31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/1


VERORDNUNG (EU) 2018/120 DES RATES

vom 23. Januar 2018

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ damit verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten in jedem Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.

(5)

Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter die vorliegende Verordnung fallenden Region sollten in einer Fischerei, für die die Anlandeverpflichtung gilt, alle einer Fangbeschränkung unterliegenden Arten in dieser Fischerei angelandet werden. Seit dem 1. Januar 2016 gilt die Anlandeverpflichtung für die Arten, die die Fischereien definieren. Wird die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand eingeführt, so wird gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen im Hinblick auf die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung vorübergehend und für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden.

(6)

Die Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, für die die Pflicht zur Anlandung ab dem 1. Januar 2018 gilt, sollten die bisherigen Rückwürfe ausgleichen und sollten sich auf wissenschaftliche Daten und Gutachten stützen. Um einen gerechten Ausgleich für die Fische sicherzustellen, die bisher zurückgeworfen wurden und die ab 1. Januar 2018 angelandet werden müssen, sollte eine Erhöhung nach folgender Methode berechnet werden: Der neue Wert der Anlandungen sollte berechnet werden, indem die Mengen, die auch in der Zeit, in der die Pflicht zur Anlandung gilt, weiterhin zurückgeworfen werden, von dem ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Wert der Gesamtfangmenge abgezogen werden; eine Aufstockung der TAC sollte proportional zu der Änderung des neu berechneten Werts der Anlandungen und dem früheren ICES-Wert der Anlandungen sein.

(7)

Gemäß wissenschaftlichen Gutachten sind die Bestände von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen 4b, 4c und 7a, 7d-7h) weiterhin stark gefährdet und gehen trotz der in den vergangenen Jahren ergriffenen Maßnahmen noch weiter zurück. Diese Maßnahmen haben nicht die gewünschte Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit erbracht (nur – 17 % anstelle der erwarteten – 50 %). Die fischereiliche Sterblichkeit durch Freizeitfischerei auf den nördlichen Bestand gilt jetzt als wesentlich höher als früher berechnet und überstieg Schätzungen zufolge im Jahr 2016 die fischereiliche Sterblichkeit aus kommerziellen Ursachen. Dazu zählen auch Ursachen der Sterblichkeit nach dem Zurücksetzen. Die fischereiliche Sterblichkeit des nördlichen Bestands muss daher deutlich verringert werden, um ein leichtes Ansteigen der Biomasse zu ermöglichen.

(8)

Um die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgenannten Maßnahme abzumildern, könnten lediglich begrenzte Fischereien mit bestimmtem Fanggerät zugelassen werden, wobei eine zweimonatige Schließung der Fischerei zum Schutz der Laicherbestände vorgesehen werden sollte. Auch wenn bestimmte Beifänge mit anderen Fanggeräten möglicherweise unvermeidbar sind, ist der Zustand des Bestands jedoch so bedenklich, dass eine Anlandung aller Beifänge nicht erlaubt werden kann, und jegliche Begegnungen mit dem Bestand sollten vermieden werden. Außerdem werden weitere Einschränkungen der Freizeitfischerei erforderlich sein, wobei während des gesamten Jahres ausschließlich die Fischerei nach dem Prinzip „catch-and-release“ (Fangen und Zurücksetzen) erlaubt ist. In Anbetracht des ICES-Gutachtens, das auf eine weitere Verringerung des fischereilichen Drucks auf den Bestand von Wolfsbarsch im Golf von Biskaya abstellt, sollte auch eine niedrigere tägliche Fangbegrenzung für die Freizeitfischerei in diesem Gebiet festgesetzt werden.

(9)

Was den Bestand des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) betrifft, so hat der ICES empfohlen, alle die Mortalität beeinflussenden anthropogenen Faktoren auf null zu reduzieren oder möglichst nahe bei null zu halten. Vor dem Hintergrund dieses Gutachtens ist es angebracht, ein vorläufiges Fangverbot für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 Zentimetern oder mehr in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in der Ostsee zu erlassen, um Laicher während der Wanderung zu schützen.

(10)

Für einige Jahre wurden bestimmte TACs für Knorpelfischbestände (Haie und Rochen) auf null festgesetzt; gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass ungewollte Beifänge unverzüglich freizulassen waren. Grund für diese besondere Behandlung ist, dass diese Bestände einen schlechten Erhaltungszustand aufweisen und dass Rückwürfe aufgrund der hohen Überlebensraten dieser Bestände die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen werden, sondern für die Erhaltung dieser Arten als vorteilhaft gelten. Seit dem 1. Januar 2015 müssen Fänge dieser Arten in der pelagischen Fischerei jedoch angelandet werden, es sei denn, sie fallen unter eine der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeführten Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung gelten solche Ausnahmen für Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der GFP erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind. Daher ist es angebracht, die Befischung dieser Arten in den betreffenden Gebieten zu untersagen.

(11)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sollten die TACs für Seezunge im westlichen Ärmelkanal, für Scholle und Seezunge in der Nordsee sowie für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 509/2007 (2), (EG) Nr. 676/2007 (3) und (EU) 2016/1627 (4) festgesetzt werden. Das in der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates (5) festgelegte Ziel für den südlichen Seehechtbestand ist es, die Biomasse der betreffenden Bestände so weit wiederaufzufüllen, dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, und gleichzeitig die wissenschaftlichen Daten zu berücksichtigen. Gemäß den wissenschaftlichen Gutachten ist es, in Ermangelung endgültiger Daten zur angestrebten Biomasse der Laicherbestände und unter Berücksichtigung der Schwankungen der sicheren biologischen Grenzen, angemessen, die TAC auf der Grundlage von MSY-Gutachten (maximum sustainable yield; höchstmöglicher Dauerertrag), wie sie vom ICES vorgelegt werden, festzusetzen, um zum Erreichen der Ziele der GFP im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beizutragen.

(12)

Als Ergebnis des Benchmark-Verfahrens für den Heringsbestand in den Gewässern westlich von Schottland hat der ICES ein Gutachten für die kombinierten Heringsbestände in den ICES-Divisionen 6a, 7b und 7c (westlich von Schottland, westlich von Irland) vorgelegt. Dieses Gutachten bezieht sich auf zwei getrennte TACs (für 6aS, 7b und 7c einerseits und für 5b, 6b und 6aN andererseits). Nach Einschätzung des ICES muss für diese Bestände ein Wiederauffüllungsplan erstellt werden. Da nach dem wissenschaftlichen Gutachten der Bewirtschaftungsplan für den nördlichen Bestand (6) nicht auf die kombinierten Bestände angewandt werden kann und es nicht möglich ist, getrennte Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände festzusetzen, wird eine TAC eingeführt, um Fänge in begrenztem Umfang im Rahmen eines kommerziell betriebenen wissenschaftlichen Probenahmeprogramms zu erlauben.

(13)

Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(14)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (7) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, unter anderem die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 oder 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze untergraben, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert würde, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(15)

Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.

(16)

Für 2018 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 und den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1627 festgesetzt werden.

(17)

Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für einige TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen. Es ist angebracht, zusätzlich zu bestehenden gebietsübergreifenden Flexibilitätsregelungen insbesondere für Leng aus den ICES-Untergebieten 6 bis 14 und den Unionsgewässern des Untergebiets 4 sowie für Rochen aus der Division 7d, den Unionsgewässern der Division 2a und des Untergebiets 4 eine begrenzte Flexibilität zwischen den Gebieten zuzulassen.

(18)

Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

(19)

Auf der 11. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 3. bis 9. November 2014 in Quito wurde eine Reihe von Arten mit Wirkung vom 8. Februar 2015 in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II des Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge der Union sowie für in Unionsgewässern fischende Fischereifahrzeuge von Drittländern vorzuschreiben.

(20)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (8), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(21)

Nach dem Gutachten des ICES ist es angebracht, eine spezifische Bewirtschaftungsregelung für Sandaal und damit verbundene Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 beizubehalten. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES voraussichtlich erst im Februar 2018 vorliegen wird, ist es angebracht, die TAC und die Quoten für diesen Bestand bis zur Vorlage dieses Gutachtens vorläufig auf null festzusetzen.

(22)

Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (9) und den Färöern (10) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland (11) vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2018 festgesetzt. Daher ist es erforderlich, diese Fangmöglichkeiten in diese Verordnung aufzunehmen.

(23)

Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 Erhaltungsmaßnahmen für die beiden Bestände von Rotbarsch in der Irmingersee verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(24)

Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 die TACs für Schwertfisch im Südatlantik und für Gelbflossenthun in derselben Höhe belassen. Außerdem hat die ICCAT Erhöhungen der TACs für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sowie für Nördlichen Weißen Thun angenommen. Bei der TAC 2018 für Nördlichen Weißen Thun für Spanien wird bereits ein Abzug von 945,56 Tonnen wegen Überfischung im Jahr 2016 berücksichtigt. Diese Überfischung wurde auf ICCAT-Ebene durch Fangmöglichkeiten aus anderen Mitgliedstaaten (Frankreich, Irland, Portugal und dem Vereinigten Königreich) kompensiert. Um diese Mitgliedstaaten in vollem Umfang zu entschädigen, ist eine zusätzliche Rückerstattung von Spanien erforderlich ist.

(25)

Die TAC für Schwertfisch im Mittelmeer für 2018 wird gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-05 gesenkt. Die Fänge aller anderen ICCAT-Bestände im Rahmen der Freizeitfischerei sollten, wie dies bereits für den Bestand von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer der Fall ist, den von der ICCAT angenommenen Fangbeschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, den von der ICCAT in der Empfehlung 15-01 angenommenen Kapazitätsbeschränkungen unterliegen. All diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(26)

Die Vertragsparteien der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) haben auf ihrer 36. Jahrestagung 2017 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018 angenommen. Die Aufnahme der Quoten im Jahr 2017 sollte bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2018 berücksichtigt werden.

(27)

Auf ihrer Jahrestagung 2017 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) neue Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) angenommen, die sich nicht auf die IOTC-Fangbeschränkungen der Union auswirken. Darüber hinaus hat sie die Möglichkeiten für den Einsatz von Fischsammelgeräten (FADs) und Versorgungsschiffen verringert. Da der Einsatz von Versorgungsschiffen und FADs integraler Bestandteil des Fischereiaufwands der Ringwadenflotte ist, sollte diese Maßnahme in Unionsrecht umgesetzt werden.

(28)

Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) findet vom 30. Januar bis zum 3. Februar 2018 statt. Es ist angebracht, die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich bis zu dieser Jahrestagung vorläufig beizubehalten.

(29)

Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 eine Erhaltungsmaßnahme für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito für den Zeitraum 2018–2020 angenommen und die bestehenden Erhaltungsmaßnahmen für 2017 für diese Arten geändert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(30)

Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 die auf der Jahrestagung 2016 angenommene TAC für Südlichen Blauflossenthun für den Zeitraum 2018-2020 bestätigt. Die derzeit geltenden Maßnahmen zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die von der CCSBT angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(31)

Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 die 2016 verabschiedete Erhaltungsmaßnahme für zweijährige TACs für Schwarzen Seehecht, Rote Tiefseekrabbe, Kaiserbarsch und Pseudopentaceros spp. nicht geändert. Die Erhaltungsmaßnahme für die zweijährige TAC für Granatbarsch in Division B1 wurde nicht überarbeitet und bleibt 2018 in Kraft. Die derzeit geltenden Maßnahmen zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die von der SEAFO angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(32)

Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer 14. Jahrestagung Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für tropischen Thunfisch verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(33)

Auf ihrer 39. Jahrestagung im Jahr 2017 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2018 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1-4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(34)

Auf ihrer 40. Jahrestagung im Jahr 2016 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) Fang- und Aufwandsbeschränkungen für bestimmte kleine pelagische Bestände für die Jahre 2017 und 2018 in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) des GFCM-Übereinkommensgebiets angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Fangbeschränkungen gemäß Anhang IL werden nur für ein Jahr festgesetzt und greifen keinerlei weiteren in der Zukunft anzunehmenden Maßnahmen und möglichen Regelungen zur Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor.

(35)

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände kleiner pelagischer Arten ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten zu gewährleisten.

(36)

Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Bestimmungen zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2017 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

(37)

Was die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne im Gebiet um Svalbard betrifft, so garantiert der Pariser Vertrag von 1920 allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen, auch in Bezug auf die Fischerei. Die Auffassung der Union zu diesem Zugang zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard ist in zwei Verbalnoten an Norwegen vom 25. Oktober 2016 beziehungsweise vom 24. Februar 2017 dargelegt worden. Um zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftung der Arktischen Seespinne innerhalb des Gebiets von Svalbard im Einklang mit solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des genannten Vertrags ausübt, festgelegt werden können, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2018. Es sei darauf hingewiesen, dass in der Union die Verantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, in erster Linie bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

(38)

Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (12) ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.

(39)

Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2017 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 zu vermeiden, sollten die Vorschriften über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2019 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 in Kraft tritt.

(40)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung für einen einzelnen Mitgliedstaat, seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung zu verwalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgeübt werden.

(41)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie für die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden.

(42)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2018 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(43)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden.

(44)

Nach dem aktualisierten wissenschaftlichen Gutachten des ICES sollte die jährliche Fangmenge von Steinbutt im ICES-Untergebiet 4 in den Jahren 2017-2019 nicht mehr als 4 952 Tonnen betragen. Die TAC für Steinbutt und Glattbutt in der Nordsee sollte daher so geändert werden, dass auch 2017 höhere Fangmengen für diese Arten erlaubt sind. Die Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (14) sollte daher entsprechend geändert werden.

(45)

Die in der Verordnung (EU) 2017/127 vorgesehene TAC für Steinbutt und Glattbutt in der Nordsee (ICES-Divisionen IIa und IV) gilt ab 1. Januar 2017. Die Änderungsbestimmungen in der vorliegenden Verordnung sollten ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten gegenüber den in der Verordnung (EU) 2017/127 festgesetzten Fangmöglichkeiten erhöht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In der vorliegenden Verordnung werden die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)

Fangbeschränkungen für das Jahr 2018 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2019;

b)

Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019, es sei denn in den Artikeln 26, 27 und 39 sowie in Anhang IIE sind andere Zeiträume für Aufwandsbeschränkungen festgelegt, und Aufwandsbeschränkungen im Zusammenhang mit Fischsammelgeräten (FADs);

c)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018;

d)

die in Artikel 28 festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in jenem Artikel genannten Zeiträume im Jahr 2018 und 2019.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

a)

Fischereifahrzeuge der Union;

b)

Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)

„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

b)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

c)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i)

in Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

e)

„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

f)

„analytische Bewertungen“ mengenmäßige Bewertungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

g)

„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission (15);

h)

„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

i)

„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

a)

„ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 (16);

b)

„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)

„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)

„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

53° 30′ N 15° 00′ W,

53° 30′ N 11° 00′ W,

51° 30′ N 11° 00′ W,

51° 30′ N 13° 00′ W,

51° 00′ N 13° 00′ W,

51° 00′ N 15° 00′ W,

53° 30′ N 15° 00′ W;

e)

„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 00′ N 8° 00′ W,

43° 00′ N 10° 00′ W,

42° 00′ N 10° 00′ W,

42° 00′ N 8° 00′ W;

f)

„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

42° 00′ N 8° 00′ W,

42° 00′ N 10° 00′ W,

38° 30′ N 10° 00′ W,

38° 30′ N 9° 00′ W,

40° 00′ N 9° 00′ W,

40° 00′ N 8° 00′ W;

g)

„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet im Hoheitsgebiet von Spanien im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der Division 9a;

h)

„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;

i)

„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

j)

„NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

k)

„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (19);

l)

„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (20);

m)

„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates (21);

n)

„IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (22) eingesetzt wurde;

o)

„IOTC-Übereinkommensbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (23);

p)

„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (24);

q)

„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (25);

r)

„geografische GFCM-Untergebiete“ (General Fisheries Commission for the Mediterranean, Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) sind die geografischen Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (26);

s)

„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

t)

„Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

Länge 150° W,

Länge 130° W,

Breite 4° S,

Breite 50° S.

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

TACs und Aufteilung

(1)   Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 15 und des Anhangs III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (27) und ihrer Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

Artikel 6

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)   Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a)

den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b)

als Ergebnis

i)

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2018 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen; oder

ii)

zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

(3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2018 folgende Angaben:

a)

die beschlossenen TACs;

b)

die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;

c)

Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

Artikel 7

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)   Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a)

von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist oder

b)

Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 8

Fischereiaufwandsbeschränkungen

Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands:

a)

Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Schollen- und Seezungenbestände im ICES-Untergebiet 4;

b)

Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;

c)

Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e.

Artikel 9

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

(1)   Fischereifahrzeugen der Union sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 Wolfsbarsch zu befischen. Es ist untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2018 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2018 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h sowie in den Gewässern innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in den ICES-Divisionen 7a und 7g Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

a)

mit Grundschleppnetzen (28) unvermeidbare Beifänge von maximal 100 kg pro Monat und 1 % des Gesamtgewichts der pro Tag mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

b)

mit Waden (29) unvermeidbare Beifänge von maximal 180 kg pro Monat und 1 % des Gesamtgewichts der pro Tag mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

c)

mit Haken und Leinen (30) maximal 5 Tonnen pro Schiff und Jahr;

d)

mit aufgespannten Kiemennetzen (31) unvermeidbare Beifänge von maximal 1,2 Tonnen pro Schiff und Jahr;

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Buchstabe c unter Einsatz von Haken und Leinen beziehungsweise unter Buchstabe d unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

(3)   Die in Absatz 2 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und — sofern eine monatliche Obergrenze besteht — auch nicht von einem Monat auf den anderen. Für Fischereifahrzeuge der Union, die in einem Kalendermonat mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 2 festgelegte Fangbeschränkung.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

(4)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, ist in den ICES-Divisionen 4b, 4c und 7a bis 7k die Befischung von Wolfsbarsch ausschließlich nach dem Prinzip „catch-and-release“ (Fangen und Zurücksetzen) gestattet. Es ist untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

(5)   In der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen 8a und 8b dürfen täglich höchstens drei Wolfsbarschexemplare pro Fischer behalten werden.

Artikel 10

Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal

Fischereifahrzeugen der Union, Schiffen von Drittländern sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 Zentimetern oder mehr in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets, einschließlich der Ostsee, in einem Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Januar 2019, den jeder Mitgliedstaat festlegen kann, zu befischen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juni 2018 den festgelegten Zeitraum mit.

Artikel 11

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

d)

zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f)

Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

g)

Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 12

Schonzeiten

(1)   Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2018 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

52° 27′ N

12° 19′ W

2

52° 40′ N

12° 30′ W

3

52° 47′ N

12° 39,600′ W

4

52° 47′ N

12° 56′ W

5

52° 13,5′ N

13° 53,830′ W

6

51° 22′ N

14° 24′ W

7

51° 22′ N

14° 03′ W

8

52° 10′ N

13° 25′ W

9

52° 32′ N

13° 07,500′ W

10

52° 43′ N

12° 55′ W

11

52° 43′ N

12° 43′ W

12

52° 38,800′ N

12° 37′ W

13

52° 27′ N

12° 23′ W

14

52° 27′ N

12° 19′ W

Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den in demselben Unterabsatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

(2)   Die kommerzielle Befischung von Sandaal mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimetern ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2018 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2018 verboten.

Das in Unterabsatz 1 festgelegte Verbot gilt auch für Drittlandschiffe mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal und damit verbundenen Beifängen in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4.

Artikel 13

Verbote

(1)   Die nachstehenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen der Union nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

b)

Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;

c)

Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

d)

Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

e)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) in allen Gewässern;

f)

Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

g)

Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

h)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

i)

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

j)

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14;

k)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

l)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

m)

Riffmantarochen (Manta alfredi) in allen Gewässern;

n)

Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern;

o)

die folgenden Mobularochenarten in allen Gewässern:

i)

Teufelsrochen (Mobula mobular),

ii)

Mobula rochebrunei,

iii)

Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica),

iv)

Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni),

v)

Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee),

vi)

Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana),

vii)

Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana),

viii)

Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii),

ix)

Adlerrochen (Mobula hypostoma),

p)

die folgenden Sägefischarten (Pristidae) in allen Gewässern:

i)

Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata),

ii)

Zwergsägerochen (Pristis clavata),

iii)

Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata),

iv)

Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis),

v)

Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);

q)

Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

r)

Schwarzbäuchiger Glattrochen (Dipturus nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h und 7k;

s)

Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;

t)

Bandrochen (Rostroraja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 7, 8, 9 und 10;

u)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12;

v)

Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme;

w)

Engelhai (Squatina squatina) in den Unionsgewässern.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

Artikel 14

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

KAPITEL II

Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 15

Fanggenehmigungen

(1)   Die Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

(2)   Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

KAPITEL III

Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

Artikel 16

Übertragung und Tausch von Quoten

(1)   Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden der „betreffende Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.

(2)   Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Daraufhin übermittelt die Kommission unverzüglich der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert anschließend dem Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

(3)   Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.

(4)   Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO erhaltenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

(5)   Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2019 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuweisung an die Mitgliedstaaten.

Abschnitt 1

ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 17

Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

(1)   Die Höchstanzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

(2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

(3)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

(4)   Die Höchstanzahl und die zulässige Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

(5)   Die Höchstanzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

(6)   Die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

(7)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird wie in Anhang IV Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgesetzt beschränkt.

(8)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, wird wie in Anhang IV Nummer 8 festgesetzt beschränkt.

Artikel 18

Freizeitfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

Artikel 19

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)   Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

(3)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich ist verboten.

(4)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(5)   Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

Abschnitt 2

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 20

Verbote und Fangbeschränkungen

(1)   Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den dort ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

(2)   Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Artikel 21

Versuchsfischerei

(1)   Mitgliedstaaten dürfen 2018 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2018 mit.

(2)   Die TACs und Beifanggrenzen für jedes der FAO-Untergebiete 88.1 oder 88.2 sowie jede der Divisionen 58.4.1, 58.4.2 oder 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (SSRUs) innerhalb der Untergebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

(3)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.

Artikel 22

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2018/2019

(1)   Will ein Mitgliedstaat in der Fangsaison 2018/2019 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) befischen, so teilt er der Kommission bis spätestens 1. Mai 2018 seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu befischen, unter Verwendung des Formats gemäß Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben übermittelt die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2018 die entsprechenden Mitteilungen.

(2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill befischen will, teilt seine entsprechende Absicht nur für fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme anderer als der dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffe an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a)

die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

b)

eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, sich an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu beteiligen.

Abschnitt 3

IOTC-Zuständigkeitsbereich

Artikel 23

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

(1)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

(2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

(4)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer RFO für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf einer RFO-Liste der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe stehen, nicht übertragen werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

Artikel 24

Treibende FADs und Versorgungsschiffe

(1)   Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 350 aktive treibende FADs einsetzen.

(2)   Die Zahl der Versorgungsschiffe darf nicht höher sein als ein Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats zur Unterstützung von nicht weniger als zwei Ringwadenfängern unter der Flagge desselben Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

(3)   Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem einzelnen Versorgungsschiff desselben Flaggenstaats unterstützt werden.

(4)   Ab dem 1. Januar 2018 werden keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe aufgenommen.

Artikel 25

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.

(3)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

Abschnitt 4

SPRFMO-Übereinkommensbereich

Artikel 26

Pelagische Fischerei

(1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2017 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78 600 BRZ.

(3)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen, die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat übermitteln.

Artikel 27

Grundfischereien

(1)   Die Mitgliedstaaten beschränken die Fänge in der Grundfischerei oder den Fischereiaufwand im Jahr 2017 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum. Eine Befischung über die nachgewiesenen Mengen hinaus ist nur zulässig, wenn die SPRFMO ihren Plan, über diese Mengen hinaus zu fischen, gebilligt hat.

(2)   Mitgliedstaaten, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 keine Grundfischerei oder Fischereiaufwand im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO erlaubt es ihnen, ohne diesen Nachweis zu fischen.

Abschnitt 5

IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 28

Ringwadenfischerei

(1)   Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a)

vom 29. Juli, 0.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2018, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2018, 0.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2019, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150° W,

40° N,

40° S;

b)

vom 9. Oktober 2018, 0.00 Uhr, bis zum 8. November 2018, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96° W,

110° W,

4° N,

3° S.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes ihrer Schiffe vor dem 1. April 2018 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

(3)   Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.

(4)   Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder

b)

es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Artikel 29

Treibende FADs

(1)   Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

(2)   Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gewählten Schonzeit gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a keine FADs ausbringen und müssen in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit genauso viele FADs einsammeln, wie sie ursprünglich ausgebracht haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich für jeden Tag die von der IATTC geforderten Angaben zu allen aktiven FADs. Diese Angaben sind in einem Zeitraum von mindestens 60 Tagen und höchstens 75 Tagen nach dem betreffenden Monat vorzulegen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

Artikel 30

Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die durch Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich erzielt werden, dürfen nicht über 500 Tonnen oder der jährlichen Fangmenge von Großaugenthun im Jahr 2001 liegen.

Artikel 31

Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

(1)   Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.

(3)   Die Schiffsbetreiber

a)

erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);

b)

übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.

Artikel 32

Verbot der Befischung von Teufelsrochen

Im IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu denen auch die Arten Manta und Mobula gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, setzen die Fischereifahrzeuge der Union diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.

Abschnitt 6

SEAFO-Übereinkommensbereich

Artikel 33

Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

Rochen (Rajidae),

Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

Dornhai (Squalus acanthias).

Abschnitt 7

WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 34

Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfischer 2 000 Tonnen im Jahr 2018 nicht überschreiten.

Artikel 35

Steuerung der Fischerei mit Fischsammelgeräten

(1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfischern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2018, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2018, 24.00 Uhr, verboten, ein FAD auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.

(2)   Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, ein FAD einzusetzen, entweder vom 1. April 2018, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2018, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2018, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2018, 24.00 Uhr. Die gewählten zusätzlichen zwei Monate sind der Kommission bis 31. Januar 2018 mitzuteilen.

(3)   Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)

das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

b)

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder

c)

eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keiner ihrer Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See eingesetzt hat. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.

(5)   Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

Artikel 36

Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch fangen dürfen

Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang VII festgesetzt.

Artikel 37

Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich 20° S

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S 2018 die in Anhang IH festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass sich der Fischereiaufwand für Schwertfisch infolge dieser Maßnahme nicht in den Bereich nördlich 20° S verlagert.

Artikel 38

Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

a)

Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),

b)

Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

Artikel 39

Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC

(1)   Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe s fischen.

(2)   Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 29, 30 und 31 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe s fischen.

Abschnitt 8

GFCM-Übereinkommensbereich

Artikel 40

Kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18

(1)   Fänge kleiner pelagischer Bestände durch Fischereifahrzeuge der Union in den geografischen Untergebieten 17 und 18 dürfen die in Anhang IL der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen aus 2014 nicht überschreiten, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 gemeldet werden.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 befischen, dürfen nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen. Im Rahmen dieser Höchstanzahl von 180 Fangtagen dürfen an höchstens 144 Fangtagen Sardinen und an höchstens 144 Fangtagen Sardellen befischt werden.

Abschnitt 9

Beringmeer

Artikel 41

Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

TITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 42

TACs

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

Artikel 43

Fanggenehmigungen

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008. Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung angegeben.

Artikel 44

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 43 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.

Artikel 45

Verbote

(1)   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

a)

Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

b)

die folgenden Sägefischarten in Unionsgewässern:

i)

Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata),

ii)

Zwergsägerochen (Pristis clavata),

iii)

Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata),

iv)

Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis),

v)

Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);

c)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in Unionsgewässern;

d)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

e)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

f)

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus), in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14;

g)

Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4 und 14;

h)

Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern;

i)

Riffmantarochen (Manta alfredi) in Unionsgewässern;

j)

Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in Unionsgewässern;

k)

die folgenden Mobularochenarten in Unionsgewässern:

i)

Teufelsrochen (Mobula mobular),

ii)

Mobula rochebrunei,

iii)

Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica),

iv)

Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni),

v)

Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee),

vi)

Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana),

vii)

Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana),

viii)

Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii),

ix)

Adlerrochen (Mobula hypostoma);

l)

Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

m)

Schwarzbäuchiger Glattrochen (Dipturus nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h und 7k;

n)

Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10 und Bandrochen (Rostroraja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 7, 8, 9 und 10;

o)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12;

p)

Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10;

q)

Engelhai (Squatina squatina) in den Unionsgewässern.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

TITEL IV

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR 2017

Artikel 46

Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Steinbutt und Glattbutt in den Unionsgewässern von IIa und IV in Anhang IA der Verordnung (EU) 2017/127 erhält folgende Fassung:

Art:

Steinbutt und Glattbutt

Psetta maxima und Scophthalmus rhombus

Gebiet

Unionsgewässer von IIa und IV

(T/B/2AC4-C)

Belgien

434

 

 

Dänemark

928

 

 

Deutschland

237

 

 

Frankreich

112

 

 

Niederlande

3 291

 

 

Schweden

7

 

 

Vereinigtes Königreich

915

 

 

Union

5 924

 

 

TAC

5 924

 

Vorsorgliche TAC

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 48

Übergangsbestimmung

Artikel 9, Artikel 11 Absatz 2 und die Artikel 13, 19, 20, 25, 31, 32, 33, 38, 41 und 45 gelten 2019 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 in Kraft tritt.

Artikel 49

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2018 und Artikel 46 gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2017.

Die mit den Artikeln 20, 21 und 22 und in den Anhängen IE und V festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KRALEVA


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(9)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(10)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

(11)  Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem genannten Abkommen (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).

(12)  ABl. L 6 vom 10.1.2012, S. 9.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(14)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

(19)  Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

(20)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlußakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

(22)  Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

(23)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

(24)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).

(25)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

(28)  Alle Arten von Grundschleppnetzen, einschließlich OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS, TB.

(29)  Alle Arten von Waden, einschließlich SSC, SDN, SPR, SV, SB, SX.

(30)  Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln, einschließlich LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS.

(31)  Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen, einschließlich GTR, GNS, FYK, FPN und FIX.


LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I:

TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

ANHANG IB:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC:

Nordwestatlantik — NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG IE:

Antarktis — CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG IF:

Südostatlantik — SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IG:

Südlicher Blauflossenthun — Verbreitungsgebiete

ANHANG IH:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

ANHANG IK:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IL:

GFCM-Übereinkommensgebiet

ANHANG IIA:

Fischereiaufwand im ICES-Untergebiet 4

ANHANG IIB:

Fischereiaufwand im Rahmen der Wiederauffüllung bestimmter Bestände von Südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz

ANHANG IIC:

Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e

ANHANG IID:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4

ANHANG III:

Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in Drittlandgewässern

ANHANG IV:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG V:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VI:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG VII:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII:

Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe in Unionsgewässern


ANHANG I

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen in den Anhängen IA, IB, IC, ID, IE, IF, IG, IJ, IK und IL sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (1), insbesondere den Artikeln 33 und 34 jener Verordnung.

Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die lateinischen Namen; deutsche Namen sind zum besseren Verständnis angegeben.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsch

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfisch

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabbe

Chaenocephalus aceratus

SSI

Scotia-See-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

ANI

Bändereisfisch

Channichthys rhinoceratus

LIC

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinne

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Rundnasen-Grenadier

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dicentrarchus labrax

BSS

Wolfsbarsch

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

RJB

Glattrochen beider Arten

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus spp.

TOT

Zahnfische

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer Schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter Schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Atlantischer Heilbutt

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Manta birostris

RMB

Großer Teufelsrochen

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Notothenia gibberifrons

NOG

Grüne Notothenia

Notothenia rossii

NOR

Marmorbarsch

Notothenia squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Pseudochaenichthys georgianus

SGI

South-Georgia-Eisfisch

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Raja alba

RJA

Bandrochen

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja circularis

RJI

Sandrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Sardina pilchardus

PIL

Sardine

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsch

Solea solea

SOL

Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen und der lateinischen Bezeichnungen dient ausschließlich der Information:

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Lateinische Bezeichnung

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Riesen-Antarktisdorsch

TOA

Dissostichus mawsoni

Atlantischer Heilbutt

HAL

Hippoglossus hippoglossus

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Eberfisch

BOR

Caproidae

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Glattrochen beider Arten

RJB

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

Seezunge

SOL

Solea solea

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Rote Tiefseekrabbe

GER

Chaceon spp.

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Großer Teufelsrochen

RMB

Manta birostris

Großer Schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Graue Notothenia

NOS

Notothenia squamifrons

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Hering

HER

Clupea harengus

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Grüne Notothenia

NOG

Notothenia gibberifrons

Chilenische Bastardmakrele

CJM

Trachurus murphyi

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Limande

LEM

Microstomus kitt

Leng

LIN

Molva molva

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Marmorbarsch

NOR

Notothenia rossii

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Heringshai

POR

Lamna nasus

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Rotbarsch

RED

Sebastes spp.

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Seelachs

POK

Pollachius virens

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Raja circularis

Sardine

PIL

Sardina pilchardus

Wolfsbarsch

BSS

Dicentrarchus labrax

Chagrinrochen

RJF

Raja fullonica

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Rochen

SRX

Rajiformes

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Glatter Schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Seezunge

SOO

Solea spp.

South-Georgia-Eisfisch

SGI

Pseudochaenichthys georgianus

Südlicher Blauflossenthun

SBF

Thunnus maccoyii

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Zahnfische

TOT

Dissostichus spp.

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Lumb

USK

Brosme brosme

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Langschnauzen-Eisfisch

LIC

Channichthys rhinoceratus

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Bandrochen

RJA

Raja alba

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 UND 14, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA

Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 3a und 4 (1)

Dänemark

0 (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

0 (2)

 

 

Deutschland

0 (2)

 

 

Schweden

0 (2)

 

 

Union

0

 

 

TAC

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

(ARU/1/2.)

Deutschland

24

 

 

Frankreich

8

 

 

Niederlande

19

 

 

Vereinigtes Königreich

39

 

 

Union

90

 

 

TAC

90

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a und 4

(ARU/34-C)

Dänemark

1 093

 

 

Deutschland

11

 

 

Frankreich

8

 

 

Irland

8

 

 

Niederlande

51

 

 

Schweden

43

 

 

Vereinigtes Königreich

20

 

 

Union

1 234

 

 

TAC

1 234

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

(ARU/567.)

Deutschland

355

 

 

Frankreich

7

 

 

Irland

329

 

 

Niederlande

3 710

 

 

Vereinigtes Königreich

260

 

 

Union

4 661

 

 

TAC

4 661

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

(USK/1214EI)

Deutschland

6 (3)

 

 

Frankreich

6 (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

6 (3)

 

 

Andere

3 (3)

 

 

Union

21 (3)

 

 

TAC

21

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

3a

(USK/3A/BCD)

Dänemark

15

 

 

Schweden

8

 

 

Deutschland

8

 

 

Union

31

 

 

TAC

31

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer von 4

(USK/04-C.)

Dänemark

68

 

 

Deutschland

20

 

 

Frankreich

47

 

 

Schweden

7

 

 

Vereinigtes Königreich

102

 

 

Andere

7 (4)

 

 

Union

251

 

 

TAC

251

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

(USK/567EI.)

Deutschland

17

 

 

Spanien

60

 

 

Frankreich

705

 

 

Irland

68

 

 

Vereinigtes Königreich

340

 

 

Andere

17 (5)

 

 

Union

1 207

 

 

Norwegen

2 923  (6)  (7)  (8)  (9)

 

 

TAC

4 130

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(USK/04-N.)

Belgien

0

 

 

Dänemark

165

 

 

Deutschland

1

 

 

Frankreich

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

4

 

 

Union

170

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Eberfisch

Caproidae

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7 und 8

(BOR/678-)

Dänemark

5 001

 

 

Irland

14 084

 

 

Vereinigtes Königreich

1 295

 

 

Union

20 380

 

 

TAC

20 380

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Hering (10)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A.)

Dänemark

20 255  (11)

 

 

Deutschland

324 (11)

 

 

Schweden

21 189  (11)

 

 

Union

41 768  (11)

 

 

Norwegen

6 459

 

 

Färöer

200 (12)

 

 

TAC

48 427

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Hering (13)

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30′ N

(HER/4AB.)

Dänemark

111 299

 

 

Deutschland

65 302

 

 

Frankreich

27 114

 

 

Niederlande

70 776

 

 

Schweden

46 105

 

 

Vereinigtes Königreich

79 381

 

 

Union

359 977

 

 

Färöer

400

 

 

Norwegen

174 171  (14)

 

 

TAC

600 588

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Hering (16)

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/04-N.)

Schweden

1 239  (16)

 

 

Union

1 239

 

 

TAC

600 588

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering (17)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A-BC)

Dänemark

5 692

 

 

Deutschland

51

 

 

Schweden

916

 

 

Union

6 659

 

 

TAC

6 659

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Hering (18)

Clupea harengus

Gebiet:

4, 7d und Unionsgewässer von 2a

(HER/2A47DX)

Belgien

48

 

 

Dänemark

9 256

 

 

Deutschland

48

 

 

Frankreich

48

 

 

Niederlande

48

 

 

Schweden

45

 

 

Vereinigtes Königreich

176

 

 

Union

9 669

 

 

TAC

9 669

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Hering (19)

Clupea harengus

Gebiet:

4c, 7d (20)

(HER/4CXB7D)

Belgien

10 139  (21)

 

 

Dänemark

1 718  (21)

 

 

Deutschland

1 008  (21)

 

 

Frankreich

16 644  (21)

 

 

Niederlande

30 002  (21)

 

 

Vereinigtes Königreich

6 529  (21)

 

 

Union

66 040

 

 

TAC

600 588

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6b und 6aN (22)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

466 (23)

 

 

Frankreich

88 (23)

 

 

Irland

630 (23)

 

 

Niederlande

466 (23)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 520  (23)

 

 

Union

4 170  (23)

 

 

TAC

4 170

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6aS (24), 7b, 7c

(HER/6AS7BC)

Irland

1 482

 

 

Niederlande

148

 

 

Union

1 630

 

 

TAC

1 630

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6 Clyde (25)

(HER/06ACL.)

Vereinigtes Königreich

Noch festzulegen

 

 

Union

Noch festzulegen (26)

 

 

TAC

Noch festzulegen (26)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a (27)

(HER/07A/MM)

Irland

1 826

 

 

Vereinigtes Königreich

5 190

 

 

Union

7 016

 

 

TAC

7 016

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7e und 7f

(HER/7EF.)

Frankreich

465

 

 

Vereinigtes Königreich

465

 

 

Union

930

 

 

TAC

930

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7g (28), 7h (28), 7j (28) und 7k (28)

(HER/7G-K.)

Deutschland

113

 

 

Frankreich

625

 

 

Irland

8 751

 

 

Niederlande

625

 

 

Vereinigtes Königreich

13

 

 

Union

10 127

 

 

TAC

10 127

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

8

(ANE/08.)

Spanien

29 700

 

 

Frankreich

3 300

 

 

Union

33 000

 

 

TAC

33 000

 

Analytische TAC


Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

5 978

 

 

Portugal

6 522

 

 

Union

12 500

 

 

TAC

12 500

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

20

 

 

Dänemark

6 397

 

 

Deutschland

160

 

 

Niederlande

40

 

 

Schweden

1 119

 

 

Union

7 736

 

 

TAC

7 995

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Kattegatt

(COD/03AS.)

Dänemark

389 (29)

 

 

Deutschland

8 (29)

 

 

Schweden

233 (29)

 

 

Union

630 (29)

 

 

TAC

630 (29)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

1 275

 

 

Dänemark

7 327

 

 

Deutschland

4 645

 

 

Frankreich

1 575

 

 

Niederlande

4 140

 

 

Schweden

49

 

 

Vereinigtes Königreich

16 808

 

 

Union

35 819

 

 

Norwegen

7 337  (30)

 

 

TAC

43 156

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(COD/04-N.)

Schweden

382 (31)

 

 

Union

382

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6b; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00′ W sowie von 12 und 14

(COD/5W6-14)

Belgien

0

 

 

Deutschland

1

 

 

Frankreich

12

 

 

Irland

16

 

 

Vereinigtes Königreich

45

 

 

Union

74

 

 

TAC

74

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6a; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00′ W

(COD/5BE6A)

Belgien

0

 

 

Deutschland

0

 

 

Frankreich

0

 

 

Irland

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

0 (32)

 

Analytische TAC


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7a

(COD/07A.)

Belgien

9 (33)

 

 

Frankreich

25 (33)

 

 

Irland

459 (33)

 

 

Niederlande

2 (33)

 

 

Vereinigtes Königreich

200 (33)

 

 

Union

695 (33)

 

 

TAC

695 (33)

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(COD/7XAD34)

Belgien

121

 

 

Frankreich

1 984

 

 

Irland

757

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

214

 

 

Union

3 076

 

 

TAC

3 076

 

Analytische TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7d

(COD/07D.)

Belgien

74

 

 

Frankreich

1 456

 

 

Niederlande

43

 

 

Vereinigtes Königreich

160

 

 

Union

1 733

 

 

TAC

1 733

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

8

 

 

Dänemark

7

 

 

Deutschland

7

 

 

Frankreich

41

 

 

Niederlande

33

 

 

Vereinigtes Königreich

2 430

 

 

Union

2 526

 

 

TAC

2 526

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; 6; internationale Gewässer von 12 und 14

(LEZ/56-14)

Spanien

617

 

 

Frankreich

2 407

 

 

Irland

704

 

 

Vereinigtes Königreich

1 704

 

 

Union

5 432

 

 

TAC

5 432

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

7

(LEZ/07.)

Belgien

333 (34)

 

 

Spanien

3 693  (35)

 

 

Frankreich

4 481  (35)

 

 

Irland

2 038  (34)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 765  (34)

 

 

Union

12 310

 

 

TAC

12 310

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

674

 

 

Frankreich

544

 

 

Union

1 218

 

 

TAC

1 218

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(LEZ/8C3411)

Spanien

1 280

 

 

Frankreich

64

 

 

Portugal

43

 

 

Union

1 387

 

 

TAC

1 387

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(ANF/2AC4-C)

Belgien

573 (36)

 

 

Dänemark

1 264  (36)

 

 

Deutschland

618 (36)

 

 

Frankreich

118 (36)

 

 

Niederlande

434 (36)

 

 

Schweden

15 (36)

 

 

Vereinigtes Königreich

13 203  (36)

 

 

Union

16 225  (36)

 

 

TAC

16 225

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(ANF/04-N.)

Belgien

51

 

 

Dänemark

1 305

 

 

Deutschland

21

 

 

Niederlande

18

 

 

Vereinigtes Königreich

305

 

 

Union

1 700

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(ANF/56-14)

Belgien

330

 

 

Deutschland

377

 

 

Spanien

353

 

 

Frankreich

4 059

 

 

Irland

918

 

 

Niederlande

318

 

 

Vereinigtes Königreich

2 825

 

 

Union

9 180

 

 

TAC

9 180

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

7

(ANF/07.)

Belgien

3 097  (37)

 

 

Deutschland

345 (37)

 

 

Spanien

1 231  (37)

 

 

Frankreich

19 875  (37)

 

 

Irland

2 540  (37)

 

 

Niederlande

401 (37)

 

 

Vereinigtes Königreich

6 027  (37)

 

 

Union

33 516  (37)

 

 

TAC

33 516  (37)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(ANF/8ABDE.)

Spanien

1 368

 

 

Frankreich

7 612

 

 

Union

8 980

 

 

TAC

8 980

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANF/8C3411)

Spanien

3 296

 

 

Frankreich

3

 

 

Portugal

656

 

 

Union

3 955

 

 

TAC

3 955

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

3a

(HAD/3A/BCD)

Belgien

12

 

 

Dänemark

2 070

 

 

Deutschland

132

 

 

Niederlande

2

 

 

Schweden

245

 

 

Union

2 461

 

 

TAC

2 569

 

Analytische TAC


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a

(HAD/2AC4.)

Belgien

241

 

 

Dänemark

1 657

 

 

Deutschland

1 054

 

 

Frankreich

1 837

 

 

Niederlande

181

 

 

Schweden

167

 

 

Vereinigtes Königreich

27 324

 

 

Union

32 461

 

 

Norwegen

9 306

 

 

TAC

41 767

 

Analytische TAC

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 4 (HAD/*04N-)

Union

24 146


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HAD/04-N.)

Schweden

707 (38)

 

 

Union

707

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14

(HAD/6B1214)

Belgien

12

 

 

Deutschland

40

 

 

Frankreich

546

 

 

Irland

429

 

 

Vereinigtes Königreich

4 136

 

 

Union

5 163

 

 

TAC

5 163

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a

(HAD/5BC6A.)

Belgien

5 (39)

 

 

Deutschland

6 (39)

 

 

Frankreich

257 (39)

 

 

Irland

762 (39)

 

 

Vereinigtes Königreich

3 624  (39)

 

 

Union

4 654  (39)

 

 

TAC

4 654  (39)

 

Analytische TAC


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HAD/7X7A34)

Belgien

77

 

 

Frankreich

4 606

 

 

Irland

1 536

 

 

Vereinigtes Königreich

691

 

 

Union

6 910

 

 

TAC

6 910

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7a

(HAD/07A.)

Belgien

51

 

 

Frankreich

232

 

 

Irland

1 388

 

 

Vereinigtes Königreich

1 536

 

 

Union

3 207

 

 

TAC

3 207

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

3a

(WHG/03A.)

Dänemark

929

 

 

Niederlande

3

 

 

Schweden

99

 

 

Union

1 031

 

 

TAC

1 050

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a

(WHG/2AC4.)

Belgien

442

 

 

Dänemark

1 912

 

 

Deutschland

497

 

 

Frankreich

2 873

 

 

Niederlande

1 105

 

 

Schweden

4

 

 

Vereinigtes Königreich

13 818

 

 

Union

20 651

 

 

Norwegen

1 406  (40)

 

 

TAC

22 057

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(WHG/56-14)

Deutschland

1 (41)

 

 

Frankreich

26 (41)

 

 

Irland

64 (41)

 

 

Vereinigtes Königreich

122 (41)

 

 

Union

213 (41)

 

 

TAC

213 (41)

 

Analytische TAC


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7a

(WHG/07A.)

Belgien

0

 

 

Frankreich

3

 

 

Irland

46

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

31

 

 

Union

80

 

 

TAC

80

 

Analytische TAC


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

(WHG/7X7A-C)

Belgien

217

 

 

Frankreich

13 328

 

 

Irland

6 176

 

 

Niederlande

108

 

 

Vereinigtes Königreich

2 384

 

 

Union

22 213

 

 

TAC

22 213

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

8

(WHG/08.)

Spanien

1 016

 

 

Frankreich

1 524

 

 

Union

2 540

 

 

TAC

2 540

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(W/P/04-N.)

Schweden

190 (42)

 

 

Union

190

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

3a

(HKE/3A/BCD)

Dänemark

2 890  (43)

 

 

Schweden

246 (43)

 

 

Union

3 136

 

 

TAC

3 136  (44)

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(HKE/2AC4-C)

Belgien

52 (45)

 

 

Dänemark

2 112  (45)

 

 

Deutschland

242 (45)

 

 

Frankreich

468 (45)

 

 

Niederlande

121 (45)

 

 

Vereinigtes Königreich

658 (45)

 

 

Union

3 653  (45)

 

 

TAC

3 653  (46)

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(HKE/571214)

Belgien

575 (47)

 

 

Spanien

18 434

 

 

Frankreich

28 468  (47)

 

 

Irland

3 449

 

 

Niederlande

371 (47)

 

 

Vereinigtes Königreich

11 239  (47)

 

 

Union

62 536

 

 

TAC

62 536  (48)

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(HKE/8ABDE.)

Belgien

19 (49)

 

 

Spanien

13 065

 

 

Frankreich

29 338

 

 

Niederlande

38 (49)

 

 

Union

42 460

 

 

TAC

42 460  (50)

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HKE/8C3411)

Spanien

5 924

 

 

Frankreich

569

 

 

Portugal

2 765

 

 

Union

9 258

 

 

TAC

9 258

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2 und 4

(WHB/24-N.)

Dänemark

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

(WHB/1X14)

Dänemark

61 277  (51)

 

 

Deutschland

23 825  (51)

 

 

Spanien

51 949  (51)  (52)

 

 

Frankreich

42 644  (51)

 

 

Irland

47 451  (51)

 

 

Niederlande

74 720  (51)

 

 

Portugal

4 826  (51)  (53)

 

 

Schweden

15 158  (51)

 

 

Vereinigtes Königreich

79 513  (51)

 

 

Union

401 363  (51)  (53)

 

 

Norwegen

110 000

 

 

Färöer

10 000

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(WHB/8C3411)

Spanien

42 778

 

 

Portugal

10 695

 

 

Union

53 473  (54)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

(WHB/24A567)

Norwegen

227 975  (55)  (56)

 

 

Färöer

21 500  (57)  (58)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(L/W/2AC4-C.)

Belgien

346

 

 

Dänemark

953

 

 

Deutschland

122

 

 

Frankreich

261

 

 

Niederlande

794

 

 

Schweden

11

 

 

Vereinigtes Königreich

3 904

 

 

Union

6 391

 

 

TAC

6 391

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7

(BLI/5B67-)

Deutschland

110

 

 

Estland

17

 

 

Spanien

347

 

 

Frankreich

7 908

 

 

Irland

30

 

 

Litauen

7

 

 

Polen

3

 

 

Vereinigtes Königreich

2 011

 

 

Andere

30 (59)

 

 

Union

10 463

 

 

Norwegen

150 (60)

 

 

Färöer

150 (61)

 

 

TAC

10 763

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Internationale Gewässer von 12

(BLI/12INT-)

Estland

1 (62)

 

 

Spanien

273 (62)

 

 

Frankreich

7 (62)

 

 

Litauen

2 (62)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 (62)

 

 

Andere

1 (62)

 

 

Union

286 (62)

 

 

TAC

286 (62)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 2 und 4

(BLI/24-)

Dänemark

4

 

 

Deutschland

4

 

 

Irland

4

 

 

Frankreich

23

 

 

Vereinigtes Königreich

14

 

 

Andere

4 (63)

 

 

Union

53

 

 

TAC

53

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3a

(BLI/03-)

Dänemark

3

 

 

Deutschland

2

 

 

Schweden

3

 

 

Union

8

 

 

TAC

8

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

(LIN/1/2.)

Dänemark

8

 

 

Deutschland

8

 

 

Frankreich

8

 

 

Vereinigtes Königreich

8

 

 

Andere

4 (64)

 

 

Union

36

 

 

TAC

36

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

3a

(LIN/3A/BCD)

Belgien

6 (65)

 

 

Dänemark

50

 

 

Deutschland

6 (65)

 

 

Schweden

19

 

 

Vereinigtes Königreich

6 (65)

 

 

Union

87

 

 

TAC

87

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer von 4

(LIN/04-C.)

Belgien

25

 

 

Dänemark

385

 

 

Deutschland

238

 

 

Frankreich

214

 

 

Niederlande

8

 

 

Schweden

16

 

 

Vereinigtes Königreich

2 957

 

 

Union

3 843

 

 

TAC

3 843

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5

(LIN/05EI.)

Belgien

9

 

 

Dänemark

6

 

 

Deutschland

6

 

 

Frankreich

6

 

 

Vereinigtes Königreich

6

 

 

Union

33

 

 

TAC

33

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

(LIN/6X14.)

Belgien

48 (66)

 

 

Dänemark

8 (66)

 

 

Deutschland

173 (66)

 

 

Spanien

3 498

 

 

Frankreich

3 730  (66)

 

 

Irland

935

 

 

Portugal

8

 

 

Vereinigtes Königreich

4 296  (66)

 

 

Union

12 696

 

 

Norwegen

7 500  (67)  (68)  (69)

 

 

Färöer

200 (70)  (71)

 

 

TAC

20 396

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(LIN/04-N.)

Belgien

9

 

 

Dänemark

1 187

 

 

Deutschland

33

 

 

Frankreich

13

 

 

Niederlande

2

 

 

Vereinigtes Königreich

106

 

 

Union

1 350

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

3a

(NEP/3A/BCD)

Dänemark

8 626

 

 

Deutschland

25

 

 

Schweden

3 087

 

 

Union

11 738

 

 

TAC

11 738

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(NEP/2AC4-C)

Belgien

1 282

 

 

Dänemark

1 282

 

 

Deutschland

19

 

 

Frankreich

38

 

 

Niederlande

660

 

 

Vereinigtes Königreich

21 237

 

 

Union

24 518

 

 

TAC

24 518

 

Analytische TAC


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(NEP/04-N.)

Dänemark

758

 

 

Deutschland

0

 

 

Vereinigtes Königreich

42

 

 

Union

800

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b

(NEP/5BC6.)

Spanien

25

 

 

Frankreich

98

 

 

Irland

164

 

 

Vereinigtes Königreich

11 842

 

 

Union

12 129

 

 

TAC

12 129

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

7

(NEP/07.)

Spanien

1 745  (72)

 

 

Frankreich

7 074  (72)

 

 

Irland

10 729  (72)

 

 

Vereinigtes Königreich

9 543  (72)

 

 

Union

29 091  (72)

 

 

TAC

29 091  (72)

 

Analytische TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(NEP/8ABDE.)

Spanien

217

 

 

Frankreich

3 397

 

 

Union

3 614

 

 

TAC

3 614

 

Analytische TAC


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8c

(NEP/08C.)

Spanien

0

 

 

Frankreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

0

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(NEP/9/3411)

Spanien

95 (73)

 

 

Portugal

286 (73)

 

 

Union

381 (73)  (74)

 

 

TAC

381 (74)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark

2 545

 

 

Schweden

1 371

 

 

Union

3 916

 

 

TAC

7 333

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

1 453

 

 

Niederlande

14

 

 

Schweden

59

 

 

Vereinigtes Königreich

431

 

 

Union

1 957

 

 

TAC

1 957

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/04-N.)

Dänemark

211

 

 

Schweden

123 (75)

 

 

Union

334

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Geißelgarnelen

Penaeus spp.

Gebiet:

Gewässer von Französisch-Guayana

(PEN/FGU.)

Frankreich

noch festzulegen (76)

 

 

Union

noch festzulegen (76)  (77)

 

 

TAC

noch festzulegen (76)  (77)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

92

 

 

Dänemark

11 946

 

 

Deutschland

61

 

 

Niederlande

2 297

 

 

Schweden

640

 

 

Union

15 036

 

 

TAC

15 343

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Kattegatt

(PLE/03AS.)

Dänemark

1 320

 

 

Deutschland

15

 

 

Schweden

148

 

 

Union

1 483

 

 

TAC

1 483

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

6 447

 

 

Dänemark

20 952

 

 

Deutschland

6 044

 

 

Frankreich

1 209

 

 

Niederlande

40 290

 

 

Vereinigtes Königreich

29 816

 

 

Union

104 758

 

 

Norwegen

7 885

 

 

TAC

112 643

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 4 (PLE/*04N-)

Union

42 986


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(PLE/56-14)

Frankreich

9

 

 

Irland

261

 

 

Vereinigtes Königreich

388

 

 

Union

658

 

 

TAC

658

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7a

(PLE/07A.)

Belgien

46

 

 

Frankreich

20

 

 

Irland

1 255

 

 

Niederlande

14

 

 

Vereinigtes Königreich

458

 

 

Union

1 793

 

 

TAC

1 793

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7b und 7c

(PLE/7BC.)

Frankreich

11

 

 

Irland

63

 

 

Union

74

 

 

TAC

74

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7d und 7e

(PLE/7DE.)

Belgien

1 695

 

 

Frankreich

5 651

 

 

Vereinigtes Königreich

3 014

 

 

Union

10 360

 

 

TAC

10 360

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7f und 7g

(PLE/7FG.)

Belgien

82

 

 

Frankreich

148

 

 

Irland

204

 

 

Vereinigtes Königreich

77

 

 

Union

511

 

 

TAC

511

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(PLE/7HJK.)

Belgien

8

 

 

Frankreich

16

 

 

Irland

56

 

 

Niederlande

32

 

 

Vereinigtes Königreich

16

 

 

Union

128

 

 

TAC

128

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Scholl

Pleuronectes platessa

Gebiet:

8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(PLE/8/3411)

Spanien

66

 

 

Frankreich

263

 

 

Portugal

66

 

 

Union

395

 

 

TAC

395

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(POL/56-14)

Spanien

6

 

 

Frankreich

190

 

 

Irland

56

 

 

Vereinigtes Königreich

145

 

 

Union

397

 

 

TAC

397

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

7

(POL/07.)

Belgien

378 (78)

 

 

Spanien

23 (78)

 

 

Frankreich

8 712  (78)

 

 

Irland

929 (78)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 121  (78)

 

 

Union

12 163  (78)

 

 

TAC

12 163

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(POL/8ABDE.)

Spanien

252

 

 

Frankreich

1 230

 

 

Union

1 482

 

 

TAC

1 482

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

8c

(POL/08C.)

Spanien

208

 

 

Frankreich

23

 

 

Union

231

 

 

TAC

231

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POL/9/3411)

Spanien

273 (79)

 

 

Portugal

9 (79)  (80)

 

 

Union

282 (79)

 

 

TAC

282 (80)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

3a und 4; Unionsgewässer von 2a

(POK/2C3A4)

Belgien

37

 

 

Dänemark

4 365

 

 

Deutschland

11 024

 

 

Frankreich

25 943

 

 

Niederlande

110

 

 

Schweden

600

 

 

Vereinigtes Königreich

8 452

 

 

Union

50 531

 

 

Norwegen

55 262  (81)

 

 

TAC

105 793

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

(POK/56-14)

Deutschland

534

 

 

Frankreich

5 305

 

 

Irland

428

 

 

Vereinigtes Königreich

3 308

 

 

Union

9 575

 

 

Norwegen

640 (82)

 

 

TAC

10 215

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(POK/04-N)

Schweden

880 (83)

 

 

Union

880

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POK/7/3411)

Belgien

6

 

 

Frankreich

1 245

 

 

Irland

1 491

 

 

Vereinigtes Königreich

434

 

 

Union

3 176

 

 

TAC

3 176

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Steinbutt und Glattbutt

Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(T/B/2AC4-C)

Belgien

521

 

 

Dänemark

1 113

 

 

Deutschland

284

 

 

Frankreich

134

 

 

Niederlande

3 945

 

 

Schweden

8

 

 

Vereinigtes Königreich

1 097

 

 

Union

7 102

 

 

TAC

7 102

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(SRX/2AC4-C)

Belgien

278 (84)  (85)  (86)  (87)

 

 

Dänemark

11 (84)  (85)  (86)

 

 

Deutschland

14 (84)  (85)  (86)

 

 

Frankreich

44 (84)  (85)  (86)  (87)

 

 

Niederlande

237 (84)  (85)  (86)  (87)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 070  (84)  (85)  (86)  (87)

 

 

Union

1 654  (84)  (86)

 

 

TAC

1 654  (86)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(SRX/03A-C.)

Dänemark

37 (88)

 

 

Schweden

10 (88)

 

 

Union

47 (88)

 

 

TAC

47

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

(SRX/67AKXD)

Belgien

876 (89)  (90)  (91)  (92)

 

 

Estland

5 (89)  (90)  (91)  (92)

 

 

Frankreich

3 929  (89)  (90)  (91)  (92)

 

 

Deutschland

12 (89)  (90)  (91)  (92)

 

 

Irland

1 266  (89)  (90)  (91)  (92)

 

 

Litauen

20 (89)  (90)  (91)  (92)

 

 

Niederlande

4 (89)  (90)  (91)  (92)

 

 

Portugal

22 (89)  (90)  (91)  (92)

 

 

Spanien

1 058  (89)  (90)  (91)  (92)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 507  (89)  (90)  (91)  (92)

 

 

Union

9 699  (89)  (90)  (91)  (92)

 

 

TAC

9 699  (91)  (92)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 7d

(SRX/07D.)

Belgien

115 (93)  (94)  (95)  (96)

 

 

Frankreich

963 (93)  (94)  (95)  (96)

 

 

Niederlande

6 (93)  (94)  (95)  (96)

 

 

Vereinigtes Königreich

119260 (93)  (94)  (95)  (96)

 

 

Union

1 276  (93)  (94)  (95)  (96)

 

 

TAC

1 276  (96)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 8 und 9

(SRX/89-C.)

Belgien

9 (97)  (98)

 

 

Frankreich

1 640  (97)  (98)

 

 

Portugal

1 330  (97)  (98)

 

 

Spanien

1 338  (97)  (98)

 

 

Vereinigtes Königreich

9 (97)  (98)

 

 

Union

4 326  (97)  (98)

 

 

TAC

4 326  (98)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6

(GHL/2A-C46)

Dänemark

16

 

 

Deutschland

28

 

 

Estland

16

 

 

Spanien

16

 

 

Frankreich

259

 

 

Irland

16

 

 

Litauen

16

 

 

Polen

16

 

 

Vereinigtes Königreich

1 017

 

 

Union

1 400

 

 

Norwegen

1 100  (99)

 

 

TAC

2 500

 

Analytische TAC


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32

(MAC/2A34)

Belgien

519 (100)  (101)

 

 

Dänemark

17 836  (100)  (101)

 

 

Deutschland

541 (100)  (101)

 

 

Frankreich

1 635  (100)  (101)

 

 

Niederlande

1 646  (100)  (101)

 

 

Schweden

4 991  (100)  (101)  (102)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 525  (100)  (101)

 

 

Union

28 693  (100)  (101)  (102)

 

 

Norwegen

169 248  (103)

 

 

TAC

816 797

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

(MAC/2CX14-)

Deutschland

20 743

 

 

Spanien

22

 

 

Estland

172

 

 

Frankreich

13 830

 

 

Irland

69 141

 

 

Lettland

127

 

 

Litauen

127

 

 

Niederlande

30 249

 

 

Polen

1 460

 

 

Vereinigtes Königreich

190 143

 

 

Union

326 014

 

 

Norwegen

14 609  (104)  (105)

 

 

Färöer

30 877  (106)

 

 

TAC

816 797

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(MAC/8C3411)

Spanien

30 746  (107)

 

 

Frankreich

204 (107)

 

 

Portugal

6 355  (107)

 

 

Union

37 305

 

 

TAC

816 797

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2a und 4a

(MAC/2A4A-N)

Dänemark

12 803

 

 

Union

12 803

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

(SOL/3A/BCD)

Dänemark

376

 

 

Deutschland

22 (108)

 

 

Niederlande

36 (108)

 

 

Schweden

14

 

 

Union

448

 

 

TAC

448

 

Analytische TAC


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(SOL/24-C.)

Belgien

1 307

 

 

Dänemark

597

 

 

Deutschland

1 046

 

 

Frankreich

261

 

 

Niederlande

11 801

 

 

Vereinigtes Königreich

672

 

 

Union

15 684

 

 

Norwegen

10 (109)

 

 

TAC

15 694

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(SOL/56-14)

Irland

46

 

 

Vereinigtes Königreich

11

 

 

Union

57

 

 

TAC

57

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7a

(SOL/07A.)

Belgien

10 (110)

 

 

Frankreich

0 (110)

 

 

Irland

17 (110)

 

 

Niederlande

3 (110)

 

 

Vereinigtes Königreich

10 (110)

 

 

Union

40 (110)

 

 

TAC

40 (110)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7b und 7c

(SOL/7BC.)

Frankreich

6

 

 

Irland

36

 

 

Union

42

 

 

TAC

42

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7d

(SOL/07D.)

Belgien

917

 

 

Frankreich

1 833

 

 

Vereinigtes Königreich

655

 

 

Union

3 405

 

 

TAC

3 405

 

Analytische TAC


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7e

(SOL/07E.)

Belgien

42

 

 

Frankreich

453

 

 

Vereinigtes Königreich

707

 

 

Union

1 202

 

 

TAC

1 202

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7f und 7g

(SOL/7FG.)

Belgien

574

 

 

Frankreich

58

 

 

Irland

29

 

 

Vereinigtes Königreich

259

 

 

Union

920

 

 

TAC

920

 

Analytische TAC


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(SOL/7HJK.)

Belgien

32

 

 

Frankreich

64

 

 

Irland

171

 

 

Niederlande

51

 

 

Vereinigtes Königreich

64

 

 

Union

382

 

 

TAC

382

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

8a und 8b

(SOL/8AB.)

Belgien

45

 

 

Spanien

8

 

 

Frankreich

3 319

 

 

Niederlande

249

 

 

Union

3 621

 

 

TAC

3 621

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seezunge

Solea spp.

Gebiet:

8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(SOO/8CDE34)

Spanien

403

 

 

Portugal

669

 

 

Union

1 072

 

 

TAC

1 072

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

3a

(SPR/03A.)

Dänemark

17 840  (111)

 

 

Deutschland

37 (111)

 

 

Schweden

6 750  (111)

 

 

Union

24 627

 

 

TAC

26 624

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(SPR/2AC4-C)

Belgien

0 (112)  (113)

 

 

Dänemark

0 (112)  (113)

 

 

Deutschland

0 (112)  (113)

 

 

Frankreich

0 (112)  (113)

 

 

Niederlande

0 (112)  (113)

 

 

Schweden

0 (112)  (113)  (114)

 

 

Vereinigtes Königreich

0 (112)  (113)

 

 

Union

0 (112)

 

 

Norwegen

0 (112)

 

 

Färöer

0 (112)  (115)

 

 

TAC

0 (112)

 

Analytische TAC


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

7d und 7e

(SPR/7DE.)

Belgien

16

 

 

Dänemark

1 071

 

 

Deutschland

16

 

 

Frankreich

231

 

 

Niederlande

231

 

 

Vereinigtes Königreich

1 731

 

 

Union

3 296

 

 

TAC

3 296

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14

(DGS/15X14)

Belgien

20 (116)

 

 

Deutschland

4 (116)

 

 

Spanien

10 (116)

 

 

Frankreich

83 (116)

 

 

Irland

53 (116)

 

 

Niederlande

0 (116)

 

 

Portugal

0 (116)

 

 

Vereinigtes Königreich

100 (116)

 

 

Union

270 (116)

 

 

TAC

270 (116)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d

(JAX/4BC7D)

Belgien

14 (117)

 

 

Dänemark

5 985  (117)

 

 

Deutschland

529 (117)  (118)

 

 

Spanien

111 (117)

 

 

Frankreich

497 (117)  (118)

 

 

Irland

376 (117)

 

 

Niederlande

3 604  (117)  (118)

 

 

Portugal

13 (117)

 

 

Schweden

75 (117)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 425  (117)  (118)

 

 

Union

12 629

 

 

Norwegen

2 550  (119)

 

 

TAC

15 179

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(JAX/2A-14)

Dänemark

9 861  (120)  (122)

 

 

Deutschland

7 694  (120)  (121)  (122)

 

 

Spanien

10 494  (122)  (124)

 

 

Frankreich

3 960  (120)  (121)  (122)  (124)

 

 

Irland

25 625  (120)  (122)

 

 

Niederlande

30 871  (120)  (121)  (122)

 

 

Portugal

1 011  (122)  (124)

 

 

Schweden

675 (120)  (122)

 

 

Vereinigtes Königreich

9 279  (120)  (121)  (122)

 

 

Union

99 470

 

 

Färöer

1 600  (123)

 

 

TAC

101 070

 

Analytische TAC


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

8c

(JAX/08C.)

Spanien

14 335  (125)

 

 

Frankreich

248

 

 

Portugal

1 417  (125)

 

 

Union

16 000

 

 

TAC

16 000

 

Analytische TAC


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

9

(JAX/09.)

Spanien

14 373  (126)

 

 

Portugal

41 182  (126)

 

 

Union

55 555

 

 

TAC

55 555

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

10; Unionsgewässer von CECAF (127)

(JAX/X34PRT)

Portugal

Noch festzulegen

 

 

Union

Noch festzulegen (128)

 

 

TAC

Noch festzulegen (128)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF (129)

(JAX/341PRT)

Portugal

Noch festzulegen

 

 

Union

Noch festzulegen (130)

 

 

TAC

Noch festzulegen (130)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF (131)

(JAX/341SPN)

Spanien

Noch festzulegen

 

 

Union

Noch festzulegen (132)

 

 

TAC

Noch festzulegen (132)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.


Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarki

Gebiet:

3a; Unionsgewässer von 2a und 4

(NOP/2A3A4.)

Dänemark

54 949  (133)

 

 

Deutschland

11 (133)  (134)

 

 

Niederlande

40 (133)  (134)

 

 

Union

55 000  (133)  (135)

 

 

Norwegen

15 000  (136)

 

 

Färöer

6 000  (137)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarki

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(NOP/04-N.)

Dänemark

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Industriefisch

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(I/F/04-N.)

Schweden

800 (138)  (139)

 

 

Union

800

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 5b, 6 und 7

(OTH/5B67-C)

Union

Entfällt

 

 

Norwegen

250 (140)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(OTH/04-N.)

Belgien

55

 

 

Dänemark

4 999

 

 

Deutschland

564

 

 

Frankreich

232

 

 

Niederlande

400

 

 

Schweden

Entfällt (141)

 

 

Vereinigtes Königreich

3 750

 

 

Union

10 000  (142)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N

(OTH/2A46AN)

Union

Entfällt

 

 

Norwegen

5 750  (143)  (144)

 

 

Färöer

150 (145)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r und 3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

(SAN/234_2R) für 2r; (SAN/234_3R) für 3r

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7R)

Dänemark

0

0

0

0

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

0

0

0

0

Deutschland

0

0

0

0

0

0

Schweden

0

0

0

0

0

0

Union

0

0

0

0

0

0

Insgesamt

0

0

0

0

0

0

(3)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(4)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(5)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(6)  In den Unionsgewässern der Gebiete 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fischen (USK/*24X7C).

(7)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen die folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67): 3 000.

Kabeljaubeifänge im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

(8)  Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen in den Gebieten 5b, 6 und 7 nur mit Langleinen gefischt werden:

Leng (LIN/*5B67-)

7 500

Lumb (USK/*5B67-)

2 923 .

(9)  Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Höhe (in Tonnen) austauschbar: 2 000

(10)  Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(11)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern des Gebiets 4 (HER/*04-C.) gefangen werden.

(12)  Darf nur im Skagerrak (HER/*03AN.) gefangen werden.

(13)  Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(14)  Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die folgende Menge in Unionsgewässern von 4a und 4b (HER/*4AB-C) gefischt werden: 50 000.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/04N-) (15)

Union

50 000

(15)  Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(16)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(17)  Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

(18)  Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

(19)  Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(20)  Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ O) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(21)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet 4b (HER/*04B.) gefangen werden.

(22)  Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, Clyde ausgenommen.

(23)  Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.

(24)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00′ N und westlich von 7° 00′ W.

(25)  Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie zwischen:

Mull of Kintyre (55° 17,9′ N, 5° 47.8′ W);

einem Punkt mit den Koordinaten 55° 4′ N, 5° 23′ W und

Corsewall Point (55° 00.5′ N, 5° 9,4′ W).

(26)  Dieselbe Menge wie die Quote des Vereinigten Königreichs.

(27)  Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

im Norden 52° 30′ N;

im Süden 52° 00′ N;

im Westen die Küste Irlands;

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(28)  Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

im Norden 52° 30′ N;

im Süden 52° 00′ N;

im Westen die Küste Irlands;

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(29)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(30)  Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-)

Union

31 132

(31)  Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(32)  Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in Lebendgewicht ausmachen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.

(33)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(34)  5 % dieser Quote können in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e (LEZ/*8ABDE) für Beifänge im Rahmen der gezielten Fischerei auf Seezunge benutzt werden.

(35)  5 % dieser Quote können in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e (LEZ/*8ABDE) gefangen werden.

(36)  Besondere Bedingung: Bis zu 10 % hiervon dürfen in folgenden Gebieten gefischt werden: 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (ANF/*56-14)

(37)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).

(38)  Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(39)  Bis zu 10 % dieser Quote dürfen in 4 und in den Unionsgewässer von 2a (HAD/*2AC4.) gefangen werden.

(40)  Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-)

Union

13 991

(41)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(42)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(43)  Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(44)  Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 111 785

(45)  Höchstens 10 % dieser Quote können für Beifänge in 3a (HKE/*03A.) benutzt werden.

(46)  Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 111 785.

(47)  Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(48)  Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 111 785.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE)

Belgien

74

Spanien

2 974

Frankreich

2 974

Irland

372

Niederlande

37

Vereinigtes Königreich

1 673

Union

8 104

(49)  Übertragungen dieser Quote auf das Gebiet 4 und die Unionsgewässer von 2a sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(50)  Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 111 785.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (HKE/*57-14)

Belgien

4

Spanien

3 784

Frankreich

6 812

Niederlande

11

Union

10 611

(51)  Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsmenge von 21 500 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 9,2 %.

(52)  Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete 8c, 9 und 10 und Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(53)  Besondere Bedingung: Aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden: 227 975.

(54)  Besondere Bedingung: Aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden: 227 975.

(55)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

(56)  Besondere Bedingung: Die Fänge in 4a dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C): 40 000.

Diese Fangbeschränkung in 4a macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsquote Norwegens aus: 18 %.

(57)  Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(58)  Besondere Bedingungen: Darf auch im Gebiet 6b (WHB/*06B-C) gefischt werden. Die Fänge in 4a dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C): 5 375.

(59)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(60)  In den Unionsgewässern der Gebiete 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fischen (BLI/*24X7C).

(61)  Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den Unionsgewässern von 6a nördlich von 56° 30′ N und von 6b zu fischen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen.

(62)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(63)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(64)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(65)  Die Quote darf nur in den Unionsgewässern von 3a befischt werden.

(66)  Besondere Bedingung: Bis zu 15 % dieser Quote dürfen in den Unionsgewässer von 4 (LIN/*04-C.) gefangen werden.

(67)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen die folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6X14.): 3 000.

Kabeljaubeifänge im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

(68)  Einschließlich Lumb. Die Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 gefischt werden und belaufen sich auf:

Leng (LIN/*5B67-)

7 500

Lumb (USK/*5B67-)

2 923 .

(69)  Die Leng- und Lumbquoten für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar: 2 000.

(70)  Einschließlich Lumb. Darf in 6b und 6a nördlich von 56° 30′ N (LIN/*6BAN.) gefangen werden.

(71)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang an anderen Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 6a und 6b dürfen die folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6AB.): 75.

(72)  Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (NEP/*07U16):

Spanien

825

Frankreich

516

Irland

992

Vereinigtes Königreich

401

Union

2 734

(73)  Davon dürfen maximal 6 % in den Funktionseinheiten 26 und 27 der ICES-Division 9a (NEP/*9U267) gefangen werden.

(74)  Innerhalb der oben genannten TAC darf in Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a (NEP/*9U30) nicht mehr als die folgende Menge gefangen werden: 100.

(75)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(76)  Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(77)  Dieselbe Menge wie die Quote Frankreichs.

(78)  Besondere Bedingung: Bis zu 2 % hiervon dürfen in folgenden Gebieten gefischt werden: 8a, 8b, 8d and 8e (POL/*8ABDE).

(79)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 8c (POL/*08C.) gefangen werden.

(80)  Zusätzlich zu dieser TAC darf Portugal Pollackmengen von bis zu 98 Tonnen fischen (POL/93411P).

(81)  Darf nur in den Unionsgewässern von 4 und in 3a (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

(82)  Nördlich von 56° 30′ N (POK/*5614N) zu fangen.

(83)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(84)  Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(85)  Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen.

(86)  Gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in den Unionsgewässern von 2a und 4. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(87)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 10 % in den Unionsgewässern von 7d (SRX/*07D2.) gefangen werden, unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 45 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D2.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D2.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D2.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D2.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(88)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.

(89)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(90)  Besondere Bedingung: Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 45 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(91)  Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Unionsgewässern von 7f und 7g. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den Unionsgewässern von 7f und 7g (RJE/7FG.) nur die nachstehenden Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:

Art:

Kleinäugiger Rochen

Raja microocellata

Gebiet:

Unionsgewässer von 7f und 7g

(RJE/7FG.)

Belgien

14

 

 

Estland

0

 

 

Frankreich

63

 

 

Deutschland

0

 

 

Irland

20

 

 

Litauen

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Portugal

0

 

 

Spanien

17

 

 

Vereinigtes Königreich

40

 

 

Union

154

 

 

TAC

154

 

Vorsorgliche TAC

Besondere Bedingung:

Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 45 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

(92)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen im Gebiet 7e nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 45 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/07E.). Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden:

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 7e

(RJU/07E.)

Belgien

15

 

 

Estland

0

 

 

Frankreich

65

 

 

Deutschland

0

 

 

Irland

21

 

 

Litauen

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Portugal

0

 

 

Spanien

18

 

 

Vereinigtes Königreich

42

 

 

Union

161

 

 

TAC

161

 

Vorsorgliche TAC

Besondere Bedingung:

Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJU/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 45 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

(93)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

(94)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(95)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 10 % in den Unionsgewässern von 2a und 4 gefangen werden. Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4C) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata).

(96)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in dem durch diese TAC regulierten Gebiet nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 45 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/07D.). Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden:

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 7d

(RJU/07D.)

Belgien

2

 

 

Frankreich

14

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

3

 

 

Union

19

 

 

TAC

19

 

Vorsorgliche TAC

Besondere Bedingung:

Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7e gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJU/*07E.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 45 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

(97)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(98)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Gebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 45 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden:

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 8

(RJU/8-C.)

Belgien

0

 

 

Frankreich

12

 

 

Portugal

9

 

 

Spanien

9

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

30

 

 

TAC

30

 

Vorsorgliche TAC

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 9

(RJU/9-C.)

Belgien

0

 

 

Frankreich

18

 

 

Portugal

15

 

 

Spanien

15

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

48

 

 

TAC

48

 

Vorsorgliche TAC

(99)  In den Unionsgewässern von 2a und 6 zu fangen. Im Gebiet 6 darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C).

(100)  Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 2a (MAC/*02AN-)

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

Belgien

70

71

Dänemark

2 405

2 456

Deutschland

73

74

Frankreich

221

225

Niederlande

222

227

Schweden

673

687

Vereinigtes Königreich

206

210

Union

3 870

3 950

(101)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets 4a gefischt werden (MAC/*4AN.).

(102)  Besondere Bedingung: Einschließlich folgende Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern von 2a und 4a gefischt werden muss (MAC/*2A4AN): 354.

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(103)  Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Dies schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein: 49 073.

Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet 4a (MAC/*04A.) gefischt werden, ausgenommen folgende Menge (in Tonnen) im Gebiet 3a (MAC/*03A.): 3 000.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen in folgenden Gebieten gefischt werden:

 

3a

3a und 4bc

4b

4c

6, internationale Gewässer von 2a vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2018 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2018

 

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04B.)

(MAC/*04C.)

(MAC/*2A6.)

Dänemark

0

4 130

0

0

10 702

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

2 782

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

3 000

0

0

0

0

(104)  Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30′ N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h (MAC/*AX7H) gefangen werden.

(105)  Nachstehende zusätzliche Menge (in Tonnen) der Zugangsquote darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und ist auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630): 33 850.

(106)  Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur in 6a nördlich von 56° 30′ N (MAC/*6AN56) gefangen werden. Zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember darf diese Quote auch in 2a, 4a nördlich von 59° (Unionsgebiet) (MAC/*24N59) gefangen werden.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten und Zeiträumen nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a. Vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2018 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2018

Norwegische Gewässer von 2a

Färöische Gewässer

 

(MAC/*4A-EN)

(MAC/*2AN-)

(MAC/*FRO2)

Deutschland

12 518

1 688

1 723

Frankreich

8 346

1 124

1 149

Irland

41 729

5 628

5 744

Niederlande

18 256

2 461

2 513

Vereinigtes Königreich

114 759

15 480

15 798

Union

195 608

26 381

26 927

(107)  Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten 8a, 8b und 8d (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten 8a, 8b und 8d zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

8b (MAC/*08B.)

Spanien

2 582

Frankreich

17

Portugal

534

(108)  Die Quote darf nur in den Unionsgewässern von 3a und den Unterdivisionen 22-24 befischt werden.

(109)  Darf nur in den Unionsgewässern von 4 gefangen werden (SOL/*04-C.).

(110)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(111)  Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(112)  Die Quote darf nur vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 befischt werden.

(113)  Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(114)  Einschließlich Sandaal.

(115)  Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.

(116)  Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Gemäß den Artikeln 13 und 45 der vorliegenden Verordnung darf Exemplaren, die ungewollt in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, kein Leid zugefügt werden und sie sind umgehend freizusetzen. Abweichend von Artikel 13 gilt, dass ein Schiff, das an dem vom STECF positiv bewerteten Programm zur Vermeidung von Beifängen teilnimmt, pro Monat maximal 2 Tonnen Dornhai anlanden darf, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm zur Vermeidung von Beifängen beteiligen, stellen sicher, dass die gesamten jährlichen Anlandungen von Dornhai im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht über den vorstehend aufgeführten Mengen liegen. Sie übermitteln der Kommission die Liste der teilnehmenden Schiffe, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die Vermeidungsgebiete aus.

(117)  Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(118)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: Unionsgewässer von 2a, 4a, 6, 7a-c, 7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/*2A-14).

(119)  Dürfen nur in den Unionsgewässern von 4a, jedoch nicht in den Unionsgewässern von 7d gefischt werden (JAX/*04-C.).

(120)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2018 in den Unionsgewässern von 2a oder 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).

(121)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet 7d gefischt werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

(122)  Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*2A-14). Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(123)  Begrenzt auf 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h.

(124)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet 8c gefischt werden (JAX/*08C2). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*08C2).

(125)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet 9 übertragen werden (JAX/*09.).

(126)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet 8c gefischt werden (JAX/*08C).

(127)  Gewässer um die Azoren.

(128)  Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.

(129)  Gewässer um Madeira.

(130)  Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.

(131)  Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(132)  Dieselbe Menge wie die Quote Spaniens.

(133)  Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(134)  Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.

(135)  Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 befischt werden.

(136)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(137)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(138)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(139)  Besondere Bedingung: davon nicht mehr als nachstehende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.): 400

(140)  Nur Fänge mit Langleinen.

(141)  Quote für „andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(142)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

(143)  Begrenzt auf 2a und 4 (OTH/*2A4-C).

(144)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

(145)  Darf in 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N (OTH/*46AN) gefangen werden.


ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 5, 12 UND 14 UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

(HER/1/2-)

Belgien

10 (1)

 

 

Dänemark

9 704  (1)

 

 

Deutschland

1 699  (1)

 

 

Spanien

32 (1)

 

 

Frankreich

419 (1)

 

 

Irland

2 512  (1)

 

 

Niederlande

3 472  (1)

 

 

Polen

491 (1)

 

 

Portugal

32 (1)

 

 

Finnland

150 (1)

 

 

Schweden

3 595  (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

6 203  (1)

 

 

Union

28 319  (1)

 

 

Färöer

4 000  (2)  (3)

 

 

Norwegen

25 487  (2)  (4)

 

 

TAC

435 000

 

Analytische TAC


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 780

 

 

Griechenland

345

 

 

Spanien

3 101

 

 

Irland

345

 

 

Frankreich

2 552

 

 

Portugal

3 101

 

 

Vereinigtes Königreich

10 784

 

 

Union

23 008

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(COD/N1GL14)

Deutschland

1 718  (5)

 

 

Vereinigtes Königreich

382 (5)

 

 

Union

2 100  (5)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

1 und 2b

(COD/1/2B.)

Deutschland

5 549  (8)

 

 

Spanien

12 182  (8)

 

 

Frankreich

2 539  (8)

 

 

Polen

2 403  (8)

 

 

Portugal

2 492  (8)

 

 

Vereinigtes Königreich

3 653  (8)

 

 

Andere Mitgliedstaaten

400 (6)  (8)

 

 

Union

29 218  (7)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(C/H/05B-F.)

Deutschland

19

 

 

Frankreich

114

 

 

Vereinigtes Königreich

817

 

 

Union

950

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(GRV/514GRN)

Union

80 (9)

 

 

TAC

Entfällt (10)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GRV/N1GRN.)

Union

20 (11)

 

 

TAC

Entfällt (12)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

2b

(CAP/02B.)

Union

0

 

 

TAC

0

 

Analytische TAC


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(CAP/514GRN)

Dänemark

0

 

 

Deutschland

0

 

 

Schweden

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Alle Mitgliedstaaten

0 (13)

 

 

Union

0 (14)

 

 

Norwegen

16 016  (14)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

257

 

 

Frankreich

154

 

 

Vereinigtes Königreich

789

 

 

Union

1 200

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

1 100

 

 

Deutschland

75

 

 

Frankreich

120

 

 

Niederlande

105

 

 

Vereinigtes Königreich

1 100

 

 

Union

2 500  (15)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Leng und Blauleng

Molva molva und Molva dypterygia

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(B/L/05B-F.)

Deutschland

586

 

 

Frankreich

1 300

 

 

Vereinigtes Königreich

114

 

 

Union

2 000  (16)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(PRA/514GRN)

Dänemark

525

 

 

Frankreich

525

 

 

Union

1 050

 

 

Norwegen

1 500

 

 

Färöer

1 200

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(PRA/N1GRN.)

Dänemark

1 300

 

 

Frankreich

1 300

 

 

Union

2 600

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(POK/1N2AB)

Deutschland

2 040

 

 

Frankreich

328

 

 

Vereinigtes Königreich

182

 

 

Union

2 550

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(POK/1/2INT)

Union

0

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(POK/05B-F)

Belgien

56

 

 

Deutschland

347

 

 

Frankreich

1 691

 

 

Niederlande

56

 

 

Vereinigtes Königreich

650

 

 

Union

2 800

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

25 (17)

 

 

Vereinigtes Königreich

25 (17)

 

 

Union

50 (17)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(GHL/1/2INT)

Union

900 (18)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GHL/N1GRN.)

Deutschland

1 925  (19)

 

 

Union

1 925  (19)

 

 

Norwegen

575 (19)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(GHL/5-14GL)

Deutschland

4 289

 

 

Vereinigtes Königreich

226

 

 

Union

4 515  (20)

 

 

Norwegen

575

 

 

Färöer

110

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch (flache pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

(RED/51214S)

Estland

0

 

 

Deutschland

0

 

 

Spanien

0

 

 

Frankreich

0

 

 

Irland

0

 

 

Lettland

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Polen

0

 

 

Portugal

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch (tiefe pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

(RED/51214D)

Estland

30 (21)  (22)

 

 

Deutschland

613 (21)  (22)

 

 

Spanien

108 (21)  (22)

 

 

Frankreich

57 (21)  (22)

 

 

Irland

0 (21)  (22)

 

 

Lettland

11 (21)  (22)

 

 

Niederlande

0 (21)  (22)

 

 

Polen

55 (21)  (22)

 

 

Portugal

129 (21)  (22)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 (21)  (22)

 

 

Union

1 004  (21)  (22)

 

 

TAC

6 500  (21)  (22)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(RED/1N2AB.)

Deutschland

766

 

 

Spanien

95

 

 

Frankreich

84

 

 

Portugal

405

 

 

Vereinigtes Königreich

150

 

 

Union

1 500

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(RED/1/2INT)

Union

noch festzulegen (23)  (24)

 

 

TAC

8 000  (25)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(RED/N1G14P)

Deutschland

858 (26)  (27)  (28)

 

 

Frankreich

4 (26)  (27)  (28)

 

 

Vereinigtes Königreich

6 (26)  (27)  (28)

 

 

Union

868 (26)  (27)  (28)

 

 

Norwegen

628 (26)  (27)

 

 

Färöer

0 (26)  (27)  (29)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch (demersal)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5 und 14

(RED/N1G14D)

Deutschland

1 630  (30)

 

 

Frankreich

8 (30)

 

 

Vereinigtes Königreich

12 (30)

 

 

Union

1 650  (30)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(RED/05B-F.)

Belgien

1

 

 

Deutschland

92

 

 

Frankreich

6

 

 

Vereinigtes Königreich

1

 

 

Union

100

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

117 (31)

 

 

Frankreich

47 (31)

 

 

Vereinigtes Königreich

186 (31)

 

 

Union

350 (31)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Andere Arten (32)

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(OTH/05B-F.)

Deutschland

281

 

 

Frankreich

253

 

 

Vereinigtes Königreich

166

 

 

Union

700

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Plattfische

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(FLX/05B-F.)

Deutschland

9

 

 

Frankreich

7

 

 

Vereinigtes Königreich

34

 

 

Union

50

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Beifänge (33)

Gebiet:

Grönländische Gewässer

(B-C/GRL)

Union

750

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

(2)  Dürfen in Unionsgewässern nördlich von 62° N gefischt werden.

(3)  Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(4)  Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

 

25 487

 

2, 5b (nördlich von 62° N) (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

Belgien

1

Dänemark

1 371

Deutschland

240

Spanien

5

Frankreich

59

Irland

355

Niederlande

490

Polen

69

Portugal

5

Finnland

21

Schweden

508

Vereinigtes Königreich

876

(5)  Außer für Beifänge gelten für diese Quoten nachstehende Bedingungen:

1.

Sie dürfen nicht zwischen dem 1. April und dem 31. Mai 2018 gefangen werden;

2.

Fischereifahrzeuge der Union können in einem oder beiden der folgenden Bereiche fischen:

Meldecode

Geografische Begrenzung

COD/GRL1

Der Teil der grönländischen Fischereizone innerhalb des NAFO-Untergebiets 1F westlich von 44° 00′ W und südlich von 60° 45′ N, der Teil des NAFO-Untergebiets 1 südlich des Breitenkreises 60° 45′ N (Cape Desolation) und der Teil der grönländischen Fischereizone in der ICES-Division 14b östlich von 44° 00′ W und südlich von 62° 30′ N.

COD/GRL2

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets in der ICES-Division 14b nördlich von 62° 30′ N

(6)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(7)  Die Zuweisung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

(8)  Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

(9)  Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(10)  Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 (GRV/514N1G) gefangen werden kann. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

20.

(11)  Besondere Bedingung: Rundnasengrenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(12)  Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 (GRV/514N1G) gefangen werden kann. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

80.

(13)  Dänemark, Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen.

(14)  Für einen Fangzeitraum vom 20. Juni 2017 bis zum 30. April 2018.

(15)  Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs enthalten.

(16)  Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch können bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F): 665.

(17)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(18)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(19)  Südlich von 68° N zu fangen.

(20)  Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.

(21)  Darf nur innerhalb des Gebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64° 45′ N

28° 30′ W

2

62° 50′ N

25° 45′ W

3

61° 55′ N

26° 45′ W

4

61° 00′ N

26° 30′ W

5

59° 00′ N

30°00′W

6

59° 00′ N

34°00′W

7

61° 30′ N

34°00′W

8

62° 50′ N

36°00′W

9

64° 45′ N

28° 30′ W

(22)  Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember befischt werden.

(23)  Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Schließung untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

(24)  Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

(25)  Vorläufige Fangbeschränkung für Fänge aller NEAFC-Vertragsparteien.

(26)  Darf nur vom 10. Mai bis zum 1. Juli befischt werden.

(27)  Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64° 45′ N

28° 30′ W

2

62° 50′ N

25° 45′ W

3

61° 55′ N

26° 45′ W

4

61° 00′ N

26° 30′ W

5

59° 00′ N

30°00′W

6

59° 00′ N

34°00′W

7

61° 30′ N

34°00′W

8

62° 50′ N

36°00′W

9

64° 45′ N

28° 30′ W

(28)  Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets (RED/*5-14P) gefischt werden.

(29)  Darf nur in grönländischen Gewässern von 5 und 14 (RED/*514GN) befischt werden.

(30)  Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich der Linie befischt werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

59° 15′ N

54° 26′ W

2

59° 15′ N

44°00′W

3

59° 30′ N

42° 45′ W

4

60° 00′ N

42°00′W

5

62° 00′ N

40° 30′ W

6

62° 00′ N

40°00′W

7

62° 40′ N

40° 15′ W

8

63° 09′ N

39° 40′ W

9

63° 30′ N

37° 15′ W

10

64° 20′ N

35°00′W

11

65° 15′ N

32° 30′ W

12

65° 15′ N

29° 50′ W

(31)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(32)  Außer Fischarten ohne Marktwert.

(33)  Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 (GRV/514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/N1GRN.).


ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK

NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 2J3KL

(COD/N2J3KL)

Union

0 (1)

 

 

TAC

0 (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3NO

(COD/N3NO.)

Union

0 (2)

 

 

TAC

0 (2)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3M

(COD/N3M.)

Estland

124

 

 

Deutschland

519

 

 

Lettland

124

 

 

Litauen

124

 

 

Polen

423

 

 

Spanien

1 594

 

 

Frankreich

222

 

 

Portugal

2 187

 

 

Vereinigtes Königreich

1 038

 

 

Union

6 356

 

 

TAC

11 145

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3L

(WIT/N3L.)

Union

0 (3)

 

 

TAC

0 (3)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3NO

(WIT/N3NO.)

Estland

49

 

 

Lettland

49

 

 

Litauen

49

 

 

Union

148

 

 

TAC

1 116

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3M

(PLA/N3M.)

Union

0 (4)

 

 

TAC

0 (4)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3LNO

(PLA/N3LNO.)

Union

0 (5)

 

 

TAC

0 (5)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland

128 (6)

 

 

Lettland

128 (6)

 

 

Litauen

128 (6)

 

 

Polen

227 (6)

 

 

Union

Entfällt (6)  (7)

 

 

TAC

34 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet:

NAFO 3LNO

(YEL/N3LNO.)

Union

0 (8)

 

 

TAC

17 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

NAFO 3NO

(CAP/N3NO.)

Union

0 (9)

 

 

TAC

0 (9)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3LNO (10)  (11)

(PRA/N3LNO.)

Estland

0 (12)

 

 

Lettland

0 (12)

 

 

Litauen

0 (12)

 

 

Polen

0 (12)

 

 

Spanien

0 (12)

 

 

Portugal

0 (12)

 

 

Union

0 (12)

 

 

TAC

0 (12)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3M (13)

(PRA/*N3M.)

TAC

Entfällt (14)

 

Analytische TAC


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland

331

 

 

Deutschland

338

 

 

Lettland

47

 

 

Litauen

24

 

 

Spanien

4 534

 

 

Portugal

1 895

 

 

Union

7 169

 

 

TAC

12 227

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

NAFO 3LNO

(SKA/N3LNO.)

Estland

283

 

 

Litauen

62

 

 

Spanien

3 403

 

 

Portugal

660

 

 

Union

4 408

 

 

TAC

7 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3LN

(RED/N3LN.)

Estland

702

 

 

Deutschland

483

 

 

Lettland

702

 

 

Litauen

702

 

 

Union

2 589

 

 

TAC

14 200

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3M

(RED/N3M.)

Estland

1 571  (15)

 

 

Deutschland

513 (15)

 

 

Lettland

1 571  (15)

 

 

Litauen

1 571  (15)

 

 

Spanien

233 (15)

 

 

Portugal

2 354  (15)

 

 

Union

7 813  (15)

 

 

TAC

10 500  (15)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3O

(RED/N3O.)

Spanien

1 771

 

 

Portugal

5 229

 

 

Union

7 000

 

 

TAC

20 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland

0 (16)

 

 

Litauen

0 (16)

 

 

Union

0 (16)

 

 

TAC

0 (16)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet:

NAFO 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien

255

 

 

Portugal

333

 

 

Union

588 (17)

 

 

TAC

1 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

(2)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 000 kg oder 4 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

(3)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

(4)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

(5)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

(6)  Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2018 zu fischen.

(7)  Kein festgesetzter Unionsanteil. Die nachstehend angegebene Menge in Tonnen ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten der Union ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar: 29 467.

(8)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 2 500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Ist jedoch die Gelbschwanzflunder-Quote ausgeschöpft, die die NAFO den Vertragsparteien ohne einen bestimmten Anteil an dem Bestand zugewiesen hat, so unterliegen Beifänge folgenden Grenzen: bis höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

(9)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

(10)  Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

1

47° 20′ 0

46° 40′ 0

2

47° 20′ 0

46° 30′ 0

3

46° 00′ 0

46° 30′ 0

4

46° 00′ 0

46° 40′ 0

(11)  Der Fischfang ist bei einer Wassertiefe von weniger als 200 Metern in dem Gebiet westlich einer Linie verboten, die durch die folgenden Koordinaten bestimmt wird:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

1

46° 00′ 0

47° 49′ 0

2

46° 25′ 0

47° 27′ 0

3

46° 42′ 0

47° 25′ 0

4

46° 48′ 0

47° 25′ 50

5

47° 16′ 50

47° 43′ 50

(12)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

(13)  Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

1

47° 20′ 0

46° 40′ 0

2

47° 20′ 0

46° 30′ 0

3

46° 00′ 0

46° 30′ 0

4

46° 00′ 0

46° 40′ 0

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2018 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

1

47° 55′ 0

45° 00′ 0

2

47° 30′ 0

44° 15′ 0

3

46° 55′ 0

44° 15′ 0

4

46° 35′ 0

44° 30′ 0

5

46° 35′ 0

45° 40′ 0

6

47° 30′ 0

45° 40′ 0

7

47° 55′ 0

45° 00′ 0

(14)  Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Höchstanzahl Fangtage

Dänemark

0

0

Estland

0

0

Spanien

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

(15)  Diese Quote gilt im Rahmen der genannten TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgesetzt wurde. Innerhalb der TAC darf bis zum 1. Juli 2018 nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein: 5 250

(16)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: bis höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

(17)  Wird die TAC von 2 000 Tonnen in Übereinstimmung mit Anhang IA der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO durch eine positive Abstimmung der Vertragsparteien bestätigt, gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten:

Spanien

509

Portugal

667

Union

1 176 .


ANHANG ID

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

(BFT/AE45WM)

Zypern

138,65 (4)

 

 

Griechenland

257,70

 

 

Spanien

5 000,28  (2)  (4)

 

 

Frankreich

4 933,97  (2)  (3)  (4)

 

 

Kroatien

779,84 (6)

 

 

Italien

3 894,13  (4)  (5)

 

 

Niederlande

319,49 (4)

 

 

Portugal

470,19

 

 

Andere Mitgliedstaaten

55,76 (1)

 

 

Union

15 850  (2)  (3)  (4)  (5)

 

 

TAC

28 200

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik nördlich von 5° N

(SWO/AN05N)

Spanien

6 598,43  (8)

 

 

Portugal

978,81 (8)

 

 

Andere Mitgliedstaaten

108,47 (7)  (8)

 

 

Union

7 685,70

 

 

TAC

13 200

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik südlich von 5° N

(SWO/AS05N)

Spanien

4 546,08  (9)

 

 

Portugal

417,45 (9)

 

 

Union

4 963,53

 

 

TAC

14 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Mittelmeerraum

(SWO/MED)

Kroatien

15,52 (10)

 

 

Zypern

57,23 (10)

 

 

Spanien

1 767,82  (10)

 

 

Frankreich

123,21 (10)

 

 

Griechenland

1 170,26  (10)

 

 

Italien

3 624,17  (10)

 

 

Niederlande

429,96 (10)

 

 

Union

7 188,17  (10)

 

 

TAC

10 185

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland

2 845,21

 

 

Spanien

15 015,58

 

 

Frankreich

5 871,12

 

 

Vereinigtes Königreich

239,48

 

 

Portugal

2 123,27

 

 

Union

26 094,65  (11)

 

 

TAC

33 600

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Südlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik südlich von 5° N

(ALB/AS05N)

Spanien

905,86

 

 

Frankreich

297,70

 

 

Portugal

633,94

 

 

Union

1 837,50

 

 

TAC

24 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

9 791,92

 

 

Frankreich

4 159,18

 

 

Portugal

3 717,47

 

 

Union

17 668,56

 

 

TAC

57 850

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gebiet:

Atlantik

(BUM/ATLANT)

Spanien

0

 

 

Frankreich

364,31

 

 

Portugal

50,44

 

 

Union

414,75

 

 

TAC

1 985

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

Gebiet:

Atlantik

(WHM/ATLANT)

Spanien

0

 

 

Portugal

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

355

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

Atlantik

(YFT/ATLANT)

TAC

111 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Segelfisch

Istiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W

(SAI/AE45W)

TAC

1 271

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Segelfisch

Istiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, westlich von 45° W

(SAI/AW45W)

TAC

1 030

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Blauhai

Prionace glauca

Gebiet:

Atlantik nördlich von 5° N

(BSH/AN05N)

TAC

39 102  (12)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

(2)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

Spanien

757,57

Frankreich

351,93

Union

1 109,50 .

(3)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:

Frankreich

100

Union

100.

(4)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

Spanien

100,01

Frankreich

98,68

Italien

77,88

Zypern

6,39

Niederlande

9,40

Union

292,36.

(5)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

Italien

77,88

Union

77,88.

(6)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken (BFT/*8303F) getätigt werden

Kroatien

701,84

Union

701,84.

(7)  Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.

(8)  Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N).

(9)  Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).

(10)  Diese Quote darf nur vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2018 befischt werden.

(11)  Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates [1] wie folgt festgesetzt: 1 253.

[1]

Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

(12)  Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festlegung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf Unionsebene.


ANHANG IE

ANTARKTIS

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

Wenn nicht anders angegeben gelten die TACs für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018.

Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(ANI/F483.)

TAC

4 733

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis (1)

(ANI/F5852.)

TAC

526

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Scotia-See-Eisfisch

Chaenocephalus aceratus

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(SSI/F483.)

TAC

2 200  (2)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Langschnauzen-Eisfisch

Channichthys rhinoceratus

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(LIC/F5852.)

TAC

1 663  (3)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(TOP/F483.)

TAC

2 600  (4)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Bewirtschaftungsgebiet A: 48° W bis 43° 30′ W — 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483A):

0

Bewirtschaftungsgebiet B: 43° 30′ W bis 40° W — 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483B):

780

Bewirtschaftungsgebiet C: 40° W bis 33° 30′ W — 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483C):

1 820


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 48.4 Antarktis Nord

(TOP/F484N.)

TAC

26 (5)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(TOP/F5852.)

TAC

3 525  (6)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus mawsoni

Gebiet:

FAO 48.4 Antarktis Süd

(TOA/F484S.)

TAC

37 (7)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 48

(KRI/F48.)

TAC

5 610 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb einer kombinierten Gesamtfangmenge von 620 000 Tonnen dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 48.1 (KRI/*F481.):

155 000

Division 48.2 (KRI/*F482.):

279 000

Division 48.3 (KRI/*F483.):

279 000

Division 48.4 (KRI/*F484.):

93 000


Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 58.4.1 Antarktis

(KRI/F5841.)

TAC

440 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 58.4.1 westlich von 115° O (KRI/*F-41W):

277 000

Division 58.4.1 östlich von 115° O (KRI/*F-41E):

163 000


Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 58.4.2 Antarktis

(KRI/F5842.)

TAC

2 645 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 58.4.2 westlich von 55° O (KRI/*F-42W):

260 000

Division 58.4.2 östlich von 55° O (KRI/*F-42E):

192 000


Art:

Bigeye grenadier und ridge scaled rattail

Macrourus holotrachys und Macrourus carinatus

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(GR1/F5852.)

TAC

360 (8)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Caml grenadier und Whitson's grenadier

Macrourus caml und Macrourus whitsoni

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(GR2/F5852.)

TAC

409 (9)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(GRV/F483.)

TAC

130 (10)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

FAO 48.4 Antarktis

(GRV/F484.)

TAC

10,1 (11)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Grüne Notothenia

Gobionotothen gibberifrons

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(NOG/F483.)

TAC

1 470  (12)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Marmorbarsch

Notothenia rossii

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(NOR/F483.)

TAC

300 (13)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(NOS/F483.)

TAC

300 (14)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(NOS/F5852.)

TAC

80 (15)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kurzschwanzkrebse

Paralomis spp.

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(PAI/F483.)

TAC

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

South-Georgia-Eisfisch

Pseudochaenichthys georgianus

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(SGI/F483.)

TAC

300 (16)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(SRX/F483.)

TAC

130 (17)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

FAO 48.4 Antarktis

(SRX/F484.)

TAC

3,2 (18)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(SRX/F5852.)

TAC

120 (19)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Andere Arten

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(OTH/F5852.)

TAC

50 (20)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil des FAO-Gebiets 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

von dem Punkt, an dem der Längengrad 72° 15′ O die zwischen Australien und Frankreich vereinbarte Grenzlinie zwischen ihren Meeresgewässern schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53° 25′ S;

dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74° O,

dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52° 40′ S mit dem Längengrad 76° O,

dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52° S,

dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51° S mit dem Längengrad 74° 30′ O, und

dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.

(2)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(3)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(4)  Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei für die Zeit vom 16. April bis zum 14. September 2018 und für die Reusenfischerei für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018.

(5)  Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W.

(6)  Diese TAC gilt nur westlich von 79° 20′ O. Fischfang in diesem Gebiet östlich dieses Längengrads ist untersagt.

(7)  Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 57° 20′ S und 60° 00′ S sowie 24° 30′ W und 29° 00′ W.

(8)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(9)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(10)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(11)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(12)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(13)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(14)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(15)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(16)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(17)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(18)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(19)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(20)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.


ANHANG IF

SÜDOSTATLANTIK

SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die von der SEAFO angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung einer TAC eingestellt werden muss.

Art:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet:

SEAFO

(ALF/SEAFO)

TAC

200 (1)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rote Tiefseekrabbe

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1 (2)

(GER/F47NAM)

TAC

180 (2)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rote Tiefseekrabbe

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(GER/F47X)

TAC

200

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO-Untergebiet D

(TOP/F47D)

TAC

266

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO, ohne Untergebiet D

(TOP/F47-D)

TAC

0

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1 (3)

(ORY/F47NAM)

TAC

0 (4)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(ORY/F47X)

TAC

50

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Pseudopentaceros spp.

Pseudopentaceros spp.

Gebiet:

SEAFO

(EDW/SEAFO)

TAC

135

 

Vorsorgliche TAC

(1)  In Division B1 dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden (ALF/*F47NA).

(2)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° O;

im Norden der Breitengrad 20° S;

im Süden der Längengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

(3)  Für die Zwecke dieses Anhangs darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° O;

im Norden der Breitengrad 20° S;

im Süden der Längengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

(4)  Ausgenommen eine Beifangquote von 4 Tonnen (ORY/*F47NA).


ANHANG IG

SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN — VERBREITUNGSGEBIETE

Art:

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus maccoyii

Gebiet:

Alle Verbreitungsgebiete

(SBF/F41-81)

Union

11 (1)

 

 

TAC

17 647

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.


ANHANG IH

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(SWO/F7120S)

Union

3 170,36

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

ANHANG IJ

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

noch festzulegen (1)

 

 

Niederlande

noch festzulegen (1)

 

 

Litauen

noch festzulegen (1)

 

 

Polen

noch festzulegen (1)

 

 

Union

noch festzulegen (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Wird im Anschluss an die Jahrestagung der SPRFMO-Kommission vom 30. Januar bis zum 5. Februar 2018 geändert.


ANHANG IK

IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

Fänge von Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.

Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(YFT/IOTC)

Frankreich

29 501

 

 

Italien

2 515

 

 

Spanien

45 682

 

 

Union

77 698

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


ANHANG IL

GFCM-ÜBEREINKOMMENSGEBIET

Art:

Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine)

Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18

(SP1/GF1718)

Union

112 700  (1)  (2)

 

 

TAC

Entfällt

 

Höchstmenge der Fänge

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.

(2)  Begrenzt auf Kroatien, Italien und Slowenien.


ANHANG IIA

FISCHEREIAUFWAND IM ICES-UNTERGEBIET 4

1.   Anwendungsbereich

1.1.

Dieser Anhang gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die eines der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (1) genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der in derselben Verordnung genannten geografischen Gebiete aufhalten.

1.2.

Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe.

2.   Genehmigungen

Wenn es einem Mitgliedstaat für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, kann er in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, für Schiffe unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, ein Verbot von Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät erlassen, es sei denn, er stellt sicher, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

3.   Höchstzulässiger Fischereiaufwand

Der höchstzulässige Aufwand gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ist wie folgt festgelegt:

Reguliertes Fanggerät: BT1+BT2: Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr

Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen im ICES-Untergebiet 4:

Reguliertes Fanggerät

BE

DK

DE

NL

UK

BT1 + BT2

5 693 620

1 432 092

1 972 158

39 475 162

10 568 178

4.   Bewirtschaftung

4.1.

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Aufwand im Einklang mit den Bedingungen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

4.2.

Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Aufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der betreffende Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

4.3.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4.1. Der betreffende Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Aufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

5.   Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet ist das ICES-Untergebiet 4 zu verstehen.

6.   Übermittlung einschlägiger Daten

In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Fischereifahrzeuge betrieben haben.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).


ANHANG IIB

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND VON KAISERGRANAT IN DEN ICES-DIVISIONEN 8c UND 9a MIT AUSNAHME DES GOLFS VON CÁDIZ

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

1.   Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 mitführen oder einsetzen und sich in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz aufhalten.

2.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:

a)

„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i)

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und

ii)

Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr und Grundlangleinen;

b)

„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)

„Gebiet“ sind die ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;

d)

„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung;

e)

„besondere Bedingungen“ sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1.

3.   Einschränkung der Fangtätigkeit

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

KAPITEL II

Genehmigungen

4.   Zugelassene Schiffe

4.1.

Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2017 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2.

Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

KAPITEL III

Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen Aufenthaltstage in dem Gebiet

5.   Höchstanzahl Tage

5.1.

Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

5.2.

Kann ein Schiff nachweisen, dass seine Seehechtfänge weniger als 8 % des Lebendgewichts der auf einer Fangreise insgesamt getätigten Fänge ausmachen, so kann der Flaggenmitgliedstaat dieses Schiffes davon absehen, die für die betreffende Fangreise aufgewendeten Tage auf See auf die Höchstanzahl Tage auf See gemäß Tabelle I anzurechnen.

6.   Besondere Bedingungen für die Festsetzung der Höchstanzahl Tage

6.1.

Bei der Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug der Union unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, finden die folgenden besonderen Bedingungen im Einklang mit Tabelle I Anwendung:

a)

Das betreffende Schiff hat in jedem der beiden Kalenderjahre 2015 und 2016 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht (in Lebendgewicht) angelandet und

b)

das Schiff hat in den unter Buchstabe a angegebenen Jahren insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat (in Lebendgewicht) angelandet.

6.2.

Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im laufenden Bewirtschaftungszeitraum nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und insgesamt nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.

6.3.

Erfüllt ein Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der besonderen Bedingung geknüpft sind.

6.4.

Die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 6.1 angegeben angelandet hat.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Besondere Bedingung

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

 

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

ES

126

FR

109

PT

113

6.1.a und 6.1.b

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

Unbegrenzt

7.   Kilowatt-Tage-Regelung

7.1.

Ein Mitgliedstaat kann seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten.

7.2.

Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 7.1. erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.

7.3.

Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 7.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)

die Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre gemäß Nummer 6.1. Buchstabe a, aus denen die Fangzusammensetzung gemäß den besonderen Bedingungen unter Nummer 6.1. Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn diese Schiffe für diese besonderen Bedingungen in Betracht kommen;

c)

die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.1. Anspruch hätte.

7.4.

Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 7 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 7.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

8.   Zuweisung zusätzlicher Tage bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit

8.1.

Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (1) des Rates oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 (2) des Rates kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

8.2.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Aufwand der stillgelegten Schiffe, die das regulierte Fanggerät verwendet haben, wird durch den Aufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

8.3.

Die Nummern 8.1. und 8.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 3 oder Nummer 6.4. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

8.4.

Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 8.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)

von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der besonderen Bedingungen.

8.5.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1. hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

8.6.

Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. Die Zuweisung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 6.1. Buchstabe a oder b genannten besonderen Bedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese besondere Bedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.

8.7.

Weist die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend berichtigt.

9.   Zuweisung zusätzlicher Tage bei verstärktem Einsatz von wissenschaftlichen Beobachtern

9.1.

Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 (3) des Rates und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

9.2.

Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

9.3.

Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 9.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

9.4.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1. für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

9.5.

Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

Bewirtschaftung

10.   Allgemeine Verpflichtung

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Aufwand im Einklang mit den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

11.   Bewirtschaftungszeiträume

11.1.

Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

11.2.

Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

11.3.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 10. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

Tausch von Aufwandszuteilungen

12.   Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

12.1.

Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

12.2.

Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren gemäß Nummer 6.1. Buchstabe a im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

12.3.

Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

12.4.

Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne besondere Bedingungen verfügen.

12.5.

Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

13.   Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1., 4.2. und 12 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

KAPITEL VI

Berichterstattungspflichten

14.   Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

15.   Erhebung einschlägiger Daten

Die Mitgliedstaaten erheben jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Aufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden.

16.   Übermittlung einschlägiger Daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 15 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Aufwand für den gesamten laufenden und den vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Mitgliedstaat

Fanggerät

Bewirtschaftungszeitraum

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (4) L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

 

TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

 

GN = Kiemennetze ≥ 60 mm

 

LL = Grundlangleinen

(3)

Bewirtschaftungs-zeitraum

4

 

Ein Bewirtschaftungszeitraum ab dem Jahr 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums


Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitglied-staat

CFR

Äußere Kenn-zeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)

(8)

(8)

(8)

(9)


Tabelle V

Datenformat für Angaben zum Schiff

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (5)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (6)

(4)

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

 

TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

 

GN = Kiemennetze ≥ 60 mm

 

LL = Grundlangleinen

(6)

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

2

L

Angabe, welche der besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 6.1. Buchstabe a oder b gegebenenfalls zutrifft

(7)

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(8)

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(9)

Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

(4)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(5)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).


ANHANG IIC

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION 7e

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

1.   Anwendungsbereich

1.1.

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division 7e aufhalten.

1.2.

Schiffe, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a)

ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2017 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;

b)

sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

c)

der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2018 und 31. Januar 2019 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2018 getätigten Seezungenfänge.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und

ii)

stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm;

b)

„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)

„Gebiet“ ist die ICES-Division 7e;

d)

„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019.

3.   Einschränkung der Fangtätigkeit

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der Union registrierte Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

KAPITEL II

Genehmigungen

4.   Zugelassene Schiffe

4.1

Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2017 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2

Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

4,3

Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

KAPITEL III

Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen Aufenthaltstage in dem Gebiet

5.   Höchstanzahl Tage

Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf, nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

BE

176

FR

188

UK

222

Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

BE

176

FR

191

UK

176

6.   Kilowatt-Tage-Regelung

6.1.

Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von den regulierten Fanggeräten gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

6.2.

Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.

6.3.

Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)

die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1. Anspruch hätte.

6.4.

Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.   Zuweisung zusätzlicher Tage bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit

7.1.

Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

7.2.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Aufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Aufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

7.3.

Die Nummern 7.1. und 7.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

7.4.

Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 7.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)

die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

7.5.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

7.6.

Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen.

7.7.

Weist die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend berichtigt.

8.   Zuweisung zusätzlicher Tage bei verstärktem Einsatz von wissenschaftlichen Beobachtern

8.1.

Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 31. Januar 2019 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

8.2.

Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.3.

Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

8.4.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

8.5.

Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

Bewirtschaftung

9.   Allgemeine Verpflichtung

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Aufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10.   Bewirtschaftungszeiträume

10.1.

Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

10.2.

Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

10.3.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

Tausch von Aufwandszuteilungen

11.   Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

11.1.

Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

11.2.

Die Gesamtzahl der gemäß Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

11.3.

Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

11.4.

Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

12.   Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2., 4.4, 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

KAPITEL VI

Berichterstattungspflichten

13.   Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

14.   Erhebung einschlägiger Daten

Die Mitgliedstaaten stellen jedes Quartal die Daten zum gesamten Aufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Aufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen zusammen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden.

15.   Übermittlung Einschlägiger Daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Aufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2016 und 2017 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Mitgliedstaat

Fanggerät

Bewirtschaftungszeitraum

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

 

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

 

GN = Kiemennetze < 220 mm

 

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(3)

Bewirtschaftungszeitraum

4

 

Ein Jahr ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums


Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitglied-staat

CFR

Äußere Kenn-zeichnung

Dauer des Bewirtschaftungs-zeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)


Tabelle V

Datenformat für Angaben zum Schiff

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (2)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission

(4)

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

 

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

 

GN = Kiemennetze < 220 mm

 

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(6)

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(7)

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(8)

Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben


(1)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(2)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


ANHANG IID

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN 2a UND 3a SOWIE IM ICES-UNTERGEBIET 4

Für die Bewirtschaftung der in Anhang IA festgelegten Fangmöglichkeiten für Sandaal in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie nachstehend und in der Anlage zu diesem Anhang dargestellt festgelegt:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet

Statistische Rechtecke — ICES

1r

31-33 E9–F4; 33 F5; 34-37 E9–F6; 38-40 F0–F5; 41 F4–F5

2r

35 F7–F8; 36 F7–F9; 37 F7–F8; 38-41 F6–F8; 42 F6–F9; 43 F7–F9; 44 F9–G0; 45 G0–G1; 46 G1

3r

41-46 F1–F3; 42-46 F4–F5; 43-46 F6; 44-46 F7–F8; 45-46 F9; 46-47 G0; 47 G1 und 48 G0

4

38–40 E7–E9 und 41–46 E6–F0

5r

47-52 F1–F5

6

41-43 G0–G3; 44 G1

7r

47-52 E6–F0

Anhang IID — Anlage 1

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE

Image


ANHANG III

HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDGEWÄSSERN

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

77

DK

25

57

DE

5

FR

1

IE

8

NL

9

PL

1

SV

10

UK

18

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

80

DE

16

50

IE

1

ES

20

FR

18

PT

9

UK

14

Nicht aufgeteilt

2

Makrele (1)

Entfällt

Entfällt

70

Industriearten, südlich von 62° 00′ N

480

DK

450

150

UK

30

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.

26

BE

0

13

DE

4

FR

4

UK

18

Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W

8 (2)

Entfällt

4

Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

70

BE

0

26

DE

10

FR

40

UK

20

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W

70

DE (3)

8

20 (4)

FR (3)

12

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

70

Entfällt

22 (4)

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

34

DE

2

20

DK

5

FR

4

NL

6

UK

7

SE

1

ES

4

IE

4

PT

1

Leinenfischerei

10

UK

10

6

Makrele

12

DK

1

12

BE

0

DE

1

FR

1

IE

2

NL

1

SE

1

UK

5

Hering, nördlich von 62° 00′ N

20

DK

5

20

DE

2

IE

2

FR

1

NL

2

PL

1

SE

3

UK

4

1, 2b (5)

Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

20

EE

1

Nicht zutreffend

ES

1

LV

11

LT

4

PL

3


(1)  Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

(2)  In diesen Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.

(3)  Höchstanzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(4)  In diesen Zahlen für die „Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

(5)  Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.


ANHANG IV

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH  (1)

1.   Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

60

Frankreich

37

Union

97

2.   Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

119

Frankreich

118

Italien

30

Zypern

20 (2)

Malta

54 (2)

Union

341

3.   Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien

16

Italien

12

Union

28

4.   Höchstanzahl und Gesamttonnage (im Folgenden „BRZ“) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

Anzahl der Fischereifahrzeuge (3)

 

Zypern (4)

Griechenland (5)

Kroatien

Italien

Frankreich

Spanien

Malta (6)

Ringwadenfänger

1

1

16

12

20

6

1

Langleinenfänger

20 (7)

0

0

30

8

31

44

Köderschiffe

0

0

0

0

37

60

0

Handleinenfänger

0

0

12

0

33 (8)

2

0

Trawler

0

0

0

0

57

0

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (9)

0

42

0

0

118

184

0


Tabelle B

Zulässige Gesamttonnage

 

Zypern

Kroatien

Griechen-land

Italien

Frankreich

Spanien

Malta

Ringwaden-fänger

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Langleinen-fänger

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Köderschiffe

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Handleinen-fänger

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Trawler

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Sonstige Fahrzeuge der hand-werklichen Fischerei

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

5.   Höchstanzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

Mitgliedstaat

Anzahl Tonnaren (10)

Spanien

5

Italien

6

Portugal

3

6.   Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

Tabelle A

Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Spanien

14

11 852

Italien

15

13 000

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Kroatien

4

7 880

Malta

8

12 300


Tabelle B  (11)

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien

5 855

Italien

3 764

Griechenland

785

Zypern

2 195

Kroatien

2 947

Malta

8 768

Portugal

500

7.   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Vereinigtes Königreich

12

Portugal

310

8.   Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Ringwadenfischer

Höchstanzahl Langleinenfischer

Spanien

23

190

Frankreich

11

Portugal

79

Union

34

269


(1)  Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

(2)  Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Nummer 4 Tabelle A Fußnote 4 oder Fußnote 6 dieses Anhangs durch 10 Langleinenfänger ersetzt wird.

(3)  Die Zahlen in der Tabelle A können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(4)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(5)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(6)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(7)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(8)  Leinenfänger, die im Atlantik fischen.

(9)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

(10)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(11)  Die Aufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.


ANHANG V

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

TEIL A

VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Zielarten

Gebiet

Schonzeit

Haie (alle Arten)

Übereinkommensbereich

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018

Notothenia rossii

FAO 48.1. Antarktis, im Bereich der Halbinsel

FAO 48.2. Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

FAO 48.3. Antarktis, um Südgeorgien

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018

Flossenfische

FAO 48.1. Antarktis (1)

FAO 48.2. Antarktis (1)

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018

Gobionotothen gibberifrons

Chaenocephalus aceratus

Pseudochaenichthys georgianus

Lepidonotothen squamifrons

Patagonotothen guntheri

Electrona carlsbergi  (1)

FAO 48.3.

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018

Dissostichus spp.

FAO 48.5. Antarktis

Vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018

Dissostichus spp.

FAO 88.3. Antarktis (1)

FAO 58.5.1. Antarktis (1)  (2)

FAO 58.5.2. Antarktis östlich von 79° 20′ O und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20′ O (1)

FAO 58.4.4. Antarktis (1)  (2)

FAO 58.6. Antarktis (1)  (2)

FAO 58.7. Antarktis (1)

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018

Lepidonotothen squamifrons

FAO 58.4.4. (1)  (2)

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018

Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides

FAO 58.5.2. Antarktis

Vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018

Dissostichus mawsoni

FAO 48.4. Antarktis (1) in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018

TEIL B

TACs UND BEIFANGGRENZEN FÜR VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 2016/2017

Untergebiet/Division

Region

Saison

SSRU

Fanggrenze Dissostichus mawsoni (in Tonnen)

 

Beifanggrenze (in Tonnen)

SSRU

Grenzwert

 

Rochen

Macrourus spp.

Andere Arten

58.4.1.

Gesamte Division

1. Dezember 2017 bis 30. November 2018

A, B, D, F, H

0

545

5841-1

5

15

15

C (einschl. 58.4.1_1, 58.4. 1_2)

193

5841-2

5

16

16

5841-3

9

30

30

E (58.4.1_3, 58.4.1_4)

202

5841-4

1

3

3

5841-5

2

7

7

G (einschl. 58.4.1_5, 58.4.1_6)

150

5841-6

5

17

17

58.4.2.

Gesamte Division

1. Dezember 2017 bis 30. November 2018

A, B, C, D

0

42

 

2

7

7

E (einschl. 58.4.2_1)

42

 

58.4.3a.

Gesamte Division 58.4.3a._1

1. Dezember 2017 bis 30. November 2018

 

 

38

 

2

6

6

Entfällt

 

 

 

 

 

88.1.

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2017 bis 31. August 2018

A, B, C, G

591 (3)

3 157  (4)  (5)

A, B, C, G (3)

30

96

30

G, H, I, J, K

2 054  (6)

G, H, I, J, K (6)

104

317

104

Sonderforschungszone des Meeresschutzgebiets im Rossmeer

467 (7)

Sonderforschungszone des Meeresschutzgebiets im Rossmeer (7)

23

72

23

88.2.

Gesamtes Untergebiet (8)

1. Dezember 2017 bis 31. August 2018

C, D, E, F, G

419 (9)

619

C, D, E, F, G, H, I

10

32

32

H

200

 

 

 

 

I

0

 

 

 

 

Anhang V Teil B — Anlage

VERZEICHNIS KLEINER FORSCHUNGSEINHEITEN (SMALL-SCALE RESEARCH UNITS — SSRU)

Region

SSRU

Gebietsgrenzen

48.6

A

Von 50° S 20° W, nach Osten bis 1° 30′ O, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 20° W, nach Norden bis 50° S.

B

Von 60° S 20° W, nach Osten bis 10° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° W, nach Norden bis 60° S.

C

Von 60° S 10° W, nach Osten bis 0°, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° W, nach Norden bis 60° S.

D

Von 60° S 0°, nach Osten bis 10° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 0°, nach Norden bis 60° S.

E

Von 60° S 10° O, nach Osten bis 20° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° O, nach Norden bis 60° S.

F

Von 60° S 20° O, nach Osten bis 30° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° O, nach Norden bis 60° S.

G

Von 50° S 1° 30′ O, nach Osten bis 30° O, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 1° 30′ O, nach Norden bis 50° S.

58.4.1

A

Von 55° S 86° O, nach Osten bis 150° O, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 86° O, nach Norden bis 55° S.

B

Von 60° S 86° O, nach Osten bis 90° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 80° O, nach Norden bis 64° S, nach Osten bis 86° O, nach Norden bis 60° S.

C

Von 60° S 90° O, nach Osten bis 100° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 90° O, nach Norden bis 60° S.

D

Von 60° S 100° O, nach Osten bis 110° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 100° O, nach Norden bis 60° S.

E

Von 60° S 110° O, nach Osten bis 120° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° O, nach Norden bis 60° S.

F

Von 60° S 120° O, nach Osten bis 130° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° O, nach Norden bis 60° S.

G

Von 60° S 130° O, nach Osten bis 140° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° O, nach Norden bis 60° S.

H

Von 60° S 140° O, nach Osten bis 150° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° O, nach Norden bis 60° S.

58.4.2

A

Von 62° S 30° O, nach Osten bis 40° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 30° O, nach Norden bis 62° S.

B

Von 62° S 40° O, nach Osten bis 50° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 40° O, nach Norden bis 62° S.

C

Von 62° S 50° O, nach Osten bis 60° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 50° O, nach Norden bis 62° S.

D

Von 62° S 60° O, nach Osten bis 70° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 60° O, nach Norden bis 62° S.

E

Von 62° S 70° O, nach Osten bis 73° 10′ O, nach Süden bis 64° S, nach Osten bis 80° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 70° O, nach Norden bis 62° S.

58.4.3a

A

Gesamte Division, von 56° S 60° O, nach Osten bis 73° 10′ O, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 60° O, nach Norden bis 56° S.

58.4.3b

A

Von 56° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° O, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 73° 10′ O, nach Norden bis 56° S.

B

Von 60° S 73° 10′ E, nach Osten bis 86° O, nach Süden bis 64° S, nach Westen bis 73° 10′ O, nach Norden bis 60° S.

C

Von 59° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° O, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 73° 10′ O, nach Norden bis 59° S.

D

Von 59° S 79° O, nach Osten bis 86° O, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 79° O, nach Norden bis 59° S.

E

Von 56° S 79° O, nach Osten bis 80° O, nach Norden bis 55° S, nach Osten bis 86° O, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 79° O, nach Norden bis 56° S.

58.4.4

A

Von 51° S 40° O, nach Osten bis 42° O, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 40° O, nach Norden bis 51° S.

B

Von 51° S 42° O, nach Osten bis 46° O, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 42° O, nach Norden bis 51° S.

C

Von 51° S 46° O, nach Osten bis 50° O, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 46° O, nach Norden bis 51° S.

D

Gesamte Division außer SSRU A, B, C und mit den Grenzen von 50° S 30° O, nach Osten bis 60° O, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 30° O, nach Norden bis 50° S.

58.6

A

Von 45° S 40° O, nach Osten bis 44° O, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 40° O, nach Norden bis 45° S.

B

Von 45° S 44° O, nach Osten bis 48° O, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 44° O, nach Norden bis 45° S.

C

Von 45° S 48° O, nach Osten bis 51° O, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 48° O, nach Norden bis 45° S.

D

Von 45° S 51° O, nach Osten bis 54° O, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 51° O, nach Norden bis 45° S.

58.7

A

Von 45° S 37° O, nach Osten bis 40° O, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 37° O, nach Norden bis 45° S.

88.1

A

Von 60° S 150° O, nach Osten bis 170° O, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° O, nach Norden bis 60° S.

B

Von 60° S 170° O, nach Osten bis 179° O, nach Süden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 170° O, nach Norden bis 60° S.

C

Von 60° S 179° O, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 179° O, nach Norden bis 60° S.

D

Von 65° S 150° O, nach Osten bis 160° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° O, nach Norden bis 65° S.

E

Von 65° S 160° O, nach Osten bis 170° O, nach Süden bis 68° 30′ S, nach Westen bis 160° O, nach Norden bis 65° S.

F

Von 68° 30′ S 160° O, nach Osten bis 170° O, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° O, nach Norden bis 68° 30′ S.

G

Von 66° 40′ S 170° O, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50′ O, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 170° O, nach Norden bis 66° 40′ S.

H

Von 70° 50′ S 170° O, nach Osten bis 178° 50′ O, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° O, nach Norden bis 70° 50′ S.

I

Von 70° S 178° 50′ O, nach Osten bis 170° O, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50′ O, nach Norden bis 70° S.

J

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° O, nach Osten bis 178° 50′ O, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° O, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

K

Von 73° S 178° 50′ O, nach Osten bis 170° O, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50′ O, nach Norden bis 73° S.

L

Von 76° S 178° 50′ O, nach Osten bis 170° O, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50′ O, nach Norden bis 76° S.

M

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 169° 30′ O, nach Osten bis 170° O, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

88.2

A

Von 60° S 170° W, nach Osten bis 160° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 170° W, nach Norden bis 60° S.

B

Von 60° S 160° W, nach Osten bis 150° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° W, nach Norden bis 60° S.

C

Von 70° 50′ S 150° W, nach Osten bis 140° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

D

Von 70° 50′ S 140° W, nach Osten bis 130° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

E

Von 70° 50′ S 130° W, nach Osten bis 120° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

F

Von 70° 50′ S 120° W, nach Osten bis 110° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

G

Von 70° 50′ S 110° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

H

Von 65° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 65° S.

I

Von 60° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 60° S.

88.3

A

Von 60° S 105° W, nach Osten bis 95° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 105° W, nach Norden bis 60° S.

B

Von 60° S 95° W, nach Osten bis 85° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 95° W, nach Norden bis 60° S.

C

Von 60° S 85° W, nach Osten bis 75° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 85° W, nach Norden bis 60° S.

D

Von 60° S 75° W, nach Osten bis 70° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 75° W, nach Norden bis 60° S.

TEIL C

ANHANG 21-03/A

MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN

Allgemeine Informationen

Mitglied: …

Fangsaison: …

Name des Schiffes: …

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen): …

Tägliche Verarbeitungskapazität des Schiffes (Tonnen Lebendgewicht): …

Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist

Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu fischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu fischen, ist gemäß der Erhaltungsmaßnahme 21-02 mitzuteilen.

Untergebiet/Division

Zutreffendes bitte ankreuzen

48.1

48.2

48.3

48.4

58.4.1

58.4.2


Fangtechnik:

Zutreffendes bitte ankreuzen

herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

kontinuierliche Fangentnahme

Leerung des Steerts durch Pumpen

Sonstige Methode: Bitte angeben.

Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills

Produktart

Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B) (10)

Ganz, gefroren

 

Gekocht

 

Mehl

 

Öl

 

Sonstige Produkte (bitte angeben)

 

Netzkonstruktion

Netzabmessungen

Netz 1

Netz 2

Weitere Netze

Netzöffnung (Netzmaul)

 

 

 

Maximale vertikale Öffnung (m)

 

 

 

Maximale horizontale Öffnung (m)

 

 

 

Netzumfang am Netzmaul (11) (m)

 

 

 

Netzmaulfläche (m2)

 

 

 

Durchschnittliche Maschenöffnung (13) (mm)

Außen (12)

Innen (12)

Außen (12)

Innen (12)

Außen (12)

Innen (12)

1. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

2. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

3. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinterstes Blatt (Steert)

 

 

 

 

 

 

Grafische Darstellung(en) der Netze: …

Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:

1.

Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).

2.

Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01), Maschenprofile (z. B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).

3.

Maschentyp (z. B. geknotet, knotenlos).

4.

Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt — bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.

Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger

Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen: …

Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.

Erfassung akustischer Daten

Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Schiff verwendeten Echoloten und Sonargeräten an.

Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)

 

 

 

Hersteller

 

 

 

Modell

 

 

 

Signalgeber-Frequenzen (kHz)

 

 

 

Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung): …

Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Euphausia suberba und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophiidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.

ANHANG 21-03/B

LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS

Methode

Gleichung (kg)

Merkmal

Beschreibung

Typ

Schätzmethode

Einheit

Halterungstank-Volumen

W*L*H*ρ*1 000

W = Tankbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

L = Tanklänge

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

H = Füllhöhe des Krills im Tank

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Strömungs-messer (14)

V*Fkrill

V = Volumen von Krill und Wasser zusammen

Hol (14)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

Fkrill = Anteil des Krills in der Probe

Hol (14)-spezifisch

korrigiertes Durchflussvolumen

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

Strömungs-messer (15)

(V*ρ)–M

V = Volumen der Krill-Paste

Hol (14)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

M = im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse

Hol (14)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

ρ = Dichte der Krill-Paste

variabel

direkte Beobachtung

kg/Liter

Bandwaage

M*(1–F)

M = Masse von Krill und Wasser zusammen

Hol (15)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

F = Wasseranteil in der Probe

variabel

korrigierte Bandwaagenmasse

Behälter

(M–Mtray)*N

Mtray = Masse des leeren Behälters

konstant

direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes

kg

M = durchschnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen

variabel

direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft

kg

N = Anzahl der Behälter

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

Umrechnung Mehl

Mmeal*MCF

Mmeal = Masse des erzeugten Mehls

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

MCF = Umrechnungsfaktor Mehl

variabel

Umrechnung von Mehl in ganzen Krill

Steertvolumen

W*H*L*ρ*π/4*1 000

W = Steertbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

H = Steerthöhe

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

L = Steertlänge

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Sonstiges

Bitte angeben

 

 

 

 

Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen

Halterungstank-Volumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ± 0,05 m)

Monatlich (16)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol

Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (16)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Mehr als einmal monatlich (16)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol (17)

Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und

Messung des Volumens (z. B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen

Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (17)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d. h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen)

Wöchentlich (16)

Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z. B. 10 Liter)

Je Hol (17)

Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Bandwaage

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Je Hol (17)

Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und

Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen

Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Behälter

Vor dem Fangeinsatz

Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg)

Je Hol

Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg)

Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Umrechnung Mehl

Monatlich (16)

Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1 000 bis 5 000 kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill

Je Hol

Messung der Masse des erzeugten Mehls

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Steertvolumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m)

Monatlich (16)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Steert

Je Hol

Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)


(1)  Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

(2)  Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).

(3)  Einschl. 88.2 A und B außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und nördlich von 70° S.

(4)  Einschließlich 45 Tonnen für Rossmeer-Untersuchung.

(5)  Einschließlich 88.2 A und B außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer.

(6)  Einschließlich 88.2 A und B außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und nördlich von 70° S.

(7)  Einschließlich 88.2 A innerhalb der Sonderforschungszone des Meeresschutzgebiets im Rossmeer.

(8)  Ausgenommen 88.2 A und B, die in 88.1 eingeschlossen sind.

(9)  Obergrenze mit höchstens 200 Tonnen in jedem Forschungsblock.

(10)  Sollte die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt sein, bitte genau beschreiben.

(11)  Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.

(12)  Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.

(13)  Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01.

(14)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

(15)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.

(16)  Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Schiff in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.

(17)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.


ANHANG VI

IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

1.   Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

22

61 364

Frankreich

27

45 383

Portugal

5

1 627

Italien

1

2 137

Union

55

110 511

2.   Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

27

11 590

Frankreich

41 (1)

7 882

Portugal

15

6 925

Vereinigtes Königreich.

4

1 400

Union

87

27 797

3.   Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

4.   Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.


(1)  In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; diese kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.


ANHANG VII

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen

Spanien

14

Union

14


ANHANG VIII

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Färöer

Makrele, 6a (nördlich von 56°30′ N) 2a, 4a (nördlich von 59° N)

Bastardmakrele, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h

14

14

Hering, nördlich von 62° 00′ N

20

Noch festzulegen

Hering, 3a

4

4

Industriefischerei auf Stintdorsch, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

14

14

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, 2, 4a, 5, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 6b, 7 (westlich von 12° 00′ W)

20

20

Blauleng

16

16

Venezuela (1)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45


(1)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Schiffs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.