5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/43


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1646 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Angaben, die bei einem Antrag auf Zulassung und bei einem Antrag auf Registrierung vorzulegen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dieser Verordnung wird festgelegt, welche Angaben die zuständige Behörde mit einem Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines Referenzwert-Administrators je nach Merkmalen des Antragstellers oder der in der Union bereitgestellten und zur Verwendung bestimmten Referenzwerte erhalten sollte. Diese Spezifizierung der im Antrag auf Zulassung und im Antrag auf Registrierung zu liefernden Angaben fördert einen gemeinsamen und einheitlichen Prozess in der gesamten Union.

(2)

Die zuständige Behörde benötigt die in dieser Verordnung festgelegten Angaben, um beurteilen zu können, ob die Vorkehrungen, die der um Zulassung oder Registrierung nachsuchende Antragsteller getroffen hat, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllen.

(3)

Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob sich aus der Benchmark-Tätigkeit und den geschäftlichen Interessen der Eigentümer des Antragstellers etwaige Interessenkonflikte ergeben, die die Unabhängigkeit des Antragstellers bei der Berechnung des Referenzwerts beeinträchtigen und somit die Genauigkeit und Integrität des Referenzwerts beeinträchtigen könnten, sollte der Antragsteller verpflichtet sein, Angaben zu den Tätigkeiten seiner Eigentümer und zu den Eigentumsverhältnissen seines Mutterunternehmens zu machen.

(4)

Der Antragsteller sollte Angaben zur Zusammensetzung, Arbeitsweise und Unabhängigkeit seiner Leitungsgremien bei der Berechnung des Referenzwerts machen, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Unternehmensführung die Unabhängigkeit des Antragstellers bei der Berechnung des Referenzwerts und die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten strukturell gewährleistet.

(5)

Der Antragsteller sollte Informationen über seine Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Bewältigung, Minderung und Offenlegung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bereitsteller von Referenzwerten oder Referenzwert-Familien liefern. Bei kritischen Referenzwerten sollte der Antragsteller aufgrund der größeren Systemrelevanz der zuständigen Behörde eine aktuelle Bestandsaufnahme bestehender Interessenkonflikte übermitteln und darlegen, wie damit umgegangen wird.

(6)

Damit die zuständige Behörde die Angemessenheit und Solidität der internen Kontrollstruktur sowie der Rahmen für Aufsicht und Rechenschaftslegung bewerten kann, sollte der Antragsteller die Strategien und Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten zur Bereitstellung von Referenzwerten oder Referenzwert-Familien mitteilen. Die zuständige Behörde benötigt diese Informationen, um beurteilen zu können, ob diese Strategien und Verfahren den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 entsprechen.

(7)

Der Antrag sollte auch Informationen enthalten, durch die gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass die Kontrollen der Eingabedaten, die zur Bestimmung der vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte verwendet werden, ausreichen, um die Repräsentativität, Genauigkeit und Integrität dieser Daten zu gewährleisten, und dass die bei der Berechnung der Referenzwerte angewandte Methodik alle in der Verordnung (EU) 2016/1011 vorgeschriebenen Merkmale aufweist.

(8)

Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, inwieweit der Referenzwert tatsächlich die von ihm zu messende wirtschaftliche Realität abbildet, sollte der Antragsteller der zuständigen Behörde in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 eine Beschreibung der bereitgestellten oder bereitzustellenden Referenzwerte oder Referenzwert-Familien und der Art von Referenzwert, zu der sie gehören, vorlegen. Die Art des Referenzwerts ist nach bestem Wissen des Antragstellers zu ermitteln und sollte unter Angabe der verwendeten Datenquellen mitgeteilt werden, damit die zuständige Behörde sich ein Bild von der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Informationen machen kann.

(9)

Wenn es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt, sollte der Inhalt eines Antrags auf Zulassung oder Registrierung genau festgelegt werden, da der organisatorische Aufbau des Administrators sich stark von dem juristischer Personen unterscheidet.

(10)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(11)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(12)

Administratoren sollte für die Vorbereitung der Anträge und die Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der im Anhang genannten technischen Regulierungsstandards ausreichend Zeit eingeräumt werden. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Vorschriften

(1)   Ein Antrag nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 enthält, soweit angebracht, folgende Angaben:

a)

die in Anhang I aufgeführten Angaben, wenn eine juristische Person eine Zulassung beantragt;

b)

die in Anhang II aufgeführten Angaben, wenn eine juristische Person eine Registrierung beantragt;

c)

die in Anhang I aufgeführten Angaben, wenn eine natürliche Person eine Zulassung beantragt, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Buchstaben c, f, h und i genannten Angaben;

d)

die in Anhang II aufgeführten Angaben, wenn eine natürliche Person eine Registrierung beantragt, mit Ausnahme der in Anhang II Nummer 1 Buchstaben c, f, h und i genannten Angaben.

(2)   Der Antrag kann nur dann Angaben auf Ebene einer Referenzwert-Familie enthalten, wenn die Familie keinen Referenzwert enthält, der in die gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 erstellte Liste kritischer Referenzwerte aufgenommen wurde.

(3)   Macht der Antragsteller nicht alle geforderten Angaben, so erläutert er in dem Antrag, weshalb diese Angaben nicht bereitgestellt werden.

(4)   Wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat bereits von derselben zuständigen Behörde bei anderen Tätigkeiten als der Bereitstellung von Referenzwerten beaufsichtigt wird, braucht er die unter Nummer 1 Buchstaben f bis j von Anhang I bzw. Anhang II genannten Informationen gegebenenfalls nicht zu übermitteln.

Artikel 2

Angaben zu Arten von Referenzwerten

(1)   Der Antragsteller kann die in Anhang I Nummer 6 bzw. in Anhang II Nummer 6 verlangten Angaben in Form einer Zusammenfassung liefern, wenn der bereitgestellte Referenzwert kein signifikanter Referenzwert ist.

(2)   Nicht beaufsichtigte Unternehmen, die kritische und signifikante Referenzwerte bereitstellen' übermitteln die in Anhang I aufgeführten Angaben.

(3)   Beaufsichtigte Unternehmen, die nur nicht-kritische Referenzwerte bereitstellen' übermitteln die in Anhang II Spalte 1 aufgeführten Angaben.

(4)   Antragsteller, die nur nicht-signifikante Referenzwerte bereitstellen' übermitteln die in Anhang II Spalte 2 aufgeführten Angaben.

(5)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 sehen Antragsteller, die nur Referenzwerte aus regulierten Daten bereitstellen, von der Übermittlung der unter Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii und Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iv von Anhang I und Anhang II aufgeführten Angaben ab.

(6)   Antragsteller, die nur Referenzzinssätze bereitstellen, übermitteln die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Angaben und geben an' wie die spezifischen Anforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllt werden' wenn gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung die Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1011 ergänzend zu oder anstelle der Anforderungen von Titel II der Verordnung (EU) 2016/1011 gelten.

(7)   Antragsteller, die nur Rohstoff-Referenzwerte bereitstellen, übermitteln die in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben, wenn sie ein nicht beaufsichtigtes Unternehmen sind oder einen kritischen Referenzwert bereitstellen. Beaufsichtigte Unternehmen, die keine kritischen Referenzwerte bereitstellen, übermitteln die in Anhang II Spalte 1 aufgeführten Informationen. Der Antragsteller gibt an, wie die Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 für Rohstoff-Referenzwerte erfüllt werden' für die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1011 anstelle der Anforderungen des Titels II die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 Anwendung finden.

Artikel 3

Spezifische Angaben zu Strategien und Verfahren

(1)   In einem Antrag beschriebene Strategien und Verfahren enthalten Folgendes bzw. werden von Folgendem begleitet:

a)

Angaben zur Identität der Person/en, die für die Genehmigung und Aufrechterhaltung der Strategien und Verfahren verantwortlich ist/sind;

b)

eine Beschreibung, wie die Einhaltung der Strategien und Verfahren überwacht wird, und Angaben zur Identität der für die Überwachung zuständigen Person/en;

c)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die bei einem Verstoß gegen die Strategien und Verfahren zu treffen sind.

(2)   Ist ein Antragsteller Teil einer Gruppe, so kann er Absatz 1 nachkommen, indem er die für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Strategien und Verfahren seiner Gruppe übermittelt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG I

Angaben, die in einem Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 zu liefern sind

1.   ALLGEMEINE ANGABEN

a)

Vollständiger Name des Antragstellers und seine Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI).

b)

Geschäftsanschrift in der Europäischen Union.

c)

Rechtsform.

d)

Website, sofern vorhanden.

e)

In Bezug auf die Kontaktperson für den Antrag:

i)

Name;

ii)

Titel;

iii)

Anschrift;

iv)

E-Mail-Adresse;

v)

Telefonnummer.

f)

Ist der Antragsteller ein beaufsichtigtes Unternehmen, Angaben zum derzeitigen Zulassungsstatus, einschließlich der Tätigkeiten, für die er zugelassen ist, und zu der für ihn in seinem Herkunftsmitgliedstaat zuständigen Behörde.

g)

Unabhängig davon, ob die Geschäftstätigkeiten des Antragstellers in der Europäischen Union der Finanzmarktregulierung unterliegen, eine Beschreibung der für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Tätigkeiten samt der Angabe, wo diese Tätigkeiten durchgeführt werden.

h)

Gründungsurkunde, Satzung oder andere Gründungsunterlagen.

i)

Ist der Antragsteller Teil einer Gruppe, Angaben zur Gruppenstruktur einschließlich des Eigentümerverzeichnisses, aus der die Verbindungen zwischen jeglichen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen ersichtlich sind. Die in dieses Verzeichnis aufgenommenen (Tochter-)Unternehmen werden unter Angabe der vollständigen Bezeichnung, der Rechtsform sowie der Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und der Hauptverwaltung genannt.

j)

Eigenerklärung über den guten Leumund, gegebenenfalls unter Angabe von Folgendem:

i)

gegen den Antragsteller angestrengte Disziplinarverfahren (außer eingestellte Verfahren);

ii)

Verweigerung der Zulassung oder Registrierung durch eine Finanzbehörde;

iii)

Entzug der Zulassung oder Registrierung durch eine Finanzbehörde.

k)

Anzahl der bereitgestellten Referenzwerte.

2.   ORGANISATIONSSTRUKTUR UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG

a)

Interne Organisationsstruktur: Leitungsorgan, Ausschüsse der Geschäftsführung, Aufsichtsfunktion und jede andere interne Stelle mit wesentlichen Führungsaufgaben, die an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt ist, einschließlich:

i)

ihres Mandats oder einer Zusammenfassung ihres Mandats und

ii)

der Befolgung etwaiger Governance-Kodizes oder ähnlicher Bestimmungen.

b)

Verfahren, die gewährleisten, dass die Beschäftigten des Administrators und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen werden können oder von ihm kontrolliert werden und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, über die nötigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 handeln.

c)

Zahl der Beschäftigten, die (vorübergehend und dauerhaft) an der Bereitstellung von Referenzwerten beteiligt sind.

3.   INTERESSENKONFLIKTE

a)

Strategien und Verfahren für:

i)

Ermittlung, Erfassung, Regelung, Minderung, Verhinderung oder Lösung aktueller und potenzieller Interessenkonflikte;

ii)

besondere Umstände, die für den Antragsteller oder einen von diesem bereitgestellten Referenzwert gelten und die am ehesten zu Interessenkonflikten führen, einschließlich Situationen, in denen bei der Bestimmung des Referenzwerts Experteneinschätzung oder Ermessen eine Rolle spielen, wenn der Antragsteller derselben Gruppe angehört wie ein Nutzer eines Referenzwerts und wenn der Antragsteller Teilnehmer des Markts oder der wirtschaftlichen Realität ist, den/die der Referenzwert messen soll.

b)

Für einen Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie eine Liste aller ermittelten wesentlichen Interessenkonflikte, zusammen mit entsprechenden Maßnahmen zur Risikominderung. Für jeden kritischen Referenzwert ein aktuelles Verzeichnis tatsächlicher und potenzieller Interessenkonflikte zusammen mit entsprechenden Maßnahmen der Risikominderung.

c)

Die Struktur der Vergütungspolitik unter Angabe der Kriterien für die Festlegung der Vergütung der Personen, die direkt oder indirekt an der Bereitstellung von Referenzwerten beteiligt sind.

4.   INTERNE KONTROLLSTRUKTUR, AUFSICHTS- UND RECHENSCHAFTSLEGUNGSRAHMEN

a)

Strategien und Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten, die mit der Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie zusammenhängen; hierzu zählen u. a.:

i)

die IT-Systeme;

ii)

das Risikomanagement samt einer Auflistung der möglichen Risiken, die die Genauigkeit, Integrität und Repräsentativität des bereitgestellten Grenzwerts oder die Kontinuität der Bereitstellung beeinträchtigen könnten, sowie die entsprechenden Abhilfemaßnahmen;

iii)

die Zusammensetzung, Aufgabe und Funktionsweise der Aufsichtsfunktion, die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 beschrieben und in den nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen technischen Regulierungsstandards (1) näher ausgeführt wird, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung und Abberufung der Mitglieder der Aufsichtsfunktion;

iv)

die Zusammensetzung, Aufgabe und Funktionsweise des in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 beschriebenen Kontrollrahmens, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung und Abberufung der für diesen Rahmen verantwortlichen Personen;

v)

der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 beschriebene Rahmen für die Rechenschaftslegung, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung und Abberufung der für diesen Rahmen verantwortlichen Personen;

b)

Notfallpläne für die vorübergehende Bestimmung und Veröffentlichung eines Referenzwerts sowie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und Pläne für die Notfallbewältigung.

c)

Verfahren für die interne Meldung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 durch Mitglieder der Geschäftsleitung, Mitarbeiter sowie jede andere natürliche Person, deren Leistungen der Antragsteller in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann.

5.   BESCHREIBUNG DER BEREITGESTELLTEN REFERENZWERTE ODER REFERENZWERT-FAMILIEN

a)

Eine Beschreibung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie, der/die bereitgestellt wird oder dessen/deren Bereitstellung der Antragsteller beabsichtigt, und Angabe, um welche Art von Referenzwert es sich handelt, nach bestem Wissen und Gewissen des Antragstellers und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011, sowie die Quellen, die zur Bestimmung der Art des Referenzwerts herangezogen werden.

b)

Eine Beschreibung des Markts oder der wirtschaftlichen Realität, der/die mit dem Referenzwert gemessen werden soll, sowie die Quellen, die für diese Beschreibung herangezogen werden.

c)

Eine Beschreibung der Kontributoren zu einem Referenzwert oder einer Referenzwert-Familie samt dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 beschriebenen Verhaltenskodex sowie bei kritischen Referenzwerten Name und Standort der Kontributoren.

d)

Angaben zu Maßnahmen für den Umgang mit Korrekturen an der Bestimmung oder Veröffentlichung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie.

e)

Angaben zu den Maßnahmen, die der Administrator bei Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 zu ergreifen hat.

6.   EINGABEDATEN UND METHODIK

a)

Für jeden Referenzwert und jede Referenzwert-Familie Strategien und Verfahren für die Eingabedaten, auch im Hinblick auf:

i)

die Art der verwendeten Eingabedaten, die Priorität der Nutzung und jede Ermessenausübung oder Experteneinschätzung;

ii)

jedes Verfahren, das gewährleisten soll, dass die Eingabedaten ausreichend, geeignet und überprüfbar sind;

iii)

die Kriterien, anhand deren bestimmt wird, wer Eingabedaten an den Administrator übermitteln darf, und das Auswahlverfahren für die Kontributoren;

iv)

die Bewertung der Eingabedaten des Kontributors und das Verfahren zur Validierung der Eingabedaten.

b)

Für jeden Referenzwert und jede Referenzwert-Familie in Bezug auf die Methodik:

i)

eine Beschreibung der Methodik, insbesondere ihrer wichtigsten Elemente, die in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannt und in den nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen technischen Regulierungsstandards (2) weiter ausgeführt werden;

ii)

Strategien und Verfahren, auch im Hinblick auf:

1.

die Maßnahmen, die zur Validierung und Überprüfung der Methodik getroffen wurden, einschließlich durchgeführter Testläufe und Rückvergleiche;

2.

das Konsultationsverfahren bei jeder vorgeschlagenen wesentlichen Änderung der Methodik.

7.   AUSLAGERUNG VON AUFGABEN

In Fällen, in denen eine zum Verfahren für die Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie gehörige Tätigkeit ausgelagert wird:

a)

die jeweiligen Auslagerungsvereinbarungen, einschließlich etwaiger Leistungsvereinbarungen, aus denen hervorgeht, dass Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 eingehalten wird;

b)

Einzelheiten zu den ausgelagerten Funktionen, es sei denn, diese Informationen sind bereits den jeweiligen Verträgen zu entnehmen;

c)

Strategien und Verfahren für die Beaufsichtigung der ausgelagerten Funktionen.

8.   SONSTIGE INFORMATIONEN

a)

Darüber hinaus kann der Antragsteller zusätzlichen Angaben zu seinem Antrag machen, wenn er dies für zweckmäßig hält.

b)

Der Antragsteller übermittelt die geforderten Angaben in der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Form.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Verfahren und Merkmale der Aufsichtsfunktion (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1641 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der Informationen, die Administratoren kritischer oder signifikanter Referenzwerte über die Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts, die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik und die Verfahren bei wesentlichen Änderungen der Methodik zur Verfügung stellen müssen (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).


ANHANG II

Angaben, die in einem Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 vorzulegen sind

„A“= „Anzugeben“

„N/A“= „Nicht anzugeben“

Laufende Nummer in Anhang I

Beaufsichtigte Unternehmen, die nur nicht-kritische Referenzwerte bereitstellen

Unternehmen, die nur nicht-signifikante Referenzwerte bereitstellen

1)   Allgemeine Angaben

1a)

Vollständiger Name

A

A

1b)

Anschrift

A

A

1c)

Rechtsform

A

A

1d)

Website

A

A

1e)

Kontaktperson

A

A

1f)

Derzeitiger Zulassungsstatus

A (1)

A (1) für beaufsichtigte Unternehmen

N/A für nicht beaufsichtigte Unternehmen

1g)

Relevante Tätigkeiten

A (1)

A (1)

1h)

Gründungsunterlagen

A (1)

A (1)

1i)

Gruppenstruktur

A (1)

A (1)

1j)

Eigenerklärung über den guten Leumund

A (1)

A (1)

1k)

Anzahl der Referenzwerte

A

A

2)   Organisationsstruktur und Unternehmensführung

2a)

Interne Organisationsstruktur

A

A

2b)

Beschäftigte

A

A

2c)

Humanressourcen

A

N/A

3)   Interessenkonflikte

3a)

Strategien und Verfahren

A (2)

A (2) (in Form einer Zusammenfassung)

3b)

Wesentliche Interessenkonflikte

A

N/A

3c)

Vergütungsstruktur

A

A

4)   Interne Kontrollstruktur, Aufsichts- und Rechenschaftslegungsrahmen

4a)

Strategien und Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten, die mit der Bereitstellung eines Referenzwerts zusammenhängen

A

A (3) (in Form einer Zusammenfassung)

4b)

Interne Regelungen für die Bestimmung und Veröffentlichung eines Referenzwerts

A

A (in Form einer Zusammenfassung)

4c)

Interne Meldung von Verstößen

A

A (in Form einer Zusammenfassung)

5)   Beschreibung der bereitgestellten Referenzwerte

5a)

Beschreibung

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

5b)

Zugrundeliegender Markt

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

5c)

Kontributoren

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

5d)

Korrekturen

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

5e)

Änderung und Einstellung eines Referenzwerts

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

6)   Eingabedaten und Methodik

6a)(i)

Beschreibung der verwendeten Eingabedaten

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

6a)(ii)

Eingabedaten — ausreichend, geeignet und überprüfbar

A (4)

A (5) (in Form einer Zusammenfassung)

6a)(iii)

Kontributoren

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

6a)(iv)

Bewertung der Eingabedaten des Kontributors und Verfahren zur Validierung der Eingabedaten

A (6)

N/A

6b)(i)

Beschreibung der Methodik

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

6b)(ii)(1)

Validierung/Überprüfung

A (4)

A (in Form einer Zusammenfassung)

6b)(ii)(2)

Wesentliche Änderungen

A (6)

N/A

7)   Auslagerung von Aufgaben

7a)

Verträge

A (6)

N/A

7b)

Ausgelagerte Funktionen

A (6)

A (in Form einer Zusammenfassung)

7c)

Kontrolle

A (6)

A (in Form einer Zusammenfassung)

8)   Sonstige Informationen

8a)

Zusätzliche Informationen

A

A

8b)

Form

A

A


(1)  Sofern das Unternehmen nicht bereits von derselben zuständigen Behörde bei anderen Tätigkeiten als der Bereitstellung von Referenzwerten beaufsichtigt wird.

(2)  Ein Antragsteller kann beschließen, bei einem signifikanten oder nicht signifikanten Referenzwert von der Bereitstellung der in Anhang I Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii genannten Angaben abzusehen.

(3)  Bei einem von ihm bereitgestellten nicht signifikanten Referenzwert kann ein Antragsteller von der Lieferung der in Anhang I Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii genannten Angaben (außer den Angaben zur Schaffung und Unterhaltung einer permanenten Aufsichtsfunktion) und bei einigen der zum Kontroll- und Rechenschaftslegungsrahmen zu liefernden Angaben von den in Anhang I Nummer 4 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Angaben absehen.

(4)  Ein beaufsichtigtes Unternehmen, das sowohl signifikante als auch nicht signifikante Referenzwerte bereitstellt, kann diese Angaben für seine nicht signifikanten Referenzwerte in Form einer Zusammenfassung liefern.

(5)  Ein Antragsteller kann beschließen, bei einem von ihm bereitgestellten nicht signifikanten Referenzwert von der Bereitstellung der Angaben zur Überprüfbarkeit der Eingabedaten abzusehen.

(6)  Ein beaufsichtigtes Unternehmen, das sowohl signifikante als auch nicht signifikante Referenzwerte bereitstellt, kann die Lieferung dieser Angaben auf die von ihm bereitgestellten signifikanten Referenzwerte beschränken.