26.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/59


Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 150 vom 14. Juni 2018 )

Seite 4, Erwägungsgrund (24)

Anstatt:

„(24)

Um die Einhaltung dieser Verordnung zu fördern und zu erleichtern, sollten die Unternehmer auf jeder Stufe der Erzeugung, der Aufbereitung und des Vertriebs gegebenenfalls Vorbeugungsmaßnahmen ergreifen, um den Erhalt der Artenvielfalt und die Bodenqualität zu gewährleisten, um Schädlinge und Krankheiten zu vermeiden und zu bekämpfen, und um negative Auswirkungen auf die Umwelt sowie die Tier- und Pflanzengesundheit zu vermeiden.“

muss es heißen:

„(24)

Um die Einhaltung dieser Verordnung zu fördern und zu erleichtern, sollten die Unternehmer auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs gegebenenfalls Vorbeugungsmaßnahmen ergreifen, um den Erhalt der Artenvielfalt und die Bodenqualität zu gewährleisten, um Schädlinge und Krankheiten zu vermeiden und zu bekämpfen, und um negative Auswirkungen auf die Umwelt sowie die Tier- und Pflanzengesundheit zu vermeiden.“

Seite 18, Artikel 3, Nummern 4 und 5

Anstatt:

„4.

‚Vorbeugungsmaßnahmen‘: die von den Unternehmern auf jeder Stufe der Erzeugung, der Aufbereitung und des Vertriebs zu ergreifenden Maßnahmen, um den Erhalt der biologischen Vielfalt und die Bodenqualität zu gewährleisten, Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten, und zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Umwelt sowie die Tier- und Pflanzengesundheit zu ergreifende Maßnahmen;

5.

‚Vorsorgemaßnahmen‘: die von den Unternehmern auf jeder Stufe der Erzeugung, der Aufbereitung und des Vertriebs zu ergreifenden Maßnahmen, um eine Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, sowie eine Vermischung ökologischer/biologischer Erzeugnisse mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;“

muss es heißen:

„4.

‚Vorbeugungsmaßnahmen‘: die von den Unternehmern auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs zu ergreifenden Maßnahmen, um den Erhalt der biologischen Vielfalt und die Bodenqualität zu gewährleisten, Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten, und zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Umwelt sowie die Tier- und Pflanzengesundheit zu ergreifende Maßnahmen;

5.

‚Vorsorgemaßnahmen‘: die von den Unternehmern auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs zu ergreifenden Maßnahmen, um eine Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, sowie eine Vermischung ökologischer/biologischer Erzeugnisse mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;“

Seite 37, Artikel 30, Absatz 5, Buchstabe a, Nummer iii

Anstatt:

„iii)

im Falle von Aromen, wenn sie nur für natürliche Aromastoffe und natürliche Aromaextrakte verwendet werden, die gemäß Artikel 16 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 gekennzeichnet sind, falls alle ihre aromatisierenden Bestandteile und Aromaträgerbestandteile aus ökologischer/biologischer Produktion stammen;“

muss es heißen:

„iii)

im Falle von Aromen, wenn sie nur für natürliche Aromastoffe und natürliche Aromaextrakte verwendet werden, die gemäß Artikel 16 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 gekennzeichnet sind, falls alle ihre aromatisierenden Bestandteile und deren Trägerstoffe aus ökologischer/biologischer Produktion stammen;“

Seite 39, Artikel 32, Absatz 5, Buchstabe c

Anstatt:

„c)

der Angabe des Ortes der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 33 Absatz 3.“

muss es heißen:

„c)

die Angabe des Ortes der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 33 Absatz 3.“

Seite 69, Anhang II, Teil II, Nummer 1.9.4.1. Buchstabe f

Anstatt:

„f)

92 Tage bei Mulard-Enten;“

muss es heißen:

„f)

92 Tage bei Mulardenten;“

Seite 61, Anhang II, Teil II, Nummer 1.2.2. Buchstabe c

Anstatt:

„c)

zehn Wochen für Geflügel für die Fleischerzeugung, außer für Peking-Enten, die eingestallt wurden, bevor die Tiere drei Tage alt waren;“

muss es heißen:

„c)

zehn Wochen für Geflügel für die Fleischerzeugung, außer für Peking-Enten, das eingestallt wurde, bevor die Tiere drei Tage alt waren;“

Seite 65, Anhang II, Teil II, Nummer 1.6.5.

Anstatt:

„1.6.5.

Freigelände kann teilweise überdacht sein. Veranden gelten nicht als Freigelände.“

muss es heißen:

„1.6.5.

Freigelände kann teilweise überdacht sein. Kaltscharrräume gelten nicht als Freigelände.“

Seite 66, Anhang II, Teil II, Nummer 1.9.1.1. Buchstabe e

Anstatt:

„e)

Aufzuchtsysteme sollten je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten;“

muss es heißen:

„e)

Aufzuchtsysteme müssen je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten;“

Seite 67, Anhang II, Teil II, Nummer 1.9.2.1. Buchstabe d

Anstatt:

„d)

Aufzuchtsysteme sollten je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten;“

muss es heißen:

„d)

Aufzuchtsysteme müssen je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten;“

Seite 68, Anhang II, Teil II, Nummer 1.9.2.2. Buchstabe d Satz 3

Anstatt:

„Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach Artikel 19 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert werden;“

muss es heißen:

„Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach Artikel 24 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert werden;“

Seite 70, Anhang II, Teil II, Nummer 1.9.4.4. Buchstabe f

Anstatt:

„f)

abweichend von Nummer 1.6.5 gelten für Elterntiere und für Junghennen unter 18 Wochen und bei Einhaltung der in Nummer 1.7.3 genannten Bedingungen hinsichtlich der unionsrechtlich vorgesehenen Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, die Elterntiere und Junghennen unter 18 Wochen am Zugang zu Freigelände hindern, Veranden als Freigelände und müssen in diesem Fall mit Maschendraht ausgestattet sein, um andere Vögel am Zugang zu hindern;“

muss es heißen:

„f)

abweichend von Nummer 1.6.5 gelten für Elterntiere und für Junghennen unter 18 Wochen und bei Einhaltung der in Nummer 1.7.3 genannten Bedingungen hinsichtlich der unionsrechtlich vorgesehenen Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, die Elterntiere und Junghennen unter 18 Wochen am Zugang zu Freigelände hindern, Kaltscharrräume als Freigelände und müssen in diesem Fall mit Maschendraht ausgestattet sein, um andere Vögel am Zugang zu hindern;“

Seite 70, Anhang II, Teil II, Nummer 1.9.5.1. Buchstabe c

Anstatt:

„c)

Aufzuchtsysteme sollten je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten;“

muss es heißen:

„c)

Aufzuchtsysteme müssen je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten;“