16.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/14


VERORDNUNG (EU) 2018/974 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2018

über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen

(kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, diese Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Binnenwasserstraßen sind ein wichtiger Bestandteil der Verkehrsnetze in der Union, und die Förderung der Binnenschifffahrt ist aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz und zur Reduzierung des Energieverbrauchs sowie der Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt eines der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik.

(3)

Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik und die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der Politik der transeuropäischen Netze verfolgen und weiterentwickeln kann, benötigt sie Statistiken über die Beförderung von Gütern auf Binnenwasserstraßen.

(4)

Bei der Erstellung von Europäischen Statistiken über alle Verkehrsträger sollten einheitliche Konzepte und Normen zugrunde gelegt werden, um eine möglichst große Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zu erreichen.

(5)

Nicht in allen Mitgliedstaaten wird die Binnenwasserschifffahrt ausgeübt, und die Wirkung dieser Verordnung ist daher auf die Mitgliedstaaten begrenzt, in denen diese Art des Verkehrs genutzt wird.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bietet einen Bezugsrahmen für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen.

(7)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen und der auf internationaler Ebene vorgenommenen Änderungen der Definitionen Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um diese Verordnung dahingehend zu ändern, den Schwellenwert für die statistische Erfassung des Binnenschiffsverkehrs auf über eine Million Tonnen anzuheben, Definitionen anzupassen oder neue Definitionen festzulegen sowie die Anhänge dieser Verordnung anzupassen, damit Änderungen bei der Codierung und der Systematik auf internationaler Ebene oder in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union berücksichtigt werden können. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(8)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern.

(9)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Einzelheiten der Datenübermittlung, einschließlich der Datenaustauschformate, und die Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse durch die Kommission (Eurostat) festlegen sowie methodische Anforderungen und Kriterien zur Sicherung der Qualität der erstellten Daten entwickeln und veröffentlichen kann. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(10)

Es ist notwendig, dass die Kommission Pilotstudien über die Verfügbarkeit statistischer Daten zur Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen, einschließlich durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste, durchführen lässt. Die Union sollte einen Beitrag zur Durchführung dieser Pilotstudien leisten. Ein solcher Beitrag sollte gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in Form von Finanzhilfen für die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämter und andere nationale Stellen erfolgen.

(11)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs dieser Schaffung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden allgemeine Regeln für die Erstellung von Europäischen Statistiken über die Binnenschifffahrt aufgestellt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über den Binnenschiffsverkehr in ihrem Hoheitsgebiet.

(2)   Mitgliedstaaten, in denen die Gütermenge, die insgesamt jährlich im innerstaatlichen, im grenzüberschreitenden oder im Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen befördert wird, eine Million Tonnen überschreitet, übermitteln die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Daten.

(3)   Abweichend von Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten, in denen kein grenzüberschreitender oder Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen zu verzeichnen ist, in denen die insgesamt jährlich im innerstaatlichen Verkehr auf Binnenwasserstraßen beförderte Gütermenge jedoch eine Million Tonnen überschreitet, nur die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Daten.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

den Güterverkehr mit Schiffen von weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit;

b)

Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen;

c)

Fährschiffe;

d)

Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden;

e)

Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden;

f)

Schiffe, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden, wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Anhebung des darin genannten Schwellenwerts für die statistische Erfassung des Binnenschiffsverkehrs zu erlassen, um die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen zu berücksichtigen.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

Artikel 3

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)

„Schiffbare Binnenwasserstraße“ ist ein Wasserweg, der nicht Teil des Meeres ist und der aufgrund natürlicher Gegebenheiten oder nach technischen Eingriffen schiffbar ist, vor allem für Binnenschiffe.

b)

„Binnenschiff“ ist ein Wasserfahrzeug für Güterverkehr oder öffentlichen Personenverkehr, das vorwiegend auf schiffbaren Binnenwasserstraßen oder in beziehungsweise in unmittelbarer Nähe von geschützten Gewässern oder einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt.

c)

„Nationalität des Schiffes“ ist das Land, in dem das Binnenschiff registriert ist.

d)

„Binnenschiffsverkehr“ sind alle Bewegungen von Gütern und/oder Fahrgästen unter Benutzung von Binnenschiffen, die entweder ganz oder teilweise auf schiffbaren Binnenwasserstraßen erfolgen.

e)

„Innerstaatlicher Binnenschiffsverkehr“ ist Binnenschiffsverkehr zwischen zwei Häfen im Hoheitsgebiet eines Landes, unabhängig von der Nationalität des Schiffes.

f)

„Grenzüberschreitender Binnenschiffsverkehr“ ist Binnenschiffsverkehr zwischen zwei Häfen in verschiedenen nationalen Hoheitsgebieten.

g)

„Transitverkehr auf Binnenwasserstraßen“ ist Binnenschiffsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines Landes zwischen zwei im Hoheitsgebiet eines anderen Landes bzw. anderer Länder liegenden Häfen, wobei auf der gesamten Fahrt durch das erstgenannte Hoheitsgebiet keine Güter geladen, gelöscht oder umgeladen werden.

h)

„Binnenschifffahrt“ sind alle Bewegungen von Schiffen auf einem gegebenen Netz schiffbarer Binnenwasserstraßen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur Anpassung der darin enthaltenen Definitionen oder zur Festlegung neuer Definitionen zu erlassen, um auf internationaler Ebene geänderte oder festgelegte einschlägige Definitionen zu berücksichtigen.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

Artikel 4

Datenerhebung

(1)   Die Daten werden gemäß den Tabellen in den Anhängen I bis IV erhoben.

(2)   In dem in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Fall werden die Daten gemäß der Tabelle in Anhang V erhoben.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang VI klassifiziert.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um Änderungen bei der Codierung und Systematik auf internationaler Ebene oder in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union zu berücksichtigen.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

Artikel 5

Pilotstudien

(1)   Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bis zum 8. Dezember 2018 die geeignete Methodik zur Erstellung von Statistiken über die Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen einschließlich durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf Binnenwasserstraßen.

(2)   Die Kommission leitet bis zum 8. Dezember 2019 freiwillige Pilotstudien ein, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und mit denen im Geltungsbereich dieser Verordnung Angaben über die Verfügbarkeit statistischer Daten zur Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen einschließlich durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste bereitgestellt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, die Durchführbarkeit dieser neuen Datensammlungen, die Kosten der zugehörigen Datenerhebungen und die damit zusammenhängende statistische Qualität zu bewerten.

(3)   Die Kommission übermittelt bis zum 8. Dezember 2020 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Pilotstudien. Je nach Ergebnis dieses Berichts legt die Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung hinsichtlich der Statistiken über die Personenbeförderung auf Binnenwasserstraßen, einschließlich durch grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste, vor.

(4)   Gegebenenfalls wird unter Berücksichtigung des seitens der Union erbrachten Mehrwerts aus dem Gesamthaushalt der Union ein Beitrag zur Finanzierung dieser Pilotstudien geleistet.

Artikel 6

Datenübermittlung

(1)   Die Übermittlung der Daten erfolgt so bald wie möglich und spätestens fünf Monate nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat), einschließlich der Datenaustauschformate. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Verbreitung

Europäische Statistiken, die auf den in Artikel 4 genannten Daten beruhen, werden in Zeitabständen verbreitet, die mit denen der Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Qualität der Daten

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der methodischen Anforderungen und Kriterien zur Qualitätssicherung der erstellten Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten zu sichern.

(3)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht mit den Angaben und Daten vor, die sie für die Prüfung der Qualität der übermittelten Daten anfordern kann.

(4)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung werden auf die zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien angewandt.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, der Struktur, der Periodizität und der Elemente zur Beurteilung der Vergleichbarkeit der Qualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

Durchführungsberichte

Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und über künftige Entwicklungen vor.

In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten einschlägigen Informationen über mögliche Verbesserungen und die Bedürfnisse der Nutzer. Der Bericht enthält insbesondere eine Bewertung:

a)

des Nutzens der erstellten Statistiken für die Union, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu deren Kosten;

b)

der Qualität der übermittelten Daten und der angewandten Methoden zur Datenerhebung.

Artikel 10

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 7. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 oder Artikel 4 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 4.Juli 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juni 2018.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 1).

(3)  Siehe Anhang VII.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG I

Tabelle I1:

Güterverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

„I1“

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Ladeland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (1)

 

Löschland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (1)

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Güterart

2 Ziffern

NST 2007

 

Verpackungsart

1 Ziffer

1

=

Güter in Containern

2

=

Güter nicht in Containern und Leercontainer

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer


(1)  Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:

„NUTS0 + ZZ“, wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt;

„ISO-Code + ZZ“, wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt;

„ZZZZ“, wenn das Partnerland unbekannt ist.


ANHANG II

Tabelle II1:

Verkehr nach der Nationalität der Schiffe und dem Schiffstyp (jährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

3 alphanumerische Zeichen

„II1“

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Ladeland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (1)

 

Löschland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (1)

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Schiffstyp

1 Ziffer

1

=

Gütermotorschiff

2

=

Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

3

=

Tankmotorschiff

4

=

Tankbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

5

=

Sonstiges Güterbinnenschiff

6

=

Seeschiff

 

Nationalität des Schiffes

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode) (2)

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer


Tabelle II2:

Schiffsverkehr (jährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

3 alphanumerische Zeichen

„II2“

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Zahl der Schiffsbewegungen (beladene Schiffe)

 

 

Schiffsbewegungen

Zahl der Schiffsbewegungen (leere Schiffe)

 

 

Schiffsbewegungen

Schiffskilometer (beladene Schiffe)

 

 

Schiffskilometer

Schiffskilometer (leere Schiffe)

 

 

Schiffskilometer

ANMERKUNG: Die Übermittlung der Tabelle II2 ist fakultativ.


(1)  Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:

„NUTS0 + ZZ“, wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt;

„ISO-Code + ZZ“, wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt;

„ZZZZ“, wenn das Partnerland unbekannt ist.

(2)  Liegt kein NUTS-Code für das Land, in dem das Schiff registriert ist, vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code „ZZ“ zu verwenden.


ANHANG III

Tabelle III1:

Containerverkehr nach der Güterart (jährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

4 alphanumerische Zeichen

„III1“

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Ladeland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (1)

 

Löschland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (1)

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Containergrößen

1 Ziffer

1

=

20-Fuß-Ladeeinheiten

2

=

40-Fuß-Ladeeinheiten

3

=

Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß

4

=

Ladeeinheiten > 40 Fuß

 

Ladestatus

1 Ziffer

1

=

beladene Container

2

=

leere Container

 

Güterart

2 Ziffern

NST 2007

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer

TEU

 

 

TEU

TEU-Kilometer

 

 

TEU-Kilometer


(1)  Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:

„NUTS0 + ZZ“, wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt;

„ISO-Code + ZZ“, wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt;

„ZZZZ“, wenn das Partnerland unbekannt ist.


ANHANG IV

Tabelle IV1:

Verkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

3 alphanumerische Zeichen

„IV1“

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Quartal

2 Ziffern

41

=

1. Quartal

42

=

2. Quartal

43

=

3. Quartal

44

=

4. Quartal

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Nationalität des Schiffes

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode) (1)

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer


Tabelle IV2:

Containerverkehr nach der Nationalität der Schiffe (vierteljährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

3 alphanumerische Zeichen

„IV2“

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Quartal

2 Ziffern

41

=

1. Quartal

42

=

2. Quartal

43

=

3. Quartal

44

=

4. Quartal

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Nationalität des Schiffes

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode) (2)

 

Ladestatus

1 Ziffer

1

=

beladene Container

2

=

leere Container

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer

TEU

 

 

TEU

TEU-Kilometer

 

 

TEU-Kilometer


(1)  Liegt für das Land, in dem das Schiff registriert ist, kein NUTS-Code vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code „ZZ“ zu verwenden.

(2)  Liegt für das Land, in dem das Schiff registriert ist, kein NUTS-Code vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code „ZZ“ zu verwenden.


ANHANG V

Tabelle V1:

Güterverkehr (jährliche Daten)

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

„V1“

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

„yyyy“

 

Verkehrsart

1 Ziffer

1

=

innerstaatlich

2

=

grenzüberschreitend (ohne Transit)

3

=

Transit

 

Güterart

2 Ziffern

NST 2007

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer


ANHANG VI

NST 2007

Abteilung

Bezeichnung

01

Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse

02

Kohle; rohes Erdöl und Erdgas

03

Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse; Torf; Uran- und Thoriumerze

04

Nahrungs- und Genussmittel

05

Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren

06

Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger

07

Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse

08

Chemische Erzeugnisse und Chemiefasern; Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe

09

Sonstige Mineralerzeugnisse

10

Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte

11

Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. Ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, Steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren

12

Fahrzeuge

13

Möbel; Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse

14

Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle

15

Post, Pakete

16

Geräte und Material für die Güterbeförderung

17

Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter a.n.g.

18

Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden

19

Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01 bis 16 zugeordnet werden können

20

Sonstige Güter a.n.g.


ANHANG VII

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 264, 25.9.2006, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 425/2007 der Kommission

(ABl. L 103, 20.4.2007, S. 26)

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission

(ABl. L 290, 8.11.2007, S. 14)

Nur Artikel 4

Verordnung (EU) 2016/1954 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 311, 17.11.2016, S. 20)

 


ANHANG VIII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1365/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 4

Artikel 1 bis 4

Artikel 4a

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Anhang A

ANHANG I

Anhang B

ANHANG II

Anhang C

Anhang III

Anhang D

Anhang IV

Anhang E

Anhang V

Anhang F

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VIII