16.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1541 DES RATES

vom 2. Oktober 2018

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das geltende System zur Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten beruht auf einer Übergangsregelung aus dem Jahr 1993, die im Kontext eines hochkomplexen Mehrwertsteuersystems mittlerweile überholt und betrugsanfällig ist. Im Oktober 2017 hat die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag mit Grundsätzen für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Handel zwischen den in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmern vorgelegt, das auf einer Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen im Bestimmungsmitgliedstaat beruht. Da es möglicherweise mehrere Jahre dauert, bis das endgültige Mehrwertsteuersystem für den Handel innerhalb der Union vollständig umgesetzt wird, sind kurzfristige Maßnahmen erforderlich, um den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug wirksamer und zügiger zu bekämpfen. Die Verbesserung und Vereinfachung der Instrumente für die Verwaltungszusammenarbeit, insbesondere Eurofisc, sind außerdem sehr wichtig für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs allgemein und für die Stärkung des Vertrauens zwischen den Steuerbehörden vor der Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems.

(2)

Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug sind oft behördliche Ermittlungen notwendig, vor allem wenn der Steuerpflichtige nicht in den Mitgliedstaaten ansässig ist, in denen die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Um den ordnungsgemäßen Vollzug der Mehrwertsteuer zu gewährleisten und Doppelarbeit und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden und die Unternehmer zu vermeiden, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass eine behördliche Ermittlung im Zusammenhang mit den Beträgen notwendig ist, die von einer nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, jedoch dort steuerpflichtigen Person erklärt wurden, sollte der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, die Ermittlung durchführen, wenn er die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung stellen kann. Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten bereit sein, den Mitgliedstaat der Ansässigkeit durch die aktive Beteiligung an der Ermittlung zu unterstützen. Da die Beamten der ersuchenden Mitgliedstaaten mit den Tatsachen und Umständen des Falls möglicherweise besser vertraut sind, sollten diese Beamten für den Fall, dass der ersuchte Mitgliedstaat keine Beamten der ersuchenden Mitgliedstaaten angefordert hat, während der behördlichen Ermittlung anwesend sein dürfen, soweit die Bedingungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats für eine solche Anwesenheit erfüllt sind. Bei dieser Gelegenheit sollten die Beamten der ersuchenden Mitgliedstaaten Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen haben wie die Beamten des ersuchten Mitgliedstaats, allerdings nur auf deren Vermittlung hin. Wenn die Ermöglichung der Anwesenheit nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats an solche Bedingungen geknüpft ist, sollte davon ausgegangen werden, dass der ersuchte Mitgliedstaat die zur Erfüllung dieser Bedingungen erforderlichen Maßnahmen trifft. Auf jeden Fall sollten Beamte aus den ersuchenden Mitgliedstaaten, wenn sie es für erforderlich erachten, die Möglichkeit haben, im ersuchten Mitgliedstaat für Beratungen mit dessen Beamten über die Ermittlung zugegen zu sein, nachdem sie diese Beamten davon unterrichtet haben. Solche Beratungen könnten dazu dienen, Gedanken und Informationen über den Fortgang der Ermittlung auszutauschen und mögliche Maßnahmen vorzuschlagen und zu erörtern.

(3)

Die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (3) sollte so einfach und wirksam wie möglich erfolgen. Die zuständigen Behörden müssen daher in die Lage versetzt werden, Informationen auf anderem Wege als über Standardformulare auszutauschen, wenn sie andere sichere Wege für geeigneter halten und mit deren Nutzung einverstanden sind, oder wenn die Informationen von einem Drittland übermittelt wurden.

(4)

Die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (4) ( „Zollverfahren 42 und 63“) wird oft missbraucht, und die Gegenstände gelangen auf den Schwarzmarkt, ohne dass die Mehrwertsteuer entrichtet wurde. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass Zollbeamte bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind, Zugang zum Register der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und zu den zusammenfassenden Meldungen haben. Außerdem sollten die von den Zollbehörden im Zuge dieses Verfahrens gesammelten Informationen auch den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bereitgestellt werden, in dem der anschließende innergemeinschaftliche Erwerb erfolgen sollte.

(5)

Um den Betrug zu bekämpfen, der in Verbindung mit den beiden für den Fahrzeughandel geltenden Mehrwertsteuerregelungen begangen wird, sollten Eurofisc-Verbindungsbeamte automatisierten Zugang zu Fahrzeugregisterdaten erhalten. So könnten sie insbesondere rasch ermitteln, wo und von wem die betrügerischen Umsätze bewirkt wurden. Dieser Zugang sollte über die Softwareanwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (EUCARIS) erfolgen, deren Nutzung den Mitgliedstaaten bei Fahrzeugregisterdaten gemäß den Beschlüssen 2008/615/JI (5) und 2008/616/JI des Rates (6) vorgeschrieben ist.

(6)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Vorschriften über den automatisierten Zugang zu den von den Zollbehörden erfassten Informationen und den Fahrzeugregisterdaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

(7)

Zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Kontrolle der Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitenden Umsätzen regelt die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die Anwesenheit von Beamten in den Amtsräumen und während behördlicher Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten. Um die Leistungsfähigkeit der Steuerbehörden für die Kontrolle grenzüberschreitender Umsätze zu erhöhen, sollten gemeinsam durchgeführte behördliche Ermittlungen vorgesehen werden, bei denen Beamte aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein gemeinsames Team bilden und sich aktiv an einer gemeinsam durchgeführten behördlichen Ermittlung beteiligen können.

(8)

Um die schwersten Fälle von grenzüberschreitendem Betrug zu bekämpfen, müssen Abläufe, Aufgaben und Funktionsweise von Eurofisc klar definiert und gestärkt werden. Die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten in der Lage sein, rasch auf alle notwendigen Informationen zuzugreifen, sie auszutauschen, zu verarbeiten und zu analysieren sowie mögliche Folgemaßnahmen zu koordinieren. Diese Koordinierung umfasst jedoch nicht das Recht, vom teilnehmenden Mitgliedstaat konkrete Ermittlungsmaßnahmen zu verlangen. Es ist außerdem notwendig, die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auf Unionsebene zu stärken, indem insbesondere dafür gesorgt wird, dass die Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinatoren gezielte Informationen von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung („Europol“) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung („OLAF“) abfragen können. Um im Gegenzug relevante Informationen von Europol und dem OLAF zu erhalten, sollten Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinatoren daher in der Lage sein, so viele Informationen wie notwendig an Europol und OLAF zu übermitteln.

(9)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen zu Eurofisc sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(10)

Die Organisation der Weiterleitung von Anträgen auf Mehrwertsteuererstattung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates (8) bietet die Gelegenheit, den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden bei der Beitreibung von Steuerschulden im Mitgliedstaat der Ansässigkeit zu senken.

(11)

Außerdem können die Mitgliedstaaten dem OLAF relevante Informationen mitteilen, wenn sie das für angezeigt halten. Dadurch würde OLAF in die Lage versetzt, sein Mandat zur Verwaltungsuntersuchung von Betrugsfällen, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu erfüllen und Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug zu koordinieren.

(12)

Die Kommission darf auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelten oder erfassten Informationen nur zugreifen, sofern dies für die Pflege, Wartung und Entwicklung der elektronischen Systeme notwendig ist, die von der Kommission eingerichtet und von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung genutzt werden.

(13)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union für die Zwecke der genannten Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10). Die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ist als wichtiges Ziel im allgemeinen öffentlichen Interesse sowohl der Union als auch ihrer Mitgliedstaaten anerkannt. Damit die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erreicht werden — insbesondere die Zielsetzung, zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, die für die korrekte Festsetzung der Mehrwertsteuer, die Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer insbesondere bei innergemeinschaftlichen Umsätzen sowie die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs geeignet sind —, ist es angezeigt, eine konkrete und begrenzte Beschränkung bestimmter Rechte und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 vorzusehen.

(14)

Konkreter würde die uneingeschränkte Anwendung der in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Rechte und Pflichten die Wirksamkeit der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs schwer beeinträchtigen, da den betroffenen Personen dadurch insbesondere ermöglicht würde, laufende Untersuchungen und die Erstellung von Risikoprofilen zu behindern. Dadurch würden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 durchgeführte behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren gefährdet. Auch die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die ein Schlüsselinstrument für die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ist, würde so unmöglich gemacht. Folglich sollten für das Recht auf transparente Informationen, das Recht auf Informationen, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben wurden, das Recht auf Informationen, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, das Auskunftsrecht der betroffenen Person, das Recht auf Löschung, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten und das Recht bei automatisierter Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profilerstellung Beschränkungen vorgesehen werden. Die Ausübung dieser Rechte sollte nur so lange beschränkt sein, wie es notwendig ist, um die mit Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 verfolgten Ziele nicht zu unterlaufen. Diese Beschränkung sollte nur für bestimmte, in den Artikeln 1, 14 und 17 jener Verordnung genannte Datenkategorien gelten und nur soweit es unbedingt erforderlich ist, um die Einhaltung der MwSt.-Rechtsvorschriften und der einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sicherzustellen.

(15)

Da sich das verfolgte Ziel der Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Mehrwertsteuerhinterziehung und Mehrwertsteuerbetrug nicht mit genauso wirksamen, jedoch weniger restriktiven Mitteln erreichen lässt, sind diese Beschränkungen zwingend erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Sie sind auch verhältnismäßig, da der Union und den Mitgliedstaaten Einnahmen verloren gehen und die Bereitstellung von Informationen für eine wirksame Betrugsbekämpfung unerlässlich ist. Die Verarbeitung und Speicherung der gemäß dieser Verordnung erhobenen und ausgetauschten Informationen beschränkt sich auf die Ziele der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug. Die nach dieser Verordnung erhobenen und ausgetauschten Informationen betreffen keine sensiblen Daten. Sie dürfen in keiner Weise weiterverarbeitet werden, die mit solchen Zwecken unvereinbar wäre; das schließt auch das Verbot der Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken ein. Was die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung anbelangt, so sind in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 bereits genaue Bedingungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und für deren anschließende Verwendung festgelegt, um das allgemeine Ziel der genannten Verordnung zu erreichen. Die Speicherdauer für Daten sollte auf das zur Verwirklichung der angestrebten Ziele notwendige Maß beschränkt werden.

(16)

Da durch die Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates (11) auch der Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 geändert wurde, muss die Verordnung (EU) 2017/2454 geändert werden, um die relevanten Verweise zu dem genannten Artikel zu aktualisieren. Da durch die Verordnung (EU) 2017/2454 auch der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 geändert wurde, muss die Verordnung (EU) 2017/2454 geändert werden, da der Anhang I nicht länger notwendig ist und daher gestrichen werden sollte.

(17)

Da die Umsetzung der Bestimmungen über den automatisierten Zugang zu den von den Zollbehörden erhobenen Informationen und zu den Fahrzeugregisterdaten neue technologische Entwicklungen erfordert, ist es notwendig, deren Anwendung aufzuschieben, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission diese Entwicklungen vornehmen können.

(18)

Da die Ziele dieser Verordnung - die Verbesserung der Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs - auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat am 21. März 2018 eine förmliche Stellungnahme abgegeben.

(20)

Die Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird gestrichen.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten. Die ersuchte Behörde führt die behördliche Ermittlung erforderlichenfalls in Absprache mit der ersuchenden Behörde durch. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördliche Ermittlung erforderlich ist, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann eine Ermittlung, die Beträge zum Gegenstand hat, die von einem im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde ansässigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit von diesem Steuerpflichtigen getätigten oder erbrachten und im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistung erklärt wurden oder hätten erklärt werden sollen, nur abgelehnt werden:

a)

aufgrund von Artikel 54 Absatz 1, wenn die Wechselwirkung des vorliegenden Absatzes mit Artikel 54 Absatz 1 von der ersuchten Behörde in Übereinstimmung mit einer nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren anzunehmenden Erklärung zu bewährten Verfahren geprüft wurde;

b)

aufgrund von Artikel 54 Absätze 2, 3 und 4;

c)

wenn die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde zum selben Steuerpflichtigen bereits Informationen erteilt hat, die im Rahmen einer weniger als zwei Jahre zurückliegenden behördlichen Ermittlung erlangt wurden.

Lehnt die ersuchte Behörde eine behördliche Ermittlung gemäß Unterabsatz 2 aufgrund von Buchstabe a oder b ab, muss sie dennoch der ersuchenden Behörde die Daten und Beträge der relevanten, in den letzten zwei Jahren vom Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde getätigten Lieferungen bzw. Dienstleistungen mitteilen.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Sind die zuständigen Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten der Ansicht, dass eine behördliche Ermittlung erforderlich ist, welche die Beträge nach Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels zum Gegenstand hat, und übermitteln sie einen gemeinsamen begründeten Antrag mit Hinweisen auf oder Beweisen für Risiken der Mehrwertsteuerhinterziehung oder des Mehrwertsteuerbetrugs, so darf die ersuchte Behörde die Durchführung dieser Ermittlung nicht ablehnen, es sei denn aus den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absätze 2, 3 oder 4 angegebenen Gründen. Falls der ersuchte Mitgliedstaat die Informationen, um die ersucht wird, bereits besitzt, stellt er sie den ersuchenden Mitgliedstaaten zur Verfügung. Falls die ersuchenden Mitgliedstaaten die erhaltenen Informationen als nicht zufriedenstellend erachten, unterrichten sie den ersuchten Mitgliedstaat darüber, um die behördliche Ermittlung fortzusetzen.

Auf Verlangen des ersuchten Mitgliedstaats nehmen von den ersuchenden Behörden befugte Beamte an der behördlichen Ermittlung teil. Diese behördliche Ermittlung wird gemeinsam vorgenommen und erfolgt unter der Leitung sowie gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats. Die Beamten der ersuchenden Behörden haben Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde und können — soweit das den Beamten des ersuchten Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften gestattet ist — Steuerpflichtige befragen. Die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchenden Behörden werden zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung ausgeübt.

Hat der ersuchte Mitgliedstaat keine Beamten aus den ersuchenden Mitgliedstaaten angefordert, so können die Beamten aus jedem der ersuchenden Mitgliedstaaten während der behördlichen Ermittlung anwesend sein und Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 2 ausüben, soweit die Bedingungen nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats erfüllt sind. In jedem Fall können die Beamten aus den ersuchenden Mitgliedstaaten für Beratungen anwesend sein.

Müssen Beamte aus den ersuchenden Mitgliedstaaten teilnehmen oder anwesend sein, so wird die behördliche Ermittlung nur durchgeführt, wenn diese Teilnahme oder Anwesenheit zu den Zwecken der behördlichen Ermittlung sichergestellt ist.“

2.

Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Informationen werden unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt, außer in den Fällen des Artikels 50 oder in besonderen Fällen, in denen die jeweiligen zuständigen Behörden andere sichere Mittel für angemessener erachten und sich auf deren Verwendung einigen.

Die Kommission legt die Standardformulare im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

3.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

Informationen, die er gemäß Artikel 143 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/112/EG erhebt, sowie das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, der Preis des Gegenstands und das Nettogewicht.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission legt die technischen Einzelheiten zur automatisierten Abfrage der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis f des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die Kommission legt die Datenelemente der Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

4.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Jeder Mitgliedstaat gewährt seinen Beamten, die die Anforderungen des Artikels 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG prüfen, Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis c der vorliegenden Verordnung genannten Informationen, zu denen die anderen Mitgliedstaaten automatisierten Zugang gewähren.“

b)

Absatz 2 Buchstabe e wird wie folgt geändert:

i)

Die Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:

„i)

der Zugang steht im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Betrug oder dient dazu, Betrug aufzudecken;

ii)

der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme besitzt, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt.“

ii)

Ziffer iii wird gestrichen.

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Bei den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f genannten Informationen sind folgende Einzelangaben zugänglich:

a)

die von dem Mitgliedstaat, der die Informationen erhält, erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern;

b)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern des Einführers oder seines Steuervertreters, der die Gegenstände an Personen liefert, denen eine in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde;

c)

das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, der Gesamtbetrag und das Nettogewicht der eingeführten Gegenstände, für die anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen folgte, durch jede der in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Personen an jede Person, der eine in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde;

d)

das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, der Preis des Gegenstands und das Nettogewicht der eingeführten Gegenstände, für die anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen folgte, durch jede der in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Personen an jede Person, der von einem anderen Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, unter folgenden Bedingungen:

i)

Der Zugang steht im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Betrug oder dient dazu, Betrug aufzudecken;

ii)

der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme besitzt, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Werte werden in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, der die Auskünfte erteilt, und beziehen sich auf jede Warenposition der eingereichten Zollanmeldung.“

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die Kommission legt die praktischen Modalitäten zu den Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstabe e des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, damit der Mitgliedstaat, der die Auskünfte erteilt, den Eurofisc-Verbindungsbeamten, der Zugang zu den Informationen erhält, identifizieren kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

e)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Modalitäten zu den Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe e und des Absatzes 2a Buchstabe d des vorliegenden Artikels fest, damit der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, den Eurofisc-Verbindungsbeamten, der Zugang zu den Informationen erhält, identifizieren kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

(1)   Jeder Mitgliedstaat gestattet der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats den automatisierten Zugang zu den folgenden Informationen zu nationalen Fahrzeugregistrierungen:

a)

Identifizierungsdaten von Fahrzeugen;

b)

Identifizierungsdaten der Eigentümer und der Halter des Fahrzeugs, auf deren Namen das Fahrzeug nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats zugelassen ist.

(2)   Der Zugang zu den Informationen nach Absatz 1 wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:

a)

der Zugang steht im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Mehrwertsteuerbetrug oder dient dazu, Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken;

b)

der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme besitzt, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt.

(3)   Die Kommission legt die Datenelemente von Informationen und die technischen Einzelheiten der automatisierten Abfrage der Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie die praktischen Modalitäten der Bedingungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, damit der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, den Eurofisc-Verbindungsbeamten, der Zugang zu den Informationen erhält, identifizieren kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

6.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Tauschen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Artikel 17 bis 21a Daten auf elektronischem Weg aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 55 zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme im erforderlichen Umfang weiterzuentwickeln, um den Informationsaustausch unter Verwendung des CCN/CSI-Netzes oder eines ähnlichen sicheren Netzes, das für den Austausch von Informationen nach Artikel 21a auf elektronischem Weg verwendet wird, zu ermöglichen.“

7.

Die Überschrift von Kapitel VII erhält folgende Fassung:

„ANWESENHEIT IN DEN AMTSRÄUMEN DER BEHÖRDEN UND WÄHREND BEHÖRDLICHER ERMITTLUNGEN UND GEMEINSAM DURCHGEFÜHRTER BEHÖRDLICHER ERMITTLUNGEN“.

8.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Im Einvernehmen zwischen den ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen befugte Beamte der ersuchenden Behörden zur Erhebung und zum Austausch von Informationen gemäß Artikel 1 an den behördlichen Ermittlungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden. Diese behördlichen Ermittlungen werden gemeinsam von den Beamten der ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde geführt, unter der Leitung und gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats. Die Beamten der ersuchenden Behörden haben Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde und können — soweit es den Beamten des ersuchten Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften gestattet ist — Steuerpflichtige befragen.

Wenn es gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats gestattet ist, üben die Beamten der ersuchenden Mitgliedstaaten dieselben Kontrollbefugnisse aus wie sie den Beamten des ersuchten Mitgliedstaats übertragen wurden.

Die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchenden Behörden werden zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung ausgeübt.

Im Einvernehmen zwischen den ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde und unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen können die teilnehmenden Behörden einen gemeinsamen Ermittlungsbericht verfassen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Beamte der ersuchenden Behörde, die sich gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre dienstliche Stellung hervorgehen.“

9.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zur Förderung und Erleichterung der multilateralen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs wird durch dieses Kapitel ein Netzwerk für den raschen Austausch, die Verarbeitung und die Analyse gezielter Informationen über grenzüberschreitenden Betrug zwischen den Mitgliedstaaten und für die Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen (im Folgenden ‚Eurofisc‘) eingerichtet.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

den raschen multilateralen Austausch und die gemeinsame Verarbeitung und Analyse von gezielten Informationen über grenzüberschreitenden Betrug in den Arbeitsbereichen von Eurofisc (im Folgenden ‚Eurofisc-Arbeitsbereiche‘) durchführen und koordinieren;

c)

die Arbeit der gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten der teilnehmenden Mitgliedstaaten als Reaktion auf eingegangene Warnmeldungen und Informationen koordinieren;“.

ii)

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

„d)

die behördlichen Ermittlungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Betrugsfällen koordinieren, die von den gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten identifiziert wurden, ohne die Befugnis, von Mitgliedstaaten die Durchführung von behördlichen Ermittlungen zu verlangen.“

10.

Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Mitgliedstaaten, die sich für die Teilnahme an einem der Eurofisc-Arbeitsbereiche entschieden haben, nehmen aktiv am multilateralen Austausch und an der gemeinsamen Verarbeitung und Analyse gezielter Informationen über grenzüberschreitenden Betrug zwischen allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie an der Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen teil.“

11.

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Die Kommission unterstützt Eurofisc technisch und logistisch. Die Kommission hat keinen Zugang zu den Informationen im Sinne des Artikels 1, die über Eurofisc ausgetauscht werden können, außer unter den in Artikel 55 Absatz 2 vorgesehenen Umständen.“

12.

Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten benennen aus dem Kreis der Eurofisc-Verbindungsbeamten für einen bestimmten Zeitraum einen Eurofisc-Vorsitzenden.

Die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten

a)

vereinbaren die Einrichtung und Auflösung der Eurofisc-Arbeitsbereiche;

b)

befassen sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit der operativen Arbeit von Eurofisc;

c)

bewerten mindestens einmal jährlich die Wirksamkeit und Effizienz der Tätigkeiten von Eurofisc;

d)

billigen den in Artikel 37 genannten jährlichen Bericht.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Verbindungsbeamten der an einem bestimmten Eurofisc-Arbeitsbereich teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden ‚teilnehmende Eurofisc-Verbindungsbeamte‘) benennen aus dem Kreis der teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten für einen bestimmten Zeitraum einen Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinator.

Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren

a)

stellen die ihnen von den teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten übermittelten Informationen in der mit den Teilnehmern an dem Arbeitsbereich vereinbarten Weise zusammen und stellen diese Informationen für die anderen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit. Der Informationsaustausch erfolgt auf elektronischem Weg;

b)

sorgen dafür, dass die von den teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten übermittelten Informationen gemeinsam mit den relevanten, gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen gezielten Informationen über grenzüberschreitenden Betrug in der von den Teilnehmern an dem Arbeitsbereich vereinbarten Weise verarbeitet und analysiert werden, und stellen die Ergebnisse für alle teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit;

c)

geben allen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten Rückmeldung;

d)

legen den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten einen jährlichen Bericht über die Tätigkeiten des Arbeitsbereichs vor.“

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(3)   Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren können relevante Informationen von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (‚Europol‘) und vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (‚OLAF‘) anfordern. Zu diesem Zweck können sie ihnen in der von den Teilnehmern an dem Arbeitsbereich vereinbarten Weise so viele Informationen übermitteln, wie notwendig, um die angeforderten Informationen zu erhalten.

(4)   Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren stellen die von Europol und von OLAF erhaltenen Informationen für die anderen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit; der Informationsaustausch erfolgt auf elektronischem Weg.

(5)   Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren sorgen außerdem dafür, dass die von Europol und OLAF erhaltenen Informationen gemeinsam mit den relevanten, gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen gezielten Informationen in der von den Teilnehmern am Arbeitsbereich vereinbarten Weise verarbeitet und analysiert werden, und stellen die Ergebnisse für alle teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit.“

13.

Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37

Der Eurofisc-Vorsitzende legt dem Ausschuss nach Artikel 58 Absatz 1 jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten aller Arbeitsbereiche vor.

Die Kommission legt die verfahrenstechnischen Modalitäten in Bezug auf Eurofisc im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

14.

In Artikel 48 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Erlangt der Mitgliedstaat der Ansässigkeit Kenntnis von der Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG stellt, Steuerschulden in diesem Mitgliedstaat der Ansässigkeit hat, kann er die Zustimmung des Steuerpflichtigen einholen, dass die Überweisung der Mehrwertsteuererstattung direkt an diesen Mitgliedstaat erfolgt, um die Steuerschulden zu begleichen. Stimmt der Steuerpflichtige dieser Überweisung zu, so unterrichtet der Mitgliedstaat der Ansässigkeit den Mitgliedstaat der Erstattung über den Betrag, zu dem die Zustimmung erteilt wurde, und der Mitgliedstaat der Erstattung überweist diesen Betrag im Namen des Steuerpflichtigen an den Mitgliedstaat der Ansässigkeit. Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit informiert den Steuerpflichtigen, ob der überwiesene Betrag einer vollständigen oder teilweisen Begleichung der Steuerschuld gemäß seinem nationalen Recht und seiner Verwaltungspraxis entspricht. Die Überweisung der Mehrwertsteuererstattung an den Mitgliedstaat der Ansässigkeit berührt jedoch nicht das Recht des Mitgliedstaats der Erstattung, die Steuerschulden, die der Steuerpflichtige in dem zuletzt genannten Mitgliedstaat hat, beizutreiben.

Sind die Steuerschulden im Mitgliedstaat der Ansässigkeit strittig, so kann die Überweisung der Erstattungsbeträge vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit mit Zustimmung des Steuerpflichtigen als Einbehaltungsmaßnahme genutzt werden, soweit in dem genannten Mitgliedstaat eine wirksame gerichtliche Kontrolle sichergestellt ist.“

15.

Die Überschrift des Kapitels XIII erhält folgende Fassung:

„BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION UND ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN, SONSTIGEN STELLEN UND AGENTUREN DER UNION“.

16.

In Artikel 49 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Die Mitgliedstaaten können dem OLAF relevante Informationen übermitteln, um das Amt in die Lage zu versetzen, im Einklang mit seinem Mandat geeignete Maßnahmen zu prüfen. Wenn diese Informationen von einem anderen Mitgliedstaat erhalten worden sind, darf letzterer verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte seiner vorherigen Zustimmung bedarf.“

17.

Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, dürfen nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen haben, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung der von der Kommission betriebenen und von den Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Verordnung genutzten elektronischen Systeme erforderlich ist.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Jede Aufbewahrung oder Verarbeitung oder jeder Austausch von Daten nach dieser Verordnung unterliegen den Verordnungen (EU) 2016/679( (*1)) und (EG) Nr. 45/2001( (*2)) des Europäischen Parlaments und des Rates. Zur korrekten Anwendung der vorliegenden Verordnung beschränken die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in den Artikeln 12 bis 15, 17, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten und Rechte. Derartige Beschränkungen erfolgen nur, soweit es unbedingt notwendig ist, um die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung erwähnten Interessen zu wahren, insbesondere um

a)

den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen oder

b)

behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke dieser Verordnung nicht zu behindern und zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug nicht gefährdet wird.

Die Verarbeitung und die Speicherung der Informationen nach dieser Verordnung erfolgen nur für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Zwecke, und die Informationen sind nicht in einer Weise weiterzuverarbeiten, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Es ist untersagt, auf der Grundlage dieser Verordnung personenbezogene Daten für andere Zwecke, wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke, zu verarbeiten. Die Dauer der Speicherung dieser Informationen ist auf das für das Erreichen dieser Zwecke notwendige Maß zu beschränken. Die Dauer der Speicherung der Informationen nach Artikel 17 dieser Verordnung wird nach den Verjährungsfristen der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats bestimmt, darf aber zehn Jahre nicht überschreiten.

(*1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).“"

18.

Artikel 58 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

19.

Anhang I wird gestrichen.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454

Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2454 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚(2)   Die Kommission legt die technischen Einzelheiten zur automatisierten Abfrage der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis f des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.‘“

2.

Nummer 8 wird gestrichen.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und c, Nummer 4 Buchstaben a, c und e sowie Nummern 5, 6 und 14 gelten ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Oktober 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(4)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(5)  Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(6)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23).

(9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1).