13.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/13 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1119 DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Hinblick auf erklärte Ausbildungsorganisationen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Anhang VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) müssen Organisationen für die Pilotenausbildung ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das auch die Überwachung der Einhaltung und ein Sicherheitsmanagementsystem beinhaltet. Die Gesamtorganisation sowie ihre Prozesse, Verfahren und Tätigkeiten müssen in einer detaillierten Dokumentation (Handbücher) dargelegt werden. |
(2) |
Anhang VII (Teil-ORA) bildet eine geeignete Rechtsgrundlage für die Zertifizierung von Organisationen, die Ausbildungen mit dem Ziel der Erteilung einer Lizenz für Berufspiloten anbieten. Die in diesem Teil festgelegten Anforderungen sind jedoch für Organisationen, die Ausbildungen anbieten, die dem ausschließlichen Zweck dienen, Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten und bestimmte Berechtigungen sowie Rechte und Zeugnisse zu erhalten, im Hinblick auf die diesen Organisationen entstehenden Kosten, Art und Umfang der Tätigkeiten dieser Organisationen sowie die Risiken und den Nutzen für die Flugsicherheit unnötig aufwendig und unverhältnismäßig. Daher hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit in ihrem Fahrplan für die allgemeine Luftfahrt (3) auf die Notwendigkeit hingewiesen, ein einfacheres System für diese Organisationen zu entwickeln. |
(3) |
Diese Organisationen sollten speziell für sie geltenden Anforderungen genügen, nicht aber verpflichtet sein, eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. Stattdessen sollte ihnen gestattet sein, gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, dass sie die für sie geltenden Anforderungen erfüllen. |
(4) |
Die speziell für solche erklärten Ausbildungsorganisationen („declared training organisations“, DTO) geltenden Anforderungen sollten vereinfachte Sicherheitsverfahren beinhalten, die sowohl den geringeren Risiken, mit denen nichtgewerblich tätige Piloten konfrontiert sind, als auch der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Aufsicht ausüben können. Im Interesse der Sicherheit sollten zudem Vorschriften vorgesehen werden, die die Einreichung von Ausbildungsprogrammen und der zugehörigen Erklärung bei der zuständigen Behörde, das Führen von Aufzeichnungen, die Überwachung der Einhaltung im Rahmen einer jährlichen internen Überprüfung sowie die Ernennung eines DTO-Sicherheitsbeauftragten regeln. |
(5) |
Aus den gleichen Gründen sollten auch die in Anhang VI (Teil-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Vorschriften für die Aufsicht und Durchsetzung im Hinblick auf die DTO geändert werden, um sicherzustellen, dass sie verhältnismäßig und hinreichend flexibel sind, auf einem Risikokonzept basieren und mit den speziell für die DTO geltenden Anforderungen im Einklang stehen. |
(6) |
Zudem sollten auch einige andere Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf Organisationen für die Pilotenausbildung geändert werden, um vor allem für Klarheit zu sorgen, nicht mehr relevante Übergangsbestimmungen zu streichen und Anhang I (Teil-FCL) jener Verordnung anzupassen, damit dieser sowohl zugelassene als auch erklärte Ausbildungsorganisationen umfasst. |
(7) |
Für die Einführung der Maßnahmen zur Vermeidung und Beendigung von außer Kontrolle geratenen Flugzuständen sollte zusätzliche Zeit vorgesehen werden. |
(8) |
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit hat einen Entwurf der Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme Nr. 11/2016 nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 übermittelt. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:
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2. |
Artikel 10a wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang I wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert. |
5. |
Anhang VI wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert. |
6. |
Anhang VII wird entsprechend Anhang III dieser Verordnung geändert. |
7. |
Der in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Anhang VIII wird angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Juli 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).
(3) http://www.easa.europa.eu/easa-and-you/general-aviation
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-FCL) wird wie folgt geändert:
1. |
In Punkt FCL.010 wird die Begriffsbestimmung „Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD)“ gestrichen. |
2. |
Punkt FCL.025 wird wie folgt geändert:
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3. |
Punkt FCL.115 erhält folgende Fassung: „FCL.115 LAPL — Ausbildungslehrgang
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4. |
Punkt FCL.110.A Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
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5. |
Punkt FCL.110.H Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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6. |
Punkt FCL.110.S Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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7. |
In Punkt FCL.135.S erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Die Rechte einer LAPL(S) werden auf TMG erweitert, wenn der Pilot bei einer DTO oder ATO mindestens Folgendes absolviert hat:“. |
8. |
Punkt FCL.110.B Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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9. |
In Punkt FCL.135.B erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Die Rechte einer LAPL(B) sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot in einer anderen Klasse bei einer DTO oder ATO mindestens Folgendes absolviert hat:“. |
10. |
Punkt FCL.210 erhält folgende Fassung: „FCL.210 Ausbildungslehrgang
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11. |
Punkt FCL.210.A Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
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12. |
Punkt FCL.210.H Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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13. |
Punkt FCL.725 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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14. |
Punkt FCL.740 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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15. |
In Punkt FCL.800(b)(2) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
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16. |
Punkt FCL.805 wird wie folgt geändert:
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17. |
Punkt FCL.810 wird wie folgt geändert:
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18. |
Punkt FCL.815 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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19. |
In Punkt FCL.830 Buchstabe b Nummer 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
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20. |
Punkt FCL.930 erhält folgende Fassung: „FCL.930 Ausbildungslehrgang
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21. |
In Punkt FCL.910.FI Buchstabe a erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
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22. |
Punkt FCL.1015 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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23. |
Punkt FCL.1025 Buchstabe b Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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ANHANG II
Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-ARA) wird wie folgt geändert:
1. |
Punkt ARA.GEN.105 wird gestrichen; |
2. |
Punkt ARA.GEN.200 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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3. |
Punkt ARA.GEN.220 wird wie folgt geändert:
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4. |
Punkt ARA.GEN.300 Buchstabe a Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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5. |
In Punkt ARA.GEN.305 wird der folgende Buchstabe f angefügt:
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6. |
In Punkt ARA.GEN.330 wird der folgende Buchstabe d angefügt:
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7. |
Punkt ARA.GEN.350 wird wie folgt geändert:
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8. |
Der folgende Teilabschnitt DTO wird nach dem Teilabschnitt MED angefügt: „TEILABSCHNITT DTO SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ERKLÄRTE AUSBILDUNGSORGANISATIONEN (DECLARED TRAINING ORGANISATIONS, DTO) ARA.DTO.100 Der zuständigen Behörde vorzulegende Erklärung
ARA.DTO.105 Änderungen der Erklärungen Nachdem ihr eine Änderung der in der Erklärung einer DTO enthaltenen Informationen gemeldet wurde, handelt die zuständige Behörde nach Punkt ARA.DTO.100. ARA.DTO.110 Überprüfung der Einhaltung des Ausbildungsprogramms
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9. |
Die folgende Anlage VIII wird angefügt: „Anlage VIII zu ANHANG VI (Teil-ARA) Genehmigung des Ausbildungsprogramms einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO) Europäische Union (*1) Zuständige Behörde
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(*1) ‚Europäische Union‘ ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
(*2) Je nach Bedarf anzupassen.
ANHANG III
In Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-ORA) erhält der Einleitungssatz in Punkt ORA.ATO.120 folgende Fassung:
„Die folgenden Aufzeichnungen müssen über den ganzen Zeitraum des Ausbildungslehrgangs und für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Abschluss der Ausbildung aufbewahrt werden:“
ANHANG IV
ANHANG VIII
ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ERKLÄRTE AUSBILDUNGSORGANISATIONEN (DECLARED TRAINING ORGANISATIONS, DTO)
[TEIL-DTO]
DTO.GEN.100 Allgemein
Nach Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 enthält dieser Anhang (Teil-DTO) die Anforderungen an Organisationen für die Pilotenausbildung, die Ausbildungen nach Punkt DTO.GEN.110 auf der Grundlage einer Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 durchführen.
DTO.GEN.105 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-DTO) ist die Behörde für eine DTO zuständig, die von dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die DTO ihren Hauptgeschäftssitz hat, hierfür benannt wurde.
DTO.GEN.110 Umfang der Ausbildung
a) |
Eine DTO ist befugt, die folgende Ausbildung durchzuführen, sofern sie eine Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 vorgelegt hat:
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b) |
Eine DTO ist befugt, für FE(S), FIE(S), FE(B) und FIE(B) auch die in den Punkten FCL.1015(a) und FCL.1025(b)(2) von Anhang I (Teil-FCL) genannten Prüfer-Lehrgänge durchzuführen, sofern die DTO eine Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 vorgelegt und die zuständige Behörde das Ausbildungsprogramm nach Punkt DTO.GEN.230(c) genehmigt hat. |
DTO.GEN.115 Erklärung
a) |
Bevor eine Organisation einen der in Punkt DTO.GEN.110 genannten Ausbildungslehrgänge durchführen kann, legt die Organisation, die diese Lehrgänge durchzuführen beabsichtigt, der zuständigen Behörde eine Erklärung vor. Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
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b) |
Für die Erklärung und etwaige spätere Änderungen dieser Erklärung ist das Formblatt in Anlage 1 zu verwenden. |
c) |
Eine DTO legt der zuständigen Behörde zusammen mit der Erklärung das Ausbildungsprogramm vor, das sie für die Durchführung der Ausbildung nutzt oder zu nutzen beabsichtigt, sowie ihren Antrag auf Genehmigung des Ausbildungsprogramms, sofern die Genehmigung nach Punkt DTO.GEN.230(c) erforderlich ist. |
d) |
Abweichend von Buchstabe c kann eine Organisation, der eine Genehmigung nach Teilabschnitt ATO von Anhang VII (Teil-ORA) erteilt wurde, zusammen mit der Erklärung auch nur die Referenznummer des bereits genehmigten Ausbildungshandbuchs angeben. |
DTO.GEN.116 Meldung von Änderungen und Einstellung der Ausbildungstätigkeiten
Eine DTO meldet der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich:
a) |
jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115(a) enthaltenen Informationen, des Ausbildungsprogramms oder des genehmigten Ausbildungshandbuchs nach Punkt DTO.GEN.115(c) bzw. (d); |
b) |
die Einstellung einiger oder aller in der Erklärung genannten Ausbildungstätigkeiten. |
DTO.GEN.135 Beendigung der Ausbildungsberechtigung
Eine DTO ist nicht mehr befugt, einige oder alle in ihrer Erklärung genannten Ausbildungslehrgänge auf der Grundlage dieser Erklärung durchzuführen, sofern einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) |
die DTO hat der zuständigen Behörde nach Punkt DTO.GEN.116(b) gemeldet, dass sie einige oder alle der in der Erklärung genannten Ausbildungslehrgänge einstellt; |
b) |
die DTO hat seit über 36 aufeinanderfolgenden Monaten die Ausbildung nicht mehr durchgeführt. |
DTO.GEN.140 Zugang
Für die Zwecke der Feststellung, ob eine DTO erklärungsgemäß handelt, gewährt die DTO jeder von der zuständigen Behörde autorisierten Person jederzeit Zugang zu allen Einrichtungen, Luftfahrzeugen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem Material, das für ihre unter die Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten relevant ist.
DTO.GEN.150 Beanstandungen
Nachdem die zuständige Behörde der DTO eine Beanstandung nach ARA.GEN.350(da)(1) übermittelt hat, ergreift die DTO innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist folgende Maßnahmen:
a) |
sie geht der Grundursache für die Nichteinhaltung nach; |
b) |
sie ergreift die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Nichteinhaltung zu beenden und gegebenenfalls die Folgen der Nichteinhaltung zu beheben; |
c) |
sie informiert die zuständige Behörde über die von ihr ergriffenen Abhilfemaßnahmen. |
DTO.GEN.155 Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
Als Reaktion auf ein Sicherheitsproblem setzt die DTO Folgendes um:
a) |
die von der zuständigen Behörde auferlegten Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt ARA.GEN.135(c); |
b) |
die relevanten obligatorischen, von der Agentur herausgegebenen Sicherheitsinformationen, einschließlich Lufttüchtigkeitsanweisungen. |
DTO.GEN.210 Anforderungen an das Personal
a) |
Eine DTO benennt
|
b) |
Bei dem von der DTO benannten Vertreter und dem Ausbildungsleiter kann es sich um dieselbe Person handeln. |
c) |
Eine DTO benennt keine Person als ihren Vertreter oder Ausbildungsleiter, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass die Person aus Gründen der Gewährleistung und Förderung der Flugsicherheit nicht mit der Durchführung der in Buchstabe a genannten Aufgaben betraut werden kann. Die Tatsache, dass gegen eine Person in den letzten drei Jahren eine Durchsetzungsmaßnahme nach Punkt ARA.GEN.355 ergriffen wurde, gilt als ein solcher objektiver Anhaltspunkt, es sei denn, die Person kann nachweisen, dass bei der Beanstandung, die zu dieser Maßnahme geführt hat, aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Wirkung auf die Flugsicherheit nicht davon auszugehen ist, dass die Person mit diesen Aufgaben in dieser Weise nicht betraut werden kann. |
d) |
Eine DTO gewährleistet, dass Theorielehrer eine der folgenden Qualifikationen aufweisen:
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e) |
Fluglehrer und Lehrberechtigte für die Flugsimulationsausbildung müssen die gemäß Anhang I (Teil-FCL) geforderten Qualifikationen für die Art der Ausbildung, die sie erteilen, besitzen. |
DTO.GEN.215 Anforderungen an die Einrichtung
Eine DTO muss über Einrichtungen verfügen, die es ihr gestatten, alle Tätigkeiten entsprechend den grundlegenden Anforderungen von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und den Anforderungen von diesem Anhang (Teil-DTO) zu erbringen und zu verwalten.
DTO.GEN.220 Führung von Aufzeichnungen
a) |
Eine DTO bewahrt für jeden einzelnen Schüler während des gesamten Lehrgangs und bis drei Jahre nach Abschluss der letzten Ausbildungssitzung die folgenden Aufzeichnungen auf:
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b) |
Eine DTO bewahrt den Bericht über die jährliche interne Überprüfung und den in Punkt DTO.GEN.270(a) und (b) genannten Tätigkeitsbericht jeweils drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, an dem die DTO diese Berichte erstellt hat. |
c) |
Eine DTO bewahrt ihr Ausbildungsprogramm drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, an dem sie den letzten Ausbildungslehrgang auf der Grundlage dieses Programms durchgeführt hat. |
d) |
Eine DTO speichert die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen im Einklang mit dem geltenden Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten, und zwar so, dass durch geeignete Instrumente und Protokolle der Schutz gewährleistet ist, und ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um den Zugang zu diesen Aufzeichnungen auf die Personen zu beschränken, die hierzu ordnungsgemäß befugt sind. |
DTO.GEN.230 DTO-Ausbildungsprogramm
a) |
Eine DTO erstellt für jede der in Punkt DTO.GEN.110 genannten Ausbildungen, die die DTO anbietet, ein Ausbildungsprogramm. |
b) |
Die Ausbildungsprogramme müssen den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) genügen. |
c) |
Eine DTO ist nur dann berechtigt, die in Punkt DTO.GEN.110(b) genannte Ausbildung anzubieten, wenn ihr Ausbildungsprogramm für diese Ausbildung, einschließlich etwaiger Änderungen, von der zuständigen Behörde auf Antrag der DTO nach Punkt ARA.DTO.110 genehmigt wurde und diese bestätigt hat, dass das Ausbildungsprogramm, einschließlich etwaiger Änderungen, den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) genügt. Eine DTO beantragt diese Genehmigung, indem sie ihre Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 vorlegt. |
d) |
Buchstabe c gilt nicht für eine Organisation, die auch über eine Genehmigung verfügt, die nach Teilabschnitt ATO von Anhang VII (Teil-ORA) erteilt wurde und Rechte für diese Ausbildung einschließt. |
DTO.GEN.240 Schulflugzeug und FSTD
a) |
Ein DTO muss eine Flotte geeigneter Schulflugzeuge oder FSTD einsetzen, die für die vor ihr angebotene Ausbildung geeignet sind. |
b) |
Eine DTO führt und aktualisiert fortlaufend eine Liste aller Flugzeuge, in der auch deren Eintragungskennzeichen aufgeführt sind, die für die von ihr angebotene Ausbildung eingesetzt werden. |
DTO.GEN.250 Flugplätze und Betriebsstätten
a) |
Bei der Durchführung einer Flugausbildung auf einem Luftfahrzeug darf die DTO nur Flugplätze oder Betriebsstätten nutzen, die im Hinblick auf die angebotene Ausbildung und die verwendeten Luftfahrzeugmuster und -kategorien geeignete Einrichtungen und Merkmale für die entsprechenden Flugübungen besitzen. |
b) |
Findet eine der von einer DTO nach Punkt DTO.GEN.110(a)(1) und (2) angebotenen Ausbildungen an mehreren Flugplätzen statt, hat die DTO
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DTO.GEN.260 Theorieunterricht
a) |
Für den Theorieunterricht kann eine DTO Unterricht vor Ort oder Fernunterricht anbieten. |
b) |
Eine DTO überwacht die Fortschritte jedes Schülers im Theorieunterricht und zeichnet diese Fortschritte auf. |
DTO.GEN.270 Jährliche interne Überprüfung und jährlicher Tätigkeitsbericht
Eine DTO
a) |
führt eine jährliche interne Überprüfung der in Punkt DTO.GEN.210 genannten Aufgaben und Zuständigkeiten durch und erstellt einen Bericht über diese Überprüfung; |
b) |
erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht; |
c) |
legt den Bericht über die jährliche interne Überprüfung und den jährlichen Tätigkeitsbericht der zuständigen Behörde bis zu dem von dieser Behörde festgesetzten Zeitpunkt vor. |
Anlage 1 zu Anhang VIII (Teil-DTO)
ERKLÄRUNG Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission |
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☐ Ersterklärung ☐ Änderungsmeldung (1) — DTO-Referenznummer: |
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1. |
Erklärte Ausbildungsorganisation (DTO) Name: |
2. |
Geschäftssitz(e) Kontaktangaben (Anschrift, Telefon, E-Mail) des Hauptgeschäftssitzes der DTO: |
3. |
Personal Name und Kontaktangaben (Anschrift, Telefon, E-Mail) des Vertreters der DTO: Name und Kontaktangaben (Anschrift, Telefon, E-Mail) des Ausbildungsleiters der DTO sowie gegebenenfalls des stellvertretenden Ausbildungsleiters der DTO: |
4. |
Umfang der Ausbildung Verzeichnis der angebotenen Ausbildung: Verzeichnis aller Ausbildungsprogramme (Unterlagen bitte beifügen) oder Angaben zu allen genehmigten Ausbildungshandbüchern für den Fall nach Punkt DTO.GEN.230(d) von Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: |
5. |
Schulflugzeuge und FSTD Verzeichnis der für die Ausbildung eingesetzten Flugzeuge: Verzeichnis qualifizierter FSTD für die Ausbildung (gegebenenfalls mit Angabe des Buchstabencodes, der auf der Qualifikationsbescheinigung angegeben ist): |
6. |
Flugplätze und Betriebsstätten Kontaktangaben (Anschrift, Telefon, E-Mail) aller Flugplätze und Betriebsstätten, die von der DTO für Ausbildungszwecke genutzt werden: |
7. |
Datum des geplanten Beginns der Ausbildung: |
8. |
Antrag auf Genehmigung von Prüfer-Standardisierungslehrgängen und Auffrischungsseminaren (falls zutreffend) ☐ Die DTO beantragt hiermit die Genehmigung des/der vorstehenden Ausbildungsprogramms/-programme für Prüferlehrgänge für Segelflugzeuge und Ballone nach Punkt DTO.GEN.110(b) und Punkt DTO.GEN.230(c) von Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. |
9. |
Erklärungen Die DTO hat eine Sicherheitsstrategie gemäß Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, insbesondere nach Punkt DTO.GEN.210(a)(1)(ii), entwickelt und wird diese Strategie während aller unter diese Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten anwenden. Die DTO hält die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 enthaltenen grundlegenden Anforderungen sowie die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung ein und wird sie auch bei der Durchführung aller unter die Erklärung fallender Ausbildungstätigkeiten weiterhin einhalten. Wir bestätigen, dass die in dieser Erklärung und ihren Anhängen (falls zutreffend) aufgeführten Informationen vollständig und richtig sind. Name, Datum und Unterschrift des Vertreters der DTO Name, Datum und Unterschrift des Ausbildungsleiters der DTO |
(1) Bei Änderungen sind nur Punkt 1 und die Felder auszufüllen, die die Änderungen enthalten.