4.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 223/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1212 DER KOMMISSION
vom 3. September 2018
zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 8, Artikel 3b Absatz 6 und Artikel 3c Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2007/36/EG räumt börsennotierten Gesellschaften das Recht ein, ihre Aktionäre zu identifizieren, und verpflichtet Intermediäre, an diesem Identifizierungsverfahren mitzuwirken. Diese Richtlinie soll außerdem die Kommunikation börsennotierter Gesellschaften mit ihren Aktionären verbessern, insbesondere die Übermittlung von Informationen über die Intermediärskette, und fordert, dass die Intermediäre die Ausübung von Aktionärsrechten erleichtern. Zu diesen Rechten gehören das Recht auf die Teilnahme an der Hauptversammlung, einschließlich der Ausübung des Stimmrechts, finanzielle Rechte sowie das Recht, Gewinnausschüttungen zu erhalten oder an anderen Unternehmensereignissen teilzunehmen, die vom Emittenten oder einem Dritten initiiert werden. |
(2) |
Die vorliegende Verordnung zielt darauf ab zu verhindern, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG unterschiedlich umgesetzt werden, was zur Festlegung inkompatibler nationaler Standards führen könnte, die Risiken und Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten erhöhen, ihre Wirksamkeit und Effizienz beeinträchtigen und zu zusätzlichen Belastungen für die Intermediäre führen würde. Die Verwendung gemeinsamer Formate für die Übermittlung von Daten und Mitteilungen sollte eine effiziente und zuverlässige Verarbeitung sowie die Interoperabilität zwischen Intermediären, Emittenten und ihren Aktionären ermöglichen und so das effiziente Funktionieren der Aktienmärkte der Union sicherstellen. |
(3) |
Im Einklang mit dem Umfang der Befugnisübertragungen und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit legt die vorliegende Verordnung nur Mindestanforderungen fest. Intermediäre und andere Marktteilnehmer werden aufgefordert, diese Formate entsprechend dem Bedarf der verschiedenen Märkte selbst weiter zu regeln. Sie könnten die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen und andere Arten von Mitteilungen, die für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sind, auch weiter standardisieren und neue Technologien entwickeln, die Transparenz und Vertrauen stärken könnten. |
(4) |
Um die Ausübung der Aktionärsrechte zu erleichtern und insbesondere grenzüberschreitend effizienter zu gestalten, sollte der Einsatz moderner Technologien für die Kommunikation zwischen Emittenten und ihren Aktionären und durch Intermediäre, einschließlich für diese Verfahren eingesetzter Dienstleistungserbringer, gefördert werden. Jede Kommunikation zwischen Intermediären sollte soweit möglich in maschinenlesbaren und standardisierten Formaten erfolgen, die Interoperabilität zwischen den Betreibern gewährleisten und eine vollautomatisierte Abwicklung ermöglichen. Die Intermediäre sollten jedoch für Aktionäre, die selbst keine Intermediäre sind, Informationen und Reaktionsmöglichkeiten anhand allgemein verfügbarer Verfahren bereitstellen, die eine vollautomatisierte Abwicklung durch die Intermediäre ermöglichen. |
(5) |
Der Antrag auf Offenlegung von Informationen zu Aktionären und die zu übermittelnde Antwort sollten an Mindestanforderungen gekoppelt sein, die eine einheitliche, automatisierte und reibungslose Anwendung des Rechts des Emittenten auf Kenntnis seiner Aktionäre gewährleisten. |
(6) |
Unbeschadet der Einberufung der Hauptversammlung ist es im Hinblick auf die vollautomatisierte Abwicklung erforderlich, Mindestanforderungen an die Art und das Format der Informationen in der standardisierten Einladung zur Hauptversammlung festzulegen, die gegebenenfalls entlang der Intermediärskette an die Aktionäre übermittelt werden. Dadurch soll auch die Bearbeitung elektronischer Abstimmungsanweisungen der Aktionäre an den Emittenten erleichtert werden. |
(7) |
Die vorliegende Verordnung gilt für die verschiedenen Holding-Modelle für Aktien, die in den Mitgliedstaaten bestehen, ohne dass ein bestimmtes Modell bevorzugt wird. |
(8) |
Das nationale Recht am Sitz des Emittenten legt fest, welche Verpflichtungen die Intermediäre konkret erfüllen müssen, um die Ausübung der Rechte durch die Aktionäre zu erleichtern. Dazu gehören gegebenenfalls die Verpflichtung, die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an einer Hauptversammlung zu bestätigen, sowie die Verpflichtung, die Anmeldung zur Hauptversammlung an den Emittenten zu übermitteln. Hierfür muss festgelegt werden, welche Arten von Informationen mindestens in einer solchen Anmeldung zur Hauptversammlung enthalten sein müssen. |
(9) |
Die Bestätigung der Berechtigung zur Teilnahme an einer Hauptversammlung muss weiter vereinheitlicht werden, da der Emittent eventuell keine genauen Informationen über die berechtigten Positionen hat oder diese ihm nicht angemessen mitgeteilt wurden, insbesondere bei einer grenzüberschreitenden Kommunikation. Die Bestätigungen der Teilnahmeberechtigung werden auf unterschiedlicher Weise übermittelt, z. B. elektronisch über die Intermediärskette, direkt vom letzten Intermediär an den Emittenten oder durch den letzten Intermediär in Papierform oder elektronisch an den Aktionär oder Kunden, je nach Wertpapier-Holdingmodell auf dem relevanten Markt. In der vorliegenden Verordnung werden Mindestinformationen festgelegt, die in Bestätigungen oder den Eingang der Stimmen und die Aufzeichnung und Zählung der Stimmen aufzunehmen sind. |
(10) |
Eine zügige Verarbeitung der Mitteilungen innerhalb der Intermediärskette, insbesondere wenn es sich um Verwahrer oder andere auf verschiedenen Ebenen tätige Betreiber handelt und wenn Sammelkundenkonten verwendet werden, ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Informationen die Aktionäre grenzüberschreitend erreichen und diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums und der für Unternehmensereignisse von Emittenten und Intermediären gesetzten Fristen reagieren können. Um die berechtigten Interessen der Aktionäre zu schützen und gegen die der Emittenten und Intermediäre abzuwägen, sollten die einzuhaltenden Fristen für die Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse und Aktionärsmaßnahmen definiert werden. |
(11) |
Da bei der Abwicklung von Kapitalmaßnahmen („Corporate Actions Processing“), die Unternehmensereignisse finanzieller Art wie Ausschüttungen und Umstrukturierungen mit Auswirkungen auf die zugrunde liegende Aktie umfassen, im Allgemeinen freiwillige Marktstandards angewandt werden, werden in der vorliegenden Verordnung nur die wesentlichen Elemente und Grundsätze der einschlägigen Verfahren festgelegt. |
(12) |
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass vertrauenswürdige Daten generiert werden und vertrauliche Daten sicher übermittelt werden. Intermediäre, Emittenten und Dienstleistungserbringer für Emittenten sollten über geeignete Verfahren verfügen, um insbesondere die Integrität und Sicherheit dieser Verfahren sicherzustellen, die personenbezogene Daten für die in der Richtlinie 2007/36/EG definierten Zwecke umfassen. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Emittent“ eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat, deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, oder einen von einer solchen Gesellschaft für die in der vorliegenden Verordnung genannten Aufgaben benannten Dritten; |
2. |
„Zentralverwahrer auf Emittentenseite“ den Zentralverwahrer, der die Kerndienstleistung nach Abschnitt A Nummern 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Bezug auf die auf einem geregelten Markt gehandelten Aktien erbringt; |
3. |
„Unternehmensereignis“ eine vom Emittenten oder einem Dritten initiierte Maßnahme, die die Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte beinhaltet und die zugrunde liegende Aktie beeinflussen kann, z. B. die Gewinnausschüttung oder eine Hauptversammlung; |
4. |
„Intermediär“ eine Person im Sinne des Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2007/36/EG und Intermediäre aus Drittländern im Sinne des Artikels 3e der Richtlinie 2007/36/EG; |
5. |
„Aktionärsmaßnahme“ jede Antwort, Anweisung oder sonstige Reaktion des Aktionärs oder eines vom Aktionär nach geltendem Recht benannten Dritten zum Zweck der Ausübung der mit den Aktien verbundenen Aktionärsrechte bei einem Unternehmensereignis; |
6. |
„letzter Intermediär“ jeden Intermediär, der Depotkonten in der Intermediärskette für den Aktionär bereitstellt; |
7. |
„Nachweisstichtag“ den vom Emittenten festgelegten Tag, an dem die mit den Aktien verbundenen Rechte, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung, sowie die Identität des Aktionärs auf der Grundlage der in den Büchern des Zentralverwahrers auf Emittentenseite oder eines anderen ersten Intermediärs bei Geschäftsschluss buchmäßig abgewickelten Positionen festgestellt werden; |
8. |
„berechtigte Position“ eine Position im Aktienbesitz am „Nachweisstichtag“, mit der die aus den Aktien erwachsenden Rechte, einschließlich das Recht auf Teilnahme an und Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung, verbunden sind; |
9. |
„erster Intermediär“ den „Zentralverwahrer auf Emittentenseite“ oder einen anderen vom Emittenten benannten Intermediär, der das Aktienverzeichnis des Emittenten buchmäßig auf oberster Ebene in Bezug auf die auf einem geregelten Markt gehandelten Aktien führt oder diese Aktien auf oberster Ebene im Namen der Aktionäre des Emittenten aufbewahrt. Der erste Intermediär kann auch als letzter Intermediär fungieren; |
10. |
„Zahlungstermin“ das Datum, an dem die Zahlung der Erlöse eines Unternehmensereignisses an den Aktionär fällig ist; |
11. |
„Entscheidungsfrist“ den Zeitraum, in dem der Aktionär bei einem Unternehmensereignis zwischen den verfügbaren Optionen wählen kann; |
12. |
„letzter Teilnahmetermin“ das letzte Datum, an dem Aktien gekauft oder übertragen werden können, die mit dem Recht verbunden sind, an dem Unternehmensereignis — mit Ausnahme des Rechts auf Teilnahme an einer Hauptversammlung — teilzunehmen; |
13. |
„Käuferschutzfrist“ den letzten Tag und Zeitpunkt, bis zu dem ein Käufer, der die einem Unternehmensereignis zugrunde liegende Aktie, die Optionen für den Aktionär beinhaltet, noch zu erhalten hat, dem Verkäufer mitteilt, welche der Optionen er wählt; |
14. |
„Emittentenfrist“ den letzten, vom Emittenten festgelegten Tag und Zeitpunkt, bis zu dem dem Emittenten, dem vom Emittenten benannten Dritten oder dem Zentralverwahrer auf Emittentenseite die Maßnahmen der Aktionäre in Bezug auf das Unternehmensereignis mitzuteilen sind; bei einem von einem Dritten initiierten Unternehmensereignis gilt dies für jede Frist zur Unterrichtung des Dritten oder des von diesem Dritten benannten Dritten über Aktionärsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem von ihm initiierten Unternehmensereignis; |
15. |
„Ex-Tag“ den Tag, ab dem die Aktien ohne die mit den Aktien verbundenen Rechte, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung, gehandelt werden; |
16. |
„ISIN“ die internationale Wertpapierkennnummer, die Wertpapieren gemäß der ISO 6166 oder einer vergleichbaren Methode zugewiesen wird; |
17. |
„LEI“ die Kennziffer der juristischen Person nach ISO 17442, auf die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission Bezug genommen wird (3). |
Artikel 2
Standardisierte Formate, Interoperabilität und Sprachen
(1) Die Intermediäre übermitteln die in den Artikeln 3 bis 8 genannten Informationen in den im Anhang festgelegten standardisierten Formaten; sie enthalten die Mindestangaben und entsprechen den im Anhang festgelegten Anforderungen.
(2) Die Informationen der Emittenten für die Intermediäre, die über die Intermediärskette an die Aktionäre zu übermitteln sind, haben ein Format, das eine Verarbeitung gemäß Absatz 3 ermöglicht.
Der Emittent stellt die Informationen in der Sprache zur Verfügung, in der er seine Finanzinformationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) veröffentlicht, sowie in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache, es sei denn, dies ist aufgrund seiner Aktionärsstruktur nicht gerechtfertigt.
(3) Die Übermittlungen zwischen den Intermediären erfolgen in elektronischen und maschinenlesbaren Formaten, die die Interoperabilität und vollautomatisierte Abwicklung ermöglichen und international geltenden Industriestandards wie ISO oder mit ISO kompatiblen Methoden entsprechen.
(4) Die Intermediäre gewähren den Aktionären, die keine Intermediäre sind, Zugang zu allen Informationen sowie zu allen Verfahren für Aktionärsmaßnahmen durch allgemein verfügbare Instrumente und Fazilitäten, sofern die Aktionäre nichts anderes vereinbart haben. Die Intermediäre stellen sicher, dass diese Instrumente und Fazilitäten die Verarbeitung von Aktionärsmaßnahmen gemäß Absatz 3 ermöglichen.
Artikel 3
Antrag auf Offenlegung von Informationen über die Identität der Aktionäre und Antwort
(1) Die Mindestanforderungen an das Format eines Antrags auf Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 2007/36/EG sind in Tabelle 1 des Anhangs festgelegt.
(2) Die Mindestanforderungen an das Format der Antwort von Intermediären auf einen Antrag gemäß Absatz 1 sind in Tabelle 2 des Anhangs festgelegt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestanforderungen gelten soweit erforderlich auch für alle Aktualisierungen und Annullierungen solcher Anträge oder Antworten.
Artikel 4
Übermittlung der Einladung zur Hauptversammlung
(1) Die Mindestanforderungen in Bezug auf die Art und das Format der Informationen, die gemäß Artikel 3b Absätze 1, 2, 3 und 5 der Richtlinie 2007/36/EG in Bezug auf die Einberufung von Hauptversammlungen zu übermitteln sind, sind in Tabelle 3 des Anhangs festgelegt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten soweit erforderlich auch für alle Aktualisierungen und Annullierungen solcher Einladungen.
Artikel 5
Bestätigung der Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in einer Hauptversammlung
(1) Um die Ausübung der Aktionärsrechte, einschließlich des Teilnahme- und Stimmrechts, in einer Hauptversammlung gemäß Artikel 3c Absatz 1 der Richtlinie 2007/36/EG zu erleichtern, bestätigt der letzte Intermediär auf Ersuchen dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten die in seinen Aufzeichnungen ausgewiesene berechtigte Position. Gibt es in der Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, stellt der letzte Intermediär sicher, dass die berechtigten Positionen in seinen Aufzeichnungen mit denen des ersten Intermediärs abgeglichen werden.
Die Bestätigung durch den letzten Intermediär an den Aktionär ist nicht erforderlich, wenn die berechtigte Position dem Emittenten bekannt ist oder diesem gegebenenfalls vom ersten Intermediär übermittelt wird.
(2) In Tabelle 4 des Anhangs sind die Arten von Informationen und Datenelementen festgelegt, die die Bestätigung der Berechtigung mindestens umfassen muss.
(3) Die in Unterabsatz 2 genannten Mindestanforderungen an Informationen und Datenelemente gelten soweit erforderlich auch für alle Aktualisierungen und Annullierungen solcher Einladungen.
Artikel 6
Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung
(1) Um die Ausübung von Aktionärsrechten, einschließlich des Teilnahme- und Stimmrechts, in einer Hauptversammlung gemäß Artikel 3c Absatz 1 der Richtlinie 2007/36/EG zu erleichtern, übermitteln die Intermediäre, sofern vom Emittenten gefordert, auf Antrag des Aktionärs die Anmeldung an den Emittenten, damit der Aktionär entweder die Rechte selbst ausüben kann oder einen Dritten benennen kann, der diese Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten ausübt.
(2) Wenn die Anmeldung zur Hauptversammlung einen Verweis auf die Stimmrechte enthält, stellt der letzte Intermediär sicher, dass die Informationen über die Anzahl der Aktien, aus denen das Stimmrecht ausgeübt wird, mit der berechtigten Position in Einklang steht. Falls die Anmeldung zur Hauptversammlung zwischen den Intermediären vor dem Nachweisstichtag übermittelt wird, aktualisiert der letzte Intermediär erforderlichenfalls die Anmeldung, damit die Informationen übereinstimmen.
(3) In Tabelle 5 des Anhangs sind die Arten von Informationen und Datenelementen festgelegt, die die Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung mindestens umfassen muss.
Die in Unterabsatz 1 genannten Mindestanforderungen an Informationen und Datenelemente gelten soweit erforderlich auch für alle Aktualisierungen und Annullierungen solcher Anmeldungen.
Artikel 7
Format der Bestätigung des Eingangs sowie der Aufzeichnung und Zählung der Stimmen
(1) Die Informationen und Datenelemente, die eine Bestätigung des Eingangs der elektronisch abgegebenen Stimmen gemäß Artikel 3c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2007/36/EG mindestens enthalten muss, sind in Tabelle 6 des Anhangs festgelegt.
(2) Die Informationen und Datenelemente, die eine Bestätigung der Aufzeichnung und Zählung der elektronisch abgegebenen Stimmen gemäß Artikel 3c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2007/36/EG mindestens enthalten muss, sind in Tabelle 7 des Anhangs festgelegt.
Artikel 8
Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse mit Ausnahme von Hauptversammlungen
(1) Die Informationen, die der Emittent dem ersten oder anderen Intermediären zur Verfügung stellen muss, sowie die Mitteilungen, die innerhalb der Intermediärskette zu übermitteln sind, enthalten alle wichtigen Informationen über andere Unternehmensereignisse als Hauptversammlungen, die der Intermediär benötigt, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/36/EG gegenüber dem Aktionär nachzukommen, oder die der Aktionär benötigt, um seine Aktionärsrechte auszuüben.
(2) Es gelten folgende Mindestanforderungen an die Reihenfolge der Übermittlungen, die Daten und Fristen in einem Unternehmensereignis:
a) |
Der Emittent übermittelt dem ersten Intermediär und falls erforderlich anderen Intermediären die Informationen über das Unternehmensereignis so rechtzeitig, dass die Marktteilnehmer in der Lage sind, auf die Informationen zu reagieren und diese weiterzuleiten, und dass gegebenenfalls offene Geschäfte oder Marktforderungen vor etwaigen relevanten Fristen oder dem Beginn der Entscheidungsfrist angemessen bearbeitet werden können; |
b) |
der Zahlungstermin wird möglichst nahe am Nachweisstichtag, der Emittentenfrist oder gegebenenfalls der von dem Dritten, der das Unternehmensereignis initiiert hat, festgelegten Frist festgesetzt, damit die Abwicklung von Zahlungen an die Aktionäre so rasch wie möglich erfolgen kann; |
c) |
bei einem Unternehmensereignis, das Optionen für den Aktionär beinhaltet, sollte die Entscheidungsfrist ausreichend lang sein, um den Aktionären und Intermediären ausreichend Zeit für ihre Entscheidung zu geben; |
d) |
bei einem Unternehmensereignis, das Optionen für den Aktionär beinhaltet, sollten der Stichtag für die Teilnahme und die Käuferschutzfrist in dieser Reihenfolge der Emittentenfrist vorausgehen, damit Käuferforderungen vor Ende der Entscheidungsfrist angemessen abgewickelt werden können; |
e) |
bei einem konditionellen Unternehmensereignis übermittelt der Emittent dem ersten Intermediär die Informationen über das Ergebnis des Unternehmensereignisses so rasch wie möglich nach der Emittentenfrist und vor jeglicher Zahlung im Rahmen des Unternehmensereignisses. |
(3) Nach dem Zahlungstermin des Unternehmensereignisses übermitteln der erste Intermediär bzw. bei mehr als einem Intermediär in der Kette alle Intermediäre die Informationen über die vom Intermediär auf Rechnung des Aktionärs getroffenen Maßnahmen oder abgeschlossenen Transaktionen. Die durch den Intermediär zu übermittelnden Informationen beinhalten mindestens die Ergebnisse der Aktionärsmaßnahme in einem Unternehmensereignis mit Optionen, die berechtigten oder abgewickelten Positionen sowie die Ergebnisse in Bezug auf etwaige Marktforderungen, sofern sie für den Aktionär relevant sind.
(4) Tabelle 8 des Anhangs enthält die Mindestinformationen und -datenelemente, die gemäß Artikel 3b Absätze 1, 2, 3 und 5 der Richtlinie 2007/36/EG in Bezug auf Unternehmensereignisse mit Ausnahme von Hauptversammlungen bereitzustellen und zu übermitteln sind, sofern sie für die entsprechende Kapitalmaßnahme relevant sind.
Die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen gelten soweit erforderlich auch für alle Aktualisierungen und Annullierungen solcher Mitteilungen.
Artikel 9
Von Emittenten und Intermediären bei Unternehmensereignissen und bei den Verfahren zur Identifizierung der Aktionäre einzuhaltende Fristen
(1) Der Emittent, der das Unternehmensereignis initiiert, stellt den Intermediären die Informationen über das Unternehmensereignis rechtzeitig und spätestens am Geschäftstag, an dem er nach geltendem Recht das Unternehmensereignis bekanntgibt, zur Verfügung.
(2) Der Intermediär stellt bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse erforderlichenfalls sicher, dass die Aktionäre ausreichend Zeit haben, auf die erhaltenen Informationen zu reagieren, damit sie die Emittentenfrist oder den Nachweisstichtag einhalten können.
Der erste Intermediär und alle anderen Intermediäre, die die Informationen über ein Unternehmensereignis erhalten, übermitteln diese Informationen unverzüglich und spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, an dem sie die Informationen erhalten haben, an den nächsten Intermediär in der Kette. Erhält der Intermediär die Informationen während seines Geschäftstags nach 16.00 Uhr, so übermittelt er die Informationen unverzüglich und spätestens bis 10.00 Uhr am folgenden Geschäftstag.
Ändert sich nach der ersten Übermittlung die Position in der betreffenden Aktie, so übermitteln der erste Intermediär und alle anderen Intermediäre in der Kette die Informationen bis zum Nachweisstichtag auch an die neuen Aktionäre in ihren Büchern, entsprechend den Tagesendpositionen jedes Geschäftstags.
(3) Der letzte Intermediär übermittelt dem Aktionär unverzüglich und spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, an dem er die Informationen erhalten hat, die Informationen über das Unternehmensereignis. Erhält der Intermediär die Informationen während seines Geschäftstags nach 16.00 Uhr, so übermittelt er die Informationen unverzüglich und spätestens bis 10.00 Uhr am folgenden Geschäftstag. Darüber hinaus bestätigt er die Berechtigung des Aktionärs, an dem Unternehmensereignis teilzunehmen, unverzüglich und ausreichend zeitnah, um die Emittentenfrist oder den Nachweisstichtag einzuhalten.
(4) Jeder Intermediär übermittelt dem Emittenten alle Informationen über Aktionärsmaßnahmen unverzüglich nach Erhalt der Informationen gemäß einem Verfahren, dass die Einhaltung der Emittentenfrist oder des Nachweisstichtags ermöglicht.
Alle zusätzlichen Anforderungen bezüglich Aktionärsmaßnahmen, die der Emittent vom Aktionär nach geltendem Recht verlangt und die nicht gemäß Artikel 2 Absatz 3 maschinenlesbar sind oder vollautomatisiert abgewickelt werden können, werden unverzüglich und rechtzeitig über den Intermediär übermittelt, um die Emittentenfrist oder den Nachweisstichtag einzuhalten.
Der letzte Intermediär setzt keine Aktionärsmaßnahmen erfordernde Frist fest, die weniger als drei Geschäftstage vor der Emittentenfrist oder dem Nachweisstichtag liegt. Der letzte Intermediär kann den Aktionär vor den Risiken warnen, die mit Änderungen der Aktienposition kurz vor dem Nachweisstichtag verbunden sind.
(5) Die Bestätigung des Eingangs der elektronisch abgegebenen Stimmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 wird der Person, die die Stimmen abgegeben hat, unmittelbar nach Stimmabgabe übermittelt.
Die Bestätigung der Aufzeichnung und Zählung der Stimmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird vom Emittenten zeitnah und spätestens 15 Tage nach dem Antrag oder der Hauptversammlung übermittelt, je nachdem, welches Ereignis später eintritt, sofern die Informationen nicht bereits vorliegen.
(6) Der Antrag eines Emittenten oder eines vom Emittenten benannten Dritten auf Offenlegung der Identität des Aktionärs wird von den Intermediären unter Berücksichtigung des Umfang des Antrags unverzüglich und spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, an dem der Antrag eingegangen ist, an den nächsten Intermediär in der Kette übermittelt. Erhält der Intermediär den Antrag während seines Geschäftstags nach 16.00 Uhr, so übermittelt er die Informationen unverzüglich und spätestens bis 10.00 Uhr am folgenden Geschäftstag.
Die Antwort auf den Antrag auf Offenlegung der Identität von Aktionären wird von jedem Intermediär unverzüglich und spätestens an dem Geschäftstag, der unmittelbar auf den Nachweisstichtag oder den Eingangstag des Antrags bei dem antwortenden Intermediär folgt, an den im Antrag genannten Adressaten übermittelt.
Die in Unterabsatz 2 genannte Frist gilt nicht für Antworten auf Anträge oder gegebenenfalls Teile von Anträgen, die nicht gemäß Artikel 2 Absatz 3 maschinenlesbar sind und vollautomatisiert abgewickelt werden können. Sie gilt auch nicht für Antworten auf Anträge, die der Intermediär mehr als sieben Geschäftstage nach dem Nachweisstichtag erhält. In solchen Fällen wird die Antwort vom Intermediär unverzüglich und spätestens innerhalb der Emittentenfrist übermittelt.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Fristen gelten soweit erforderlich für alle Annullierungen oder Aktualisierungen der entsprechenden Informationen.
(8) Der Intermediär versieht alle in diesem Artikel genannten Übermittlungen mit einem Zeitstempel.
Artikel 10
Mindestsicherheitsanforderungen
(1) Bei der Übermittlung von Informationen an Intermediäre, Aktionäre oder von Aktionären benannte Dritte gemäß den Artikeln 3a, 3b und 3c der Richtlinie 2007/36/EG treffen der Emittent und der Intermediär geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit, Integrität und Authentifizierung der Informationen des Emittenten oder Dritten, die ein Unternehmensereignis initiieren, zu gewährleisten. Intermediäre treffen solche Maßnahmen auch in Bezug auf die Übermittlung von Informationen an den Emittenten oder den vom Emittenten benannten Dritten.
(2) Der Intermediär, der vom Emittenten oder von dem vom Emittenten benannten Dritten einen Antrag auf Offenlegung der Identität des Aktionärs bzw. eine andere in der vorliegenden Verordnung genannte Mitteilung erhält, die über die Intermediärskette oder an die Aktionäre übermittelt werden muss, prüft, ob die übermittelte Anfrage oder Information vom Emittenten stammt.
Artikel 11
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. September 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. September 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17.
(2) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20).
(4) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
ANHANG
Tabelle 1
Antrag auf Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären
Art der Information |
Beschreibung |
Format |
Urheber der Daten |
||
A. Antragsangaben (für jede ISIN ist ein separater Antrag zu stellen) |
|||||
|
Jedem Offenlegungsantrag eigens zugewiesene Nummer |
[24 alphanumerische Zeichen] |
Emittent oder von diesem benannter Dritter |
||
|
Art des Antrags (Antrag auf Offenlegung der Identität des Aktionärs) |
[4 alphanumerische Zeichen] |
Emittent oder von diesem benannter Dritter |
||
|
Angabe, ob der Antrag an die anderen Intermediäre der Intermediärkette weitergeleitet und von ihnen beantwortet werden soll. Wenn nicht, bleibt dieses Feld leer. |
[Optionales Feld. Wenn ja, dann Eintrag: JA] |
Emittent oder von diesem benannter Dritter |
||
|
Definition |
[12 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
Definition |
[Datum (JJJJMMTT)] |
Emittent |
||
|
Definition. Die Emittentenfrist ist im Einklang mit Artikel 9 dieser Verordnung festzulegen. |
[Datum (JJJJMMTT); UTC (koordinierte Weltzeit)] |
Emittent |
||
|
Falls zutreffend. Der Schwellenwert ist als absolute Anzahl von Aktien auszudrücken. |
[Optionales Feld. Wenn ja, dann Eintrag: 15 Ziffern] |
Emittent |
||
|
Falls zutreffend. Entscheidet sich der Emittent dafür, in seinen Antrag das Datum anzugeben, seit dem die Aktien gehalten werden, so muss er in seinem Antrag angeben, wie dieses Datum zu bestimmen ist. Dies kann die durchgängige Verarbeitung des Antrags beeinträchtigen. |
[Optionales Feld. Wenn ja, dann Eintrag: JA] |
Emittent |
||
B. Angabe des Empfängers, an den die Antwort gehen soll |
|||||
|
Eindeutige nationale Registrierungsnummer mit vorangestelltem Ländercode des Landes, in dem sich sein Sitz befindet, oder LEI des Emittenten oder des vom Emittenten benannten Dritten, des Zentralverwahrers auf Emittentenseite, eines anderen Intermediärs oder Dienstleisters, an den die Antwort des Intermediärs gehen soll. |
[20 alphanumerische Zeichen. Der Ländercode ist ein aus zwei Buchstaben bestehender Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 oder einem kompatiblen Verfahren] |
Emittent |
||
|
|
[140 alphanumerische Zeichen.] |
Emittent |
||
|
BIC-Adresse, gesicherte oder zertifizierte E-Mail-Adresse, URL für ein sicheres Webportal oder andere Adressangaben, die einen sicheren Empfang und eine sichere Übermittelung gewährleisten |
[alphanumerisches Feld] |
Emittent |
Tabelle 2
Beantwortung eines Antrags auf Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären
Art der Angabe |
Beschreibung |
Format |
Urheber der Daten |
|||||
A. Angabe des ursprünglichen Antrags durch den Emittenten |
||||||||
|
Siehe Tabelle 1, Feld A.1 |
[24 alphanumerische Zeichen] |
Emittent oder von diesem benannter Dritter |
|||||
|
Jeder Antwort eigens zugewiesene Nummer. |
[24 alphanumerische Zeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
Siehe Tabelle 1, Feld A.2 |
[4 alphanumerische Zeichen] |
Emittent oder von diesem benannter Dritter |
|||||
|
Siehe Tabelle 1, Feld A.4 |
[12 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
|||||
|
Siehe Tabelle 1, Feld A.5 |
[Datum (JJJJMMTT)] |
Emittent |
|||||
B. Angaben zum Aktienbesitz des beantwortenden Intermediärs |
||||||||
|
Eindeutige nationale Registrierungsnummer mit vorangestelltem Ländercode des Landes, in dem sich sein Sitz befindet, oder LEI |
[20 alphanumerische Zeichen. Die Form des Ländercodes ist in Tabelle 1, Feld B.1, festgelegt] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
|
[140 alphanumerische Zeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
Die Gesamtzahl entspricht der Summe der Zahlenangaben in den Feldern B.4 und B.5 |
[15 Ziffern, ggf. mit einem Dezimaltrennzeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
|
[15 Ziffern, ggf. mit einem Dezimaltrennzeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
|
[15 Ziffern, ggf. mit einem Dezimaltrennzeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
LEI des Depotkontenverwalters, d. h. des in der Kette übergeordneten Intermediärs, bei dem der beantwortende Intermediär wiederum ein Depotkonto hat |
[20 alphanumerische Zeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
Nummer des Depotkontos des beantwortenden Intermediärs beim in der Kette übergeordneten Intermediär. |
[20 alphanumerische Zeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
C. Dem beantwortenden Intermediär bekannte Angaben zur Identität von Aktionären (repetitiver Block, der separat für jeden dem beantwortenden Intermediär bekannten Aktionär auszufüllen ist, ggf. auch hinsichtlich der Position, die der beantwortende Intermediär für eigene Rechnung hält) |
||||||||
|
|
[20 alphanumerische Zeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
[11 alphanumerische Zeichen] |
|||||||
|
[50 alphanumerische Zeichen. Die Form des Ländercodes ist in Tabelle 1, Feld B.1, festgelegt |
|||||||
|
Nationale Kennung im Sinne von Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (*1) |
[35 alphanumerische Zeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
|
[140 alphanumerische Zeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
|
[140 alphanumerische Zeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
[140 alphanumerische Zeichen] |
Beantwortender Intermediär |
||||||
|
|
[140 alphanumerische Zeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
|
[10 alphanumerische Zeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
|
[35 alphanumerische Zeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
Ländercode |
Die Form des aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes ist in Tabelle 1, Feld B.1, festgelegt] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
|
[10 alphanumerische Zeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
|
[10 alphanumerische Zeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
E-Mail: Ist keine E-Mail vorhanden, bleibt dieses Feld leer. |
[255 alphanumerische Zeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
Repetitiver Block (zu wiederholen für die verschiedenen Arten oder die Daten der Beteiligung) |
|
Angabe der Art der Beteiligung. Zutreffendes auswählen: O = Beteiligung auf eigene Rechnung; N = nominelle Beteiligung; B = wirtschaftliche Beteiligung; U = unbekannt |
[1 alphanumerisches Zeichen] |
Beantwortender Intermediär |
||||
|
Zahl der vom Aktionär gehaltenen und vom beantwortenden Intermediär gemeldeten Aktien |
[15 Ziffern, ggf. mit einem Dezimaltrennzeichen] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
Falls zutreffend. |
[Datum (JJJJMMTT)] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
Ggf. ist in diesem Feld der Dritte anzugeben, der für den Aktionär Anlageentscheidungen treffen darf |
[Optionales Feld. Ggf. Format der Felder C.2(a) oder C.2(b)] |
Beantwortender Intermediär |
|||||
|
Ggf. ist in diesem Feld der Dritte anzugeben, der für den Aktionär Anlageentscheidungen treffen darf |
[Optionale Felder. Ggf. eindeutige Kennung im Format der Felder C.1(a) oder C.1(b)] |
Beantwortender Intermediär |
Tabelle 3
Einladung
Stehen gemäß Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Richtlinie 2007/36/EG die in dieser Tabelle genannten Informationen zur Einberufung einer Hauptversammlung den Aktionären auf der Website des Emittenten zur Verfügung, so muss die vom Emittenten verfasste und von den Intermediären übermittelte Einladung nur die Blöcke A, B und C sowie den URL-Hyperlink zu der Website enthalten, auf der die Informationen zu finden sind.
Art der Angabe |
Beschreibung |
Format |
Urheber der Daten |
||
A. Inhalt der Mitteilung |
|||||
|
Eindeutige Nummer |
[alphanumerisches Feld] |
Emittent oder von diesem benannter Dritter |
||
|
Art der Mitteilung (z. B. Einladung zur Hauptversammlung, Absage oder Aktualisierung) |
[4 alphanumerische Zeichen] |
Emittent oder von diesem benannter Dritter |
||
B. Angaben zum Emittenten |
|||||
|
Definition. ISIN der Aktie, auf die sich die Einladung bezieht Repetitives Feld: Bei mehreren Anteilsklassen sind alle ISIN anzugeben |
[12 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
|
[140 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
C. Angaben zur Hauptversammlung |
|||||
|
|
[Datum (JJJJMMTT)] |
Emittent |
||
|
Angabe der Uhrzeit des Beginns der Hauptversammlung mit Angabe der jeweiligen Zeitzone |
UTC (koordinierte Weltzeit)] |
Emittent |
||
|
Angabe der Art der einberufenen Hauptversammlung |
[4 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
Angabe der Adresse des Veranstaltungsorts, ggf. auch der URL des virtuellen Veranstaltungsorts. Bei mehreren Veranstaltungsorten ist jeder Veranstaltungsort einzeln anzugeben |
[255 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
Definition |
[Datum (JJJJMMTT)] |
Emittent |
||
|
URL-Hyperlink zu der Website, auf der alle Informationen zugänglich sind, die den Aktionären vor der Hauptversammlung mitgeteilt werden müssen, einschließlich der Verfahren für die Teilnahme, für Abstimmungen und die Ausübung sonstiger Aktionärsrechte wie etwa die Beantragung von Tagesordnungspunkten. |
[255 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
D. Teilnahme an der Hauptversammlung (repetitiver Block; für jede verfügbare Alternative der Teilnahme zu wiederholen) |
|||||
|
Art der Teilnahme, z. B. VI = virtuelle Teilnahme; PH = persönliche Teilnahme; PX = Teilnahme durch Stellvertreter; EV = Abstimmung durch Briefwahl. Sonstige verfügbare Modalitäten sollten ebenfalls in standardisierter Form angegeben werden. |
[2 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
Ablauf der Frist (Tag und Uhrzeit) für die Mitteilung an den Emittenten, dass der Aktionär teilnimmt. |
[Datum (JJJJMMTT); UTC (koordinierte Weltzeit)] |
Emittent |
||
|
Ablauf der Frist (Tag und Uhrzeit) für die Stimmabgabe beim Emittenten durch den Aktionär je nach Art der Teilnahme, soweit einschlägig. |
[Datum (JJJJMMTT); UTC (koordinierte Weltzeit)] |
Emittent |
||
E. Tagesordnung — (repetitiver Block; Angaben zu jedem Tagesordnungspunkt) |
|||||
|
Eindeutige Nummer |
[4 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
Bezeichnung oder kurze Zusammenfassung des Tagesordnungspunkts |
[100 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
Falls zutreffend. Spezifische URL zu den zum Tagesordnungspunkt gehörigen Unterlagen. Gibt es keine einschlägigen Unterlagen, bleibt das Feld leer. |
[Wenn ausgefüllt: [255 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
Falls zutreffend. Angabe, ob die Abstimmung über den Tagesordnungspunkt verbindlichen (BV) oder empfehlenden Charakter (AV) hat. Wird über den Tagesordnungspunkt nicht abgestimmt, so bleibt dieses Feld leer. |
[Wenn ausgefüllt: [2 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
Falls zutreffend. Angabe aller alternativen Optionen, die dem Aktionär für die Abstimmung über den Tagesordnungspunkt zur Verfügung stehen, wie etwa Befürwortung (VF), Ablehnung (VA), Stimmenthaltung (AB), Abgabe eines leeren Stimmzettels (BL) oder Sonstige (OT). Wird über den Tagesordnungspunkt nicht abgestimmt, so bleibt dieses Feld leer. |
[Wenn ausgefüllt: [2 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
F. Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (repetitiver Block; Angaben zu jeder Frist) |
|||||
|
Angabe des Aktionärsrechts, für das die Frist gilt (z. B. für die Einreichung von Beschlussvorlagen oder die Beantragung von Tagesordnungspunkten) |
[100 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
Angabe der Frist für die Ausübung des im obigen Feld genannten Aktionärsrechts. |
[Datum (JJJJMMTT); UTC (koordinierte Weltzeit)] |
Emittent |
Tabelle 4
Bestätigung der Berechtigung
Art der Angabe |
Beschreibung |
Format |
Urheber der Daten |
||
A. Angaben zur Hauptversammlung und zur Mitteilung |
|||||
|
Eindeutige Nummer |
[12 alphanumerische Zeichen] |
Letzter Intermediär |
||
|
|
[140 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
Eindeutige Kennung der vom Emittenten oder dem von ihm benannten Dritten einberufenen Hauptversammlung |
[4 alphanumerische Zeichen] |
Emittent oder von diesem benannter Dritter |
||
|
Art der Mitteilung (Bestätigung der Berechtigung) |
[4 alphanumerische Zeichen] |
Letzter Intermediär |
||
|
Definition |
[12 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
B. Angabe der berechtigten Position in Aktien (repetitiver Block; für jedes Depotkonto des Aktionärs auszufüllen) |
|||||
|
Definition |
[Datum (JJJJMMTT)] |
Emittent |
||
|
Definition |
[24 alphanumerische Zeichen] |
Letzter Intermediär |
||
|
|
[20 alphanumerische Zeichen] |
Letzter Intermediär |
||
|
|
[140 alphanumerische Zeichen. Format der Tabelle 2, Feld C.2(a) oder C.2(b)] |
Letzter Intermediär |
||
C. Angaben zum Aktionär (juristische oder natürliche Person) |
|||||
|
Für juristische oder natürliche Personen; |
[Format der Tabelle 2, Feld C.2(a) oder C.2(b)] |
Letzter Intermediär |
||
|
Für juristische oder natürliche Personen; |
[Format der Tabelle 2, Feld C.1(a) oder C.1(b)] |
Letzter Intermediär |
||
|
Falls zutreffend |
[Format der Tabelle 2, Feld C.2(a) oder C.2(b)] |
Letzter Intermediär |
||
|
Falls zutreffend |
[Format der Tabelle 2, Feld C.1(a) oder C.1(b)] |
Letzter Intermediär |
Tabelle 5
Anmeldung
Art der Angabe |
Beschreibung |
Format |
Urheber der Daten |
|||
A. Inhalt der Anmeldung |
||||||
|
Eindeutige Kennung |
[alphanumerisches Feld] |
Letzter Intermediär |
|||
|
Bezeichnung der Art der Mitteilung; |
[4 alphanumerische Zeichen] |
Letzter Intermediär |
|||
|
Eindeutige Kennung der vom Emittenten oder dem von ihm benannten Dritten einberufenen Hauptversammlung |
[4 alphanumerische Zeichen] |
Emittent oder von diesem benannter Dritter |
|||
|
Definition. |
[12 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
|||
B. Jede Art der Teilnahme ist im Einzelnen anzugeben. |
||||||
|
Angabe der Art der Teilnahme durch den Aktionär, soweit zutreffend. Wird auf mehrere Teilnahmearten zurückgegriffen, so ist jede im Einklang mit den in Tabelle 3 Spalte D genannten Alternativen einzeln anzugeben, z. B. persönliche Teilnahme, Teilnahme durch Vertreter oder elektronische Abstimmung |
|
Letzter Intermediär oder Aktionär |
|||
|
|
[Format der Tabelle 2, Feld C.2(a) oder C.2(b)] |
Letzter Intermediär oder Aktionär |
|||
|
Siehe Tabelle 2, Feld C.1(a) |
[Format der Tabelle 2, Feld C.1(a)] |
Letzter Intermediär oder Aktionär |
|||
|
Siehe Tabelle 2, Feld C.1(b) |
[Format der Tabelle 2, Feld C.1(b)] |
Letzter Intermediär oder Aktionär |
|||
|
Falls zutreffend |
[Optional. [Wenn ausgefüllt: Format der Tabelle 2, Feld C.2(a) oder C.2(b)] |
Letzter Intermediär oder Aktionär |
|||
|
Falls zutreffend |
[Optional. Wenn ausgefüllt: Format der Tabelle 2, Feld C.1(a) oder C.1(b)] |
Letzter Intermediär oder Aktionär |
|||
C. Abstimmungen, falls zutreffend (repetitiver Block; Angaben zu jedem Tagesordnungspunkt) |
||||||
|
Eindeutige Kennung des Tagesordnungspunkts, Tabelle 3 |
[Format der Tabelle 3, Feld E.1] |
|
|||
Repetitiver Block, für jede Abstimmungsposition auszufüllen |
|
Angabe der Abstimmungsposition. |
[Format der Tabelle 3, Feld E.5] |
Letzter Intermediär oder Aktionär |
||
|
Anzahl der Aktien, aus denen das Stimmrecht zu diesem Tagesordnungspunkt ausgeübt wird, für jede Abstimmungsposition. Fallen alle Aktien unter dieselbe Abstimmungsposition, bleibt dieses Feld leer. |
[Wenn ausgefüllt: 15 Ziffern, ggf. mit einem Dezimaltrennzeichen] |
Letzter Intermediär oder Aktionär |
Tabelle 6
Eingang der Stimmen
Art der Information |
Beschreibung |
Format |
Urheber der Daten |
||
|
Eindeutige Nummer |
[12 alphanumerische Zeichen] |
Intermediär oder Bestätigender |
||
|
Angabe der Art der Bestätigung |
[4 alphanumerische Zeichen] |
Intermediär |
||
|
Eindeutige Kennung der Hauptversammlung. |
[12 alphanumerische Zeichen] |
Emittent/Intermediär |
||
|
Definition. |
[12 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
|
[Datum (JJJJMMTT)] |
Emittent |
||
|
|
[140 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
|
[140 alphanumerische Zeichen. Format der Tabelle 2, Feld C.2(a) oder C.2(b)] |
Aussteller der Bestätigung |
||
|
|
[140 alphanumerische Zeichen. Format der Tabelle 2, Feld C.2(a) oder C.2(b)] |
Bestätigender |
||
|
|
[Optionales Feld. Wenn ja, dann Eintrag: [140 alphanumerische Zeichen. Format der Tabelle 2, Feld C.2(a) oder C.2(b)] |
Intermediär oder Bestätigender |
Tabelle 7
Bestätigung der Aufzeichnung und Zählung der Stimmen
Art der Information |
Beschreibung |
Format |
Urheber der Daten |
||
|
Eindeutige Nummer |
[12 alphanumerische Zeichen] |
Emittent/Intermediär |
||
|
Angabe der Art der Bestätigung |
[4 alphanumerische Zeichen] |
Emittent/Intermediär |
||
|
Eindeutige Kennung der Hauptversammlung. |
[12 alphanumerische Zeichen] |
Emittent/Intermediär |
||
|
Definition. |
[12 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
|
[Datum (JJJJMMTT)] |
Emittent |
||
|
|
[140 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
[Optionales Feld, wenn der Name des Aktionärs angegeben ist.] |
[140 alphanumerische Zeichen. Format der Tabelle 2, Feld C.2(a) oder C.2(b)] |
Emittent |
||
|
[Optionales Feld, wenn der Name des Aktionärs angegeben ist.] |
[140 alphanumerische Zeichen. Format der Tabelle 2, Feld C.2(a) oder C.2(b)] |
|
||
|
Angabe der Modalität des Eingangs der aufgezeichneten und gezählten Stimmen beim Emittenten; anzugeben ist auch, ob die Stimmen vor oder in der Versammlung abgegeben wurden. |
[70 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
[Optionales Feld für den Fall, dass Stimmen vor der Hauptversammlung abgegeben werden]. Angabe des Datums und — soweit bekannt — der Uhrzeit des Eingangs der aufgezeichneten und gezählten Stimmen. |
[Datum (JJJJMMTT); UTC (koordinierte Weltzeit)] |
Emittent |
||
|
Soweit bekannt: Eindeutige Kennung der Mitteilung des Emittenten über die aufgezeichneten und gezählten Stimmen. |
[12 alphanumerische Zeichen] |
Aktionär oder vom Aktionär benannter Dritter |
Tabelle 8
Mitteilung von anderen Unternehmensereignissen als Hauptversammlungen
Hat der Emittent gemäß Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Richtlinie 2007/36/EG die Aktionäre auf seiner Website über andere Unternehmensereignisse als Hauptversammlungen informiert, wozu auch die in der nachfolgenden Tabelle genannten Angaben und Datenelemente zählen, sofern sie für die Kapitalmaßnahme relevant sind, so muss die Mitteilung der Unternehmensereignisse nur Block A sowie den URL-Hyperlink zu der Website enthalten, auf der die Information zu finden ist.
Art der Information |
Beschreibung |
Format |
Urheber der Daten |
||
A. Angabe des Unternehmensereignisses |
|||||
|
Eindeutige Nummer |
[12 alphanumerische Zeichen] |
Emittent oder von diesem benannter Dritter |
||
|
Angabe der Art des Unternehmensereignisses, z. B. Gewinnausschüttung, Umstrukturierung des Aktienkapitals des Emittenten |
[42 alphanumerische Zeichen] |
Emittent oder von diesem benannter Dritter |
||
|
Definition. ISIN der zugrunde liegenden Aktie |
[12 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
Ggf. ISIN des Interimsscheins oder -titels |
[12 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
|
URL-Hyperlink zu der Website, auf der Aktionäre Zugang zu den vollständigen Informationen zum Unternehmensereignis haben |
[255 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
||
B. Wichtige Daten zum Unternehmensereignis (nur anzugeben, wenn sie sich auf das jeweilige Unternehmensereignis beziehen) |
|||||
|
Definition |
[Datum (JJJJMMTT)] |
Erster Intermediär |
||
|
Definition |
[Datum (JJJJMMTT)] |
Erster Intermediär |
||
|
Definition |
[Datum (JJJJMMTT)] |
Emittent |
||
|
Definition |
[Datum (JJJJMMTT)] |
Emittent |
||
|
Definition |
[Datum (JJJJMMTT)] |
Emittent |
||
|
Definition |
[Datum (JJJJMMTT); UTC (koordinierte Weltzeit)] |
Emittent |
||
|
Definition |
[Datum (JJJJMMTT)] |
Emittent |
||
|
Definition |
[Datum (JJJJMMTT)] |
Intermediär |
||
C. Angabe der Wahlen, an denen der Aktionär teilnehmen kann (repetitiver Block; ggf. für jede ISIN anzugeben) |
|||||
|
Angabe der Optionen |
[100 alphanumerische Zeichen] |
Emittent |
(*1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).