19.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/1


VERORDNUNG (EU) 2018/409 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. März 2018

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (im Folgenden „Fonds“) wird durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (2) geregelt.

(2)

Der Fonds wird durch eine jährliche Übertragung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, Zinsen aus Kapitalanlagen des Fonds und Einziehungen bei den säumigen Schuldnern finanziert.

(3)

Die Einnahmen aus Risikoprämien, die bei Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) erzielt werden, die von einer Haushaltsgarantie der Union gedeckt sind, sollten in den Fonds eingezahlt werden.

(4)

Hat der Fonds ein Volumen, das10 % der gesamten ausstehenden Kapitalverbindlichkeiten der Union übersteigt, so sollte der Überschuss wieder dem Gesamthaushaltsplan der Union zugeführt werden, um den Gesamthaushaltsplan der Union besser gegen etwaige zusätzliche Ausfallrisiken von EIB-Finanzierungen zugunsten der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und von Aufnahme-, Transit- und Herkunftsgemeinschaften als eine strategische Antwort zur Bekämpfung der grundlegenden Ursachen der Migration zu schützen.

(5)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Einnahmen aus Risikoprämien, die bei Finanzierungen der EIB erzielt werden, für die die Union eine zu vergütende Garantie leistet.“

2.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Überschüsse des Fonds, die mehr als 10 % der gesamten ausstehenden Kapitalverbindlichkeiten der Union betragen, werden wieder dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugeführt. Die Überschüsse werden in einer einzigen Transaktion einer besonderen Haushaltslinie des Einnahmenplans des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr ‚n + 1‘ zugewiesen, wobei von der Differenz auszugehen ist, die zum Ende des Jahres ‚n – 1‘ zwischen dem — 10 % der gesamten ausstehenden Kapitalverbindlichkeiten der Union entsprechenden — Betrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds, berechnet zu Beginn des Jahres ‚n‘, besteht.“

3.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Die Kommission überträgt der EIB die Finanzverwaltung des Fonds.

Bis zum 30. Juni 2019 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine unabhängige externe Bewertung der Vor- und Nachteile der Übertragung der Finanzverwaltung des Vermögens des Fonds und des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung an die Kommission, an die EIB oder an eine Kombination aus beiden vor, wobei die einschlägigen technischen und institutionellen Kriterien für den Vergleich von Vermögensverwaltungsdiensten, einschließlich der technischen Infrastruktur, der Vergleich der Kosten der bereitgestellten Dienste, das institutionelle Gefüge, die Berichterstattung, die Leistung, die Rechenschaftspflicht und das Fachwissen der Kommission bzw. der EIB sowie die anderen Vermögensverwaltungsmandate für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu berücksichtigen sind. Der Bewertung wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“

4.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. Mai jedes Jahres einen Jahresbericht über die Verwaltung des Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Jahresbericht enthält eine Darstellung der Finanzlage und Informationen über die Funktionsweise des Fonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres, die Finanzströme und die bedeutenden Transaktionen sowie alle einschlägigen Informationen über die Finanzkonten, wie detaillierte Informationen über ausstehende Kapitalbeträge garantierter Darlehen oder über das Vermögen des Fonds während des vorangegangenen Kalenderjahres sowie Schlussfolgerungen und gewonnene Erkenntnisse. Der Bericht enthält außerdem Informationen über die Haushaltsführung, die Leistung und die Risiken des Fonds zum Ende des vorhergehenden Kalenderjahres. Ab dem Jahr 2019 und in jedem dritten darauffolgenden Jahr enthält er darüber hinaus eine Bewertung der Angemessenheit des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zielwerts von 9 % und des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Schwellenwerts von 10 % für den Fonds.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. März 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Februar 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Februar 2018.

(2)  Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).