17.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1145 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2018

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission (2) wird die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ergänzt. Mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 insbesondere in Bezug auf die Beihilfe für Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor geändert. Deshalb sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 den Änderungen der betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Rechnung tragen.

(2)

Die Bestimmungen über einzelstaatliche finanzielle Beihilfen im Obst- und Gemüsesektor sollten überarbeitet werden.

(3)

Die Bestimmungen für die Fälle, in denen Erzeugerorganisationen angeschlossenen Erzeugern gestattet werden sollte, einen bestimmten Prozentsatz ihrer Erzeugung außerhalb der Erzeugerorganisation zu vermarkten, sofern die betreffende Erzeugerorganisation dies in ihrer Satzung gestattet und dies mit den Bedingungen des Mitgliedstaats im Einklang steht, sollten klarer gefasst werden. Es sollte genauer festgelegt werden, welche Obergrenze für Verkäufe außerhalb der Erzeugerorganisation gilt.

(4)

Neue Maßnahmen zum Coaching für andere Erzeugerorganisationen und zur Wiederauffüllung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit in operationellen Programmen sollten für eine finanzielle Unterstützung der Union infrage kommen.

(5)

In Gebieten der Union mit besonders niedrigem Organisationsgrad können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen weiterhin einzelstaatliche finanzielle Beihilfe aus dem nationalen Haushalt gewähren. Deshalb sollten die Bedingungen, unter denen einzelstaatliche finanzielle Beihilfen im Obst- und Gemüsesektor gewährt werden können, und das Verfahren zur Berechnung des in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Organisationsgrads festgelegt werden, um Verzerrungen des Binnenmarkts in der Union zu vermeiden.

(6)

Die Bestimmungen, nach denen Investitionen für eine finanzielle Unterstützung der Union infrage kommen, sollten klarer gefasst werden.

(7)

Es muss genauer festgelegt werden, welche Aktionen zur Absatzförderung und Kommunikation, einschließlich Aktionen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung auf den Obst- und Gemüsemärkten — ob zur Vorbeugung oder während einer Krise — für eine finanzielle Unterstützung der Union infrage kommen bzw. nicht infrage kommen.

(8)

Die Bestimmungen zu den Jahresberichten über die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, und Erzeugergruppierungen, sowie zu den Betriebsfonds, operationellen Programmen und Anerkennungsplänen sollten vereinfacht werden. Sie müssen die Kommission in die Lage versetzen, den Sektor angemessen zu überwachen.

(9)

Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 entsprechend geändert werden.

(10)

Es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um dafür zu sorgen, dass die Umstellung von den in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegten Vorschriften, Maßnahmen und Aktionen auf diejenigen, die in dieser Verordnung neu festgelegt wurden, reibungslos erfolgt.

(11)

Diese Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt wie die Verordnung (EU) 2017/2393 gelten. Die Bestimmungen für die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe, die Indikatoren und die Überwachung sollten jedoch ab dem 1. Januar 2019 gelten, damit die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsteilnehmer genügend Zeit erhalten, um sich an die neuen Vorschriften anzupassen.

(12)

Die Bedingungen für die Anwendung der neuen Maßnahmen und Aktionen, die für die finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 infrage kommen, sollten ab demselben Zeitpunkt gelten, ab dem die mit der Verordnung (EU) 2017/2393 eingeführten Änderungen anwendbar werden, um für die Erzeugerorganisationen und ihre Mitglieder Marktstabilität zu schaffen, zumal diese Maßnahmen hauptsächlich Krisenmanagement und Krisenprävention betreffen, und dazu beizutragen, dass sie die Vorteile der neuen Maßnahmen in vollem Umfang nutzen können. Zur Wahrung berechtigter Interessen können die Erzeugerorganisationen entscheiden, ob sie die laufenden operationellen Programme nach den Vorschriften fortsetzen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Programme gegolten haben, oder ob sie ihre Programme ändern, um die Vorteile der neuen Maßnahmen und Aktionen, die für die finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 infrage kommen, zu nutzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

‚länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen‘ jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der mindestens eine der zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat;“.

2.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation

(1)   Sofern die Erzeugerorganisation dies in ihrer Satzung zulässt und dabei die vom Mitgliedstaat und der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen eingehalten werden, können die angeschlossenen Erzeuger

a)

Erzeugnisse direkt oder außerhalb ihrer Betriebe an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben;

b)

Erzeugnismengen, die mengen- oder wertmäßig lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugung der betreffenden Erzeugnisse ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;

c)

Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale oder wegen der mengen- oder wertmäßig begrenzten Erzeugung der angeschlossenen Erzeuger von der betreffenden Erzeugerorganisation normalerweise nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.

(2)   Der Prozentsatz der außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung eines angeschlossenen Erzeugers gemäß Absatz 1 darf pro Erzeuger nicht mehr als 25 % der vermarktbaren Erzeugungsmenge oder des vermarktbaren Erzeugungswerts betragen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch einen niedrigeren als den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz für die Erzeugung festlegen, den die angeschlossenen Erzeuger außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkten dürfen. Im Falle von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (*1) fallen, oder wenn die angeschlossenen Erzeuger ihre Erzeugung über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten, können die Mitgliedstaaten diesen Prozentsatz auf bis zu 40 % anheben.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).“"

3.

Artikel 22 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Bei Erzeugungseinbußen durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, Tier- oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall kann eine Versicherungsentschädigung, die aus diesen Gründen aufgrund von Ernteversicherungsaktionen nach Kapitel III Abschnitt 7 oder von der Erzeugerorganisation oder ihren angeschlossenen Erzeugern verwalteten gleichwertigen Aktionen bezogen wurde, auf den Wert der vermarkteten Erzeugung angerechnet werden.“

4.

Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen die Förderung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (*2) gewährt wurde, dürfen im gleichen Zeitraum ein operationelles Programm durchführen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dafür sorgt, dass die Begünstigten für eine bestimmte Aktion nur Beihilfen aus einer Regelung erhalten.

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).“"

5.

Artikel 31 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Investitionen (einschließlich im Rahmen von Leasing-Verträgen) können aus dem Betriebsfonds als ein Betrag oder in im operationellen Programm genehmigten Tranchen finanziert werden.“

6.

Titel II Kapitel III Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 3

Finanzhilfen im Zusammenhang mit Risikofonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 40

Finanzhilfen im Zusammenhang mit Risikofonds auf Gegenseitigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen ausführliche Bestimmungen über Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit und zur Wiederauffüllung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit umfassen sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation. Der Gesamtbetrag der Finanzhilfen beläuft sich im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit auf einen Anteil des Beitrags der Erzeugerorganisation zum Risikofonds auf Gegenseitigkeit von höchstens 5 %, 4 % bzw. 2 %.

(3)   Eine Erzeugerorganisation kann die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit gemäß Absatz 1 nur einmal und ausschließlich innerhalb der ersten drei Jahre der Laufzeit des Fonds erhalten. Beantragt eine Erzeugerorganisation die Finanzhilfen ausschließlich im zweiten oder dritten Jahr der Laufzeit der Risikofonds auf Gegenseitigkeit, so belaufen sich die Finanzhilfen auf 4 % bzw. 2 % des Beitrags der Erzeugerorganisation zu dem Risikofonds auf Gegenseitigkeit im zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit des Fonds.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Finanzhilfen zu den Risikofonds auf Gegenseitigkeit je Erzeugerorganisation festsetzen.“

7.

In Titel II Kapitel III wird folgender Abschnitt 8 angefügt:

Abschnitt 8

Unterstützung im Zusammenhang mit Coaching

Artikel 51a

Durchführung von Coaching-Maßnahmen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 3 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kommen folgende Coaching-Maßnahmen für eine Unterstützung infrage:

a)

Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, um anerkannten Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelnen Erzeugern dabei zu helfen, die Erfahrungen aus der Umsetzung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen zu nutzen;

b)

Förderung der Einrichtung neuer Erzeugerorganisationen, des Zusammenschlusses bestehender Erzeugerorganisationen oder des Beitritts einzelner Erzeuger zu einer bestehenden Erzeugerorganisation;

c)

Schaffung von Vernetzungsmöglichkeiten für Anbieter und Abnehmer von Coaching-Maßnahmen zur Stärkung insbesondere der Vermarktungskanäle als Möglichkeit von Krisenprävention und -management.

(2)   Anbieter von Coaching-Maßnahmen ist die Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugerorganisation. Der Anbieter der Coaching-Maßnahmen ist der Begünstigte der Unterstützung für diese Maßnahmen.

(3)   Abnehmer von Coaching-Maßnahmen ist eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine Erzeugergruppierung in Gebieten, in denen der Organisationsgrad in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Durchführung des operationellen Programms unter 20 % lag.

Einzelne Erzeuger, Nichtmitglieder von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen kommen als Abnehmer von Coaching-Maßnahmen infrage, auch wenn sie in Gebieten mit einem Organisationsgrad über 20 % ansässig sind.

(4)   Die Ausgaben im Zusammenhang mit Coaching sind Bestandteil der Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen des operationellen Programms gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Die beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit Coaching sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.

Alle in Anhang III festgelegten Kosten werden dem Anbieter der Coaching-Maßnahmen gezahlt.

(5)   Coaching-Maßnahmen werden nicht ausgelagert.“

8.

Artikel 52 erhält folgende Fassung:

„Artikel 52

Bedingungen für die Gewährung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe

(1)   Für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert des Obsts und Gemüses, das in dem betreffenden Gebiet vermarktet wird von

a)

anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und

b)

gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannten Erzeugergruppierungen oder gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen.

Für die Zwecke der Berechnung wird der nach Unterabsatz 1 ermittelte Wert durch den Gesamtwert des in dem betreffenden Gebiet erzeugten Obsts und Gemüses geteilt.

(2)   Der Wert des Obsts und Gemüses, das in dem betreffenden Gebiet erzeugt und von den Organisationen, Vereinigungen und Gruppierungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b vermarktet wird, umfasst lediglich die Erzeugnisse, für die diese Organisationen, Vereinigungen und Gruppierungen anerkannt sind. Artikel 22 gilt sinngemäß.

Für die Berechnung des Gesamtwerts des in dem betreffenden Gebiet erzeugten Obsts und Gemüses ist die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) beschriebene Methode sinngemäß anwendbar.

(3)   Für eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe kommt nur das in dem Gebiet gemäß Absatz 4 erzeugte Obst und Gemüse in Betracht.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen die Gebiete, für die Daten zur Berechnung des Organisationsgrads gemäß Absatz 1 vorliegen, nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie den jeweiligen agronomischen und wirtschaftlichen Merkmalen und dem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial/Obst- und Gemüseerzeugungspotenzial oder der jeweiligen institutionellen oder administrativen Struktur als deutlich unterscheidbaren Teil ihres Hoheitsgebiets fest.

Die von einem Mitgliedstaat festgelegten Gebiete dürfen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht geändert werden, sofern eine solche Änderung nicht aus sachlichen Gründen objektiv gerechtfertigt ist, die mit der Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger in dem/den betreffenden Gebiet(en) in keinem Zusammenhang stehen.

(5)   Vor der Gewährung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis der Gebiete, die den Kriterien von Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen, sowie den Betrag der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, die den Erzeugerorganisationen in diesen Gebieten gewährt werden soll.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der Gebiete mit, die den Kriterien von Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen.

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).“"

9.

Artikel 56 erhält folgende Fassung:

„Artikel 56

Indikatoren

(1)   Sowohl die operationellen Programme als auch die nationalen Strategien werden überwacht und bewertet, um den Fortschritt bei der Verwirklichung der in den operationellen Programmen gesetzten Ziele sowie die Effizienz und Wirksamkeit in Bezug auf diese Ziele zu beurteilen.

(2)   Fortschritt, Effizienz und Wirksamkeit gemäß Absatz 1 werden während der gesamten Durchführung des operationellen Programms anhand von Indikatoren gemäß Anhang II Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 in Bezug auf die Aktionen und Maßnahmen der anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen während der operationellen Programme bewertet.“

10.

Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Informationen für die Berichterstattungspflichten zu liefern.“

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei der Bewertung wird untersucht, welche Fortschritte bei den Gesamtzielen des Programms erzielt wurden, wobei die Indikatoren gemäß Anhang II Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 herangezogen werden.“

ii)

Der letzte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Der Bewertungsbericht wird dem in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 genannten entsprechenden Jahresbericht beigefügt.“

11.

Die Anhänge II, III und V werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Unbeschadet Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 wird ein operationelles Programm, das nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 (4) oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 vor dem 20. Januar 2018 genehmigt wurde, bis zum Ende nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden Bedingungen fortgesetzt.

Auf entsprechenden Antrag der Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können die Mitgliedstaaten jedoch Änderungen der nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 vor dem 20. Januar 2018 genehmigten operationellen Programme genehmigen. Diese Änderungen müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2393, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891, geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1146 (5), entsprechen.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 1 Nummern 8, 9 und 10 sowie Nummer 3 des Anhangs gelten jedoch ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1146 der Kommission vom 7. Juni 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (siehe Seite 9 dieses Amtsblatts)


ANHANG

Die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„20.

Maßnahmen, die von der Erzeugerorganisation oder ihren Vereinigungen aus der Union ausgelagert werden, außer in den Fällen, in denen eine Absatzförderungsmaßnahme gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 außerhalb der Union durchgeführt wird.“

b)

Es wird folgende Nummer 21 angefügt:

„21.

Ausfuhrkredite im Zusammenhang mit Aktionen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung auf den Obst- und Gemüsemärkten zur Prävention von oder während Krisen.“

2.

In Anhang III werden folgende Nummern 12, 13 und 14 angefügt:

„12.

Kosten im Zusammenhang mit Coaching im Rahmen von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen des operationellen Programms.

Im Rahmen dieser Maßnahme kommen folgende Kosten für eine Beihilfe infrage:

a)

Kosten für Organisation und Durchführung von Coaching und

b)

Reise- und Unterkunftskosten sowie Tagegelder des Coaching-Anbieters.

13.

Kosten im Zusammenhang mit der Aushandlung, Durchführung und Verwaltung der Pflanzenschutzprotokolle von Drittländern im Gebiet der Union, sofern sie von der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Rahmen von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getragen werden, ausgenommen die Erstattung der Ausgaben von Drittländern.

14.

Kosten im Zusammenhang mit Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892. Beihilfefähig im Rahmen dieser Maßnahmen sind Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von und Teilnahme an Absatzförderungs- und Informationsveranstaltungen, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Informationskampagnen, die in Form einer Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen von europaweiter und internationaler Bedeutung erfolgen können. Die Kosten für technische Beratungsleistungen kommen für eine Beihilfe infrage, wenn sie für die Organisation von oder die Teilnahme an diesen Veranstaltungen oder für Absatzförderungs- und Informationskampagnen erforderlich sind.“

3.

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

Pflichtangaben für die Jahresberichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 54 Buchstabe b

Alle Angaben beziehen sich auf das Kalenderjahr, über das berichtet wird. Sie umfassen Angaben über durchgeführte Kontrollen und diesbezüglich verhängte Verwaltungssanktionen. Bezüglich der Angaben, die im Jahresverlauf unterschiedlich sind, sollte der Jahresbericht den Stand am 31. Dezember des Berichtsjahrs wiedergeben.

TEIL A — INFORMATIONEN FÜR DIE MARKTVERWALTUNG

1.

Verwaltungstechnische Angaben:

a)

Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung von Titel I Kapitel II Abschnitt 3 und Titel II Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen wurden;

b)

Änderungen im Zusammenhang mit der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme, die auf operationelle Programme anwendbar sind.

2.

Angaben zu Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen:

a)

Gesamtzahl der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen, die anerkannt sind bzw. deren Anerkennung ausgesetzt ist. Außerdem:

i)

bei Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: Anzahl der Erzeugerorganisationen, die Mitglied der Vereinigung sind;

ii)

bei länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: Anzahl der Erzeugerorganisationen die Mitglied der Vereinigung sind, und die Mitgliedstaaten, in denen diese Mitglieder ihren Sitz haben;

b)

Gesamtzahl der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen, denen die Anerkennung entzogen wurde. Außerdem bei länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: Anzahl der Mitglieder der Vereinigungen und die Mitgliedstaaten, in denen diese Mitglieder ihren Sitz haben;

c)

Gesamtzahl der Zusammenschlüsse zwischen Organisationen (aufgeschlüsselt nach Gesamtzahl, Anzahl der neuen Organisationen und neuen Kennnummern);

d)

Anzahl der Mitglieder (insgesamt und aufgeschlüsselt nach juristischen Personen, natürlichen Personen sowie Obst- und Gemüseerzeugern);

e)

Gesamtzahl der Organisationen/Gruppierungen mit einem operationellen Programm/Anerkennungsplan (aufgeschlüsselt nach anerkannt, Anerkennung ausgesetzt, Gegenstand eines Zusammenschlusses);

f)

Anteil der Erzeugung, die für den Frischmarkt bestimmt ist (unter Angabe des Wertes und der Menge);

g)

Anteil der Erzeugung, die für die Verarbeitung bestimmt ist (unter Angabe des Wertes und der Menge);

h)

Obst- und Gemüseanbaufläche.

3.

Angaben zu den Ausgaben:

a)

Ausgaben im Zusammenhang mit Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (aufgeschlüsselt nach Betriebsfonds, endgültigem Betriebsfonds und einzelstaatlicher finanzieller Beihilfe);

b)

tatsächliche Gesamtausgaben des operationellen Programms für Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (aufgeschlüsselt nach Aktionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit den jeweiligen Zielen);

c)

tatsächliche Gesamtausgaben für Erzeugergruppierungen;

d)

vom Markt genommene Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Erzeugniskategorien (Menge, Gesamtausgaben, Höhe der finanziellen Unterstützung durch die EU und Bestimmungszwecke (kostenlose Verteilung, Kompostierung, Verarbeitungsindustrie und Sonstiges)).

4.

Angaben zur Überwachung der operationellen Programme und der Anerkennungspläne:

a)

Indikatoren für die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderüberreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (aufgeschlüsselt nach Aktionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit den jeweiligen Zielen);

b)

Indikatoren für Erzeugergruppierungen.

TEIL B — INFORMATIONEN FÜR DEN RECHNUNGSABSCHLUSS

Angaben zu Kontrollen und Verwaltungssanktionen:

a)

Kontrollen durch die Mitgliedstaaten: Einzelheiten der besichtigten Einrichtungen und Zeitpunkte der Besichtigungen;

b)

Kontrollprozentsätze;

c)

Kontrollergebnisse;

d)

angewandte Verwaltungssanktionen.