen Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Für die Zwecke des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 bezeichnet der Ausdruck „Ort“ erforderlichenfalls das Äquivalent der Region auf der Ebene NUTS 2, wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt.

TITEL III

Mittel des 11. EEF und Vollzug

Artikel 12

Herkunft der Mittel des 11. EEF

Die Mittel des 11. EEF bestehen aus dem in Artikel 1 Absätze 2, 4 und 6 des Internen Abkommens genannten Höchstbetrag, den in dessen Artikel 1 Absatz 9 genannten Mitteln und aus anderen in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten zweckgebundenen Einnahmen.

Artikel 13

Gliederung des 11. EEF

Die Einnahmen und Ausgaben des 11. EEF werden nach ihrer Art oder ihrem Verwendungszweck klassifiziert.

Artikel 14

Vollzug des 11. EEF nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung

(1)   Artikel 57, Artikel 59 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

(2)   Der Kommission obliegt die Wahrnehmung der in Artikel 57 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der im Beschluss 2013/755/EU genannten Aufgaben der Union. Zu diesem Zweck führt sie die Einnahmen und Ausgaben des 11. EEF nach Maßgabe dieses Teils und des Teils 3 der vorliegenden Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der Mittel des 11. EEF aus.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel des 11. EEF nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung verwendet werden.

Artikel 15

Haushaltsvollzugsarten

Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 62 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

TITEL IV

Finanzakteure

Artikel 16

Allgemeine Bestimmungen zu Finanzakteuren und deren Verantwortlichkeit

(1)   Die Artikel 72 bis 76 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

(2)   Artikel 90 bis 95 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 bezüglich der Verantwortlichkeit der Finanzakteure finden Anwendung.

Artikel 17

Der Anweisungsbefugte

(1)   Der jährliche Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 74 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 enthält im Anhang Tabellen, aus denen für jede Mittelausstattung und für jedes Land, jedes Gebiet, jede Region und jede Teilregion der jeweilige Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der zweckgebundenen Mittel und der ausgeführten Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie die entsprechenden kumulierten Beträge seit der Einrichtung des EEF ersichtlich sind.

(2)   Erfährt der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission von Problemen bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der Mittel des 11. EEF, so stellt er gemeinsam mit dem ernannten nationalen, regionalen, AKP-internen oder territorialen Anweisungsbefugten die erforderlichen Kontakte her, um Abhilfe zu schaffen, und ergreift jegliche notwendigen Maßnahmen. Nimmt der nationale, regionale, AKP-interne oder territoriale Anweisungsbefugte die ihm im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen oder im Beschluss 2013/755/EU übertragenen Aufgaben nicht wahr oder ist er dazu nicht in der Lage, kann ihn der zuständige Anweisungsbefugte der Kommission vorübergehend ersetzen und in seinem Namen und Auftrag im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung handeln. In einem solchen Fall kann die Kommission einen finanziellen Ausgleich aus den dem betreffenden AKP-Staat oder ÜLG gewährten Mitteln für die ihr entstandene zusätzliche administrative Belastung geltend machen.

Artikel 18

Der Rechnungsführer

(1)   Der Rechnungsführer der Kommission ist der Rechnungsführer des 11. EEF.

(2)   Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c bis f, Artikel 78 Absätze 3 und 4, Artikel 79, Artikel 80 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 81, Artikel 82 Absätze 2 bis 10 sowie die Artikel 84, 85 und 86 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

(3)   Die in Artikel 80 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Rechnungsführungsvorschriften werden auf die von der Kommission verwalteten Mittel des 11. EEF angewendet. Diese Vorschriften gelten für den 11. EEF unter Berücksichtigung der Eigenart seiner Tätigkeiten.

(4)   Der Rechnungsführer bereitet den Kontenplan für die Operationen des 11. EEF vor und stellt ihn nach Konsultation des zuständigen Anweisungsbefugten fest.

TITEL V

Einnahmenvorgänge

Artikel 19

Der Jahresbeitrag und seine Tranchen

(1)   Gemäß Artikel 7 des Internen Abkommens werden die Obergrenze für den Jahresbeitrag für das Jahr n + 2 und der Jahresbeitrag für das Jahr n + 1 sowie dessen Zahlung in drei Tranchen gemäß dem Verfahren der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels festgelegt.

Die Höhe der von jedem Mitgliedstaat zu zahlenden Tranchen wird im Verhältnis zur Höhe der in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens bestimmten Beiträge des jeweiligen Mitgliedstaats zum 11. EEF festgesetzt.

(2)   Die Kommission unterbreitet bis zum 15. Oktober des Jahres n einen Vorschlag, der Folgendes festlegt:

a)

die Obergrenze des Jahresbeitrags für das Jahr n + 2,

b)

den Jahresbeitrag für das Jahr n + 1,

c)

die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1,

d)

eine statistisch ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre n + 3 und n + 4.

Der Beschluss des Rates zu diesem Vorschlag muss bis zum 15. November des Jahres n ergehen.

Die Mitgliedstaaten zahlen die erste Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1 spätestens am 21. Januar des Jahres n + 1.

(3)   Die Kommission unterbreitet bis zum 15. Juni des Jahres n + 1 einen Vorschlag, der Folgendes festlegt:

a)

die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1,

b)

einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für das Jahr n + 1, falls der Jahresbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens vom tatsächlichen Bedarf abweicht.

Der Beschluss des Rates über diesen Vorschlag muss spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen.

Die Mitgliedstaaten zahlen die zweite Tranche spätestens 21 Kalendertage nach Erlass des Ratsbeschlusses.

(4)   Die Kommission erstellt bis zum 15. Juni des Jahres n + 1 unter Berücksichtigung des für die Verwaltung und die Ausführung der Investitionsfazilität, einschließlich der von der EIB ausgeführten Zinsvergütungen, veranschlagten Bedarfs der EIB eine Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abgerufenen Beiträge für das Jahr n und der abzurufenden Beiträge für die Jahre n + 1 und n + 2 und übermittelt diese dem Rat bis zum 15. Juni des Jahres n + 1. Die Kommission gibt die Jahresbeiträge der einzelnen Mitgliedstaaten sowie den vom EEF noch zu zahlenden Betrag an, wobei zwischen den Anteilen der EIB und denen der Kommission unterschieden wird. Maßgeblich für die Höhe der Beträge für die Jahre n + 1 und n + 2 ist die Möglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang, wobei erhebliche Schwankungen zwischen den einzelnen Jahren sowie umfangreichere Jahresendsalden nach Möglichkeit zu vermeiden sind.

(5)   Die Kommission unterbreitet bis zum 10. Oktober des Jahres n + 1 einen Vorschlag, der Folgendes festlegt:

a)

den Betrag der dritten Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1,

b)

einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderter Jahresbeitrag für das Jahr n + 1, falls der Jahresbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens vom tatsächlichen Bedarf abweicht.

Der Beschluss des Rates über diesen Vorschlag muss spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen.

Die Mitgliedstaaten zahlen die dritte Tranche spätestens 21 Kalendertage nach Erlass des Ratsbeschlusses.

(6)   Die Summe der Tranchen für ein bestimmtes Jahr übersteigt den für das Jahr festgelegten Jahresbeitrag nicht. Der Jahresbeitrag übersteigt die für das Jahr festgelegte Obergrenze nicht. Die Obergrenze darf nur gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Internen Abkommens erhöht werden. Eine etwaige Erhöhung der Obergrenze wird in die Vorschläge gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 dieses Artikels aufgenommen.

(7)   Im Rahmen der Obergrenze für den von jedem Mitgliedstaat zu entrichtenden Jahresbeitrag für das Jahr n + 2, des Jahresbeitrags für das Jahr n + 1 und der Beitragstranchen wird Folgendes angegeben:

a)

der von der Kommission verwaltete Betrag und

b)

der von der EIB verwaltete Betrag, einschließlich der von ihr verwalteten Zinsvergütungen.

Artikel 20

Zahlung der Tranchen

(1)   Die Beiträge werden zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangegangene EEF festgelegten Beträge nacheinander abgerufen.

(2)   Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Euro ausgedrückt und gezahlt.

(3)   Der Beitrag nach Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe a wird von den einzelnen Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung „Europäische Kommission — Europäischer Entwicklungsfonds“ eingezahlt, das bei der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats oder einem von diesem bezeichneten Finanzinstitut geführt wird. Die Beitragsmittel bleiben so lange auf diesen Sonderkonten, bis sie zur Ausführung der Zahlungen benötigt werden.

(4)   Das in Absatz 3 genannte Konto ist gebührenfrei und zinsfrei zu führen.

(5)   Werden auf das in Absatz 3 dieses Artikels genannte Konto Negativzinsen erhoben, so schreibt der betreffende Mitgliedstaat diesem Konto spätestens am Tag der Zahlung jeder Tranche gemäß Artikel 19 einen Betrag gut, der dem Betrag der Negativzinsen entspricht, die bis zum ersten Tag des der Zahlung der Tranche vorausgehenden Monats erhoben werden.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 7 dieses Artikels bemüht sich die Kommission, die Beträge von den Sonderkonten so abzurufen, dass der Stand der Guthaben auf diesen Konten jeweils dem Beitragsschlüssel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens entspricht.

(7)   Bei der Deckung des 11. EEF-Kassenmittelbedarfs gemäß Absatz 3 bemüht sich die Kommission, die Auswirkungen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5, Beträge an Negativzinsen gutzuschreiben, gering zu halten, indem sie vorrangig auf die den betreffenden Konten gutgeschriebenen Beträge zurückgreift.

(8)   Der Beitrag nach Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe b wird von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Modalitäten des Artikels 47 Absatz 1 gutgeschrieben.

Artikel 21

Zinsen für nicht gezahlte Beiträge

(1)   Nach Ablauf der in Artikel 19 Absätze 2, 3 und 5 festgelegten Fristen ist der betreffende Mitgliedstaat zur Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen verpflichtet:

a)

Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten angewandt. Der Zinssatz erhöht sich mit jedem weiteren Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte.

b)

Die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.

(2)   Die Zinsen auf den in Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Betrag werden einem der in Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens bezeichneten Konten gutgeschrieben.

Die Zinsen auf den in Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Betrag werden der Investitionsfazilität gemäß den Modalitäten des Artikels 47 Absatz 1 dieser Verordnung gutgeschrieben.

Artikel 22

Abruf nicht gezahlter Beiträge

Bei Ablauf des Finanzprotokolls in Anhang Ic des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 19 dieser Verordnung noch zu zahlende Teil der Beiträge von der Kommission und der EIB je nach Bedarf unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen abgerufen.

Artikel 23

Sonstige Einnahmenvorgänge

(1)   Die Artikel 97, 98 und 99, Artikel 100 Absatz 1 und Artikel 100 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 101 Absätze 1 bis 6 und Artikel 102 bis 107 und 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung. Eine Einziehung kann im Wege eines gemäß Artikel 299 AEUV vollstreckbaren Beschlusses der Kommission erfolgen.

(2)   Bezüglich Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist die Bezugnahme auf Eigenmittel als Bezugnahme auf die in Artikel 19 dieser Verordnung genannten Beiträge der Mitgliedstaaten zu verstehen.

(3)   Im Hinblick auf die Einziehung in Euro festgestellter Beträge gilt Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Die genannte Bestimmung gilt auch für Einziehungen in Lokalwährung, wobei der Zinssatz zu verwenden ist, den die Zentralbank des die geltende Währung ausgebenden Landes am ersten Kalendertag des Monats festlegt, in dem die Einziehungsanordnung ergeht.

TITEL VI

Ausgabenvorgänge

Artikel 24

Vorschriften für Mittelbindungen und Finanzierungsbeschlüsse

(1)   Bevor die Mittel für eine Ausgabe gebunden werden können, muss die Kommission einen entsprechenden Finanzierungsbeschluss erlassen.

(2)   Artikel 110 Absätze 2 bis 5, Artikel 111, Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 112 Absätze 2 bis 5 sowie Artikel 114, 115 und 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

(3)   Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 114 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Frist für den Abschluss rechtlicher Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahme über den Zeitraum von drei Jahren nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung mit den AKP-Staaten und den ÜLG hinaus verlängert werden.

(4)   Bei Ausführung der Mittel des 11. EEF in indirekter Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG kann der zuständige Anweisungsbefugte, sofern er die entsprechende Begründung annimmt, den in Artikel 114 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Zeitraum von zwei Jahren verlängern; gleiches gilt für den in Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 jener Verordnung genannten Zeitraum von drei Jahren.

(5)   Am Ende der in den Absätzen 3 und 4 genannten verlängerten Zeiträume werden die nicht in Anspruch genommenen Teile von Mittelbindungen nach den geltenden Vorschriften aufgehoben.

(6)   Soweit Maßnahmen im Rahmen der Artikel 96 und 97 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens erlassen werden, kann die Laufzeit der in diesem Artikel genannten Zeiträume ausgesetzt werden.

(7)   Für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird die Rechtmäßigkeit anhand der einschlägigen Bestimmungen beurteilt, insbesondere der Verträge, des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, des Beschlusses 2013/755/EU, des Internen Abkommens, dieser Verordnung und aller zur Durchführung der genannten Bestimmungen beschlossenen Rechtsakte.

Artikel 25

Zahlungsfristen

(1)   Vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 2 dieses Artikels findet Artikel 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auf von der Kommission ausgeführte Zahlungen Anwendung.

(2)   Soweit Mittel des 11. EEF im Wege der indirekten Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG eingesetzt werden und die Kommission Zahlungen in deren Namen ausführt, gilt die in Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannte Frist für alle nicht unter dessen Buchstabe a erwähnten Zahlungen. Die Finanzierungsvereinbarung enthält die erforderlichen Bestimmungen, damit eine Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber unter Einhaltung der Fristen gewährleistet ist.

(3)   In Bezug auf Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 werden Zahlungen, für die die Kommission zuständig ist, aus der Mittelausstattung beglichen, die für den entsprechenden Vertrag vorgesehen ist. Sofern die verbleibenden Mittel nicht ausreichen, erfolgt die Begleichung aus Mitteln des Kontos oder der Konten nach Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens.

TITEL VII

Interner Prüfer

Artikel 26

Interner Prüfer

Der interne Prüfer der Kommission ist der interne Prüfer des 11. EEF, und der in Artikel 123 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannte Begleitausschuss der Kommission für die interne Prüfung übt seine Funktion auch in Bezug auf die von der Kommission verwalteten Mittel des EEF aus. Artikel 118 bis 122 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

TITEL VIII

Verschiedene Durchführungsbestimmungen

Artikel 27

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 124 bis 146, Artikel 147 Absatz 1, Artikel 148, Artikel 149 Absatz 1 und Absätze 3 bis 7 sowie die Artikel 150 bis 153 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

Artikel 28

Verwaltungstechnische Vereinbarungen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst

Zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den Kommissionsdienststellen können detaillierte Vereinbarungen getroffen werden, um den Delegationen der Union die Ausführung von Mitteln für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem 11. EEF im Sinne des Artikels 6 des Internen Abkommens zu erleichtern.

TITEL IX

Förderungsinstrumente

Artikel 29

Allgemeine Bestimmungen zu Förderungsinstrumenten

(1)   Für die Zwecke des finanziellen Beistands im Rahmen dieses Titels kann die Zusammenarbeit zwischen der Union, den AKP-Staaten oder den ÜLG unter anderem folgende Formen annehmen:

a)

dreiseitige Regelungen, mit denen die Union ihre Hilfe für einen AKP-Staat, ein ÜLG oder eine Region mit Drittländern koordiniert,

b)

Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit wie Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, nationalen öffentlichen Einrichtungen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder einer Region in äußerster Randlage und denjenigen eines AKP-Staats oder eines ÜLG oder einer betreffenden Region sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Experten aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind,

c)

Experten-Fazilitäten für den gezielten Kapazitätsaufbau in einem AKP-Staat, einem ÜLG oder einer betreffenden Region und kurzfristige technische Hilfe und Beratung sowie zur Unterstützung nachhaltig tätiger Wissens- und Kompetenzzentren in Fragen der Staatsführung und der Reform des öffentlichen Sektors,

d)

Beiträge zu den Kosten für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft,

e)

sektorpolitische Unterstützungsprogramme, in deren Rahmen die Union das Sektorprogramm eines AKP-Staats oder eines ÜLG unterstützt,

f)

Zinsvergütungen.

(2)   Über die in den Artikeln 30 bis 37 vorgesehenen Formen der Finanzierung hinaus kann finanzieller Beistand auch wie folgt gewährt werden:

a)

Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme,

b)

in Ausnahmefällen sektorbezogene oder allgemeine Programme zur Unterstützung von Einfuhren in Form von

i)

sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Sachleistungen,

ii)

sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung sektorbezogener Einfuhren oder

iii)

allgemeinen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung allgemeiner Einfuhren, die eine breite Produktpalette betreffen können.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union kann auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, die zum Beispiel von der EIB, Mitgliedstaaten, AKP-Staaten, ÜLG und Regionen oder internationalen Organisationen zur Förderung gemeinsamer Finanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden oder verwaltet werden, oder in Form von Beiträgen zu Fonds, die von einem oder mehreren Gebern für die gemeinsame Durchführung von Projekten eingerichtet wurden.

Der wechselseitige Zugriff von Finanzinstitutionen der Union auf von anderen Organisationen eingerichtete Finanzierungsinstrumente wird gegebenenfalls gefördert.

(4)   Im Rahmen des 11. EEF finanzierte Maßnahmen können unter paralleler oder gemeinsamer Kofinanzierung durchgeführt werden.

Im Falle einer parallelen Kofinanzierung ist die Maßnahme in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufzugliedern, die von den verschiedenen Partnern finanziert werden, sodass stets feststellbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden.

Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung sind die Gesamtkosten der Maßnahme unter den Partnern aufzuteilen und alle Mittel zusammenzulegen, sodass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht mehr feststellbar ist.

(5)   Bei ihrer Unterstützung des Übergangs und der Reformen in den AKP-Staaten und den ÜLG stützt die Union sich auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse und vermittelt diese an die Partner.

Artikel 30

Indirekte Mittelverwaltung

(1)   Vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels finden die Artikel 154 bis 159 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Anwendung. Für die Zwecke des Artikels 158 jener Verordnung kann die indirekte Mittelverwaltung mit Drittländern auch in Form einer mit der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene getroffenen Finanzierungsvereinbarung erfolgen.

(2)   Die die Mittel des 11. EEF ausführenden Einrichtungen sorgen für Kohärenz mit der Außenpolitik der Union und können Haushaltsvollzugsaufgaben unter Bedingungen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind, anderen Einrichtungen übertragen. Sie erfüllen jährlich ihre Verpflichtungen nach Artikel 155 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Der Bestätigungsvermerk wird binnen einem Monat nach Bericht und Verwaltungserklärung vorgelegt und ist als Gewährleistung für die Kommission zu berücksichtigen.

Internationale Organisationen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und Einrichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi jener Verordnung, denen die Kommission Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen hat, können ihrerseits gemeinnützigen Organisationen, die über eine geeignete operative und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, Haushaltsvollzugsaufgaben unter Bedingungen übertragen, die den für die Kommission geltenden gleichwertig sind.

AKP-Staaten und ÜLG können die Mittel des 11. EEF durch ihre Dienststellen und privatrechtlichen Einrichtungen auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags ausführen. Diese Stellen sind auf der Grundlage offener, transparenter, angemessener und nicht diskriminierender Verfahren auszuwählen; dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Bedingungen des Dienstleistungsvertrags werden in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

(3)   Soweit der 11. EEF in indirekter Mittelverwaltung mit AKP-Staaten, ÜLG oder deren regionalen Organisationen durchgeführt wird, verfährt die Kommission unbeschadet der Zuständigkeiten der öffentlichen Auftraggeber folgendermaßen:

a)

Sie zieht erforderlichenfalls gemäß den Artikeln 101 bis 106 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 mit Ausnahme von deren Artikel 101 Absätze 7 bis 9 Forderungen von Empfängern öffentlicher Auftraggeber ein, auch im Wege eines Beschlusses, der unter denselben Bedingungen wie den in Artikel 299 AEUV festgelegten vollstreckbar ist.

b)

Sie kann, wenn die Umstände dies erfordern, verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen gegen die Teilnehmer oder Empfänger des öffentlichen Auftraggebers sowie gegen andere Stellen oder Personen, die sich gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber in einer der in Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Situationen befinden, unter denselben Bedingungen, wie sie in den Artikeln 135 bis 143 jener Verordnung festgelegt sind, verhängen.

Die Finanzierungsvereinbarung enthält diesbezügliche Bestimmungen.

Artikel 31

Auftragsvergabe

Die Artikel 160 bis 172, Artikel 173 Absatz 1, Artikel 173 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 173 Absätze 3 und 4 sowie die Artikel 174 bis 179 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

Artikel 32

Finanzhilfen

Artikel 180 bis 205 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

Artikel 33

Preisgelder

Artikel 206 bis 207 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

Artikel 34

Finanzierungsinstrumente

(1)   Artikel 208 Absätze 4 und 5, Artikel 209 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 210 Absatz 1, Artikel 214, Artikel 215 Absätze 2 bis 7 und Artikel 216 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

(2)   Im Rahmen des 11. EEF können Finanzierungsinstrumente eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten oder andere Parteien können zu diesen Instrumenten beitragen.

(3)   Der 11. EEF ist befugt, zu Finanzierungsinstrumenten oder zur Dotierung von Haushaltsgarantien beizutragen, die durch den Unionshaushalt geschaffen werden.

(4)   Finanzierungsinstrumente können in den in Artikel 24 genannten Finanzierungsbeschlüssen festgelegt werden. Diese Instrumente werden wann immer möglich unter Federführung der EIB, eines multilateralen europäischen Finanzinstituts wie etwa der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder eines bilateralen europäischen Finanzinstitutswie etwa eine bilaterale Entwicklungsbank, ausgeführt und dürfen mit weiteren Zuschüssen aus anderen Quellen zusammengelegt werden.

Artikel 35

Unions-Treuhandfonds

(1)   Die Artikel 234, 235, und 252 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

(2)   Im Hinblick auf Artikel 234 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist unter dem zuständigen Ausschuss für Europäische Entwicklungsfonds der in Artikel 8 des Internen Abkommens genannte Ausschuss zu verstehen.

Artikel 36

Budgethilfe

(1)   Es gilt Artikel 236 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(2)   Allgemeine oder sektorbezogene Budgethilfe der Union basiert auf einer gegenseitigen Rechenschaftspflicht und einem gemeinsamen Eintreten für universelle Werte und zielt darauf ab, die vertragliche Partnerschaft zwischen der Union und den AKP-Staaten oder den ÜLG im Hinblick auf die Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit, die Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wirtschaftswachstums und die Beseitigung der Armut zu stärken.

(3)   Jeder Beschluss zur Gewährung von Budgethilfe muss auf die von der Union vereinbarte Budgethilfepolitik, klare Kriterien der Förderfähigkeit und eine sorgfältige Beurteilung der Risiken und des Nutzens gestützt sein.

Einer der zentralen Faktoren eines solchen Beschlusses muss eine Bewertung des Einsatzes, der bisherigen Ergebnisse und der Fortschritte der AKP-Staaten und der ÜLG hinsichtlich Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit sein. Die Budgethilfe wird nach Ländern differenziert, damit sie den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Umständen des AKP-Staates oder ÜLG unter Berücksichtigung fragiler Situationen besser entspricht.

(4)   Im Fall von Budgethilfe legt die Kommission klare Voraussetzungen fest und überwacht deren Einhaltung; außerdem unterstützt sie die Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten und setzt sich für die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen ein.

(5)   Die Auszahlung von Budgethilfe erfolgt unter der Bedingung, dass zufriedenstellende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit den AKP-Staaten und den ÜLG vereinbarten Ziele erreicht worden sind.

(6)   Wird ÜLG Budgethilfe gewährt, wird den institutionellen Verbindungen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.

Artikel 37

Sachverständige und Zahlung von Mitgliedsbeiträgen

Artikel 237 Absätze 1 bis 4 und die Artikel 238 und 239 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

TITEL X

Jahresrechnungen und sonstige Finanzberichte

Artikel 38

Rechnungsabschlüsse des 11. EEF

(1)   Die Jahresrechnungen des 11. EEF werden für jedes Haushaltsjahr (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) erstellt. Sie setzen sich zusammen aus

a)

den Jahresabschlüssen,

b)

der Übersicht über die finanzielle Ausführung.

Den Jahresabschlüssen liegen die Informationen der EIB nach Artikel 51 der vorliegenden Verordnung bei.

Es gilt Artikel 243 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(2)   Der Rechnungsführer übermittelt dem Rechnungshof auf elektronischem Wege die vorläufigen Rechnungsabschlüsse bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.

Der Rechnungshof legt bis zum 15. Juni des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen über den Teil der Mittel des 11. EEF vor, für deren Bewirtschaftung die Kommission zuständig ist, damit diese die für die Erstellung der endgültigen Rechnungsabschlüsse erforderlichen Berichtigungen vornehmen kann.

(3)   Die Kommission genehmigt diese endgültigen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof auf elektronischem Wege zum 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.

Bis zu diesem Datum übermittelt der Rechnungsführer dem Rechnungshof eine Vollständigkeitserklärung zu den endgültigen Rechnungsabschlüssen.

Artikel 246 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 findet Anwendung.

Die endgültigen Rechnungsabschlüsse werden spätestens am 15. November des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 43 dieser Verordnung abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 39

Übersicht über die finanzielle Ausführung

(1)   Der zuständige Anweisungsbefugte erstellt die Übersicht über die finanzielle Ausführung und übermittelt sie dem Rechnungsführer jeweils bis zum 15. März, damit diese Übersicht in die Rechnungsabschlüsse des 11. EEF aufgenommen wird. Die Übersicht vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einnahmen- und Ausgabenvorgänge bezüglich der Mittel des 11. EEF. Sie wird in Millionen Euro erstellt und umfasst:

a)

die Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung, in der sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammengefasst sind;

b)

den Anhang zur Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung, der diese Rechnung ergänzt und die darin enthaltenen Informationen erläutert.

(2)   Die Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung umfasst Folgendes:

a)

eine Tabelle, aus der die Entwicklung der Mittelausstattungen im abgelaufenen Haushaltsjahr hervorgeht;

b)

eine Tabelle, aus der für jede Mittelausstattung der jeweilige Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der zweckgebundenen Mittel und der ausgeführten Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie die entsprechenden kumulierten Beträge seit der Einrichtung des 11. EEF ersichtlich sind.

Artikel 40

Überwachung und Berichterstattung durch die Kommission und die EIB

(1)   Die Kommission und die EIB überwachen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Verwendung der Hilfen des 11. EEF durch die AKP-Staaten, die ÜLG und andere Begünstigte sowie die Durchführung der aus dem 11. EEF finanzierten Projekte unter besonderer Beachtung der in den Artikeln 55 und 56 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 2013/755/EU genannten Ziele.

(2)   Die EIB unterrichtet die Kommission nach den in den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Verfahren regelmäßig über die Durchführung der Projekte, die aus den von ihr verwalteten Mitteln des 11. EEF finanziert werden.

(3)   Die Kommission und die EIB unterrichten die Mitgliedstaaten über die operative Ausführung der Mittel des 11. EEF gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2015/322. Die Kommission leitet die entsprechenden Informationen dem Rechnungshof zu.

Artikel 41

Haushaltsbuchführung

(1)   Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung der Mittel des 11. EEF im Einzelnen zu verbuchen.

(2)   Die Haushaltsbuchführung zeigt sämtliche

a)

Mittelausstattungen und die entsprechenden Mittel des 11. EEF,

b)

Mittelbindungen,

c)

Zahlungen und

d)

festgestellten Forderungen und eingezogenen Mittel des Haushaltsjahres in voller Höhe und ohne Verrechnung.

(3)   Das Rechnungsführungssystem muss es erforderlichenfalls gestatten, in Landeswährung ausgedrückte Mittelbindungen, Zahlungen und Forderungen zusätzlich zu ihrer Erfassung in Euro auch in der entsprechenden Landeswährung zu verbuchen.

(4)   Globale Mittelbindungen werden in Euro in Höhe des Gegenwerts des jeweiligen Finanzierungsbeschlusses der Kommission verbucht. Einzelmittelbindungen werden in Euro in Höhe des Gegenwerts der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung verbucht. In diesen Wert sind gegebenenfalls einzubeziehen:

a)

eine Rückstellung für die Bezahlung der erstattungsfähigen Kosten nach Vorlage der Belege,

b)

eine Rückstellung für Preisänderungen, Mengenerhöhungen und unvorhergesehene Ausgaben nach der Definition in den aus dem 11. EEF finanzierten Aufträgen,

c)

eine finanzielle Rückstellung für Wechselkursschwankungen.

(5)   Sämtliche Rechnungsführungsunterlagen, die sich auf die Ausführung einer Mittelbindung beziehen, sind fünf Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem Datum des Beschlusses gemäß Artikel 44 über die Erteilung der Entlastung zur Ausführung der Mittel des 11. EEF für das Haushaltsjahr, in dem die Mittelbindung buchmäßig abgeschlossen wurde.

TITEL XI

Externe Prüfung und Entlastung

Artikel 42

Externe Prüfung und Entlastung der Kommission

(1)   Bei den Operationen, die aus den von der Kommission gemäß Artikel 14 verwalteten Mitteln des 11. EEF finanziert werden, nimmt der Rechnungshof seine Befugnisse nach Maßgabe dieses Artikels und des Artikels 43 wahr.

(2)   Die Artikel 255, 256 und 257, Artikel 258 Absätze 1 und 2, Artikel 258 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 258 Absatz 4 sowie der Artikel 259 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

(3)   Für die Zwecke dieses Titels berücksichtigt der Rechnungshof die Verträge, das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, den Beschluss 2013/755/EU, das Interne Abkommen, diese Verordnung und alle anderen Rechtsakte, die im Zusammenhang mit den genannten Rechtsinstrumenten erlassen werden.

(4)   Der Rechnungshof wird über die in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten internen Vorschriften einschließlich der Ernennung von Anweisungsbefugten sowie über die in Artikel 79 jener Verordnung erwähnte Übertragungsverfügung informiert.

(5)   Die nationalen Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten und die ÜLG werden aufgerufen, mit dem Rechnungshof auf dessen Aufforderung hin zusammenzuarbeiten.

(6)   Der Rechnungshof kann auf Ersuchen eines Organs der Union Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit dem 11. EEF abgeben.

Artikel 43

Zuverlässigkeitserklärung

Gleichzeitig mit dem in Artikel 258 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Jahresbericht unterbreitet der Rechnungshof dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Artikel 44

Entlastung

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels finden Artikel 260 bis 263 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Anwendung.

(2)   Der Entlastungsbeschluss betrifft die in Artikel 38 dieser Verordnung genannten Rechnungsabschlüsse des EEF mit Ausnahme des von der EIB gemäß Artikel 51 vorgelegten Teils. Die in Artikel 260 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannte Entlastung wird für die von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung verwalteten Mittel des 11. EEF für das Jahr n erteilt.

(3)   Der Entlastungsbeschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

TEIL 2

INVESTITIONSFAZILITÄT

Artikel 45

Die Rolle der EIB

(1)   Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der Union und wickelt die Finanzierungen, einschließlich Zinsvergütungen und technischer Hilfe, im Rahmen dieser Fazilität nach diesem Teil ab.

(2)   Darüber hinaus übernimmt sie die finanzielle Abwicklung anderer Maßnahmen, die gemäß Artikel 4 des Internen Abkommens mit Finanzierung aus ihren Eigenmitteln — bei Bedarf in Verbindung mit Zinsvergütungen aus Mitteln des 11. EEF — durchgeführt werden.

(3)   Aus der Durchführung dieses Teils entstehen der Kommission weder Verpflichtungen noch Verbindlichkeiten.

Artikel 46

Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen der Investitionsfazilität

Gemäß dem Internen Abkommen übermittelt die EIB der Kommission vor dem 1. September eines jeden Jahres ihre Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen, die für die Erstellung der in Artikel 7 Absatz 1 des Internen Abkommens genannten Aufstellung im Hinblick auf die Maßnahmen im Rahmen der Investitionsfazilität einschließlich der von ihr ausgeführten Zinsvergütungen erforderlich sind. Erforderlichenfalls übermittelt die EIB der Kommission aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen. Die Einzelheiten zu diesen Schätzungen werden in der in Artikel 49 Absatz 4 genannten Verwaltungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 47

Verwaltung von Beiträgen an die Investitionsfazilität

(1)   Die in Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe b genannten und vom Rat festgesetzten Beiträge werden — ohne dass dem Empfänger dadurch Kosten entstehen — von den Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto entsprechend den Modalitäten der in Artikel 49 Absatz 4 genannten Verwaltungsvereinbarung eingezahlt, das von der EIB im Namen der Investitionsfazilität eingerichtet wird.

(2)   Das in Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens genannte Datum ist der 31. Dezember 2030.

(3)   Sofern der Rat hinsichtlich der Vergütung der EIB gemäß Artikel 5 des Internen Abkommens nichts anderes beschließt, werden die Erträge der EIB aus dem Guthabensaldo der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sonderkonten der Investitionsfazilität gutgeschrieben, beim Abruf von Beiträgen gemäß Artikel 19 dieser Verordnung berücksichtigt und zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen nach dem 31. Dezember 2030 verwendet.

(4)   Die EIB übernimmt die Kassenverwaltung für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beträge entsprechend den Modalitäten der in Artikel 49 Absatz 4 genannten Verwaltungsvereinbarung.

(5)   Die Investitionsfazilität wird gemäß den Bedingungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, des Beschlusses 2013/755/EU, des Internen Abkommens und dieses Teils verwaltet.

Artikel 48

Vergütung der EIB

Die EIB erhält für die Verwaltung der Finanzierungen im Rahmen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Vollkostenbasis. Der Rat entscheidet gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Internen Abkommens über die Mittel und Verfahren für die Vergütung der EIB. Die Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses werden in die in Artikel 49 Absatz 4 dieser Verordnung genannte Verwaltungsvereinbarung aufgenommen.

Artikel 49

Durchführung der Investitionsfazilität

(1)   Bei Instrumenten, die aus den von der EIB verwalteten Mitteln des 11. EEF finanziert werden, finden die eigenen Vorschriften der EIB Anwendung.

(2)   Die EIB kann bei von den Mitgliedstaaten bzw. ihren Exekutiveinrichtungen kofinanzierten Programmen oder Projekten, die mit den Prioritäten der länderspezifischen Kooperationsstrategien und Programmierungsdokumenten in Einklang stehen, die in der Verordnung (EU) 2015/322 und in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 des Internen Abkommens und Artikel 74 des Beschlusses 2013/755/EU vorgesehen sind, die Mitgliedstaaten oder deren Exekutiveinrichtungen mit Aufgaben in Bezug auf die Durchführung der Investitionsfazilität betrauen.

(3)   Die Namen der Empfänger finanzieller Unterstützung im Rahmen der Investitionsfazilität werden von der EIB unter ordnungsgemäßer Einhaltung der Anforderungen an Vertraulichkeit und Sicherheit und insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten veröffentlicht, es sei denn, eine solche Offenlegung gefährdet die geschäftlichen Interessen der Empfänger. Die Kriterien für die Offenlegung und die Detailgenauigkeit der veröffentlichten Angaben tragen den Besonderheiten des Sektors und der Besonderheit der Investitionsfazilität Rechnung.

(4)   Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Teil werden in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt, die die Kommission im Namen der Union mit der EIB schließt.

Artikel 50

Berichterstattung im Rahmen der Investitionsfazilität

Die EIB unterrichtet die Kommission entsprechend den Modalitäten der in Artikel 49 Absatz 4 genannten Verwaltungsvereinbarung regelmäßig über die im Rahmen der Investitionsfazilität erfolgten Finanzierungen, einschließlich der Zinsvergütungen, die Verwendung jedes abgerufenen und an die EIB abgeführten Beitrags sowie insbesondere über die vierteljährlichen Gesamtbeträge der Mittelbindungen, Verträge und Zahlungen.

Artikel 51

Rechnungsführung und Jahresabschlüsse der Investitionsfazilität

(1)   Die EIB führt Buch über die Investitionsfazilität, einschließlich der von dieser durchgeführten und aus dem 11. EEF finanzierten Zinsvergütungen, um den gesamten Mittelkreislauf — vom Erhalt der Mittel bis zu ihrer Ausgabe und anschließend von den erwirtschafteten Einnahmen bis zu möglichen späteren Einziehungen — mitverfolgen zu können. Die EIB legt die entsprechenden Rechnungsführungsregeln und -methoden fest, die sich an internationalen Rechnungslegungsstandards orientieren, und bringt sie der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis.

(2)   Die EIB übermittelt dem Rat und der Kommission alljährlich einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen, die aus den von ihr verwalteten Mitteln des 11. EEF finanziert werden, einschließlich des gemäß den Regeln und Methoden nach Absatz 1 dieses Artikels erstellten Jahresabschlusses sowie der Informationen nach Artikel 39 Absatz 2.

(3)   Diese Dokumente werden in ihrer Entwurfsfassung spätestens am 28. Februar und in ihrer endgültigen Fassung spätestens am 30. Juni des Haushaltsjahres, das dem Haushaltsjahr, das sie betreffen, folgt, vorgelegt, damit die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Internen Abkommens die Rechnungsabschlüsse nach Artikel 38 dieser Verordnung vorbereiten kann. Der Bericht über die finanzielle Ausführung der von der EIB verwalteten Mittel wird von dieser spätestens zum 31. März der Kommission vorgelegt.

Artikel 52

Externe Prüfung und Entlastung für EIB-Finanzierungen

Die gemäß diesem Teil von der EIB verwalteten und aus Mitteln des 11. EEF finanzierten Maßnahmen unterliegen den Prüfungs- und Entlastungsverfahren, die die EIB auf die Mandatskonten Dritter anwendet. Die Modalitäten für die Prüfung durch den Rechnungshof sollten in einer Dreiervereinbarung zwischen EIB, Kommission und Rechnungshof festgelegt werden.

TEIL 3

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL I

Übergangsbestimmungen

Artikel 53

Übertragung von Restbeträgen aus vorangegangenen EEF

Die Übertragung der Restbeträge der im Rahmen der Internen Abkommen zum vorangegangenen EEF gebildeten Mittel auf den 11. EEF erfolgt gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Internen Abkommens.

Artikel 54

Zinseinnahmen aus Mitteln vorangegangener EEF

Die restlichen Zinseinnahmen aus Mitteln der vorangegangenen EEF werden auf den 11. EEF übertragen und denselben Zwecken wie die Einnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens zugewiesen. Gleiches gilt für die sonstigen Einnahmen der vorangegangenen EEF, beispielsweise Verzugszinsen für verspätete Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu den genannten EEF. Die aus den von der EIB verwalteten Mitteln des vorangegangenen EEF erwirtschafteten Zinsen werden der Investitionsfazilität gutgeschrieben.

Artikel 55

Beitragskürzung durch Restbeträge

Beträge aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder anderer vorangegangener EEF, die nicht gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens gebunden wurden, oder gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Internen Abkommens aufgehobene Mittelbindungen mindern, soweit der Rat nicht einstimmig anders entscheidet, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens festgelegten Beitragsanteile der Mitgliedstaaten.

Die Auswirkungen auf die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten werden im Verhältnis zu ihren Beiträgen zum 9. und 10. EEF berechnet. Diese Auswirkungen werden jährlich berechnet.

Artikel 56

Anwendung dieser Verordnung auf Finanzierungen im Rahmen vorangegangener EEF

Diese Verordnung gilt unbeschadet der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen für im Rahmen vorangegangener EEF finanzierte Projekte. Diese Verordnung findet auf die Investitionsfazilität vorangegangener EEF keine Anwendung.

Artikel 57

Beginn der Beitragsverfahren

Das in den Artikeln 19 bis 22 festgelegte Verfahren für die Beiträge der Mitgliedstaaten gilt erstmals hinsichtlich der Beiträge des Jahres n + 2, vorausgesetzt, das Interne Abkommen tritt zwischen dem 1. Oktober des Jahres n und dem 30. September des Jahres n + 1 in Kraft.

TITEL II

Schlussbestimmungen

Artikel 58

Aufhebung

Die Verordnung (EU) 2015/323 wird hiermit aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 59

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(3)  ABl. C 396 vom 31.10.2018, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(8)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EU) 2015/323

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 12

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 29 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 30

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 15

Artikel 13

Artikel 16

Artikel 14

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 29 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 22

Artikel 20

Artikel 23

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 22

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 4

Artikel 25 Absatz 5

Artikel 26

Artikel 24 Absätze 1 und 2

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 4

Artikel 27 Absatz 4

Artikel 24 Absatz 5

Artikel 27 Absatz 5

Artikel 24 Absatz 6

Artikel 27 Absatz 6

Artikel 24 Absatz 7

Artikel 27 Absatz 7

Artikel 27 und 42

Artikel 28

Artikel 26

Artikel 29

Artikel 25

Artikel 30

Artikel 26

Artikel 31

Artikel 27

Artikel 32

Artikel 27

Artikel 33

Artikel 27

Artikel 34

Artikel 28

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 3

Artikel 29 Absatz 3

Artikel 35 Absatz 4

Artikel 29 Absatz 5

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 36

Artikel 31

Artikel 37

Artikel 32

Artikel 38

Artikel 33

Artikel 39

Artikel 36

Artikel 40

Artikel 34

Artikel 41

Artikel 37

Artikel 42

Artikel 35

Artikel 43 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 38 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 43 Absatz 2

Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 43 Absatz 3

Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 43 Absatz 4

Artikel 38 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 43 Absatz 5

Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 43 Absatz 6

Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 43 Absatz 7

Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 38 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 3

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 45

Artikel 40

Artikel 46

Artikel 18 Absätze 3 und 4

Artikel 47

Artikel 41

Artikel 48 Absatz 1

Artikel 42 Absatz 1

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 48 Absatz 3

Artikel 42 Absatz 3

Artikel 48 Absatz 4

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 48 Absatz 5

Artikel 42 Absatz 4

Artikel 48 Absatz 6

Artikel 42 Absatz 5

Artikel 48 Absatz 7

Artikel 42 Absatz 6

Artikel 49

Artikel 43

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 50 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 3

Artikel 50 Absatz 3

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 51

Artikel 45

Artikel 52

Artikel 46

Artikel 53

Artikel 47

Artikel 54

Artikel 48

Artikel 55

Artikel 49

Artikel 56

Artikel 50

Artikel 57 Absatz 1

Artikel 51 Absatz 1

Artikel 57 Absatz 2

Artikel 51 Absätze 2 und 3

Artikel 58

Artikel 52

Artikel 59

Artikel 53

Artikel 60

Artikel 54

Artikel 61

Artikel 55

Artikel 62

Artikel 56

Artikel 63

Artikel 57

Artikel 58

Artikel 64

Artikel 59