14.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/867 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2018

zur Festlegung der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer(n) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/796 wird der Verwaltungsrat der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) ermächtigt, eine oder mehrere Beschwerdekammern einzurichten, die für Beschwerden und Schiedsverfahren nach den Artikeln 58 und 61 der genannten Verordnung zuständig sind.

(2)

Da die Verordnung (EU) 2016/796 lediglich die wesentlichen Grundsätze für die Bearbeitung von Beschwerden enthält, ist es erforderlich, die Geschäftsordnung der Beschwerdekammer festzulegen, einschließlich der Abstimmungsregeln, der Verfahren für die Einlegung von Beschwerden und der Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitglieder. Auf Vorschlag der Agentur und nach Anhörung des Verwaltungsrats der Agentur sollte die Kommission die Geschäftsordnung der Beschwerdekammer festlegen.

(3)

Der Verwaltungsrat der Agentur sollte mindestens eine Beschwerdekammer als ständiges Gremium einrichten, um die Einheitlichkeit und Kohärenz der Entscheidungsfindung zu gewährleisten, den Verwaltungsaufwand und die zeitaufwendige Ernennung der Mitglieder im Falle einer Beschwerde oder der Beantragung eines Schiedsverfahrens zu verringern und auf das Expertenwissen sowohl der einzelnen Mitglieder als auch des Gremiums insgesamt zurückgreifen zu können.

(4)

Der Verwaltungsrat der Agentur kann die Beschwerdekammer(n) mit drei oder fünf Mitgliedern und der jeweiligen Anzahl von Stellvertretern gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/796 einrichten.

(5)

Zur Gewährleistung eines reibungslosen und effizienten Arbeitsablaufs der Beschwerdekammer sollte eines ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden ernannt werden. Es ist wichtig, dass der Vorsitzende die Qualität und die Einheitlichkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer gewährleistet.

(6)

Die Beschwerdekammer sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch von einem Registrar und einem Berichterstatter unterstützt werden. Ihre Ernennung sowie ihre Rollen und Aufgaben sollten klar festgelegt werden. Für jedes Verfahren sollte ein Berichterstatter benannt werden und die Dienste des Registrars sollten von allen Beschwerdekammern in Anspruch genommen werden können.

(7)

Es sollte erwogen werden, der Beschwerdekammer die Erstellung spezieller administrativer Leitlinien zu ermöglichen, um die Geschäftsordnung durch praktische Regelungen zu ergänzen.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINRICHTUNG UND ORGANISATION

Artikel 1

Einrichtung

(1)   Die in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die Beschwerdekammer gelten für jede Beschwerdekammer, die durch einen Beschluss des Verwaltungsrats der Agentur eingerichtet wurde. Alle diese Kammern werden im Folgenden unter der Bezeichnung „Beschwerdekammer“ zusammengefasst.

(2)   Um die fristgerechte Mitteilung der Feststellungen sowie die Qualität und Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, wird eine Beschwerdekammer nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/796 als ständiges Gremium eingerichtet.

Artikel 2

Mitglieder

(1)   Der Vorsitzende, die anderen Mitglieder und ihre Stellvertreter, die eine Beschwerdekammer bilden, werden im Folgenden als ihre „Mitglieder“ bezeichnet, sofern nichts anderes angegeben ist.

(2)   Die Amtszeit aller Mitglieder beginnt und endet an den dafür im Ernennungsbeschluss festgelegten Daten. Die Daten können in Abhängigkeit von einer Funktion oder dem Abschluss eines Verfahrens bestimmt werden. Gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 darf die Amtszeit eines Mitglieds einer Beschwerdekammer höchstens vier Jahre betragen und kann einmal verlängert werden.

(3)   Jede Beschwerdekammer muss über technische, rechtliche und verfahrenstechnische Kenntnisse und/oder Erfahrungen verfügen.

Artikel 3

Ersetzung

(1)   Die Mitglieder einer Beschwerdekammer, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht oder voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen, teilen dies dem Vorsitzenden unverzüglich mit.

(2)   In Fällen, in denen der Vorsitzende nicht zur Verfügung steht, entscheidet die Kammer, welches der verbleibenden Mitglieder den Vorsitz führt.

(3)   Der Vorsitzende ernennt einen der Stellvertreter zum Mitglied.

(4)   Die Ersatzernennungen gemäß den Absätzen 2 und 3 bleiben so lange gültig, wie das ersetzte Mitglied oder der ersetzte Vorsitzende seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, mindestens jedoch bis zum Abschluss offener Beschwerde- oder Schiedsverfahren.

(5)   Sollte die Abwesenheit dauerhaft werden oder zwölf Monate überschreiten, so benennt der Verwaltungsrat der Agentur je nach Sachlage ein neues Mitglied, einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter.

Artikel 4

Rolle des Vorsitzenden

(1)   Der Vorsitzende einer Beschwerdekammer führt den Vorsitz über die Beschwerde- und Schiedsverfahren.

(2)   Der Vorsitzende gewährleistet die Qualität und die Einheitlichkeit der Entscheidungen einer Beschwerdekammer.

(3)   Der Vorsitzende benennt für jedes Verfahren einen Berichterstatter aus den Reihen der Mitglieder der Beschwerdekammer.

(4)   Der Vorsitzende gewährleistet zusammen mit dem Registrar die ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Geschäftsordnung.

(5)   Hat der Verwaltungsrat der Agentur mehr als eine Beschwerdekammer eingerichtet, so legen die Vorsitzenden gemeinsam eine Methode für die Verteilung der Verfahren fest und teilen dies dem Registrar mit.

Artikel 5

Rolle des Berichterstatters

(1)   Der Berichterstatter unterzieht die Beschwerde einer vorläufigen Prüfung und legt die Ergebnisse dieser Prüfung den anderen Mitgliedern der Beschwerdekammer vor.

(2)   Der Berichterstatter erstellt einen Entwurf der Feststellungen der Beschwerdekammer.

Artikel 6

Sitz der Beschwerdekammer

Die Beschwerdekammer ist am Sitz der Agentur angesiedelt.

Artikel 7

Registrar

(1)   Die Beschwerdekammer wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einem Registrar unterstützt.

(2)   Der Registrar

a)

registriert alle Verfahren unter Vergabe einer Nummer und setzt die Beschwerdekammer und alle Verfahrensparteien davon in Kenntnis;

b)

ist zuständig für den Eingang, die Übermittlung und die sichere Verwahrung aller für die Beschwerde- und Schiedsverfahren relevanten Unterlagen, für die Kommunikation mit den Parteien sowie für andere Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit den Verfahren;

c)

informiert die Parteien unverzüglich über die Zusammensetzung der Beschwerdekammer, vor der der Fall gehört wird, und über Änderungen der Zusammensetzung;

d)

unterrichtet die Verfahrensparteien über ihr Recht, gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/796 die Mitwirkung eines Mitglieds der Beschwerdekammer an dem Verfahren abzulehnen;

e)

sorgt dafür, dass die Bekanntmachung der Beschwerde auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht wird, wobei mindestens das Datum der Registrierung, die Namen und Kontaktdaten der Parteien, die Verfahrenssprache und die angefochtene Entscheidung anzugeben sind;

f)

prüft die Einhaltung sämtlicher Fristen und formalen Voraussetzungen für die Einreichung einer Beschwerde und setzt die Beschwerdekammer davon in Kenntnis;

g)

verwahrt die Protokolle der Anhörungen, der Aussagen der Zeugen oder Sachverständigen und der Beratungen der Beschwerdekammer;

h)

führt ein Archiv aller im Rahmen von Beschwerde- und Schiedsverfahren getroffenen Entscheidungen der Beschwerdekammer;

i)

leitet die Ersuchen und die Feststellungen der Beschwerdekammer an das in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte Informations- und Kommunikationssystem („zentrale Anlaufstelle“) weiter.

Artikel 8

Ernennung und Zuständigkeiten des Registrars

(1)   Der Registrar wird von der Beschwerdekammer auf Vorschlag der Agentur aus den Reihen der Beschäftigten der Agentur ernannt. Bei mehr als einer Beschwerdekammer erfolgt dies einvernehmlich.

(2)   Der Registrar darf nicht an Aufgaben oder Verfahren der Agentur im Zusammenhang mit beschwerdefähigen Entscheidungen nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/796 mitwirken.

(3)   Der Registrar übt seine Aufgaben unter der Aufsicht und nach den Anweisungen des Vorsitzenden der Beschwerdekammer aus.

(4)   Der Registrar kann von Mitarbeitern unterstützt werden, auf die dieser Artikel ebenfalls Anwendung findet.

KAPITEL II

BESCHWERDEN

Artikel 9

Einlegung und Bekanntgabe von Beschwerden

(1)   Beschwerden sind bei der Beschwerdekammer über den Registrar in dem dafür vorgesehenen elektronischen Format innerhalb von zwei Monaten ab den in Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Zeitpunkten einzulegen.

(2)   Die Beschwerde muss soweit anwendbar folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers;

b)

den Namen und die Anschrift des Vertreters, falls der Beschwerdeführer einen solchen bestellt hat;

c)

eine Adresse für den Empfang von elektronischer Post;

d)

sofern der Beschwerdeführer eine juristische Person ist, ihre Satzung oder Satzungen oder einen neueren Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder einen anderen Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit;

e)

die Angabe der angefochtenen Entscheidung und die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge;

f)

die vorgebrachten Argumente;

g)

gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erläuterung der durch die Beweismittel gestützten Tatsachen;

h)

gegebenenfalls einen Antrag auf vertrauliche Behandlung von Dokumenten oder Teilen davon;

i)

sofern der Beschwerdeführer nicht der Adressat der angefochtenen Entscheidung ist, die Gründe, aus denen er unmittelbar oder mittelbar von der Entscheidung betroffen ist, sowie Nachweise bezüglich des Zeitpunkts, zu dem er erstmals Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat.

(3)   Enthält die Beschwerde nicht die in Absatz 2 genannten Angaben, so setzt der Registrar dem Beschwerdeführer eine Frist von höchstens zehn Arbeitstagen. Der Registrar legt eine solche Frist nur einmal fest. Innerhalb dieses Zeitraums wird die Frist nach den Artikeln 58 und 62 der Verordnung (EU) 2016/796 gehemmt.

(4)   Der Registrar gibt die Beschwerde der Beschwerdekammer, der Agentur und allen anderen feststellbaren Beteiligten innerhalb eines Arbeitstags nach ihrem Eingang bekannt.

Artikel 10

Vertraulichkeit

(1)   In jedem Antrag auf vertrauliche Behandlung sind die Wörter, Angaben, Zahlen oder Passagen, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird, sowie die besonderen Gründe dafür anzugeben. Fehlen diese Informationen, kann dies ein Grund für die Ablehnung des Antrags durch die Beschwerdekammer sein.

(2)   Der Vorsitzende entscheidet, ob die in einer Beschwerde nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h kenntlich gemachten Angaben als vertraulich zu behandeln sind, und stellt sicher, dass keine als vertraulich gekennzeichneten Angaben veröffentlicht werden.

Artikel 11

Unzulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerdekammer kann eine Beschwerde aus einem oder mehreren der folgenden Gründe für unzulässig erklären:

a)

die Beschwerde entspricht nicht den formalen Anforderungen in Artikel 9;

b)

der Beschwerdeführer hat die Frist für die Einlegung der Beschwerde nicht eingehalten;

c)

die Beschwerde bezieht sich nicht auf eine beschwerdefähige Entscheidung;

d)

der Beschwerdeführer ist weder ein Adressat der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, noch kann er nachweisen, dass er unmittelbar und individuell von ihr betroffen ist.

Artikel 12

Interessenkonflikt

(1)   Nach Einlegung einer Beschwerde bei der Beschwerdekammer gibt jedes Mitglied, das einen möglichen Interessenkonflikt feststellt, eine mit Gründen versehene Erklärung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 ab und übermittelt sie dem Vorsitzenden.

(2)   Die Verfahrensparteien werden von jeder Erklärung unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

(3)   Ablehnungen durch eine Verfahrenspartei sind zulässig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum, an dem der ablehnenden Partei die die Ablehnung begründenden Fakten bekannt wurden, eingebracht wird.

(4)   Das betreffende Mitglied wird von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt und gebeten, dem Vorsitzenden innerhalb von fünf Arbeitstagen zu antworten.

(5)   Die Beschwerdekammer entscheidet unverzüglich über den Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Verfahren nach Maßgabe von Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796. Das betreffende Mitglied nimmt nicht an dieser Entscheidung teil.

(6)   Der Ausschluss des betreffenden Mitglieds ist vorübergehend und gilt für das Beschwerde- oder Schiedsverfahren, für das die Ablehnung eingebracht wurde. Die Ersetzung des ausgeschlossenen Mitglieds oder Vorsitzenden wird gemäß Artikel 3 gewährleistet.

Artikel 13

Abhilfeverfahren

(1)   Im Einklang mit Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/796 unterliegen Beschwerden gegen eine Entscheidung der Agentur nach den Artikeln 14, 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2016/796 oder wegen des Versäumnisses der Agentur, innerhalb der anwendbaren Fristen tätig zu werden, einem Abhilfeverfahren, bevor sie der Beschwerdekammer zur Prüfung zugeleitet werden.

(2)   Nach Bekanntgabe der Beschwerde ergreift die Agentur innerhalb eines Monats eine der folgenden Maßnahmen:

a)

sie korrigiert die Entscheidung oder das Versäumnis;

b)

sie bestätigt die angefochtene Entscheidung und begründet sie;

c)

sie erklärt unter Angabe von Gründen, dass die Abhilfe nach Maßgabe von Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 keine Anwendung findet;

d)

sie begründet, warum sie die Beschwerde für unzulässig hält.

(3)   In allen vorgenannten Fällen unterrichtet die Agentur den Registrar über ihre Maßnahmen und legt alle notwendigen Belege vor.

(4)   In dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Fall gibt die Agentur ihre Entscheidung bekannt, und der Registrar schließt das Beschwerdeverfahren ab und setzt alle Verfahrensparteien davon in Kenntnis.

(5)   In den in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Fällen unterrichtet der Registrar den Beschwerdeführer und verweist das Verfahren zur Prüfung an die Beschwerdekammer.

(6)   Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerde innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Unterrichtung über die Verweisung zurückziehen.

(7)   Der Tag, an dem das Verfahren zur Prüfung an die Beschwerdekammer verwiesen wird, gilt als Tag der Einlegung der Beschwerde, der für die Berechnung der Frist gemäß den Artikeln 58 und 62 der Verordnung (EU) 2016/796 maßgeblich ist.

(8)   Bei einer Verweisung kann die Agentur den Vollzug der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wurde, aussetzen.

Artikel 14

Beschwerdeerwiderung

(1)   Die Agentur erwidert die Beschwerde innerhalb eines Monats ab dem Datum ihrer Notifizierung.

(2)   Kommt die Abhilfe gemäß Artikel 13 zur Anwendung, kann eine Beschwerdeerwiderung für die in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Fälle abgegeben werden. Die nach Buchstabe b genannten Gründe dienen als Beschwerdeerwiderung.

(3)   Die Beschwerdeerwiderung muss eine Begründung und alle erforderlichen Belege enthalten.

(4)   Gibt die Agentur keine Beschwerdeerwiderung ab, so wird das Verfahren ohne Beschwerdeerwiderung fortgesetzt.

Artikel 15

Streithilfe

(1)   Die Beschwerdekammer kann jeder Person, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Verfahrens nachweisen kann, das Recht einräumen, in diesem Verfahren als Streithelfer aufzutreten.

(2)   Die Streithilfe muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bekanntmachung der Beschwerde auf der Internetseite der Agentur beantragt werden.

(3)   Der Antrag auf Streithilfe wird den Parteien bekannt gegeben, um ihnen Gelegenheit zu einer von ihnen für zweckmäßig gehaltenen Stellungnahme zu geben, bevor die Beschwerdekammer über den Antrag auf Streithilfe entscheidet.

(4)   Im Rahmen der Streithilfe werden die von einer der Parteien gestellten Anträge entweder in vollem Umfang unterstützt oder abgelehnt. Die Streithilfe verleiht nicht die gleichen Verfahrensrechte, wie sie den Verfahrensparteien zustehen.

Artikel 16

Inhalt des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe

(1)   Der Antrag auf Streithilfe muss enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Streithelfers;

b)

den Namen und die Anschrift des Vertreters, falls der Streithelfer einen solchen bestellt hat;

c)

die Zustellungsanschrift, falls diese von den Angaben nach den Buchstaben a und b abweicht;

d)

das Aktenzeichen des Verfahrens, auf das sich der Antrag bezieht;

e)

eine Erklärung zur vollständigen oder teilweisen Unterstützung oder Ablehnung der von einer der Parteien gestellten Anträge;

f)

die Beschwerdegründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung;

g)

gegebenenfalls die einschlägigen Beweismittel.

(2)   Nach Einreichung des Antrags auf Streithilfe setzt der Vorsitzende eine Frist von höchstens zehn Arbeitstagen fest, in der sich die Parteien zu dem Antrag äußern können.

Artikel 17

Antrag auf Aussetzung

(1)   Die Beschwerdekammer kann die angefochtene Entscheidung aussetzen, wenn die Beschwerdeführer nachgewiesen haben, dass zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen eine Aussetzung dringend notwendig ist, da die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens dieser Rechte und Interessen besteht.

(2)   Der Vorsitzende kann die Gegenpartei auffordern, zu dem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen.

Artikel 18

Aussetzung des Verfahrens

(1)   Die Beschwerdekammer kann mit Zustimmung aller am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien eine Aussetzung des Verfahrens für maximal zehn Arbeitstage anordnen.

(2)   In dem Beschluss sind die Dauer der Aussetzung und die Gründe dafür anzugeben.

(3)   Während der Aussetzung des Verfahrens sind alle Verfahrensfristen gehemmt.

KAPITEL III

SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 19

Beantragung eines Schiedsverfahrens

(1)   Ein Schiedsverfahren nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/796 kann von der/den betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde(n) beantragt werden.

(2)   Der Antrag wird beim Registrar eingereicht, der die Agentur und die Beschwerdekammer innerhalb eines Arbeitstages davon in Kenntnis setzt.

Artikel 20

Beantragung eines Schiedsverfahrens für das ERTMS

(1)   Die Agentur setzt den Registrar über ein Kooperationsverfahren im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 sowie über die daran beteiligten Parteien und die Fristen in Kenntnis.

(2)   Wird nach einem Monat der Koordinierung keine für alle Seiten annehmbare Lösung gefunden, so verweist der Registrar den Vorgang zur Durchführung eines Schiedsverfahrens an die Beschwerdekammer und setzt die beteiligten Parteien davon in Kenntnis.

Artikel 21

Schiedsverfahren

(1)   Die Beschwerdekammer entscheidet innerhalb eines Monats, ob sie den Standpunkt der Agentur bestätigt.

(2)   Die Bestimmungen in Kapitel II gelten sinngemäß.

Artikel 22

Entscheidung der Beschwerdekammer

Die Entscheidung der Beschwerdekammer enthält mindestens:

a)

die Namen der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;

b)

eine Zusammenfassung der strittigen Fakten und Probleme;

c)

die jeweiligen Standpunkte und Argumente der Parteien;

d)

eine Analyse der Feststellungen;

e)

den Tenor der Entscheidung.

KAPITEL IV

GEMEINSAME VERFAHRENSREGELN

ABSCHNITT 1

Sprache

Artikel 23

Verfahrenssprachen

(1)   Ist der Beschwerdeführer der Adressat der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, so ist die Beschwerde in der Sprache des Verfahrens einzureichen, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat.

(2)   Ist der Beschwerdeführer nicht der Adressat der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, kann die Beschwerde in einer der Amtssprachen der Union eingereicht werden.

(3)   Das Schiedsverfahren kann in jeder Amtssprache der Union beantragt werden. Das Schiedsverfahren wird in der Sprache der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde durchgeführt.

(4)   Die Sprache gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ist die Sprache des jeweiligen Beschwerde- oder Schiedsverfahrens. Die Verfahrenssprache wird im schriftlichen und mündlichen Verfahren und im gesamten Schriftverkehr mit den Parteien verwendet.

(5)   Alle technischen Unterlagen und Belege in der Anlage zur Beschwerde, in der Anlage zum Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens oder in der Anlage zur Beschwerdeerwiderung sind in der Verfahrenssprache einzureichen.

(6)   Die Feststellungen der Beschwerdekammer werden in der Verfahrenssprache abgefasst.

(7)   Die Streithelfer verwenden die Verfahrenssprache.

(8)   Im Interesse der Effizienz und der Kostenverringerung kann die Beschwerdekammer bei schriftlichen und mündlichen Verfahren oder Teilen davon, einschließlich individueller Dokumente und/oder mündlicher Ausführungen, von den vorstehenden Absätzen abweichen, sofern alle Parteien eine alternative Vereinbarung treffen. Auf Antrag dokumentiert die Beschwerdekammer eine solche Vereinbarung und die ihr gegebenenfalls zugrunde liegenden Bedingungen.

Artikel 24

Übersetzungen

(1)   Alle Kosten für die Übersetzung beigefügter technischer Unterlagen und sonstiger Belege in die Verfahrenssprache werden von der sie vorlegenden Partei getragen.

(2)   Übersetzungen und Dolmetscher, die von der Beschwerdekammer angefordert werden, sind auf das absolut notwendige Maß zu beschränken und sind von der Agentur zu tragen.

(3)   Im Falle einer Übersetzung hat die betreffende Partei eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.

ABSCHNITT 2

Verfahren

Artikel 25

Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens

(1)   Der Vorsitzende kann jederzeit im Laufe des Verfahrens mit oder ohne Antrag einer der Parteien Maßnahmen anordnen.

(2)   Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:

a)

die Befragung von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen und allen anderen Personen, die über Informationen verfügen, die für das Verfahren relevant sind;

b)

die Anforderung schriftlicher und mündlicher Informationen zu relevanten Aspekten des Verfahrens;

c)

die Anforderung von Unterlagen;

d)

die Beauftragung von Sachverständigengutachten;

e)

Kontrollen und Prüfungen, die für das Verfahren relevant sind.

Artikel 26

Fristverlängerung in Ausnahmefällen

In Ausnahmefällen, in denen die betroffene Partei nachweist, dass außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände vorliegen, auf die sie keinen Einfluss hatte und deren Konsequenzen sie trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht hatte vermeiden können, kann die Beschwerdekammer die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Fristen anpassen; dabei sind die Rechte aller Verfahrensparteien gleichermaßen zu berücksichtigen.

Artikel 27

Für die Einleitung des Verfahrens oder als weitere Beweismittel eingereichte Dokumente

(1)   Für die Berechnung von Fristen gilt ein Dokument als eingereicht, sobald es beim Registrar, der den Empfang bestätigen muss, eingegangen ist.

(2)   In den Dokumenten ist die Nummer des Beschwerde- oder Schiedsverfahrens anzugeben, die vom Registrar beim Eingang der Beschwerde oder der Beantragung des Schiedsverfahrens vergeben wurde.

(3)   Die Verfahrensunterlagen sollen folgende Seitenzahlen nicht überschreiten:

a)

20 Seiten für Beschwerden und Beschwerdeerwiderungen;

b)

10 Seiten je Streithilfe.

Die festgelegte Seitenzahl gilt nicht für Anlagen zu den Verfahrensunterlagen.

(4)   Eine Überschreitung der in Absatz 3 genannten zulässigen Seitenzahl wird vom Registrar im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und nur in Fällen mit besonders schwierigen Sachverhalten genehmigt.

Artikel 28

Beratungen

Die Beratungen der Beschwerdekammer sind vertraulich und unterliegen Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

Die Beratungen können in jeder geeigneten Form stattfinden und sind nicht auf persönliche Treffen beschränkt.

Artikel 29

Zeugen, Sachverständige und Anhörungen

(1)   Die Beschwerdekammer kann auf Antrag einer Partei Zeugen zu relevanten Sachverhalten hören, die sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken. Im Antrag einer Partei auf Anhörung ist anzugeben, zu welchen entscheidungsrelevanten Sachverhalten der Zeuge gehört und aus welchem Grund der Zeuge geladen werden soll.

(2)   Die Beschwerdekammer kann Sachverständige anhören, um bestimmte Aspekte des Verfahrens zu klären, oder einen Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens bestellen.

(3)   Bei der Bestellung von Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens legt die Beschwerdekammer deren Aufgaben und eine Frist für die Abgabe des jeweiligen Gutachtens fest.

(4)   Vor ihrer Aussage geben die Sachverständigen an, ob sie direkte oder indirekte persönliche Interessen am Ausgang des Verfahrens haben, insbesondere ob sie vorher als Vertreter einer der Parteien tätig gewesen sind oder an der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wurde, oder damit in Zusammenhang stehenden Schiedsverfahren mitgewirkt haben.

(5)   Lehnt eine der Parteien einen Sachverständigen wegen eines möglichen Interessenkonflikts ab, so wird der Sachverhalt von der Beschwerdekammer unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 12 entschieden.

(6)   Ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass ein Interessenkonflikt vorliegt oder vorzuliegen droht, so kann sie entscheiden, den betreffenden Sachverständigen stattdessen als Zeugen zu hören.

(7)   Zur Bestätigung von Beweismitteln zu ausschlaggebenden Sachverhalten, die sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken, kann die Beschwerdekammer eine mündliche Anhörung durchführen, wenn sie dies für erforderlich hält und dem keine mangelnde Effizienz entgegensteht.

Artikel 30

Neue Argumente oder Beweismittel

(1)   Die Beschwerdekammer entscheidet, bis zu welchem Zeitpunkt neue Beweismittel oder neue Beschwerdegründe vorgelegt werden dürfen.

(2)   Die Beschwerdekammer fordert die Parteien gegebenenfalls auf, Stellungnahmen oder zusätzliche Informationen innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist vorzulegen.

(3)   Werden neue Beweismittel oder neue Beschwerdegründe für zulässig befunden, so sind die anderen Parteien berechtigt, dazu Stellung zu nehmen.

ABSCHNITT 3

Entscheidungen

Artikel 31

Abstimmungen

Die Beschwerdekammer entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Artikel 32

Feststellungen der Beschwerdekammer

(1)   Die begründeten Feststellungen der Beschwerdekammer werden schriftlich festgehalten. Sie enthalten mindestens:

a)

die Namen der am Verfahren beteiligten Mitglieder der Beschwerdekammer;

b)

die Namen der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;

c)

eine Zusammenfassung der wesentlichen Fakten;

d)

die Anträge der Parteien;

e)

eine Zusammenfassung der Argumente der Parteien;

f)

die Gründe für die Zulässigkeit;

g)

den Tenor der Feststellungen unter Angabe der Gründe, auf die sie sich stützen;

h)

das Datum ihrer Verkündung.

(2)   Die Feststellungen werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der Beschwerdekammer und vom Registrar unterzeichnet.

Artikel 33

Endgültige Entscheidung der Agentur

(1)   Gibt die Beschwerdekammer der Beschwerde ganz oder teilweise statt, so erlässt die Agentur innerhalb eines Monats nach der Entscheidung der Beschwerdekammer eine endgültige Entscheidung in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Beschwerdekammer, die an die betroffenen Parteien gerichtet ist.

(2)   Die Entscheidung enthält mindestens:

a)

die Namen der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;

b)

die Feststellungen der Beschwerdekammer;

c)

den Tenor der Entscheidung und die Begründung.

(3)   Wird die Entscheidung der Agentur von der Beschwerdekammer bestätigt, so stellt die Agentur nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission (3) über Gebühren und Entgelte eine Rechnung für die Beschwerde aus.

(4)   Eine Zusammenfassung der Feststellungen der Beschwerdekammer wird auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht.

ABSCHNITT 4

Kosten

Artikel 34

Für die Parteien anfallende Kosten

(1)   Die für eine Beschwerde zu entrichtende Gebühr wird im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission festgesetzt.

(2)   Jede an einem Schiedsverfahren teilnehmende Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Artikel 35

Kosten der Teilnahme

(1)   Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

(2)   Obsiegende Beschwerdeführer, die an mündlichen Anhörungen teilnehmen, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für entgangene Einkünfte in dem Umfang, den die Beschwerdekammer für angemessen hält.

(3)   Zeugen, die an mündlichen Anhörungen teilnehmen, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für entgangene Einkünfte in dem Umfang, den die Beschwerdekammer für angemessen hält.

(4)   Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen nach Maßgabe des für die Unterstützung der Agentur geltenden Satzes sowie auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten.

(5)   Der Verwaltungsrat der Agentur legt genaue Bestimmungen für diese Erstattungen und Zahlungen fest.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Vergütung der Mitglieder der Beschwerdekammer

(1)   Die Mitglieder der Beschwerdekammer haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Beschwerdekammer nach Maßgabe der im Anhang enthaltenen Vergütungsregelung.

(2)   Die Mitglieder der Beschwerdekammer haben Anspruch auf Erstattung der entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Tagegeld. Der Verwaltungsrat der Agentur legt genaue Bestimmungen für die Berechnung der zu zahlenden Beträge fest.

Artikel 37

Transparenzpflicht

Interessierte Parteien erhalten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der innerhalb der Agentur für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten geltenden Politik Zugang zu Dokumenten, die von der Beschwerdekammer erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.

Artikel 38

Leitlinien und andere relevante Informationen

(1)   Die Beschwerdekammer legt durch Mehrheitsbeschluss Leitlinien für ihre Verfahren fest.

(2)   Diese Leitlinien werden auf der Internetseite der Agentur zusammen mit allen anderen für die Beschwerdeführer relevanten Informationen veröffentlicht.

Artikel 39

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 68).


ANHANG

VERGÜTUNG

1.   VERGÜTUNGSSÄTZE FÜR BESCHWERDE- UND SCHIEDSVERFAHREN (GEBÜHREN):

1.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Beschwerdekammer(n) haben Anspruch auf Vergütung, wenn sie einem Beschwerde- oder Schiedsverfahren zugewiesen wurden. Die Vergütung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder beträgt 600 EUR/Tag bei ganztägiger Tätigkeit für das Beschwerde-/Schiedsverfahren bzw. 75 EUR/Stunde bei nicht ganztägiger Tätigkeit, wobei der Höchstbetrag je Verfahren und Person 9 000 EUR nicht übersteigt.

2.

Die Vergütung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer und des Berichterstatters beträgt 700 EUR/Tag bei ganztägiger Tätigkeit für das Beschwerde-/Schiedsverfahren bzw. 87,50 EUR/Stunde bei nicht ganztägiger Tätigkeit, wobei der Höchstbetrag je Verfahren und Person 18 000 EUR nicht übersteigt.

 

Höhe der Vergütung je Arbeitstag und Person

Höchstvergütung je Verfahren und Person

Mitglieder und Stellvertreter in Ersatzfunktion

600 EUR

9 000 EUR

Vorsitzender und Berichterstatter des zugewiesenen Verfahrens

700 EUR

18 000 EUR

2.   VERGÜTUNG FÜR DIE TEILNAHME AN SITZUNGEN DER BESCHWERDEKAMMER(N) OHNE BEZUG ZU EINEM BESCHWERDE- ODER SCHIEDSVERFAHREN:

Die Beschwerdekammer oder einzelne Mitglieder können Sitzungen zu organisatorischen und administrativen Angelegenheiten abhalten. Die Vergütung für die Teilnahme an solchen Sitzungen beträgt 600 EUR je Sitzung. Pro Kalenderjahr dürfen bis zu sechs Sitzungen dieser Art stattfinden. Die Agentur unterstützt die Organisation solcher Sitzungen.

 

Höhe der Vergütung je Sitzung und Person

Maximale Anzahl Sitzungen je Person

Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Beschwerdekammer

600 EUR

Sechs Sitzungen

3.   VERGÜTUNG FÜR DIE TEILNAHME AN SONSTIGEN SITZUNGEN

Bei Ad-hoc-Sitzungen, die nicht unter die in den Abschnitten 1 und 2 genannten Kategorien fallen, haben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Beschwerdekammer(n) ebenfalls Anspruch auf Erstattung der Reise- und Unterbringungskosten, wenn die Einladung durch die Agentur erfolgt.