4.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/1886 DER KOMMISSION

vom 30. November 2018

zur Änderung der Entscheidung 90/184/Euratom, EWG, mit der Dänemark ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7854)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Dänemark die in Anhang X Teil B der Richtlinie genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 1978 geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien. Nach diesem Artikel müssen diese Umsätze bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Mit der Entscheidung 90/184/Euratom, EWG der Kommission (3) wurde Dänemark ermächtigt, unter anderem bestimmte Gruppen von Umsätzen, die gegenwärtig in Anhang X Teil B Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG genannt sind, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel nicht zu berücksichtigen, nämlich Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten von Kunstwerken. Diese Ermächtigung wurde jedoch mit dem Durchführungsbeschluss 2012/814/EU, Euratom der Kommission (4) aufgehoben.

(3)

Im Jahr 2012 führte die Kommission eine Überprüfung der den Mitgliedstaaten gewährten Ermächtigungen durch, um jene zurückzunehmen, die nicht mehr erforderlich waren. Im Rahmen dieser Überprüfung hat es Dänemark unbeabsichtigt verabsäumt, die Ermächtigung bezüglich der in Anhang X Teil B Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze in einer der Kommission vorgelegten Liste von Ermächtigungen aufzuführen. Die Kommission wertete diese Auslassung als stillschweigende Bestätigung Dänemarks dafür, dass die Ermächtigung aufgehoben werden könne, und erließ daraufhin den Durchführungsbeschluss 2012/814/EU, mit dem die in Artikel 1 der Entscheidung 90/184/Euratom, EWG gewährte Ermächtigung gestrichen wurde. Hätten der Kommission korrekte Informationen vorgelegen, wäre diese Ermächtigung nicht gestrichen worden.

(4)

In seinem Schreiben vom 30. April 2018 teilte Dänemark mit, dass die in der Entscheidung 90/184/Euratom, EWG gewährte Ermächtigung aufgrund eines Missverständnisses aufgehoben worden sei. Im Durchführungsbeschluss 2012/814/EU, Euratom wird fälschlicherweise festgestellt, dass Dänemark diese in Anhang X Teil B Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze besteuert habe und dass die mit der Entscheidung 90/184/Euratom, EWG gewährte Ermächtigung daher aufgehoben werden sollte. Dänemark hat jedoch bestätigt, dass die Erbringung von Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten von Kunstwerten niemals besteuert wurde; und diese Leistungen gehören zu den in Anhang X Teil B Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätzen, die die Mitgliedstaaten weiterhin befreien dürfen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Grundlage für die Aufhebung der Ermächtigung tatsächlich nie gegeben war, ersucht Dänemark die Kommission, die in der Entscheidung 90/184/Euratom, EWG gewährte Ermächtigung wieder in Kraft zu setzen.

(5)

Auf der Basis einer Analyse der von Dänemark 2012 vorgelegten Unterlagen sowie von Informationen, die 2018 von Dänemark übermittelt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Ermächtigung wieder in Kraft gesetzt werden sollte, um die Bedingungen der Entscheidung 90/184/Euratom, EWG zu korrigieren, und dass die Ermächtigung ab diesem Zeitpunkt gelten sollte.

(6)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung dieser Ermächtigung angebracht.

(7)

Die Entscheidung 90/184/Euratom, EWG sollte daher geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In der Entscheidung 90/184/Euratom, EWG wird folgender Artikel 2a eingefügt:

„Artikel 2a

Für die Zwecke der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 20. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2022 wird Dänemark ermächtigt, die in Anhang X Teil B Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (*1) genannten Umsätze nicht zu berücksichtigen, soweit sie sich auf Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten von Kunstwerken beziehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2018

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Entscheidung 90/184/Euratom, EWG der Kommission vom 23. März 1990, mit der Dänemark ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 37).

(4)  Durchführungsbeschluss 2012/814/EU, Euratom der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Änderung der Entscheidung 90/184/Euratom, EWG, mit der Dänemark ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 56).