16.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 207/2 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1142 DER KOMMISSION
vom 14. August 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Einführung bestimmter Kategorien von Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung, die Änderung des Verfahrens für die Abnahme von Komponenten externer Lieferanten und die Änderung der Rechte von Ausbildungsbetrieben für Instandhaltungspersonal
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen. |
(2) |
Zur Gewährleistung eines hohen einheitlichen Flugsicherheitsniveaus wird auf Unionsebene ein System für die Lizenzierung des freigabeberechtigten Personals benötigt, das an der Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen sowie von anderen Luftfahrzeugen als Flugzeugen und Hubschraubern beteiligt ist. Dieses System sollte einfach und angemessen sein. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung eines solchen Systems nunmehr ergriffen werden. |
(3) |
Die bestehenden Anforderungen an die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, das an der Instandhaltung von Avioniksystemen und elektrischen Systemen von anderen Luftfahrzeugen als solchen in der Gruppe technisch komplizierter Luftfahrzeuge beteiligt ist, sind angesichts der geringeren Komplexität dieser Luftfahrzeuge unangemessen, vor allem da ein erheblicher Teil der geforderten Grundkenntnisse nur für technisch komplizierte Luftfahrzeuge relevant ist. Daher sollte für dieses Personal eine neue Lizenz eingeführt werden. Die für diese neue Lizenz geltenden Anforderungen sollten gewährleisten, dass das Sicherheitsniveau gegenüber dem mit der geltenden Lizenz erreichten Niveau nicht verringert wird. Die Einführung dieser neuen Lizenz dürfte potenzielle Sicherheitsrisiken mindern, die sich daraus ergeben könnten, dass nicht genügend qualifiziertes und lizenziertes Personal für die betreffenden Instandhaltungsaufgaben zur Verfügung steht. |
(4) |
Es ist üblich, dass Personen oder Organisationen bei der Durchführung der Instandhaltung Komponenten, Teile oder Materialien verwenden, die von Dritten geliefert werden. Es gilt, die mit der Abnahme solcher Komponenten, Teile oder Materialien verbundenen Risiken einzudämmen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen und Organisationen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um deren ordnungsgemäße Abnahme, Klassifizierung und Trennung zu gewährleisten. |
(5) |
Der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) liegen Berichte über eine erhebliche Anzahl von Betrugsfällen vor, die auf eine vorsätzliche Verletzung der in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegten Prüfungsstandards schließen lassen. Diese Fälle bezogen sich auf Prüfungen des Grundwissens, die Auszubildende, die keine Grundlagenausbildung absolviert haben, bei genehmigten Ausbildungsbetrieben für die Instandhaltung ablegten. Diese Situation hat zu erheblichen Sicherheitsbedenken insbesondere angesichts des Risikos geführt, dass Lizenzinhaber ein Luftfahrzeug nach der Instandhaltung freigeben, ohne über das nötige Grundwissen zu verfügen. Daher sollten nunmehr Maßnahmen ergriffen werden, mit denen diese Sicherheitsbedenken ausgeräumt werden. |
(6) |
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission haben die Betreiber technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge, die im gewerblichen oder nichtgewerblichen Flugbetrieb eingesetzt werden, zu gewährleisten, dass die mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zusammenhängenden Aufgaben von einem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausgeführt werden und dass die Instandhaltung des Luftfahrzeugs und der Komponenten für den Einbau darin von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wird. In bestimmten Fällen, wie etwa im nichtgewerblichen Flugbetrieb leichterer zweimotoriger Flugzeuge mit Turbopropantrieb, steht für Betreiber dieser Flugzeuge der Aufwand für die Einhaltung der Vorschriften in keinem Verhältnis zum Nutzen, der sich aus der Erfüllung dieser Auflagen für die Sicherheit ihres Flugbetriebs ergibt. Die für diese Fälle geltenden Anforderungen sollten daher angepasst werden. Angesichts des unverhältnismäßigen Aufwands zur Einhaltung der Vorschriften, der benötigten Zeit für die Anpassung dieser Anforderungen und der Tatsache, dass deren Nichtanwendung in diesen Fällen Bewertungen zufolge kein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt, sollten diese Anforderungen vorerst nicht mehr angewandt werden und erst wieder ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt gelten. |
(7) |
Die detaillierten Vorschriften für die Anwendung von Anhang III Anlage VI der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wurden in ihrer durch die Verordnung (EU) 2015/1536 (3) geänderten Fassung irrtümlich gestrichen. Dieser Fehler sollte berichtigt werden. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 enthält in Anhang Va einige redaktionelle Fehler, die ihre Anwendung erschwert haben. Diese Fehler sollten berichtigt werden. |
(9) |
Allen Beteiligten muss genug Zeit eingeräumt werden, um Anpassungen an den geänderten Rechtsrahmen infolge der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen vorzunehmen. Diese Maßnahmen sollten daher sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung Anwendung finden. Angesichts des mit diesen Maßnahmen verfolgten Zwecks und der Tatsache, dass den betreffenden Parteien kein großer Anpassungsaufwand entsteht, sollten bestimmte Maßnahmen jedoch unverzüglich Anwendung finden. Andere Maßnahmen hingegen ziehen eine Verlagerung von einer primär nationalen Regulierung zu einem im Zuge dieser Verordnung geänderten EU-Rechtsrahmen nach sich und erfordern deshalb einen größeren Anpassungsaufwand, weshalb sie ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt gelten sollten. |
(10) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegten Stellungnahmen der Agentur. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem in diese Verordnung spezielle Anforderungen an freigabeberechtigtes Personal für Komponenten aufgenommen wurden, werden die in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Anforderungen weiterhin angewendet, außer im Fall von Instandhaltungsbetrieben außerhalb der Europäischen Union, für die die Anforderungen von der Agentur zu genehmigen sind.“ |
2. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
4. |
Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
5. |
Anhang III (Teil-66) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. |
6. |
Anhang IV (Teil-147) wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert. |
7. |
Anhang Va (Teil-T) wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 5. März 2019.
Jedoch
1. |
gelten Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 1 Absatz 7 und Punkt 1 von Anhang IV ab dem 5. September 2018; |
2. |
gilt für die Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen, die nicht für den gewerblichen Luftverkehr genutzt werden, sowie von anderen Luftfahrzeugen als Flugzeugen und Hubschraubern Folgendes:
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Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. August 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission vom 16. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 16).
ANHANG I
Anhang I wird wie folgt geändert:
(1) |
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
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(2) |
Punkt M.A.501 wird ersetzt durch: „M.A.501 Klassifizierung und Einbau“
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(3) |
Punkt M.A.502(d) erhält folgende Fassung:
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(4) |
Punkt M.A.504 wird ersetzt durch: „M.A.504 Trennung von Komponenten
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(5) |
Punkt M.A.606(g) erhält folgende Fassung:
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(6) |
Punkt M.A.608(c) erhält folgende Fassung:
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(7) |
in Anlage VII erhält der erste Satz folgende Fassung: „Die folgenden Arbeiten stellen die in den Punkten M.A.801(b)2 und M.A.801(c) aufgeführten komplexen Instandhaltungsaufgaben dar:“ |
ANHANG II
Anhang II wird wie folgt geändert:
(1) |
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
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(2) |
in Punkt 145.A.30 erhalten die Punkte (f), (g), (h) und (i) folgende Fassung:
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(3) |
die Punkte 145.A.35(a) und (b) erhalten folgende Fassung:
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(4) |
Punkt 145.A.40 wird wie folgt geändert:
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(5) |
Punkt 145.A.42 wird ersetzt durch: „145.A.42 Komponenten
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ANHANG III
Anhang III wird wie folgt geändert:
(1) |
In das Inhaltsverzeichnis werden die folgenden Verweise auf die Anlagen VII und VIII angefügt:
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(2) |
Punkt 66.A.3 wird ersetzt durch: „66.A.3 Kategorien und Unterkategorien von Lizenzen Die Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen umfassen die folgenden Kategorien und gegebenenfalls Unterkategorien und Systemberechtigungen:
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(3) |
Punkt 66.A.5 wird ersetzt durch: „66.A.5 Luftfahrzeuggruppen Für die Zwecke der auf den Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen vermerkten Berechtigungen werden Luftfahrzeuge in folgende Gruppen unterteilt:
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(4) |
Punkt 66.A.20(a) wird wie folgt geändert:
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(5) |
in Punkt 66.A.25 erhält Punkt (a) folgende Fassung:
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(6) |
Punkt 66.A.25 wird wie folgt geändert:
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(7) |
in Punkt 66.A.30(a) werden die Punkte (2a) und (2b) eingefügt:
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(8) |
Punkt 66.A.45 wird ersetzt durch: „66.A.45 Eintragung von Luftfahrzeugberechtigungen
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(9) |
in Punkt 66.A.50 erhält Punkt (a) folgende Fassung:
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(10) |
in Punkt 66.A.70 erhalten die Buchstaben (c) und (d) folgende Fassung:
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(11) |
Punkt 66.B.100(b) erhält folgende Fassung:
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(12) |
Punkt 66.B.110 erhält folgende Fassung: „66.B.110 Verfahren für die Änderung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie
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(13) |
Punkt 66.B.115(f) erhält folgende Fassung:
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(14) |
Punkt 66.B.125(b)(1) erhält folgende Fassung:
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(15) |
Punkt 66.B.130 erhält folgende Fassung: „66.B.130 Verfahren für die direkte Genehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung
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(16) |
Punkt 66.B.200(c) erhält folgende Fassung:
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(17) |
in Punkt 66.B.305(b) wird im Wortlaut „Anlage III“ ersetzt durch „Anlage I“. |
(18) |
Punkt 66.B.405 erhält folgende Fassung: „66.B.405 Bericht über Anrechnungen für die Prüfung
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(19) |
Punkt 66.B.410(c) erhält folgende Fassung:
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(20) |
Anlage I wird wie folgt geändert:
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(21) |
Anlage II wird wie folgt geändert:
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(22) |
Anlage III wird wie folgt geändert:
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(23) |
Anlage IV erhält folgende Fassung: „Anlage IV Erforderliche Erfahrung für die Erweiterung einer Teil-66-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Die nachfolgende Tabelle zeigt die Erfahrung, die für das Hinzufügen einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer bestehenden Teil-66-Lizenz erforderlich ist. Bei der Erfahrung muss es sich um praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge in der für den Antrag relevanten Unterkategorie handeln. Die erforderliche Erfahrung wird um 50 % reduziert, wenn der Antragsteller einen für die Unterkategorie relevanten und genehmigten Teil-147-Lehrgang abgeschlossen hat.
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(24) |
Anlage V erhält folgende Fassung: „Anlage V Antragsformular — EASA-Formblatt 19
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(25) |
Anlage VI wird wie folgt geändert:
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26. |
Die folgenden Anlagen VII und VIII werden angefügt: „Anlage VII Erforderliche Grundkenntnisse für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen Die Definitionen für die in dieser Anlage aufgeführten Stufen für das geforderte Wissen sind dieselben wie die in Punkt 1 von Anlage I von Anhang III (TeiL-66) enthaltenen Definitionen.
INHALT
MODUL 1L — GRUNDWISSEN
MODUL 2L — MENSCHLICHE FAKTOREN
MODUL 3L — LUFTRECHT
MODUL 4L – LUFTFAHRZEUGZELLEN IN HOLZBAUWEISE/IN GEWEBEBESPANNTER METALLROHRBAUWEISE
MODUL 5L — LUFTFAHRZEUGZELLEN IN VERBUNDBAUWEISE
MODUL 6L — LUFTFAHRZEUGZELLEN IN METALLBAUWEISE
MODUL 7L — LUFTFAHRZEUGZELLEN ALLGEMEIN
MODUL 8L — TRIEBWERK
MODUL 9L „HEISSLUFT- BALLON/LUFTSCHIFF“
MODUL 10L „GASBALLON/GAS-LUFTSCHIFF (frei/gefesselt)“
MODULE 11L „HEISSLUFT-LUFTSCHIFFE/GASLUFTSCHRIFFE“
MODUL 12L „FUNKGERÄT/ELT/TRANSPONDER/INSTRUMENTE“
Anlage VIII Grundlagenprüfungsstandard für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen
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ANHANG IV
Anhang IV wird wie folgt geändert:
(1) |
In Punkt 147.A.145 erhält Punkt (a) folgende Fassung:
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(2) |
die Anlagen I und II erhalten folgende Fassung: „Anlage I Dauer des Grundlagenlehrgangs Die vollständigen Grundlagenlehrgänge müssen folgende Mindestdauer haben:
Anlage II Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäß Anhang IV (Teil-147) — EASA-Formblatt 11 Text von Bild Text von Bild |
(3) |
das EASA-Formblatt 149 Ausgabe 2 in Anlage III erhält folgende Fassung: Text von Bild |
(*1) Diese Stundenanzahl erhöht sich je nach Wahl der zusätzlichen Systemberechtigungen wie folgt:
Systemberechtigung |
Anzahl der Unterrichtsstunden |
Anteil der theoretischen Ausbildung (in %) |
COM/NAV |
90 |
50-60 |
INSTRUMENTE |
55 |
|
FLUGREGELUNG |
80 |
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LUFTRAUMÜBERWACHUNG |
40 |
|
LUFTFAHRZEUGZELLENSYSTEME |
100 |
ANHANG V
Anhang Va wird wie folgt geändert:
(1) |
Im Inhaltsverzeichnis wird der folgende Punkt T.A.501 nach „Unterabschnitt E – Instandhaltungsbetrieb“ eingefügt: „T.A.501 Instandhaltungsbetrieb“; |
(2) |
in Punkt T.A.201 erhält Punkt 3 folgende Fassung:
|
(3) |
folgender Titel wird den Bestimmungen von „Unterabschnitt E – Instandhaltungsbetrieb“ hinzugefügt: „T.A. 501 Instandhaltungsbetrieb“; |
(4) |
Punkt T.A.716 wird ersetzt durch: „T.A.716 Beanstandungen Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt T.B.705 muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Maßnahmen zur Zufriedenheit dieser Behörde nachweisen.“. |