23.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/17


BESCHLUSS (EU) 2018/1840 DER KOMMISSION

vom 10. August 2018

über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2018/N-4) (ex 2017/C-3) — Slowenien — Änderung der Umstrukturierungsverpflichtungen von Nova Ljubljanska Banka d.d.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5537)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehend genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit ihrem Beschluss vom 7. März 2011 (im Folgenden „erster Rettungsbeschluss“) (2) genehmigte die Kommission nach Vorlage eines Umstrukturierungsplans die von Slowenien am 14. Januar 2011 bei der Kommission angemeldete staatliche Rekapitalisierung an die Nova Ljubljanska Banka d.d. (im Folgenden „NLB“) im Umfang von 250 Mio. EUR für einen Zeitraum von sechs Monaten.

(2)

Mit ihrem Beschluss vom 2. Juli 2012 (3) (im Folgenden „zweiter Rettungsbeschluss und Einleitungsbeschluss“) genehmigte die Kommission eine zweite Rekapitalisierung der NLB und leitete gleichzeitig eine eingehende Prüfung auf der Grundlage von Bedenken im Hinblick auf den vorgelegten Umstrukturierungsplan ein. Die Kommission bezweifelte, dass der Plan der NLB die Wiederherstellung der Rentabilität ermöglichen würde, hielt den Plan aber auch für unzureichend in Bezug auf die Lastenverteilung und die Eignung der Maßnahmen zur Beseitigung unzulässiger Wettbewerbsverzerrungen.

(3)

Mit ihrem Beschluss 2014/535/EU (im Folgenden „der Beschluss von 2013“) (4) genehmigte die Kommission staatliche Beihilfen an die NLB auf der Grundlage eines geänderten Umstrukturierungsplans und einer von Slowenien vorgelegten Liste von Verpflichtungen. Eine dieser Verpflichtungen sah vor, dass Slowenien bis zum 31. Dezember 2017 eine Beteiligung an der NLB von 75 % minus eine Aktie (im Folgenden „75 % – 1“) verkaufen oder, alternativ, NLB veranlassen musste, sechs ausländische Tochtergesellschaften im Balkan zu veräußern.

(4)

Am 13. April 2017 ersuchte Slowenien die Kommission, einen Aufschub des Verkaufs der zweiten Tranche von NLB-Anteilen zu genehmigen, die höchstens eine Beteiligung an der NLB von 25 % minus einer Aktie (im Folgenden „25 % – 1“) ausmacht, und meldete bei der Kommission geänderte Verpflichtungen an. Am 11. Mai 2017 entschied die Kommission, dass diese geänderten Verpflichtungen die Vereinbarkeit der Beihilfe zugunsten der NLB mit dem Binnenmarkt weiterhin gewährleisten („Änderungsbeschluss von 2017“). (5)

(5)

Am 8. Juni 2017 (6) entschieden die slowenischen Behörden, den Verkauf der NLB auszusetzen, und am 9. Juni 2017 informierte der slowenische Finanzminister die Kommission telefonisch über diese Entscheidung.

(6)

Im Herbst 2017 fanden mehrere Gespräche zwischen der Kommission und Slowenien statt. Slowenien teilte mehrere Non-Papers mit der Kommission. (7) Am 21. Dezember 2017 meldete Slowenien weitere geänderte Verpflichtungen förmlich bei der Kommission an.

(7)

Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 („Einleitungsbeschluss von 2018“) teilte die Kommission den slowenischen Behörden ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV einzuleiten, um die Vereinbarkeit der Beihilfen für die NLB auf der Grundlage der weiteren geänderten Verpflichtungen zu prüfen.

(8)

Am 2. März 2018 nahm Slowenien zu dem Einleitungsbeschluss von 2018 Stellung.

(9)

Am 6. April 2018 wurde der Einleitungsbeschluss von 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und Beteiligte wurden aufgefordert, Stellung zu nehmen. Innerhalb eines Monats nach dieser Veröffentlichung erhielt die Kommission von vier Beteiligten Stellungnahmen, die am 16. und 18. Mai 2018 an die slowenischen Behörden weitergeleitet wurden. Am 15. Juni 2018 legte Slowenien seine Bemerkungen zu diesen Stellungnahmen als Antwort vor.

(10)

Am 26. März 2018, 4. April 2018, 30. Mai 2018, 21. Juni 2018, 29. Juni 2018 und 9. Juli 2018 legte Slowenien neue Non-Papers vor, die vorgeschlagene Gruppen von Verpflichtungen enthielten.

(11)

Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 legte Slowenien der Kommission eine neue Reihe beihilferechtlicher Verpflichtungen (im Folgenden „geänderte Verpflichtungen“) vor, unter anderem mit neuen Fristen für den Verkauf von 75 % – 1 seiner NLB-Anteile. Aus Gründen der Rechtssicherheit meldete Slowenien am 25. Juli 2018 auch eine vorgeschlagene Maßnahme als Maßnahme, die keine staatliche Beihilfe darstellt, an. Danach würde Slowenien die NLB für alle möglichen Folgen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Fremdwährungseinlagen entschädigen, bei denen es sich um eine historische Angelegenheit aus der Zeit vor der Auflösung Jugoslawiens handelt.

(12)

Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 erklärte sich Slowenien ausnahmsweise bereit, auf seine Rechte nach Artikel 342 AEUV (8) in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 (9) zu verzichten und den vorliegenden Beschluss auf Englisch anzunehmen und bekannt zu geben.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMAẞNAHME

2.1.   Beschreibung des Begünstigten

(13)

Die NLB ist die größte Bank in Slowenien mit einem Marktanteil von 23 % (berechnet mit Bezug auf die Gesamtaktiva). (10) Eine genauere Beschreibung der NLB findet sich in den Erwägungsgründen 11 bis 22 des Beschlusses von 2013. Im Hinblick auf die Aktionärsstruktur ist die NLB seit den staatlichen Rekapitalisierungen von 2012 und 2013 ein zu 100 % staatliches Unternehmen (11).

(14)

Eine weitere Folge der staatlichen Beihilfe für die NLB ist, dass die NLB Ende März 2018 eine harte Kernkapitalquote von 16,6 % hatte. Die NLB hat zudem ihre Rentabilität verbessert und weist Ende 2017 einen Nettogewinn von 225 Mio. EUR aus, was einer Eigenkapitalrendite von 14,4 % entspricht. Tabelle 1 enthält Details zu den wichtigsten Finanzinformationen (12) der NLB:

Tabelle 1

Wichtige konsolidierte Finanzinformationen der NLB

 

31.3.2018

31.12.2017

31.12.2016

Gesamtaktiva (in Mio. EUR)

12 425

12 238

12 039

Risikogewichtete Aktiva (in Mio. EUR)

8 634

8 547  (13)

7 862

Nettoergebnis nach Steuern (in Mio. EUR)

58

225

110

Notleidende Darlehen/Gesamtdarlehen (in %)

8,8

9,2

13,8

Harte Kernkapitalquote (in %)

16,6

15,9

17,0

Verhältnis Darlehen/Einlagen (in %)

69,8

70,8

74,2

Eigenkapitalrentabilität (in %)

13,5

14,4

7,4

(15)

In Bezug auf ihre kommerzielle Präsenz verfügt die NLB derzeit über 108 Zweigstellen in Slowenien (Stand Ende März 2018), gegenüber 143 Zweigstellen im Jahr 2013. Außerhalb Sloweniens verfügt die NLB über ausländische Tochtergesellschaften in einer Reihe von Balkanstaaten, die insgesamt Vermögenswerte von 3 800 Mio. EUR aufweisen und ein Ergebnis nach Steuern von 95 Mio. EUR (14) erwirtschaften (Stand Ende 2017). Tabelle 2 enthält weitere Informationen zu den Balkan-Tochtergesellschaften der NLB:

Tabelle 2

Wichtige Finanzdaten zu den Balkan-Tochtergesellschaften der NLB

 

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Bosnische Tochtergesellschaft 1

Bosnische Tochtergesellschaft 2

Kosovo

Montenegro

Serbien

Beteiligung der NLB (in %)

87

100

97

81

100

100

Marktanteil (in %)

16,4

18,9

5,3

15,7

11,0

1,2

Ergebnis nach Steuern (in Mio. EUR)

40

23,7

8,3

14,2

5,4

3,7

Gesamtaktiva (in Mio. EUR)

1 236

670

531

584

457

371

(16)

Die NLB hält weiterhin eine 50 %ige Beteiligung an der Versicherungsgesellschaft NLB Vita d.d., Ljubljana (im Folgenden „NLB Vita“), einem Joint Venture mit der belgischen KBC Group NV. Ende 2017 wies die NLB Vita Gesamtvermögenswerte von 446 Mio. EUR (15) auf und verzeichnete ein Ergebnis nach Steuern von 7 Mio. EUR für dieses Jahr.

(17)

Am 31. Dezember 2017 begann die NLB das Verfahren zur Liquidation ihrer Leasing-Tochtergesellschaft in Ljubljana (16). Am 29. November 2017 (17) stimmte der Aufsichtsrat der NLB der Gründung einer neuen Leasing-Gesellschaft mit dem Schwerpunkt Fahrzeugleasing und einer anfänglichen Kapitalausstattung von 1,5 Mio. EUR zu. Im Februar 2018 stellte die NLB das Verfahren zur Gründung der neuen Leasing-Gesellschaft ein.

2.2.   Staatliche Beihilfemaßnahmen zugunsten der NLB

(18)

Mit dem Beschluss von 2013 und auf der Grundlage der von Slowenien übermittelten Verpflichtungen erklärte die Kommission die folgenden staatlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten der NLB für mit dem Binnenmarkt vereinbar:

a)

eine erste Rekapitalisierung in Höhe von 250 Mio. EUR, die im ersten Rettungsbeschluss vorläufig genehmigt wurde;

b)

eine zweite Rekapitalisierung in Höhe von 383 Mio. EUR, die im zweiten Rettungs- und Einleitungsbeschluss vorläufig genehmigt wurde;

c)

eine dritte Rekapitalisierung in Höhe von 1 558 Mio. EUR und

d)

eine Übertragung von wertgeminderten Vermögenswerten auf eine staatliche Bad Bank mit einem Beihilfeelement von 130 Mio. EUR. (18)

Insgesamt erhielt die NLB staatliche Beihilfemaßnahmen in Höhe von 2 321 Mio. EUR, was 20 % ihrer risikogewichteten Aktiva im Dezember 2012 entspricht.

(19)

Die im Rahmen des Beschlusses von 2013 und des Änderungsbeschlusses von 2017 vorgelegten Verpflichtungen werden in den Abschnitten 2.3 und 2.4 des Einleitungsbeschlusses von 2018 näher beschrieben. Im Hinblick auf den Verkauf einer Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 % – 1 hat sich Slowenien im Rahmen des Änderungsbeschlusses von 2017 zu Folgendem verpflichtet („Verkaufsverpflichtung“):

„… [Reduzierung der staatlichen Beteiligung und ausländischen Bank-Tochtergesellschaften]

Slowenien senkt seine Beteiligung an der NLB auf 25 % plus eine Aktie (‚Sperrminorität‘) wie folgt:

a)

um mindestens 50 % bis zum 31. Dezember 2017.

Hat Slowenien keine/n verbindliche/n Kaufvertrag/Kaufverträge für den Verkauf von mindestens 50 % seiner Beteiligung an der NLB abgeschlossen, erteilen Slowenien und die NLB dem Veräußerungstreuhänder ein exklusives Mandat zum Verkauf der Beteiligungen der NLB an ihren (ausländischen, im Balkan ansässigen) Bank-Tochtergesellschaften zu einem Mindestpreis von 75 % des Buchwerts.

b)

Nachdem Slowenien mindestens 50 % seiner Beteiligung an der NLB gemäß Randnummer 14 a verkauft hat, wird seine Beteiligung bis zum 31. Dezember 2018 weiter auf die Sperrminorität reduziert.

Hat Slowenien bis zum 31. Dezember 2018 keine/n bindenden Kaufvertrag/Kaufverträge über den Verkauf seiner die Sperrminorität übersteigenden Beteiligung an der NLB abgeschlossen, so erteilt Slowenien dem (gemäß Randnummer 19 bestellten) Veräußerungstreuhänder ein exklusives Mandat zur Reduzierung von Sloweniens Beteiligung an der NLB auf die Sperrminorität für die […] (*1).

(*1)  Unterliegt der Verpflichtung zur Geheimhaltung.“"

(20)

Der unterbrochene Verkaufsprozess wird in Abschnitt 2.5 des Einleitungsbeschlusses von 2018 ausführlich beschrieben.

2.3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(21)

Mit dem Einleitungsbeschluss von 2018 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren ein, nachdem sich herausgestellt hatte, dass Slowenien die in der Verkaufsverpflichtung festgelegte Frist (siehe Erwägungsgrund 19) verletzt hatte. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die von Slowenien an die NLB gewährten Beihilfen dadurch rechtswidrig geworden waren.

(22)

Im Hinblick auf die am 21. Dezember 2017 angemeldeten geänderten Verpflichtungen äußerte die Kommission Zweifel, dass diese den Verpflichtungen aus dem Beschluss von 2013 und dem Änderungsbeschluss von 2017 gleichwertig sind. Die Kommission bezweifelte, dass die Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage dieser geänderten Verpflichtungen mit dem Binnenmarkt vereinbar waren.

(23)

Im Hinblick auf die Rentabilität der NLB erinnerte die Kommission daran, dass die Schwierigkeiten, mit denen die NLB in den Jahren 2012 und 2013 konfrontiert war, mit dem Einfluss des Staates auf ihre laufenden Geschäfte zusammenhingen und dass die Analyse der Rentabilität der NLB im Rahmen des Beschlusses von 2013 entscheidend auf einer Änderung der Eigentumsverhältnisse der NLB beruhte. Im Einleitungsbeschluss von 2018 äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel an der langfristigen Rentabilität der NLB ohne einen solchen Eigentümerwechsel.

(24)

Im Einleitungsbeschluss von 2018 kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass der verzögerte Verkauf der NLB ihren Umstrukturierungszeitraum de facto verlängert. Die Kommission erklärte, dass dies logischerweise bedeute, dass die mit dem Umstrukturierungszeitraum verbundenen Verpflichtungen ebenso verlängert würden, solange der Verkauf der Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 %-1 nicht abgeschlossen sei.

(25)

Schließlich äußerte die Kommission Zweifel, ob die geänderten Verpflichtungen den verzögerten Verkaufsprozess ausreichend ausgleichen würden.

3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN ZU DEM EINLEITUNGSBESCHLUSS VON 2018 UND DIESBEZÜGLICHE BEMERKUNGEN DER SLOWENISCHEN BEHÖRDEN

(26)

Dieser Abschnitt beschreibt die eingegangenen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss von 2018 und die Bemerkungen der slowenischen Behörden zu diesen Stellungnahmen.

3.1.   Stellungnahmen von Beteiligten zum Einleitungsbeschluss von 2018

(27)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen von den folgenden vier Beteiligten:

a)

Der erste Beteiligte, eine Einzelperson, die vormals NLB-Anteile hielt, brachte vor, dass der Ausschluss einer weiteren Verlängerung der Frist für den Verkauf der NLB mit der Beschlusspraxis der Kommission unvereinbar sei. (19) Er brachte vor, dass die Kommission die Kosten für den Steuerzahler für die Rettung von Banken minimieren sollte, und dass eine Fristverlängerung bis 2019 nicht nur im Interesse von Slowenien und seiner Steuerzahler, sondern auch im Interesse der Kommission läge.

b)

Der zweite Beteiligte, bestehend aus einer Vereinigung von Bürgern, die um das Funktionieren der slowenischen Institutionen besorgt sind, war der Ansicht, dass die in dem Beschluss von 2013 genehmigten Maßnahmen den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht verzerren und daher keine staatlichen Beihilfen darstellen. Die Vereinigung brachte vor, dass selbst wenn die Maßnahmen als staatliche Beihilfen angesehen würden, sie in jedem Fall mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, da das Bail-in von 2013 im Rahmen des Beschlusses von 2013 gewährt wurde. Des Weiteren war die Vereinigung der Ansicht, dass die NLB mit Ausnahme der Verpflichtung in Bezug auf die Corporate Governance alle Verpflichtungen aus dem Beschluss von 2013 erfüllt hatte. Sie verwies auch auf das hohe Gewinnniveau der NLB und brachte vor, dass die Geschäftstätigkeit der NLB vollständig unabhängig von den slowenischen Behörden geworden sei. Die Vereinigung argumentierte, dass zusätzliche Verpflichtungen die Aussichten auf eine langfristige Rentabilität der NLB beeinträchtigen würden. Sie merkte an, dass die NLB nicht die einzige slowenische Bank war, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, und dass die Präsenz der KBC als Aktionär der NLB zu diesem Zeitpunkt nicht geholfen hatte, ihre finanziellen Probleme zu vermeiden. Daher kam die Vereinigung zu dem Schluss, dass eine Änderung der Eigentümerstruktur der NLB keine erforderliche Voraussetzung für ihre Rentabilität sei. Die Vereinigung kam auch zu dem Schluss, dass die Verpflichtungen angepasst werden sollten, um den Veränderungen der wirtschaftlichen und politischen Situation in den Mitgliedstaaten und in der Union Rechnung zu tragen. Abschließend argumentierte der zweite Beteiligte, dass die Kommission auch berücksichtigen sollte, dass Slowenien eine schwere Finanzkrise durchlebte, als es beschloss, der NLB staatliche Beihilfen zu gewähren, und als die Verpflichtungen vorgelegt wurden.

c)

Der dritte Beteiligte, ein slowenischer Bürger, brachte vor, dass die Kommission bei der Annahme des Beschlusses von 2013 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe. Der dritte Beteiligte war auch der Ansicht, dass es der Kommission bei der Behandlung der NLB an einer soliden Rechtsgrundlage mangele.

d)

Der vierte Beteiligte, Inhaber einer Fremdwährungseinlage einer ausländischen Zweigstelle der Ljubljanska Banka d.d., äußerte sich hauptsächlich zur Vollstreckung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (20) und bezog sich auf den Teil des Urteils über die Rückzahlung der Fremdwährungseinlagen.

3.2.   Sloweniens Bemerkungen zu den Stellungnahmen der Beteiligten zum Einleitungsbeschluss von 2018

(28)

Slowenien vertrat in seiner Antwort vom 15. Juni 2018 auf die Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss von 2018 die Auffassung, dass sich die meisten Stellungnahmen auf ältere Beschlüsse der slowenischen Behörden und auf den Beschluss von 2013 beziehen. Slowenien betonte, dass es 2013 nicht nur als verantwortlicher Eigentümer der NLB handelte, sondern auch mit dem Ziel, die Finanzstabilität des Landes zu schützen. Slowenien erklärte, dass es mit der gebotenen Sorgfalt und mit der Absicht gehandelt habe, das Risiko einer systemischen Störung auf ein Minimum zu beschränken.

(29)

Was die in Erwägungsgrund 27 unter Buchstabe d beschriebenen Bemerkungen zu Rechtsstreitigkeiten über Fremdwährungseinlagen anbelangt, so war Slowenien der Ansicht, dass diese Bemerkungen nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses 2018 waren.

(30)

In Bezug auf das Argument, dass zusätzliche Maßnahmen nur die langfristigen Rentabilitätsaussichten der NLB beeinträchtigen würden, war Slowenien der Ansicht, dass die Bewertung der Verpflichtungen durch die Kommission auf der Grundlage ihrer im Beschluss von 2013 enthaltenen Bewertung erfolgen sollte, derzufolge die Verkaufsverpflichtung den Einfluss des Staates auf die NLB als Eigentümer verhindern würde. Slowenien ist der Auffassung, dass zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen kommerzieller Art nicht zu diesem Ziel beitragen würden.

(31)

Slowenien betonte, dass es derzeit nicht in den laufenden Betrieb der NLB eingebunden sei.

4.   STELLUNGNAHMEN VON SLOWENIEN

(32)

Als Reaktion auf den Einleitungsbeschluss von 2018 vertrat Slowenien die Auffassung, dass die der NLB gewährten Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der von Slowenien am 21. Dezember 2017 vorgelegten geänderten Verpflichtungen weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar sein würden. Slowenien betonte, dass die Rentabilität der NLB als Beihilfeempfänger gewährleistet bleibe und die Gesamtreihe der Verpflichtungen in Bezug auf Lastenverteilung und Ausgleichsmaßnahmen gleichwertig bleibe.

(33)

Nach Angaben Sloweniens habe die NLB zur Erfüllung der im Rahmen des Beschlusses von 2013 vorgelegten Verpflichtungen eine Reihe von Maßnahmen mit den folgenden Zielen durchgeführt:

a)

Stärkung des Corporate-Governance-Rahmens der NLB;

b)

Stärkung des Preispolitik- und des Risikomanagement-Rahmens der NLB;

c)

Ausrichtung des Geschäfts der NLB auf weniger riskante Aktivitäten;

d)

Verbesserung der Bilanzstruktur der NLB, und

e)

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der NLB.

(34)

Als Ergebnis dieser Maßnahmen vertrat Slowenien die Auffassung, dass die NLB wieder langfristig rentabel sei, da sie alle ihre Kosten decken und weiterhin eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielen könne.

(35)

Slowenien räumte ein, dass in Randnummer 15 der Umstrukturierungsmitteilung (21) ausdrücklich vorgesehen ist, dass der Umstrukturierungszeitraum so kurz wie möglich sein sollte. Slowenien betonte jedoch, dass die verzögerte Umsetzung im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit über Fremdwährungseinlagen gegen die NLB in Kroatien (22) stand, der außerhalb der Kontrolle Sloweniens liege. Slowenien erklärte, dass es einen glaubwürdigen Zeitplan für den Verkauf der Beteiligung von 75 % – 1 an der NLB bis Ende 2019 ausarbeiten werde, wobei ein Großteil bereits 2018 verkauft werden solle.

(36)

Slowenien akzeptierte, dass die Geltungsdauer der bestehenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der soliden Corporate Governance der NLB verlängert werden sollte, argumentierte aber auch, dass die Notwendigkeit der Verlängerung bestehender Verpflichtungen, die sich auf unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen beziehen, jeweils im Einzelfallprüfung geprüft werden sollte. Bei dieser Analyse sollten die veränderten Marktbedingungen seit 2013 berücksichtigt werden. Darüber hinaus argumentierte Slowenien, dass alle Verpflichtungen die Rentabilität der NLB nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr dazu beitragen sollten, sie wiederherzustellen. In diesem Zusammenhang vertrat Slowenien die Auffassung, dass die im Rahmen des Beschlusses von 2013 unternommene Verpflichtung, die Balkan-Tochtergesellschaften zu veräußern, sofern der Verkauf seiner Beteiligung an der NLB nicht rechtzeitig erfolgen würde, keine Ausgleichsmaßnahme sei, da sie keine Marktverzerrung beseitige und die Rentabilität der NLB nicht fördere.

(37)

In Bezug auf die Feststellung der Kommission, dass die NLB noch keine neuen nachrangigen Schuldtitel (23) ausgegeben hat, betonte Slowenien, dass eine der ausländischen Tochtergesellschaften der NLB (NLB Banka Skopje) im Juni 2015 neue nachrangige Schuldtitel in Höhe von 10 Mio. EUR an […] verkauft habe. Darüber hinaus betonte Slowenien, dass die NLB alle ihre gesetzlichen Kapitalanforderungen erfüllt habe und weiterhin über Überschusskapital verfüge, um einer möglichen Stresssituation standzuhalten. Daher vertrat Slowenien die Auffassung, dass es nicht zur langfristigen Rentabilität der NLB beitrage, sie zur Ausgabe zusätzlicher nachrangiger Instrumente zu verpflichten, auch angesichts ihres Liquiditätsüberschusses.

(38)

In Bezug auf die Feststellung der Kommission, dass der Bestand notleidender Kredite der NLB nach wie vor hoch sei (24), argumentierte Slowenien, dass die langfristige Rentabilität der NLB nicht allein aufgrund dieses Arguments infrage gestellt werden könne. Darüber hinaus betonte Slowenien, dass die NLB ihren Bestand an notleidenden Krediten seit Dezember 2013 deutlich reduziert habe (um 70 %) reduziert habe, was auf verbesserte Risikomanagementprozesse zurückzuführen sei.

(39)

Zu der Bewertung der Kommission, dass Slowenien nicht überzeugend nachgewiesen habe, dass es die Corporate-Governance-Probleme der NLB wirksam angegangen sei, (25) argumentierte Slowenien, dass diese Aussage die Leistungen der NLB in diesem Bereich nicht korrekt widerspiegele. Slowenien vertrat die Auffassung, dass das Tagesgeschäft der NLB seit mehr als fünf Jahren von einem bewährten internationalen Managementteam mit einschlägiger Erfahrung geführt werde, das völlig unabhängig vom slowenischen Staat sei. Slowenien wies auch auf die folgenden ergriffenen Maßnahmen hin, um zu veranschaulichen, wie sich die Corporate-Governance-Struktur der NLB stark verbessert wurde:

a)

Slowenien hat die Slovenian Sovereign Holding (im Folgenden „SSH“) gegründet, um alle staatlichen Vermögenswerte ordnungsgemäß zu verwalten.

b)

Das vom slowenischen Gesetzgeber verabschiedete SSH-Gesetz legt Auswahlkriterien für die Ernennung von Mitgliedern des Aufsichtsrats der SSH fest.

c)

Die NLB hat ein zweistufiges Corporate-Governance-System eingeführt, bei dem der Vorstand für das Tagesgeschäft verantwortlich ist und vom Aufsichtsrat überwacht wird.

(40)

Slowenien wies darauf hin, dass die Nichteinhaltung der in den Verpflichtungen festgelegten Verkaufsfrist keinen Einfluss auf den Betrag der zugunsten der NLB gewährten staatlichen Beihilfen, die Bedingungen und Umstände der Beihilfegewährung, den Eigenbeitrag der NLB und die Lastenverteilung gehabt habe. Vor diesem Hintergrund war Slowenien der Ansicht, dass die Nichteinhaltung der Verkaufsverpflichtung keine Auswirkungen auf die Maßnahmen haben sollte, die erforderlich sind, um unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu begrenzen.

(41)

Slowenien vertrat ferner die Auffassung, dass sich der Beschluss von 2013 und die zugehörigen Verpflichtungen nur auf die 2013 gewährten staatlichen Beihilfen bezogen und argumentierte, dass die Kommission die beiden vorangegangenen staatlichen Rekapitalisierungen bereits mit ihren Beschlüssen vom 7. März 2011 bzw. 2. Juli 2012 genehmigt habe.

(42)

Slowenien war auch der Ansicht, dass zusätzliche Rentabilitätsmaßnahmen, Maßnahmen zur Lastenverteilung oder Maßnahmen zur Begrenzung unzumutbarer Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt weder erforderlich noch geeignet seien. Solche weiteren Maßnahmen würden nach Ansicht Sloweniens gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Union verstoßen und im Widerspruch zur Beschlusspraxis der Kommission stehen.

(43)

Slowenien bestätigte, dass es auch beabsichtige, einen Mechanismus einzuführen, der aus dem so genannten Nachfolgefonds (26) finanziert werden solle, um der NLB einen Ausgleich für die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit den laufenden Rechtsstreitigkeiten in Kroatien (27) zu gewähren. Zu diesem Zweck verabschiedete Slowenien ein Gesetz zum Schutz des Wertes der Kapitalbeteiligung der Republik Slowenien an der NLB. (28) Slowenien betonte in seiner Eingabe vom 25. Juli 2018, weiterhin Anstrengungen unternehmen zu wollen, um die finanziellen Folgen für die NLB so weit wie möglich auszugleichen oder abzumildern, um den Verkauf der Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 % – 1 in einer Weise erfolgreich abzuschließen, die den Wert für die slowenischen Steuerzahler maximiert. Slowenien ist der Auffassung, dass dieser Mechanismus die Auswirkungen des kroatischen Rechtsstreits auf den Verkaufspreis der NLB auffangen würde, im Rahmen des Verkaufsprozesses durchgeführt würde und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV darstelle.

(44)

Slowenien hat in seiner Eingabe zusätzliche Informationen in Form eines Berichts seines Finanzberaters aufgenommen, aus dem hervorgeht, dass der Ausgleichsmechanismus zum Schutz vor den Folgen des laufenden Rechtsstreits auch von einem privaten Verkäufer angeboten worden wäre. Der Bericht enthält eine indikative Bewertung der Erfolgsaussichten für den Verkauf der Beteiligung an der NLB auf der Grundlage von zwei Szenarien in Bezug auf die Rechtsstreitigkeiten über kroatische ausländische Einlagen: ein Szenario mit dem Mechanismus (mit potenziellen Zahlungen im Rahmen des Mechanismus zu einem späteren Zeitpunkt) und ein weiteres Szenario ohne einen solchen Mechanismus. Im Wesentlichen wies der Bericht auf der Grundlage der jüngsten Gerichtsurteile in Kroatien darauf hin, dass für die Investoren die Risiken aus dem kroatischen Rechtsstreit praktisch mit 100 % des maximalen Risikos in die Preisvorstellungen einfließen werden. Darüber hinaus hat die EZB in ihrer Aufsichtsfunktion aufgrund des laufenden Rechtsstreits Dividendenbeschränkungen verhängt (für mögliche Dividendenausschüttungen ist eine vorherige Zustimmung der EZB erforderlich). Daher wäre die NLB ohne den Mechanismus in ihrer Fähigkeit, eine Dividende auszuschütten, eingeschränkt, und dies würde aller Wahrscheinlichkeit nach die Zahl der potenziellen Investoren verringern. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die kombinierten Auswirkungen des reduzierten Investoreninteresses und des inkrementellen Risikos für die Cashflows der NLB (sowohl infolge der Rechtsstreitigkeiten als auch der Verschiebung von Dividendenzahlungen) dazu führen würden, dass Investoren nur dann alle im Rahmen des Börsengangs emittierten Anteile zeichnen würden, wenn die Eigenkapitalrendite höher wäre. Der kombinierte negative Effekt für den Verkaufspreis der Verbindlichkeit ([…] (29)) und die erforderliche höhere Eigenkapitalrendite aufgrund der geringeren Anzahl von Investoren ([…] (30)) würde sich auf […] belaufen. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass diese Zahl höher ist als der von der NLB geschätzte maximale Nominalbetrag des Risikos von […], der sich aus den Rechtsstreitigkeiten ergibt. Der Bericht unterstützt daher die Auffassung, dass die Einrichtung eines Ausgleichsmechanismus im Zusammenhang mit dem kroatischen Rechtsstreit zur Stützung des Verkaufspreises der NLB letztendlich zu höheren Nettoerlösen für Slowenien führen wird.

5.   VON SLOWENIEN VORGELEGTE AKTUALISIERTE LISTE VON VERPFLICHTUNGEN

(45)

Am 13. Juli 2018 legten die slowenischen Behörden neue beihilferechtliche Verpflichtungen vor.

(46)

Slowenien ersuchte darum, die Verkaufsverpflichtung zu ändern, indem es vorschlug, seinen Anteil an der NLB wie folgt auf die Sperrminorität zu senken:

1.

um mindestens 50 % plus eine Aktie („50 % + 1“) bis zum 31. Dezember 2018

2.

die verbleibenden die Sperrminorität überschreitenden Anteile bis zum 31. Dezember 2019.

(47)

In der vorgeschlagenen Liste der geänderten Verpflichtungen unterschied Slowenien zwischen verschiedenen möglichen Szenarien in Bezug auf den Verkauf der Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 % – 1. In diesen verschiedenen Szenarien würden unterschiedliche Verpflichtungsgruppen (siehe Erwägungsgründe 50 bis 52) und Verpflichtungsfristen gelten, wie in Tabelle 3 dargestellt.

(48)

Slowenien schlägt vor, dem Veräußerungstreuhänder ein exklusives Mandat erteilen wird, um Sloweniens Anteil an der NLB auf die Sperrminorität für die […] zu reduzieren, sofern es keinen bindenden Kaufvertrag für den Verkauf seiner Beteiligung an der NLB gemäß den geänderten Verkaufsverpflichtungen und innerhalb des in Erwägungsgrund 46 festgelegten Zeitraums abgeschlossen hat.

(49)

Im Falle günstiger Marktbedingungen schließt Slowenien die Möglichkeit nicht aus, bis zum 31. Dezember 2018 eine Beteiligung von mehr als 50 % + 1 bis zur Höhe der gesamten 75 % – 1 zu verkaufen.

(50)

In Bezug auf die im Rahmen des Beschlusses von 2013 vorgelegten Verpflichtungen schlägt Slowenien vor, die folgenden bestehenden Verpflichtungen zu ändern und zu erweitern („Verpflichtungen der Gruppe 1“):

a)

Änderung der Zuweisung von Sitzen und Stimmrechten im Aufsichtsrat und dessen Ausschüssen an unabhängige Sachverständige gemäß Randnummer 9.6 der Verpflichtungen von 2013 nur insofern, als künftig 100 % der Sitze unabhängigen Sachverständigen zugewiesen werden (statt wie bisher drei Viertel).

b)

Sicherstellung, dass jede staatseigene Bank eine gesonderte Wirtschaftseinheit mit unabhängigen Entscheidungsbefugnissen nach Randnummer 9.10 der Verpflichtungen von 2013 bleibt.

c)

Sicherstellung, dass die slowenischen staatlichen Unternehmen nach Randnummer 11 der Verpflichtung von 2013 auf keinen Fall gegenüber nichtstaatlichen Unternehmen begünstigt werden (Gleichbehandlung).

d)

Einhaltung des Übernahmeverbots, wie in Randnummer 12.4 der Verpflichtungen von 2013 beschrieben.

(51)

Darüber hinaus werden andere bestehende Verpflichtungen bis zu dem Zeitpunkt verlängert, zu dem Slowenien seinen Anteil an der NLB auf die Sperrminorität reduziert hat („Verpflichtungen der Gruppe 2“):

a)

Die Verpflichtung in Bezug auf die Senkung von Kosten nach Randnummer 2 der Verpflichtungen von 2013 wird dahingehend geändert, dass sich die Betriebskosten auf Gruppenebene (ausgenommen einmalige außerordentliche Kosten mit nicht wiederkehrendem Charakter) jährlicher auf höchstens […] EUR belaufen können.

b)

Die Verpflichtung in Bezug auf die Veräußerung von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften nach Randnummer 4 der Verpflichtungen von 2013 wird nur dahingehend geändert, dass die NLB nicht wieder in Geschäfte und Tätigkeiten einsteigt, die sie veräußern musste.

c)

Die Verpflichtung in Bezug auf das Verbot von Werbung und aggressiven Geschäftsstrategien nach Randnummer 12.1 der Verpflichtungen von 2013.

d)

Die Verpflichtung in Bezug auf den Kapitalrückzahlungsmechanismus und das Dividendenverbot nach Randnummer 12.2 der Verpflichtungen von 2013 wurde nur dahingehend geändert, dass die NLB ausgehend von den geprüften Jahresabschlüssen mindestens ihren Nettoertrag an die Aktionäre ausschüttet, vorbehaltlich der durch europäische oder slowenische Vorschriften auferlegten Einschränkungen und unter der Voraussetzung, dass bestimmte Mindestkapitalanforderungen erfüllt sind.

e)

Die Verpflichtung in Bezug auf den Überwachungstreuhänder aus Randnummer 18 der Verpflichtungen von 2013, die bis Ende 2019 weiterhin gilt.

f)

Die Verpflichtung in Bezug auf den Veräußerungstreuhänder in Randnummer 19 der Verpflichtungen von 2013.

(52)

Slowenien schlägt vor, die Verpflichtung in Bezug auf die Eigenkapitalrendite und die anderen Verpflichtungen in Bezug auf das Risikomanagement und die Kreditpolitik gemäß den Randnummern 10.1 bis 10.6 der Verpflichtungen von 2013 zu verlängern, bis mindestens eine Beteiligung von 50 % + 1 an der NLB verkauft ist, und diese Verpflichtungen nur insofern zu ändern, als die Preise für neue Kredite als angemessen gelten, wenn der neue Kredit dazu beiträgt, eine positive Eigenkapitalrendite vor Steuern in Höhe von […] für entweder den einzelnen Kredit oder für jede Kundenbeziehung zu erzielen. Wenn Slowenien seine Beteiligung an der NLB jedoch nicht bis zum […] auf die Sperrminorität gesenkt hat, gilt die Verpflichtung in Bezug auf die Eigenkapitalrendite ab […] wieder, bis Slowenien seine Beteiligung an der NLB auf die Sperrminorität reduziert hat.

(53)

Slowenien legt außerdem die folgenden zusätzlichen Verpflichtungen als Ausgleichsmaßnahmen für den verzögerten Verkaufsprozess vor („Verpflichtungen der Gruppe 3“):

a)

Die NLB gibt bis spätestens […] ein Ergänzungskapitalinstrument an von Slowenien unabhängige Investoren aus, außer im Fall schwerwiegender Marktstörungen und vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission.

b)

Die NLB wird bis zum […] [10–20] Zweigstellen in Slowenien schließen.

(54)

Zusätzlich schlägt Slowenien ferner vor, dass die NLB ihre Anteile an der Versicherungstochtergesellschaft NLB Vita bis zum […] veräußern wird, sofern Slowenien seinen Anteil an der NLB nicht bis zum 31. Dezember 2018 auf die Sperrminorität reduziert hat.

Tabelle 3

Geltende Verpflichtungen und Fristen in verschiedenen Szenarien

Szenario

Verpflichtungen der Gruppe 1

Verpflichtungen der Gruppe 2

Verpflichtungen der Gruppe 3

NLB Vita

Eigenkapitalrendite (einschl. Risikomanagement und Kreditpolitik)

Slowenien verkauft bis zum 31.12.2018 eine NLB-Beteiligung von 75 % – 1

Bis zum 31.12.2018, außer der Verpflichtung in Bezug auf das Übernahmeverbot (bis zum 31.12.2019)

Bis zum 31.12.2018, außer der Verpflichtung in Bezug auf den Überwachungstreuhänder (bis zum 31.12.2019)

Ausstellung der Ergänzungskapitalinstrumente bis […]

Schließung von [10–20] Zweigstellen bis […]

n. z.

Bis zum Verkauf von mindestens 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB

Slowenien verkauft 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB bis zum 31.12.2018 und die verbleibenden Anteile über der Sperrminorität bis zum 31.12.2019

Bis zum 31.12.2019

Bis zum Verkauf von 75 % – 1 der Beteiligung an der NLB, außer der Verpflichtung in Bezug auf den Überwachungstreuhänder (bis zum 31.12.2019).

Ausstellung der Ergänzungskapitalinstrumente bis […]

Schließung von [10–20] Zweigstellen bis […]

Verkauf vor […]

Bis zum Verkauf von mindestens 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB und ab dem […] bis zum Verkauf von 75 % – 1 der Beteiligung an der NLB

Slowenien versäumt den Verkauf von 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB bis zum 31.12.2018, der Veräußerungstreuhänder muss Sloweniens Anteil bis zur Höhe der Sperrminorität verkaufen

Bis zum 31.12.2018, außer der Verpflichtung in Bezug auf das Übernahme-verbot (bis zum 31.12.2019)

Bis zum 31.12.2018, außer der Verpflichtung in Bezug auf den Überwachungstreuhänder (bis zum 31.12.2019)

Ausstellung der Ergänzungskapitalinstrumente bis […]

Schließung von [10–20] Zweigstellen bis […]

Verkauf vor […]

Bis zum Verkauf von mindestens 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB und ab dem […] bis zum Verkauf von 75 % – 1 der Beteiligung an der NLB

Slowenien verkauft 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB bis zum 31.12.2018, versäumt aber den Verkauf der verbleibenden Anteile, die die Sperrminorität übersteigen, bis zum 31.12.2019

Bis zum 31.12.2019

Bis zum Verkauf von 75 % – 1 der Beteiligung an der NLB bis zum 31.12.2019 an der NLB, außer der Verpflichtung in Bezug auf den Überwachungstreuhänder (bis zum 31.12.2019)

Ausstellung der Ergänzungskapitalinstrumente bis […]

Schließung von [10–20] Zweigstellen bis […]

Verkauf vor […]

Bis zum Verkauf von mindestens 50 % + 1 der Beteiligung an der NLB und ab dem […] bis zum Verkauf von 75 % – 1 der Beteiligung an der NLB

6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN

6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(55)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche Beihilfen staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Zuwendungen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(56)

Die Kommission kam bereits in ihrem Beschluss von 2013 zu dem Schluss, dass die in Erwägungsgrund 18 beschriebenen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen. Diese Beurteilung bleibt unverändert. (31)

(57)

Die Kommission wird in den Erwägungsgründen 58 bis 62 prüfen, ob die kumulativen Kriterien für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe in Bezug auf den in Erwägungsgrund 43 beschriebenen Ausgleichsmechanismus erfüllt sind. Da die Kriterien für staatliche Beihilfen kumulativer Natur sind, gilt eine Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe, wenn mindestens eines der Kriterien für staatliche Beihilfen nicht erfüllt ist.

(58)

Die Kommission wird prüfen, ob der Ausgleichsmechanismus, den Slowenien einzuführen beabsichtigt, der NLB einen Vorteil verschaffen würde. Zu diesem Zweck wird die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers anwenden, das auf verschiedene wirtschaftliche Transaktionen angewendet werden kann. Die Kommission stellt fest, dass der Ausgleichsmechanismus im Zusammenhang mit einem Verkauf von Vermögenswerten vorgesehen ist, und daher muss die Kommission das Kriterium des „privaten Verkäufers“ anwenden. Dabei prüft die Kommission, ob auch ein hypothetischer privater Verkäufer im Rahmen desselben Verkaufsprozesses diesen Ausgleichsmechanismus angeboten hätte.

(59)

Erstens stellt die Kommission fest, dass sich der Ausgleichsmechanismus auf seit Langem anhängige Gerichtsverfahren bezieht, für die die Investoren nicht unbedingt über umfangreiche Bewertungserfahrung verfügen. (32) Kürzlich haben kroatische Gerichte gegen die NLB entschieden, was das Thema stark in den Fokus der Investoren rückte. (33) Der Streit stammt aus der Zeit vor der Auflösung Jugoslawiens und steht nicht im Zusammenhang mit den jüngsten Geschäften und Aktivitäten der NLB. Der Umstand, dass die Ansprüche die Möglichkeit bergen, dass die NLB mit der Ljubljanska Banka d.d. gesamtschuldnerisch haftbar gemacht wird, erschwert die Bewertung der Forderung zusätzlich, da es schwieriger ist, die Auswirkungen dieser Forderung nur auf die NLB zu beurteilen. Die Kommission ist sich bewusst, dass diese Bewertungsschwierigkeiten zu Problemen der Informationsasymmetrie führen können. In Anbetracht dieser Elemente ist es verständlich, dass die Investoren — in Ermangelung eines solchen Mechanismus — das maximale, sich daraus ergebende Risiko in ihren Preisvorstellungen berücksichtigen werden. Da die Investoren vom negativsten Fall ausgehen würden, könnte der Mechanismus es den slowenischen Behörden ermöglichen, von den Vorteilen infolge günstigerer Gerichtsurteile zu profitieren.

(60)

Zweitens nimmt die Kommission die Informationen in dem von Slowenien vorgelegten Bericht zur Kenntnis, in dem auf der Grundlage des Feedbacks der Investoren festgestellt wird, dass bestimmte Investoren ohne einen solchen Ausgleichsmechanismus im Rahmen eines Börsengang keine Anteile mehr zeichnen werden, was sich negativ auf den Verkaufspreis auswirken würde. (34) Der Bericht verweist in diesem Zusammenhang vor allem auf Investoren, die an Anlagen interessiert sind, für die sie Dividenden erhalten. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission auch zur Kenntnis, dass die EZB […] in ihrer Aufsichtsfunktion aufgrund der laufenden Gerichtsverfahren bereits Dividendenbeschränkungen verhängt hat. Infolgedessen durfte die NLB keine Dividende in Höhe von […] (35) ausschütten. Abschließend betonte der Bericht, dass es in einem Szenario ohne Mechanismus zu negativen Auswirkungen auf den Verkaufspreis von […] (36) kommen wird und das Fehlen eines Ausgleichsmechanismus sogar den Abschluss des Börsengangs gefährden würde. (37)

(61)

Die Kommission stellt fest, dass der Bericht, der auf vernünftigen, von der Kommission überprüften Annahmen beruht, darauf hinweist, dass die negative und maximalistische Einschätzung der Anleger in Bezug auf den kroatischen Rechtsstreit ([…]) in Kombination mit dem geringeren Interesse von Anlegern, die an Dividendenausschüttungen interessiert sind ([…]), die geschätzten Kosten für den slowenischen Staat als dem Mechanismus (maximal […], bei günstigeren Gerichtsurteilen jedoch niedriger) deutlich überwiegen. Auf der Grundlage dieser Elemente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Mechanismus positiv auf den Nettoerlös aus dem Verkauf der NLB auswirken wird.

(62)

Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 58 bis 61 dargelegten Bewertung akzeptiert die Kommission, dass ein privater Verkäufer unter den sehr spezifischen Umständen (kroatischer Rechtsstreit) im Rahmen eines Verkaufsprozesses ebenfalls einen solchen Ausgleichsmechanismus gewähren würde und dass Slowenien der NLB daher keinen Vorteil verschafft. Da die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Kriterien kumulativ sind und das Kriterium der Gewährung eines Vorteils nicht erfüllt ist, kann das Vorliegen zusätzlicher staatlicher Beihilfen durch die Einführung eines Ausgleichsmechanismus ausgeschlossen werden.

6.2.   Vereinbarkeitsüberprüfung

(63)

In Bezug auf die Stellungnahmen Sloweniens und der anderen Beteiligten in den Abschnitten 3 und 4 dieses Beschlusses stellt die Kommission fest, dass sich eine Reihe dieser Stellungnahmen eher auf den Beschluss von 2013 beziehen. Die Kommission erinnert daran, dass sie nur die Fragen bewerten wird, die im Einleitungsbeschluss von 2018 aufgeworfen wurden, und dass sie keine Neubewertung des Beschlusses von 2013 vornehmen wird, weder in Bezug auf die Bewertung des Vorliegens einer Beihilfe noch zur Vereinbarkeit dieser Beihilfe auf der Grundlage der von Slowenien im Jahr 2013 eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere wird die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass die langfristige Rentabilität der NLB entscheidend auf der Verpflichtung beruhte, ihre Beteiligung bis zur Sperrminorität zu verkaufen, nicht neu bewerten. Die geforderte Änderung der Eigentümerschaft der NLB stellte in der Tat sicher, dass die NLB auf allen Ebenen mit dem Ziel einer Wertemaximierung verwaltet wird und keine anderen kurz- oder langfristigen politischen Ziele verfolgt.

(64)

Nach Ansicht der Kommission beziehen sich folgende Bemerkungen in den Stellungnahmen der anderen Beteiligten auf die Bedenken und die vorläufigen Feststellungen im Einleitungsbeschluss von 2018:

a)

die Bezugnahme des ersten Beteiligten auf andere Beihilfefälle, in denen die Kommission eine Verlängerung der Verpflichtungen in Bezug auf den Verkauf gewährt hatte, (38) und das Argument, dass eine Verlängerung der Frist bis 2019 für Slowenien und die slowenischen Steuerzahler insgesamt von Vorteil sei.

b)

das Argument des ersten Beteiligten, dass zusätzliche Verpflichtungen die langfristigen Rentabilitätsaussichten der NLB nur verschlechtern würden.

(65)

Was den Vergleich mit anderen Fällen anbelangt, so erinnert die Kommission daran, dass sie in allen Fällen die Vereinbarkeit auf der Grundlage der Mitteilungen der Kommission (39) bewertet, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe gültig waren. Die Kommission erinnert auch daran, dass in diesem Fall der Verkauf der Beteiligung an der NLB erforderlich war, um die Rentabilität der NLB zu gewährleisten, und dass er Teil einer umfassenden Bewertung von Umstrukturierungsbeihilfemaßnahmen war, während in anderen Fällen der Verkauf von Vermögenswerten im Rahmen einer Bewertung von Liquidationsbeihilfemaßnahmen erfolgte.

(66)

Die Kommission stellt fest, dass keine konkreten Gründe oder Beispiele für Verpflichtungen gegeben werden, die angeblich negative Auswirkungen auf die Rentabilität der NLB haben. Wie in Erwägungsgrund 55 des Einleitungsbeschlusses von 2018 festgehalten, wird die Kommission prüfen, ob das neue Verpflichtungspaket das ursprüngliche Gleichgewicht des Beschlusses von 2013 und des Änderungsbeschlusses von 2017 aufrechterhält und ob die geänderten Verpflichtungen die Rentabilität der NLB nicht negativ beeinträchtigen, während sie gleichzeitig auch in Bezug auf die Lastenverteilung und Ausgleichsmaßnahmen gleichwertig bleiben.

(67)

Da Slowenien am 13. Juli 2018 geänderte Verpflichtungen mitgeteilt hat, wird die Kommission prüfen, ob diese neuen Verpflichtungen als gleichwertig mit den ursprünglich im Rahmen des Beschlusses von 2013 und des Änderungsbeschlusses von 2017 vorgelegten Verpflichtungen angesehen werden können. Die Kommission wird die am 21. Dezember 2017 vorgelegten Verpflichtungen, die im Rahmen des Einleitungsbeschlusses von 2018 bewertet wurden, nicht neu bewerten.

(68)

Ein Umstrukturierungsbeschluss kann generell (40) geändert werden, wenn die Änderung keine zusätzliche Beihilfe bedeutet und auf neuen Verpflichtungen beruht, die als den ursprünglichen gleichwertig angesehen werden können. In diesem Fall wären die bestehenden Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Gleichgewicht des ursprünglichen Beschlusses erhalten bleibt. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung sollen dazu die geänderten Verpflichtungen die Rentabilität des Beihilfeempfängers nicht beeinträchtigen und das Gesamtpaket der Verpflichtungen in Bezug auf Lastenverteilung und Ausgleichsmaßnahmen gleich bleiben.

(69)

Der Einleitungsbeschluss von 2018 (41) erinnert daran, dass der Abschnitt zur Rentabilität des Beschlusses von 2013 entscheidend auf einer Änderung der Eigentumsverhältnisse der NLB beruhte, um die langfristige Rentabilität der NLB zu gewährleisten. Im Jahr 2013 hatten sich die slowenischen Behörden tatsächlich verpflichtet, die Einflussnahme des Staates auf die Tagesgeschäfte der NLB zu beenden. Slowenien schlägt nun vor, bis zum 31. Dezember 2018 eine Beteiligung an der NLB von mindestens 50 % + 1 und die restlichen Anteile über der Sperrminorität bis zum 31. Dezember 2019 zu verkaufen.

(70)

Die Kommission kann die langfristige Rentabilität der NLB erneut bestätigen, wenn dieser überarbeitete Zeitplan für den Verkauf strikt eingehalten wird. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission positiv zur Kenntnis, dass die geänderten Verpflichtungen in gewissem Maße mit dem Veräußerungsprozess zusammenhängen, wodurch die richtigen Anreize für einen schnelleren Verkaufsprozess geschaffen werden. Die Kommission stellt beispielsweise fest, dass, wenn die Beteiligung, die über die Sperrminorität hinausgeht, vor dem 31. Dezember 2019 verkauft wird, bestimmte Verpflichtungen früher entfallen. (42) Damit sollte sichergestellt sein, dass Slowenien die Beteiligung, die über die Sperrminorität hinausgeht, so schnell wie möglich verkauft. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der überarbeitete Zeitplan in Verbindung mit den neuen slowenischen Verpflichtungen sicherstellen sollte, dass sowohl der Verkauf der NLB als auch das Ende des Umstrukturierungszeitraums sich nicht übermäßig verzögern. (43)

(71)

Im Einleitungsbeschluss von 2018 (44) machte die Kommission auch andere Bemerkungen, die auf nicht optimale Fortschritte bei der Wiederherstellung der Rentabilität hindeuteten, wie z. B. das Fehlen einer neuen Emission nachrangiger Schuldtitel, das hohe Niveau notleidender Kredite und die Fragen der Corporate Governance im Zusammenhang mit Vorschlägen für den Aufsichtsrat. (45) Die Kommission stellt fest, dass sich Slowenien in seiner Mitteilung vom 13. Juli 2018 verpflichtet hat, dass die NLB bis zum […] ein Ergänzungskapitalinstrument ausgeben und nur unabhängige Sachverständige als Mitglieder des Aufsichtsrats bestellenwird. Nach Ansicht der Kommission werden diese Verpflichtungen einen positiven Beitrag zur Rentabilität der NLB leisten. Die Kommission nimmt auch zur Kenntnis, dass der Anteil der notleidenden Kredite an den Gesamtdarlehen (46) im ersten Quartal 2018 weiter auf 8,8 % gesunken ist (im Vergleich zu 9,2 % Ende Dezember 2017).

(72)

Im Einleitungsbeschluss von 2018 (47) hatte die Kommission auch Zweifel an der Wirksamkeit des ursprünglichen Vorschlags Sloweniens zur Ernennung eines „Blind Trustee“ als Ausgleichsmaßnahme geäußert. Da diese Verpflichtung in der jüngsten Mitteilung Sloweniens nicht mehr vorgeschlagen wird, ist es nicht erforderlich, dass die Kommission die Wirksamkeit eines solchen „Blind Trustee“ abschließend bewertet.

(73)

Im Einleitungsbeschluss von 2018 (48) kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Verzögerung des Verkaufs der NLB de facto den Umstrukturierungszeitraum verlängert hat. Da eine Reihe von Verpflichtungen logisch mit dem Umstrukturierungszeitraum zusammenhängen (siehe Erwägungsgrund 25 des Einleitungsbeschlusses von 2018), wies die Kommission darauf hin, dass eine Verlängerung der Frist für den Verkaufsprozess mit einer Verlängerung auch anderer Umstrukturierungsverpflichtungen einhergehen sollte. Die Kommission stellt fest, dass Slowenien nun vorschlägt, fast alle relevanten bestehenden Verpflichtungen bis zum Abschluss des Verkaufsprozesses zu verlängern. Die relevanteste bestehende Verpflichtung aus dem Beschluss von 2013, die nicht bis ganz zum Abschluss der Verringerung der Beteiligung auf die Sperrminorität beibehalten wird, ist die Verpflichtung […]. Die Kommission stellt jedoch fest, dass neben der Verlängerung bestehender Verpflichtungen zusätzliche Ausgleichsverpflichtungen vorgesehen sind.

(74)

Im Einleitungsbeschluss von 2018 (49) äußerte die Kommission auch Zweifel, ob Slowenien die Rentabilität der NLB nicht weiter verbessern könnte, indem es unter anderem den Blind Trustee in einen vollberechtigten Veräußerungstreuhänder umwandelt. Die Kommission äußerte auch Zweifel, (50) ob die Aufhebung der alternativen Verpflichtung in Bezug auf die Veräußerung der Balkan-Tochtergesellschaften die bestehenden Verpflichtungen nicht schwächen würde. Die Kommission stellt fest, dass Slowenien nun vorgeschlagen hat, dem Veräußerungstreuhänder ein exklusives Mandat für den Verkauf der slowenischen Beteiligung an der NLB, die über die Sperrminorität hinausgeht, zu erteilen, wenn Slowenien der Verkaufsverpflichtung nicht nachkommt. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Hinzufügung des Veräußerungstreuhänders den Bedenken Rechnung trägt, die in Bezug auf die Durchführung des Verkaufs der Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 % – 1 geäußert wurden, und somit die Glaubwürdigkeit der Verkaufsverpflichtung stärkt und die Rentabilitätsaussichten der NLB verbessert.

(75)

In Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses von 2018 äußerte die Kommission auch Zweifel, ob Slowenien nicht weitere Strukturmaßnahmen für die NLB in Betracht ziehen sollte, wie z. B. Veräußerungen bestimmter Tochtergesellschaften und/oder Verhaltensmaßnahmen, um die Verzögerung beim Verkauf der Beteiligung an NLB und beim Umstrukturierungsprozess auszugleichen. Da die NLB für einen längeren Zeitraum auf dem Markt tätig sein wird, ohne ihre langfristige Rentabilität vollständig gewährleistet zu haben, könnte dies zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Kommission stellt nun fest, dass Slowenien drei zusätzliche Verpflichtungen vorgeschlagen hat, (51) die die Ausgabe eines Ergänzungskapitalinstruments bis […], die Schließung von [10–20] zusätzlichen Zweigstellen und die Veräußerung der Beteiligung der NLB an der NLB Vita betreffen (letztere nur, wenn Slowenien seine Beteiligung an der NLB nicht bis Ende 2018 auf die Sperrminorität reduziert hat). Je länger der Zeitraum ist, in dem die langfristige Rentabilität nicht vollständig gewährleistet ist, umso mehr Ausgleichsmaßnahmen sind erforderlich um sicherzustellen, dass das Gesamtpaket der Verpflichtungen in Bezug auf die Ausgleichsmaßnahmen gleichwertig bleibt. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Zahl der Zweigstellen, die Slowenien zu schließen beabsichtigt, beträchtlich ist (im Verhältnis zur Zahl der Zweigstellen, die NLB in Slowenien hat (52)) und die kommerzielle Präsenz der NLB in Slowenien verringern wird. (53) Die Kommission beurteilt auch die Auswirkungen der Veräußerung der NLB Vita sowohl in Bezug auf den Wettbewerb (54) als auch auf die Lastenverteilung positiv, ohne die Rentabilität der NLB (55) übermäßig zu beeinträchtigen. Insgesamt kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgleichsmaßnahmen ausreichen, um die Verzögerung beim Verkauf der Beteiligung an der NLB in Höhe von 75 %-1 und den verlängerten Umstrukturierungsprozess auszugleichen.

(76)

In Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses von 2018 äußerte die Kommission auch Zweifel, ob die Gründung einer neuen Leasinggesellschaft so bald nach Auflösung der früheren Leasinggesellschaft aufgrund der beihilferechtlichen Verpflichtungen aus dem Beschluss von 2013 nicht gegen den Geist der Verpflichtung in Bezug auf die Veräußerung von Nicht-Kernbeteiligungen der NLB verstoßen würde. Die Kommission stellt fest, dass die NLB das Gründungsverfahren inzwischen eingestellt hat, was diesen Zweifel beseitigt.

(77)

Im Einleitungsbeschluss von 2018 (56) wurde Slowenien auch aufgefordert, klarzustellen, dass die jüngsten Verpflichtungen keine anderen Verpflichtungen ändern, die dem Änderungsbeschluss von 2017 zugrunde liegen (insbesondere in Bezug auf das Übernahmeverbot). Die Kommission stellt fest, dass Slowenien nun in seiner jüngsten Mitteilung (57) klargestellt hat, dass das Übernahmeverbot bis zum 31. Dezember 2019 weiter gilt.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(78)

Wie sich aus vorstehender Bewertung des am 13. Juli 2018 gemeldeten neuen Pakets von Verpflichtungen ergibt, wurden die von der Kommission im Einleitungsbeschluss 2018 geäußerten Zweifel an der Gleichwertigkeit Verpflichtungen ausgeräumt und bleiben die im Beschluss von 2013 und dem Änderungsbeschluss von 2017 erzielten Schlussfolgerungen unberührt. Daher kommt die Kommission auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (58) zu dem Schluss, dass die der NLB gewährten staatlichen Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

(79)

Darüber hinaus kommt die Kommission auf der Grundlage von Artikel4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 zu dem Schluss, dass der Ausgleichsmechanismus für die NLB in Bezug auf rechtliche Folgen des laufenden Rechtsstreits in Kroatien keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet.

(80)

Die Kommission hält fest, dass Slowenien sich ausnahmsweise damit einverstanden erklärt hat, den Text dieses Beschlusses nur in englischer Sprache zu erhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ersetzung der von Slowenien gemäß den Beschlüssen SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N) und SA.33229 (2017/N-2) eingegangenen Verpflichtungen durch die von Slowenien gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss mitgeteilten Verpflichtungen ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Der Ausgleichsmechanismus zur Entschädigung der NLB für die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem laufenden Rechtsstreit in Kroatien beinhaltet keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 10. August 2018

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.33229 („Einleitungsbeschluss von 2018“) (2018/C) (ex 2017/N-3) — Slowenien — Änderung der Umstrukturierungsverpflichtungen von Nova Ljubljanska Banka (ABl. C 121 vom 6.4.2018, S. 15).

(2)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.32261 (2011/N) — Slowenien — Rettungsbeihilfe zur Rekapitalisierung zugunsten der NLB (ABl. C 189 vom 29.6.2011, S. 2).

(3)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.34937 (2012/C) (ex 2012/N) und SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N) — zweite Rekapitalisierung der NLB und Umstrukturierung der NLB (ABl. C 361 vom 22.11.2012, S. 18).

(4)  Beschluss 2014/535/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33229 (2012/C) (ex 2011/N) — Umstrukturierung der NLB — Slowenien, die Slowenien für die Nova Ljubljanska banka d.d. durchzuführen beabsichtigt (ABl. L 246 vom 21.8.2014, S. 28).

(5)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.33229 (2017/N-2) — Slowenien — Änderung des Umstrukturierungsbeschlusses der NLB (ABl. C 254 vom 11.7.2017, S. 2).

(6)  Siehe die folgende Pressemitteilung: http://www.vlada.si/en/media_room/government_press_releases/press_release/article/138_regular_government_session_government_rejects_minimum_offer_price_for_nlb_59951/

(7)  Diese werden in den Erwägungsgründen 5, 6 und 7 des Einleitungsbeschlusses von 2018 genauer erläutert.

(8)  Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47).

(9)  Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

(10)  Präsentation der NLB-Gruppe, Ergebnisse 1. Quartal 2018, Seite 4.

(11)  In den letzten Jahren hat sich die Eigentümerstruktur der NLB mehrfach verändert. Im Jahr 2002 erwarb die belgische Bank KBC 34 % der NLB. Im Jahr 2006 konnte die KBC ihre Beteiligung an der NLB jedoch nicht erhöhen, sodass sie entschied, ihre bestehende Beteiligung nicht länger als strategisch einzuordnen, sondern sie als finanzielle Beteiligung umzuqualifizieren. Die KBC stieg im Jahr 2013 vollständig aus der NLB aus. Ende 2013 wurde der slowenische Staat wieder zu 100 % Eigentümer der NLB und hat damit die (Teil-)Privatisierung der NLB von 2001/2002 de facto rückgängig gemacht.

(12)  Die Finanzkennzahlen, die in Tabelle 1 aufgeführt werden, basieren auf den konsolidierten Jahresabschlüssen der NLB, die hier verfügbar sind: https://www.nlb.si/nlb/nlb-portal/eng/investor-relations/financial-reports/prezentacija-nlb-final-2017.pdf und https://www.nlb.si/nlb/nlb-portal/eng/investor-relations/financial-reports/prezentacija-nlb-1q2018-final.pdf

(13)  Die risikogewichteten Aktiva stiegen 2017 aufgrund gestiegener Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, einer Korrektur der Behandlung der Devisenposition der NLB auf konsolidierter Ebene und aufgrund der Behandlung der Kapitalbeteiligungen an Nicht-Euro-Tochterbanken.

(14)  Quellen: siehe Link in Fußnote 12.

(15)  Gemessen an den Vermögenswerte der gedeckten Fonds ohne Eigenmittel.

(16)  Die slowenische Leasing-Tochtergesellschaft der NLB wurde unter den nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften geführt, die im Rahmen der Verpflichtungen, auf deren Grundlage der Beschluss von 2013 erlassen wurde, veräußert werden sollten.

(17)  Gestützt auf den Bericht des Überwachungstreuhänders vom 14. Juni 2018.

(18)  Die Differenz zwischen dem Übertragungspreis (617 Mio. EUR) und dem Marktwert (486 Mio. EUR) der wertgeminderten Vermögenswerte.

(19)  Unter Verweis auf den Beihilfebeschluss der Kommission für vier italienische Brückenbanken und Novobanco: siehe Beschlüsse der Kommission in der Sache SA.43976 (2015/N) — Portugal — Amendment of the 2014 Resolution of Banco Espirito Santo S.A. (Novo Banco S.A.) (ABl. C 390 vom 21.10.2016, S. 5) und in der Sache SA.39543 (2015/N), SA. 41134 (2015/N), SA. 41925 (2015/N) und SA. 43547 (2015/N) — Italien — Second amendment to the Resolution of Banca delle Marche S.p.A, Banca Popolare dell'Etruria e del Lazio Soc. Coop., Cassa di Risparmio de Ferrara S.p.A. und Cassa di Risparmio della Provincia di Chieti S.p.A. (ABl. C 61 vom 16.2.2018, S. 1).

(20)  Ališić and Others v. Bosnia and. Herzegovina, Croatia, Serbia, Slovenia and the Former Yugoslav Republic of Macedonia (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-145575).

(21)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

(22)  Der Rechtsstreit bezieht sich auf anhängige kroatische Gerichtsverfahren über Fremdwährungseinlagen kroatischer Einleger (Kunden der Ljubljanska Banka d.d., Ljubljana, Zweigstelle Zagreb), eine Angelegenheit, die auf die Zeit vor der Auflösung des ehemaligen Jugoslawiens zurückgeht. Seit 2017 wurden drei Gerichtsverfahren von kroatischen Gerichten zweiter Instanz gegen die NLB entschieden, wobei die Bank verpflichtet wurde, den Kapitalbetrag zusätzlich zu den Zinsen und Gerichtskosten zurückzuzahlen. Darüber hinaus wies das kroatische Verfassungsgericht im Mai 2018 die Rechtsmittel der NLB gegen ein Verfahren zurück, das die Bank im Jahr 2015 verloren hatte.

(23)  Siehe Erwägungsgrund 58 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(24)  Ebd.

(25)  Ebd.

(26)  Der Nachfolgefonds der Republik Slowenien (Sklad Republike Slovenije za nasledstvo) ist ein öffentlicher Finanzfonds, der zur Durchführung des Abkommens über Nachfolgefragen und in dieser Hinsicht zur Ausübung der Rechte und zur Regelung der Verbindlichkeiten der Republik Slowenien im Rahmen der Aufteilung des Vermögens, der Rechte und Verbindlichkeiten des ehemaligen Jugoslawiens sowie zur Erfüllung anderer Aufgaben im Zusammenhang mit den Nachfolgefragen des ehemaligen Jugoslawiens eingerichtet wurde.

(27)  Der Rechtsstreit bezieht sich auf anhängige kroatische Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Fremdwährungseinlagen, die nach der Auflösung Jugoslawiens an kroatische Einleger (Kunden der Ljubljanska Banka d.d., Zweigstelle in Zagreb) ausgezahlt wurden. In einigen der jüngsten Gerichtsentscheidungen wurden die NLB und die Ljubljanska Banka d.d., Ljubljana, gesamtschuldnerisch haftbar gemacht.

(28)  Gesetz 52/2018, veröffentlicht am 27. Juli 2018 im Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 52/2018 https://www.uradni-list.si/glasilo-uradni-list-rs/vsebina/2018-01-2645/zakon-za-zascito-vrednosti-kapitalske-nalozbe-republike-slovenije-v-novi-ljubljanski-banki-d-d--ljubljana-zvknnlb

(29)  Die […] stützt sich auf aufgelaufene Zinsen von ~[…] des ausstehenden Kapitals, die im Rahmen des laufenden Rechtsstreits gefordert wurden ([…]); die Zinsberechnung basiert auf der Zinsberechnung aus Gerichtsentscheidungen.

(30)  Die […] entspricht einer erforderlichen höheren Eigenkapitalrendite von […], die dann zur Diskontierung der erwarteten Dividendenzahlungen auf der Grundlage des Geschäftsplans der NLB zur Berechnung der Auswirkungen auf den Börsenkurs verwendet wird.

(31)  In Bezug auf die Stellungnahme Sloweniens (siehe Erwägungsgrund 41), dass sich die Verpflichtungen nur auf die Rekapitalisierung im Jahr 2013 bezöge, stellt die Kommission fest, dass die ersten beiden Rekapitalisierungen vorübergehend in Rettungsbeschlüssen genehmigt wurden und erst im Beschluss von 2013 angesichts des Umstrukturierungsplans und der vorgelegten Verpflichtungen als Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt wurden. Daher beziehen sich die vorgelegten Verpflichtungen auch auf die ersten beiden Rekapitalisierungen.

(32)  Im Gegensatz zu Rechtsansprüchen, die häufiger im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens auftreten, wie z. B. Ansprüche aus Produkthaftung oder Schadenersatzansprüche.

(33)  Siehe Fußnote 21

(34)  Die Kommission kam bereits in den Erwägungsgründen 28 und 29 des Änderungsbeschlusses von 2017 zu dem Schluss, dass die Transaktion im Vergleich zur Investorennachfrage beträchtlich sei. Die Kommission stellte konkret fest, dass der Börsengang von NLB im Vergleich zu den kürzlich beobachteten Transaktionsvolumina auf dem Markt in Mittel- und Osteuropa deutlich größer sein würde. Darüber hinaus ist Slowenien in Marktindizes nicht gut vertreten, was bedeutet, dass es eine begrenzte natürliche Nachfrage von Investoren gibt, die einen Index abbilden oder einen Index als Richtgröße verwenden. Im Änderungsbeschluss von 2017 kam die Kommission auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass ein stärker schrittweise vollzogener Verkauf der Anteile gerechtfertigt sei. Eine geringere Nachfrage durch den Ausschluss weiterer Investoren wird den potenziellen Ausgabepreis beim Börsengang in der Tat weiter senken.

(35)  Siehe auch die folgende Presseerklärung der 31. Aktionärsversammlung der NLB: https://www.nlb.si/investor-news-27-06-2018

(36)  Der Finanzberater geht davon aus, dass die Investoren eine um […] höhere Eigenkapitalrendite für die Investition fordern werden, was sich mit […] negativ auf den Kurs der NLB-Aktien auswirken würde.

(37)  Die Kommission erinnert daran (vgl. Erwägungsgrund 44), dass die Auswirkungen des kroatischen Rechtsstreits auf die Bewertung absolut gesehen beträchtlich sind.

(38)  Siehe Erwägungsgrund 27 a dieses Beschlusses.

(39)  Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise („Bankenmitteilung 2008“) (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8); Mitteilung über die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen („Rekapitalisierungsmitteilung“) (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2); Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Vermögenswerte im Finanzsektor der Gemeinschaft („Mitteilung über wertgeminderte Vermögenswerte“) (ABl. C 72 vom 26.3.2009., S. 1); Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften („Umstrukturierungsmitteilung“) (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9); Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 („Verlängerungsmitteilung von 2010“) (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7) und Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 („Verlängerungsmitteilung von 2011“) (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7).

(40)  Die Kommission hat ausnahmsweise auch in einigen anderen Fällen eine Änderung der bestehenden Verpflichtungen akzeptiert, z. B. im Beschluss (EU) 2018/119 der Kommission vom 18. September 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47702 (2017/C) (ex 2017/N) — Vereinigtes Königreich — Alternative zur Verpflichtung der Royal Bank of Scotland zur Veräußerung von Rainbow (ABl. L 28 vom 31.1.2018, S. 49).

(41)  Siehe Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(42)  Insbesondere die Verpflichtung zum Verkauf von […], […] und […].

(43)  Wie in Punkt 15 der Umstrukturierungsmitteilung ausdrücklich vorgesehen.

(44)  Siehe Erwägungsgrund 58 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(45)  Siehe Erwägungsgrund 36 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(46)  Siehe Tabelle 1.

(47)  Siehe Erwägungsgrund 59 bis 62 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(48)  Siehe Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(49)  Siehe Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(50)  Siehe Erwägungsgrund 65 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(51)  Siehe Erwägungsgründe 53 und 54 dieses Beschlusses.

(52)  Siehe Erwägungsgrund 15 dieses Beschlusses.

(53)  Siehe auch Punkt 35 der Umstrukturierungsmitteilung.

(54)  Siehe auch Erwägungsgründe 15 und 16 dieses Beschlusses: Die NLB Vita ist kleiner als die ausländischen Tochtergesellschaften, die die NLB gemäß der ursprünglichen Veräußerungsverpflichtung veräußern musste (auch wenn man bedenkt, dass die NLB Vita ein 50 %iges Joint Venture ist). NLB Vita leistet einen relativ geringen Beitrag zum Nettogesamtergebnis der NLB und die Rentabilität der NLB wird nicht negativ beeinflusst.

(55)  Siehe auch Erwägungsgrund 35 der Umstrukturierungsmitteilung.

(56)  Siehe Erwägungsgrund 66 des Einleitungsbeschlusses von 2018.

(57)  Siehe Erwägungsgrund 50 dieses Beschlusses.

(58)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).


ANHANG

NEUE VERPFLICHTUNG ERSETZT VERPFLICHTUNG 14 DES ÄNDERUNGSBESCHLUSSES VON 2017

(14)

[Verringerung der staatlichen Beteiligung] Slowenien wird seine Beteiligung an der NLB d.d. wie folgt auf 25 % plus eine Aktie („Sperrminorität“) senken:

 

um mindestens 50 % plus eine Aktie bis zum 31. Dezember 2018. Bei günstigen Marktbedingungen schließt Slowenien ein Szenario nicht aus, bei dem ein größerer Anteil als 50 % plus eine Aktie bis zu den gesamten 75 % minus eine Aktie verkauft wird.

 

Wenn Slowenien nicht bis zum 31. Dezember 2018 (einen) verbindliche(n Kaufvertrag/Kaufverträge über den Verkauf seiner Beteiligung an der NLB d.d. gemäß dieser Randnummer 14 Buchstabe a abschließt, erteilt Slowenien dem Veräußerungstreuhänder (der gemäß Randnummer 19 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013 bestellt wurde) ein ausschließliches Mandat zur Reduzierung der slowenischen Beteiligung an der NLB d.d. auf die Sperrminorität bis zum […]. Sollte dem Veräußerungstreuhänder der Auftrag erteilt werden, die slowenische Beteiligung an der NLB d.d. gemäß dieser Randnummer 14 Buchstabe a auf die Sperrminorität zu reduzieren, entfallen alle in den Randnummern 14.1 und 14.2 definierten Verpflichtungen mit Ausnahme der Verpflichtungen 14.1.4 und 14.2.6 ab dem 31. Dezember 2018. Das Gleiche gilt, wenn Slowenien seine Beteiligung an NLB d.d. bis zum 31.Dezember 2018 auf die Sperrminorität reduziert.

 

den verbleibenden Anteil, der die Sperrminorität überschreitet, bis zum 31. Dezember 2019.

 

Wenn Slowenien bis zum 31. Dezember 2019 keine/n bindenden Kaufvertrag/Kaufverträge über den Verkauf seiner Beteiligung an der NLB d.d. gemäß dieser Randnummer 14 Buchstabe b eingeht, erteilt Slowenien dem Veräußerungstreuhänder (der gemäß Randnummer 19 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013 bestellt wurde) ein ausschließliches Mandat zur Reduzierung der slowenischen Beteiligung an der NLB d.d. auf die Sperrminorität bis […].

 

Slowenien wird seine Beteiligung an der NLB d.d. gemäß dem Vorstehenden in einem transparenten, offenen und wettbewerbsorientierten Prozess auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die staatliche Vermögensverwaltungsstrategie auf (einen) Anleger reduzieren, der/die unabhängig von der Republik Slowenien und nicht mit ihr verbunden ist (sind).

 

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß 14 Buchstabe a oder 14 Buchstabe b handelt der Veräußerungstreuhänder in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Absatz und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit.

 

Für den Fall, dass Slowenien seine Beteiligung an der NLB d.d. nicht bis Ende 2018 auf die Sperrminorität reduziert, wird die NLB d.d. ihre Versicherungstochter NLB Vita bis […] veräußern.

 

Sollte Slowenien bis spätestens 31. Dezember 2018 mindestens 50 % plus eine Aktie seiner Beteiligung an der NLB d.d. verkauft haben, gelten die Verpflichtungen 14.1 und werden bis 31. Dezember 2019 erfüllt. Die Verpflichtungen 14.2, mit Ausnahme der Verpflichtung 14.2.1 und 14.2.6, gelten und werden eingehalten, bis Slowenien seine Beteiligung an der NLB d.d. auf die Sperrminorität reduziert. Die Verpflichtung 14.2.1 gilt und wird eingehalten, bis der größte Teil (mindestens 50 % + 1 Aktie) der staatlichen Beteiligung veräußert ist und ab […] bis Slowenien seine Beteiligung an NLB d.d. auf die Sperrminorität reduziert.

(14.1)

Slowenien verpflichtet sich zu Folgendem:

(14.1.1)

alle Sitze und Stimmrechte im Aufsichtsrat und in seinen Ausschüssen an unabhängige Sachverständige zuzuweisen, d. h. Personen, die:

 

weder gegenwärtig noch in den 24 Monaten vor ihrer Ernennung bei der Slowenischen Sovereign Holding, einer staatlichen Behörde, einer öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Fonds, einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder einer öffentlich-rechtlichen Wirtschaftseinrichtung, deren Gründer die Republik Slowenien ist, beschäftigt waren,

 

weder gegenwärtig noch in den 24 Monaten vor ihrer Ernennung bei einer anderen öffentlichen Einrichtung beschäftigt sind, die indirekt Haushaltsmittel nutzt, oder bei einer anderen Einrichtung, auf deren Geschäftstätigkeit die Republik Slowenien, die Slovenian Sovereign Holding oder Kapitalska družba pokojninskega in invalidskega zavarovanja d.d. einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Aktiengesetzes hat (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 65/09 — offizieller konsolidierter Text und nachfolgende Änderungen),

 

gegenwärtig keine Führungs- oder Leitungsfunktion innerhalb einer slowenischen politischen Partei innehaben oder in den 24 Monaten vor ihrer Ernennung innehatten.

(14.1.2)

sicherzustellen, dass jede staatseigene Bank eine gesonderte Wirtschaftseinheit mit unabhängigen Entscheidungsbefugnissen gemäß Randnummer 9.10 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013 bleibt,

(14.1.3)

sicherzustellen, dass slowenische Staatsunternehmen gemäß Randnummer 11 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013 auf keinen Fall gegenüber nichtstaatlichen Unternehmen begünstigt werden (Nichtdiskriminierung),

(14.1.4)

sicherzustellen, dass die NLB gemäß Randnummer 12.4 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013 keine Beteiligungen an einem Unternehmen erwirbt.

(14.2)

Slowenien verpflichtet sich auch zu den folgenden Verpflichtungen von 2013 (in ihrer ursprünglichen Form mit nachstehenden inhaltlichen Änderungen):

(14.2.1)

[Risikomanagement und Kreditpolitik] Die NLB wird ihr Risikomanagementverfahren überarbeiten und NLB d.d. und ihre Tochtergesellschaften des Kerngeschäfts werden insbesondere:

(14.2.1.1)

für jeden neuen Kredit (wobei als neuer Kredit jedes neue Geschäft gilt, das nicht mit einem bestehenden Geschäft verbunden ist) einen Preis mittels eines geeigneten internen Preisbildungsinstruments (z. B. des derzeitig genutzten „Kreditni Kalkulator“ und dessen künftiger Version) oder (im Falle von Endkunden und KMU -Krediten) anhand geeigneter interner Preisbildungsleitlinien festsetzen. Die Preise für neue Kredite gelten als angemessen, wenn der neue Kredit dazu beiträgt, eine positive Eigenkapitalrendite (Return on Equity, „RoE“) vor Steuern von mindestens […] für entweder den einzelnen Kredit oder für jede Kundenbeziehung zu erzielen. Die Berechnung der RoE einer Kundenbeziehung kann Zinserträge, Gebühren sowie andere kombinierte Produkte desselben Kunden einschließen.

Für die Zwecke dieser Berechnung können der volumengewichtete Durchschnitt aller Kredite für einen einzigen Kunden (ab dem Datum dieses Beschlusses), sonstige Gebührengeschäfte oder Bankgeschäfte, die zur Rentabilität der Beziehung mit diesem Kunden beitragen, berücksichtigt werden, sodass ein neuer Kredit möglicherweise eine niedrigere Rendite erzielt, wenn er durch Erlöse aus anderen Gebührengeschäften oder Bankgeschäften kompensiert wird. Neue Kredite werden über eine Kreditdokumentation verfügen, die eine vorvertraglich berechnete RoE für entweder den individuellen Kredit oder sonstige aktive Forderungen bei Einzelkunden, einschließlich Gebührengeschäfte oder Bankgeschäfte, ausweist. Im Falle von Privatkunden- und KMU-Geschäften kann diese vorvertraglich berechnete RoE durch eine Bestätigung dafür, dass das Geschäft in Einklang mit internen Preisbildungsleitlinien steht, und einen zentralisierten Nachweis dafür, dass die Preisbildungsleitlinien eine RoE von […] gewährleistet, ersetzt werden.

Jede Abweichung von dem festgesetzten Preis, die einen niedrigeren Preis zur Folge hat, wird dokumentiert werden. Diese Dokumentation wird eine tragfähige kommerzielle Begründung für die Abweichung beinhalten und dem Überwachungstreuhänder vorgelegt. Die Höhe der Abweichungen wird die unter Randnummer 14.2.1.6 festgelegten Umfänge nicht überschreiten.

Kreditverträge, die nicht unter diese Regelung zur Preispolitik fallen: Geschäfte mit verbundenen Parteien (d. h. Mitglieder und Arbeitnehmer der Gruppe), Umstrukturierungssachen (von D, E und C-Kunden mit einem Zahlungsverzug von mehr als 90 Tagen) sowie alle Geldmarkttransaktionen.

(14.2.1.2)

das Bewertungsverfahren in der Weise anpassen, dass eine Jahresabschlussanalyse und eine Bonitätsprüfung, die mindestens Parameter zu Fremdkapitalaufnahme und Leistung wie Kapitalrendite, EBIT-Zinsdeckung, Verschuldung/EBITDA, Verschuldung/(Verschuldung+Eigenkapital) usw. erfasst, berücksichtigt werden, ehe neue Kredite an einen Firmenkunden vergeben werden. Jeder Kunde, an den die NLB d.d. Kredite in Höhe von über 1 Mio. EUR vergeben hat, sollte jährlich neu bewertet werden;

(14.2.1.3)

alle Umstrukturierungsentscheidungen, d. h. alle neuen Kreditverträge mit in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Firmenkunden mit einem Kreditvolumen von über 10 000 EUR, dokumentieren und in die Dokumentation einen Vergleich mit alternativen Lösungen wie der Verwertung von Sicherheiten und der Beendigung des Engagements aufnehmen, sodass erkennbar ist, dass die Lösung mit dem höchstmöglichen Kapitalwert für die Bank gewählt wird. Wenn nicht mindestens eine RoE von […] erzielt werden kann, werden Umstrukturierungsentscheidungen getroffen, die es der Bank ermöglichen, das Engagement mindestens alle 12 Monate zu beenden. Verfügt die NLB d.d. nicht über das ausschließliche Recht, Umstrukturierungsverträge anzunehmen, vorzuschlagen oder zu genehmigen oder Umstrukturierungsentscheidungen zu treffen, übt sie ihre Rechte nach den oben angeführten Grundsätzen aus. Dem Überwachungstreuhänder wird regelmäßig (mindestens alle sechs Monate) eine Liste aller aktuellen Umstrukturierungsentscheidungen vorgelegt. Die Dokumentation für eine Umstrukturierungsentscheidung wird dem Überwachungstreuhänder auf Anfrage vorgelegt.

(14.2.1.4)

sicherstellen, dass alle Kreditsachbearbeiter, die Kredite für KMU und Firmenkunden genehmigen, an einer internen Schulung teilgenommen haben, in der sie mit dem Bonitätsprüfungsverfahren und den festgelegten Preisfestsetzungsmethoden vertraut gemacht werden;

(14.2.1.5)

sicherstellen, dass ein vollständig auf internem Bewertungen basierendes System für das Kundenbewertungsverfahren verfügbar ist, das von der Bank von Slowenien genehmigt wurde;

(14.2.1.6)

Sollte der Überwachungstreuhänder feststellen, dass die NLB eine der Verpflichtungen dieser Randnummer nicht erfüllt, wird die NLB d.d. dem Überwachungstreuhänder einen Abhilfeplan vorlegen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen sie ergriffen hat und ergreifen will, um im darauffolgenden Quartal einen Verstoß zu verhindern. Der Plan wird dem Überwachungstreuhänder so rechtzeitig vorgelegt, dass er darüber in seinem folgenden Halbjahresbericht an die Kommission Bericht erstatten kann. Sollte der Abhilfeplan nicht die erwarteten Ergebnisse und Ziele erbringen, wird die NLB d.d. für eine Frist von zwölf Monaten — beginnend mit dem Quartal, das auf die Meldung eines solchen Verstoßes gegen die Verpflichtungen folgt — das neue Kreditvolumen je Berichtszeitraum auf 66 % des neuen Kreditvolumens des Berichtszeitraums begrenzen, in dem gegen die Verpflichtung verstoßen wurde. Dies gilt nicht für einen Einzelverstoß gegen eine Verpflichtung nach den Randnummern 14.2.1.1, 14.2.1.2 und 14.2.1.3, sofern eine weitere Untersuchung durch den Überwachungstreuhänder ergibt, dass ein solcher Verstoß als isolierter Fehler oder isoliertes Versäumnis anzusehen ist und dass nichts darauf hinweist, dass ein Vertragsvolumen je Kunde von insgesamt mehr als […] von diesem Verstoß betroffen ist.

(14.2.2)

Die Verpflichtung in Bezug auf die [Senkung von Kosten] aus Randnummer 2 der Verpflichtungen von 2013, mit der Änderung, dass die Betriebskosten auf Gruppenebene (ausgenommen einmalige außerordentliche Kosten mit nicht wiederkehrendem Charakter, d. h. Umstrukturierungsaufwendungen) jährlich maximal […] EUR betragen können,

(14.2.3)

Die Verpflichtung in Bezug auf den [Verkauf von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften] aus Randnummer 4 der Verpflichtungen aus dem Jahr 2013, mit der Änderung, dass die NLB d.d. keine Geschäfte und Aktivitäten wieder aufnehmen wird, die sie veräußern musste,

(14.2.4)

Die Verpflichtung in Bezug auf das [Verbot von Werbung und aggressiven Geschäftsstrategien] aus Randnummer 12.1 der Verpflichtungen von 2013.

(14.2.5)

Die Verpflichtung in Bezug auf [Kapitalrückzahlungsmechanismus und Dividendenverbot] Verpflichtung aus Randnummer 12.2 der Verpflichtungen von 2013, mit der Änderung, dass auf der Grundlage des geprüften Jahresabschlusses NLB d.d. für jedes Geschäftsjahr mindestens den Nettoertrag in Form einer Dividendenausschüttung an seine Aktionäre ausschütten wird (und zur Vermeidung von Zweifeln jedes Mal den gesamten Bilanzgewinn der vorangegangenen Geschäftsjahre in Form einer Dividendenausschüttung an ihre Aktionäre ausschütten kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den einbehaltenen Gewinn aus den vorangegangenen Geschäftsjahren), vorbehaltlich der Beschränkungen aus den geltenden europäischen und slowenischen Vorschriften und unter der Voraussetzung, dass die geltende Mindestkapitalanforderung auf konsolidierter Ebene (erhöht um eine etwaige kombinierte Pufferanforderung und Eigenkapitalempfehlung) weiterhin um einen Kapitalpuffer von mindestens 100 Basispunkten überschritten wird,

(14.2.6)

Die Verpflichtung in Bezug auf den [Überwachungstreuhänder] aus Randnummer 18 der Verpflichtungen von 2013.

(14.2.7)

Die Verpflichtung in Bezug auf den [Veräußerungstreuhänder] aus Randnummer 19 der Verpflichtungen von 2013.

(14.3)

Slowenien verpflichtet sich auch zu den folgenden zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen, um der ursprünglichen Verkaufsverpflichtung gleichwertige Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen:

(14.3.1)

Die NLB d.d. wird die Struktur ihrer Verbindlichkeiten weiter stärken, indem sie bis […], außer bei schwerwiegenden Marktstörungen, ein Ergänzungskapitalinstrument an Investoren ausgibt, die völlig unabhängig von Slowenien sind.

Ausnahme, die der vorherigen Genehmigung der Kommission bedarf: Ungeachtet dieser Verpflichtung ist die NLB vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission nicht verpflichtet, im Falle schwerwiegender Marktstörungen ein Ergänzungskapitalinstrument herauszugeben.

(14.3.2)

Die NLB d.d. wird bis zum […] [10–20] Zweigstellen in Slowenien schließen.

Ungeachtet der Bestimmungen über die Gültigkeit bestimmter hier definierter Verpflichtungen gelten die Verpflichtungen gemäß 14.3 und werden erfüllt, im Einklang mit 14.3.1 bzw. 14.3.2, sowohl im Falle von Szenario 14 a als auch im Falle von Szenario 14 b.

(14.4)

Alle Verpflichtungen, die festgelegt sind in:

 

dem Beschluss der Kommission SA.33229 (2012/C) vom 18. Dezember 2013, außer der Verpflichtung aus Randnummer 18 und Randnummer 19, und

 

dem Beschluss der Kommission SA.33229 (2017/N-2) vom 11. Mai 2017 — Änderung des Umstrukturierungsbeschlusses der NLB,

 

sind am 31. Dezember 2017 außer Kraft getreten.