14.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/141


RICHTLINIE (EU) 2018/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und den Grundsatz der Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren zu verringern und für neue Chancen in der Wirtschaft sowie zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Die effizientere Nutzung der Ressourcen dürfte bei gleichzeitiger Senkung der jährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen.

(2)

Die Zielvorgaben der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für die Verwertung und das Recycling von Verpackungen und Verpackungsabfällen sollten geändert werden, damit sie die Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser widerspiegeln, indem die Ziele für das Recycling von Verpackungsabfällen heraufgesetzt werden.

(3)

Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts der Union sollten außerdem die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG, falls abweichend, mit denen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die Abfälle im Allgemeinen betrifft, in Einklang gebracht werden.

(4)

Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Daher müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um darauf hinzuwirken, dass der Anteil an wiederverwendbaren Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, und die Wiederverwendung von Verpackungen steigen. Solche Maßnahmen können Pfandsysteme und andere Anreize umfassen, beispielsweise die Festlegung quantitativer Ziele, die Berücksichtigung von Wiederverwendung in Bezug auf das Erreichen der Recyclingziele und differenzierte finanzielle Beiträge für wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Anreize dafür zu schaffen, auf wiederverwendbare Verpackungen umzusteigen und eine Senkung des Verbrauchs von nicht recycelbaren und von überflüssigen Verpackungen zu erreichen.

(5)

Da als Folge von Wiederverwendung keine neuen Verpackungen in Verkehr gebracht werden und somit die entstandenen Mengen an Verpackungsabfällen nicht steigen, sollten wiederverwendbare Verkaufsverpackungen, die zum ersten Mal in Verkehr gebracht werden, und Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, in Bezug auf das Erreichen der jeweiligen Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungen berücksichtigt werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie schaffen, einschließlich wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen. Solche Maßnahmen sollten darauf abzielen, unter dem Blickwinkel des Lebenszyklus die Umweltauswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen zu minimieren, wobei gegebenenfalls den Vorteilen der Verwendung biobasierter Materialien und von Materialien, die sich mehrmals recyceln lassen, gegebenenfalls Rechnung getragen wird. Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Vorteile, die aus recycelten Materialien hergestellte Verpackungen mit sich bringen, können dazu beitragen, dass die Recyclingbranche für Verpackungsabfälle wächst. Wenn aus Gründen der Lebensmittelhygiene sowie für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Einwegverpackungen unabdingbar sind, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, damit solche Verpackungen recycelt werden.

(7)

Die Förderung einer nachhaltigen Bioökonomie kann dazu beitragen, die Abhängigkeit der Union von importierten Rohstoffen zu verringern. Biobasierte, recycelbare Verpackungen und kompostierbare, biologisch abbaubare Verpackungen könnten eine Gelegenheit bieten, erneuerbare Quellen für die Herstellung von Verpackungen zu fördern, wenn sich dies im Rahmen eines Lebenszykluskonzepts nachweislich als sinnvoll erweist.

(8)

Vermüllung hat direkte und indirekte schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, das Wohlergehen der Bevölkerung und die Wirtschaft, und zwar ungeachtet dessen, ob die Abfälle in den Städten oder auf dem Land, in Flüssen oder Meeren oder andernorts anfallen, und die Kosten für die Säuberung stellen für die Gesellschaft eine unnötige wirtschaftliche Belastung dar. Sehr häufig finden sich an Stränden Verpackungsabfälle, die langfristige Umweltauswirkungen haben, den Tourismus beeinträchtigen und bewirken, dass die Allgemeinheit diese Naturgebiete nicht uneingeschränkt zur Erholung nutzen kann. Das Vorhandensein von Verpackungsabfällen in der Meeresumwelt bedeutet darüber hinaus, dass die Prioritätenfolge der Abfallhierarchie untergraben wird, da insbesondere keine Wiederverwendung, kein Recycling oder sonstige Verwertung erfolgen.

(9)

Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der Richtlinie 94/62/EG für das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil. Es sollte gewährleistet sein, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der durch die Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie schrittweise und effektiv verwertet und der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt werden und dadurch Fortschritte bei der Durchführung der Mitteilung der Kommission vom 4. November 2008„Die Rohstoffinitiative — Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern“ und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden.

(10)

In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Es müssen folglich klare langfristige politische Ziele festgelegt werden, damit recycelbare Wertstoffe nicht auf den unteren Ebenen der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen.

(11)

Die vorliegende Richtlinie legt langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union fest und gibt Marktbeteiligten und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für Investitionen vor, die notwendig sind, um die Ziele zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungspläne und der Planung von Investitionen in Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung sollten die Mitgliedstaaten die Investitionen, auch durch Fonds der Union sinnvoll nutzen, indem sie im Einklang mit der Abfallhierarchie die Vermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling fördern.

(12)

Infolge der Kombination von Recyclingzielen (Richtlinie 2008/98/EG) und Deponierungseinschränkungen (Richtlinie 1999/31/EG des Rates (6)) sind Vorgaben für die Verwertung und Höchstvorgaben das Recycling von Verpackungsabfällen nicht länger notwendig.

(13)

Aufgrund der beträchtlichen wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile sollten separate Recyclingziele für Eisenmetalle und Aluminium festgelegt werden, da auf diese Weise mehr Aluminium recycelt würde, was wiederum erhebliche Energieeinsparungen und CO2-Reduktionen zur Folge hätte. Daher sollte die bisherige Recyclingzielvorgabe für Metallverpackungen in je ein Ziel für jede dieser beiden Abfallarten unterteilt werden.

(14)

Die Recyclingzielvorgaben für 2030 für Verpackungen sollten im Hinblick darauf geprüft werden, ob sie beizubehalten oder gegebenenfalls zu erhöhen sind. Im Zuge dieser Prüfung sollte das Augenmerk auch auf spezifische Verpackungsabfallströme gerichtet werden, etwa Verpackungsabfälle aus Haushalten, Gewerbe und Industrie sowie Abfälle aus Verbundverpackungen.

(15)

Die Berechnung der Recyclingziele sollte auf dem Gewicht der Verpackungsabfälle beruhen, die dem Recycling zugeführt werden. Die tatsächliche Bestimmung des Gewichts der Verpackungsabfälle, die als recycelt gezählt werden, sollte grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an der die Verpackungsabfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen und als Ausnahme von der allgemeinen Regel gestattet sein, das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle auf der Grundlage der Messung des Outputs aller Abfallsortierverfahren zu bestimmen. Materialverluste, die beispielsweise aufgrund der Abfallsortierung oder anderer vorgeschalteter Verfahren erfolgen, bevor die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden, sollten bei der Abfallmenge, die als recycelt gemeldet wird, nicht berücksichtigt werden. Die Verluste können anhand elektronischer Register, technischer Spezifikationen, genauer Vorschriften für die Berechnung der durchschnittlichen Verlustquoten für die einzelnen Abfallströme oder anderer gleichwertiger Maßnahmen bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in den Qualitätskontrollberichten, die der Kommission zusammen mit den Daten zum Abfallrecycling vorgelegt werden, über derartige Maßnahmen berichten. Die durchschnittlichen Verlustquoten sollten vorzugsweise auf der Ebene einzelner Abfallsortieranlagen bestimmt und mit den unterschiedlichen Hauptabfallarten, Abfallquellen (wie etwa Haushalt oder Gewerbe), Abfallsammelsystemen und Abfallsortierverfahren in Verbindung gebracht werden. Durchschnittliche Verlustquoten sollten ausschließlich in Fällen herangezogen werden, in denen keine anderen zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen, vor allem im Zusammenhang mit der Verbringung und Ausfuhr von Abfällen. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, in dessen Verlauf Verpackungsabfälle tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen wiederaufbereitet werden, sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.

(16)

Wenn Verpackungsabfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitungshandlung vor der eigentlichen Wiederaufbereitung nicht länger als Abfälle anzusehen sind, können sie als recycelt gezählt werden, sofern sie anschließend zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden sollen, ungeachtet dessen, ob diese Produkte, Materialien oder Stoffe ihrem ursprünglichen oder einem anderen Zweck dienen. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben, die als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung genutzt, Verfüllt oder Entsorgt werden sollen oder in anderen Verfahren verwendet werden sollen, die — mit Ausnahme des Recyclings- demselben Zweck wie die Abfallverwertung dienen“ sollten nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.

(17)

Wenn die Berechnung der Recyclingquote auf die aerobe oder anaerobe Behandlung von biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen angewandt wird, können die Abfallmengen, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelt gezählt werden, sofern der Output dieser Behandlung als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet wird. Der Output dieser Behandlung sind in der Regel Kompost oder Gärrückstände, doch kann auch ein anderer Output berücksichtigt werden, wenn er im Verhältnis zu der Menge der behandelten biologisch abbaubaren Verpackungsabfälle einen vergleichbaren Recyclinganteil enthält. In anderen Fällen sollen Materialien, die durch die Wiederaufbereitung biologisch abbaubarer Verpackungsabfälle erzeugt wurden und die als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung genutzt werden sollen, die verfüllt werden sollen oder die in anderen Verfahren verwendet werden sollen — mit Ausnahme des Recyclings-, die demselben Zweck wie die Abfallverwertung dienen, sollten nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.

(18)

Falls Verpackungsabfälle zum Zweck des Recyclings aus der Union ausgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in Artikel 50 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vorgesehene Kontrollbefugnis zur Anforderung von schriftlichen Nachweisen wirksam nutzen, um festzustellen, ob die verbrachten Abfälle für Verwertungsverfahren bestimmt sind, die Artikel 49 der genannten Verordnung einhalten, und somit in umweltgerechter Weise in einer Anlage behandelt werden, die im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben wird, die den im Unionsrecht festgelegten Standards weitgehend entsprechen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe könnten die Mitgliedstaaten mit anderen einschlägigen Akteuren zusammenarbeiten, beispielsweise mit den zuständigen Behörden im Bestimmungsland, mit unabhängigen Prüfstellen oder mit im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung gegründeten Organisationen, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Produkten wahrnehmen, die technische oder andere Kontrollen der Anlagen in Drittstaaten durchführen könnten. In dem Qualitätskontrollbericht, der zusammen mit den Daten zur Erreichung der Zielvorgaben vorgelegt wird, sollten die Mitgliedstaaten über die Maßnahmen Bericht erstatten, die ergriffen wurden, um der Verpflichtung nachzukommen, sicherzustellen, dass Abfälle, die aus der Union ausgeführt werden, unter Bedingungen behandelt werden, die denen des einschlägigem Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen.

(19)

Zur Sicherstellung einer besseren, zügigeren und einheitlicheren Durchführung dieser Richtlinie und zur frühzeitigen Erkennung von Durchführungsproblemen sollte ein System von Frühwarnberichten eingerichtet werden, damit Schwächen erkannt und bereits vor Ablauf der Fristen für die Erfüllung der Zielvorgaben Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

(20)

Da die Verpackungsmenge und die Verpackungsart in der Regel nicht vom Verbraucher, sondern vom Hersteller bestimmt wird, sollte ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet werden. Wirksame Regime der erweiterten Herstellerverantwortung können sich günstig auf die Umwelt auswirken, indem weniger Verpackungsabfälle entstehen und diese vermehrt getrennt gesammelt und recycelt werden. In den meisten Mitgliedstaaten gibt es bereits Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, doch es bestehen große Unterschiede in Bezug auf ihre Struktur, ihre Effizienz und den Umfang der Herstellerverantwortung. Die Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sollten daher auf Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller von Verpackungen Anwendung finden.

(21)

Um Verpackungsabfälle verstärkt zu vermeiden, ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern und das Recycling von hochwertigen Stoffen zu fördern und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen in der Union zu verhindern, sollten die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG und ihres Anhangs II überprüft und nötigenfalls geändert werden, um die Anforderungen zu verschärfen und somit die Gestaltung zur Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling von Verpackungen zu fördern.

(22)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts der Union von allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Vergleiche der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden.

(23)

Die alle drei Jahre von den Mitgliedstaaten erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung oder zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorschriften nicht bewährt und verursachen einen unnötigen Verwaltungsaufwand. Daher empfiehlt es sich, die Vorschriften, die den Mitgliedstaaten die Vorlage dieser Berichte zur Auflage machen, aufzuheben. Stattdessen sollten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ausschließlich jene Daten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln.

(24)

Die zuverlässige Übermittlung von Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und die Wahrung der Datenvergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erfüllung der in der Richtlinie 94/62/EG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung vorgegebenen Ziele die neuesten von der Kommission entwickelten Vorschriften und die von den für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie jeweils zuständigen Behörden entwickelten Verfahren anwenden.

(25)

Um die Richtlinie 94/62/EG zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission in Bezug auf Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 der genannten Richtlinie in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (8) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(26)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 94/62/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6a Absatz 9, Artikel 12 Absatz 3d und Artikel 19 Absatz 1 der genannten Richtlinie in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

(27)

Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie — nämlich die Vermeidung oder Verringerung jedweder Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt, wodurch ein hohes Niveau an Umweltschutz gewährleistet wird, einerseits, und das Funktionieren des Binnenmarktes und die Verhinderung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -hindernissen in der Union andererseits — von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern sich vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(28)

Die Richtlinie 94/62/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(29)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (10) ist die Technik der Neufassung ein geeignetes Mittel, um die Lesbarkeit der Rechtsvorschriften der Union auf Dauer und umfassend zu gewährleisten, indem die übermäßige Zunahme getrennter Änderungsakte vermieden wird, durch die die Rechtsakte oft schwer verständlich werden. In der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung bekräftigen die drei Organe darüber hinaus ihr Bekenntnis, im Zusammenhang mit der Änderung bestehender Rechtsakte häufiger auf die Gesetzgebungstechnik der Neufassung zurückzugreifen. Da die Richtlinie 94/62/EG bereits sechs Mal geändert wurde, wäre es somit angezeigt, in naher Zukunft eine Neufassung der Richtlinie 94/62/EG vorzunehmen.

(30)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (11) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Fall der vorliegenden Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Hierzu werden in dieser Richtlinie Maßnahmen vorgeschrieben, die auf Folgendes abzielen: Erste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfällen; weitere Hauptprinzipien sind die Wiederverwendung der Verpackungen, das Recycling und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle, um einen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu leisten.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 1 wird der folgende Text gestrichen:

„Die Kommission prüft gegebenenfalls die Beispiele für die Definition von Gegenständen, die gemäß Anhang I als Verpackung gelten, und ändert sie, falls erforderlich. Der Vorrang gilt folgenden Artikeln: CD- und Videohüllen, Blumentöpfen, Röhren und Rollen, um die flexibles Material aufgespult ist, Schutzstreifen von Klebeetiketten und Einpack- und Geschenkpapier. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

‚Verpackungsabfälle‘ Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, die unter die Definition des Begriffs ‚Abfall‘ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG fallen, mit Ausnahme von Produktionsrückständen;“.

c)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„2a.

‚wiederverwendbare Verpackungen‘ Verpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht, indem sie ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden;

2b.

‚Verbundverpackungen‘ Verpackungen, die aus zwei oder mehr Schichten aus unterschiedlichen Materialien bestehen, die nicht per Hand getrennt werden können und eine feste Einheit bilden, die aus einem Innenbehältnis und einer Außenumhüllung besteht und in dieser Beschaffenheit gefüllt, gelagert, befördert und geleert wird;

2c.

Darüber hinaus gelten die Definitionen der Begriffe ‚Abfall‘, ‚Abfallbewirtschaftung‘, ‚Sammlung‘, ‚getrennte Sammlung‘, ‚Vermeidung‘, ‚Wiederverwendung‘, ‚Behandlung‘, ‚Verwertung‘, ‚Recycling‘, ‚Beseitigung‘ und ‚Regime der erweiterten Herstellerverantwortung‘ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.“

d)

Die Nummern 3 bis 10 werden gestrichen.

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zusätzlich zu den Maßnahmen, die gemäß Artikel 9 getroffen werden, weitere präventive Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Verpackungsabfall und zur Minimierung der ökologischen Auswirkungen von Verpackungen ergriffen werden.

Bei solchen weiteren präventiven Maßnahmen kann es sich um nationale Programme, Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung zur Minimierung der Umweltauswirkungen von Verpackungen oder ähnliche Maßnahmen handeln, die — falls angezeigt — nach Konsultation der Marktteilnehmer und von Verbraucher- und Umweltorganisationen getroffen werden und die darauf abzielen, die zahlreichen in den Mitgliedstaaten zur Abfallvermeidung ergriffenen Initiativen nutzbringend zusammenzufassen.

Die Mitgliedstaaten nutzen wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, etwa die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Maßnahmen oder sonstige entsprechende Instrumente und Maßnahmen.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Wiederverwendung

(1)   Im Einklang mit der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Erhöhung des Anteils in Verkehr gebrachter wiederverwendbarer Verpackungen und von Systemen zur umweltverträglichen Wiederverwendung von Verpackungen nach Maßgabe des Vertrags zu fördern, ohne dabei die Lebensmittelhygiene oder die Sicherheit der Verbraucher zu gefährden. Diese Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:

a)

Pfandsysteme,

b)

Festsetzung qualitativer oder quantitativer Zielvorgaben,

c)

wirtschaftliche Anreize,

d)

Festsetzung eines Mindestprozentsatzes wiederverwendbarer Verpackungen, die jedes Jahr per Verpackungsstrom in Verkehr gebracht werden.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i für ein bestimmtes Jahr in angepasstem Umfang zu erreichen, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird.

Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:

a)

von den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f und h festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und

b)

von den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die aus dem jeweiligen Verpackungsmaterial bestehen, an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, die aus diesem Material bestehen.

Zur Berechnung der Höhe des jeweiligen angepassten Umfangs dürfen nicht mehr als 5 Prozentpunkte eines solchen Anteils berücksichtigt werden.

(3)   Zur Berechnung der Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, Buchstabe g Ziffer ii, Buchstabe h, und Buchstabe i Ziffer ii kann ein Mitgliedstaat die Mengen an Verpackungen aus Holz berücksichtigen, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden.

(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission bis spätestens 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten und für die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 erlassen.

(5)   Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2024 die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 und Anhang III bereitgestellten Daten zu wiederverwendbaren Verpackungen, um festzustellen, ob quantitative Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen festgesetzt werden können, darunter auch die Berechnungsregeln und weitere Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Verpackungen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„f)

spätestens bis 31. Dezember 2025 werden mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle recycelt;

g)

spätestens bis 31. Dezember 2025 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erreicht:

i)

50 Gewichtsprozent bei Kunststoffen,

ii)

25 Gewichtsprozent bei Holz,

iii)

70 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen,

iv)

50 Gewichtsprozent bei Aluminium,

v)

70 Gewichtsprozent bei Glas,

vi)

75 Gewichtsprozent bei Papier und Karton;

h)

spätestens bis 31. Dezember 2030 werden mindestens 70 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle recycelt;

i)

spätestens bis 31. Dezember 2030 werden für die nachstehend aufgeführten Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, die folgenden Mindestgewichtsvorgaben für das Recycling erreicht:

i)

55 Gewichtsprozent bei Kunststoffen,

ii)

30 Gewichtsprozent bei Holz,

iii)

80 Gewichtsprozent bei Eisenmetallen,

iv)

60 Gewichtsprozent bei Aluminium,

v)

75 Gewichtsprozent bei Glas,

vi)

85 Gewichtsprozent bei Papier und Karton.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben f und h kann ein Mitgliedstaat die entsprechenden Fristen für das Erreichen der in Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i bis vi und Absatz 1 Buchstabe i Ziffern i bis vi genannten Zielvorgaben unter den folgenden Voraussetzungen um bis zu fünf Jahre hinausschieben:

a)

Die Abweichung beschränkt sich auf höchstens 15 Prozentpunkte bei einem einzelnen Ziel oder aufgeteilt auf zwei Ziele.

b)

Die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel sinkt infolge der Abweichung nicht auf unter 30 %.

c)

Die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe g Ziffern v und vi und Absatz 1 Buchstabe i Ziffern v und vi sinkt infolge der Abweichung nicht auf unter 60 %, und

d)

spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 1 Buchstaben g oder i teilt der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht mit, die Frist für das jeweilige Ziel zu verlängern, und legt einen entsprechenden Plan gemäß Anhang IV der vorliegenden Richtlinie vor. Der Mitgliedstaat kann diesen Plan mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan verknüpfen;

(1b)   Innerhalb von drei Monaten ab dem nach Eingang des gemäß Absatz 1a Buchstabe d vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, diesen Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang IV entspricht. Der betroffene Mitgliedstaat legt einen überarbeiteten Plan innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission vor.

(1c)   Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2024 die in Absatz 1 Buchstaben h und i festgelegten Zielvorgaben im Hinblick darauf, sie beizubehalten oder gegebenen falls zu erhöhen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.“

c)

Die Absätze 2, 3, 5, 8 und 9 werden gestrichen.

6.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben

(1)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erfüllt wurden,

a)

berechnen die Mitgliedstaaten das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr angefallenen und recycelten Verpackungsabfälle. Für die in einem Mitgliedstaat angefallenen Verpackungsabfälle kann die Menge an Verpackungen, die im selben Jahr in diesem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde, als äquivalent angesehen werden;

b)

wird das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle berechnet als das Gewicht der zu Abfall gewordenen Verpackungen, die, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstigen vorgeschalteten Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht mehr weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen, dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle bestimmt, wenn die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann als das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle am Outputs eines Abfallsortiervorgangs gemeldet werden, sofern

a)

dieser Output anschließend recycelt wird;

b)

das Gewicht der Materialien oder Stoffe, die im Rahmen weiterer Verfahren vor dem Recycling entfernt und anschließend nicht recycelt werden, nicht für das Gewicht der als recycelt gemeldeten Abfälle berücksichtigt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels zu gewährleisten. Zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der über recycelte Verpackungsabfälle erhobenen Daten kann das System gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtete elektronische Register, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder durchschnittliche Verlustquoten für sortierte Abfälle für die einzelnen Abfallarten bzw. Verfahren der Abfallbewirtschaftung umfassen. Die durchschnittlichen Verlustquoten werden nur in Fällen verwendet, in denen auf keinem anderen Wege zuverlässige Daten erhalten werden können, und anhand der Berechnungsmethode berechnet, die in dem gemäß Artikel 11a Absatz 10 der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

(4)   Für den Zweck der Berechnung, ob die Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erreicht wurden, können biologisch abbaubare Verpackungsabfälle, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelt gezählt werden, wenn durch diese Behandlung Kompost, Gärrückstände oder ein anderer Output mit einem im Verhältnis zum Input vergleichbaren Recyclinganteil erzeugt werden, die als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet werden. Wenn der Output auf Flächen aufgebracht wird, können ihn die Mitgliedstaaten als recyceltes Material anrechnen, wenn diese Verwendung Vorteile für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands bewirkt.

(5)   Die Menge an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, kann nur dann als recycelt gezählt werden, wenn diese Materialien für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte, Materialien oder Stoffe bestimmt sind, die für den ursprünglichen oder einen anderen Zwecken verwendet werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden jedoch nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet.

(6)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten das Recycling von Metallen, die nach der Abfallverbrennung getrennt werden, im Verhältnis zum Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätskriterien genügen, die in dem gemäß Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.

(7)   Verpackungsabfälle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um dort recycelt zu werden, können für die Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i nur in Bezug auf den Mitgliedstaat angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden.

(8)   Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden im Hinblick auf die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie durch auf den Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, nur berücksichtigt, wenn die Anforderungen von Absatz 3 dieses Artikels erfüllt sind und der Ausführer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) nachweisen kann, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht und die Behandlung der Verpackungsabfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgte, die den Anforderungen deseinschlägigen Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen.

(9)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission bis zum 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten festgelegt werden, vor allem mit Blick auf das Gewicht von entstandenen Verpackungsabfällen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 erlassen.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).“"

7.

Der folgende Artikel 6b wird eingefügt:

„Artikel 6b

Frühwarnbericht

(1)   Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.

(2)   Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

eine Schätzung des Stands der Erreichung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;

b)

eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten;

c)

Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden, die Orientierungshilfe für Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben bieten könnten.“

8.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme

(1)   Um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfüllen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen für

a)

die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen beim Verbraucher oder anderen Endabnehmern oder aus dem Abfallstrom mit dem Ziel einer bestmöglichen Entsorgung und

b)

die Wiederverwendung oder Verwertung — einschließlich des Recyclings — der gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle.

An diesen Systemen können sich alle Marktteilnehmer der betroffenen Wirtschaftszweige und die zuständigen Behörden beteiligen. Sie gelten auch für Importprodukte, die dabei keine Benachteiligung erfahren, auch nicht bei den Modalitäten und etwaigen Gebühren für den Zugang zu den Systemen, die so beschaffen sein müssen, dass gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 31. Dezember 2024 gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden, die sich auf alle Verpackungen erstrecken.

(3)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind Teil einer für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle geltenden Strategie, mit der insbesondere den Anforderungen des Umwelt- und Verbraucherschutzes in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Hygiene, des Schutzes von Qualität, Echtheit und technischer Beschaffenheit des Verpackungsinhalts und der verwendeten Materialien sowie des Schutzes der Rechte des gewerblichen und kommerziellen Eigentums Rechnung getragen wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines hochwertigen Recyclings von Verpackungsabfällen und zur Erfüllung der für die jeweiligen Recyclingbereiche erforderlichen Qualitätsnormen. Zu diesem Zweck findet Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG auf Verpackungsabfälle Anwendung, auch auf Verpackungsabfälle von Verbundverpackungen.“

9.

In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5)   Spätestens bis zum 31. Dezember 2020 prüft die Kommission, ob die grundlegenden Anforderungen verschärft werden können, um u. a. die Gestaltung zur Wiederverwendung zu verbessern und ein hochwertiges Recycling zu fördern sowie um diese Anforderungen besser durchzusetzen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.“

10.

Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie um die Festlegung zu ergänzen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Konzentrationen nicht für recycelte Materialien und Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen gelten und welche Arten von Verpackungen von der Anforderung gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Artikels ausgenommen sind.“

11.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält die Fassung „Informationssysteme und Berichterstattung“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Datenbanken gemäß Absatz 1 umfassen die Daten auf der Grundlage von Anhang III und enthalten insbesondere Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Verpackungs- und Verpackungsabfallaufkommens in den einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich Angaben über Toxizität oder Gefährlichkeit der Verpackungsmaterialien und der für ihre Herstellung verwendeten Bestandteile.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

d)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(3a)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Umsetzung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis i und die Daten über wiederverwendbare Verpackungen.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission auf der Grundlage von Anhang III festgelegten Format gemäß Absatz 3d des vorliegenden Artikels übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum über die Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i und die Daten über wiederverwendbare Verpackungen beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, in dem gemäß Absatz 3d dieses Artikels das Berichtsformat festgelegt wird, und umfasst die Daten für diesen Berichtszeitraum.

(3b)   Den Datenberichten der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel liegen ein Qualitätskontrollbericht sowie ein Bericht über die gemäß Artikel 6a Absätze 3 und 8 ergriffenen Maßnahmen bei, der gegebenenfalls auch detaillierte Angaben zur durchschnittlichen Verlustquote enthält.

(3c)   Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.

(3d)   Die Kommission erlässt spätestens bis zum 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 3a dieses Artikels. Für die Zwecke der Berichterstattung über die Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der vorliegenden Richtlinie verwenden die Mitgliedstaaten das Format, das im Beschluss 2005/270/EG der Kommission (*2) festgelegt wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.

(*2)  Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).“"

e)

Absatz 5 wird gestrichen.

12.

Artikel 17 wird gestrichen.

13.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(1)   Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 sechster Gedankenstrich genannten Kennzeichnungssystems an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten Verpackungsbeispiele zu erlassen.“

14.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Spezifische Maßnahmen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ergänzen, wenn dies notwendig ist, um Probleme bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf inerte Verpackungsmaterialien, die in der Union in sehr geringen Mengen (d. h. mit einem Anteil von rund 0,1 Gewichtsprozent) in den Verkehr gebracht werden, Primärverpackungen für medizinische Geräte und pharmazeutische Erzeugnisse sowie Klein- und Luxusverpackungen zu beseitigen.“

15.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

16.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*4) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(*4)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

17.

Die Anhänge II und III der Richtlinie 94/62/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

18.

Anhang IV wird in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie hinzugefügt.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie bis zum 5. Juli 2020 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 98.

(2)  ABl. C 17 vom 18.1.2017, S. 46.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2018.

(4)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(5)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(6)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(8)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

(11)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

1.   

Anhang II der Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich des Recyclings, im Einklang mit der Abfallhierarchie möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.“

b)

In Nummer 3 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

„c)

Verwertung in Form der biologischen Verwertung

Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass der Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigt wird.

d)

Biologisch abbaubare Verpackungen

Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass sich der Großteil des Endproduktes in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet. Oxo-abbaubare Kunststoffverpackungen gelten nicht als biologisch abbaubar.“

2.   

Anhang III der Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:

a)

In den Tabellen 1 und 2 werden die Zeilen mit dem Titel „Metalle“ durch zwei Zeilen mit den Titeln „Eisenmetalle“ und „Aluminium“ ersetzt.

b)

Tabelle 2 wird wie folgt geändert:

i)

In der zweiten Spalte wird der Titel „Benutzte Verpackungen in Tonnen“ durch „Erstmals in Verkehr gebrachte Verpackungen“ ersetzt.

ii)

In der dritten Spalte wird der Titel „Wiederverwendete Verpackungen“ durch „Wiederverwendbare Verpackungen“ ersetzt.

iii)

In der dritten Spalte wird das Folgende angefügt:

„Wiederverwendbare Verpackungen

Tonnen

Prozent“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

In den Tabellen 3 und 4 werden die Zeilen mit dem Titel „Metalle für Verpackungszwecke“ jeweils durch zwei Zeilen mit den Titeln „Eisenmetalle für Verpackungszwecke“ und „Aluminium für Verpackungszwecke“ ersetzt.

3.   

Der folgende Anhang wird der Richtlinie 94/62/EG angefügt:

„ANHANG IV

NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1A BUCHSTABE d VORZULEGENDER UMSETZUNGSPLAN

Der nach Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe d vorzulegende Umsetzungsplan enthält

1.

eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Deponierung und anderen Arten der Behandlung von Verpackungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;

2.

eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG;

3.

die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die jeweilige, in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist unter Umständen möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;

4.

die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG bieten;

5.

einen Zeitplan für die Durchführung der in Nummer 4 genannten Maßnahmen, die Festlegung der für ihre Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen jeweils zur Erfüllung der im Fall einer Fristverlängerung geltenden Zielvorgaben beitragen;

6.

Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip und

7.

gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Sinne einer besseren Planbarkeit und besserer Überwachungsergebnisse in der Abfallbewirtschaftung.“