9.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/5 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 150 vom 14. Juni 2018 )
1. |
Seite 37, Artikel 30 Absatz 5: |
Anstatt:
„(5) |
Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 in folgenden Fällen verwendet werden:
Im Verzeichnis der Zutaten gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c ist anzugeben, welche Zutaten aus ökologischer/biologischer Produktion stammen. Die Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion dürfen nur im Zusammenhang mit den ökologischen/biologischen Zutaten erscheinen. In dem in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Verzeichnis der Zutaten ist der Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Zutaten an der Gesamtmenge der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs anzugeben. Die Begriffe gemäß Absatz 1, die in dem in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Verzeichnis der Zutaten verwendet werden, sowie die Angabe des Prozentanteils gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes müssen in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten erscheinen.“ |
muss es heißen:
„(5) |
Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 in folgenden Fällen verwendet werden:
Im Verzeichnis der Zutaten gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c ist anzugeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind. Die Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion dürfen nur im Zusammenhang mit den ökologischen/biologischen Zutaten erscheinen. In dem in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Verzeichnis der Zutaten ist der Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Zutaten an der Gesamtmenge der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs anzugeben. Die Begriffe gemäß Absatz 1, die in dem in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Verzeichnis der Zutaten verwendet werden, sowie die Angabe des Prozentanteils gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes müssen in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten erscheinen.“ |
2. |
Seite 38, Artikel 30 Absatz 6: |
Anstatt:
„(6) |
Bei verarbeiteten Futtermitteln können die in Absatz 1 genannten Begriffe in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten verwendet werden, vorausgesetzt,
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muss es heißen:
„(6) |
Bei verarbeiteten Futtermitteln können die in Absatz 1 genannten Begriffe in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten verwendet werden, vorausgesetzt,
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3. |
Seite 46, Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 2: |
Anstatt:
„[…] Die zuständigen Behörden entscheiden darüber, ob Zertifikate, die von den betreffenden Kontrollstellen vor dem Datum des Beschlusses über die vollständige oder teilweise Rücknahme ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben, und unterrichten die betreffenden Unternehmer über diese Entscheidung.“
muss es heißen:
„[…] Die zuständigen Behörden entscheiden darüber, ob Zertifikate, die von den betreffenden Kontrollstellen vor dem Datum des Beschlusses über die vollständige oder teilweise Aussetzung ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben, und unterrichten die betreffenden Unternehmer über diese Entscheidung.“