17.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/94


EMPFEHLUNG (EU) 2018/1149 DER KOMMISSION

vom 10. August 2018

zu unverbindlichen Leitlinien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und sonstigen Lieferkettenrisiken gemäß der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Natürliche mineralische Ressourcen bergen ein erhebliches Entwicklungspotenzial, können aber in Konflikt- oder Hochrisikogebieten Anlass zu Kontroversen geben, wenn ihre Erträge den Ausbruch oder die Weiterführung gewaltsamer Konflikte anheizen und dadurch Bemühungen um Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit untergraben. In diesen Gebieten ist ein entscheidender Faktor für die Gewährleistung von Frieden, Entwicklung und Stabilität, dass die Verknüpfung zwischen Konflikten und illegalem Mineralabbau durchbrochen wird.

(2)

Um entsprechende Probleme anzugehen, wurden in der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Verordnung“) Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten festgelegt, die ab dem 1. Januar 2021 gelten werden.

(3)

„Konflikt- und Hochrisikogebiete“ sind für die Zwecke dieser Verordnung definiert als Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden.

(4)

In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung ist festgelegt, dass die Kommission in Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der OECD unverbindliche Leitlinien für Wirtschaftsbeteiligte ausarbeitet, um diesen, insbesondere KMU, Klarheit und Sicherheit zu verschaffen und für Kohärenz zwischen deren Verfahren zu sorgen, wobei sie erläutert, wie die Kriterien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten am besten angewendet werden (im Folgenden „Leitlinien“).

(5)

In diesem Artikel ist außerdem festgelegt, dass die Leitlinien auf der Definition des Begriffs „Konflikt- und Hochrisikogebiete“ in der Verordnung beruhen sollen und den einschlägigen OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf diesem Gebiet, einschließlich anderer Risiken in der Lieferkette, die zur Auslösung von Warnungen führen und in den einschlägigen Anhängen dieser Leitsätze aufgeführt sind, Rechnung getragen werden soll.

(6)

Damit die Leitlinien ihre Wirkung entfalten, sollten in ihnen das allgemeine Konzept der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Lieferketten für Minerale und Metalle, die mit Konflikt- und Hochrisikogebieten verbunden sind, sowie die Maßnahmen beschrieben werden, die Unternehmen ergreifen sollten, um die diesbezüglichen Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold zu ermitteln und zu beseitigen.

(7)

Die Anforderungen der Verordnung an Unionseinführer beziehen sich bekanntlich nicht nur auf Metalle und Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, sondern auch auf die damit verbundenen Risiken entlang der vorgelagerten Kette, die z. B. beim Handel, beim Umgang mit den Metallen und Mineralen und bei der Ausfuhr auftreten.

(8)

In den Leitlinien sollten auch die wichtigsten Grundsätze für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten für die speziellen Zwecke der Durchführung der Verordnung erläutert werden, wobei die Definition solcher Gebiete und die dazugehörigen Erläuterungen den Standpunkt der Union zu möglichen Konflikt- und Hochrisikogebieten außerhalb des Rahmens dieser Verordnung jedoch unberührt lassen.

(9)

Verweise auf einschlägige allgemein zugängliche Informationsquellen, die die Wirtschaftsbeteiligten zur Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten heranziehen können, sollten zentraler Bestandteil dieser Leitlinien sein, wobei zu bedenken ist, dass diese Quellen mit unterschiedlicher Regelmäßigkeit aktualisiert werden und gegebenenfalls durch andere Quellen ergänzt werden sollten.

(10)

Weitere Lieferkettenrisiken, die Warnungen auslösen und in diesen Leitlinien angesprochen werden, sollten sich auf den Standort, die Lieferanten und ungewöhnliche Umstände von Handelsaktivitäten beziehen und sich auf die Arbeiten der OECD in diesem Bereich stützen.

(11)

In Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung ist festgelegt, dass die Kommission auf externes Fachwissen zurückgreift, um eine zur Orientierung dienende, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende und regelmäßig aktualisierte Liste von Konflikt- und Hochrisikogebieten zu erstellen. Diese zu erstellende Liste soll auf Analysen der Leitlinien seitens der externen Sachverständigen und sonstigen vorhandenen Informationen unter anderem aus der Wissenschaft und aus Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette aufbauen.

(12)

Die Leitlinien sind unverbindlich, und die Unionseinführer bleiben dafür verantwortlich, dass sie die aus der Verordnung erwachsenden Pflichten einhalten, während die Dienststellen der Kommission dafür sorgen, dass die Leitlinien im Zeitverlauf ihre Relevanz bewahren —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Unionseinführer mit Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/821 sollten sich nach den unverbindlichen Leitlinien im Anhang dieser Empfehlung richten. Die Einhaltung der Leitlinien erleichtert ihnen die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und kritischen Einstufungen, sodass sie die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Anforderungen dieser Verordnung ordnungsgemäß erfüllen können. Die Leitlinien können auch von anderen Stellen herangezogen werden, die bei ihrer Minerallieferkette den Grundsatz der Erfüllung der Sorgfaltspflicht anwenden.

2.

Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 10. August 2018

Für die Kommission

Cecilia MALMSTRÖM

Mitglied der Kommission


(1)  Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).


ANHANG

1.   ZIEL DIESER LEITLINIEN

Die Verordnung (EU) 2017/821 (im Folgenden „Verordnung“) trat am 8. Juni 2017 in Kraft und gilt für Unionseinführer (1) (einschließlich, aber nicht nur Hütten und Raffinerien) ab dem 1. Januar 2021. Gemäß Artikel 1 zielt die Verordnung darauf ab, für Transparenz und Sicherheit in Bezug auf die Beschaffungspraxis von Unionseinführern, die die betreffenden Ressourcen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen, zu sorgen.

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung hat die Europäische Kommission die Aufgabe, unverbindliche Leitlinien in Form eines Handbuchs für Wirtschaftsbeteiligte auszuarbeiten, in denen sie erläutert, wie die Kriterien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten am besten angewendet werden. In diesem Artikel ist außerdem festgelegt, dass in den Leitlinien den einschlägigen OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht (2) auf diesem Gebiet, einschließlich anderer Risiken in der Lieferkette, die zur Auslösung von Warnungen („kritische Einstufungen“ oder „red flags“) führen und in den einschlägigen Ergänzungen der Leitsätze aufgeführt sind, Rechnung getragen werden soll.

Die vorliegenden Leitlinien sind wie folgt gegliedert:

In ABSCHNITT 2 werden das allgemeine Konzept der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Lieferketten für aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammende Minerale sowie die Schritte beschrieben, die Unternehmen ergreifen sollten, um die Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold zu ermitteln und zu beseitigen.

In ABSCHNITT 3 werden die wichtigsten Elemente der Begriffsbestimmung von Konflikt- und Hochrisikogebieten für die Zwecke der Verordnung erläutert.

In ABSCHNITT 4 werden allgemein zugängliche Informationen aufgelistet, die Unternehmen dabei helfen sollen, Konflikt- und Hochrisikogebiete und andere Risiken zu ermitteln.

ABSCHNITT 5 enthält Informationen über andere Indikatoren für potenzielle Risiken (oder kritische Einstufungen) in der Lieferkette für Minerale in Bezug auf Standorte, Lieferanten und ungewöhnliche Umstände von Handelsaktivitäten.

Diese Leitlinien sollen den EU-Einführern dabei helfen, ihre Sorgfaltspflicht in der Lieferkette wahrzunehmen. Sie gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2017/821 und sind nicht rechtsverbindlich.

Außerdem ist anzumerken, dass die Europäische Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (anschließend) unter Rückgriff auf externes Fachwissen eine zur Orientierung dienende und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende Liste von Konflikt- und Hochrisikogebieten erstellen wird, die regelmäßig aktualisiert wird. Diese Liste baut auf Analysen dieser Leitlinien seitens der externen Sachverständigen und auf vorhandenen Informationen auf, die unter anderem aus staatlichen Quellen, von internationalen Organisationen, aus der Wissenschaft und aus Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette stammen.

2.   SORGFALTSPFLICHT IN DER LIEFERKETTE FÜR MINERALE — ALLGEMEINES KONZEPT UND EINZELNE SCHRITTE

2.1.   Das Konzept der risikobasierten Sorgfaltsprüfung

In Konflikt- und Hochrisikogebieten können Unternehmen, die im Bereich Abbau und Verarbeitung von sowie Handel mit Mineralen tätig sind, Einkommen, Wachstum und Wohlstand schaffen, Existenzgrundlagen erhalten und die lokale Entwicklung fördern. Gleichzeitig besteht aber auch die Gefahr, dass die Unternehmen zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die mit ihren Tätigkeiten oder Beschaffungsentscheidungen verbunden sind, beitragen oder damit in Verbindung gebracht werden können, einschließlich bewaffneter Konflikte und schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen. Unter diesem Gesichtspunkt sollten Unternehmen im Rahmen eines kontinuierlichen, proaktiven und reaktiven Prozesses, der fest in ihr Managementsystem integriert ist, eine risikobasierte Sorgfaltsprüfung durchführen, um sicherzustellen, dass sie nicht vorsätzlich oder unbeabsichtigt zu solchen nachteiligen Auswirkungen beitragen oder mit ihnen in Verbindung gebracht werden können.

Allgemein bezieht sich das Konzept der risikobasierten Sorgfaltsprüfung auf die einzelnen Schritte, die Unternehmen durchführen sollten, um tatsächliche oder potenzielle Risiken in ihrer Lieferkette für Minerale zu ermitteln und zu beheben und somit zu verhindern bzw. zumindest dem entgegenzuwirken, dass sie zu nachteiligen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Abbau, der Gewinnung, dem Handel, der Verarbeitung, dem Umschlag und der Ausfuhr von mit Konflikt- und Hochrisikogebieten in Verbindung stehenden Mineralen beitragen. Risiken werden im Hinblick auf die potenziell nachteiligen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit eines bestimmten Unternehmens definiert, die sich aus den eigenen Tätigkeiten des Unternehmens ergeben oder die aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen zu Dritten, einschließlich Lieferanten und anderer Teile der Lieferkette, direkt mit der Geschäftstätigkeit, Erzeugnissen oder Dienstleistungen zusammenhängen können. Nachteilige Auswirkungen können Personenschäden (d. h. externe Auswirkungen), Reputationsschäden oder die rechtliche Haftung für das Unternehmen (d. h. interne Auswirkungen) oder beides sein.

In Anbetracht der Umstände beim Abbau, der Gewinnung, dem Handel, dem Umschlag und der Ausfuhr können Lieferketten für Minerale für Unternehmen Risiken bergen, da hier von Natur aus eine größere Gefahr negativer Auswirkungen besteht, z. B. der Finanzierung, Verschärfung, Förderung oder Begünstigung der Konfliktumstände, wie in Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und dessen Ergänzungen aufgeführt.

Aufgrund dieser Risiken sollten Unternehmen sich in gutem Glauben um die Ermittlung und Bewertung von Risiken im Zusammenhang mit dem Standort, dem Lieferanten oder den Umständen bemühen und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ergreifen, die auf die spezifischen, durch diese Risiken bedingten Anforderungen abgestimmt sind. Die Sorgfaltspflicht kann Unternehmen auch dabei helfen, die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen und innerstaatliche Gesetze zu befolgen, darunter solche zum illegalen Handel mit mineralischen Rohstoffen sowie VN-Sanktionen und EU-Beschlüsse auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere restriktive Maßnahmen nach Artikel 215 AEUV.

Das übergeordnete Ziel der Verordnung auf der Grundlage der Grundsätze in den OECD-Leitsätzen besteht darin, sichere, transparente und überprüfbare Lieferketten für Minerale zu ermöglichen und die verantwortungsvolle Einfuhr von Mineralen und Metallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten in die EU zu gewährleisten, zu erleichtern und zu fördern, ohne bewaffnete Konflikte und damit verbundene Menschenrechtsverletzungen zu begünstigen, um so zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Sicherung der Existenzgrundlage der lokalen Gemeinschaften beizutragen.

2.2.   Erfüllung der Sorgfaltspflicht — fünf Stufen

Die in den OECD-Leitsätzen empfohlene risikobasierte Sorgfaltsprüfung beruht auf den folgenden fünf Stufen' die alle auch in der Verordnung verankert sind.

Unternehmen entlang der Lieferkette sollten

ein robustes Managementsystem errichten und ihre Politik bezüglich der möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Minerale und Metalle festlegen und Lieferanten und der Öffentlichkeit gegenüber deutlich kommunizieren. Dies umfasst die Ermittlung der tatsächlichen Umstände beim Abbau, dem Transport, dem Umschlag, dem Handel, der Verarbeitung, dem Schmelzen und der Veredelung sowie der Legierung, der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen, die Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten enthalten (Artikel 4 der Verordnung);

tatsächliche oder potenzielle Risiken in der Lieferkette ermitteln und bewerten (3) (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung);

zur Reaktion auf die ermittelten Risiken eine Strategie konzipieren und umsetzen, um sie durch die Festlegung und die Umsetzung eines Risikomanagementplans zu verhindern oder zu mildern. Dies kann bedeuten, dass der Handel während der Bemühungen um Risikominderung fortgesetzt wird, während des Prozesses der Risikominderung vorübergehend ausgesetzt wird oder die Beziehungen zu einem Lieferanten beendet werden, entweder nach gescheiterter Risikominderung oder wenn der Lieferant schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begeht (z. B. schlimmste Formen der Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder Folter) oder nichtstaatliche bewaffnete Gruppen direkt oder indirekt unterstützt (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung);

von einem unabhängigen Dritten Prüfungen der Tätigkeiten, Prozesse und Systeme des Unternehmens, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht an bestimmten Stellen der Lieferkette verwendet werden, durchführen lassen oder Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen vorlegen, insbesondere hinsichtlich der Verfahren von Hütten und Raffinerien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (Artikel 6 der Verordnung);

in öffentlich zugänglicher Form Bericht über ihre Strategien und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erstatten, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die von den Wirtschaftsbeteiligten getroffenen Maßnahmen zu stärken (Artikel 7 der Verordnung).

3.   ZUM VERSTÄNDNIS DES BEGRIFFS KONFLIKT- UND HOCHRISIKOGEBIETE

Die Begriffsbestimmung für Konflikt- und Hochrisikogebiete in der Verordnung entspricht dem, was solche Gebiete laut den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht kennzeichnet, lässt den Standpunkt der Union zu möglichen Konflikt- und Hochrisikogebieten außerhalb des Rahmens dieser Verordnung jedoch unberührt. Sie dient einzig und allein dem Zweck der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette hinsichtlich der Metalle und Minerale, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, und soll praktisch, genau und für die Unternehmen leicht verständlich sein.

Bestimmung des Begriffs „Konflikt- und Hochrisikogebiete“ in der Verordnung (Artikel 2 Buchstabe f):

„Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden“

Diese Begriffsbestimmung folgt einigen zentralen Grundsätzen des Völkerrechts, darunter „bewaffnete Konflikte“, „fragile Situation nach Konflikten“ und „gescheiterte Staaten“. Diese Grundsätze werden im Folgenden näher veranschaulicht und erläutert, um ihr praktisches Verständnis als Teil des verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements eines Unternehmens zu erleichtern.

Darüber hinaus sollten diese Grundsätze einen einfachen Abgleich mit allgemein zugänglichen Informationen über die Situation vor Ort in Konflikt- und Hochrisikogebieten ermöglichen und den Unternehmen allgemein die Ermittlung von Risiken in ihrer Lieferkette und der potenziellen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erleichtern (vgl. Abschnitt 4).

Anzumerken ist, dass die in der Verordnung vorgesehene Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette — ebenso wie in den einschlägigen OECD-Leitsätzen — daran gebunden ist, die Risiken nachteiliger Auswirkungen bestimmter Geschäftstätigkeiten und -beziehungen im Zusammenhang mit Metallen und Mineralen, die aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen oder durch solche Gebiete (auch Gebiete unterhalb der nationalen Ebene) befördert werden, zu ermitteln und zu bewerten. Länderspezifische Informationen können Informationen über den Kontext liefern, mit deren Hilfe das allgemein erforderliche Sorgfaltsniveau ermittelt werden kann.

Schlüsselelement der Begriffsbestimmung

Erläuterung

Bewaffnete Konflikte

Bewaffnete Konflikte, weitverbreitete Gewalt oder andere Risiken der Schädigung von Personen im Sinne des humanitären Völkerrechts, das das Führen bewaffneter Konflikte durch Kombattanten regelt. Bewaffnete Konflikte können verschiedene Formen annehmen (z. B. ein Konflikt internationaler oder nicht internationaler Natur, an dem zwei oder mehr Staaten beteiligt sind) oder in Befreiungskriegen, Aufständen, Bürgerkriegen usw. bestehen.

Die Genfer Konventionen von 1949 bieten konkrete Orientierungshilfen zum Verständnis des Begriffs „bewaffneter Konflikt“, der alle Fälle eines erklärten Kriegs oder sonstiger bewaffneter Konflikte umfasst' die zwischen zwei oder mehr Parteien auftreten können, auch wenn der Kriegszustand von einer der Parteien nicht anerkannt wird, sowie alle Fälle einer teilweisen oder vollständigen Besetzung des Gebiets einer Partei, auch wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand trifft. Gemäß ihrem Zusatzprotokoll II (1977) finden die Genfer Konventionen von 1949 keine Anwendung auf innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen.

Fragile Situation nach Konflikten

Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden

Bei Gebieten in einer fragilen Situation nach Konflikten handelt es sich um Gebiete, in denen zwar aktiv ausgetragene Feindseligkeiten eingestellt wurden, die sich aber in fragilem Zustand befinden' d. h. die Region oder der Staat verfügt nur über eine schwache Kapazität zur Wahrnehmung grundlegender staatlicher Aufgaben und wegen des vorhergehenden Konfliktzustands nicht über die Fähigkeit, wechselseitig konstruktive Beziehungen innerhalb der Gesellschaft zu entwickeln. Solche Gebiete sind anfälliger für interne oder externe Erschütterungen wie Wirtschaftskrisen oder Naturkatastrophen. In solchen Fällen und in Fällen, für die das nächste Schlüsselelement der Begriffsbestimmung (d. h. Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind) zutrifft, wird das Gebiet als Konflikt- und Hochrisikogebiet eingestuft, wenn Wirtschaftsbeteiligte feststellen, dass entweder eine institutionelle Schwäche oder eine mangelnde Staatsführung besteht und weitverbreitete und systematische Verstöße gegen das Völkerrecht und Menschenrechtsverletzungen vorkommen. Die Voraussetzung der Verstöße gegen das Völkerrecht muss also kumulativ zu denen eines Gebiets in einer fragilen Situation nach Konflikten sowie eines Gebiets, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, erfüllt sein. Was letztgenannten Punkt betrifft, wäre beispielsweise das Fehlen eines förmlichen Lizenzverfahrens für den Abbau ein Beleg für mangelnde Staatsführung.

Gescheiterte Staaten

„Gescheiterter Staat“ ist eine Bezeichnung für einen Zustand extremer institutioneller Schwäche. Ein gescheiterter Staat ist gekennzeichnet durch eine Implosion von Macht- und Autoritätsstrukturen, einen Zusammenbruch von Recht und Ordnung und das Fehlen von Institutionen, die den Staat vertreten können.

4.   ALLGEMEIN ZUGÄNGLICHE INFORMATIONEN ZUR ERMITTLUNG VON KONFLIKT- UND HOCHRISIKOGEBIETEN

Dieser Abschnitt enthält eine zur Orientierung dienende, nicht erschöpfende Liste einschlägiger allgemein zugänglicher Informationen, die Unternehmen dabei helfen können, Konflikt- und Hochrisikogebiete zu ermitteln. Wenn sie den nationalen und regionalen Kontext und die potenziellen Risiken in Verbindung mit den Gebieten, in denen sie tätig sind oder aus denen sie Ressourcen beziehen, verstehen, sind die Unternehmen besser in der Lage, ihre Bemühungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht an den Umständen auszurichten. Solche allgemeineren länderspezifischen Informationen können auch dabei nützlich sein, die Plausibilität von Fehlverhaltensvorwürfen einzuschätzen.

Die allgemein zugänglichen Informationen werden entsprechend den Schlüsselelementen in der Begriffsbestimmung für Konflikt- und Hochrisikogebiete aufgeführt (vgl. Abschnitt 3):

KONFLIKT — ermöglicht zu beurteilen, ob in einem Gebiet ein „bewaffneter Konflikt“ besteht oder eine „fragile Situation nach Konflikten“ vorliegt.

STAATSFÜHRUNG — ermöglicht zu beurteilen, in welchem Ausmaß in einem Gebiet Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind.

MENSCHENRECHTE — ermöglicht zu beurteilen, ob ein Gebiet von weitverbreiteten und systematischen Verstößen gegen das Völkerrecht, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, betroffen ist. (4)

Darüber hinaus enthält die in Abschnitt 4.2 enthaltene Liste Informationsquellen zu mineralischen Ressourcen zur Erläuterung des Kontextes.

4.1.   Wie können die Informationsquellen am besten genutzt werden?

Die aufgeführten Informationsquellen sind nichtkommerzieller Art, d. h. es sind keine Nutzungsgebühren oder sonstigen finanziellen Beiträge erforderlich. Unternehmen, die diese Quellen heranziehen, sollten prüfen, ob die Informationen aktuell sind. In der Verordnung ist festgelegt, dass die Kommission neben diesen Leitlinien unter Rückgriff auf externes Fachwissen eine zur Orientierung dienende, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende und regelmäßig aktualisierte Liste von Konflikt- und Hochrisikogebieten erstellt. Die Dienststellen der Europäischen Kommission werden gemeinsam mit den externen Sachverständigen die Liste der Informationsquellen bei Bedarf aktualisieren, um ihre Relevanz weiterhin zu gewährleisten.

Weitere nützliche Quellen allgemeinerer Art (zum Teil in der folgenden Liste nicht explizit genannt), die konsultiert werden können, sind (britische und US-amerikanische) geologische Erhebungen mit Informationen zu mineralischen Ressourcen, das Rohstoffinformationssystem der Europäischen Kommission, die Websites führender Organisationen in diesem Bereich wie z. B. die Länderberichte des US-Außenministeriums (zu Governance/Staatsführung und Menschenrechten) sowie Berichte verschiedener UN-Agenturen (darunter der Menschenrechtsrat, UNHCR, OHCHR, UNICEF, UNDP, ILO und IOM) und anderer einschlägiger zivilgesellschaftlicher Organisationen, z. B. Amnesty International, Global Witness, Human Rights Watch und IMPACT (vormals Partnerschaft Afrika-Kanada). Für themenbezogenere Informationen zu aktuellen Entwicklungen können Unternehmen auch die Websites anderer Organisationen und Informationsquellen wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, den Natural Resource Governance Index, den Global Peace Index (Weltfriedensindex) usw. konsultieren.

Außerdem wäre es sinnvoll, nationale oder regionale Quellen heranzuziehen. Es ist zwar manchmal schwieriger, auf sie zuzugreifen, doch sie ermöglichen eine eingehendere Prüfung der Lage in einem bestimmten Gebiet als Informationen über ein gesamtes Land.

Unternehmen, die diese Quellen konsultieren, können wie folgt verfahren:

1.

Auf der Grundlage der in ihrem Managementsystem vorhandenen Informationen über die Lieferkette (Schritt 1 des fünfstufigen Rahmens, siehe Abschnitt 2) sollten Unternehmen zunächst bestrebt sein, ihre geografischen Gebiete für die Beschaffung, den Handel, den Umschlag und den Transport von Mineralen zu ermitteln, um das Umfeld, in dem die Abbau- und Handelstätigkeiten stattfinden, zu verstehen und die damit verbundenen Risiken zu identifizieren.

2.

Zu diesem Zweck können Unternehmen die unten aufgeführten allgemein zugänglichen Quellen (analytische Quellen, Landkarten/Tabellen und Nachrichten) konsultieren, die die drei wichtigsten Elemente der Begriffsbestimmung für Konflikt- und Hochrisikogebiete (d. h. Konflikte, Staatsführung und Menschenrechte) abdecken, um sich ein Bild vom politischen Kontext und der Sicherheitslage zu machen und die potenziellen Risiken nachteiliger Auswirkungen ihrer Lieferkette unter dem Gesichtspunkt ihrer Lieferkettengrundsätze und im Einklang mit Anhang II der OECD-Leitsätze und den in deren Ergänzungen dargelegten „kritischen Einstufungen“ zu beurteilen.

3.

Falls die unten aufgeführten Quellen widersprüchliche oder nicht schlüssige Informationen liefern, sollten Unternehmen Vorsicht walten lassen, bevor sie für ein bestimmtes Gebiet von verstärkten Verfahren der Sorgfaltsprüfung absehen. Es sollte erneut betont werden, dass die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht darin besteht, tatsächliche oder potenzielle Risiken zu ermitteln und ihnen zu begegnen, um nachteilige Auswirkungen der Tätigkeiten, insbesondere von Beschaffung, Handel und Geschäftsbeziehungen, sowie anderer Umstände, die mit den Tätigkeiten der Unternehmen zusammenhängen, zu vermeiden oder zu mildern, und dies nicht nur in Bezug auf das Ursprungsland oder -gebiet des Minerals.

4.

Die nachstehend aufgeführten Quellen werden mit unterschiedlicher Häufigkeit aktualisiert und sind zwar relevant, jedoch möglicherweise nicht immer ganz zuverlässig. Sie sollten daher gegebenenfalls in Kombination mit anderen ergänzenden Quellen verwendet werden. Sobald die oben genannte zur Orientierung dienende, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende und regelmäßig aktualisierte Liste der Konflikt- und Hochrisikogebiete, die unter Rückgriff auf externes Fachwissen zu erstellen ist, zur Verfügung steht, dient sie als zusätzliche Informationsquelle.

4.2.   Liste allgemein zugänglicher Informationsquellen

Zu prüfender Aspekt

Abdeckungsbereich

Allgemein zugängliche Quellen

Inhalt der Quellen

KONFLIKT

Weltweit

Analytische Quellen

Heidelberger Konfliktbarometer

http://www.hiik.de

Analyse der jüngsten globalen Konfliktsituationen in Form von Texten und Grafiken; gesonderte regionale Kapitel und einzelne Länderkapitel

Genfer Akademie — Rechtsstaatlichkeit in bewaffneten Konflikten

http://www.rulac.org/

Datenbank und Analyse zur Umsetzung des Völkerrechts in bewaffneten Konflikten weltweit (globaler Abdeckungsbereich und kurze Überblicke)

Assessment Capacities Project — Weltweiter Überblick über Notlagen

https://www.acaps.org/countries/

Weltkarte und länderspezifische Analyse mit Überblick und Analyse der Länder in besorgniserregender Lage, einer humanitären Krise oder einer schweren humanitären Krise

Landkarten oder Tabellen

Uppsala Conflict Data Programme — georeferenzierte Daten zu bestimmten Vorkommnissen

http://www.ucdp.uu.se/ged/

Interaktive Karte mit Vorkommnissen organisierter Gewalt auf der Grundlage von Nachrichtenquellen, einschließlich Zahl der Todesopfer und Art der Gewalt (staatlich, nicht staatlich, einseitig); Heranzoomen einzelner Vorkommnisse möglich

CrisisWatch

http://www.crisisgroup.org

Aktueller Stand der bedeutendsten globalen Konfliktsituationen/potenziellen Konflikte; interaktive Karte und Datenbank zur Bewertung der Lage in ausgewählten Ländern 2003-2018

Global Peace Index (Weltfriedensindex)

http://www.visionofhumanity.org

Interaktive Karte zur Messung der weltweiten Friedenslage anhand qualitativer und quantitativer Indikatoren (Sicherheitsbeauftragte und Polizei, politische Instabilität, organisierte Konflikte, Angehörige der Streitkräfte usw.)

Wichtigste Fälle von politischer Gewalt

http://www.systemicpeace.org

Karten und Tabellen, z. B. mit Fällen bewaffneter Konflikte (einschließlich Zahl der Opfer) in der Welt von 1946 bis 2017

Regional

Armed Conflict Location and Event Data

http://www.acleddata.com/

Berichte und Analysen zur Entwicklung von Konflikten einschließlich monatlicher Aktualisierungen zur politischen Gewalt in Afrika, im Nahen Osten und in Asien auf der Grundlage von Echtzeitdaten, und Analyse der aktuellen und historischen Dynamik in bestimmten Staaten

International Peace Information Service (Internationaler Friedensinformationsdienst) — Konflikt-Lagebild

http://ipisresearch.be/

Karten der Demokratischen Republik Kongo (Konflikte/Konfliktminerale), der Zentralafrikanischen Republik, des Sudan/Südsudan (umkämpfte Gebiete, Vorfälle, natürliche Ressourcen, Bildung, Gewalt in der Gemeinschaft, innerstaatliche und zwischenstaatliche Gewalt) einschließlich Analyse der Karten

International Tin Association

https://www.internationaltin.org/

http://www.itsci.org/

Die Zinnlieferketteninitiative (iTSCi) bietet Beurteilungen der Sicherheitslage in den Abbaustätten in Ruanda, den östlichen Provinzen der Demokratischen Republik Kongo, Burundi und Uganda.

Bergbaukonflikte in Lateinamerika

http://ejatlas.org/featured/mining-latam

Den Umweltgerechtigkeitsatlas dokumentiert und katalogisiert soziale umweltbezogene Konflikte und enthält Hintergrundinformationen.

STAATS-FÜHRUNG (GOVER-NANCE)

Weltweit

Weltweite Governance-Indikatoren

http://info.worldbank.org/governance/wgi

Datensatz aktualisierter aggregierter und einzelner Governance-Indikatoren für bestimmte Länder zu sechs Dimensionen der Staatsführung; in Länderdatenberichten werden die Indikatoren für jedes Land zusammengefasst

Fragile States Index

http://ffp.statesindex.org

Index mit Schwerpunkt Risikoindikatoren auf der Grundlage von Artikeln in den Medien und Berichten

Corruption Perception Index

http://www.transparency.org/research/cpi/overview

Index der wahrgenommenen Korruption in verschiedenen Ländern

National Resource Governance Institute

https://resourcegovernance.org/

Länderspezifische Informationen und vergleichende Analyse zu Aspekten der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen

MENSCHEN-RECHTE

Weltweit

Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

http://www.un.org/en/sc/documents/resolutions

Die Resolutionen des VN-Sicherheitsrats bieten jährlich eine hilfreiche Beschreibung der politischen und sicherheitspolitischen Situation in Ländern in bedenklicher Lage.

Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen

http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/Pages/AboutCouncil.aspx

Allgemeine, regelmäßige Berichte

Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte

http://www.ohchr.org/EN/pages/home.aspx

Länderspezifische Informationen zu Menschenrechtsfragen

Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen — Internationale Indikatoren für die menschliche Entwicklung — Länderprofile

http://hdr.undp.org/en/countries

Jährliche Länderberichte über die länderspezifische Menschenrechtspraxis (weltweit)

Amnesty International

https://www.amnesty.org/en/countries/

 

Global Witness

https://www.globalwitness.org/en-gb/

 

Human Rights Watch

https://www.hrw.org/

 

Mines and Communities

http://www.minesandcommunities.org/

Artikel in den Medien und Analysen des weltweiten Bergbaus und seiner Auswirkungen nach Thema, Land, Unternehmen, Mineralen

MINERALISCHE RESSOURCEN UND DEREN ABBAU

Weltweit

British Geological Survey

https://www.bgs.ac.uk/mineralsuk/statistics/worldStatistics.html

Länderberichte über internationale Statistiken und Informationen zu Mineralen

U.S. Geological Survey

http://minerals.usgs.gov/minerals/pubs/country/

Länderberichte über internationale Statistiken und Informationen zu Mineralen

EU-Rohstoffinformationssystem

http://rmis.jrc.ec.europa.eu/

Informationen über Rohstoffabbau, -handelsströme und -politik

Neben den oben genannten allgemein zugänglichen Informationsquellen ist damit zu rechnen, dass die OECD zusätzliche Informationen bereitstellt, die für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten relevant sind (http://www.oecd.org/corporate/mne/mining.htm). Risiken im Zusammenhang mit humanitären Krisen und Katastrophen können auch Hintergrundinformationen liefern und auf Gebiete hinweisen, in denen bewaffnete Konflikte auftreten könnten. In diesem Zusammenhang ist INFORM eine nützliche Quelle (ein gemeinsames Projekt des Ständigen interinstitutionellen Ausschusses und der Europäischen Kommission, http://www.inform-index.org). Ein weiteres nützliches Instrument ist der Globale Konfliktrisikoindex (eine allgemein zugängliche Faktengrundlage zur Entscheidungsfindung bei langfristigen Konfliktrisiken, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission entwickelt wurde, http://conflictrisk.jrc.ec.europa.eu/).

Darüber hinaus wird die Europäische Kommission den KMU bei ihren Bemühungen, Maßnahmen zur verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralen einzuführen und umzusetzen, im Rahmen des COSME-Programms Unterstützung zukommen lassen, wobei es teilweise um die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten gemäß der Verordnung (EU) 2017/821 gehen dürfte.

5.   RISIKOBEWERTUNG BEI LIEFERKETTEN FÜR MINERALE — „KRITISCHE EINSTUFUNGEN“ („RED FLAGS“) UND VERSTÄRKTE SORGFALTSPFLICHT

5.1.   Vorbemerkungen zu kritischen Einstufungen und allgemeine Überlegungen

Der in der Verordnung und in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht festgelegte Prozess der Sorgfaltsprüfung beschränkt sich nicht auf die Ermittlung und Minderung von Risiken im Zusammenhang mit dem Ursprung und dem Transport von Mineralen in Konflikt- und Hochrisikogebieten. Vielmehr sind Unternehmen gehalten, gemäß den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht Informationen zu den Risiken im Hinblick auf Handel, Umschlag und Ausfuhr von Mineralen entlang der vorgelagerten Lieferkette und zu ungewöhnlichen Umständen zu prüfen und bereitzustellen.

Zu diesem Zweck enthalten die Ergänzungen der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine Liste der Situationen für die sogenannten „kritischen Einstufungen“, die eine verstärkte Sorgfaltsprüfung erfordern, was das Einholen zusätzlicher Informationen durch das Managementsystem des Unternehmens einschließt, insbesondere in folgenden Fällen:

A.

Als kritisch eingestufte Standorte für den Ursprung und die Beförderung der Minerale

Wenn Minerale aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten stammen oder in diesen transportiert wurden,

wenn Minerale angeblich aus einem Land stammen, durch das bekanntermaßen oder gemäß begründetem Verdacht Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten befördert werden,

wenn Minerale angeblich aus einem Land stammen, dessen bekannte Ressourcen oder Lagerstätten, wahrscheinliche Ressourcen oder erwartetes Produktionsniveau des betreffenden Minerals begrenzt sind (d. h., die angegebenen Mengen für die aus diesem Land stammende Minerale entsprechen nicht den bekannten mineralischen Ressourcen oder erwarteten Produktionsniveaus),

Bei allen diesen als „kritisch eingestuften“ Standorten, insbesondere bei schwacher oder nicht vorhandener Staatsführung, liegt ein erhöhtes Risiko vor, wenn Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Korruption, Zollkontrollen und andere entsprechende staatliche Regelungen nicht wirksam umgesetzt werden, ein informelles Bankensystem betrieben wird und in hohem Maße Bargeld eingesetzt wird.

B.

Als kritisch eingestufte Lieferanten

Lieferanten oder andere bekannte vorgelagerte Unternehmen, die in einem der zuvor genannten, als kritisch eingestuften Standorte für den Ursprung und die Beförderung von Mineralen tätig sind oder Aktien oder andere Anteile an einem Lieferanten für Minerale aus einem der zuvor genannten, als kritisch eingestuften Standorte für den Ursprung und die Beförderung von Minerale halten,

Lieferanten oder andere bekannte vorgelagerte Unternehmen, die in den vergangenen zwölf Monaten bekanntermaßen Minerale aus einem der als kritisch eingestuften Standorte für den Ursprung und die Beförderung von Mineralen bezogen haben,

für Gold: Das Gold wurde angeblich aus Recycling-/Alt- oder Mischgold gewonnen und wurde in einem Land veredelt, durch das bekanntermaßen oder gemäß begründetem Verdacht Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten befördert wird.

C.

Als kritisch eingestufte Umstände

Wenn anhand der vom Managementsystem des Unternehmens gewonnenen Informationen Unregelmäßigkeiten oder außergewöhnliche Umstände ermittelt werden, sodass Grund zu der Annahme besteht, dass die Minerale möglicherweise zur Verschärfung von Konflikten oder schwerwiegenden Verstößen im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder dem Handel der Minerale beitragen.

5.2.   Ermittlung konkreter kritischer Einstufungen und Gewährleistung einer angemessenen Erfüllung der Sorgfaltspflicht

Nach der Ermittlung der in Abschnitt 5.1 dargelegten „kritischen Einstufungen“ im Rahmen der Risikobewertung durch das Unternehmen sollten die Unternehmen den Kontext all dieser „kritischen Einstufungen“ eingehend prüfen, indem sie über ihr Managementsystem zusätzliche Informationen einholen und dafür sorgen, dass die entsprechenden Risiken gebührend berücksichtigt werden.

Wie in den OECD-Leitsätzen zur Sorgfaltspflicht hervorgehoben, handelt es sich bei der Sorgfaltsprüfung um einen risikobasierten und schrittweisen Ansatz, bei dem die Unternehmen angemessene Managementsysteme und -verfahren einrichten, die Sachlage entlang der Lieferkette abbilden und die Risiken ermitteln müssen, die zu einer verstärkten Sorgfaltsprüfung führen könnten.

Die folgenden Leitlinien sollten den Unternehmen helfen, relevante Informationen über als „kritisch“ eingestufte Situationen zu erhalten und ihre Sorgfaltsprüfung darauf abzustimmen. Dabei ist zu beachten, dass die angegebenen Informationsquellen mit unterschiedlicher Häufigkeit aktualisiert werden und zwar relevant sind, jedoch möglicherweise nicht immer vollständig korrekt. Sie sollten daher gegebenenfalls in Kombination mit anderen ergänzenden Quellen verwendet werden.

A.

Als kritisch eingestufte Standorte für den Ursprung und die Beförderung der Minerale

Kritische Einstufung: Minerale, die aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten stammen oder in diesen transportiert wurden

Eine verstärkte Sorgfaltsprüfung ist angezeigt, wenn Minerale aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten stammen oder in diesen transportiert wurden. Die Ermittlung solcher Gebiete wird in Abschnitt 4 dieser Leitlinien behandelt.

Kritische Einstufung: Minerale, die angeblich aus einem Land stammen, durch das bekanntermaßen oder gemäß begründetem Verdacht Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten befördert werden

Unternehmen sollten prüfen, inwieweit folgende Aspekte relevant sind:

Die Staatsführung und andere landesspezifische Aspekte müssen überprüft werden, damit festgestellt werden kann, in welchem Umfang Länder oder Gebiete die Kontrolle über ihre Grenzen haben und über angemessene interne Durchsetzungsmechanismen verfügen, um eine glaubwürdige und dokumentierte Rückverfolgbarkeit des Handels mit Mineralen zu gewährleisten und den Risiken im Zusammenhang mit der Beförderung im Falle einer schwachen Staatsführung entgegenzuwirken.

Indikatoren

Informationsquellen (5)

Das erklärte Ursprungsland hat eine durchlässige Grenze oder die Durchsetzung der für Waren geltenden Zollvorschriften ist unzureichend.

Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (s. Abschnitt 4)

Informationen von den Botschaften vor Ort und den EU- oder anderen Delegationen

Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung werden unzureichend durchgesetzt, und es wird von Fällen von Korruption im Bergbau und im Handel berichtet.

Es gibt keine oder nur ungenügende Gesetze zur Geldwäschebekämpfung oder Bankenaufsicht oder sie werden nur unzureichend durchgesetzt.

Die Wirtschaft, insbesondere der Handel mit Mineralen, beruht vor allem auf Bargeld.

Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF)

http://www.fatf-gafi.org/countries/

Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International

http://www.transparency.org/research/cpi/overview

Weltweiter Governance-Indikator der Weltbank

http://info.worldbank.org/governance/wgi

Berichte von Global Financial Integrity

http://www.gfintegrity.org/

s. Abschnitt 4 dieser Leitlinien: „Staatsführung“

Unmittelbare Nachbarschaft, regionale und historische Aspekte: Informationen über die Wahrscheinlichkeit falscher Ursprungsangaben durch Schmuggel aus Nachbarländern, Ländern mit historischen Bindungen oder Ländern, die steuerliche Anreize bieten.

Indikatoren

Informationsquellen

Das angegebene Ursprungsland grenzt unmittelbar an Gebiete, in denen illegale bewaffnete Gruppen, öffentliche Sicherheitskräfte oder kriminelle Organisationen an der Mineralgewinnung und am Handel mit Mineralen beteiligt sind.

Das angegebene Ursprungsland hat wirtschaftliche Verbindungen zu Konflikt- und Hochrisikogebieten und dem damit verbundenen illegalen Handel mit Mineralen.

Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

Botschaften vor Ort, EU-Delegationen

s. Abschnitt 4 dieser Leitlinien: „Konflikt“

Die Steuerpolitik des Ursprungslands schafft Anreize, Minerale in Transitländer zu schmuggeln, in denen Rohstoffausfuhren nicht oder zu wesentlich niedrigeren Steuersätzen besteuert werden.

OECD-Datenbank für Ausfuhrbeschränkungen bei Rohstoffen

http://www.oecd.org/tad/benefitlib/export-restrictions-raw-materials.htm

Kritische Einstufung: Minerale stammen angeblich aus einem Land, dessen bekannte Ressourcen/Lagerstätten oder erwartetes Produktionsniveau begrenzt sind

In der nachstehenden Checkliste sind mineral- und lieferkettenspezifische Aspekte aufgeführt. Im Rahmen ihrer Prüfungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollten Unternehmen insbesondere prüfen, ob ein angebliches Ursprungsland tatsächlich über bekannte geologische Ressourcen oder das erwartete Produktionsniveau beim betreffenden Mineral verfügt. Ebenso sollten die Unternehmen in angemessener Weise prüfen, ob der angegebene Ursprung aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist — z. B. durch das Vorhandensein benachbarter, attraktiver Märkte.

Indikatoren

Informationsquellen

Das angegebene Ursprungsland verfügt über begrenzte bekannte mineralische Ressourcen oder Lagerbestände, wahrscheinliche Ressourcen oder erwartete Produktionsniveaus an Mineralen sowie spezifische Merkmale der Minerale.

Das angegebene Ursprungsland verfügt über einen großen informellen oder artisanalen und Kleinbergbau, in dem die damit verbundenen Risiken in der Regel höher sind.

British Geological Survey:

https://www.bgs.ac.uk/mineralsuk/statistics/worldStatistics.html

USGS (U.S. Geological Survey):

http://minerals.usgs.gov/minerals/pubs/country/

Nationale geologische Dienste in den EU-Mitgliedstaaten

Geologischer Dienst des angeblichen Ursprungslandes

B.

Als kritisch eingestufte Lieferanten

Kritische Einstufung: Lieferanten oder andere bekannte vorgelagerte Unternehmen, die in einem der zuvor genannten, als kritisch eingestuften Standorte für den Ursprung und die Beförderung von Mineralen tätig sind oder Aktien oder andere Anteile an einem Lieferanten für Minerale aus einem der zuvor genannten, als kritisch eingestuften Standorte für den Ursprung und die Beförderung von Mineralen halten und Lieferanten oder andere bekannte vorgelagerte Unternehmen, die in den vergangenen zwölf Monaten bekanntermaßen Minerale von einem der als kritisch eingestuften Standorte für den Ursprung und die Beförderung von Mineralen bezogen haben

Diese lieferantenspezifischen Informationen sollten sich vor allem aus den Daten ergeben, die von den Unternehmen durch die Anwendung ihrer Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zusammengetragen werden. Sobald die Identität eines Lieferanten oder eines sonstigen vorgelagerten Unternehmens bekannt ist, sollten Unternehmen versuchen zu überprüfen, ob der Lieferant an einem als kritisch eingestuften Standort tätig ist, indem sie

im Internet allgemeine Informationen über den betreffenden Lieferanten bzw. das betreffende vorgelagerte Unternehmen suchen, unter anderem in Berichten staatlicher Stellen und internationaler Organisationen (insbesondere Berichte der VN-Expertengruppe) sowie generell in Berichten internationaler und lokaler Medien und zivilgesellschaftlicher Organisationen;

Websites der Unternehmen und alle verfügbaren Berichte über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht prüfen (z. B. bei der US-Börsenaufsichtsbehörde eingereichte Unterlagen);

die Listen der bestehenden Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht von Hütten und Raffinerien sowie die von der Europäischen Kommission erstellte Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien weltweit, sobald diese verfügbar ist, prüfen;

das nationale Handelsregister konsultieren, das Aufschluss über den Standort des Hauptsitzes und möglicherweise über operative Tochtergesellschaften geben kann.

Darüber hinaus könnten Unternehmen auch Register der wirtschaftlichen Eigentümer konsultieren, soweit diese verfügbar sind, sowie Länderberichte der Initiative für die Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI), die zunehmend Informationen über wirtschaftliche Eigentümer von Unternehmen enthalten, die in der Rohstoffwirtschaft tätig sind.

C.

Als kritisch eingestufte Umstände

Kritische Einstufung: wenn anhand der vom Managementsystem des Unternehmens gewonnenen Informationen Unregelmäßigkeiten oder außergewöhnliche Umstände ermittelt werden, sodass Grund zu der Annahme besteht, dass die Minerale möglicherweise zur Verschärfung von Konflikten oder schwerwiegenden Verstößen im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder dem Handel der Minerale beitragen

Diese tätigkeitsspezifischen Informationen gehen fast ausschließlich aus den von Unternehmen durch die Anwendung der Sorgfaltsregelungen zusammengetragenen Daten hervor.

Unregelmäßigkeiten oder außergewöhnliche Umstände können unterschiedlicher Art sein. Die Ergänzung zu Gold in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht enthält folgendes Beispiel: Liegt der Feingehalt des in einem Land üblicherweise getragenen Schmucks bei 14 k (58 %), so ist ein Angebot für angeblich recycelten Schmuck mit einem Feingehalt von 90 % zu hinterfragen.

Andere Beispiele sind Fälle, in denen ein vorgelagerter Lieferant (z. B. ein lokaler Ausführer) unerklärlicherweise in der Lage ist, die Menge des ausgeführten Rohstoffs für einen kurzen Zeitraum zu erhöhen, und Berichte über häufigen Diebstahl von mineralischen Ressourcen in einer Region, bei der ein europäischer Einführer Grund zur Annahme hat, dass die von ihm bezogenen Ressourcen von dort stammen.

Weitere Beispiele für „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere im Hinblick auf Gold (und andere Edelmetalle) finden sich in Abschnitt 111 der risikobasierten Leitlinien für Händler von Edelmetallen und -steinen von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (6) sowie im Arbeitsbuch zum risikobasierten Ansatz für Händler von Edelmetallen und -steinen vom Kanadischen Zentrum für die Analyse von Finanztransaktionen und -berichten (7) unter anderem:

Ein zuvor unbekannter Kunde beauftragt eine Raffinerie, Gold in Bullion umzuwandeln.

Die Reinheit, das Gewicht, der Ursprung und der Wert des Goldes sind in den Zollanmeldungen falsch angegeben.

Personen oder Unternehmen betreiben ohne Lizenz die Gewinnung und Vermarktung von Gold.

Die materiellen Eigenschaften bei Bullion entsprechen nicht den branchenüblichen Standards.


(1)  Gemäß Artikel 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2017/821 bezeichnet der Ausdruck „Unionseinführer“ eine natürliche oder juristische Person, die Minerale oder Metalle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) anmeldet, oder eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag eine solche Anmeldung abgegeben wird, wie in Anhang B Datenelemente 3/15 und 3/16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) angegeben.

(2)  Die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (zweite Ausgabe, OECD 2013) bilden den Rahmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gemäß der Verordnung (EU) 2017/821.

(3)  Risiken gemäß Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, einschließlich der Risiken, die als kritische Einstufungen gemäß der Definition in deren Ergänzungen gekennzeichnet werden.

(4)  Zur Definition der Menschenrechte siehe die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten: https://www.echr.coe.int/Documents/Convention_DEU.pdf.

(5)  Die Informationen sollten gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert werden.

(6)  http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/reports/RBA%20for%20Dealers%20in%20Precious%20Metal%20and%20Stones.pdf

(7)  http://www.fintrac-canafe.gc.ca/guidance-directives/compliance-conformite/rba/rba-dpms-eng.asp