14.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/100


RICHTLINIE (EU) 2018/850 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige, effiziente und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern und die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren zu verringern.

(2)

Die Zielvorgaben der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (4) für die Einschränkung der Deponieablagerung sollten gestärkt werden, um die Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser widerzuspiegeln und die Durchführung der Mitteilung der Kommission vom 4. November 2008 zu „Die Rohstoff-Initiative — Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern“ voranzutreiben, indem die Ablagerung von Abfällen auf Deponien für ungefährliche Abfälle schrittweise auf ein Minimum verringert wird. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Verringerung Bestandteil einer Gesamtstrategie ist, die eine sinnvolle Anwendung der Abfallhierarchie gewährleistet, einen Übergang hin zu Vermeidung, einschließlich Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling fördert und eine Verlagerung von einer Ablagerung auf Deponien hin zu einer verstärkten Abfallverbrennung verhindert.

(3)

Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts der Union sollten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 1999/31/EG gegebenenfalls mit denen in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in Einklang gebracht werden.

(4)

Die bestehende Begriffsbestimmung für „isolierte Siedlung“ muss hinsichtlich der Regionen in äußerster Randlage angepasst werden, um den Besonderheiten solcher Siedlungen gerecht zu werden, bei denen aus umweltpolitischer Sicht wesentlich andere Belange aufgeworfen werden als in anderen Regionen.

(5)

Der Geltungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG sollte auf den der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) abgestimmt werden, und sie sollte weiterhin die Ablagerung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie Anwendung abdecken, die nicht unter die Richtlinie 2006/21/EG fallen.

(6)

Eine weitere Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien, beginnend mit trennungspflichtigen Abfallströmen wie Kunststoffen, Metallen, Glas, Papier und Bioabfall, wäre für die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft eindeutig von Vorteil. Bei der Umsetzung dieser Einschränkungen der Ablagerung von Abfällen auf Deponien sollte die technische, die umweltpolitische und die wirtschaftliche Realisierbarkeit des Recycelns oder der sonstigen Verwertung des bei der Abfalltrennung anfallenden Restmülls berücksichtigt werden.

(7)

Biologisch abbaubare Abfälle machen einen Großteil der Siedlungsabfälle aus. Infolge der Treibhausgasemissionen und Verunreinigungen von Oberflächengewässern, Grundwasser, Boden und Luft, die durch die Ablagerung unbehandelter biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien entstehen, wird die Umwelt stark beeinträchtigt. Wenngleich die Richtlinie 1999/31/EG bereits Zielvorgaben für die Reduzierung der Ablagerung biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien enthält, ist es angezeigt, die Ablagerung biologisch abbaubarer Abfälle auf Deponien weiter einzuschränken und das Ablagern von gemäß der Richtlinie 2008/98/EG zu Recyclingzwecken getrennt gesammelten biologisch abbaubaren Abfällen auf Deponien zu verbieten.

(8)

Um sicherzustellen, dass die Abfallhierarchie korrekt angewendet wird, sollten angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um ab 2030 Beschränkungen für die Ablagerung aller Abfälle auf Deponien anzuwenden, die sich zum Recycling oder anderen Formen von Material- und Energierückgewinnung eignen. Diese Beschränkungen sollten keine Anwendung finden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Abfall sich nicht für Recycling oder sonstige Wiederverwertung eignet und dass die Ablagerung gemäß der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie zu den besten Umweltergebnissen führt.

(9)

In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Das Festlegen von Zielen für die Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien wird wesentliche Änderungen bei der Abfallwirtschaft in vielen Mitgliedstaaten erforderlich machen, weitere Fortschritte und Investitionen in die getrennte Sammlung und Sortierung und das getrennte Recycling erleichtern und verhindern, dass recycelbare Materialien am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen.

(10)

Eine schrittweise Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien ist notwendig, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden und sicherzustellen, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie schrittweise und effektiv verwertet werden. Bei dieser Einschränkung sollte verhindert werden, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung von Restmüll, z. B. Anlagen für die energetische Verwertung oder die technisch einfache mechanisch-biologische Behandlung unbehandelter Siedlungsabfälle, entstehen, denn dies könnte die Erreichung der langfristigen Ziele der Union in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Siedlungsabfällen, wie sie in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegt sind, untergraben. Gleichermaßen sollte, selbst wenn die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen sollten, um sicherzustellen, dass nur behandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden, die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht dazu führen, dass übermäßige Kapazitäten für die Behandlung der Restfraktionen von Siedlungsabfällen entstehen, auch um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Um Kohärenz zwischen den Zielvorgaben gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und der Zielvorgabe für die Einschränkung der Deponieablagerung gemäß der Richtlinie 1999/31/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung zu gewährleisten und eine koordinierte Planung der zum Erreichen dieser Zielvorgaben erforderlichen Infrastrukturen und Investitionen sicherzustellen, sollten zudem Mitgliedstaaten, die den im gemeinsamen Fragebogen von OECD und Eurostat zur Verfügung gestellten Daten zufolge im Jahr 2013 mehr als 60 % ihrer Siedlungsabfälle auf Deponien abgelagert haben, entscheiden können, den Zeitrahmen für die Verwirklichung des für 2035 festgelegten Ziels für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien zu verlängern.

(11)

Damit die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet ist, ist präziser zu regeln, wie die Mitgliedstaaten über die auf Deponien abgelagerten Abfälle Bericht erstatten sollten. Die Berichterstattung sollte auf der Menge der Siedlungsabfälle, die nach Behandlungsverfahren zur Vorbereitung dieser Abfälle auf die anschließende Ablagerung auf Deponien, beispielsweise durch Stabilisierung biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle, und auf der Zufuhr von Müllverbrennungsanlagen basieren. Bei Siedlungsabfällen, die Behandlungsverfahren vor dem Recycling und der Verwertung von Abfällen — beispielsweise Sortieren und mechanische Behandlung — durchlaufen, sollten die Abfälle, die aus solchen Behandlungen resultieren und letztendlich auf Deponien abgelagert werden, für die Zwecke der Berechnung des Ziels für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien ebenfalls berücksichtigt werden.

(12)

Bei der Umsetzung der in der Richtlinie 1999/31/EG festgelegten Verpflichtung, eine Behandlung von Abfällen vor der Ablagerung auf Deponien sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die geeignetste Behandlung anwenden, einschließlich der Stabilisierung der organischen Abfallfraktion, um die negativen Auswirkungen der Ablagerung solcher Abfälle auf Deponien auf die Umwelt und die Gesundheit des Menschen möglichst weitgehend zu reduzieren. Bei der Beurteilung, inwiefern eine Behandlung geeignet ist, sollten die Mitgliedstaaten die bereits umgesetzten Maßnahmen zur Reduzierung dieser negativen Auswirkungen berücksichtigen, insbesondere die Trennung von Bioabfällen und die getrennte Sammlung von Papier und Pappe.

(13)

Mit Blick auf eine bessere, raschere und einheitlichere Durchführung dieser Richtlinie und die frühzeitige Erkennung von Durchführungsproblemen, sollte ein System von Frühwarnberichten eingerichtet werden, damit Schwächen erkannt und bereits vor Ablauf der Fristen für die Erfüllung der Zielvorgaben Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

(14)

Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 1999/31/EG und um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte die Kommission die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den verschiedenen Wirtschaftsbranchen fördern.

(15)

Die alle drei Jahre von den Mitgliedstaaten erstellten Durchführungsberichte haben sich als Instrument zur Überprüfung der Einhaltung oder zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorschriften nicht bewährt und verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand. Daher empfiehlt es sich, die Vorschriften, die den Mitgliedstaaten die Vorlage dieser Berichte zur Auflage machen, aufzuheben. Stattdessen sollten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ausschließlich die Daten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich übermitteln.

(16)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts der Union durch die Mitgliedstaaten bewerten kann. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit von Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden sowie die Einführung eines Kontrollberichts zur Datenqualität verbessert werden. Die zuverlässige Übermittlung von Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung, eine solide Planung der Infrastruktur für die Abfallbehandlung und die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erreichung der in der Richtlinie 1999/31/EG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung vorgegebenen Ziele die neuesten von der Kommission entwickelten Vorschriften und die von den für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie jeweils zuständigen Behörden entwickelten Verfahren anwenden.

(17)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf Artikel 5a Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 15b und Artikel 15c der genannten Richtlinie in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

(18)

Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie — nämlich die Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen in der Union, womit ein Beitrag zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt sowie zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen geleistet wird — von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)

Die Richtlinie 1999/31/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(20)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (8) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Falle der vorliegenden Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 1999/31/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Hinblick auf die Unterstützung des Übergangs der Union zu einer Kreislaufwirtschaft und die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), insbesondere ihrer Artikel 4 und 12, ist es Ziel der vorliegenden Richtlinie, die schrittweise Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere von Abfällen, die sich zum Recycling oder anderen Formen der Verwertung eignen, sicherzustellen und durch die Festlegung strenger betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Abfalldeponien und Abfälle Maßnahmen, Verfahren und Leitlinien vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, sowie alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich vermieden oder vermindert werden.

(*1)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).“"

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Es gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „nicht gefährlicher Abfall“, „Siedlungsabfall“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Abfallbewirtschaftung“, „getrennte Sammlung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Beseitigung“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;“

b)

Die Buchstaben b, c, d und n werden gestrichen.

c)

Unter Buchstabe r wird folgender Unterabsatz angefügt:

„In Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags können die Mitgliedstaaten beschließen, die folgende Begriffsbestimmung anzuwenden:

Der Begriff „isolierte Siedlung“ bezeichnet

eine Siedlung mit höchstens 2 000 Einwohnern je Siedlung und höchstens fünf Einwohnern pro Quadratkilometer; oder eine Siedlung mit über 2 000 und weniger als 5 000 Einwohnern je Siedlung und höchstens fünf Einwohnern pro Quadratkilometer und einer Abfallerzeugung von höchstens 3 000 Tonnen pro Jahr und

eine Siedlung, die mindestens 100 km von dem nächstgelegenen städtischen Siedlungsgebiet mit mindestens 250 Einwohnern pro Quadratkilometer entfernt ist und von der aus dieses Siedlungsgebiet auf der Straße nicht erreichbar ist.“

3.

Artikel 3 wird wie Folgt geändert:

a)

in Absatz 2 wird der letzte Gedankenstrich gestrichen.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie zu Lande, das heißt Abfälle, die bei der Prospektion, dem Abbau — auch in der Erschließungsphase vor der Gewinnung —, der Behandlung und der Lagerung von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, ist vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen, sofern sie in den Anwendungsbereich anderer Gesetzgebungsakte der Union fällt.“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz gestrichen:

„Das vorstehend genannte Ziel wird vom Rat zwei Jahre vor dem in Buchstabe c genannten Zeitpunkt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission über die praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erfüllung der unter den Buchstaben a und b festgelegten Ziele überprüft, mit dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Bestätigung oder Änderung der Zielvorgabe vorgelegt wird, um ein hohes Maß an Umweltschutz zu gewährleisten.“

b)

In Absatz 3 wird der folgende Buchstabe hinzugefügt:

„f)

Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG und Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt gesammelt wurden, es sei denn, es handelt sich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Ablagerung auf Deponien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt.“

c)

Es wird der folgende Absatz eingefügt:

„(3a)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass alle Abfälle, die sich zum Recycling und anderen Formen der Verwertung eignen — insbesondere im Fall von Siedlungsabfällen —, ab 2030 nicht auf einer Deponie angenommen werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Abfälle, für die die Ablagerung auf Deponien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt.

Die Mitgliedstaaten nehmen Angaben zu den gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen in die in Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallbewirtschaftungspläne oder in sonstige für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geltende strategische Dokumente auf.“

d)

Es werden die folgenden Absätze hinzugefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Menge der auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2035 auf höchstens 10 (Gewichts-)Prozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens verringert wird.

(6)   Ein Mitgliedstaat kann die Frist für die Erreichung der Zielvorgabe gemäß Absatz 5 um bis zu fünf Jahre verlängern, sofern dieser Mitgliedstaat

a)

den im gemeinsamen Fragebogen von OECD und Eurostat zur Verfügung gestellten Daten zufolge im Jahr 2013 mehr als 60 % seiner Siedlungsabfälle auf Deponien abgelagert hat,

b)

der Kommission mindestens 24 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels seine Absicht mitteilt, die Frist zu verlängern, und einen Umsetzungsplan gemäß Anhang IV der vorliegenden Richtlinie vorlegt. Dieser Plan kann mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan konsolidiert werden.

(7)   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des gemäß Absatz 6 Buchstabe b vorgelegten Umsetzungsplans auffordern, diesen Umsetzungsplan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang IV entspricht. Der betreffende Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Plan vor.

(8)   Im Falle einer Verlängerung der Frist gemäß Absatz 6 trifft der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, um die Menge seiner auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle bis 2035 auf höchstens 25 % des gesamten Siedlungsabfallaufkommens zu verringern.

(9)   Bis 31. Dezember 2024 überprüft die Kommission, ob die Zielvorgabe gemäß Absatz 5 beibehalten oder gegebenenfalls herabgesetzt werden soll; dabei sollten in Bezug auf die Ablagerung von Abfällen auf Deponien auch die quantitativen Zielvorgaben pro Kopf und die Einschränkung der Ablagerung auf Deponien von nicht gefährlichen Abfällen, die nicht Siedlungsabfälle sind, in Betracht gezogen werden. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.“

5.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Bestimmungen für die Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben

(1)   Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 6 erreicht wurden, wird

a)

das Gewicht der in einem gegebenen Kalenderjahr erzeugten und auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle berechnet,

b)

das Gewicht der Abfälle, die bei Behandlungsverfahren vor dem Recycling oder sonstigen Verwertung von Siedlungsabfällen, etwa Sortierung oder mechanisch-biologische Behandlung, entstehen und die anschließend auf Deponien abgelagert werden, bei der Berechnung des Gewichts der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle berücksichtigt,

c)

das Gewicht der zur Beseitigung verbrannten Siedlungsabfälle und das Gewicht der Abfälle, die bei der Stabilisierung des biologisch abbaubaren Anteils der Siedlungsabfälle entstehen, um anschließend auf einer Deponie abgelagert zu werden, als auf einer Deponie abgelagert gemeldet,

d)

das Gewicht der Abfälle, die beim Recycling oder bei sonstiger Verwertung von Siedlungsabfällen entstehen und die danach auf einer Deponie abgelagert werden, nicht für das Gewicht der Siedlungsabfälle, die als auf einer Deponie abgelagert gemeldet werden, berücksichtigt.

(2)   Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sicherzustellen. Sie können hierfür von dem zu diesem Zweck gemäß Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG errichteten System Gebrauch machen.

(3)   Werden Siedlungsabfälle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder aus der Union ausgeführt, so werden diese Abfälle gemäß Absatz 1 für die Menge der auf einer Deponie abgelagerten Abfälle jenes Mitgliedstaats, in dem die Abfälle gesammelt wurden, berücksichtigt.

(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission bis zum 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5b

Frühwarnbericht

(1)   Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 5 Absätze 5 und 6 genannten Fristen einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Vorschriften festgelegten Zielvorgaben.

(2)   Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

eine Schätzung des Stands der Erreichung des Ziels, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;

b)

eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Ziele nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betreffenden Mitgliedstaaten;

c)

Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden und die als Orientierungshilfen zur Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung der Zielvorgaben dienen könnten.

Artikel 5c

Austausch von bewährten Verfahren und Informationen

Die Kommission organisiert einen regelmäßigen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur praktischen Umsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls auch mit regionalen und kommunalen Behörden.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).“"

6.

In Artikel 6 Buchstabe a wird der folgende Satz hinzugefügt:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß diesem Buchstaben getroffene Maßnahmen das Erreichen der Ziele der Richtlinie 2008/98/EG nicht untergraben, insbesondere, was die Abfallhierarchie und die Steigerung der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recycling gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie anbelangt.“

7.

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Durchführung von Artikel 5 Absätze 2, 5 und 6.

Sie übermitteln diese Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Format übermittelt.

Der erste Datenbericht über die Umsetzung von Artikel 5 Absätze 5 und 6 wird im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts erstellt, mit dem das Format des Datenberichts gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegt wird, und enthält die Daten dieses Berichtszeitraums.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten über die Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 bis 1. Januar 2025.

(3)   Den Datenberichten der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel liegt ein Qualitätskontrollbericht bei.

(4)   Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.

(5)   Die Kommission erlässt bis 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

9.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 15a

Instrumente zur Förderung des Übergangs zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft

Um zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele beizutragen, greifen die Mitgliedstaaten auf wirtschaftliche Instrumente zurück und ergreifen weitere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Diese Instrumente und Maßnahmen können auch die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Instrumente und Maßnahmen sowie andere geeignete Instrumente und Maßnahmen umfassen.

Artikel 15b

Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um das Verfahren festzulegen, das für die Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien, sowohl im Freien als auch für den gesamten Standort, verwendet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15c

EU-Norm für die Abfallprobenahme

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um eine Norm für die Abfallprobenahme zu erarbeiten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Solange diese Durchführungsrechtsakte noch nicht angenommen wurden, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Normen und Verfahren anwenden.“

10.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Überprüfung der Anhänge

Die Kommission überprüft die Anhänge und legt erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge vor.“

11.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

12.

Anhang I Nummer 3.5 wird gestrichen.

13.

Anhang II Nummer 5 wird gestrichen.

14.

Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 1 wird gestrichen.

15.

Der Anhang der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang IV hinzugefügt.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 5. Juli 2020 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 98.

(2)  ABl. C 17 vom 18.1.2017, S. 46.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2018.

(4)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(5)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(6)  Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

Der folgende Anhang wird angefügt:

„ANHANG IV

NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 6 VORZULEGENDER UMSETZUNGSPLAN

Der nach Artikel 5 Absatz 6 vorzulegende Umsetzungsplan enthält

1.

eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Ablagerung auf Deponien und anderen Arten der Behandlung von Siedlungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;

2.

eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach Artikel 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG;

3.

die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die betreffende, in Artikel 5 Absatz 5 festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist unter Umständen nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;

4.

die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 5 Absatz 8 der vorliegenden Richtlinie notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG bieten;

5.

einen Zeitplan für die Durchführung der in Nummer 4 genannten Maßnahmen, die Bestimmung der für ihre Durchführung zuständige Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen jeweils zur Erfüllung der im Fall einer Fristverlängerung geltenden Zielvorgaben beitragen;

6.

Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip, und

7.

gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität mit dem Ziel einer besseren Planbarkeit und besserer Überwachungsergebnisse im Bereich der Abfallbewirtschaftung.“