26.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1614 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2018

zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 47 Absätze 2 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Fahrzeuge und ihre Vorgeschichte zurückverfolgen zu können, sollten die Fahrzeuge unter einer europäischen Fahrzeugnummer in einem Einstellungsregister eingetragen werden. Die Regeln für die Festlegung der europäischen Fahrzeugnummer sollten harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Eintragung von Fahrzeugen in der gesamten Union einheitlich erfolgt.

(2)

Derzeit werden die Fahrzeuge in nationalen Einstellungsregistern erfasst, die von den einzelnen Mitgliedstaaten verwaltet werden. Es ist notwendig, die Nutzbarkeit der nationalen Einstellungsregister zu verbessern und auszuschließen, dass Fahrzeuge in verschiedenen Registern, einschließlich Einstellungsregistern von Drittländern, die mit dem virtuellen Fahrzeugeinstellungsregister verbunden sind, mehrfach aufgenommen werden. Die Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (2) sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse hat ergeben, dass die Einrichtung eines europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters, das die nationalen Einstellungsregister ersetzt, erhebliche Vorteile für das Eisenbahnsystem in der Union brächte.

(4)

Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Mitgliedstaaten und die beteiligten Akteure zu verringern, sollte die Kommission technische und funktionale Spezifikationen für das europäische Fahrzeugeinstellungsregister, in das die nationalen Einstellungsregister aufgenommen würden, erlassen.

(5)

Die Agentur sollte — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Eintragungsstellen — das europäische Fahrzeugeinstellungsregister einrichten und unterhalten. Das europäische Fahrzeugeinstellungsregister sollte den nationalen Sicherheitsbehörden, den Untersuchungsstellen sowie auf Antrag bei berechtigtem Interesse den Regulierungsstellen, der Agentur, den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreibern sowie den Personen oder Organisationen, die Fahrzeuge eintragen oder im Register aufgeführt sind, zugänglich gemacht werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten eine Eintragungsstelle benennen, die für die Eintragung von Fahrzeugen sowie die Verarbeitung und Aktualisierung von Informationen im Zusammenhang mit den von dieser Stelle im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragenen Fahrzeugen zuständig ist.

(7)

Die Halter sollten die erforderlichen Informationen in den Antrag eingeben und ihren Antrag mithilfe eines Online-Instruments auf einem harmonisierten elektronischen Formular einreichen können. Die Halter sollten dafür sorgen, dass die den Eintragungsstellen übermittelten Fahrzeugdaten aktuell und korrekt sind.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür zuständig sein, die Qualität und Integrität der gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2016/797 von der benannten Eintragungsstelle in das Europäische Fahrzeugeinstellungsregister eingetragenen Daten sicherzustellen, während die Agentur gemäß diesem Beschluss für die Entwicklung und Unterhaltung des IT-Systems für das Europäische Fahrzeugeinstellungsregister verantwortlich sein sollte.

(9)

Das europäische Fahrzeugeinstellungsregister sollte ein zentrales Register sein, das allen Nutzern eine harmonisierte Schnittstelle für die Datenabfrage, die Eintragung von Fahrzeugen und die Datenverwaltung bietet.

(10)

Die Funktionen des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters müssen technisch entwickelt und erprobt werden. Im Einklang mit Artikel 47 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 sollte das europäische Fahrzeugeinstellungsregister allerdings bis zum 16. Juni 2021 betriebsbereit sein.

(11)

Einige nationale Einstellungsregister werden für besondere Erfordernisse der Mitgliedstaaten zu anderen Zwecken als zur Rückverfolgung von Fahrzeugen und ihrer Vorgeschichte verwendet. Damit die nationalen Register, die nicht speziell für die Eintragung von Fahrzeugen verwendet werden, angepasst und mit dem europäischen Fahrzeugeinstellungsregister verbunden werden können, sollte die Umstellung auf die zentrale Fahrzeugeintragung schrittweise erfolgen. Nach Einführung des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters sollte es den Mitgliedstaaten daher möglich sein, bis zum 16. Juni 2024 eine „dezentrale Eintragungsfunktion“ zu verwenden, während andere Funktionen bereits ab dem 16. Juni 2021 zentralisiert werden sollten. Nach dem 16. Juni 2024 sollten alle Mitgliedstaaten ausschließlich die zentrale Eintragungsfunktion verwenden.

(12)

Das Europäische Fahrzeugeinstellungsregister sollte es ermöglichen, bestimmte von den Mitgliedstaaten verlangte zusätzliche Informationen einzutragen. Die Halter sollten von einem Mitgliedstaat verlangte zusätzliche Informationen vorlegen, wenn sie in diesem Mitgliedstaat die Eintragung beantragen.

(13)

Damit in das Europäische Fahrzeugeinstellungsregister eingetragene Fahrzeuge leichter in Drittländern genutzt werden können, insbesondere in Ländern, die die Bestimmungen des auch von der Europäischen Union unterzeichneten Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr anwenden, sollten die relevanten Daten des Europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters für die zuständigen Genehmigungsbehörden dieser Drittländer zugänglich sein. Im Hinblick darauf sollte die Agentur die Umsetzung von Beschlüssen unterstützen, die gemäß dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der durch das Änderungsprotokoll von Vilnius vom 3. Juni 1999 geänderten Fassung angenommen wurden.

(14)

Am 21. Dezember 2016 gab die Agentur eine Empfehlung zu den Spezifikationen der nationalen Einstellungsregister ab und zeigte darin Möglichkeiten auf, um deren Nutzbarkeit zu verbessern. Am 14. Dezember 2017 legte die Agentur eine Empfehlung zu den Spezifikationen für das europäische Fahrzeugeinstellungsregister vor.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden gemeinsame Spezifikationen für die nationalen Einstellungsregister geändert sowie technische und funktionale Spezifikationen für das europäische Fahrzeugeinstellungsregister festgelegt.

KAPITEL 2

NATIONALE FAHRZEUGEINSTELLUNGSREGISTER

Artikel 2

Änderung gemeinsamer Spezifikationen für die nationalen Einstellungsregister

Der Anhang der Entscheidung 2007/756/EG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Löschung von Doppeleintragungen

(1)   Der Halter stellt sicher, dass Doppeleintragungen von Fahrzeugen gemäß Abschnitt 3.2.5 Nummer 1 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG in der durch den Beschluss 2011/107/EU der Kommission (3) geänderten Fassung innerhalb eines Jahres ab dem 15. November 2018 aus den nationalen Einstellungsregistern gelöscht werden.

(2)   Der Halter stellt sicher, dass Doppeleintragungen von Fahrzeugen aus Drittländern, die im Eisenbahnsystem in der Union eingesetzt werden sollen und in einem Einstellungsregister eingetragen sind, das den Spezifikationen im Anhang der Entscheidung 2007/756/EG entspricht und mit dem virtuellen Einstellungsregister gemäß der genannten Entscheidung verbunden ist, innerhalb eines Jahres ab dem 15. November 2018 gelöscht werden.

KAPITEL 3

EUROPÄISCHES FAHRZEUGEINSTELLUNGSREGISTER

Artikel 4

Spezifikationen des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters

Die technischen und funktionalen Spezifikationen des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 5

Eintragungsstelle

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine von den Eisenbahnunternehmen unabhängige Eintragungsstelle, die spätestens ab dem 15. Mai 2019 für die Verarbeitung der Anträge und die Aktualisierung der im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister enthaltenen Daten der in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Fahrzeuge zuständig ist.

(2)   Bei dieser Eintragungsstelle kann es sich um die nach Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2007/756/EG benannte Stelle handeln. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen diesen Eintragungsstellen, damit Änderungen im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister zeitnah kommuniziert werden.

(3)   Ist die Eintragungsstelle nicht die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2007/756/EG benannte Stelle, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten spätestens bis zum 15. November 2019 über die gemäß Absatz 1 benannte Stelle.

Artikel 6

Eintragung von Fahrzeugen, deren Inverkehrbringen genehmigt wurde

(1)   Der Halter stellt seinen Antrag auf Eintragung im Europäischen Fahrzeugeinstellungsregister in einem Mitgliedstaat seiner Wahl innerhalb des Verwendungsgebiets des Fahrzeugs.

(2)   Die Eintragungsstellen treffen angemessene Maßnahmen, um die Korrektheit der im Europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragenen Daten sicherzustellen.

(3)   Jede Eintragungsstelle muss Daten der gespeicherten Fahrzeugeintragungen extrahieren können.

Artikel 7

Architektur des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters

(1)   Die Agentur richtet das europäische Fahrzeugeinstellungsregister ein und unterhält es im Einklang mit diesem Beschluss.

(2)   Nach der Migration nach Artikel 8 muss das europäische Fahrzeugeinstellungsregister ein zentrales Register sein und allen Nutzern eine harmonisierte Schnittstelle für die Datenabfrage, die Eintragung von Fahrzeugen und die Datenverwaltung bieten.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Eintragungsfunktion nach Anhang II Nummer 2.1.4 längstens bis zum 16. Juni 2024 dezentral verwenden.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Agentur bis zum 15. Mai 2019 mit, ob sie beabsichtigen, die zentrale Eintragungsfunktion der Agentur zu nutzen oder eine dezentrale Eintragungsfunktion einzurichten. Sie legen bis zum 16. Juni 2020 dar, wie sie die Bedingungen nach Absatz 5 zu erfüllen beabsichtigen.

(5)   Setzt ein Mitgliedstaat die Eintragungsfunktion dezentral um, so stellt er die Kompatibilität und die Kommunikation mit dem europäischen Fahrzeugeinstellungsregister sicher. Er stellt ferner sicher, dass die dezentrale Eintragungsfunktion spätestens bis zum 16. Juni 2021 entsprechend den Spezifikationen für das europäische Fahrzeugeinstellungsregister betriebsbereit ist.

(6)   Die Mitgliedstaaten können ihre Entscheidung über die Verwendung einer dezentralen Eintragungsfunktion jederzeit ändern und sich stattdessen durch Notifizierung der Agentur für die zentrale Eintragungsfunktion entscheiden. Die Entscheidung wird sechs Monate nach der Notifizierung wirksam.

Artikel 8

Migration von den nationalen Einstellungsregistern zum europäischen Fahrzeugeinstellungsregister

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten eingetragener Fahrzeuge von den nationalen Einstellungsregistern in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister übertragen und dabei bis zum 16. Juni 2021 migriert werden. Während der Migration koordiniert die Agentur den Übergang von den jeweiligen nationalen Fahrzeugeinstellungsregistern zum EVR mit den Eintragungsstellen, und die Agentur sorgt für die Verfügbarkeit der IT-Umgebung.

(2)   Die Agentur macht die Funktionen des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 15. November 2020 zugänglich.

(3)   Die Agentur legt die Spezifikationen für die Implementierung der Schnittstellen mit der dezentralen Eintragungsfunktion fest und stellt sie den Mitgliedstaaten bis spätestens 16. Januar 2020 zur Verfügung.

(4)   Ab dem 16. Juni 2021 tragen die Mitgliedstaaten Fahrzeuge im Einklang mit Artikel 7 in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister ein.

(5)   Ab dem 16. Juni 2024 verwenden alle Mitgliedstaaten die zentrale Eintragungsfunktion.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Aufhebung

Die Entscheidung 2007/756/EG wird mit Wirkung vom 16. Juni 2021 aufgehoben.

Artikel 10

Inkrafttreten und Anwendung

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 3, 4.3 und 5 des Anhangs II sowie dessen Anlagen 1 bis 6 gelten ab dem 16. Juni 2021.

Brüssel, den 25. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30).

(3)  Beschluss 2011/107/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 33).


ANHANG I

Der Anhang der Entscheidung 2007/756/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 3.2.1 erhält folgende Fassung:

„3.2.1.   Antrag auf Eintragung

Für den Antrag auf Eintragung ist das Formular in Anlage 4 zu verwenden.

Die Stelle, die die Eintragung eines Fahrzeugs beantragt, kreuzt das Feld ‚Neueintragung‘ an. Sie füllt das Formular aus und sendet es an

die RE des Mitgliedstaats, in dem die Eintragung beantragt wird, wobei alle Felder auszufüllen sind,

die RE des ersten Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug betrieben werden soll, wenn das Fahrzeug aus einem Drittland kommt (siehe Nummer 3.2.5 Absatz 2). In diesem Fall muss das Formular mindestens die Angaben zur Identifikation des Fahrzeugeigners und des Fahrzeughalters, zu den Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug und zu der für die Instandhaltung zuständigen Stelle enthalten.“

2.

Unter Nummer 3.2.3 wird folgender Absatz angefügt:

„Die RE trägt die Änderungen binnen 20 Arbeitstagen ab dem Eingang eines vollständigen Antragsdossiers in das NVR ein. Innerhalb dieser Frist trägt die RE das Fahrzeug entweder ein oder ersucht um Berichtigung/Klärung.“

3.

Nummer 3.2.5 erhält folgende Fassung:

„3.2.5.   Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten

1.

Fahrzeuge werden nur in das NVR des Mitgliedstaats, in dem die erste Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wurde, bzw., wenn dem Fahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erteilt wurde, nur in einem Mitgliedstaat des Verwendungsgebiets der Genehmigung für das Inverkehrbringen eingetragen, unbeschadet der Übertragung einer Eintragung in ein anderes NVR gemäß Nummer 3.2.6 Absatz 2.

2.

Fahrzeuge, die aus Drittländern in das Eisenbahnsystem der Union gelangen und in ein Einstellungsregister eingetragen sind, das nicht dieser Spezifikation entspricht oder nicht mit dem EC VVR verbunden ist, werden nur in das NVR des ersten Mitgliedstaats eingetragen, in dem das Fahrzeug im Eisenbahnsystem der Union betrieben werden soll.

3.

Fahrzeuge, die aus Drittländern in das Eisenbahnsystem der Union gelangen und in ein Einstellungsregister eingetragen sind, das dieser Spezifikation entspricht und mit dem EC VVR verbunden ist, werden in kein NVR eingetragen, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.

4.

Das NVR, in das ein Fahrzeug eingetragen wurde, enthält die Daten zu den Positionen 2, 6, 12 und 13 für jeden Mitgliedstaat, in dem für dieses Fahrzeug eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wurde.

Dies gilt unbeschadet der Artikel 3 und 5.

(*1)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).“"

4.

In Abschnitt 3.2 wird folgende Nummer 3.2.6 angefügt:

„3.2.6.   Übertragung einer Eintragung und Änderung der EVN

1.

Die EVN ist zu ändern, wenn sie aufgrund technischer Veränderungen des Fahrzeugs die Interoperabilitätseignung oder die technischen Merkmale gemäß Anlage 6 nicht mehr widerspiegelt. Eine solche technische Veränderung kann eine neue Inbetriebnahmegenehmigung gemäß den Artikeln 21 bis 26 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) oder eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen und gegebenenfalls auch eine neue Fahrzeugtypgenehmigung gemäß den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 erforderlich machen. Der Halter informiert die RE des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist, über diese Änderungen und gegebenenfalls über die neue Inbetriebnahmegenehmigung oder die neue Genehmigung für das Inverkehrbringen. Diese RE weist dem Fahrzeug eine neue EVN zu.

2.

Die EVN kann auf Antrag des Halters durch eine Neueintragung des Fahrzeugs im NVR eines anderen Mitgliedstaats, das mit dem EC VVR verbunden ist, und die anschließende Löschung der alten Eintragung geändert werden.

(*2)  Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).“"

5.

Abschnitt 3.3 erhält folgende Fassung:

„3.3.   Zugriffsrechte

Die Rechte für den Zugriff auf Daten des NVR eines bestimmten MS ‚XX‘ sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:

Stelle

Leserechte

Aktualisierungsrechte

RE in Mitgliedstaat ‚XX‘

Alle Daten

Alle Daten im Einstellungsregister des MS ‚XX‘

NSA

Alle Daten

Keine

Agentur

Alle Daten

Keine

Halter

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Halter er ist

Keine

ECM

Alle Daten von Fahrzeugen, für die sie die ECM ist, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Eigner

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Eigner er ist

Keine

Eisenbahnunternehmen

Alle Daten auf der Grundlage einer oder mehrerer Fahrzeugnummern, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Infrastrukturbetreiber

Alle Daten auf der Grundlage einer oder mehrerer Fahrzeugnummern, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Untersuchungsstelle gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2)

Alle Daten der zu kontrollierenden oder zu prüfenden Fahrzeuge

Keine

EG-Prüferklärung ausstellende Stelle (Antragsteller)

Alle Daten von Fahrzeugen, für die sie die EG-Prüferklärung ausstellende Stelle ist (Antragsteller), mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Sonstige von der nationalen Sicherheitsbehörde oder der Agentur anerkannte rechtmäßige Benutzer (3)

Je nach Anlass festzulegen, ggf. mit begrenzter Dauer, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Zugriffsrechte für Daten der NVR können auch einschlägigen Stellen von Drittländern oder zwischenstaatlichen Organisationen gewährt werden, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.“

6.

Die Anlagen 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

ANLAGE 1

CODIERUNG VON BESCHRÄNKUNGEN

1.   GRUNDSÄTZE

Den Beschränkungen, die in der Inbetriebnahmegenehmigung gemäß den Artikeln 21 bis 26 der Richtlinie 2008/57/EG oder in der Genehmigung für das Inverkehrbringen und gegebenenfalls in einer neuen Fahrzeugtypgenehmigung gemäß den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannt werden, ist ein harmonisierter Code oder ein nationaler Code zuzuweisen.

2.   STRUKTUR

Jeder Code hat folgende Bestandteile:

Kategorie der Beschränkung,

Art der Beschränkung,

Wert oder Spezifikation,

jeweils getrennt durch einen Punkt (.):

[Kategorie].[Art].[Wert oder Spezifikation].

3.   BESCHRÄNKUNGSCODES

1.

Die harmonisierten Beschränkungscodes gelten in allen Mitgliedstaaten.

Die Agentur hält die Liste der harmonisierten Beschränkungscodes für das gesamte Eisenbahnsystem in der Union auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

Ist eine nationale Sicherheitsbehörde der Ansicht, dass der Liste ein neuer Code hinzugefügt werden sollte, so ersucht sie die Agentur um Bewertung einer solchen Hinzufügung.

Die Agentur bewertet den Antrag und konsultiert dazu gegebenenfalls auch andere nationale Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls einen neuen Code hinzu.

2.

Die Agentur hält die Liste der nationalen Beschränkungscodes auf dem aktuellen Stand. Nationale Codes werden nur für Beschränkungen verwendet, die bestimmte Merkmale des bestehenden Eisenbahnsystems eines Mitgliedstaats widerspiegeln und deren Anwendung mit derselben Bedeutung in anderen Mitgliedstaaten unwahrscheinlich ist.

In Bezug auf Beschränkungsarten, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, stellt die nationale Sicherheitsbehörde bei der Agentur den Antrag, der Liste der nationalen Codierungen einen neuen Code hinzuzufügen. Die Agentur bewertet den Antrag und konsultiert dazu gegebenenfalls auch andere nationale Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls einen neuen Beschränkungscode hinzu.

3.

Der Code für Beschränkungen multinationaler Sicherheitsbehörden wird als nationaler Beschränkungscode behandelt.

4.

Nichtcodierte Beschränkungen werden nur für Beschränkungen verwendet, bei denen aufgrund ihrer besonderen Merkmale eine Anwendung auf mehrere Fahrzeugtypen unwahrscheinlich ist.

Die Agentur unterhält eine eindeutige Liste von Beschränkungscodes für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (EVR) gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797, die zentrale Anlaufstelle und die Datenbank für Interoperabilität und Sicherheit der Europäischen Eisenbahnagentur.

5.

Soweit relevant, kann die Agentur das Verfahren zur Harmonisierung der Beschränkungscodes mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen koordinieren, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.

ANLAGE 2

STRUKTUR UND INHALT DER EUROPÄISCHEN IDENTIFIKATIONSNUMMER

Die Agentur bestimmt Struktur und Inhalt der Europäischen Identifikationsnummer (European Identification Number, EIN), einschließlich der Codierung der betreffenden Arten von Dokumenten, in einem technischen Dokument und veröffentlicht dieses auf ihrer Website.

7.

Anlage 6 Teil 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Definition der Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM)

Die Fahrzeughalterkennzeichnung (Vehicle Keeper Marking, VKM) ist ein alphabetischer Code aus 2 bis 5 Buchstaben (*3). Die VKM muss an jedem Eisenbahnfahrzeug in der Nähe der europäischen Fahrzeugnummer angebracht werden. Die VKM gibt an, dass der Fahrzeughalter in einem nationalen Einstellungsregister eingetragen ist.

Die VKM wird in allen Mitgliedstaaten und in allen Ländern, die eine Vereinbarung abgeschlossen haben, wonach das System der Fahrzeugnummerierung und der Fahrzeughalterkennzeichnung gemäß diesem Beschluss übernommen wird, nur einmal zugewiesen und hat dort Gültigkeit.

(*3)  Für NMBS/SNCB kann der eingekreiste Buchstabe B weiter verwendet werden.“"

8.

Anlage 6 Teil 4 erhält folgende Fassung:

„TEIL 4 — LÄNDERCODES DER STAATEN, IN DENEN DIE FAHRZEUGE REGISTRIERT WERDEN (3. UND 4. ZIFFER UND ABKÜRZUNG)

Die Angaben zu Drittstaaten dienen allein Informationszwecken.

Land

Alphabetischer Ländercode (1)

Numerischer Ländercode

 

Land

Alphabetischer Ländercode (1)

Numerischer Ländercode

Albanien

AL

41

 

Litauen

LT

24

Algerien

DZ

92

 

Luxemburg

L

82

Armenien

AM

58

 

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK

65

Österreich

A

81

 

Malta

M

 

Aserbaidschan

AZ

57

 

Moldau

MD (1)

23

Belarus

BY

21

 

Monaco

MC

 

Belgien

B

88

 

Mongolei

MGL

31

Bosnien und Herzegowina

BIH

50 und 44 (2)

 

Montenegro

MNE

62

Bulgarien

BG

52

 

Marokko

MA

93

China

RC

33

 

Niederlande

NL

84

Kroatien

HR

78

 

Nordkorea

PRK (1)

30

Kuba

CU (1)

40

 

Norwegen

N

76

Zypern

CY

 

 

Polen

PL

51

Tschechische Republik

CZ

54

 

Portugal

P

94

Dänemark

DK

86

 

Rumänien

RO

53

Ägypten

ET

90

 

Russland

RUS

20

Estland

EST

26

 

Serbien

SRB

72

Finnland

FIN

10

 

Slowakei

SK

56

Frankreich

F

87

 

Slowenien

SLO

79

Georgien

GE

28

 

Südkorea

ROK

61

Deutschland

D

80

 

Spanien

E

71

Griechenland

GR

73

 

Schweden

S

74

Ungarn

H

55

 

Schweiz

CH

85

Iran

IR

96

 

Syrien

SYR

97

Irak

IRQ (1)

99

 

Tadschikistan

TJ

66

Irland

IRL

60

 

Tunesien

TN

91

Israel

IL

95

 

Türkei

TR

75

Italien

I

83

 

Turkmenistan

TM

67

Japan

J

42

 

Ukraine

UA

22

Kasachstan

KZ

27

 

Vereinigtes Königreich

GB

70

Kirgisistan

KS

59

 

Usbekistan

UZ

29

Lettland

LV

25

 

Vietnam

VN (1)

32

Libanon

RL

98

 

(1)

Nach dem alphabetischen Codiersystem in Anhang 4 des Abkommens von 1949 und Artikel 45 Absatz 4 des Abkommens von 1968 zum Straßenverkehr.

(2)

Bosnien und Herzegowina verwendet zwei spezifische Eisenbahncodes. Der numerische Ländercode 49 ist reserviert.“


(1)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(2)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(3)  Die Agentur legt in Zusammenarbeit mit den nationalen Sicherheitsbehörden das Verfahren zur Anerkennung rechtmäßiger Benutzer fest.


ANHANG II

1.   INHALT UND DATENFORMAT

In der folgenden Tabelle sind Inhalt und Datenformat des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters (European Vehicle Register, EVR) aufgeführt.

Tabelle 1

Parameter des EVR

Nummer des Parameters

Parameterbezeichnung

Beschreibung

Format

obligatorisch/fakultativ

1

Fahrzeugidentifizierung

 

 

 

1.1

Europäische Fahrzeugnummer

Europäische Fahrzeugnummer. Numerischer Identifizierungscode gemäß Anlage 6.

Siehe Anlage 6 (1)

obligatorisch

1.2

Frühere Fahrzeugnummer

Frühere Nummer (falls es sich um ein Fahrzeug handelt, das eine neue Nummer erhält)

 

obligatorisch (falls zutreffend)

2

Eintragungsmitgliedstaat

 

 

 

2.1

Eintragungsmitgliedstaat

Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug eingetragen ist

2-stelliger Code (*1)

obligatorisch

3

Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

 

 

 

3.1

Resultierendes Verwendungsgebiet

Das Feld wird vom System anhand der Werte des Parameters 11.4 automatisch ausgefüllt.

Text

vom System auf der Grundlage der Werte des Parameters 11.4 automatisch ausgefülltes Feld

4

Zusätzliche Bedingungen

 

 

 

4.1

Für das Fahrzeug geltende zusätzliche Bedingungen

Kürzel anzuwendender bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen wie z. B. RIV, RIC, TEN, TEN-CW, TEN-GE, …

Text

obligatorisch (falls zutreffend)

5

Herstellung

 

 

 

5.1

Baujahr

Jahr, in dem das Fahrzeug das Werk verlassen hat

JJJJ

obligatorisch

5.2

Seriennummer des Herstellers

Auf dem Fahrzeugrahmen angegebene Seriennummer des Herstellers

Text

optional

5.3

ERATV-Referenz

ERATV-Kennung des genehmigten (2) Fahrzeugtyps (oder dessen Version oder Variante), dem das Fahrzeug entspricht.

Alphanumerische(r) Code(s)

obligatorisch (falls vorhanden)

5.4

Reihe

Angabe der Reihe, zu der das Fahrzeug gehört.

Text

obligatorisch (falls zutreffend)

6

Verweise auf die „EG“-Prüferklärungen (3)

 

 

 

6.1

Datum der „EG“-Erklärung

Datum der „EG“-Prüferklärung

Datum (JJJJMMTT)

obligatorisch (falls vorhanden)

6.2

Verweis „EG“-Prüferklärung

Referenz der „EG“-Prüferklärung

Für bestehende Fahrzeuge: Text.

Für neue Fahrzeuge: alphanumerischer Code auf der Grundlage der EIN, siehe Anlage 2

obligatorisch (falls vorhanden)

6.3

„EG“-Prüferklärung ausgestellt durch (Antragsteller)

 

 

 

6.3.1

Name der Organisation

 

Text

obligatorisch (falls vorhanden)

6.3.2

Eingetragene Nummer des Unternehmens

 

Text

obligatorisch (falls vorhanden)

6.3.3

Anschrift

Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer

Text

obligatorisch (falls vorhanden)

6.3.4

Ort

 

Text

obligatorisch (falls vorhanden)

6.3.5

Ländercode

 

2-stelliger Code (*1)

obligatorisch (falls vorhanden)

6.3.6

Postleitzahl

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch (falls vorhanden)

6.3.7

E-Mail

 

E-Mail-Adresse

obligatorisch (falls vorhanden)

6.3.8

Code der Organisation

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch (falls vorhanden)

7

Eigner

Angaben zum Fahrzeugeigner

 

 

7.1

Name der Organisation

 

Text

obligatorisch

7.2

Eingetragene Nummer des Unternehmens

 

Text

obligatorisch

7.3

Anschrift

 

Text

obligatorisch

7.4

Ort

 

Text

obligatorisch

7.5

Ländercode

 

2-stelliger Code (*1)

obligatorisch

7.6

Postleitzahl

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch

7.7

E-Mail

 

E-Mail-Adresse

obligatorisch

7.8

Code der Organisation

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch

8

Halter

Angaben zum Fahrzeughalter

 

 

8.1

Name der Organisation

 

Text

obligatorisch

8.2

Eingetragene Nummer des Unternehmens

 

Text

obligatorisch

8.3

Anschrift

 

Text

obligatorisch

8.4

Ort

 

Text

obligatorisch

8.5

Ländercode

 

2-stelliger Code (*1)

obligatorisch

8.6

Postleitzahl

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch

8.7

E-Mail

 

E-Mail-Adresse

obligatorisch

8.8

Code der Organisation

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch

8.9

Fahrzeughalterkennzeichnung (Vehicle Keeper Marking)

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch

9

Für die Instandhaltung zuständige Stelle

Angaben zu der für die Instandhaltung zuständigen Stelle

 

 

9.1

Name der Organisation

 

Text

obligatorisch

9.2

Eingetragene Nummer des Unternehmens

 

Text

obligatorisch

9.3

Anschrift

 

Text

obligatorisch

9.4

Ort

 

Text

obligatorisch

9.5

Ländercode

 

2-stelliger Buchstabencode (*1)

obligatorisch

9.6

Postleitzahl

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch

9.7

E-Mail

 

E-Mail-Adresse

obligatorisch

9.8

Code der Organisation

 

Alphanumerischer Code

obligatorisch

10

Eintragungsstatus

 

 

 

10.1

Eintragungsstatus (siehe Anlage 3)

 

2-stelliger Code

obligatorisch

10.2

Datum des Eintragungsstatus

Datum des Status der Eintragung

Datum (JJJJMMTT)

obligatorisch

10.3

Grund des Eintragungsstatus

 

Text

obligatorisch (falls zutreffend)

11

Genehmigungen (4) für das Inverkehrbringen (5)

 

 

 

11.1

Name der Genehmigungsstelle

Stelle (nationale Sicherheitsbehörde oder Agentur), die das Inverkehrbringen genehmigt hat

Text

obligatorisch

11.2

Mitgliedstaat der Genehmigungsstelle

Mitgliedstaat der Genehmigungsstelle

2-stelliger Buchstabencode (*1)

obligatorisch

11.3

Europäische Identifikationsnummer (EIN)

Harmonisierte Genehmigungsnummer für die Inbetriebnahme, von der Genehmigungsstelle erzeugt

Genehmigungsnummer.

Für neue Fahrzeuge: alphanumerischer Code auf der Grundlage der EIN, siehe Anlage 2

obligatorisch

11.4

Verwendungsgebiet

Gemäß der erteilten Fahrzeuggenehmigung

Text

obligatorisch

11.5

Datum der Genehmigung

 

Datum (JJJJMMTT)

obligatorisch

11.6

Genehmigung gültig bis (falls angegeben)

 

Datum (JJJJMMTT)

obligatorisch (falls zutreffend)

11.7

Datum der Aussetzung der Genehmigung

 

Datum (JJJJMMTT)

obligatorisch (falls zutreffend)

11.8

Datum des Widerrufs der Genehmigung

 

Datum (JJJJMMTT)

obligatorisch (falls zutreffend)

11.9

Nutzungsbedingungen und sonstige Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug

 

 

 

11.9.1

Codierte Nutzungsbedingungen und Beschränkungen

Nutzungsbedingungen und Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug

Liste der Codes (siehe Anlage 1).

obligatorisch (falls zutreffend)

11.9.2

Nichtcodierte Nutzungsbedingungen und Beschränkungen

Nutzungsbedingungen und Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug

Text

obligatorisch (falls zutreffend)

12

Zusätzliche Felder (6)

 

 

 

2.   ARCHITEKTUR

2.1.   Die EVR-Architektur

2.1.1.   Datensuch- und -abfragefunktion (Data Search and Consultation function, DSC-Funktion)

Die DSC-Funktion wird von der Agentur über ein zentrales Online-Instrument und eine Schnittstelle für die Maschine-Maschine-Kommunikation umgesetzt. Die Funktion muss es ermöglichen, nach der Authentifizierung Daten im EVR zu suchen und abzufragen.

Die DSC-Funktion muss es den Eintragungsstellen ermöglichen, die Werte der in Tabelle 1 aufgeführten Parameter für ihre Fahrzeugeintragungen zu extrahieren.

2.1.2.   Nutzerkontenerstellungs- und -verwaltungsfunktion (User Creation and Administration function, UCA-Funktion)

Die UCA-Funktion wird von der Agentur über ein zentrales Online-Instrument umgesetzt. Die Funktion muss es Personen und Organisationen ermöglichen, den Zugang zu EVR-Daten zu beantragen, und die zuständige Eintragungsstelle (Registration Entity, RE) muss mit Hilfe der Funktion Nutzerkonten erstellen und die Zugangsrechte verwalten können.

2.1.3.   Referenzdaten-Verwaltungsfunktion (Reference Data Administration function, RDA-Funktion)

Die RDA-Funktion wird von der Agentur über ein zentrales Online-Instrument umgesetzt. Die Funktion muss den RE und der Agentur die Verwaltung der gemeinsamen Referenzdaten ermöglichen.

2.1.4.   Beantragungs-, Eintragungs- und Datenspeicherfunktion (Application, Registration and data Storage function, ARS-Funktion)

Die ARS-Funktion muss es Haltern nach der Authentifizierung ermöglichen, der gewählten RE Eintragungsanträge oder Anträge auf Aktualisierung einer vorhandenen Eintragung über ein Online-Instrument auf dem harmonisierten elektronischen Formular (siehe Anlage 4) zu übermitteln. Zudem muss sie der RE die Eintragung der registrierten Angaben ermöglichen. Alle Eintragungen für einen bestimmten Mitgliedstaat zusammen bilden das Einstellungsregister dieses Mitgliedstaats.

Die Mitgliedstaaten können entweder die zentrale ARS-Funktion (C-ARS) der Agentur verwenden oder die ARS-Funktion selbständig dezentral umsetzen. In letzterem Fall müssen der Mitgliedstaat und die Agentur die Kompatibilität und Kommunikation zwischen den dezentralen ARS-Funktionen (D-ARS) und den zentralen Funktionen (DSC, UCA und RDA) sicherstellen.

Die zentrale ARS-Funktion muss die Vorabreservierung und Verwaltung von Fahrzeugnummern ermöglichen. Das Vorabreservierungsverfahren muss es dem Antragsteller oder dem Halter ermöglichen, die erforderlichen Angaben vorab in das elektronische Formular einzugeben.

2.2.   Nutzbarkeit

Die EVR-Funktionen müssen für die Nutzer mit den gebräuchlichsten Internet-Browsern in allen Amtssprachen der Union nutzbar sein.

2.3.   Verfügbarkeit

Das EVR sollte grundsätzlich permanent verfügbar sein, wobei eine Systemverfügbarkeit von 98 % angestrebt wird.

Bei Störungen außerhalb der Geschäftszeiten — Montag bis Freitag von 07:00 bis 20:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit — wird der Dienst am darauffolgenden Arbeitstag wiederhergestellt. Bei Wartungsarbeiten ist die Nichtverfügbarkeit des Systems so gering wie möglich zu halten.

2.4.   Dienstleistungen

Während der Geschäftszeiten unterstützt ein Helpdesk die Nutzer bei der Anwendung des Systems und die RE hinsichtlich der Funktionsweise des Systems.

Die Agentur stellt eine Testumgebung für das EVR bereit.

2.5.   Umgang mit Änderungen

Die Agentur legt für das EVR ein Verfahren zum Umgang mit Änderungen fest.

2.6.   Datenintegrität

Das EVR gewährleistet die erforderliche Datenintegrität.

2.7.   Vorprüfung

Das EVR-System führt automatische Prüfungen der in das elektronische Formular eingegebenen Daten durch, u. a. durch den Abgleich mit EVR-Fahrzeugeintragungen, Vollständigkeitsprüfungen und Prüfungen des Formats der eingegebenen Daten.

2.8.   Erleichterung der Verwendung von in Drittländern eingetragenen Fahrzeugen in der Union

Die Agentur kann die DSC-Funktion so umsetzen, dass sie es einschlägigen Stellen in Drittländern ermöglicht, Zugang zu erforderlichen Daten des EVR zu erhalten, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.

Die Agentur kann Stellen von Drittländern die Nutzung von EVR-Funktionen ermöglichen, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.

3.   BETRIEBSART

3.1.   Verwendung des EVR

Das EVR kann unter anderem für folgende Zwecke genutzt werden:

Prüfung der ordnungsgemäßen Eintragung eines Fahrzeugs sowie des Eintragungsstatus;

Abfrage von Informationen über die Genehmigungen für das Inverkehrbringen, einschließlich der Genehmigungsstelle, des Verwendungsgebiets, der Nutzungsbedingungen und sonstiger Beschränkungen;

Abfrage des genehmigten Fahrzeugtyps, dem das Fahrzeug entspricht;

Identifizierung des Halters, des Eigners und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle.

3.2.   Eintragung von Fahrzeugen

3.2.1.   Allgemeines

1.

Die Fahrzeuge werden nach der Genehmigung für das Inverkehrbringen auf Antrag des Halters in das EVR eingetragen, bevor sie in Betrieb genommen werden. Der Halter füllt dazu das elektronische Formular aus und reicht den Eintragungsantrag in einem Mitgliedstaat seiner Wahl innerhalb des Verwendungsgebiets ein. Auf Antrag des Antragstellers oder Halters bietet der für die Eintragung des Fahrzeugs gewählte Mitgliedstaat Verfahren zur Vorabreservierung einer Fahrzeugnummer oder einer Reihe von Fahrzeugnummern an.

2.

Jedes Fahrzeug kann im EVR nur einmal gültig eingetragen sein. Ein Fahrzeug ohne gültige Eintragung darf nicht betrieben werden.

3.

Bei der Eintragung erhält das Fahrzeug eine Europäische Fahrzeugnummer (EVN) von der RE im Mitgliedstaat der Eintragung. Die EVN muss den Vorgaben in Anlage 6 entsprechen. Hat der Antragsteller oder Halter — auf seinen Antrag — eine vorabreservierte Fahrzeugnummer erhalten, so ist diese Fahrzeugnummer bei der Ersteintragung zu verwenden.

4.

Die EVN kann in den unter den Nummern 3.2.2.8 und 3.2.2.9 angegebenen Fällen geändert werden.

5.

Bei Fahrzeugen, die aus Drittländern in das Eisenbahnsystem der Union gelangen und in einem Einstellungsregister eingetragen sind, das nicht diesem Anhang entspricht oder nicht mit dem EVR verbunden ist, stellt der Halter den Eintragungsantrag im ersten Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug im Eisenbahnsystem der Union betrieben werden soll.

6.

Erstmalig in einem Drittland in Betrieb genommene Fahrzeuge, die innerhalb der Union als Teil der Güterwagenflotte des gemeinsamen 1 520-mm-Schienensystems eingesetzt werden sollen, werden nicht im EVR eingetragen. Gemäß Artikel 47 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 muss es jedoch möglich sein, Informationen zum Halter des betreffenden Fahrzeugs, zu der für seine Instandhaltung zuständigen Stelle und zu den für das Fahrzeug geltenden Betriebsbeschränkungen abzurufen.

7.

Wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht, werden Fahrzeuge, die aus einem Drittland in das Eisenbahnsystem der Union gelangen und in einem (über die DSC-Funktion) mit dem EVR verbundenen und diesem Anhang entsprechenden Einstellungsregister eingetragen sind, in kein weiteres Einstellungsregister eingetragen.

8.

Das EVR muss für jedes Fahrzeug Verweise auf alle erteilten Fahrzeuggenehmigungen und auf alle Drittländer, in denen das Fahrzeug gemäß Anhang G des Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr für den internationalen Verkehr zugelassen ist, sowie auf die damit verbundenen Nutzungsbedingungen und sonstigen Beschränkungen enthalten.

9.

Die RE trifft angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in das EVR eingetragenen Daten korrekt sind. Dazu kann die RE Informationen bei anderen RE anfordern, insbesondere wenn der Halter, der die Eintragung beantragt, seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Die RE kann eine Fahrzeugeintragung in ausreichend begründeten Fällen aussetzen.

10.

Liegen nach Ansicht der NSA oder der Agentur Gründe für die Aussetzung einer Fahrzeugeintragung gemäß Artikel 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission (7) vor, so beantragen sie die Aussetzung bei der Eintragungsstelle. Die Eintragungsstelle setzt die Eintragung nach einem solchen Antrag unverzüglich aus.

11.

Der Halter reicht seine Eintragungsanträge mithilfe des elektronischen Online-Formulars bei der zuständigen RE ein. Das Online-Formular und die Übersicht werden über die ARS-Funktion bereitgestellt und sind nach der Authentifizierung zugänglich.

12.

Eintragungsanträge können sich auf ein einziges oder auf mehrere Fahrzeuge beziehen.

13.

In einigen Fällen können die Mitgliedstaaten verlangen, dass dem Eintragungsantrag weitere Unterlagen elektronisch beigefügt werden; dazu veröffentlicht die RE eine Liste der für die einzelnen Eintragungsfälle erforderlichen Unterlagen.

14.

Neben den Daten der Tabelle 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, im Eintragungsantrag weitere Felder auszufüllen; dazu veröffentlicht die RE eine Liste dieser Felder.

15.

Das EVR muss dem Halter und der RE die Möglichkeit bieten, die Eintragungsanträge und die damit verbundenen Anlagen im System zu überprüfen, und die Speicherung von Eintragungen sowie von Änderungen an Eintragungen zusammen mit den Informationen zu diesen Änderungen ermöglichen.

16.

Die RE trägt die Daten binnen 20 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Eintrags in das EVR ein. Die RE trägt das Fahrzeug innerhalb dieser Frist entweder ein oder ersucht um Berichtigung oder Klärung.

17.

Der Halter muss den Fortgang der Bearbeitung seiner Anträge mithilfe einer Online-Übersicht verfolgen können.

18.

Das EVR informiert den Halter und die RE über jede Änderung des Status des Eintragungsantrags.

3.2.2.   Eintragungsfälle

Nachstehend sind die verschiedenen Eintragungsfälle aufgeführt. Gegebenenfalls können unterschiedliche Eintragungsfälle in einem einzigen Eintragungsantrag zusammengefasst werden.

3.2.2.1.   Neueintragung

Es sind alle in der Tabelle 1 aufgeführten obligatorischen Felder sowie etwaige in dem Mitgliedstaat gemäß Nummer 3.2.1.14 erforderliche zusätzliche Felder auszufüllen.

Der Halter übermittelt seine Anträge der RE eines Mitgliedstaats in dem Verwendungsgebiet, für das die Eintragung beantragt wird.

Für Fahrzeuge, die gemäß Nummer 3.2.1.5 aus Drittländern in das Eisenbahnsystem der Union gelangen, werden die Anträge der RE des ersten Mitgliedstaats übermittelt, in dem das Fahrzeugs betrieben werden soll. In diesem Fall muss der Antrag mindestens die Angaben zum Halter, zu der für die Instandhaltung zuständigen Stelle und zu den Betriebsbeschränkungen des Fahrzeugs enthalten.

3.2.2.2.   Aktualisierung einer bestehenden Eintragung

Der Halter stellt seine Anträge bei der RE des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist. Dabei sind nur die zu aktualisierenden Parameter der Tabelle 1 anzugeben.

3.2.2.3.   Änderung des Halters

Ändert sich der Fahrzeughalter, so muss der bisher eingetragene Halter die RE rechtzeitig informieren, damit diese das EVR aktualisieren kann. Der frühere Halter wird erst dann aus dem EVR ausgetragen und aus seiner Verantwortung entlassen, wenn der neue Halter die Übernahme des Halterstatus anerkannt hat. Falls zum Zeitpunkt der Austragung des bisher eingetragenen Halters kein neuer Halter den Halterstatus übernommen hat, wird die Eintragung des Fahrzeugs ausgesetzt.

3.2.2.4.   Änderung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (Entity in Charge of Maintenance, ECM)

Ändert sich die ECM eines Fahrzeugs, so muss der Halter die RE rechtzeitig informieren, damit diese das EVR aktualisieren kann. Die frühere ECM übermittelt die Instandhaltungsdokumente entweder dem Halter oder der neuen ECM. Die frühere ECM wird aus ihrer Verantwortung entlassen, wenn sie aus dem EVR ausgetragen wird. Falls zum Zeitpunkt der Austragung der früheren ECM keine neue Stelle den ECM-Status übernommen hat, wird die Eintragung des Fahrzeugs ausgesetzt.

3.2.2.5.   Änderung des Eigners

Ändert sich der Eigner, so informiert der Halter die RE rechtzeitig, damit diese das EVR aktualisieren kann.

3.2.2.6.   Aussetzung oder Reaktivierung einer Eintragung

Der neue Status (8) und dessen Grund sind anzugeben. Das Datum des Status wird vom EVR automatisch eingesetzt.

Ein Fahrzeug, dessen Eintragung ausgesetzt wurde, darf im Eisenbahnsystem der Union nicht betrieben werden.

Vor der Reaktivierung einer Eintragung nach der Aussetzung muss die RE die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, gegebenenfalls in Abstimmung mit der NSA, die die Aussetzung beantragt hat, erneut prüfen.

3.2.2.7.   Löschung der Eintragung

Der neue Status (8) und dessen Grund sind anzugeben. Das Datum der Statusänderung wird vom System automatisch eingesetzt.

Ein Fahrzeug, dessen Eintragung zurückgezogen wurde, darf unter dieser Eintragung im Eisenbahnsystem der Union nicht betrieben werden.

3.2.2.8.   Änderung der EVN nach technischen Änderungen

Die EVN ist zu ändern, wenn sie aufgrund technischer Veränderungen am Fahrzeug die Interoperabilitätseignung oder die technischen Merkmale gemäß Anlage 6 nicht mehr widerspiegelt. Solche technischen Veränderungen können eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen und gegebenenfalls auch eine neue Fahrzeugtypgenehmigung gemäß den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 erforderlich machen. Der Halter informiert die RE des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist, über diese Änderungen und gegebenenfalls über die neue Genehmigung für das Inverkehrbringen. Diese RE weist dem Fahrzeug eine neue EVN zu.

Die Änderung der EVN umfasst eine neue Eintragung des Fahrzeugs und die anschließende Löschung der alten Eintragung.

3.2.2.9.   Änderung der EVN und des Mitgliedstaats der Eintragung

Auf Antrag des Halters kann die EVN durch eine neue Eintragung des Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat des Verwendungsgebiets und die anschließende Löschung der alten Eintragung geändert werden.

3.2.3.   Automatische Mitteilung von Änderungen

Nach einer Änderung einer oder mehrerer Eintragungspositionen werden der Halter und die betroffenen NSA des Verwendungsgebiets des Fahrzeugs vom IT-System des EVR per E-Mail automatisch über die Änderung informiert, wenn sie diese automatischen Mitteilungen abonniert haben.

Nach einer Änderung des Halters oder Eigners oder der ECM werden der frühere und der neue Halter bzw. Eigner bzw. die frühere und die neue ECM vom IT-System des EVR per E-Mail automatisch über die Änderung informiert.

Halter, Eigner, ECM und EG-Erklärungen ausstellende Stellen können auf Wunsch per E-Mail automatisch über Änderungen an Einträgen informiert werden, in denen sie genannt werden.

3.2.4.   Historische Datensätze

Alle Daten im EVR müssen ab dem Datum der Löschung einer Fahrzeugeintragung 10 Jahre lang gespeichert werden. Als Mindestanforderung gilt, dass die Daten während der ersten drei Jahre online zur Verfügung stehen müssen. Nach drei Jahren können die Daten archiviert werden. Beginnt während des zehnjährigen Zeitraums eine Untersuchung in Bezug auf ein oder mehrere Fahrzeuge, so werden die Daten in Bezug auf diese Fahrzeuge über den zehnjährigen Zeitraum hinaus aufbewahrt, wenn dies für die Untersuchungsstellen gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder nach nationalem Recht erforderlich ist.

Nach der Löschung einer Fahrzeugeintragung dürfen die dem Fahrzeug zugewiesenen Eintragungsnummern für die Dauer von 100 Jahren ab dem Datum der Löschung nicht für andere Fahrzeuge verwendet werden.

Alle Änderungen der Daten im EVR sind zu erfassen.

3.3.   Nutzerkontenverwaltung

3.3.1.   Nutzungsantrag

Jede Person oder Organisation kann den Zugang zum EVR über ein Online-Formular (das Teil der zentralen UCA-Funktion ist) bei der zuständigen RE dort beantragen, wo sich die Person oder die Organisation befindet.

Die RE prüft den Antrag, erstellt gegebenenfalls ein Nutzerkonto für den Antragsteller und teilt ihm gemäß den Nummern 3.3.2 und 0 angemessene Zugriffsrechte zu.

3.3.2.   Zugriffsrechte

In der nachstehenden Tabelle sind die einzelnen Zugriffsrechte für die Daten des EVR aufgeführt:

Tabelle 2

Stelle

Leserechte

Aktualisierungsrechte

RE in Mitgliedstaat „XX“

Alle Daten

Alle Daten im Einstellungsregister des MS „XX“

NSA

Alle Daten

Keine

Agentur

Alle Daten

Keine

Halter

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Halter er ist

Keine

ECM

Alle Daten von Fahrzeugen, für die sie die ECM ist, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Eigner

Alle Daten von Fahrzeugen, deren Eigner er ist

Keine

Eisenbahnunternehmen

Alle Daten auf der Grundlage einer oder mehrerer Fahrzeugnummern, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Infrastrukturbetreiber

Alle Daten auf der Grundlage einer oder mehrerer Fahrzeugnummern, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Untersuchungsstelle gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2016/798 und Regulierungsstelle gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10)

Alle Daten der zu kontrollierenden oder zu prüfenden Fahrzeuge

Keine

EG-Prüferklärung ausstellende Stelle (Antragsteller)

Alle Daten von Fahrzeugen, für die sie die EG-Prüferklärung ausstellende Stelle ist (Antragsteller), mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Sonstiger von der NSA oder der Agentur anerkannter rechtmäßiger Benutzer (11)

Je nach Anlass festzulegen, ggf. mit begrenzter Dauer, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner

Keine

Zugriffsrechte für Daten der NVR können auch einschlägigen Stellen von Drittländern oder zwischenstaatlichen Organisationen gewährt werden, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.

3.3.3.   Sonstige Rechte

Halter müssen Eintragungsanträge einreichen können.

Jede Organisation muss Änderungen ihrer eigenen, als Referenzdaten gespeicherten Daten einreichen können (siehe Abschnitt 3.4).

3.3.4.   Sicherheit

Die Nutzerauthentifizierung erfolgt über einen Nutzernamen und ein Passwort. Bei Haltern (Antragstellern für die Fahrzeugeintragung) und RE muss die Authentifizierung dem Sicherheitsniveau „Substanziell“ gemäß Nummer 2.2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission (12) entsprechen.

3.3.5.   Datenschutz

Die Daten des EVR werden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und den anwendbaren nationalen Datenschutzvorschriften verwaltet.

3.4.   Referenzdaten

Zur Gewährleistung der Harmonisierung der Dateneingabe im Eintragungsverfahren verwendet das EVR Referenzdaten. Die EVR-Referenzdaten für die Parameter der Tabelle 1 müssen den Haltern im harmonisierten elektronischen Formular über die ARS-Funktion zur Verfügung stehen.

3.4.1.   Aktualisierung der Referenzdaten

Die Agentur hält die Referenzdaten in Zusammenarbeit mit den RE in einem zentralen Instrument (Teil der RDA-Funktion) auf dem aktuellen Stand und stellt sie dort bereit.

Jede in den Referenzdaten genannte Organisation muss Änderungen ihrer Daten über eine Online-Schnittstelle einreichen können.

Nach einem Eintragungsantrag stellt die RE sicher, dass die Daten der Organisation in den Referenzdaten mit einem von der Agentur zugewiesenen Organisationscode erfasst oder, wenn sie bereits erfasst sind, durch die vom Halter übermittelten neuen Daten aktualisiert werden.

3.4.2.   Organisationscodes

3.4.2.1.   Festlegung des Organisationscodes

Ein Organisationscode ist eine eindeutige Kennung aus vier alphanumerischen Zeichen, die die Agentur einer Organisation zuweist.

3.4.2.2.   Format der Organisationscodes

Für jedes der vier alphanumerischen Zeichen kann jeder der 26 Buchstaben des Alphabets nach ISO 8859-1 oder eine Ziffer von 0 bis 9 verwendet werden. Die Buchstaben sind Großbuchstaben.

3.4.2.3.   Zuweisung der Organisationscodes

Jede Organisation, die auf das EVR zugreift oder darin genannt wird, erhält einen Organisationscode.

Die Agentur veröffentlicht das Verfahren für die Erstellung und Zuweisung von Organisationscodes und hält es auf dem aktuellen Stand.

In den EVR-Leitlinien ist ein Bereich festzulegen, der nur Unternehmen im Anwendungsbereich der TSI TAP und TAF zugewiesen wird.

3.4.2.4.   Veröffentlichung der Liste der Organisationscodes

Die Agentur veröffentlicht die Liste der Organisationscodes auf ihrer Website.

4.   VORHANDENE FAHRZEUGE

4.1.   Fahrzeugnummer

1.

Fahrzeuge, die bereits über eine zwölfstellige Nummer verfügen, behalten diese. Die zwölfstellige Nummer wird unverändert eingetragen.

2.

Fahrzeuge ohne eine zwölfstellige Nummer (14) erhalten im EVR eine zwölfstellige Nummer (gemäß Anlage 6). Im IT-System des EVR wird diese EVN mit der derzeitigen Fahrzeugnummer verknüpft. Für im internationalen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge, ausgenommen historischen Zwecken vorbehaltene Fahrzeuge, gilt: Die zwölfstellige Nummer wird innerhalb von sechs Jahren nach Zuweisung im EVR physisch am Fahrzeug selbst angebracht. Für im innerstaatlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge und historischen Zwecken vorbehaltene Fahrzeuge gilt: Die physische Anbringung der zwölfstelligen Nummer ist fakultativ.

4.2.   Verfahren für den Übergang von nationalen Einstellungsregistern (NVR) zum EVR

Die zuvor für die Eintragung von Fahrzeugen zuständige Stelle stellt der RE des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, alle Informationen zur Verfügung.

Vorhandene Fahrzeuge werden nur von einem der folgenden Mitgliedstaaten eingetragen:

Mitgliedstaat, in dem ihre Inbetriebnahme gemäß den Artikeln 21 bis 26 der Richtlinie 2008/57/EG zuerst genehmigt wurde;

Mitgliedstaaten, in dem sie nach der Genehmigung gemäß den Artikeln 21 und 25 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingetragen wurden;

bei der Übertragung von Eintragungen in das NVR eines anderen Mitgliedstaats: in diesem Mitgliedstaat.

4.3.   Vorhandene Systeme

Die in der Entscheidung 2007/756/EG genannten Systeme für das standardisierte nationale Einstellungsregister, die Übersetzungsmaschine und das virtuelle Einstellungsregister werden nicht weiter genutzt.

5.   LEITLINIEN

Zur Unterstützung der Umsetzung und Anwendung dieses Anhangs veröffentlicht und aktualisiert die Agentur Leitlinien.

Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen Leitlinien, insbesondere in Bezug auf die zu verwendenden Sprachen, einschließlich der Kommunikation, und halten sie auf dem aktuellen Stand.


(*1)  Bei den Codes handelt es sich um die in den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen auf der Unionswebsite veröffentlichten und aktualisierten offiziellen Länderkürzel. Für die multinationale Sicherheitsbehörde „Zwischenstaatliche Kommission für den Kanaltunnel“ wird der Ländercode „CT“ verwendet. Für die Agentur wird der Ländercode „EU“ verwendet.

(1)  Erstmalig in Estland, Lettland oder Litauen in Betrieb genommene Fahrzeuge, die außerhalb der Union als Teil der Güterwagenflotte des gemeinsamen 1 520-mm-Schienensystems eingesetzt werden sollen, werden sowohl im EVR als auch in der Informationsdatenbank des Rates für Eisenbahnverkehr der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten eingetragen. In diesem Fall kann statt des in der Anlage 6 vorgesehenen Nummernsystems das achtstellige Nummernsystem Anwendung finden.

(2)  Für Fahrzeugtypen, die gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1) und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 genehmigt wurden.

(3)  Es muss möglich sein, Verweise auf die EG-Prüferklärung für das Teilsystem „Fahrzeuge“ und das Teilsystem ZZS anzugeben.

(4)  Es muss möglich sein, Daten für alle erteilten Fahrzeuggenehmigungen anzugeben.

(5)  Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/797 oder Genehmigung für die Inbetriebnahme gemäß Kapitel V der Richtlinie 2008/57/EG oder Genehmigung gemäß den vor der Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG geltenden Genehmigungsvorschriften.

(6)  Gegebenenfalls zusätzliche Felder gemäß Nummer 3.2.1.14.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).

(8)  Gemäß Anlage 3.

(9)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(10)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(11)  Die Agentur legt in Zusammenarbeit mit den NSA das Verfahren zur Anerkennung rechtmäßiger Nutzer fest.

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 7).

(13)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(14)  Unbeschadet der Fußnote 1 zu Tabelle 1.

ANLAGE 1

CODIERUNG VON BESCHRÄNKUNGEN

1.   GRUNDSÄTZE

Die in der Genehmigung für das Inverkehrbringen genannten Beschränkungen erhalten einen harmonisierten Code oder einen nationalen Code.

2.   STRUKTUR

Jeder Code hat folgende Bestandteile:

Kategorie der Beschränkung,

Art der Beschränkung,

Wert oder Spezifikation,

jeweils getrennt durch einen Punkt (.):

[Kategorie].[Art].[Wert oder Spezifikation].

3.   BESCHRÄNKUNGSCODES

1.

Die harmonisierten Beschränkungscodes gelten in allen Mitgliedstaaten.

Die Agentur hält die Liste der harmonisierten Beschränkungscodes für das gesamte Eisenbahnsystem der Union auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

Ist eine nationale Sicherheitsbehörde der Ansicht, dass der Liste ein neuer Code hinzugefügt werden sollte, so beantragt sie bei der Agentur die Bewertung einer solchen Hinzufügung.

Die Agentur bewertet den Antrag und konsultiert dazu gegebenenfalls auch andere nationale Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls einen neuen Beschränkungscode hinzu.

2.

Die Agentur hält die Liste der nationalen Beschränkungscodes auf dem aktuellen Stand. Nationale Codes werden nur für Beschränkungen verwendet, die bestimmte Merkmale des bestehenden Eisenbahnsystems eines Mitgliedstaats widerspiegeln und deren Anwendung mit derselben Bedeutung in anderen Mitgliedstaaten unwahrscheinlich ist.

Für Beschränkungsarten, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, stellt die nationale Sicherheitsbehörde bei der Agentur den Antrag, der Liste der nationalen Beschränkungscodes einen neuen Code hinzuzufügen. Die Agentur bewertet den Antrag gegebenenfalls in Rücksprache mit den anderen nationalen Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls einen neuen Beschränkungscode hinzu.

3.

Der Code für Beschränkungen multinationaler Sicherheitsbehörden wird als nationaler Beschränkungscode behandelt.

4.

Nichtcodierte Beschränkungen werden nur für Beschränkungen verwendet, bei denen aufgrund ihrer besonderen Merkmale eine Anwendung auf mehrere Fahrzeugtypen unwahrscheinlich ist.

Die Agentur unterhält eine eindeutige Liste von Beschränkungscodes für das EVR, das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (EVR) gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797, die zentrale Anlaufstelle und die Datenbank für Interoperabilität und Sicherheit der Europäischen Eisenbahnagentur.

5.

Soweit relevant, kann die Agentur das Verfahren zur Harmonisierung der Beschränkungscodes mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen koordinieren, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.

ANLAGE 2

STRUKTUR UND INHALT DER EUROPÄISCHEN IDENTIFIKATIONSNUMMER

Die Agentur bestimmt Struktur und Inhalt der Europäischen Identifikationsnummer (EIN), einschließlich der Codierung der betreffenden Arten von Dokumenten, in einem technischen Dokument und veröffentlicht dieses auf ihrer Website.

ANLAGE 3

CODIERUNG DES EINTRAGUNGSSTATUS

Code

Eintragungsstatus (1)

Grund des Eintragungsstatus

Beschreibung

00

Gültig

Entfällt.

Das Fahrzeug hat eine gültige Eintragung.

10

Ausgesetzt

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters oder durch Entscheidung der NSA des Eintragungsmitgliedstaats oder der RE ausgesetzt.

Der Code ist nicht mehr zu verwenden.

11

Ausgesetzt

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters ausgesetzt.

Das Fahrzeug ist zur Lagerung in betriebsfähigem Zustand als inaktive oder strategische Reserve bestimmt.

12

Ausgesetzt

Vom Halter anzugeben und als Parameter 10.3 zu erfassen.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters ausgesetzt.

Anderer Grund.

13

Ausgesetzt

Von der NSA des Eintragungsmitgliedstaats anzugeben und als Parameter 10.3 zu erfassen.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag der NSA des Eintragungsmitgliedstaats ausgesetzt.

14

Ausgesetzt

Von der RE anzugeben und als Parameter 10.3 zu erfassen

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde durch Entscheidung der RE ausgesetzt.

20

Zurückgezogen

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters zurückgezogen.

Es ist bekannt, dass das Fahrzeug zum weiteren Einsatz im gesamten europäischen Eisenbahnsystem oder einem Teil dieses Systems unter einer anderen Nummer erneut eingetragen werden soll.

Der Code ist nicht mehr zu verwenden.

21

Zurückgezogen

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters zurückgezogen.

Es ist bekannt, dass das Fahrzeug aufgrund technischer Änderungen am Fahrzeug unter einer anderen EVN erneut eingetragen werden soll. Siehe Nummer 3.2.2.8.

22

Zurückgezogen

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters zurückgezogen.

Es ist bekannt, dass das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat des Verwendungsgebiets unter einer anderen EVN erneut eingetragen werden soll. Siehe Nummer 3.2.2.9.

30

Zurückgezogen

Vom Halter anzugeben und als Parameter 10.3 zu erfassen.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters zurückgezogen.

Die Eintragung des Fahrzeugs für den Betrieb im Eisenbahnsystem der Union wurde ohne bekannte erneute Eintragung beendet.

31

Zurückgezogen

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters zurückgezogen.

Das Fahrzeug ist zum weiteren Einsatz als Schienenfahrzeug außerhalb des Eisenbahnsystems der Union bestimmt.

32

Zurückgezogen

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters zurückgezogen.

Das Fahrzeug ist für die Verwertung wichtiger interoperabler Komponenten/Module/Ersatzteile oder für eine Umrüstung vorgesehen.

33

Zurückgezogen

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters zurückgezogen.

Das Fahrzeug wurde verschrottet und zur Wiederverwertung von Material (einschließlich Ersatzteilen) entsorgt.

34

Zurückgezogen

Entfällt.

Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Halters zurückgezogen.

Das Fahrzeug ist als „historisch erhaltenes Eisenbahnfahrzeug“ für den Betrieb in einem gesonderten Netz oder für eine ortsfeste Ausstellung außerhalb des Eisenbahnsystems der Union vorgesehen.

Verwendung von Codes

Die Codes und ihre Gründe basieren ausschließlich auf den Angaben, die der RE von der Stelle übermittelt wurden, die die Änderung des Eintragungsstatus beantragt.


(1)  In dieser Tabelle ist nur der Eintragungsstatus abgeschlossener Eintragungen enthalten.

ANLAGE 4

Image Text von Bild Image Text von Bild Image Text von Bild Image Text von Bild

ANLAGE 5

GLOSSAR

Akronyme/Abkürzungen

Definition

Agentur

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichtete Eisenbahnagentur der Europäischen Union

Antragsteller

Natürliche oder juristische Person, die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs beantragt

ARS-Funktion

Beantragungs-, Eintragungs- und Datenspeicherfunktion (Application, Registration and data Storage function)

ATMF

Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF — Anhang G der COTIF)

C-ARS-Funktion

ARS-Funktion (zentral)

COTIF

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (Convention relative aux Transports Internationaux Ferroviaires)

D-ARS-Funktion

ARS-Funktion (dezentral)

DSC-Funktion

Datensuch- und -abfragefunktion (Data Search and Consultation function)

DSGVO

Verordnung (EU) 2016/679

ECM

Für die Instandhaltung zuständige Stelle

EIN

Europäische Identifikationsnummer

ERATV

Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797

EVN

Europäische Fahrzeugnummer (European Vehicle Number)

EVR

Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister gemäß Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797

Genehmigung

Genehmigung für das Inverkehrbringen

Genehmigungsstelle

Stelle (NSA oder Agentur), die das Inverkehrbringen des Fahrzeugs genehmigt hat

ISO

Internationale Organisation für Normung

IT

Informationstechnik

NSA

Nationale Sicherheitsbehörde (National Safety Authority)

NVR

Nationales Fahrzeugeinstellungsregister gemäß Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797

OTIF

Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr

RDA-Funktion

Referenzdaten-Verwaltungsfunktion (Reference Data Administration function)

RE

Eintragungsstelle (Registration Entity), d. h. die von jedem Mitgliedstaat gemäß diesem Beschluss benannte Stelle

RIC

Übereinkommen über den Austausch und die Benutzung von Reisezugwagen im internationalen Verkehr (Regolamento Internazionale delle Carrozze)

RIV

Übereinkommen über den Austausch und die Benutzung von Güterwagen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen

TSI

Technische Spezifikation für die Interoperabilität

TSI TAF

TSI Telematikanwendungen im Güterverkehr (TSI Telematic Applications for Freight)

TSI TAP

TSI Telematikanwendungen für den Personenverkehr (TSI Telematic Applications for Passengers)

UCA-Funktion

Nutzerkontenerstellungs- und -verwaltungsfunktion (User Creation and Administration function)

Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs

Ein Netz oder mehrere Netze innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten, in dem/denen ein Fahrzeug verwendet werden soll, gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/797

VKM

Fahrzeughalterkennzeichnung (Vehicle Keeper Marking)

VKMR

Register der Fahrzeughalterkennzeichnungen (Vehicle Keeper Marking Register)

VVR

Virtuelles Einstellungsregister (Virtual Vehicle Register) gemäß der Entscheidung 2007/756/EG


(1)  Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1)

ANLAGE 6

TEIL „0“

Fahrzeugkennzeichnung

Allgemeines

In dieser Anlage sind die europäische Fahrzeugnummer und die zugehörige Kennzeichnung beschrieben, die sichtbar an den Fahrzeugen angebracht werden müssen, um diese beim Betrieb eindeutig und dauerhaft identifizieren zu können. Andere Nummern und Kennzeichnungen am Fahrzeug, die am Wagenkasten oder an den Hauptkomponenten des Fahrzeugs bei dessen Bau eingraviert oder auf andere Weise dauerhaft daran angebracht werden, werden in dieser Anlage nicht behandelt.

Europäische Fahrzeugnummer und damit verbundene Abkürzungen

Jedes Eisenbahnfahrzeug erhält eine zwölfstellige Nummer (europäische Fahrzeugnummer, EVN) mit folgender Struktur:

Fahrzeuggruppe

Interoperabilitätseignung und Fahrzeugtyp [2 Ziffern]

Land, in dem das Fahrzeug eingetragen ist

Technische Merkmale

Seriennummer

Prüfziffer

[2 Ziffern]

[4 Ziffern]

[3 Ziffern]

[1 Ziffer]

Güterwagen

00 bis 09

10 bis 19

20 bis 29

30 bis 39

40 bis 49

80 bis 89

[Details in Teil 6]

01 bis 99

[Details in Teil 4]

0000 bis 9999

[Details in Teil 9]

000 bis 999

0 bis 9

[Details in Teil 3]

Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

50 bis 59

60 bis 69

70 bis 79

[Details in Teil 7]

0000 bis 9999

[Details in Teil 10]

000 bis 999

Triebfahrzeuge und Einheiten in Zugeinheiten in fester oder vorgegebener Anordnung

90 bis 99

[Details in Teil 8]

0000000 bis 8999999

[Die Bedeutung dieser Ziffern wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, ggf. durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen]

Sonderfahrzeuge

9000 bis 9999

[Details in Teil 11]

000 bis 999

Innerhalb desselben Landes sind die sieben Ziffern der technischen Merkmale und der Seriennummer ausreichend zur eindeutigen Identifizierung eines Fahrzeugs in den Gruppen Reisezugwagen ohne Eigenantrieb und Sonderfahrzeuge (1).

Diese Nummer wird durch alphabetische Kennzeichnungen ergänzt:

a)

Abkürzung des Landes, in dem das Fahrzeug eingetragen ist (Details in Teil 4),

b)

Fahrzeughalterkennzeichnung (Details in Teil 1),

c)

Abkürzungen der technischen Merkmale (Details in Teil 12 für Güterwagen und in Teil 13 für Reisezugwagen ohne Eigenantrieb).

TEIL 1

Fahrzeughalterkennzeichnung

1.   Definition der Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM)

Die Fahrzeughalterkennzeichnung (Vehicle Keeper Marking, VKM) ist ein alphabetischer Code aus 2 bis 5 Buchstaben (2). Eine VKM muss an jedem Eisenbahnfahrzeug in der Nähe der EVN angebracht werden. Die VKM gibt an, dass der Halter im EVR eingetragen ist.

Die VKM wird in allen von diesem Beschluss erfassten Ländern und in allen Ländern, die eine Vereinbarung abgeschlossen haben, wonach das System der Fahrzeugnummerierung und der Fahrzeughalterkennzeichnung gemäß diesem Beschluss übernommen wird, nur einmal zugewiesen und hat dort Gültigkeit.

Halter, die ihren Hauptsitz in einem nicht der EU angehörenden OTIF-Mitgliedstaat haben, beantragen die VKM beim OTIF-Generalsekretariat.

2.   Format der Fahrzeughalterkennzeichnung

Die VKM ist eine Darstellung des vollen Namens des Halters oder einer Abkürzung davon und sollte möglichst als solche erkennbar sein. Dazu können alle 26 Buchstaben des Alphabets nach ISO 8859-1 verwendet werden. Die Buchstaben der VKM müssen Großbuchstaben sein. Buchstaben, die nicht die ersten Buchstaben in den Wörtern des Fahrzeughalternamens darstellen, können klein geschrieben werden. Bei der Prüfung auf Eindeutigkeit werden die klein geschriebenen Buchstaben wie Großbuchstaben behandelt.

Die Buchstaben können diakritische Zeichen (3) enthalten. Bei diesen Buchstaben verwendete diakritische Zeichen werden bei der Prüfung auf Eindeutigkeit der Kennzeichnung nicht berücksichtigt.

Bei Fahrzeugen von Haltern in einem Land, in dem keine lateinischen Buchstaben benutzt werden, kann hinter der VKM in landesüblicher Schrift eine Übersetzung mit lateinischen Buchstaben — durch einen Schrägstrich (/) getrennt — hinzugefügt werden. Diese VKM-Übersetzung wird bei der Datenverarbeitung nicht berücksichtigt.

3.   Bestimmungen zur Zuweisung von Fahrzeughalterkennzeichnungen

Einem Halter kann mehr als eine VKM zugewiesen werden, wenn

der Halter einen offiziellen Namen in mehr als einer Sprache besitzt,

der Halter aus triftigen Gründen zwischen mehreren Fahrzeugbeständen in seiner Organisation unterscheidet.

Eine einheitliche VKM kann für eine Gruppe von Unternehmen vergeben werden,

die zu ein und derselben Unternehmensstruktur gehören (z. B. Holding-Struktur),

die zu ein und derselben Unternehmensstruktur gehören, die eine einzige Organisation innerhalb dieser Struktur bestimmt und beauftragt hat, alle Fragen im Namen aller anderen Beteiligten zu behandeln,

die eine separate, einzige Rechtsperson beauftragt hat, alle Fragen in ihrem Namen zu behandeln. In diesem Fall ist diese Rechtsperson der Halter.

4.   VKM-Register und Zuweisungsverfahren

Das VKM-Register ist öffentlich und wird in Echtzeit aktualisiert.

Antragsteller beantragen die VKM bei der NSA des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Hauptsitz haben. Die NSA prüft den Antrag und leitet ihn dann an die Agentur weiter. Eine VKM darf erst nach ihrer Veröffentlichung durch die Agentur verwendet werden.

Der VKM-Inhaber muss der zuständigen nationalen Behörde das Ende der Verwendung seiner VKM mitteilen. Die zuständige nationale Behörde leitet diese Information an die Agentur weiter. Die VKM wird zurückgenommen, sobald der Halter nachgewiesen hat, dass die Kennzeichnung an allen betreffenden Fahrzeugen geändert wurde. Sie wird 10 Jahre lang nicht wieder vergeben, außer an den früheren Halter oder auf dessen Antrag hin an einen anderen Halter.

Eine VKM kann auf einen anderen Halter übertragen werden, der Rechtsnachfolger des bisherigen Halters ist. Eine VKM bleibt auch gültig, wenn der VKM-Inhaber seinen Namen so verändert, dass er keine Ähnlichkeit mehr mit der VKM hat.

Bei einer Änderung des Halters, die eine Änderung der VKM zur Folge hat, müssen die betreffenden Wagen innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Halteränderung im EVR mit der neuen VKM versehen werden. Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen der am Fahrzeug angebrachten VKM und den im EVR eingetragenen Daten hat die Eintragung im EVR Vorrang.

TEIL 2

entfällt

TEIL 3

Verbindliches Verfahren zur Bestimmung der Prüfziffer (12. Ziffer)

Die Prüfziffer ist wie folgt zu bestimmen:

Die geradstelligen Ziffern der Grundnummer (von rechts aus gezählt) werden mit ihrem tatsächlichen Dezimalwert übernommen.

Die ungeradstelligen Ziffern der Grundnummer (von rechts aus gezählt) werden mit 2 multipliziert.

Dann wird die Summe aus den geradstelligen Ziffern und aus allen Ziffern der Produkte aus der Multiplikation der ungeradstelligen Ziffern gebildet.

Die Einerstelle dieser Summe wird behalten.

Die Ergänzung dieser Einerstelle auf 10 bildet die Prüfziffer. Ist diese Zahl Null, so ist auch die Prüfziffer Null.

Beispiele

1 —

Grundnummer:

3

3

8

4

4

7

9

6

1

0

0

 

Multiplikationsfaktor:

2

1

2

1

2

1

2

1

2

1

2

 

 

6

3

16

4

8

7

18

6

2

0

0

 

Summenbildung: 6 + 3 + 1 + 6 + 4 + 8 + 7 + 1 + 8 + 6 + 2 + 0 + 0 = 52

 

Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 2.

Demnach ist die Prüfziffer 8, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 33 84 4796 100-8 vervollständigt wird.


2 —

Grundnummer:

3

1

5

1

3

3

2

0

1

9

8

 

Multiplikationsfaktor:

2

1

2

1

2

1

2

1

2

1

2

 

 

6

1

10

1

6

3

4

0

2

9

16

 

Summenbildung: 6 + 1 + 1 + 0 + 1 + 6 + 3 + 4 + 0 + 2 + 9 + 1 + 6 = 40

 

Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 0.

Demnach ist die Prüfziffer 0, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 31 51 3320 198-0 vervollständigt wird.

TEIL 4

Ländercodes der Staaten, in denen die Fahrzeuge registriert werden (3. Und 4. Ziffer und Abkürzung)

Die Angaben zu Drittstaaten dienen allein Informationszwecken.

Land

Alphabetischer Ländercode (1)

Numerischer Ländercode

 

Land

Alphabetischer Ländercode (1)

Numerischer Ländercode

Albanien

AL

41

 

Litauen

LT

24

Algerien

DZ

92

 

Luxemburg

L

82

Armenien

AM

58

 

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK

65

Österreich

A

81 (6)

 

Malta

M

 

Aserbaidschan

AZ

57

 

Moldau

MD (1)

23

Belarus

BY

21

 

Monaco

MC

 

Belgien

B

88

 

Mongolei

MGL

31

Bosnien und Herzegowina

BIH

50 und 44 (2)

 

Montenegro

MNE

62

Bulgarien

BG

52

 

Marokko

MA

93

China

RC

33

 

Niederlande

NL

84

Kroatien

HR

78

 

Nordkorea

PRK (1)

30

Kuba

CU (1)

40

 

Norwegen

N

76

Zypern

CY

 

 

Polen

PL

51

Tschechische Republik

CZ

54

 

Portugal

P

94

Dänemark

DK

86

 

Rumänien

RO

53

Ägypten

ET

90

 

Russland

RUS

20

Estland

EST

26

 

Serbien

SRB

72

Finnland

FIN

10

 

Slowakei

SK

56

Frankreich

F

87

 

Slowenien

SLO

79

Georgien

GE

28

 

Südkorea

ROK

61

Deutschland

D

80 (7)

 

Spanien

E

71

Griechenland

GR

73

 

Schweden

S

74

Ungarn

H

55 (5)

 

Schweiz

CH

85 (4)

Iran

IR

96

 

Syrien

SYR

97

Irak

IRQ (1)

99

 

Tadschikistan

TJ

66

Irland

IRL

60

 

Tunesien

TN

91

Israel

IL

95

 

Türkei

TR

75

Italien

I

83 (3)

 

Turkmenistan

TM

67

Japan

J

42

 

Ukraine

UA

22

Kasachstan

KZ

27

 

Vereinigtes Königreich

GB

70

Kirgisistan

KS

59

 

Usbekistan

UZ

29

Lettland

LV

25

 

Vietnam

VN (1)

32

Libanon

RL

98

 

(1)

Nach dem alphabetischen Codiersystem in Anhang 4 des Abkommens von 1949 und Artikel 45 Absatz 4 des Abkommens von 1968 zum Straßenverkehr.

(2)

Bosnien und Herzegowina verwendet zwei spezifische Eisenbahncodes. Der numerische Ländercode 49 ist reserviert.

(3)

Und spezifischer Code 64 für FNME (Ferrovie Nord Milano Esercizio).

(4)

Bei vor 2007 zugelassenen Fahrzeugen wurde für BLS (Bern–Lötschberg–Simplon Eisenbahn) der spezifische Code (*) 63 verwendet.

(5) (6)

Bei vor 2007 zugelassenen Fahrzeugen wurde für GySEV/ROeEE (Győr-Sopron-Ebenfurti Vasút Részvénytársaság/Raab-Ödenburg-Ebenfurter Eisenbahn) der spezifische Code (*) 43 verwendet.

(7)

Und spezifischer Code (*) 68 für AAE (Ahaus Alstätter Eisenbahn).

(*)

Für AAE, BLS, FNME und GySEV/ROeEE neu im EVR eingetragene Fahrzeuge erhalten den Standard-Ländercode. Im EVR-IT-System müssen beide Codes (Länderhauptcode und spezifischer Code) als zu ein und demselben Land gehörig berücksichtigt werden.

Liechtenstein

FL

 

 

TEIL 5

entfällt

TEIL 6

Codes für die Interoperabilität von Güterwagen (1. Und 2. Ziffer)

 

 

2. Ziffer

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

2. Ziffer

 

1. Ziffer

 

 

1. Ziffer

 

 

Spurweite

fest oder variabel

fest

variabel

fest

variabel

fest

variabel

fest

variabel

fest oder variabel

Spurweite

 

Güterwagen entsprechend der TSI WAG (1) einschließlich Abschnitt 7.1.2 und aller Bedingungen der Anlage C

0

mit Achsen

nicht zu verwenden

Güterwagen

nicht zu verwenden (3)

PPV/PPW-Güterwagen

(variable Spurweite)

mit Achsen

0

1

mit Drehgestellen

mit Drehgestellen

1

2

mit Achsen

Güterwagen

PPV/PPW-Güterwagen

(feste Spurweite)

mit Achsen

2

3

mit Drehgestellen

mit Drehgestellen

3

Sonstige Güterwagen

4

mit Achsen (2)

Wagen für Instandhaltungszwecke

Sonstige Güterwagen

Wagen mit spezieller Nummerierung für die technischen Merkmale, die nicht innerhalb der EU in Betrieb genommen sind

mit Achsen (2)

4

8

mit Drehgestellen (2)

mit Drehgestellen (2)

8

 

 

 

 

 

 

 

1. Ziffer

 

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

 

1. Ziffer

 

2. Ziffer

2. Ziffer

 

TEIL 7

Codes für internationale Verkehrsfähigkeit bei beförderten Reisezugwagen (1. Und 2. Ziffer)

 

Inlandsverkehr

TEN (4) und/oder COTIF (5) und/oder PPV/PPW

Inlandsverkehr oder internationaler Verkehr nach Sondervereinbarung

TEN (4) und/oder COTIF (5)

PPV/PPW

 

2. Ziffer

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

1. Ziffer

 

5

Fahrzeuge für Inlandsverkehr

Fahrzeuge mit fester Spurweite ohne Klimaanlage (einschließlich Autotransportwagen)

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) ohne Klimaanlage

nicht zu verwenden

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1668) ohne Klimaanlage

Historische Fahrzeuge

nicht zu verwenden (6)

Fahrzeuge mit fester Spurweite

durch Drehgestellwechsel auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520)

durch verstellbare Achsen auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520)

6

Instandhaltungsfahrzeuge

Fahrzeuge mit fester Spurweite mit Klimaanlage

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) mit Klimaanlage

Instandhaltungsfahrzeuge

auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1668) mit Klimaanlage

Autotransportwagen

nicht zu verwenden (6)

7

druckdichte Fahrzeuge mit Klimaanlage

nicht zu verwenden

nicht zu verwenden

druckdichte Fahrzeuge mit fester Spurweite mit Klimaanlage

nicht zu verwenden

andere Fahrzeuge

nicht zu verwenden

nicht zu verwenden

nicht zu verwenden

nicht zu verwenden

TEIL 8

Typen von Triebfahrzeugen und Einheiten in Zugeinheiten in fester oder vorgegebener Anordnung (1. Und 2. Ziffer)

Die 1. Ziffer lautet „9“.

Falls die 2. Ziffer den Triebfahrzeugtyp beschreiben soll, muss einer der nachfolgenden Codes gewählt werden:

Code

Allgemeiner Fahrzeugtyp

0

Sonstige

1

Elektrolokomotive

2

Diesellokomotive

3

Elektrischer Triebzug (Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen]

4

Elektrischer Triebzug (außer Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen]

5

Diesel-Triebzug [Triebwagen oder Beiwagen]

6

Spezieller Beiwagen

7

Elektrische Rangierlok

8

Diesel-Rangierlok

9

Sonderfahrzeug

TEIL 9

Standardnummer zur Kennzeichnung von Güterwagen (5. bis 8. Ziffer)

Die Agentur verwaltet die Nummernkennzeichnung der technischen Hauptmerkmale des Wagens und veröffentlicht sie auf ihrer Website (www.era.europa.eu).

Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu beantragen, die den Antrag an die Agentur weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die Agentur verwendet werden.

TEIL 10

Zahlencodes für die technischen Daten beförderter Reisezugwagen (5. und 6. Ziffer)

Die Agentur verwaltet die Codes für die technischen Merkmale beförderter Reisezugwagen und veröffentlicht sie auf ihrer Website (www.era.europa.eu).

Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu beantragen, die den Antrag an die Agentur weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die Agentur verwendet werden.

TEIL 11

Zahlencodes für die technischen Daten bei Sonderfahrzeugen (6. bis 8. Ziffer)

Die Agentur verwaltet die Codes für die technischen Merkmale von Sonderfahrzeugen und veröffentlicht sie auf ihrer Website (www.era.europa.eu).

Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu beantragen, die den Antrag an die Agentur weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die Agentur verwendet werden.

TEIL 12

Kennbuchstaben für Güterwagen

Die Agentur verwaltet die Codes für die Kennbuchstaben von Güterwagen (mit Ausnahme von Gelenkwagen und mehrteiligen Wagen) und veröffentlicht sie auf ihrer Website (www.era.europa.eu).

Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu beantragen, die den Antrag an die Agentur weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die Agentur verwendet werden.

TEIL 13

Kennbuchstaben für beförderte Reisezugwagen

Die Agentur verwaltet die Codes für die Kennbuchstaben beförderter Reisezugwagen und veröffentlicht sie auf ihrer Website (www.era.europa.eu).

Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu beantragen, die den Antrag an die Agentur weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die Agentur verwendet werden.


(1)  Bei Sonderfahrzeugen muss die Nummer aus der ersten Ziffer und den 5 letzten Ziffern der technischen Merkmale sowie der Seriennummer im jeweiligen Land einmalig sein.

(2)  Für NMBS/SNCB kann der eingekreiste Buchstabe B weiter verwendet werden.

(3)  Diakritische Zeichen sind Akzente u. Ä. wie bei den Buchstaben À, Ç, Ö, Č, Ž, Å usw. Besondere Buchstaben wie Ø und Æ sind als einzelne Buchstaben auszuführen, bei der Prüfung auf Eindeutigkeit wird Ø wie O und Æ wie A behandelt.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1).

(2)  Feste oder variable Spurweite.

(3)  Ausnahme: Güterwagen der Kategorie I (temperierte Güterwagen); nicht für neue zur Inbetriebnahme zugelassene Fahrzeuge zu verwenden.

(4)  Einhaltung der anwendbaren TSI, siehe Anlage H Teil 6 der Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 165 vom 30.6.2015, S. 1).

(5)  Einschließlich Fahrzeugen, die nach bestehenden Vorschriften die in dieser Tabelle festgelegten Ziffern tragen. COTIF: Fahrzeug entspricht den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden COTIF-Regelungen.

(6)  Ausnahme: Reisezugwagen mit fester Spurweite (56) und variabler Spurweite (66), die bereits in Betrieb genommen wurden; nicht für neue Fahrzeuge zu verwenden.