15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/23


BESCHLUSS (EU) 2018/1535 DES RATES

vom 28. September 2018

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) schreibt vor, dass dort, wo es vorgesehen ist, dass europäische Grenz- und Küstenwacheteams in ein Drittland zu Aktionen entsandt werden, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben, oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird. Die Statusvereinbarung hat alle Aspekte zu umfassen, die zur Durchführung der Aktionen erforderlich sind.

(2)

Am 21. Februar 2017 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Hinblick auf eine Statusvereinbarung über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (im Folgenden „Vereinbarung“).

(3)

Die Verhandlungen über die Vereinbarung wurden am 15. September 2017 aufgenommen und mit der Paraphierung der Vereinbarung am 18. Juli 2018 erfolgreich abgeschlossen.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (2) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

(7)

Die Vereinbarung sollte unterzeichnet werden, und der Wortlaut der gemeinsamen Erklärungen, die diesem Beschluss beigefügt sind, sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (im Folgenden „Vereinbarung“) im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses der genannten Vereinbarung — genehmigt (4).

Artikel 2

Der Wortlaut der gemeinsamen Erklärungen, die diesem Beschluss beigefügt sind, wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. SCHRAMBÖCK


(1)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(2)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(3)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(4)  Der Wortlaut der Vereinbarung wird gemeinsam mit dem Beschluss zur Unterzeichnung veröffentlicht.


ANHANG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

In einem solchen Fall ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits unverzüglich bilaterale Vereinbarungen über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie diese Vereinbarung vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass sich Maßnahmen zu enthalten, die eine etwaige spätere strafrechtliche Verfolgung der Teammitglieder durch die zuständigen Behörden des aufnehmenden Landes gefährden könnten, auch bedeutet, sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die die Rückführung des betreffenden Teammitglieds vom Standort der Aktion der Europäischen Grenz- und Küstenwache in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in seinen Herkunftsmitgliedstaat vereinfacht, solange die Erklärung des Exekutivdirektors der Agentur aussteht.