16.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/7


BESCHLUSS (EU) 2018/1730 DES RATES

vom 12. November 2018

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Zusammenhang mit der gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens vorgesehenen Annahme von Richtlinien zur umweltgerechten Zwischenlagerung von Quecksilber, das kein Quecksilberabfall ist, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates (1) geschlossen und ist am 16. August 2017 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß dem Beschluss MC-1/1 über die Geschäftsordnung, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung angenommen hat, haben sich die Vertragsparteien nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung in allen substanziellen Fragen zu bemühen.

(3)

Auf ihrer zweiten Tagung vom 19. bis zum 23. November 2018 soll die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Richtlinien zur umweltgerechten Zwischenlagerung von Quecksilber, das kein Quecksilberabfall ist (im Folgenden „Richtlinien“), beschließen.

(4)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens einzunehmenden Standpunkt festzulegen, denn die Richtlinien werden Rechtswirkung entfalten, weil die Vertragsparteien des Überein–kommens solche Richtlinien bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Zwischenlagerung berücksichtigen müssen.

(5)

Im Rahmen der intersessionalen Sachverständigenarbeiten, die mit dem von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung angenommenen Beschluss MC-1/18 eingeleitet wurden, trug die Union zur Überarbeitung des Entwurfs der Richtlinien bei. Die Union hielt es nicht für erforderlich, weitere Änderungen des aus diesen intersessionalen Arbeiten resultierenden überarbeiteten Richtlinienentwurfs vorzuschlagen.

(6)

Die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere Artikel 7 Absatz 3, ist mit den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 des Übereinkommens vereinbar, wie sie durch den überarbeiteten Entwurf der Richtlinien ergänzt wurden.

(7)

Der überarbeitete Entwurf der Richtlinien sollte daher befürwortet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (COP2) ist die gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens vorgesehene Annahme der Richtlinien zur umweltgerechten Zwischenlagerung von Quecksilber, das kein Quecksilberabfall ist, in der Fassung der Unterlagen, die der COP2 zur Annahme vorgelegt wurden, im Namen der Europäischen Union zu unterstützen.

Geringfügige Änderungen der in Absatz 1 genannten Unterlagen können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der COP2 und in Absprache mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. November 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 4).

(2)  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).