14.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/109


RICHTLINIE (EU) 2018/851 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert und zu einer nachhaltigen Materialwirtschaft umgestaltet werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige, effiziente und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren zu verringern und für neue Chancen in der Wirtschaft sowie zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Damit eine wirklich kreislauforientierte Wirtschaft entsteht, müssen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Erzeugung und Verbrauch zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, indem der gesamte Lebenszyklus von Produkten in einer Art und Weise betrachtet wird, die Ressourcen erhält und den Kreislauf schließt. Die effizientere Nutzung der Ressourcen würde bei gleichzeitiger Senkung der jährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoersparnissen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen.

(2)

Indem die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert und dafür gesorgt wird, dass Abfälle als Ressourcen geschätzt werden, kann ein Beitrag dazu geleistet werden, dass die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren sinkt und der Übergang zu einer nachhaltigeren Materialwirtschaft und zum Modell einer Kreislaufwirtschaft ermöglicht wird. Durch diesen Übergang sollte zu dem in der Strategie Europa 2020 als Zielsetzung festgelegten intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum beigetragen werden, und der Wirtschaft und Interessenträgern vor Ort sollten wichtige Chancen eröffnet werden, während gleichzeitig zu mehr Synergien zwischen der Kreislaufwirtschaft und der Energie-, Klima-, Landwirtschafts-, Industrie- und Forschungspolitik beigetragen wird sowie die Umwelt von geringeren Treibhausgasemissionen profitiert und Vorteile für die Wirtschaft entstehen.

(3)

Die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen sollten erhöht werden, damit sie die Bemühungen der Union um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft besser widerspiegeln.

(4)

Zwischen der Richtlinie 2008/98/EG und damit zusammenhängenden EU-Gesetzgebungsakten wie beispielsweise der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) muss Kohärenz bestehen.

(5)

Viele Mitgliedstaaten haben die notwendige Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur noch nicht vollständig aufgebaut. Daher ist es wichtig, eindeutige langfristige politische Ziele festzulegen, um Maßnahmen und Investitionen zu kanalisieren, indem insbesondere vermieden wird, dass strukturelle Überkapazitäten für die Behandlung von Restabfällen entstehen und recycelbare Materialien auf den unteren Ebenen der Abfallhierarchie verloren gehen.

(6)

Siedlungsabfälle machen ungefähr 7 bis 10 % des Gesamtabfallaufkommens in der Union aus. Dieser Abfallstrom ist jedoch besonders schwierig zu bewirtschaften, und die Art und Weise seiner generellen Bewirtschaftung ist ein guter Anhaltspunkt für die Qualität des Abfallbewirtschaftungssystems in einem Land. Die Schwierigkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sind auf ihre äußerst komplexe und gemischte Zusammensetzung, die unmittelbare Nähe des erzeugten Abfalls zu den Bürgerinnen und Bürgern, seine sehr hohe öffentliche Sichtbarkeit und seine Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zurückzuführen. Aus diesen Gründen erfordert die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen ein hochkomplexes System mit einem effizienten Sammelsystem, einem effektiven Abfalltrennsystem und einer ordnungsgemäßen Verfolgung von Abfallströmen, der aktiven Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen, einer auf die jeweilige Abfallzusammensetzung zugeschnittene Infrastruktur und einem ausgefeilten Finanzierungssystem. Länder, die bereits effiziente Bewirtschaftungssysteme für Siedlungsabfall entwickelt haben, schneiden bei der allgemeinen Abfallbewirtschaftung in der Regel besser ab, auch was die Erreichung der Recyclingzielvorgaben betrifft.

(7)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass Abfallbewirtschaftungssysteme unabhängig davon, wie die Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteure verteilt sind, zur Erreichung einer Kreislaufwirtschaft beitragen können und die Entscheidung über die Verteilung der Verantwortlichkeiten oft von geografischen und strukturellen Bedingungen abhängt. Nach den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen sind Abfallbewirtschaftungssysteme, bei denen die Gemeinde- oder Stadtverwaltung die allgemeine Verantwortung für die Sammlung von Siedlungsabfällen trägt, ebenso zulässig wie Systeme, bei denen diese Leistungen an Privatunternehmen vergeben werden, oder andere Arten der Verteilung der Verantwortlichkeiten auf öffentliche und private Akteure. Welches System gewählt wird und ob das System geändert oder beibehalten werden soll, fällt nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

(8)

Pflanzliche Stoffe aus der Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und zur Tierernährung durch orale Fütterung verwendet werden sollen, sollten, um Doppelregelungen zu vermeiden, vom Geltungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG ausgeschlossen werden, sofern sie uneingeschränkt mit den Futtermittelvorschriften der Union im Einklang stehen. Die Richtlinie 2008/98/EG sollte daher auf diese Erzeugnisse und Stoffe, sofern sie als Futtermittel verwendet werden, keine Anwendung finden, und der Geltungsbereich der Richtlinie ist entsprechend zu präzisieren. Unbeschadet anderer Bestimmungen der Union im Bereich der Tierernährung sind tierische Nebenprodukte, die dazu bestimmt sind, als Einzelfuttermittel — im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) — verwendet zu werden, bereits vom Geltungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG ausgeschlossen, soweit sie in den Geltungsbereich anderer Rechtsvorschriften der Union fallen.

(9)

In die Richtlinie 2008/98/EG müssen Definitionen der Begriffe „nicht gefährliche Abfälle“, „Siedlungsabfälle“, „Bau- und Abbruchabfälle“, „Lebensmittelabfall“, „stoffliche Verwertung“, „Verfüllung“ und „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ aufgenommen werden, damit deren Begriffsumfang klargestellt wird.

(10)

Damit sichergestellt ist, dass der Vorbereitung zur Wiederverwendung und den Recyclingzielen verlässliche und vergleichbare Daten zugrunde liegen, und die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele wirksamer überwacht werden können, sollte die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in der Richtlinie 2008/98/EG mit der von Eurostat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für statistische Zwecke verwendeten Definition im Einklang stehen, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten seit Jahren Daten übermitteln. Siedlungsabfälle sind definiert als Abfälle aus Haushalten und anderen Herkunftsbereichen wie dem Einzelhandel, der Verwaltung, dem Bildungsbereich, den Gesundheitsdiensten, Unterbringungs- und Verpflegungsdiensten sowie aus anderen Dienstleistungen und Tätigkeiten, deren Abfälle in Bezug auf Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind. Deshalb schließt der Begriff „Siedlungsabfälle“ unter anderem Abfälle aus der Pflege von Parks und Gärten wie Laub, Gras und Baumschnitt sowie Markt- und Straßenreinigungsabfälle wie den Inhalt von Abfallbehältern und Straßenkehricht ein, nicht jedoch Materialien wie Sand, Gestein, Schlamm oder Staub. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass Abfälle großer Gewerbe- oder Industrieanlagen, die Abfällen aus Haushalten nicht ähnlich sind, nicht als Siedlungsabfälle gelten. Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Bau- und Abbruch, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen und Altfahrzeuge sind vom Geltungsbereich des Begriffs „Siedlungsabfälle“ ausgenommen. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ ist so zu verstehen, dass er den Abfallarten gemäß Kapitel 15 01 und Kapitel 20 des durch den Beschluss 2014/955/EU der Kommission (8) in der am 4. Juli 2018 geltenden Fassung aufgestellten Abfallverzeichnisses entspricht — mit Ausnahme der Abfallschlüssel 20 02 02, 20 03 04 und 20 03 06. Abfälle, die unter andere Kapitel dieses Verzeichnisses fallen, haben nicht als Siedlungsabfälle zu gelten, es sei denn, die Siedlungsabfälle werden behandelt und den in Kapitel 19 dieses Verzeichnisses angegebenen Abfallschlüsseln zugeordnet. Die Mitgliedstaaten können zu statistischen Zwecken entsprechende dieses Verzeichnisses verwenden. Die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in dieser Richtlinie wird aufgenommen, um zu bestimmen, in welchem Umfang die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Recyclingziele und die betreffenden Bestimmungen für die Berechnung zur Anwendung kommen. Sie ist neutral, was den öffentlichen oder privaten Status von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen anbelangt, und schließt darum auch Abfälle aus Haushalten und anderen Herkunftsbereichen ein, die durch oder im Auftrag einer Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder direkt durch private Betreiber bewirtschaftet werden.

(11)

Die Definition des Begriffs „Bau- und Abbruchabfälle“ bezieht sich auf Abfälle, die generell durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen, und schließt auch Abfälle ein, die bei kleineren Heimwerkerarbeiten und Abbruchtätigkeiten in privaten Haushalten entstehen. Der Begriff „Bau- und Abbruchabfälle“ sollte so ausgelegt werden, dass er den Abfallarten in Kapitel 17 des durch den Beschluss 2014/955/EU in der am 4. Juli 2018 geltenden Fassung aufgestellten Abfallverzeichnisses entspricht.

(12)

Um andere Verwertungsarten als die energetische Verwertung und die Aufbereitung von Abfällen zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden, zu erfassen, sollte eine Definition für den Begriff „stoffliche Verwertung“ aufgenommen werden. Sie umfasst die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung sowie andere Formen der stofflichen Verwertung wie die Aufbereitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen für den Bau von Straßen oder anderer Infrastruktur. In Abhängigkeit von den konkret sachlichen Umständen kann diese Aufbereitung der Definition des Begriffs „Recycling“ entsprechen, wenn die Verwendung der Materialien auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Qualitätskontrolle erfolgt und allen für die jeweilige Verwendung geltenden einschlägigen Standards, Normen, Spezifikationen sowie Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften entspricht.

(13)

Eine Definition des Begriffs „Verfüllung“ sollte aufgenommen werden, um klarzustellen, dass sich der Begriff generell auf Verwertungsverfahren bezieht, bei denen geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder für bautechnische Zwecke bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendete Abfallmenge sollte auf die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Menge beschränkt sein.

(14)

Eine Definition des Begriffs „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ sollte aufgenommen werden, um klarzustellen, dass sich der Begriff auf ein Bündel von von den Mitgliedstaaten festgelegten Maßnahmen bezieht, durch die Hersteller von Erzeugnissen verpflichtet werden, in der Abfallphase des Produktlebenszyklus die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung, einschließlich getrennte Sammlung sowie Sortier- und Behandlungsverfahren, zu übernehmen. Diese Verpflichtung kann sich auch auf die organisatorische Verantwortung und die Verantwortung, zur Abfallvermeidung sowie zur Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit von Produkten beizutragen, erstrecken. Die Hersteller von Erzeugnissen können die Verpflichtungen im Rahmen des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung einzeln oder gemeinsam wahrnehmen.

(15)

Um zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/98/EG beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten auf wirtschaftliche Instrumente und sonstige Maßnahmen zurückgreifen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie die in Anhang IVa angegebenen Maßnahmen, wozu unter anderem auch Deponie- und Verbrennungsgebühren, verursacherbezogene Gebührensysteme („Pay-as-you-throw“), Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, die Ermöglichung von Lebensmittelspenden und Anreize für örtliche Behörden oder andere geeignete Instrumente und Maßnahmen zählen.

(16)

Damit eine nachhaltige Ressourcennutzung und Industriesymbiosen gefördert werden, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, die es ermöglichen, Stoffe oder Gegenstände, die das Ergebnis von Herstellungsverfahren sind, die primär nicht auf die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstandes ausgerichtet sind, als Nebenprodukte einzustufen, sofern die auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung des Nebenproduktstatus zu erlassen, wobei reproduzierbare Industriesymbioseverfahren vorrangig behandelt werden.

(17)

Um den Akteuren auf den Märkten für Sekundärrohstoffe mehr Sicherheit in Bezug auf den Abfall- bzw. Nichtabfall-Status von Stoffen oder Gegenständen zu bieten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Abfälle, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht länger als Abfall angesehen werden, wenn sie alle Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung erfüllen. Zu den Maßnahmen können auch der Erlass von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Bedingungen in nationales Recht sowie Verfahren zur Unterstützung der Umsetzung gehören, beispielsweise die Einführung material- und anwendungsspezifischer Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, die Bereitstellung von Leitliniendokumenten sowie Einzelfallentscheidungen und andere Verfahren zur Ad-hoc-Anwendung der auf Unionsebene festgelegten, harmonisierten Bedingungen. Für die betreffenden Maßnahmen sollten auch Durchsetzungsbestimmungen vorgesehen werden, damit bei Abfällen, die infolge eines Verwertungsverfahrens nicht mehr als Abfälle angesehen werden, geprüft wird, dass sie den Rechtsvorschriften der Union für Abfälle, Chemikalien und Produkte entsprechen, wobei insbesondere Abfallströme, die aufgrund von Beschaffenheit und Umfang ein höheres Risiko für Mensch und Umwelt bergen, Abfälle für innovative Verwertungsverfahren oder verwertete Abfälle, die für die anschließende Verwendung in anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, vorrangig behandelt werden. Zu den Maßnahmen kann auch die Festlegung einer Anforderung gehören, dass Betreiber, die Abfälle verwerten, oder Besitzer verwerteter Abfallmaterialien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nachweisen müssen. Um die illegale Verbringung von Abfällen zu verhindern und Mitgliedstaaten und Wirtschaftsakteure entsprechend zu sensibilisieren, sollte bezüglich der Herangehensweisen der Mitgliedstaaten zum Ende der Abfalleigenschaft mehr Transparenz bestehen, und zwar insbesondere in Bezug auf Einzelfallentscheidungen und die Ergebnisse der Überprüfungen durch die zuständigen Behörden sowie die konkreten Bedenken der Mitgliedstaaten und zuständigen Behörden bei bestimmten Abfallströmen. Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Bedingungen nach Artikel 5 oder nach Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung erfüllt sind, fällt unverändert in die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der sie anhand der vom Besitzer der Materialien oder Abfälle vorgelegten einschlägigen Informationen trifft.

(18)

Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung detaillierter Kriterien für die Anwendung des Endes der Abfalleigenschaft übertragen werden. Spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sollten in diesem Zusammenhang mindestens für Granulat, Papier, Reifen und Textilien erwogen werden.

(19)

Die Anwendung der für Nebenprodukte und das Ende der Abfalleigenschaft geltenden Bestimmungen sollte andere im Unionsrecht verankerte Bestimmungen, insbesondere Artikel 28, Artikel 50 Absätze 4a und 4b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) über die Verbringung von Abfällen, das Chemikalienrecht geltenden Rechtsvorschriften und das Rechts für das Inverkehrbringen bestimmter Produkte, nicht berühren. Vom Ende der Abfalleigenschaft kann erst ausgegangen werden, wenn Stoffe oder Gegenstände die einschlägigen, für Produkte geltenden Vorschriften erfüllen. Bestimmungen für das Ende der Abfalleigenschaft können in produktspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt werden.

(20)

Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten, ohne den freien Warenverkehr im Binnenmarkt dadurch zu beeinträchtigen, geeignete Maßnahmen treffen, um die Entwicklung, die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Einsatz von Produkten und Bestandteilen von Produkten zu fördern, die mehrfach verwendbar sind, recycelte Materialien enthalten, technisch langlebig und leicht reparierbar sind und die, nachdem sie zu Abfall geworden sind, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind. Bei diesen Maßnahmen sollten die Auswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus, entlang der Abfallhierarchie, sowie gegebenenfalls das Potenzial für mehrfaches Recycling berücksichtigt werden.

(21)

Regime der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein wesentliches Element einer effizienten Abfallbewirtschaftung. Sie werden in den Mitgliedstaaten jedoch mit unterschiedlicher Wirkung und unterschiedlichem Erfolg angewendet. Daher müssen Mindestanforderungen für ein entsprechendes Regime der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt werden, und es muss klargestellt werden, dass diese Vorschriften auch für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, die nach anderen Gesetzgebungsakten der Union, insbesondere gemäß der Richtlinien 2000/53/EG (10), 2006/66/EG (11) und 2012/19/EU (12) des Europäischen Parlaments und des Rates, eingerichtet wurden, zusätzlich zu den Bedingungen gelten, die bereits in jenen Rechtsvorschriften festgelegt sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Es muss zwischen für alle Systeme geltenden allgemeinen Mindestanforderungen und jenen allgemeinen Mindestanforderungen unterschieden werden, die nur für Organisationen gelten, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Erzeugnissen wahrnehmen. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes entscheiden, gelten die allgemeinen Mindestanforderungen für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung nicht für Systeme, die nicht der Definition des Begriffs „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ entsprechen.

(22)

Die allgemeinen Mindestanforderungen sollten Kosten senken, die Leistung steigern, gleiche Wettbewerbsbedingungen — auch für kleine und mittlere Unternehmen sowie E-Commerce-Unternehmen — gewährleisten und Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts vermeiden. Ferner sollten sie zur Einbeziehung der am Ende der Nutzungsdauer anfallenden Kosten in die Produktpreise beitragen und den Herstellern Anreize bieten, bei der Konzeption ihrer Produkte deren Recycelfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit und das Vorhandensein gefährlicher Stoffe besser zu berücksichtigen. Insgesamt sollte sich durch diese Anforderungen die Steuerung und die Transparenz von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung verbessern und die Gefahr von Interessenkonflikten zwischen Organisationen, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Erzeugnissen wahrnehmen und den von diesen Organisationen beauftragten Abfallhandlern verringern. Die Anforderungen sollten sowohl für neue als auch für bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Für bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung ist jedoch eine Übergangsfrist erforderlich, damit sie ihre Strukturen und Verfahren an die neuen Anforderungen anpassen können.

(23)

Die Behörden spielen bei der Organisation der Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen und der diesbezüglichen Kommunikation mit den Bürgern eine wichtige Rolle. Die im Rahmen der allgemeinen Mindestanforderungen für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführten Bestimmungen über die finanzielle Verantwortung der Hersteller von Erzeugnissen sollten unbeschadet der Zuständigkeit der Behörden für die Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen gelten.

(24)

Wenn die Behörden für die Organisation der operativen Aspekte der Bewirtschaftung der Abfälle von Produkten, die unter Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, verantwortlich sind, sollten die betreffenden Leistungen kosteneffizient erbracht werden und sollte die finanzielle Verantwortung der Hersteller von Erzeugnissen nicht höher als die mit diesen Leistungen verbundenen Kosten ausfallen. Die Kosten sollten zwischen den betroffenen Akteuren, einschließlich Hersteller von Erzeugnissen, deren Organisationen und Behörden, transparent festgelegt werden.

(25)

Hersteller oder Organisationen, die für die Hersteller von Erzeugnissen Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen, sollten zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung, wenn sie für die Bewirtschaftung der Abfälle von durch sie in Verkehr gebrachten Produkten verantwortlich sind, dafür Sorge tragen, dass die Abfallbewirtschaftungsleistungen, auch wenn die ihnen auferlegten Vorgaben und Zielsetzungen erreicht sind, während des gesamten Jahres ohne Unterbrechung erbracht werden. Sie sollten diese Leistungen auch nicht in der geografischen Reichweite oder für bestimmte Produkte und Materialien davon ausgehend beschränken, wo die Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen am profitabelsten ist.

(26)

Hersteller von Erzeugnissen sollten die Kosten tragen, die mit der Erfüllung der für das betreffende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegten Abfallbewirtschaftungsziele und anderer Vorgaben und Zielsetzungen, auch in Bezug auf die Vermeidung von Abfällen, verbunden sind. Unter strengen Bedingungen dürfen diese Kosten zusammen mit den ursprünglichen Abfallerzeugern oder Vertreibern getragen werden, wenn das aufgrund des Erfordernisses, die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung und die Wirtschaftlichkeit des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sicherzustellen, gerechtfertigt ist.

(27)

Die Kommission sollte Leitlinien für die Gestaltung der finanziellen Beiträge erlassen, die Hersteller von Produkten im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung leisten, um die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Förderung des Binnenmarktes zu unterstützen, damit der Binnenmarkt funktionieren kann. Im Interesse eines kohärenten Binnenmarkts sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen können, um zu diesem Zweck harmonisierte Kriterien festzulegen.

(28)

Bevollmächtigte, die zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung durch Hersteller von Erzeugnissen eingesetzt werden, können Vorschriften unterliegen, die den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sie niedergelassen sind, die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtungen ermöglichen. Diese Vorschriften sollten jedoch nicht strenger sein als die in dem Mitgliedstaat für Hersteller von Erzeugnissen und Organisationen, die für die Produkthersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen, geltenden Vorschriften.

(29)

Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Es ist daher wichtig, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen treffen und die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen überwachen und bewerten. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen solcher Maßnahmen innovative Herstellungs-, Geschäfts- und Konsummodelle fördern, die bei Materialien und Produkten zu einer Verringerung des Vorhandenseins an gefährlichen Stoffen führt, zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten und zur Wiederverwendung beitragen, indem unter anderem Netzwerke für die Wiederverwendung und Reparatur, wie die von gemeinnützigen Unternehmen betriebenen Netzwerke, Pfandsysteme und Nachfüllsysteme eingerichtet und gefördert werden sowie Anreize für die Generalüberholung, Instandsetzung und gegebenenfalls Umfunktionierung von Produkten sowie Sharing-Plattformen geschaffen werden. Für eine einheitliche Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung von Abfallvermeidungsmaßnahmen sollten gemeinsame Indikatoren und Zielvorgaben festgelegt werden.

(30)

Durch die Förderung der Nachhaltigkeit in der Produktion und beim Konsum kann wesentlich zur Abfallvermeidung beigetragen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Verbraucher im Interesse der Ressourceneffizienz für diesen Beitrag zu sensibilisieren und für eine aktivere Beteiligung zu gewinnen. Im Rahmen der Maßnahmen zur Verringerung des Abfallaufkommens sollten die Mitgliedstaaten auch fortlaufende Kommunikations- und Informationsinitiativen vorsehen, um für die Probleme bezüglich Abfallvermeidung und Vermüllung zu sensibilisieren, und können die Mitgliedstaaten die Nutzung von Pfandsystemen, die Festlegung quantitativer Zielvorgaben sowie gegebenenfalls angemessene wirtschaftliche Anreize für Hersteller vorsehen.

(31)

Im Einklang mit der Agenda für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) am 25. September 2015 angenommen wurde, und insbesondere im Einklang mit dem Ziel, bis 2030 die weltweit auf Ebene des Einzelhandels und auf der Verbraucherebene pro Kopf anfallende Menge an Lebensmittelabfällen zu halbieren und die Verluste von Lebensmitteln entlang der Produktions- und Lieferkette, der Nachernteverluste, zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Lebensmittelabfällen treffen. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Lebensmittelabfälle in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdiensten sowie in privaten Haushalten zu vermeiden und zu reduzieren. Um zur Erfüllung des Ziels der VN für nachhaltige Entwicklung beizutragen und diesbezüglich auf Kurs zu bleiben, sollten die Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, die unionsweit geltende indikative Zielvorgabe für die Verringerung der Lebensmittelabfälle um 30 % bis 2025 und 50 % bis 2030 zu erreichen. Angesichts der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus der Vermeidung von Lebensmittelabfällen ergeben, sollten die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen festlegen — einschließlich Sensibilisierungskampagnen im Rahmen ihrer Abfallvermeidungsprogramme, bei denen vermittelt wird, wie Lebensmittelabfälle verhindert werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Fortschritte bei der Verringerung von Lebensmittelabfällen messen. Um diese Fortschritte zu messen und den unionsweiten Austausch bewährter Verfahren sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen Lebensmittelunternehmern zu erleichtern, sollte eine einheitliche Methode für diese Messung festgelegt werden. Die Berichterstattung über das Ausmaß von Lebensmittelabfällen sollte auf der Grundlage dieser Methoden jährlich erfolgen.

(32)

Um Lebensmittelabfälle zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Anreize schaffen, damit Lebensmittel, die nicht verkauft werden, in allen Stufen der Lebensmittelkette gesammelt und beispielsweise an Wohltätigkeitsorganisationen abgegeben werden, wobei ihre Unbedenklichkeit sicherzustellen ist. Außerdem sollten Verbraucher zur Verringerung der Menge an Lebensmittelabfällen besser über die Bedeutung des Verfalls- und des Mindesthaltbarkeitsdatums aufgeklärt werden.

(33)

Die Vermüllung hat direkte und indirekte schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, das Wohlergehen der Bevölkerung und die Wirtschaft, und zwar ungeachtet dessen, ob sich die Abfälle in Städten oder auf dem Land, in Flüssen und Meeren oder andernorts ansammeln, und die Kosten für die Säuberung stellen eine unnötige wirtschaftliche Belastung für die Gesellschaft dar. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, die darauf ausgerichtet sind, jegliche Form der Ablagerung oder Ableitung, eine unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen oder andere Arten der Abfallbeseitigung zu vermeiden. Mitgliedstaaten sollten auch Maßnahmen zur Säuberung der Umwelt von Abfällen ergreifen, unabhängig davon, woher die Abfälle stammen, wie groß sie sind und ob sie absichtlich oder aus Fahrlässigkeit unsachgemäß entsorgt wurden. Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Vermüllung mit Produkten, die zu den Hauptquellen der Vermüllung der natürlichen Umwelt einschließlich der Meeresumwelt zählen, könnten unter anderem Verbesserungen der Infrastrukturen und Verfahren für die Abfallbewirtschaftung, wirtschaftliche Instrumente und Sensibilisierungskampagnen umfassen. Wenn die Mitgliedstaaten eine Maßnahme in Betracht ziehen, die den Handel innerhalb der Union beschränken könnte, sollten sie nachweisen können, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, um das Ziel der Vermeidung und Verringerung der Vermüllung der natürlichen Umwelt einschließlich der Meeresumwelt zu verwirklichen, nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgeht und kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt.

(34)

Das Vorgehen gegen die Vermüllung sollte eine gemeinsame Aufgabe der zuständigen Behörden, der Hersteller und der Verbraucher sein. Die Verbraucher sollten — auch durch Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen — angeregt werden, ihr Verhalten zu ändern, und die Hersteller sollten die nachhaltige Verwendung ihrer Produkte fördern und zu einer sachgemäßen Entsorgung ihrer Produkte am Ende der Nutzungsdauer beitragen.

(35)

Abfälle im Meer stellen ein besonders drängendes Problem dar, und die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, dass in der Union keine Abfälle mehr in die Meeresumwelt gelangen, und so zur Verwirklichung des Ziel der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der VN am 25. September 2015 angenommen wurde, beigetragen wird, bis 2025 alle Arten der Meeresverschmutzung, insbesondere durch vom Lande ausgehende Tätigkeiten und namentlich Meeresmüll und Nährstoffbelastung, zu verhüten und erheblich zu verringern. Da Abfälle im Meer, vor allem Kunststoffabfälle, größtenteils durch Tätigkeiten an Land und insbesondere durch schlechte Verfahren der Bewirtschaftung fester Abfälle und eine fehlende Infrastruktur für die Bewirtschaftung, die Vermüllung durch die Bevölkerung und ein mangelndes öffentliches Bewusstsein verursacht werden, sollten in Abfallvermeidungsprogrammen und Abfallbewirtschaftungsplänen spezifische Maßnahmen festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten zur Verwirklichung des Ziels beitragen, bis 2020 einen „guten Zustand der Meeresumwelt“ im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu erreichen. Die Mitgliedstaaten werden im Einklang mit dieser Richtlinie aufgefordert, spezifische Strategien und Maßnahmen einzuführen und alle sechs Jahre zu aktualisieren. Außerdem müssen sie ab 2018 regelmäßig über die Fortschritte Bericht erstatten, die bei der Erhaltung oder Erreichung des guten Umweltzustands erzielt werden. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Vermüllung im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG sollten daher auf die Maßnahmen abgestimmt werden, die in der Richtlinie 2008/56/EG und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) vorgesehen sind.

(36)

Bestimmte Rohstoffe haben für die Wirtschaft in der Union große Bedeutung; zugleich besteht bei ihnen ein hohes Risiko von Versorgungsengpässen. Um die Versorgung mit diesen Rohstoffen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der durch die Kommission in der Mitteilung vom 4. November 2008 mit dem Titel „Die Rohstoffinitiative — Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern“ vorgelegten Rohstoffinitiative sowie den Zielen und Zielvorgaben der Europäischen Innovationspartnerschaft für Rohstoffe Maßnahmen treffen, um die Wiederverwendung von Produkten zu fördern, die zu den wichtigsten Quellen von kritischen Rohstoffen zählen, und so zu verhindern, dass diese Stoffe zu Abfall werden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. September 2017 über „die Liste kritischer Rohstoffe für die EU 2017“ eine Liste solcher Stoffe für die Union erstellt, die von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft wird.

(37)

Um die wirksame Umsetzung der Rohstoffinitiative weiter voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit sowie der Vorteile für Umwelt und Gesundheit auch Maßnahmen ergreifen, um Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, auf die bestmögliche Weise zu bewirtschaften. Ferner sollten sie in ihre Abfallbewirtschaftungspläne auf die nationalen Gegebenheiten zugeschnittene Maßnahmen für die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Abfällen aufnehmen, die erhebliche Mengen solcher Rohstoffe enthalten. Die Maßnahmen sind in die Abfallbewirtschaftungspläne einzubeziehen, sobald diese nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zum ersten Mal aktualisiert werden. Die Kommission sollte Informationen über die maßgeblichen Produktgruppen und Abfallströme auf Unionsebene bereitstellen. Die Bereitstellung von diesen Informationen hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Maßnahmen für andere, für ihre nationale Wirtschaft als wichtig erachtete Rohstoffe zu treffen.

(38)

Wenn Produkte, Materialien und Stoffe zu Abfall werden, kann es sein, dass diese Abfälle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe nicht zum Recycling oder zur Herstellung hochwertiger Sekundärrohstoffe geeignet sind. Daher müssen im Einklang mit dem Siebten Umweltaktionsprogramm, in dem die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe vorgesehen ist, Maßnahmen gefördert werden, durch die der Gehalt an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten, auch recycelten Materialien, verringert wird, und es muss dafür gesorgt werden, dass während des gesamten Lebenszyklus der Produkte und Materialien ausreichend Informationen über das Vorhandensein gefährlicher Stoffe und insbesondere besonders besorgniserregender Stoffe bereitgestellt werden. Damit diese Ziele verwirklicht werden, muss das Recht der Union für Abfälle, Chemikalien und Produkte besser aufeinander abgestimmt und die Europäische Chemikalienagentur einbezogen werden, um sicherzustellen, dass die Informationen über das Vorhandensein besonders besorgniserregender Stoffen während des gesamten Lebenszyklus der Produkte und Materialen, auch in der Abfallphase, bereitgestellt werden.

(39)

Eine bessere Nutzung der Ressourcen könnte wesentliche Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union und eine Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen an Treibhausgasen bewirken. Aus diesem Grund sollte die Kommission bis Ende 2018 einen Leitindikator und eine Reihe von Subindikatoren für Ressourceneffizienz vorschlagen, anhand derer die Fortschritte bei der Erfüllung der Zielvorgabe, die Ressourceneffizienz auf Unionsebene zu erhöhen, überwacht werden.

(40)

Die Förderung einer nachhaltigen Bioökonomie kann dazu beitragen, die Abhängigkeit der Union von importierten Rohstoffen zu verringern. Biobasierte recycelbare Produkte und kompostierbare biologisch abbaubare Produkte könnten daher die Chance bieten, zu weitergehender Forschung und Innovation anzuregen und fossile brennstoffbasierte Rohstoffe durch erneuerbare Ausgangsstoffe zu ersetzen.

(41)

Damit im Zuge der Abfallbewirtschaftung auf den niedrigeren Ebenen der Abfallhierarchie keine Ressourcen verloren gehen, mehr Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden, hochwertiges Recycling möglich ist und hochwertige Sekundärrohstoffe am Markt verstärkt verwendet werden, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Verpflichtung zur getrennten Abfallsammlung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG besser erfüllt wird, darunter auch die Verpflichtung zur Einführung der getrennten Sammlung von zumindest Papier, Metall, Kunststoff und Glas, die von den Mitgliedstaaten bis 2015 erfüllt werden musste, und sollten die getrennte Sammlung von Bioabfällen, gefährlichen Abfällen aus Haushalten und Textilabfällen einführen. Für die Sammlung von gefährlichen Bioabfällen und Verpackungsabfällen, die gefährliche Stoffe enthalten, sollten gegebenenfalls spezifische Vorgaben gelten.

(42)

Die getrennte Sammlung könnte durch die Abholung von Haus zu Haus, die Abgabe und Annahme an Abfallsammelstellen und andere Methoden der Abfallsammlung erfolgen. Aufgrund der Verpflichtung zur getrennten Abfallsammlung müssen Abfälle zwar nach Art und Beschaffenheit getrennt gehalten werden, doch es sollte möglich sein, bestimmte Abfallarten gemeinsam zu sammeln, sofern das hochwertiges Recycling oder eine andere Form der Verwertung der Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie dadurch nicht beeinträchtigt wird. Den Mitgliedstaaten sollte es auch gestattet sein, in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen von der allgemeinen Verpflichtung zur getrennten Abfallsammlung abzuweichen, beispielsweise wenn die getrennte Sammlung bestimmter Abfallströme in entlegenen und dünn besiedelten Gebieten negative Auswirkungen auf die Umwelt hat, die schwerer wiegen als alle Vorteile für die Umwelt oder unverhältnismäßig hohe wirtschaftliche Kosten mit sich bringen. Bei der Bewertung aller Fälle, in denen die wirtschaftlichen Kosten möglicherweise unverhältnismäßig hoch sind, sollten die Mitgliedstaaten dem wirtschaftlichen Gesamtnutzen der getrennten Sammlung Rechnung tragen, auch in Bezug auf die im Vergleich zur Sammlung und Behandlung von gemischten Abfällen eingesparten direkten Kosten und Kosten im Zusammenhang mit den negativen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit, die Einnahmen aus dem Verkauf von Sekundärrohstoffen, die Möglichkeit, Märkte für derartige Materialien zu erschließen, und die Beiträge von Abfallerzeugern und Herstellern von Erzeugnissen, durch die die Kostenwirksamkeit der Abfallbewirtschaftungssysteme weiter verbessert werden könnte.

(43)

Die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollten angehoben werden, um einen deutlichen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen zu erzielen und den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen.

(44)

Durch eine schrittweise Anhebung der bestehenden Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallstoffe wirksam zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden, wobei für ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz zu sorgen ist, und in Abfällen enthaltene wirtschaftlich wertvolle Stoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt werden, womit Fortschritte bei der Rohstoffinitiative sowie bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt würden.

(45)

Bei der Effizienz der Abfallbewirtschaftung gibt es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Recycling von Siedlungsabfällen. Um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen, sollte es denjenigen Mitgliedstaaten, die den im gemeinsamen Fragebogen von OECD und Eurostat zur Verfügung gestellten Daten zufolge im Jahr 2013 weniger als 20 % ihres Siedlungsabfalls zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt oder mehr als 60 % ihres Siedlungsabfalls auf Deponien abgelagert haben, gestattet werden, zu beschließen, die Frist für die Erreichung der für 2025, 2030 und 2035 festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling zu verlängern. Angesichts der durchschnittlichen jährlichen Fortschrittsraten, die in einigen Mitgliedstaaten in den vergangenen 15 Jahren beobachtet wurden, müssten diese Mitgliedstaaten ihre Recyclingkapazitäten auf ein weit über den vergangenen Durchschnittswerten liegendes Niveau steigern, um diese Zielvorgaben zu erreichen. Damit stetige Fortschritte im Hinblick auf die Zielvorgaben erzielt und Umsetzungslücken rechtzeitig behoben werden können, sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die mehr Zeit benötigen, Zwischenzielvorgaben erreichen und anhand detaillierter Kriterien Umsetzungspläne aufstellen.

(46)

Damit die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet ist, ist präziser zu regeln, wie die Mitgliedstaaten darüber Bericht erstatten sollten, was effektiv recycelt und zur Wiederverwendung vorbereitet wird und auf die Ziele angerechnet werden kann. Die Berechnung der Recyclingziele sollte auf dem Gewicht der Siedlungsabfälle beruhen, die dem Recycling zugeführt werden. Die tatsächliche Bestimmung des Gewichts der Siedlungsabfälle, die als recycelt gezählt werden, sollte grundsätzlich dann erfolgen, wenn die Siedlungsabfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollte es jedoch den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen und als Ausnahme von der allgemeinen Regel gestattet sein, das Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle auf der Grundlage der Messung des Outputs jedes Abfallsortierverfahrens zu bestimmen. Materialverluste, die beispielsweise aufgrund einer Sortierung oder anderer vorgeschalteter Verfahren erfolgen, bevor die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden, sollten bei der Abfallmenge, die als recycelt gemeldet wird, nicht berücksichtigt werden. Die Verluste können anhand elektronischer Register, technischer Spezifikationen, genauer Vorschriften für die Berechnung der durchschnittlichen Verlustquoten für die einzelnen Abfallströme oder anderer gleichwertiger Maßnahmen bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in den Qualitätskontrollberichten, die der Kommission zusammen mit den Daten zum Abfallrecycling vorgelegt werden, über derartige Maßnahmen Bericht erstatten. Die durchschnittlichen Verlustquoten sollten vorzugsweise auf der Ebene einzelner Abfallsortieranlagen bestimmt und mit den unterschiedlichen Hauptabfallarten, Anfallstellen (wie etwa Haushalt oder Gewerbe), Abfallsammlungssystemen und Abfallsortierverfahren in Verbindung gebracht werden. Durchschnittliche Verlustquoten sollten ausschließlich in Fällen herangezogen werden, in denen keine anderen zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen, vor allem im Zusammenhang mit der Verbringung und Ausfuhr von Abfällen. Gewichtsverluste von Materialien oder Stoffen aufgrund von mit dem Recyclingverfahren verbundenen physikalischen oder chemischen Umwandlungsprozessen, in deren Verlauf Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.

(47)

Durch die Angleichung der Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15), der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG, der Richtlinie 2008/98/EG und der Richtlinie 2012/19/EU wird die Bestimmung in Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG über die Berücksichtigung von Abfällen, die für die Zwecke der Verwertungs- und Recyclingziele dieser Richtlinien nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, überflüssig. Materialien, die aufgrund eines Verwertungs- oder Recyclingverfahrens nicht länger als Abfälle anzusehen sind, sind im Einklang mit den anzuwendenden Berechnungsmethoden auf die jeweiligen Verwertungs- oder Recyclingziele dieser Richtlinien anzurechnen. Wenn Abfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitung für die tatsächliche Wiederaufbereitung nicht länger als Abfälle anzusehen sind, können sie als recycelte Materialien gelten, sofern sie anschließend zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden sollen, und zwar ungeachtet dessen, ob diese Produkte, Materialien oder Stoffe dem ursprünglichen oder einem anderen Zweck dienen. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und die als Brennstoffe oder anderes Mittel der Energieerzeugung, für die Verfüllung oder die Beseitigung oder in anderen Verfahren, die demselben Zweck wie die Abfallverwertung — mit Ausnahme der Vorbereitung auf die Wiederverwendung und des Recyclings -dienen, verwendet werden sollen, können nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.

(48)

Wird die Berechnung der Recyclingquote auf die aerobe oder anaerobe Behandlung von biologisch abbaubaren Abfällen angewandt, können Abfallmengen, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelte Abfälle gezählt werden, sofern der Output dieser Behandlung als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet wird. Der Output dieser Behandlung sind in der Regel Kompost oder Gärrückstände, doch auch ein anderer Output kann berücksichtigt werden, wenn er im Verhältnis zu der Menge der behandelten biologisch abbaubaren Abfälle einen vergleichbaren Recyclinganteil enthält. In anderen Fällen sollten Materialien, die durch die Wiederaufbereitung biologisch abbaubarer Abfälle erzeugt wurden und die als Brennstoffe oder anderes Mittel der Energieerzeugung für die Beseitigung oder in anderen Verfahren, die demselben Zweck wie die Abfallverwertung — mit Ausnahme der Vorbereitung auf die Wiederverwendung und des Recyclings — oder der Entsorgung dienen, verwendet werden sollen, im Einklang mit der Definition von Recycling nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.

(49)

Bei der Berechnung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten das Recycling von Metallen berücksichtigen können, die im Anschluss an die Verbrennung von Siedlungsabfällen von den Verbrennungsrückständen getrennt werden. Zur einheitlichen Berechnung dieser Daten sollte die Kommission Verfahrensvorschriften für die Qualitätskriterien für recycelte Metalle sowie für die Berechnung, Prüfung und Übermittlung von Daten erlassen.

(50)

Falls Abfälle zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder des Recyclings aus der Union ausgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in Artikel 50 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehene Kontrollbefugnis zur Anforderung von schriftlichen Nachweisen wirksam nutzen, um festzustellen, ob die verbrachten Abfälle für Verwertungsverfahren bestimmt sind, die Artikel 49 jener Verordnung einhalten, und somit in umweltgerechter Weise in einer Anlage behandelt werden, die im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben wird, die den im Unionsrecht festgelegten Standards weitgehend entsprechen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe könnten die Mitgliedstaaten mit anderen einschlägigen Akteuren zusammenarbeiten, beispielsweise mit den zuständigen Behörden im Bestimmungsland, unabhängigen Prüfstellen oder im Rahmen der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung gegründeten Organisationen, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Erzeugnissen wahrnehmen, die technische oder andere Kontrollen der Anlagen in Drittstaaten durchführen könnten. Die Mitgliedstaaten sollten in dem Qualitätskontrollbericht, der zusammen mit den Daten zur Erreichung der Zielvorgaben vorgelegt wird, über die Maßnahmen Bericht erstatten, die ergriffen wurden, um der Verpflichtung nachzukommen, sicherzustellen, dass Abfälle, die aus der Union ausgeführt werden, unter Bedingungen behandelt werden, die denen des einschlägigen Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen.

(51)

Zur Sicherstellung einer besseren, zügigeren und einheitlicheren Durchführung dieser Richtlinie und zur frühzeitigen Erkennung von Durchführungsproblemen sollte ein System von Frühwarnberichten eingerichtet werden, damit Schwächen erkannt und bereits vor Ablauf der Fristen für die Erfüllung der Zielvorgaben Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

(52)

Industrieabfälle, bestimmte Teile von Gewerbeabfällen sowie Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie sind in Bezug auf Zusammensetzung und Menge außerordentlich heterogen und unterscheiden sich sehr stark je nach Wirtschaftsstruktur eines Mitgliedstaats, Struktur des abfallerzeugenden Industrie- oder Gewerbezweigs und der Industrie- oder Gewerbedichte in einem bestimmten geografischen Gebiet. Deshalb gilt für den größten Teil des Industrieabfalls und des Abfalls aus der mineralgewinnenden Industrie ein industrieorientierter Ansatz, der sich bei spezifischen Fragen der Bewirtschaftung einer bestimmten Abfallart auf Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken und vergleichbare Instrumente stützt, als eine geeignete Lösung. Für industrielle und gewerbliche Verpackungsabfälle sollten jedoch weiterhin die Anforderungen der Richtlinien 94/62/EG und 2008/98/EG einschließlich ihrer Verbesserungen gelten. Um weiter auszuloten, ob mehr Gewerbeabfälle, nicht gefährliche Industrieabfälle und andere wichtige Abfallströme zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt werden können, sollte die Kommission es in Betracht ziehen, Zielvorgaben für diese Abfallströme festzulegen.

(53)

Es ist wichtig, dass die Kommission die in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Beseitigungsverfahren überarbeitet, um sicherzustellen, dass die Ziele des Unionsrechts im Bereich der Abfallbewirtschaftung weiterhin erfüllt werden. Diese Überarbeitung sollte in Anbetracht von Artikel 13 der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung einschlägiger Informationen erfolgen, wie der Entwicklungen auf internationaler Ebene, vor allem in Bezug auf das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (16).

(54)

Gefährliche Abfälle, die in Haushalten anfallen, wie gefährliche Reste von Anstrichfarbe, Lacken, Lösungsmitteln oder Reinigungsprodukten, sollten ebenfalls getrennt gesammelt werden, um zu verhindern, dass die Siedlungsabfälle mit gefährlichen Abfallfraktionen kontaminiert werden, die die Recyclingqualität beeinträchtigen könnten, und um für die umweltgerechte Bewirtschaftung dieser gefährlichen Abfälle zu sorgen. Diesbezüglich gibt es bereits spezifische Vorgaben für die Sammlung von in Haushalten anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie Altbatterien und Altakkumulatoren.

(55)

Um sicherzustellen, dass die Behandlung von Altöl für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt, ist es entscheidend, dass Altöl getrennt gesammelt und verhindert wird, dass es sich mit anderen Abfall- oder Stoffarten vermischt. Bei der Behandlung von Altöl sollten der Aufbereitung oder alternativ anderen Recyclingverfahren Vorrang eingeräumt werden, die für den Umweltschutz zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen als die Aufbereitung. Um die Altölbewirtschaftung weiter zu verbessern, sollte die Kommission Maßnahmen prüfen und gegebenenfalls vorschlagen, mit denen die Behandlung von Altöl verbessert wird, beispielsweise durch quantitative Zielvorgaben für seine Aufbereitung. Dabei sollten die Behandlungsmöglichkeiten für die Aufbereitung von Altöl sowie die Qualität und Endnutzung der aufbereiteten und recycelten Produkte beachtet werden.

(56)

Damit im Zuge der Abfallbewirtschaftung auf den niedrigeren Ebenen der Abfallhierarchie keine Ressourcen verloren gehen, hochwertiges Recycling möglich ist und hochwertige Sekundärrohstoffe am Markt verstärkt verwendet werden, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Bioabfälle getrennt gesammelt und so recycelt werden, dass ein hohes Maß an Umweltschutz gegeben ist und der Output des Recyclingverfahrens den entsprechenden hohen Qualitätsstandards genügt.

(57)

Mit dieser Richtlinie werden langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union festgelegt und den Wirtschaftsteilnehmern und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Investitionen vorgegeben. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungspläne und der Planung von Investitionen in die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Investitionen und anderen Finanzmittel, auch für die lokalen Behörden, bewerten und berücksichtigen. Diese Bewertung sollte in die Abfallbewirtschaftungspläne oder in andere strategische Dokumente aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten Investitionen, auch aus Unionsfonds, effizient nutzen, indem sie der Vermeidung, einschließlich der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling im Einklang mit der Abfallhierarchie Vorrang einräumen. Die Kommission sollte den zuständigen Behörden dabei helfen, einen wirksamen Finanzrahmen zu schaffen, bei Bedarf auch durch die Nutzung von Unionsfonds, um die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen im Einklang mit der Abfallhierarchie umzusetzen und innovative Technologien und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen zu unterstützen.

(58)

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle ist in der Union nach wie vor ein Problem, und es liegen keine vollständigen Daten über die Behandlung dieses Abfallstroms vor. Daher müssen die Aufzeichnungs- und Rückverfolgungsmechanismen durch die Einführung elektronischer Register für gefährliche Abfälle in den Mitgliedstaaten verbessert werden. Die elektronische Datenerfassung sollte gegebenenfalls auf andere Abfallarten ausgeweitet werden, um die Aufzeichnung für Unternehmen und Verwaltungsstellen zu vereinfachen und die Überwachung der Abfallströme in der Union zu verbessern.

(59)

Die von den Mitgliedstaaten alle drei Jahre erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen oder zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung nicht bewährt und verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand. Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten zur Erstellung solcher Berichte verpflichtet sind, sollten daher aufgehoben werden. Stattdessen sollten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ausschließlich die Daten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln.

(60)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts der Union durch die Mitgliedstaaten bewerten kann. Qualität, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden sowie die Einführung eines Kontrollberichts zur Datenqualität verbessert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erfüllung der in den Gesetzgebungsakten der Union zum Abfall festgelegten Zielvorgaben die neuesten von der Kommission entwickelten Vorschriften und die von den für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie jeweils zuständigen Behörden entwickelten Verfahren anwenden.

(61)

Damit die sachgemäße Auslegung und Umsetzung der Anforderungen in der Richtlinie 2008/98/EG erleichtert wird, sollten Leitlinien für diese Anforderungen ausgearbeitet und regelmäßig überprüft werden, und es sollte für einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie für einen Austausch über bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung und Durchsetzung dieser Anforderungen gesorgt werden. Durch diese Leitlinien, den Informationsaustausch und den Austausch über bewährte Verfahren, in deren Rahmen Modellen der Kreislaufwirtschaft Rechnung getragen werden sollte, in denen beispielsweise ein Stoff oder ein Gegenstand ohne die Absicht, ihn zu beseitigen, von einem Besitzer auf einen anderen Besitzer übertragen wird, sollte in der Praxis unter anderem ein gemeinsames Verständnis und eine einheitliche Anwendung der Definitionen der Begriffe „Abfall“ und „beseitigen“ gefördert werden.

(62)

Zur Ergänzung oder Änderung der Richtlinie 2008/98/EG sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 8, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (17) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(63)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 11a Absatz 9, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 7 der genannten Richtlinie in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ausgeübt werden.

(64)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Abfallbewirtschaftung in der Union zu verbessern und damit zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt, zur Gesundheit der Meere und der Sicherheit von Fischereierzeugnissen durch Verringerung von Abfällen im Meer sowie zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen in der ganzen Union beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(65)

Die Richtlinie 2008/98/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(66)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (19) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Falle dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(67)

Bei der Änderung dieser Richtlinie wurden die in der interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Verpflichtungen berücksichtigt; die Richtlinie sollte im Einklang mit den in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorgaben umgesetzt und angewandt werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2008/98/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, die dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit dienen, indem die Erzeugung von Abfällen und die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden, und welche für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und für die Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Union entscheidend sind.“

2.

Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

Stoffe, die für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) bestimmt sind, die weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen, noch tierische Nebenprodukte enthalten.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).“"

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„2a.

‚nicht gefährlicher Abfall‘ Abfall, der nicht unter Nummer 2 fällt;

2b.

‚Siedlungsabfall‘

a)

gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;

b)

gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind;

Siedlungsabfall umfasst keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau- und Abbruch.

Diese Definition gilt unbeschadet der Verteilung der Verantwortlichkeiten für die Abfallbewirtschaftung auf öffentliche und private Akteure;

2c.

‚Bau- und Abbruchabfälle‘ Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen;“;

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

‚Bioabfall‘ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Großhandel, Kantinen, Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben;“;

c)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„4a.

‚Lebensmittelabfall‘ alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), die zu Abfall geworden sind.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).“;"

d)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

‚Abfallbewirtschaftung‘ die Sammlung, den Transport, die Verwertung (einschließlich der Sortierung) und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden;“;

e)

Nummer 12 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

den Gehalt an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten;“;

f)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„15a.

‚stoffliche Verwertung‘ jedes Verwertungsverfahren, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und Verfüllung;“

g)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„17a.

‚Verfüllung‘ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle müssen Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sein und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein;“;

h)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„21.

‚Regime der erweiterten Herstellerverantwortung‘ ein Bündel von Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Hersteller der Erzeugnisse die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen.“

4.

Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten nutzen wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie etwa die in Anhang IVa aufgeführten Maßnahmen oder sonstige geeignete Instrumente und Maßnahmen.“

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands ist, nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt betrachtet wird, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe und Gegenstände erlassen.

Diese detaillierten Kriterien müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 erlassen. Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte dienen der Kommission die strengsten und die Umwelt am besten schützenden Kriterien, die von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassen wurden, als Ausgangspunkt und sie gibt reproduzierbaren Industriesymbioseverfahren bei der Erarbeitung der detaillierten Kriterien den Vorrang.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(3)   Wurden auf Unionsebene keine Kriterien gemäß Absatz 2 festgelegt, können die Mitgliedstaaten detaillierte Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe und Gegenstände festlegen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese detaillierten Kriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) mit, sofern jene Richtlinie dies erfordert.

(*3)  Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).“"

6.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil und Buchstabe a erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle, die ein Recyclingverfahren oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Stoff oder der Gegenstand soll für bestimmte Zwecke verwendet werden;“;

ii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission überwacht die Erarbeitung nationaler Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft in den Mitgliedstaaten und prüft auf dieser Grundlage, ob unionsweit geltende Kriterien erarbeitet werden müssen. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf bestimmte Abfallarten.

Mit diesen detaillierten Kriterien muss ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sichergestellt und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglicht werden. Sie beinhalten:

a)

Abfallmaterialien, die der Verwertung zugeführt werden dürfen,

b)

zulässige Behandlungsverfahren und -methoden,

c)

Qualitätskriterien im Einklang mit den geltenden Produktnormen, erforderlichenfalls auch Schadstoffgrenzwerte, für das Ende der Abfalleigenschaft bei Materialien, die durch das Verwertungsverfahren gewonnen werden,

d)

Anforderungen an Managementsysteme zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, einschließlich an die Qualitätskontrolle und Eigenüberwachung sowie gegebenenfalls Akkreditierung, und

e)

das Erfordernis einer Konformitätserklärung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 erlassen.

Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die relevanten Kriterien, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 entsprechend festgelegt haben, wobei ihr die strengsten und die Umwelt am besten schützenden dieser Kriterien als Ausgangspunkt dienen.

(3)   Wurden keine Kriterien auf Unionsebene gemäß Absatz 2 festgelegt, können die Mitgliedstaaten detaillierte Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe und Gegenstände festlegen. Diese detaillierten Kriterien tragen etwaigen nachteiligen Auswirkungen des Stoffes oder Gegenstands auf Umwelt und Gesundheit Rechnung und entsprechen den Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Kriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates mit, sofern jene Richtlinie dies erfordert.

(4)   Wurden weder auf Unions- noch auf nationaler Ebene gemäß Absatz 2 oder 3 Kriterien festgelegt, kann ein Mitgliedstaat im Einzelfall entscheiden oder geeignete Maßnahmen treffen, um zu überprüfen, ob bestimmte Abfälle aufgrund der Bedingungen nach Absatz 1 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e sowie unter Berücksichtigung der Grenzwerte für Schadstoffe und etwaiger nachteiliger Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit keine Abfälle mehr sind. Solche Entscheidungen im Einzelfall müssen der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 nicht mitgeteilt werden.

Die Mitgliedstaaten können Informationen zu Einzelfallentscheidungen und zu den Ergebnissen der Prüfung durch die zuständigen Behörden der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich machen.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(5)   Natürliche oder juristische Personen, die

a)

erstmalig ein Material verwenden, das kein Abfall mehr ist und nicht in Verkehr gebracht wurde, oder

b)

ein Material erstmalig in Verkehr bringen, nachdem es kein Abfall mehr ist,

sorgen dafür, dass das Material den einschlägigen Anforderungen des Chemikalien- und Produktrechts entspricht. Bevor für Material, das kein Abfall mehr ist, die Rechtsvorschriften für Chemikalien und Produkte zur Anwendung kommen, müssen die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt sein.“

7.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels ein Abfallverzeichnis zu erstellen und zu überprüfen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein Mitgliedstaat kann einen Abfall auch dann als gefährlichen Abfall einstufen, wenn er nicht als solcher im Abfallverzeichnis ausgewiesen ist, sofern er eine oder mehrere der in Anhang III aufgelisteten Eigenschaften aufweist. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle einschlägigen Fälle unverzüglich mit und übermittelt der Kommission alle erforderlichen Informationen. Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Mitteilungen überprüft, um über eine etwaige Anpassung zu beschließen.“

c)

Absatz 5 wird gestrichen.

8.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Umfassen diese Maßnahmen auch die Einrichtung von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, gelten die allgemeinen Mindestanforderungen nach Artikel 8a.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Hersteller von Erzeugnissen, die in der Abfallphase des Produktlebenszyklus in Eigeninitiative die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung übernehmen, einige oder alle der allgemeinen Mindestanforderungen nach Artikel 8a anwenden sollten.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu fördern, dass Produkte und Bestandteile von Produkten so gestaltet werden, dass bei deren Herstellung und anschließendem Gebrauch die Umweltfolgen und das Abfallaufkommen verringert werden, und um zu gewährleisten, dass die Verwertung und Beseitigung der Produkte, die zu Abfällen geworden sind, gemäß den Artikeln 4 und 13 stattfindet.

Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, können diese Maßnahmen unter anderem die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten und Bestandteilen von Produkten fördern, die mehrfach verwendbar sind, recycelte Materialien enthalten, technisch langlebig sowie leicht reparierbar und, nachdem sie zu Abfall geworden sind, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind. Bei diesen Maßnahmen sind die Auswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus, die Abfallhierarchie sowie gegebenenfalls das Potenzial für mehrfaches Recycling zu berücksichtigen.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den an Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren über die praktische Anwendung der allgemeinen Mindestanforderungen gemäß Artikel 8a. Dies umfasst unter anderem den Austausch von Informationen zu bewährten Verfahren, die die angemessene Steuerung von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung sicherstellen, zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Bezug auf diese Regime und in Bezug auf ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts, über die organisatorischen Merkmale und die Überwachung von Organisationen, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Erzeugnissen wahrnehmen, über die Gestaltung der finanziellen Beiträge, die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen sowie die Vermeidung der Vermüllung. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs und kann dazu sowie zu anderen relevanten Aspekten Leitlinien bereitstellen.

Die Kommission veröffentlicht nach Konsultation der Mitgliedstaaten Leitlinien für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Bezug auf Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und für die Gestaltung der finanziellen Beiträge gemäß Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b.

Sofern das notwendig ist, um Verzerrungen am Binnenmarkt zu vermeiden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um Kriterien für die einheitliche Anwendung von Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b festzulegen, jedoch ohne dabei die genaue Höhe der Beiträge zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 erlassen.“

9.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

Allgemeine Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung

(1)   Wenn gemäß Artikel 8 Absatz 1 sowie nach anderen Gesetzgebungsakten der Union Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet werden, sorgen die Mitgliedstaaten für

a)

die genaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten aller einschlägigen beteiligten Akteure, einschließlich Hersteller von Erzeugnissen, die Produkte in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringen, Organisationen, die für diese Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung wahrnehmen, private und öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtliche Behörden und gegebenenfalls Einrichtungen für die Wiederverwendung und für die Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie gemeinnützige Unternehmen;

b)

die Festlegung messbarer Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie, mit denen mindestens die für das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung relevanten quantitativen Zielvorgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) erreicht werden sollen, und die Festlegung anderer quantitativer Vorgaben und/oder qualitativer Zielsetzungen, die in Bezug auf das System der erweiterten Herstellerverantwortung für relevant erachtet werden;

c)

ein Berichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die Produkte, die von den unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern von Erzeugnissen in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden, von Daten über die Sammlung und Behandlung von Abfällen, die durch diese Produkte entstehen, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallmaterialströme, und von anderen Daten, die für die Zwecke der unter Buchstabe b genannten Verpflichtungen relevant sind;

d)

die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Herstellern von Erzeugnissen unabhängig von Herkunftsland und Größe und ohne übermäßigen Regulierungsaufwand für die Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die Produkte in geringen Mengen herstellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die unter die gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingerichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallenden Abfallbesitzer über Abfallvermeidungsmaßnahmen, Wiederverwendungszentren, Zentren für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Rücknahme- und Sammelsysteme und die Vermeidung von Vermüllung informiert werden. Ferner treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Abfallbesitzer, damit diese ihrer Verantwortung nachkommen, ihre Abfälle den vorhandenen Systemen der getrennten Abfallsammlung zuzuführen, insbesondere — soweit angebracht — durch wirtschaftliche Anreize oder Regelungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Hersteller von Erzeugnissen oder Organisationen, die für diese Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen,

a)

eine klar definierten Abdeckung in Bezug auf ein geografisches Gebiet, Produkte und Materialien haben, der sich nicht auf die Bereiche beschränkt, in denen die Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen am profitabelsten ist;

b)

in den Bereichen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a Abfallsammelsysteme im gebotenen Umfang bereitstellen;

c)

über die erforderlichen finanziellen Mittel oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen;

d)

einen geeigneten Eigenkontrollmechanismus einrichten, gegebenenfalls unterstützt durch regelmäßig erfolgende unabhängige Prüfungen zur Bewertung

i)

ihrer Finanzverwaltung, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b;

ii)

der Qualität der gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels erhobenen und übermittelten Daten sowie der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006;

e)

Informationen zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung gemäß Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich machen, sowie im Fall der gemeinsamen Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung auch Informationen zu

i)

ihren Eigentums- und Mitgliederverhältnissen;

ii)

den von den Herstellern von Erzeugnissen pro verkaufter Einheit oder pro in Verkehr gebrachter Tonne des Produkts geleisteten finanziellen Beiträgen und

iii)

dem Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den Herstellern von Erzeugnissen geleisteten finanziellen Beiträge zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung

a)

die folgenden Kosten für die vom Hersteller in dem jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Produkte decken:

Kosten der getrennten Sammlung von Abfällen und des anschließenden Transports sowie der Behandlung der Abfälle, einschließlich derjenigen Behandlung, die erforderlich ist, um die Abfallbewirtschaftungsziele der Union zu erreichen, sowie Kosten, die mit der Verwirklichung der anderen Vorgaben und Zielsetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b verbunden sind, wobei die Einnahmen aus der Wiederverwendung, dem Verkauf von aus ihren Produkten gewonnenen Sekundärrohstoffen und nicht ausgezahlten Pfandgebühren zu berücksichtigen sind;

Kosten der Bereitstellung geeigneter Informationen für die Abfallbesitzer gemäß Absatz 2;

Kosten der Erhebung und Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

Dieser Buchstabe gilt nicht für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, die nach den Richtlinien 2000/53/EG, 2006/66/EG oder 2012/19/EU eingerichtet wurden;

b)

bei gemeinsamer Wahrnehmung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nach Möglichkeit für einzelne Produkte oder Gruppen vergleichbarer Produkte festgesetzt werden, wobei insbesondere deren Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit sowie das Vorhandensein gefährlicher Stoffe zu berücksichtigen sind, also ein vom Lebenszyklus ausgehender Ansatz verfolgt wird, der auf die in den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften festgelegten Anforderungen abgestimmt ist, und der gegebenenfalls auf harmonisierten Kriterien beruht, damit dafür gesorgt ist, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und

c)

nicht höher ausfallen als die Kosten, die mit der kosteneffizienten Bereitstellung von Dienstleistungen der Abfallbewirtschaftung verbunden sind. Diese Kosten werden zwischen den betroffenen Akteuren transparent festgelegt.

Wenn das aufgrund des Erfordernisses, die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung und die Wirtschaftlichkeit des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sicherzustellen, gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten von der in Buchstabe a vorgesehenen Verteilung der finanziellen Verantwortung abweichen, sofern Folgendes gegeben ist:

i)

Wenn Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet wurden, um die aufgrund von Gesetzgebungsakten der Union festgelegten Vorgaben und Zielsetzungen für die Abfallbewirtschaftung zu erreichen, tragen die Hersteller von Erzeugnissen mindestens 80 % der anfallenden Kosten;

ii)

wenn Regime der erweiterten Herstellerverantwortung am 4. Juli 2018 oder später eingerichtet wurden, um die ausschließlich im Recht des Mitgliedstaats festgelegten Vorgaben und Zielsetzungen für die Abfallbewirtschaftung zu erreichen, tragen die Hersteller von Erzeugnissen mindestens 80 % der anfallenden Kosten;

iii)

wenn Regime der erweiterten Herstellerverantwortung vor dem 4. Juli 2018 eingerichtet wurden, um die ausschließlich im Recht des Mitgliedstaats festgelegten Vorgaben und Zielsetzungen für die Abfallbewirtschaftung zu erreichen, tragen die Hersteller von Erzeugnissen mindestens 50 % der anfallenden Kosten,

sofern die übrigen Kosten von den ursprünglichen Abfallerzeugern oder Vertreibern getragen werden.

Diese Ausnahmeregelung darf nicht in Anspruch genommen werden, um den Kostenanteil zu senken, den die Hersteller von Erzeugnissen im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, die vor dem 4. Juli 2018 eingerichtet wurden, zu tragen haben.

(5)   Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass Hersteller von Erzeugnissen und Organisationen, die für diese Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung — auch im Fernabsatz — nachkommen, dass die finanziellen Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und dass alle an der Umsetzung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteure verlässliche Daten übermitteln.

Setzen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschiedene Organisationen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller von Erzeugnissen um, so benennt der betreffende Mitgliedstaat mindestens eine von privaten Interessen unabhängige Stelle oder beauftragt eine Behörde, die die Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung überwacht.

Jeder Mitgliedstaat gestattet den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Herstellern von Erzeugnissen, die in seinem Hoheitsgebiet Produkte in Verkehr bringen, eine in seinem Hoheitsgebiet ansässige natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten zu benennen, der in seinem Hoheitsgebiet die mit den Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen wahrnimmt.

Um die Einhaltung der Verpflichtungen des Herstellers des Erzeugnisses im Rahmen des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung zu überwachen und zu überprüfen, können die Mitgliedstaaten Anforderungen, beispielsweise in Bezug auf Registrierung, Informationen und Berichterstattung, festlegen, die als Bevollmächtigte zu benennende juristische oder natürliche Personen in ihrem Hoheitsgebiet erfüllen müssen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen einen regelmäßigen Dialog zwischen den einschlägigen an der Umsetzung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren sicher, einschließlich Hersteller und Vertreiber, privater und öffentlicher Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtlicher Behörden, zivilgesellschaftlicher Organisationen und gegebenenfalls gemeinnütziger Akteure, Netzwerke für die Wiederverwendung und Reparatur sowie Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung.

(7)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, die vor dem 4. Juli 2018 errichtet wurden, bis zum 5. Januar 2023 diesem Artikel entsprechen.

(8)   Die nach diesem Artikel vorgesehene Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit berührt nicht die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gemäß den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und dem nationalen Recht.

(*4)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).“"

10.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Abfallvermeidung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden. Die Maßnahmen zielen mindestens darauf ab,

a)

nachhaltige Produktions- und Konsummodelle zu fördern und zu unterstützen;

b)

das Design, die Herstellung und die Verwendung von Produkten zu fördern, die ressourceneffizient, langlebig (auch in Bezug auf ihre Lebensdauer, und auf den Ausschluss geplanter Obsoleszenz), reparierbar, wiederverwendbar oder aktualisierbar sind;

c)

Produkte, die kritische Rohstoffe enthalten, gezielt ausfindig zu machen, um zu verhindern, dass diese Materialien zu Abfall werden;

d)

die Wiederverwendung von Produkten und die Schaffung von Systemen zur Förderung von Aktivitäten zur Reparatur und der Wiederverwendung, insbesondere von Elektro- und Elektronikgeräten, Textilien und Möbeln, Verpackungs- sowie Baumaterialien und -produkten, zu unterstützen;

e)

in angemessener Weise und unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Bedienungsanleitungen, technischen Informationen oder anderen Mitteln und Geräten sowie Software zu fördern, die es ermöglichen, Produkte ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität und Sicherheit zu reparieren und wiederzuverwenden;

f)

die Abfallerzeugung bei Prozessen im Zusammenhang mit der industriellen Produktion, der Gewinnung von Mineralen, der Herstellung, Bau- und Abbruchtätigkeiten unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken zu verringern;

g)

die Verschwendung von Lebensmitteln in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in privaten Haushalten zu verringern, um zu dem Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beizutragen, bis 2030 die weltweit auf Ebene des Einzelhandels und auf Verbraucherebene pro Kopf anfallenden Lebensmittelabfälle zu halbieren und die Verluste von Lebensmitteln entlang der Produktions- und Lieferkette zu reduzieren;

h)

Lebensmittelspenden und andere Formen der Umverteilung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr zu fördern, damit der Gebrauch durch den Menschen Vorrang gegenüber dem Einsatz als Tierfutter und der Verarbeitung zu Non-food-Erzeugnissen hat;

i)

unbeschadet der harmonisierten Rechtsvorschriften, die auf Unionsebene für die betreffenden Materialien und Produkte gelten, die Senkung Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten zu fördern sowie sicherzustellen, dass der Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) der Europäischen Chemikalienagentur ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorstehend genannten Verordnung zur Verfügung stellt;

j)

die Entstehung von Abfällen zu reduzieren, insbesondere von Abfällen, die sich nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling eignen;

k)

die Produkte zu ermitteln, die Hauptquellen der Vermüllung insbesondere der Natur und der Meeresumwelt sind, und zur Vermeidung und Reduzierung des durch diese Produkte verursachten Müllaufkommens geeignete Maßnahmen zu treffen; wenn Mitgliedstaaten beschließen, diese Verpflichtung durch Marktbeschränkungen umzusetzen, müssen sie sicherstellen, dass die Beschränkungen angemessen und diskriminierungsfrei sind;

l)

auf die Beendigung der Entstehung von Meeresmüll abzuzielen, als Beitrag zu dem Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, jegliche Formen der Meeresverschmutzung zu vermeiden und deutlich zu reduzieren sowie

m)

Informationskampagnen zu entwickeln und zu unterstützen, in deren Rahmen für Abfallvermeidung und Vermüllung sensibilisiert wird.

(2)   Die Europäische Chemikalienagentur richtet bis zum 5. Januar 2020 eine Datenbank für die ihr im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe i zu übermittelnden Daten ein und pflegt sie. Die Europäische Chemikalienagentur gewährt den Abfallbehandlungseinrichtungen Zugang zu dieser Datenbank. Außerdem gewährt sie auf Anfrage auch Verbrauchern Zugang zu der Datenbank.

(3)   Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung. Zu diesem Zweck verwenden sie geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, insbesondere in Bezug auf die erzeugte Abfallmenge.

(4)   Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Wiederverwendung, indem sie den Umfang der Wiederverwendung auf der Grundlage der mit dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 7 festgelegten gemeinsamen Methode messen, und zwar ab dem ersten vollen Kalenderjahr nach Annahme des genannten Durchführungsrechtsakts.

(5)   Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, indem sie den Umfang der Abfälle von Lebensmitteln auf der Grundlage der gemäß dem delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 8 festgelegten Methode messen, und zwar ab dem ersten vollen Kalenderjahr nach Annahme des genannten delegierten Rechtsakts.

(6)   Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2023 die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 37 Absatz 3 zur Verfügung gestellten Daten zu Lebensmittelabfällen, um festzustellen, ob auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten im Einklang mit der gemeinsamen Methode nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels übermittelten Daten für das Jahr 2030 unionsweit geltende Zielvorgaben für die Verringerung von Lebensmittelabfällen aufgestellt werden können. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

(7)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Indikatoren zur Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung festzulegen, und sie erlässt bis zum 31. März 2019 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer gemeinsamen Methode für die Messung des Umfangs der Wiederverwendung von Produkten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 erlassen.

(8)   Die Kommission erlässt bis zum 31. März 2019 auf der Grundlage des Ergebnisses der Arbeit der EU-Plattform zu Lebensmittelverlusten und -verschwendung einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38a, um diese Richtlinie durch die Festlegung einer gemeinsamen Methode und von Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs der Lebensmittelabfälle zu ergänzen.

(9)   Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2024 die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 37 Absatz 3 zur Verfügung gestellten Daten zur Wiederverwendung, um festzustellen, ob Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Produkten ergriffen werden können, darunter auch die Festlegung von quantitativen Zielvorgaben. Die Kommission prüft darüber hinaus, ob andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung ergriffen werden können, wie die Festlegung von Zielvorgaben für die Verringerung der Abfälle. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

(*5)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).“"

11.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Verwertung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle im Einklang mit Artikel 4 und 13 zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonstig verwertet werden.

(2)   Falls dies zur Einhaltung von Absatz 1 und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist, werden Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von Absatz 2 gestatten, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die gemeinsame Sammlung bestimmter Abfallarten beeinträchtigt nicht ihre Möglichkeit, im Einklang mit Artikel 4 zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonstig verwertet zu werden, und die Qualität des Outputs dieser Verfahren ist mit der Qualität des Outputs bei getrennter Sammlung vergleichbar.

b)

Die getrennte Sammlung führt unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen auf die Umwelt, die mit der Bewirtschaftung der entsprechenden Abfallströme verbunden sind, nicht zum bestmöglichen Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes.

c)

Die getrennte Sammlung ist unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren der Abfallsammlung technisch nicht möglich.

d)

Die getrennte Sammlung würde unverhältnismäßig hohe wirtschaftliche Kosten mit sich bringen unter Berücksichtigung der Kosten im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Sammlung und Behandlung gemischter Abfälle auf die Umwelt und die Gesundheit, der Möglichkeit für Effizienzverbesserungen der Abfallsammlung und -behandlung, der Einnahmen aus dem Verkauf von Sekundärrohstoffen sowie der Anwendung des Verursacherprinzips und der erweiterten Herstellerverantwortung.

Die Mitgliedstaaten prüfen Ausnahmeregelungen gemäß diesem Absatz regelmäßig und tragen dabei den bewährten Verfahren der getrennten Abfallsammlung und anderen Entwicklungen der Abfallbewirtschaftung Rechnung.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt gesammelt wurden, nicht verbrannt werden, es sei denn, es handelt sich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Verbrennung gemäß Artikel 4 für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt.

(5)   Falls dies zur Einhaltung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und zur Erleichterung oder Verbesserung der Verwertung erforderlich ist, treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um vor oder während der Verwertung gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile aus gefährlichen Abfällen zu entfernen um sie anschließend im Einklang mit Artikel 4 und 13 zu behandeln.

(6)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Umsetzung dieses Artikels in Bezug auf Siedlungs- und Bioabfälle vor und geben darin auch an, für welche Materialien und ihn welchen geografischen Gebieten eine getrennte Sammlung erfolgt und welche Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 3 bestehen.“

12.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Netzwerken für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Reparatur, durch Erleichterung — sofern dies mit einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung vereinbar ist — des Zugangs solcher Netzwerke zu Abfällen, die sich bei Sammelsystemen oder bei Sammelstellen befinden und die zur Wiederverwendung vorbereitet werden können, von diesen Systemen oder Stellen aber nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt sind, sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; hierzu führen sie vorbehaltlich des Artikels 10 Absätze 2 und 3 die getrennte Sammlung von Abfällen ein.

Vorbehaltlich des Artikels 10 Absätze 2 und 3 führen die Mitgliedstaaten die getrennte Sammlung von zumindest Papier, Metall, Kunststoffen und Glas sowie, bis zum 1. Januar 2025, von Textilien ein.

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung des selektiven Abbruchs, damit gefährliche Stoffe entfernt und sicher gehandhabt werden können sowie die Wiederverwendung und das hochwertige Recycling durch die selektive Entfernung der Materialien gefördert wird, und zur Einrichtung von Sortiersystemen für Bau- und Abbruchabfälle mindestens für Holz, mineralische Fraktionen (Beton, Back-und Ziegelstein, Fliesen, Keramik und Steine), Metall, Glas, Kunststoffe und Gips.“

c)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(2)   Zur Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie und im Interesse der Entwicklung zu einer europäischen Kreislaufwirtschaft mit einem hohen Maß an Ressourceneffizienz ergreifen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der folgenden Zielvorgaben nötigen Maßnahmen:“;

ii)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„c)

bis 2025 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 55 Gewichtsprozent erhöht;

d)

bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent erhöht;

e)

bis 2035 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 65 Gewichtsprozent erhöht.“

d)

Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Ein Mitgliedstaat kann die Fristen für die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Absatz 2 Buchstaben c, d und e um bis zu fünf Jahre verlängern, sofern dieser Mitgliedstaat

a)

den im gemeinsamen Fragebogen von OECD und Eurostat zur Verfügung gestellten Daten zufolge weniger als 20 % seines im Jahr 2013 erzeugten Siedlungsabfalls zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt oder mehr als 60 % seines Siedlungsabfalls auf Deponien abgelagert hat, und

b)

der Kommission mindestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 2 Buchstabe c, d oder e seine Absicht mitgeteilt hat, die entsprechende Frist zu verlängern, und einen Umsetzungsplan gemäß Anhang IVb vorlegt.

(4)   Innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 3 Buchstabe b vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission einen Mitgliedstaat auffordern, den Umsetzungsplan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang IVb entspricht. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Plan vor.

(5)   Im Falle einer Verlängerung der Frist für die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Absatz 3 trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen wie folgt zu erhöhen:

a)

bis 2025 auf mindestens 50 %, falls die Frist für die Erreichung der Zielvorgabe nach Absatz 2 Buchstabe c verlängert wird,

b)

bis 2030 auf mindestens 55 %, falls die Frist für die Erreichung der Zielvorgabe nach Absatz 2 Buchstabe d verlängert wird,

c)

bis 2035 auf mindestens 60 %, falls die Frist für die Erreichung der Zielvorgabe nach Absatz 2 Buchstabe e verlängert wird.“

e)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(6)   Bis zum 31. Dezember 2024 zieht die Kommission die Festlegung von Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling für Bau- und Abbruchabfälle und ihre materialspezifischen Fraktionen, Textilabfälle, Gewerbeabfälle, nicht gefährliche Industrieabfälle und weitere Abfallströme sowie die Festlegung von Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung für Siedlungsabfälle und von Zielvorgaben für das Recycling für biologische Siedlungsabfälle in Betracht. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

(7)   Bis zum 31. Dezember 2028 überprüft die Kommission die Zielvorgabe gemäß Absatz 2 Buchstabe e. Zu diesem Zwecklegt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

Die Kommission überprüft die Technologie für die gemeinsame Verarbeitung, die die Einbeziehung von mineralischen Stoffen aus der Mitverbrennung von Siedlungsabfällen ermöglicht. Wenn im Rahmen dieser Überprüfung ein zuverlässiges Verfahren gefunden wird, prüft die Kommission, ob solche Minerale auf die Recyclingziele angerechnet werden können.“

13.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 11a

Bestimmungen für die Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben

(1)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden,

a)

berechnen die Mitgliedstaaten das Gewicht der in einem gegebenen Kalenderjahr erzeugten und zur Wiederverwendung vorbereiteten oder recycelten Siedlungsabfälle,

b)

wird als Gewicht der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle das Gewicht der Produkte und Produktbestandteile herangezogen, die zu Siedlungsabfällen geworden sind und alle erforderlichen Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgänge durchlaufen haben, die eine Wiederverwendung ohne weitere Sortierung oder Vorbehandlung ermöglichen,

c)

wird als Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle das Gewicht der Abfälle herangezogen, die dem Recyclingverfahren unterworfen werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstige vorbereitende Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird das Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle bestimmt, wenn die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann das Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle anhand des Outputs eines Abfallsortierverfahrens bestimmt werden, sofern

a)

dieser Output anschließend recycelt wird,

b)

das Gewicht der Materialien und Stoffe, die im Rahmen weiterer Verfahren vor dem Recycling entfernt und anschließend nicht recycelt werden, nicht für das Gewicht der als recycelt gemeldeten Abfälle berücksichtigt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Siedlungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels und Absatz 2 dieses Artikels sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der über recycelte Abfälle erhobenen Daten kann das System gemäß Artikel 35 Absatz 4 eingerichtete elektronische Register, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder durchschnittliche Verlustquoten für sortierte Abfälle für die einzelnen Abfallarten bzw. Verfahren der Abfallbewirtschaftung umfassen. Die durchschnittlichen Verlustquoten werden nur in Fällen verwendet, in denen auf keinem anderen Wege zuverlässige Daten erhalten werden können, und anhand der Berechnungsmethode berechnet, die in dem gemäß Absatz 10 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

(4)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben nach Absatz 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können biologisch abbaubare Siedlungsabfälle, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelte Abfälle angerechnet werden, wenn durch diese Behandlung Kompost, Gärrückstände oder ein anderer Output mit einem im Verhältnis zu dem Input vergleichbaren Recyclinganteil erzeugt werden, die als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet werden. Wenn der Output auf Flächen aufgebracht wird, können ihn die Mitgliedstaaten als recyceltes Material anrechnen, wenn diese Verwendung Vorteile für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands bewirkt.

Ab dem 1. Januar 2027 können Mitgliedstaaten biologische Siedlungsabfälle, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelte Abfälle anrechnen, wenn sie im Einklang mit Artikel 22 getrennt gesammelt oder an der Anfallstelle getrennt wurden.

(5)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können Abfälle, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, nur dann als recycelte Abfälle angerechnet werden, wenn diese Materialien für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte, Materialien oder Stoffe bestimmt sind, die für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck verwendet werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet, verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden jedoch nicht für die Erreichung der Recyclingziele angerechnet.

(6)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten das Recycling von Metallen berücksichtigen, die im Anschluss an die Verbrennung von Siedlungsabfällen von den Verbrennungsrückständen getrennt wurden, sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen, die in dem gemäß Absatz 9 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wurden.

(7)   Abfälle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um in diesem anderen Mitgliedstaat zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder verfüllt zu werden, können nur für die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 durch den Mitgliedstaat, in dem die Abfälle gesammelt wurden, angerechnet werden.

(8)   Abfälle, die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling aus der Union ausgeführt werden, werden im Hinblick auf die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 dieser Richtlinie durch den Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, nur dann angerechnet, wenn die Anforderungen von Absatz 3 dieses Artikels erfüllt sind und wenn der Ausführer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nachweisen kann, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht und die Behandlung der Abfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgte, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen.

(9)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission bis zum 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten festgelegt werden, vor allem mit Blick auf Folgendes:

a)

eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts der Metalle, die im Einklang mit Absatz 6 recycelt wurden, sowie die Qualitätskriterien für die recycelten Metalle, und

b)

Bioabfälle, die an der Anfallstelle getrennt und recycelt wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 erlassen.

(10)   Die Kommission erlässt bis zum 31. März 2019 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38a, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung des Gewichts von Materialien oder Stoffen, die nach einem Sortierprozess entfernt und anschließend nicht recycelt werden, auf der Grundlage der durchschnittlichen Verlustquote für sortierte Abfälle zu ergänzen.

Artikel 11b

Frühwarnbericht

(1)   Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.

(2)   Die Berichte nach Absatz 1 enthalten Folgendes:

a)

eine Schätzung, inwieweit die einzelnen Mitgliedstaaten die Zielvorgaben erreicht haben,

b)

eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betreffenden Mitgliedstaaten,

c)

Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden, die eine Orientierungshilfe für Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben bieten könnten.“

14.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Beseitigung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die nicht gemäß Artikel 10 Absatz 1 verwertet werden, Verfahren der unbedenklichen Beseitigung unterzogen werden, die den Bestimmungen des Artikels 13 zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt genügen.

(2)   Die Kommission bewertet die in Anhang I aufgeführten Beseitigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2024, vor allem im Zusammenhang mit Artikel 13, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird, in dem Vorschriften und möglicherweise Beschränkungen für die Beseitigungsverfahren festgelegt werden und eine Zielvorgabe für die Verringerung der Beseitigung in Betracht gezogen wird, damit eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung sichergestellt ist.“

15.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Kosten

(1)   Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten der Abfallbewirtschaftung einschließlich der notwendigen Infrastruktur und deren Betrieb von dem Abfallersterzeuger oder von dem derzeitigen Abfallbesitzer oder den früheren Abfallbesitzern zu tragen.

(2)   Unbeschadet der Artikel 8 und 8a können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Kosten der Abfallbewirtschaftung teilweise oder vollständig von dem Hersteller des Erzeugnisses, dem der Abfall entstammt, zu tragen sind, und dass die Vertreiber eines derartigen Erzeugnisses sich an diesen Kosten beteiligen.“

16.

Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wurden gefährliche Abfälle entgegen diesem Artikel rechtswidrig vermischt, stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 36 sicher, dass eine Trennung erfolgt, sofern dies technisch möglich und notwendig ist, um die Bestimmungen von Artikel 13 zu erfüllen.

Wenn keine Trennung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erforderlich ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemischten Abfälle in einer Anlage behandelt werden, die über eine Genehmigung gemäß Artikel 23 für die Behandlung derartiger Gemische verfügt.“

17.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Gefährliche Abfälle aus Haushaltungen

(1)   Die Mitgliedstaaten richten bis zum 1. Januar 2025 eine getrennte Abfallsammlung für in Haushalten anfallende gefährliche Abfallfraktionen ein, um sicherzustellen, dass diese im Einklang mit Artikel 4 und 13 behandelt werden und andere Siedlungsabfallströme nicht kontaminieren.

(2)   Die Artikel 17, 18, 19 und 35 gelten nicht für gemischte Abfälle aus Haushaltungen.

(3)   Die Artikel 19 und 35 gelten für einzelne Fraktionen gefährlicher Abfälle aus Haushaltungen erst, wenn sie von einer Einrichtung oder einem Unternehmen zur Sammlung, Beseitigung oder Verwertung entgegengenommen werden, die bzw. das eine Genehmigung oder eine Registrierung nach Artikel 23 oder 26 erhalten hat.

(4)   Die Kommission erstellt bis zum 5. Januar 2020 Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der getrennten Sammlung gefährlicher Abfallfraktionen, die in Haushalten anfallen, zu unterstützen und dies zu fördern.“

18.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:

„a)

Altöl getrennt gesammelt wird, außer wenn eine getrennte Sammlung unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren technisch nicht möglich ist,

b)

Altöl gemäß Artikel 4 und 13 behandelt wird, wobei der Aufbereitung oder alternativ anderen Recyclingverfahren Vorrang eingeräumt wird, die für den Umweltschutz zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen als die Aufbereitung,

c)

Altöle mit unterschiedlichen Eigenschaften nicht vermischt werden und Altöle nicht mit anderen Abfallarten oder Stoffen vermischt werden, wenn diese Vermischung ihre Aufbereitung oder andere Recyclingverfahren behindert, die für den Umweltschutz zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen als die Aufbereitung.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2022 die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 zur Verfügung gestellten Daten zu Altöl, um festzustellen, ob Maßnahmen zur Behandlung von Altöl getroffen werden können, darunter auch die Festlegung von quantitativen Zielvorgaben für die Aufbereitung von Altöl und alle anderen Maßnahmen zur Förderung der Aufbereitung von Altöl. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.“

19.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Bioabfall

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum 31. Dezember 2023 und vorbehaltlich des Artikels 10 Absätze 2 und 3 Bioabfall entweder an der Anfallstelle getrennt und recycelt oder getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfallarten vermischt wird.

Die Mitgliedstaaten können es gestatten, dass Abfälle mit ähnlichen Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit, die den einschlägigen europäischen oder jedweden gleichwertigen nationalen Normen für kompostierbare und biologisch abbaubare Verpackungen entsprechen, gemeinsam mit Bioabfällen gesammelt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 Maßnahmen, um:

a)

das Recycling, einschließlich Kompostierung und Vergärung von Bioabfällen so zu fördern, dass ein hohes Maß an Umweltschutz gegeben ist und der Output den entsprechenden hohen Qualitätsstandards genügt,

b)

die Eigenkompostierung zu fördern,

c)

die Verwendung von aus Bioabfällen hergestellten Materialien zu fördern.

(3)   Die Kommission beauftragt die europäischen Normungsgremien bis zum 31. Dezember 2018, auf der Grundlage der besten verfügbaren Verfahren europäische Normen für Bioabfälle, die biologischen Recyclingverfahren zugeführt werden, für Kompost und für Gärrückstände zu erarbeiten.“

20.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch die Festlegung der technischen Mindestkriterien für Behandlungstätigkeiten, für die eine Genehmigung nach Artikel 23 erforderlich ist, darunter auch die Abfallsortierung und das Recycling, zu ergänzen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestkriterien Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch die Festlegung der Mindestkriterien für Tätigkeiten, für die eine Registrierung auf der Grundlage von Artikel 26 Buchstaben a und b erforderlich ist, zu ergänzen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestkriterien Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden oder Störungen des Binnenmarkts vermieden werden können.“

21.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

bestehende bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Altöl, gefährliche Abfälle, Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, oder Abfallströme, für die spezielle Rechtsvorschriften der Union gelten;

c)

Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung bestehender Abfallanlagen und zusätzlicher Infrastrukturen von Abfallanlagen gemäß Artikel 16.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Investitionen und anderen Finanzmittel, auch für die lokalen Behörden, bewertet werden, die für die im Einklang mit Buchstabe c ermittelten notwendigen Maßnahmen benötigt werden. Diese Bewertung wird in die entsprechenden Abfallbewirtschaftungspläne oder anderen für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geltenden strategischen Dokumente aufgenommen.“

ii)

Folgende Buchstaben werden eingefügt:

„ca)

Informationen zu den Maßnahmen für die Erreichung der in Artikel 5 Absatz 3a der Richtlinie 1999/31/EG oder in anderen für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geltenden strategischen Dokumenten festgelegten Zielvorgaben;

cb)

Beurteilung der bestehenden Abfallsammelsysteme, einschließlich der Materialien, die getrennt gesammelt werden, der geografischen Gebiete, in denen die getrennte Sammlung erfolgt, und der Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung, aller im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 gewährten Ausnahmen und der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme.“;

iii)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„f)

Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Säuberung von Abfällen jeder Art;

g)

geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, auch in Bezug auf die Menge des anfallenden Abfalls und seine Behandlung und auf die Siedlungsabfälle, die beseitigt oder energetisch verwertet werden.“;

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Abfallbewirtschaftungspläne müssen den in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG formulierten Anforderungen an die Abfallplanung, den Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie sowie den Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG und für die Zwecke der Vermeidung von Vermüllung den Anforderungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) und gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) genügen.

(*6)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19)."

(*7)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).“"

22.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen Abfallvermeidungsprogramme auf, in denen mindestens die Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und im Einklang mit den Artikeln 1 und 4 vorgesehen sind.

Die Programme werden gegebenenfalls entweder in die von Artikel 28 vorgeschriebenen Abfallbewirtschaftungspläne oder in andere umweltpolitische Programme aufgenommen oder als gesonderte Programme durchgeführt. Wird ein solches Programm in den Abfallbewirtschaftungsplan oder diese anderen Programme aufgenommen, sind die Abfallvermeidungsziele und -maßnahmen eindeutig anzugeben.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei der Aufstellung solcher Programme beschreiben die Mitgliedstaaten sofern relevant den Beitrag, den die in Anhang IVa aufgeführten Instrumente und Maßnahmen zur Abfallvermeidung leisten, und bewerten die Zweckmäßigkeit der in Anhang IV angegebenen Beispielsmaßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen. Im Rahmen der Programme werden auch bestehende Abfallvermeidungsmaßnahmen und ihr Beitrag zur Abfallvermeidung beschrieben.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen ihrer Abfallvermeidungsprogramme spezielle Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.“

d)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

23.

Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht mit einer Übersicht über die Fortschritte beim Abschluss und bei der Umsetzung von Abfallvermeidungsprogrammen und bewertet in diesem Rahmen auch die Entwicklung, die in den einzelnen Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt bezüglich der Vermeidung der Entstehung von Abfällen, der Entkoppelung der Abfallerzeugung vom Wirtschaftswachstum und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft zu verzeichnen ist.“

24.

Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Mitteilungen über die Annahme und die wesentlichen Überarbeitungen der Abfallbewirtschaftungspläne und der Abfallvermeidungsprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

25.

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Anlagen und Unternehmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1, Erzeuger gefährlicher Abfälle sowie Anlagen und Unternehmen, die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren oder als Händler oder Makler gefährlicher Abfälle fungieren, führen chronologische Aufzeichnungen über

a)

Menge, Art und Ursprung dieser Abfälle und die Menge der Produkte und Materialien, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling oder anderen Verwertungsverfahren stammen, und,

b)

sofern relevant, die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die Transportart und die vorgesehene Abfallbehandlungsmethode für diese Abfälle.

Sie stellen diese Daten den zuständigen Behörden über das bzw. die gemäß Absatz 4 dieses Artikels einzurichtenden elektronischen Register zur Verfügung.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Register oder koordinierte Register ein, um für das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Daten über gefährliche Abfälle zu erfassen. Die Mitgliedstaaten können solche Register für andere Abfallströme einrichten, insbesondere für solche Abfallströme, für die in Gesetzgebungsakten der Union Zielvorgaben festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten über Abfälle, die die Betreiber von Industrieanlagen in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) eingerichteten Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister melden.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche Mindestbedingungen für den Betrieb dieser Register festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(*8)  Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).“"

26.

Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung oder eine unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen einschließlich Vermüllung zu untersagen.“

27.

Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis e sowie von Artikel 11 Absatz 3.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels festgelegten Format übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels das Format für die Berichterstattung festgelegt wird.

(2)   Um die Einhaltung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zu prüfen, melden die Mitgliedstaaten die Menge der zur Verfüllung und für andere Vorgänge der stofflichen Verwertung verwendeten Abfälle getrennt von der Menge, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurde. Die Mitgliedstaaten melden die Aufbereitung von Abfällen zu Materialien, die zu Verfüllungszwecken verwendet werden sollen, als Verfüllung.

Um die Einhaltung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e und von Artikel 11 Absatz 3 zu prüfen, melden die Mitgliedstaaten die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle getrennt von der Menge der recycelten Abfälle.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Daten zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 und 5.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für den die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels festgelegten Format übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels das Format für die Berichterstattung festgelegt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zu in Verkehr gebrachtem mineralischen oder synthetischen Schmier- oder Industrieöl und getrennt gesammeltem und behandelten Altöl.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 festgelegten Format übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 7 das Format für die Berichterstattung festgelegt wird.

(5)   Den nach diesem Artikel von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten werden ein Qualitätskontrollbericht sowie ein Bericht über die gemäß Artikel 11a Absätze 3 und 8 getroffenen Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich detaillierter Angaben zur durchschnittlichen Verlustquote, beigefügt. Diese Angaben werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels festgelegten Format für die Berichterstattung übermittelt.

(6)   Die Kommission prüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.

(7)   Die Kommission erlässt bis zum 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten gemäß den Absätzen 1, 3, 4 und 5 dieses Artikels. Für die Zwecke der Berichterstattung über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b verwenden die Mitgliedstaaten das Format, das im Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. April 2012 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle festgelegt wurden. Für die Zwecke der Berichterstattung über die Verschwendung von Lebensmitteln werden bei der Erarbeitung des Formats für die Berichterstattung die gemäß Artikel 9 Absatz 8 entwickelten Methoden berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.“

28.

Artikel 38 erhält folgende Fassung:

„Artikel 38

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Auslegung und Anpassung an den technischen Fortschritt

(1)   Die Kommission organisiert den regelmäßigen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch mit regionalen und kommunalen Behörden, zur praktischen Umsetzung und Durchsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie, einschließlich

a)

der Anwendung der in Artikel 11a festgelegten Bestimmungen für die Berechnung und der Ausarbeitung von Maßnahmen und Systemen zur Verfolgung von Siedlungsabfallströmen von der Trennung bis zum Recycling;

b)

der angemessenen Steuerung, Durchsetzung, grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;

c)

der Innovation im Bereich Abfallbewirtschaftung;

d)

der nationalen Kriterien für Nebenprodukte und das Ende der Abfalleigenschaft im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 6 Absätze 3 und 4, ermöglicht durch ein von der Kommission einzurichtendes, unionsweites elektronisches Register;

e)

der wirtschaftlichen Instrumente und anderer Maßnahmen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 eingesetzt werden, um die dort festgelegten Ziele besser zu verwirklichen;

f)

der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 festgelegten Maßnahmen;

g)

der Abfallvermeidung und der Einrichtung von Systemen, mit denen Wiederverwendungsaktivitäten und die Verlängerung der Lebensdauer gefördert werden;

h)

der Umsetzung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der getrennten Sammlung;

i)

der Instrumente und Anreize in Bezug auf die Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e.

Die Kommission macht die Ergebnisse dieses Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren öffentlich zugänglich.

(2)   Die Kommission kann Leitlinien für die Auslegung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen, einschließlich der Definitionen der Begriffe ‚Abfall‘, ‚Vermeidung‘, ‚Wiederverwendung‘, ‚Vorbereitung zur Wiederverwendung‘, ‚Verwertung‘, ‚Recycling‘ und ‚Beseitigung‘ und für die Anwendung der in Artikel 11a festgelegten Bestimmungen für die Berechnung erarbeiten.

Die Kommission erarbeitet Leitlinien für die Definitionen der Begriffe ‚Siedlungsabfall‘ und ‚Verfüllung‘.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie durch Präzisierung der Anwendung der Formel für die in Anhang II unter R1 genannten Verbrennungsanlagen zu erlassen. Die örtlichen klimatischen Gegebenheiten wie etwa die Intensität der Kälte und der Heizbedarf können insoweit berücksichtigt werden, als sie einen Einfluss auf die Energiemenge haben, die in Form von Elektrizität, Heizungswärme, Kühlmedium oder Prozessdampf technisch genutzt oder erzeugt werden kann. Ferner können die örtlichen Gegebenheiten der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Gebiete, die in Artikel 25 der Beitrittsakte von 1985 genannt sind, berücksichtigt werden.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge IV und V zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu erlassen.“

29.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 38a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 8, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 8, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*9) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 8, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(*9)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

30.

Artikel 39 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(*10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

31.

Anhang II Verfahren R3, R4 und R5 erhalten folgende Fassung:

„R 3

Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) (*11)

R 4

Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (*12)

R 5

Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen (*13)

(*11)  Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien und die Verwertung organischer Stoffe zur Verfüllung ein."

(*12)  Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung ein."

(*13)  Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling anorganischer Baustoffe, die Verwertung anorganischer Stoffe zur Verfüllung und die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens führt, ein.“"

32.

Der Wortlaut im Anhang dieser Richtlinie wird als Anhänge IVa und IVb eingefügt.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 5. Juli 2020 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Maßnahmen des nationalen Rechts mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 98.

(2)  ABl. C 17 vom 18.1.2017, S. 46.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2018.

(4)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(5)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

(8)  Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(10)  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

(11)  Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).

(12)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(13)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(14)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(15)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(16)  ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.

(17)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(18)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(19)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

Die folgenden Anhänge werden eingefügt:

ANHANG IVa

BEISPIELE FÜR WIRTSCHAFTLICHE INSTRUMENTE UND ANDERE MASSNAHMEN ZUR SCHAFFUNG VON ANREIZEN FÜR DIE ANWENDUNG DER ABFALLHIERARCHIE GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 (1)

1.

Gebühren und Beschränkungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen als Anreiz für Abfallvermeidung und Recycling, wobei die Ablagerung von Abfällen auf Deponien die am wenigsten bevorzugte Abfallbewirtschaftungsoption bleibt;

2.

verursacherbezogene Gebührensysteme (‚Pay-as-you-throw‘), in deren Rahmen Abfallerzeugern ausgehend von der tatsächlich verursachten Abfallmenge Gebühren in Rechnung gestellt werden und die Anreize für die Trennung recycelbarer Abfälle an der Anfallstelle und für die Verringerung gemischter Abfälle schaffen;

3.

steuerliche Anreize für die Spende von Produkten, insbesondere von Lebensmitteln;

4.

Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für verschiedene Arten von Abfällen und Maßnahmen zur Optimierung der Wirksamkeit, Kosteneffizienz und Steuerung dieser Regime;

5.

Pfandsysteme und andere Maßnahmen zur Förderung der effizienten Sammlung gebrauchter Produkte und Materialien;

6.

solide Planung von Investitionen in Infrastruktur zur Abfallbewirtschaftung, auch über die Unionsfonds;

7.

ein auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes öffentliches Beschaffungswesen zur Förderung einer besseren Abfallbewirtschaftung und des Einsatzes von recycelten Produkten und Materialien;

8.

schrittweise Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind;

9.

Einsatz steuerlicher Maßnahmen oder anderer Mittel zur Förderung des Absatzes von Produkten und Materialien, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden;

10.

Förderung von Forschung und Innovation im Bereich moderne Recycling- und Generalüberholungstechnologie;

11.

Nutzung der besten verfügbaren Verfahren der Abfallbehandlung;

12.

wirtschaftliche Anreize für regionale und kommunale Behörden, insbesondere zur Förderung der Abfallvermeidung und zur verstärkten Einführung von Systemen der getrennten Sammlung, bei gleichzeitiger Vermeidung der Förderung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen;

13.

Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf getrennte Sammlung, Abfallvermeidung und Vermeidung von Vermüllung, sowie durchgängige Berücksichtigung dieser Fragen im Bereich Aus- und Weiterbildung;

14.

Systeme für die Koordinierung, auch mit digitalen Mitteln, aller an der Abfallbewirtschaftung beteiligten zuständigen Behörden;

15.

Förderung des fortgesetzten Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der Abfallbewirtschaftung sowie Unterstützung von freiwilligen Vereinbarungen und der Berichterstattung über Abfälle durch Unternehmen.

ANHANG IVb

NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 3 VORZULEGENDER UMSETZUNGSPLAN

Der nach Artikel 11 Absatz 3 vorzulegende Umsetzungsplan enthält

1.

eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Ablagerung von Abfällen auf Deponien und anderen Arten der Behandlung von Siedlungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;

2.

eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach Artikel 28 und 29;

3.

die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die betreffende, in Artikel 11 Absatz 2 festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;

4.

die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 11 Absätze 2 und 5 notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang IVa bieten;

5.

einen Zeitplan für die Durchführung der in Nummer 4 genannten Maßnahmen, die Festlegung der für deren Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen jeweils zur Erfüllung der im Fall einer Fristverlängerung geltenden Zielvorgaben beitragen;

6.

Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip;

7.

gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Sinne besserer Planbarkeit und Überwachungsergebnisse im Bereich Abfallbewirtschaftung.


(1)  Diese Instrumente und Maßnahmen können als Anreize für die Abfallvermeidung, die oberste Ebene der Abfallhierarchie, dienen; eine umfassende Liste konkreterer Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen ist Anhang IV zu entnehmen.