3.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1096 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 in Bezug auf die Bestimmungen über bestimmte Angaben in der Etikettierung von Olivenöl

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission (2) können Markteilnehmer in der Etikettierung von Olivenölen und Oliventresterölen unter bestimmten Bedingungen verschiedene fakultative Angaben machen. Insbesondere der Säuregrad kann auf dem Etikett vermerkt werden, sofern bestimmte physikalisch-chemische Parameter (Peroxidzahl, Wachsgehalt und Ultraviolett-Absorption) ebenfalls angegeben werden. Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, sollte der Wert eines physikalisch-chemischen Parameters — soweit auf dem Etikett angegeben — dem Höchstwert entsprechen, den dieser Parameter bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum erreichen könnte.

(2)

Die Angabe des Erntejahres auf dem Etikett von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl ist für Marktteilnehmer fakultativ, wenn 100 % des Inhalts der Verpackung aus einem einzigen Erntejahr stammen. Da die Olivenernte in der Regel im Spätherbst beginnt und im Frühjahr des folgenden Jahres endet, sollte präzisiert werden, wie das Erntejahr auf dem Etikett anzugeben ist.

(3)

Um dem Verbraucher zusätzliche Informationen über das Alter eines Olivenöls zu geben, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Angabe des Erntejahres verbindlich vorzuschreiben. Um das Funktionieren des Binnenmarktes nicht zu beeinträchtigen, sollte eine derart verbindliche Angabe jedoch auf die inländische Produktion von Olivenöl aus Oliven begrenzt werden, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geerntet wurden und nur für den jeweiligen nationalen Markt bestimmt sind. Analog zu dem Übergangszeitraum, der in Bezug auf Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 vorgesehen ist, sollten die Mitgliedstaaten die Vermarktung bereits etikettierter Olivenöle gestatten, bis die Bestände erschöpft sind. Damit die Kommission die Anwendung solcher nationalen Beschlüsse überwachen und die zugrunde liegende Rechtsvorschrift der Union im Lichte etwaiger relevanter Entwicklungen in der Funktionsweise des Binnenmarktes überprüfen kann, sollten die Mitgliedstaaten ihren Beschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) mitteilen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Angesichts der berechtigten Erwartungen der Marktteilnehmer sollte für Produkte, die bereits vor dem Datum der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 etikettiert waren, eine Übergangszeit vorgesehen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Die Angabe des für das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erwarteten Säurehöchstgehalts ist nur zulässig, wenn daneben in gleicher Schriftgröße und im gleichen Sichtfeld die für dasselbe Datum erwarteten Werte für die Peroxidzahl, den Wachsgehalt und die Absorption im Ultraviolettbereich, bestimmt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, angegeben werden;“

b)

unter Buchstabe e wird der folgende Satz angefügt:

„Für die Zwecke dieses Buchstabens wird das Erntejahr auf dem Etikett entweder als das jeweilige Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 6 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder als Monat und Jahr der Ernte (in dieser Reihenfolge) angegeben. Der Monat entspricht in diesem Falle dem Monat, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde.“

2.

Es wird folgender Artikel 5a eingefügt:

„Artikel 5a

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass das Erntejahr gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e auf dem Etikett der unter diesem Buchstaben genannten Olivenöle verbindlich anzugeben ist, soweit diese aus nationaler Produktion und von Oliven stammen, die in ihrem Hoheitsgebiet geerntet wurden und nur für ihre jeweiligen nationalen Märkte bestimmt sind.

Dieser Beschluss darf nicht verhindern, dass Olivenöle, die bereits vor dem Datum des Wirksamwerdens dieses Beschlusses etikettiert waren, vermarktet werden, bis ihre Bestände aufgebraucht sind.

Die Mitgliedstaaten teilen diesen Beschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 findet nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung Anwendung.

Olivenöle, die bereits vor dem Datum gemäß Absatz 2 etikettiert waren, können vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 14).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).