14.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1134 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2018

über die Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen in einigen Bereichen des Strom- und Gaseinzelhandels in der Tschechischen Republik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4194)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

in Kenntnis des von der Tschechischen Republik eingereichten Antrags,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   SACHLAGE

DER ANTRAG

(1)

Am 2. November 2016 reichte die Tschechische Republik (im Folgenden „Antragsteller“) einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden „Antrag“) bei der Kommission ein.

(2)

Gegenstand des Antrags waren die folgenden darin beschriebenen Tätigkeiten:

a)

Stromeinzelhandel mit Großkunden mit „automatischer kontinuierlicher Messung“ (A) oder „manueller kontinuierlicher Messung“ (B), die zu individuellen Konditionen beliefert werden (im Folgenden „Stromeinzelhandel mit Großkunden“);

b)

Stromeinzelhandel mit kleineren Gewerbekunden und Haushaltskunden mit „nicht kontinuierlicher Messung“ (C), die zu Standardkonditionen beliefert werden (im Folgenden „Stromeinzelhandel mit Kleinkunden“);

c)

Erdgaseinzelhandel mit Großkunden mit (i) automatischer kontinuierlicher Messung entweder mit Fernablesung (A) oder mit monatlicher Ablesung (B) und einem Mindestverbrauch von 4,2 GWh oder mit (ii) nicht kontinuierlicher Messung und monatlicher Ablesung und mit einem Jahresverbrauch zwischen 0,63 und 4,2 GWh, die in der Regel zu individuellen Konditionen beliefert werden (im Folgenden „Erdgaseinzelhandel mit Großkunden“);

d)

Erdgaseinzelhandel mit kleineren Gewerbekunden und Haushaltskunden mit nicht kontinuierlicher Messung und anderer als monatlicher Ablesung und mit einem Jahresverbrauch unter 0,63 GWh, die in der Regel zu Standardkonditionen beliefert werden (im Folgenden „Erdgaseinzelhandel mit Kleinkunden“).

(3)

Dem Antrag beigefügt waren ein Schreiben der nationalen Wettbewerbsbehörde (im Folgenden „NWB“) der Tschechischen Republik vom 30. September 2016 und ein ergänzendes Schreiben dieser Behörde vom 14. Juni 2017 (im Folgenden „NWB-Stellungnahme“).

(4)

In dem Schreiben vom 30. September 2016, das die NWB als Antwort auf das Ersuchen des tschechischen Ministeriums für Industrie und Handel um eine Stellungnahme zu dem Antrag auf eine Ausnahme der Einzelhandelsverkäufe von Strom und Gas in der Tschechischen Republik vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU veröffentlichte, erklärte die NWB, dass sie nicht genügend Zeit habe, um eine Sektorerhebung in diesen Bereichen durchzuführen, durch die sie die Situation auf diesen Märkten analysieren könnte, um auf das Ersuchen des Ministerium antworten zu können. Die NWB äußerte ihre Auffassung in diesem Schreiben wie folgt: „es kann davon ausgegangen werden, dass eine Ausnahme auf den Märkten für Gas- und Stromlieferungen an Endkunden in der Tschechischen Republik gemäß Artikel 34 den wirtschaftlichen Wettbewerb auf diesen Märkten nicht beeinträchtigen sollte. Diese Schlussfolgerung der Behörde (2) stützt sich auf die vom Ministerium für Industrie und Handel eingereichte Dokumentation. In dieser Hinsicht behält sich die Behörde das Recht vor, ihre Auffassung zu überdenken, wenn es zu strukturellen oder anderen grundlegenden Änderungen auf den betreffenden Märkten kommt oder wenn Daten, die die Grundlage der der Behörde zur Verfügung gestellten Informationen darstellen, korrigiert werden.“

(5)

Das ergänzende Schreiben der NWB vom 14. Juni 2017 basierte auf „anderen Einreichungen der Tschechischen Republik […] und den von einem unabhängigen Marktbetreiber (OTE) sowie anderen auf den betreffenden Märkten tätigen Unternehmen wie die ČEZ-Gruppe (ČEZ) und Pražská plynárenská zur Verfügung gestellten Daten“. Das ergänzende Schreiben bezog sich insbesondere auf eine Reihe von Bedenken, die die Kommission in Bezug auf den Markt für den Stromeinzelhandel mit Kleinkunden äußerte, unter anderem die hohe Marktkonzentration, die geringen Wechselraten und die vertikale Integration der ČEZ-Gruppe. In dem ergänzenden Schreiben wurde geschlussfolgert, dass nichts dagegen spreche, dass alle Märkte im Rahmen des Antrags vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden können.

(6)

Der Antrag wurde außerdem von einem Beraterbericht (3) (im Folgenden „CRA-Bericht“) begleitet.

(7)

Die Kommission ersuchte den Antragsteller am 31. Januar 2017, am 24. März 2017, am 27. März 2017, am 21. April 2017, am 1. Juni 2017, am 28. Juni 2017 und am 21. Dezember 2017 um weitere Auskünfte; diese Auskunftsersuchen wurden vom Antragsteller am 16. Februar 2017, am 28. März 2017, am 31. März 2017, am 3. Mai 2017, am 10. Mai 2017, am 9. Juni 2017, am 1. August 2017 und am 12. April 2018 beantwortet. Darüber hinaus traf die Kommission auf Ersuchen des Antragstellers dessen Vertreter am 31. Januar 2017, am 28. Februar 2017, am 29. März 2017, am 30. Mai 2017 und am 9. Juni 2017. Der Antragsteller reichte am 27. Januar 2017 weitere zusätzliche Auskünfte ein.

2.   RECHTLICHER RAHMEN

(8)

Die Richtlinie 2014/25/EU gilt für die Vergabe von Aufträgen für die Ausübung von Tätigkeiten, die mit dem Einzelhandel mit Elektrizität und Gas verbunden sind, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäß Artikel 34 dieser Richtlinie ausgenommen.

(9)

Gemäß Richtlinie 2014/25/EU fallen Aufträge, die die Ausübung einer richtlinienrelevanten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Der unmittelbare Einfluss des Wettbewerbs wird nach objektiven Kriterien festgestellt, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind.

3.   BEWERTUNG

3.1.   UNBESCHRÄNKTER MARKTZUGANG

(10)

Der Zugang zu einem Markt gilt als nicht beschränkt, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts, durch die ein bestimmter Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet wird, umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsakte sind in Anhang III der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführt. Für den Elektrizitätssektor wird dort auf die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verwiesen. Für den Gassektor wird auf die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verwiesen.

(11)

Die Tschechische Republik hat die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG mit dem Gesetz Nr. 458/2000 Slg. über Geschäftsbedingungen und staatliche Verwaltung der Energiemärkte (im Folgenden „Energiegesetz“) (6) umgesetzt.

(12)

Am 7. Dezember 2017 übermittelte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an das Außenministerium der Tschechischen Republik (Betreff Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2017/2152) bezüglich der mangelhaften Umsetzung der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG in die tschechische Rechtsordnung. Da die in Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehene Annahme eines unbeschränkten Marktzugangs für die vom Vertragsverletzungsverfahren betroffenen Bereiche nicht gelten sollte, ersuchte die Kommission den Antragsteller am 21. Dezember 2017 per E-Mail, seine Stellungnahme in dieser Angelegenheit zu übermitteln und zu erklären, ob der Marktzugang gemäß Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU faktisch und rechtlich nicht beschränkt ist.

(13)

In seiner Antwort vom 12. April 2018 erklärte der Antragsteller, dass der Marktzugang faktisch nicht beschränkt sei und nannte dafür im Wesentlichen folgende Argumente: die geringen Zugangskosten, das Nichtvorhandensein anderer Zugangsbeschränkungen, die hohe Zahl der vergebenen Lizenzen für den Handel mit Strom und Gas (7) und die hohe Zahl der Einzelhändler, die derzeit auf den Strom- und Gaseinzelhandelsmärkten tätig sind (8). Darüber hinaus erklärte der Antragsteller, dass die Art und Weise, wie die im Aufforderungsschreiben genannten Bestimmungen des Unionsrechts in der nationalen Gesetzgebung umgesetzt werden, keine rechtliche Beschränkung des Marktzugangs für den Strom- und Gaseinzelhandel zur Folge hätte. In diesem Zusammenhang vertrat der Antragsteller auch die Ansicht, dass die im Vertragsverletzungsverfahren aufgeworfenen Fragen entweder den Marktzugang nicht beträfen oder nur potenziell damit in Zusammenhang stünden.

(14)

Was die Frage angeht, ob der Marktzugang faktisch frei ist, stimmt die Kommission mit den vom Antragsteller vorgebrachten Argumenten überein, insbesondere in Bezug auf das Vorhandensein einer hohen Zahl aktiver Einzelhändler auf nationaler Ebene auf den Märkten für den Strom- und Gaseinzelhandel, was darauf schließen lässt, dass der Marktzugang faktisch nicht beschränkt ist.

(15)

Im Hinblick auf die Frage, ob der Marktzugang rechtlich nicht beschränkt ist, hat die Kommission die Erklärungen des Antragstellers bezüglich der Art und Weise, wie die im Aufforderungsschreiben angesprochenen Bedenken bei der nationalen Gesetzgebung berücksichtigt werden, wohlwollend zur Kenntnis genommen Die Kommission analysierte diese Erklärungen im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie 2014/25/EU, um festzustellen, ob die Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung und die damit verbundenen Bedenken, um die es im Vertragsverletzungsverfahren geht, zu einer rechtlichen Beschränkung des Marktzugangs im Sinne von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU führen könnten. Nach Prüfung der Argumente des Antragstellers stimmt die Kommission dem Argument zu, das allen Erklärungen des Antragstellers zugrunde liegt, dass die im Vertragsverletzungsverfahren aufgeworfenen spezifischen Fragen nicht unmittelbar den Marktzugang betreffen. Die Kommission berücksichtigt auch das Argument des Antragstellers, dass es angebracht sei, das tschechische Rechtssystem als Ganzes zu betrachten, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung, die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts in einer Weise auszulegen, die den Anforderungen des EU-Rechts entspricht. Obwohl die im Vertragsverletzungsverfahren festgestellten Bedenken weiterhin bestehen, und unbeschadet dieses Vertragsverletzungsverfahrens, ist die Kommission der Ansicht, dass der Marktzugang für die Zwecke dieses Beschlusses und des Verfahrens nach der Richtlinie 2014/25/EU auf dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik im rechtlichen Sinne nicht beschränkt ist.

(16)

Auf Grundlage der vorstehenden Schlussfolgerungen ist die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU genannte Bedingung eines unbeschränkten Marktzugangs im vorliegenden Fall erfüllt ist.

3.2.   UNMITTELBAR DEM WETTBEWERB AUSGESETZT

(17)

Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, ist anhand verschiedener Indikatoren zu beurteilen, von denen keiner für sich genommen den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Märkte, die von dieser Entscheidung betroffen sind, stellt der Marktanteil der Hauptakteure auf einem Markt ein Kriterium dar, das zu berücksichtigen ist. Angesichts der Merkmale der betreffenden Märkte sind noch weitere Kriterien zu berücksichtigen.

(18)

Diese Entscheidung berührt weder die Anwendung des Wettbewerbsrechts noch anderer Bereiche des Unionsrechts. So sind insbesondere die Kriterien und Methoden zur Bewertung, ob eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, nicht zwangsläufig dieselben, die für eine Bewertung nach Artikel 101 oder 102 AEUV oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates herangezogen werden (9). Das hat auch das Gericht in einem kürzlich ergangenen Urteil (10) bestätigt.

(19)

Zu bedenken ist, dass mit dieser Entscheidung festgestellt werden soll, ob die Tätigkeiten, auf die sich der Antrag bezieht, (auf Märkten mit freiem Zugang im Sinne von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU) in ausreichendem Maße dem Wettbewerb ausgesetzt sind, um zu gewährleisten, dass die Auftragsvergabe im Rahmen der betreffenden Tätigkeiten auch ohne die durch die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten detaillierten Vorschriften für die Auftragsvergabe bewirkte Disziplin transparent, diskriminierungsfrei und auf der Grundlage von Kriterien durchgeführt wird, anhand deren die Auftraggeber die wirtschaftlich günstigste Lösung ermitteln können.

(20)

In diesem Zusammenhang ist wichtig festzuhalten, dass auf den betreffenden Märkten nicht alle Akteure den Vergabevorschriften unterliegen. Unternehmen, für die diese Vorschriften nicht gelten, hätten daher normalerweise die Möglichkeit, Wettbewerbsdruck auf diejenigen Marktteilnehmer auszuüben, die an diese Vorschriften gebunden sind (11).

RELEVANTE PRODUKTMÄRKTE

Stromeinzelhandel

(21)

Wie die Kommission in der Vergangenheit festgestellt hat (12), umfasst der Stromeinzelhandel den gesamten an Endverbraucher verkauften Strom, also an Haushalte und kleine industrielle und kommerzielle Kunden auf der einen Seite (Kunden, die nicht einer kontinuierlichen Messung unterliegen und die an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind (13)) und an große industrielle und kommerzielle Kunden auf der anderen Seite (Kunden mit „halbstündlich gemessenem“ Stromverbrauch, die in der Regel an Hoch- und Mittelspannungsnetze angeschlossen sind (14)).

(22)

In ihrer Entscheidungspraxis hat die tschechische NWB (15) ebenfalls eine Gliederung des Endverbrauchermarktes in Erwägung gezogen, doch letztlich hat sie die Definition offen gelassen.

(23)

Der Antragsteller unterscheidet drei Kundengruppen:

a)

Gewerbliche Großkunden sind Kunden mit (i) „automatischer kontinuierlicher Messung“, vor allem Lastgangmessung, die an das Hoch- und Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, und (ii) Kunden mit „manueller kontinuierlicher Messung“, vor allem Kunden, die an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind (16). Großkunden werden in der Regel zu individuellen Konditionen beliefert, oder sie kaufen ihren Strom direkt an der Börse ein. 2015 machten sie rund […] (17) des gesamten Stromverbrauchs aus (in Volumen […] TWh von […] TWh (18)).

b)

Kleine Gewerbekunden und Haushalte sind Kunden, deren Verbrauch nichtkontinuierlich gemessen wird. Diese Kunden werden zu Standardkonditionen beliefert. Seit 2006 können sie ihren Stromversorger frei wählen. 2015 entfielen auf diese Kategorie etwa […] des gesamten Stromverbrauchs (in Volumen […] TWh von […] TWh (18)).

c)

Andere Kunden. Diese dritte Kategorie besteht aus großen kommerziellen Kunden wie Betreibern der lokalen Vertriebszonen (local distribution zones, „LDZ“) (19), die zugleich Stromerzeuger und Stromeinzelhändler sind, sowie an LDZ angeschlossenen Industrieparks. Da diese Großkunden möglicherweise auch Strom von anderen Lieferanten und nicht nur vom Betreiber der LDZ einkaufen, fallen sie unter die oben definierte Kategorie der Großkunden. 2015 hatte diese dritte Kategorie einen Anteil von rund […] % am Gesamtstromverbrauch (in Volumen […] TWh von […] TWh).

(24)

In Anbetracht der Faktoren, die in den Erwägungsgründen 21 bis 23 aufgeführt werden, um zu beurteilen, ob die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und unbeschadet der Anwendung des übrigen Unionsrechts werden hiermit die folgenden sachlich relevanten Märkte für diese Entscheidung hinsichtlich des Stromeinzelhandels in der Tschechischen Republik definiert: (a) Stromeinzelhandel mit Großkunden (kontinuierliche Messung bei großen industriellen und kommerziellen Verbrauchern einschließlich der in Erwägungsgrund 23 Buchstabe c genannten dritten Kategorie) und (b) Stromeinzelhandel mit Kleinkunden (nicht kontinuierliche Messung bei Haushalten und kleinen kommerziellen Kunden).

Erdgaseinzelhandel

(25)

Im Gaseinzelhandel unterscheidet die Kommission zwischen der Lieferung von Erdgas an Kleinkunden und an Großkunden, die wiederum in industrielle Großabnehmer und Kraftwerke unterteilt werden können (20).

(26)

In ihrer Entscheidung M.4238 E.ON/PP (21) zum tschechischen Gaseinzelhandelsmarkt ließ die Kommission die Definition offen, da das betreffende Vorhaben nach keiner anderen Definition zu Wettbewerbsbedenken führte.

(27)

In ihrer Entscheidungspraxis (22) hat die tschechische NWB ebenfalls eine Gliederung des Gaseinzelhandelsmarktes nach Endkundenkategorien in Erwägung gezogen, die Definition aber letztlich offen gelassen.

(28)

Der Antragsteller differenziert ebenfalls zwischen großen und kleinen Gaskunden. Großkunden (23) sind gewerbliche Kunden mit (i) automatischer kontinuierlicher Messung und Fernablesung (A) oder monatlicher Ablesung (B) und mit einem Jahresverbrauch von mindestens 4,2 GWh oder (ii) mit nichtkontinuierlicher Messung und monatlicher Ablesung und mit einem Jahresverbrauch zwischen 0,63 und 4,2 GWh. Sie erhalten in der Regel individualisierte Angebote von Lieferanten. Kleinkunden sind gewerbliche Abnehmer und Haushaltskunden mit nichtkontinuierlicher Messung und anderer als monatlicher Ablesung, deren Jahresverbrauch unter 0,63 GWh liegt. Sie erhalten in der Regel standardisierte Angebote. Beide Kategorien machen jeweils etwa die Hälfte des Gesamtgasverbrauchs aus.

(29)

Aufgrund der Faktoren, die in den Erwägungsgründen 25 bis 28 aufgeführt werden, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU erfüllt sind, und unbeschadet der Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften der Union sind dies die relevanten Produktmärkte: (a) Erdgaseinzelhandel mit Großabnehmern; (b) Erdgaseinzelhandel mit Kleinabnehmern.

RELEVANTE GEOGRAFISCHE MÄRKTE

Stromeinzelhandel

(30)

Die Kommission ging in früheren Entscheidungen (24) davon aus, dass der Stromeinzelhandel mit Großkunden auf nationaler Ebene stattfindet, der Stromeinzelhandel mit Kleinkunden dagegen eher auf kleineren, regionalen Märkten abgewickelt wird. In ihrer Entscheidung M. 4238 E.ON/PP (25) bezüglich des tschechischen Einzelhandelsmarkts wurde durch die Marktuntersuchung bestätigt, dass es sich beim Markt zumindest im Fall des Stromeinzelhandels um einen nationalen Markt handele. Der genaue Umfang des geografischen Marktes wurde jedoch offen gelassen. Die tschechische NWB stellte fest, dass der Stromeinzelhandel mit Kleinabnehmern eine nationale Ausdehnung habe (26).

(31)

Dem Antragsteller zufolge gibt es derzeit rund 65 Anbieter mit über 100 Abnahmestellen, die sowohl große als auch kleine Gewerbekunden sowie Haushalte auf nationaler Ebene beliefern können. Das würde auf die nationale Ausdehnung des Einzelhandelsmarktes hinweisen.

(32)

In der Tschechischen Republik gibt es nach den Eigentumsverhältnissen der Verteilungsgesellschaften drei Verteilungsgebiete (27). Aufgrund der hohen Marktanteile der drei regionalen Verteiler in ihren jeweiligen Verteilungsgebieten ist die Tschechische Republik durch ein starkes regionales Element gekennzeichnet. Die ČEZ-Gruppe ist durch ihre Tochter ČEZ Distribuce der größte Anbieter mit fünf der acht Stromnetze, über die etwa […] des gesamten in der Tschechischen Republik verbrauchten Stroms fließt. Dagegen stammt […] des Stromverbrauchs aus dem Verteilungsgebiet von E.ON und nur […] aus dem Verteilungsgebiet von PRE und der Rest aus den lokalen Verteilungsgebieten. (28) Rund […] % aller Abnahmestellen befinden sich im Gebiet von ČEZ Distribuce. Nicht alle werden von ČEZ Prodej (dem Einzelhandelszweig der ČEZ-Gruppe) beliefert, doch ČEZ Prodej beliefert in ihrem eigenen Verteilungsgebiet den Großteil ([…] %) der kleinen Gewerbekunden und Haushalte. (29)

(33)

Auf nationaler Ebene beliefert ČEZ Prodej […] Millionen Abnahmestellen; das entspricht einem Marktanteil von rund […] %.

(34)

Auch die Tatsache, dass PRE in ihrem eigenen Gebiet etwa […] % höhere Preise für die Energiekomponente im Standardtarif verlangt, weist auf uneinheitliche Wettbewerbsbedingungen in den drei Netzgebieten hin. Der Antragsteller begründet diese Preisdifferenz mit der Tätigkeit der Billigstromtochter von PRE (Yello Energy) außerhalb des eigenen Gebiets. Ihm zufolge verlangen ČEZ Prodej und E.ON in den drei Gebieten identische Preise (für die Energiekomponente des Tarifs) (30).

(35)

Zur Beurteilung, ob die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und unbeschadet der Anwendung anderen Unionsrechts sowie auf Grundlage der Tatsache, dass eine große Zahl von Einzelhändlern auf nationaler Ebene tätig ist, kann der geografische Umfang des Stromeinzelhandels mit Endabnehmern in der Tschechischen Republik sowohl für Groß- als auch für Kleinkunden als national angesehen werden. Daneben können jedoch auch starke regionale Elemente vorhanden sein.

Erdgaseinzelhandel

(36)

Die Kommission hat den Umfang der Gaseinzelhandelsmärkte einschließlich der Märkte für Kleinkunden bisher als national definiert (31).

(37)

In ihrer Entscheidung M.4238 E.ON/PP (32) zum tschechischen Einzelhandelsmarkt ließ die Kommission die Definition offen, da das betreffende Vorhaben nach keiner anderen Definition zu Wettbewerbsbedenken führte.

(38)

Aus geografischer Sicht hat die tschechische NWB in ihrer bisherigen Praxis (33) den Umfang der relevanten Produktmärkte im Bereich des Erdgaseinzelhandels als national betrachtet.

(39)

Aktuellen Informationen zufolge gibt es eine große Anzahl aktiver Anbieter (34) auf dem tschechischen Gaseinzelhandelsmarkt. Laut Antragsteller können diese Anbieter Groß- und Kleinkunden auf nationaler Ebene beliefern.

(40)

Wie bei der Elektrizität kann die Tschechische Republik beim Gas den Eigentümern der Verteilungsgesellschaften entsprechend in drei Verteilungsgebiete gegliedert werden (35). Hinsichtlich des Gaseinzelhandels mit privaten Haushalten stellt die Kommission ein ähnliches Muster wie beim Strom fest, wenn es um die Marktanteile der etablierten Gasanbieter pro Verbreitungsgebiet geht. 2015 betrugen diese Marktanteile etwa […] % für RWE, […] % für PP und […] % für E.ON (36). Die Marktanteile dieser Unternehmen sind jedoch auf nationaler Ebene bei der Lieferung von Erdgas an Großkunden stärker abgeschwächt (37).

(41)

Die Energiekomponente des Gaspreises ist nicht reguliert und wird von den lokalen Verteilungsgesellschaften in den drei Verteilungsgebieten festgelegt. Die Analyse des Antragstellers zeigt, dass sowohl bei PP als auch bei RWE die Energiekomponente des Gesamtgaspreises in den drei Verteilungsgebieten identisch sind, während E.ON in den PP- und RWE-Gebieten identische Preise und etwas niedrigere Preise (weniger als […] %) in seinem eigenen Gebiet aufweist (38). Vor diesem Hintergrund argumentiert der Antragsteller, dass der Umfang des Marktes für den Gaseinzelhandel national sei.

(42)

Zur Beurteilung, ob die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und unbeschadet der Anwendung anderen Unionsrechts sowie auf Grundlage der Tatsache, dass eine große Zahl von Einzelhändlern auf nationaler Ebene tätig ist, kann der geografische Markt für den Erdgaseinzelhandel mit Endabnehmern in der Tschechischen Republik sowohl für Groß- als auch für Kleinkunden als national angesehen werden. Daneben können jedoch wie bei der Elektrizität auch starke regionale Elemente vorhanden sein.

Marktanalyse

(43)

Die Kommission hat andere Entscheidungen (39) angenommen, in denen es um die Frage geht, inwieweit der Einzelhandel mit Strom und Gas in verschiedenen Mitgliedstaaten von den öffentlichen Vergabevorschriften ausgenommen werden kann. Dabei hat die Kommission ihre Bewertung in erster Linie auf folgende Kriterien gestützt: Anzahl der Marktteilnehmer insgesamt, kombinierter Marktanteil der größten Akteure, Wechselrate der Endkunden, Liquidität der Großhandelsmärkte und Preisregulierung.

Stromeinzelhandel

(44)

Zunächst ist festzuhalten, dass ein langfristig verlässlicher Anbieter, der den Wettbewerb auf der Einzelhandelsebene in der Tschechischen Republik belebt, auf wettbewerbsfähige Stromquellen angewiesen ist und dazu entweder über eigene Erzeugungskapazitäten verfügen oder Zugang zu liquiden Großhandelsmärkten für alle notwendigen Großhandelsprodukte in der Tschechischen Republik oder durch Einfuhren aus dem Ausland haben muss. Ohne dies sind Einzelhändler hinsichtlich ihrer Strombeschaffung von ihren vertikal integrierten Wettbewerbern abhängig. Das bedeutet, dass sie ständig in einer Kosten-Preis-Schere stecken, was wiederum den Wettbewerbsdruck, den sie auf vertikal integrierte Lieferanten wie ČEZ ausüben können, erheblich einschränkt.

(45)

Um festzustellen, ob der Stromeinzelhandel unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, ist es deshalb notwendig, die Wettbewerbsbedingungen auf dem vorgelagerten Markt für Stromerzeugung und Stromgroßhandel und die Position der Akteure auf diesem Markt zu prüfen. (40)

Zahl der Marktteilnehmer, Marktanteile der größten Akteure

(46)

Im Juni 2017 belieferten 65 aktive Anbieter mehr als 100 Abnahmestellen in den drei Verteilungsgebieten von der ČEZ-Gruppe, von E.ON und PRE. ČEZ Prodej ist der größte Anbieter für Großkunden und Kleinabnehmer, gefolgt von E.ON und PRE. Andere Wettbewerber haben sehr viel kleinere Anteile am Endkundenmarkt.

(47)

In früheren Entscheidungen (41) vertrat die Kommission die Ansicht, dass der gemeinsame Marktanteil der drei größten Unternehmen auf dem Markt für Stromversorgungsdienstleistungen einer der maßgeblichen Indikatoren zur Beurteilung der Marktkonzentration und zur Bewertung der allgemeinen Wettbewerbssituation sei. Da jedoch nicht alle Marktteilnehmer den Vergabevorschriften unterliegen, konzentriert sich die Analyse hauptsächlich auf die Marktposition der einzelnen Akteure, für die diese Vorschriften gelten (also im Wesentlichen ČEZ Prodej und PP), und den Wettbewerbsdruck, dem sie ausgesetzt sind. Wenn es jedoch für das Verständnis der Zusammenhänge des Marktes, in dem ČEZ Prodej und PP tätig sind, wichtig ist, werden andere Marktteilnehmer in die Analyse einbezogen (siehe auch Erwägungsgrund 20). Andere Indikatoren für eine Konzentration können ebenfalls eine Rolle spielen.

Stromeinzelhandel mit Großkunden

(48)

ČEZ Prodej versorgt […] Großkunden, was einem Volumen von etwa […] TWh von insgesamt […] TWh entspricht. (42) Seine Anteile am Großkundenmarkt lagen im Zeitraum 2012 bis 2015 relativ stabil bei […] % (43); 2016 gingen sie auf […] % zurück (44). Die Kommission stellt fest, dass dieser Rückgang in dem Jahr erfolgte, als mehrere Kernreaktoren der ČEZ-Gruppe ausfielen, was etwa […] ihrer Kernenergiegewinnung betraf. Das bestätigt, dass der Zugang zu wettbewerbsfähigen Stromquellen ganz entscheidend ist, um auf den Einzelhandelsmärkten konkurrieren zu können. Zudem ist nicht auszuschließen, dass der Marktanteil von ČEZ Prodej von […] % in einer oder mehreren Regionen noch höher ausfiele, wenn er für einen regionalen (statt für den nationalen) geografischen Großkundenmarkt berechnet würde. Zahlen zu den Anteilen an lokalen Märkten für Großkunden, die an das Netz von ČEZ Prodej angeschlossen sind, wurden nicht vorgelegt, obwohl sie angefordert wurden.

(49)

In den Jahren von 2014 bis 2016 blieben auch die Marktanteile von E.ON am Großkundenmarkt mit etwa […] % und die Anteile von PRE mit etwa […] % stabil.

(50)

Auf nationaler Ebene beträgt der kombinierte Anteil der drei Hauptakteure (ČEZ Prodej, E.ON und PRE) am Großkundenmarkt ca. 60 % (45) (der für diesen Markt berechnete HHI-Wert (46) liegt bei 1 847 (47)). Alle anderen Anbieter für Großkunden, Bohemia Energy, CENTROPOL, RWE, Veolia Komodity, Lumius, EP Energy Trading, Slovenské elektrárne und Amper Market, hatten einen Marktanteil von jeweils unter […] %.

Stromeinzelhandel mit Kleinkunden

(51)

Auf nationaler Ebene beliefert ČEZ Prodej gemessen am Volumen […] % der Kleinabnehmer (48). Im ČEZ-Gebiet wurden aber größere Strommengen verbraucht ([…] TWh von […] TWh wurden von Kleinabnehmern verbraucht (49)). Die Marktanteile der ČEZ Prodej am Kleinkundenmarkt lagen im Zeitraum 2012 bis 2015 relativ stabil bei […] % (50). Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Marktanteile von ČEZ Prodej laut Stellungnahme der NWB in den letzten sechs Jahren zurückgegangen sind. (51)

(52)

Auf lokaler Ebene sind die gesamten Anteile der Marktführer am Kleinkundenmarkt hoch: 2014–2015 hielten ČEZ Prodej und E.ON zusammen […] % der Marktanteile in ihrem jeweiligen Verteilungsgebiet, und PRE hatte in der Region Prag einen Marktanteil von […] %. Alle drei Hauptanbieter waren in den jeweils anderen Gebieten kaum vertreten ([…] %) (52). Das bestätigt, dass starke regionale Elemente vorhanden sind.

(53)

In den Jahren von 2014 bis 2016 blieben auch die Marktanteile von E.ON am Kleinkundenmarkt mit etwa […] % und die Anteile von PRE mit etwa […] % stabil. Auf nationaler Ebene beträgt der kombinierte Anteil der drei Hauptakteure (ČEZ Prodej, E.ON und PRE) am Kleinkundenmarkt ca. 74 % (53) (der für diesen Markt berechnete HHI-Wert liegt bei 2 664) (54). Der nächstfolgende Wettbewerber in dieser Kategorie war Bohemia Energy mit […] % Marktanteil.

Wechselraten der Endkunden

(54)

Die Zahl der Kunden, die den Anbieter wechseln, ist ein weiterer wichtiger Indikator für echten Wettbewerb. Zu unterscheiden ist zwischen externem Wechsel, d. h. einem Wechsel des Anbieters, und internem Wechsel, d. h. einem Tarif- oder Vertragswechsel beim bisherigen Anbieter. In einer früheren Entscheidungen (55) hat sich die Kommission vor allem mit dem externen Wechsel befasst.

Stromeinzelhandel mit Großkunden

(55)

Dem Antragsteller zufolge sind die externen Wechselraten bei Großkunden relativ hoch. Zwischen 2010 und 2015 ging die externe Wechselrate aber von etwa 30 % auf 16 % zurück; durchschnittlich lag sie in diesen sechs Jahren bei 22 % (56). Im Vergleich waren die externen Wechselraten in der Tschechischen Republik höher als beispielsweise in Deutschland (ca. 11 %) (57) und niedriger als in Italien (ca. 32 %) (58). Dem Antragsteller zufolge entstehen beim Wechsel des Stromanbieters keine Kosten; Kunden, die direkt an das Hochspannungsnetz angeschlossen sind, regeln ihre Stromversorgung durch Ausschreibungen, oder sie kaufen den Strom direkt an der Börse ein. Das könnte erklären, weshalb sie tendenziell häufiger den Anbieter wechseln als Kleinabnehmer (siehe Erwägungsgründe 56 bis 59). (59)

Stromeinzelhandel mit Kleinkunden

(56)

Dem Antragsteller zufolge sind die externen Wechselraten von Kleinkunden nicht sehr hoch, was auf hohe Verbraucherzufriedenheit und/oder Vertragsverhandlungen mit dem alten Anbieter zurückgeführt wird. Die externe Wechselrate von Kleinkunden lag 2015 bei etwa 4,6 % (so hoch wie 2010); im Durchschnitt betrug die externe Wechselrate in diesen sechs Jahren 5 % (60). Dem Antragsteller zufolge ist ein externer Wechsel des Stromanbieters auch für Kleinkunden relativ einfach durchzuführen. Nach einer vom Antragsteller durchgeführten Verbraucherumfrage würden Kleinkunden in allen drei Verteilungsgebieten „als Reaktion auf Preissteigerungen von 5 bis 10 %“ (61) den Stromanbieter wechseln.

(57)

In ihrer Stellungnahme wies die NWB darauf hin, dass Kunden laut der von ČEZ Prodej in Auftrag gegebenen Kundenbefragung sehr preissensibel und wechselwillig sind. (62) Darüber hinaus wurde in der NWB-Stellungnahme darauf hingewiesen, dass Anbieter damit begonnen hätten, ihren Kunden wettbewerbsfördernde Kundenbindungsangebote mit erheblichen Preisnachlässen zu machen, und dass infolgedessen (basierend auf internen Daten von ČEZ Prodej) ein wesentlicher Teil der Kunden von ČEZ Prodej, die ansonsten zu einem anderen Anbieter gewechselt wären, in einen preisgünstigeren Tarif von ČEZ Prodej gewechselt seien. (63) Außerdem enthielt die NWB-Stellungnahme die Schlussfolgerung, dass durch die Kombination der externen Wechselrate und der internen Wechselrate von ČEZ Prodej der Gesamtwert der Wechselraten von Haushalten bei […] & lag.

(58)

Die Kommission stellt jedoch fest, dass nach den letzten verfügbaren öffentlichen Informationen (64) die internen Wechselraten für private Haushalte in der Tschechischen Republik eher gering zu sein scheinen. So beträgt insbesondere der Dreijahresdurchschnitt der internen Wechselraten der Haushaltskunden von Stromanbietern lediglich 2 %, während der Fünfjahresdurchschnitt von externen Wechselraten von Haushaltsstromkunden 6 % beträgt (65).

(59)

Darüber weist die Kommission auf die Aussage der nationalen Aufsichtsbehörde (ERO) hin, dass die niedrigen Wechselraten in der Tschechischen Republik möglicherweise durch unklare Vertragsbedingungen in befristeten Verträgen mit automatischer Verlängerung zu erklären seien, die es Verbrauchern nicht immer leicht machen, die Fristen und Bedingungen für eine Vertragskündigung zu erkennen (66). Der gleiche Punkt bezüglich Verträgen mit Befristung und automatischer Verlängerung wurde im letzten verfügbaren nationalen ERO-Bericht von 2016 (67) wiederholt.

Zugang zum Stromgroßhandel

(60)

Die Liquidität des Großhandelsmarktes ist ein wichtiger Wettbewerbsindikator, da ausreichende Mengen sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite für die relevanten Großhandelsprodukte (z. B. Grundlast, Spitzenlast, Stundenblöcke für verschiedene Zeitrahmen) Sourcing- und Hedging-Chancen für Anbieter ohne eigene Stromerzeugung eröffnen, die es ihnen ermöglichen, sich Zugang zu den Einzelhandelsmärkten zu verschaffen und mit vertikal integrierten Anbietern mit eigener Stromerzeugungskapazität in Wettbewerb zu treten.

Die ČEZ-Gruppe bleibt weitaus größter Stromerzeuger

(61)

2016 produzierte die ČEZ-Gruppe […] % der in der Tschechischen Republik erzeugten Strommenge (68). Der zweitgrößte Stromerzeuger (Elektrárna Počerady a.s.) hatte einen Marktanteil von […] %, während die drei nächstfolgenden Stromerzeuger (Sokolovská Uhelná a.s., Elektrárna Dětmarovice a.s. und Severní Energetická a.s. (69)) jeweils weniger als […] % Marktanteil hatten (70). Die folgenden sechs Erzeuger hatten Marktanteile von unter 3 %. Die letzte Gruppe (die insgesamt 17 % zur Stromerzeugung beitrug) umfasste eine Vielzahl kleiner Solar-/Windkraftanlagen und landwirtschaftlicher Betriebe. E.ON, PRE und die anderen kleineren Einzelhändler (z. B. Bohemia Energy, CENTROPOL) erzeugen selbst gar keinen Strom in der Tschechischen Republik.

(62)

Die ČEZ-Gruppe bleibt somit der größte Stromerzeuger der Tschechischen Republik. Ihr Marktanteil an der Stromerzeugung spiegelt ihren privilegierten Zugang zu den billigsten Energieträgern in der Tschechischen Republik (Kernenergie, Braunkohle, Steinkohle) wider.

(63)

Zur Kernenergie ist anzumerken, dass es in den Jahren 2016/2017 in den Reaktorblöcken […] der ČEZ-Gruppe zu mehreren Ausfällen kam.

(64)

Im Rahmen des langfristigen Energiestrategieplans der Tschechischen Republik (71) soll der Anteil des Atomstroms bis 2050 von derzeit rund einem Drittel auf die Hälfte der gesamten tschechischen Stromproduktion steigen. Die tschechischen Behörden wollen vier Reaktorblöcke in Dukovany ab 2035 stilllegen und gleichzeitig neue Reaktoren an den beiden Standorten Dukovany und Temelin bauen, wobei noch offen ist, ob der Staat die Kernenergiesparte der ČEZ-Gruppe übernimmt oder die ČEZ-Gruppe die neuen Anlagen finanziert. In diesem Szenario, das von einem vollständigen Wiederanfahren der Reaktoren und der Aussicht auf eine Erhöhung der Stromerzeugung im kommenden Jahr ausgeht (72), wird der Anteil der ČEZ-Gruppe am Stromerzeugungsmarkt vermutlich wieder den früheren Stand erreichen.

Nutzung des Großhandelsmarktes

(65)

Auf der Großhandelsebene wird Elektrizität entweder international in vertikal integrierten Unternehmen verkauft, die sowohl Energieerzeuger als auch im Einzelhandel tätig sind (wie Einheiten der ČEZ-Gruppe), oder über verschiedene Kanäle gehandelt: durch rein bilaterale („over-the-counter“, OTC) oder börsliche Aufträge; auf den Future-Märkten an der Power Exchange Central Europe a.s. („PXE“) oder der Czech Moravian Commodity Exchange Kladno („CMCEK“) (73) und auf Spot-Märkten, die vom tschechischen Strom- und Gasmarktbetreiber OTE a.s. organisiert werden. Stromhändler können jede Kombination von bilateralen Kontrakten und energiebörsengehandelten Produkten einschließlich der Plattformen von OTE und ausländischer Börsen (74) für den Einkauf und Verkauf nutzen (75).

(66)

Die Großhandelspreise an der Prager Strombörse PXE orientieren sich traditionell an den Preisen der Leipziger Strombörse EEX. In diesem Zusammenhang macht der Antragsteller geltend, dass ČEZ Prodej (76) keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Einzelhändlern auf dem Markt habe, die ihren Strom an der PXE-Börse kaufen, weil […] (77). Hierzu ist anzumerken, dass das Preisniveau auf einer rein vertraglichen Regelung zwischen zwei Gesellschaften basiert, die der gleichen Unternehmensgruppe angehören, sodass es jederzeit und ohne Folgen für den Gesamtgewinn der ČEZ-Gruppe geändert werden kann.

(67)

Die auf den Großhandelsmärkten (Kassa- und Terminbörsen, Maklergeschäfte und Börsen) in der Tschechischen Republik im Jahr 2016 gehandelten Mengen ([…] TWh) lagen bei rund […] des jährlichen Stromverbrauchs (78). Insbesondere beliefen sich die OTC-Mengen, die auf Börsenplattformen wie Trayport gehandelt wurden, 2016 auf […] TWh (von der insgesamt gehandelten Menge von […] TWh), was einem leichten Anstieg seit 2008 ([…] TWh) entspricht (79). Im Vergleich dazu war die Größe des deutschen Großhandelsmarktes zehnmal größer als die gesamten Stromabnahmen (80). In der Tschechischen Republik wurden niedrige Handelsvolumen (81) an der größten Strombörse (PXE (82)) registriert, während sehr kleine Mengen (2-3 TWh) an inländischen Handelsplätzen wie der CMCEK gehandelt wurden (83). Die in Day-Ahead- und Intra-Day-Märkten gehandelten Mengen (OTE-Spot), die auch für Einzelhändler erforderlich sind, damit sie sich auf Großhandelsmärkte verlassen können, sind seit 2008 gestiegen. Dennoch sind es nach wie vor relativ kleine Mengen (84). Wegen der fehlenden Daten zu den Mengen außerbörslicher (OTC) bilateraler Verkäufe kann die Kommission nicht feststellen, ob die Mengen ausreichen, damit neue Marktteilnehmer im Wettbewerb mithalten können (85).

Einfuhrmöglichkeiten

(68)

In Bezug auf Einfuhren argumentierte der Antragsteller, es gebe eine „reichliche Interkonnektorkapazität an der deutsch-tschechischen Grenze“ (86). Der tschechische Übertragungsnetzbetreiber TSO hat jedoch von verschiedenen kritischen Situationen im tschechischen Übertragungssystem durch ungeplante Transitströme (Ringflüsse) im Umfang von mehreren GW berichtet (87). Dem tschechischen TSO zufolge stellen Ringflüsse vor allem ein großes Problem für die Netzstabilität (88) und eine Bremse für den Handel an der tschechischen Grenze, insbesondere an der Grenze zu Deutschland, dar. Die vom Antragsteller vorgelegten Zahlen (89) zeigen, dass die an der tschechisch-deutschen Grenze kommerziell verfügbare Einfuhrkapazität im Zeitraum 2014-2016 beträchtlich zurückgegangen ist (90).

(69)

Darüber hinaus könnte der Umfang der Einfuhren aus den Nachbarländern aufgrund der traditionell niedrigen Großhandelspreise in der Tschechischen Republik verringert werden. So fiel im Zeitraum 2012-2016 die Differenz zwischen den durchschnittlichen Day-Ahead-Preisen an der tschechischen Grenze meist negativ aus (gegenüber Polen – 3,9 EUR/MWh, gegenüber Österreich – 0,4 EUR/MWh, gegenüber der Slowakei – 0,6 EUR/MWh), und nur gegenüber Deutschland (0,4 EUR/MWh) (91) war sie leicht positiv.

(70)

Der Antragsteller hat ungeachtet der oben stehenden Daten angeführt, dass Marktteilnehmern 2016 etwa 8,6 TWh Importkapazität zugewiesen worden seien und 7,9 TWh („rund 13 % des gesamten Stromverbrauchs“) wegen der plötzlichen Ausfälle mehrerer Kernreaktoren der ČEZ-Gruppe eingeführt worden seien (92). Diese außergewöhnlichen Umstände sind möglicherweise eine Erklärung für die 2016 eingeführten und Marktteilnehmern zugewiesenen Kapazitätsmengen. Tatsächlich hat die ČEZ-Gruppe errechnet, dass sie ohne diese Ausfälle […] TWh mehr Strom produziert hätte. Doch inzwischen normalisiert sich die Situation wieder. Einige der Reaktoren wurden wieder angefahren, und andere sollen in Kürze wieder ans Netz gehen. Daher ist damit zu rechnen, dass die Einfuhren nach und nach zurückgehen werden, zumal die Strompreise in der Tschechischen Republik durch den weiteren Ausbau der Kernenergie mit geringen Grenzkosten sinken werden.

Preiswettbewerb und Preisregulierung

(71)

Der Strompreis für Endkunden setzt sich aus zwei Hauptkomponenten (93) zusammen: Die erste Komponente, die 45 % des Gesamtendpreises ausmacht, umfasst Festkosten für die Stromverteilung, Hilfsdienstleistungen, Systemgebühren usw. Die zweite Komponente, die 37 % des Gesamtendpreises ausmacht, ist der eigentliche Strom einschließlich der Einzelhandelsmarge (94). Die zweite Komponente ist nicht reguliert (95).

(72)

Die Strompreise für Endverbraucher, sowohl für Großkunden als auch für Kleinabnehmer, sind sowohl mit als auch ohne Steuern niedriger als der EU-28-Durchschnitt (96). Der Antragsteller weist darauf hin, dass diese Preise im Zeitraum 2007 bis 2015 durchgehend niedriger waren als die entsprechenden Preise in Deutschland.

(73)

Insbesondere hinsichtlich der industriellen Großkunden (97) weist der Antragsteller darauf hin, dass die Energiekomponente der tschechischen Preise zwischen dem zweiten Halbjahr 2012 und dem zweiten Halbjahr 2015 um mehr als 40 % zurückgegangen ist. 2015 war sie 24 % niedriger (0,0300-0,0400 EUR pro kWh) als die Energiekomponente (0,0400-0,0500 EUR pro kWh) der Preise in Deutschland. Der Antragsteller weist darauf hin, dass die tschechische Energiekomponente für Haushalte (98) seit der zweiten Jahreshälfte 2009 stetig gesunken ist und in der zweiten Jahreshälfte 2015 49 % niedriger war (fast 0,0400 EUR pro kWh) als die deutsche Energiekomponente (0,0700-0,0800 EUR pro kWh) (99).

(74)

Der Antragsteller kommt anhand dieser Zahlen (basierend auf Eurostat-Daten) zu dem Schluss, dass „der Wettbewerbsgrad auf dem tschechischen Markt größer ist als auf dem deutschen Markt, der dem jüngsten Beschluss der Kommission über eine Ausnahmeregelung für den deutschen Einzelhandel zufolge unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist“ (100). Dies ist jedoch nicht durch Fakten belegt, insbesondere was den Preisvergleich zwischen dem tschechischen und dem deutschen Markt betrifft. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Grenzkostenniveau und Nachfrageelastizität) könnten die Preise auf hoch konzentrierten Märkten nach wirtschaftstheoretischer Einschätzung niedriger sein als auf weniger konzentrierten Märkten (101). Vor allem aber hängt der Preisvergleich davon ab, welche Einheit zugrunde gelegt wird. Tatsächlich waren die deutschen Preise in den vergangenen Jahren absolut gesehen höher als die tschechischen Preise, in Kaufkraftstandards (KKS) waren sie jedoch niedriger (2015 waren die tschechischen Preise in dieser Hinsicht höher) (102).

(75)

Zudem stellte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „ACER“) insbesondere im Hinblick auf die Preise für Haushalte auf der Grundlage von Informationen des nationalen Regulierers fest, dass „möglicherweise Unregelmäßigkeiten in den Daten zu den Strompreisen für Haushalte bestehen. Diese Ergebnisse sollten deshalb mit Vorsicht betrachtet werden“ (103).

ERDGASEINZELHANDEL

Zahl der Marktteilnehmer, Marktanteile der größten Akteure

(76)

Die jüngsten Daten der Energieregulierungsbehörde weisen darauf hin, dass im Jahr 2016 98 aktive Händler tschechische Kunden mit Gas versorgt haben. (104) Die Gesamtkosten (105) für den Zugang zum Gaseinzelhandelsmarkt sind gering und scheinen kein Hindernis darzustellen.

(77)

In früheren Entscheidungen (106) vertrat die Kommission die Ansicht, dass der gemeinsame Marktanteil der drei größten Unternehmen auf dem Markt für Gasversorgungsdienstleistungen einer der maßgeblichen Indikatoren zur Beurteilung der Marktkonzentration und zur Bewertung der allgemeinen Wettbewerbssituation sei. Da jedoch nicht alle Marktteilnehmer den Vergabevorschriften unterliegen, konzentriert sich die Analyse hauptsächlich auf die Marktposition der einzelnen Akteure, für die diese Vorschriften gelten (also im Wesentlichen ČEZ Prodej und PP), und den Wettbewerbsdruck, dem sie ausgesetzt sind. Wenn es jedoch für das Verständnis der Zusammenhänge des Marktes, in dem ČEZ Prodej und PP tätig sind, wichtig ist, werden andere Marktteilnehmer in die Analyse einbezogen (siehe auch Erwägungsgrund 20). Andere Indikatoren für eine Konzentration können ebenfalls eine Rolle spielen.

(78)

Nach den jüngsten Zahlen (107) ist RWE (jetzt Innogy Energie, s.r.o.) mit einem Marktanteil von fast […]% der größte Gasanbieter, gefolgt von PP und E.ON mit […]% Marktanteil. Auch ČEZ Prodej ist auf diesem Markt mit einem Marktanteil von […] % aktiv (108).

Erdgaseinzelhandel mit Großkunden

(79)

Den Angaben des Antragstellers aus dem Jahr 2016 zufolge ist RWE der größte Anbieter für Großkunden mit einem Marktanteil von […] %, gefolgt von ČEZ Prodej mit einem Marktanteil von […] % und E.ON mit einem Marktanteil von […] %. Die Kommission stellt fest, dass nur PP und ČEZ Prodej als Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2014/25/EU zu betrachten sind und folglich den Vergabevorschriften unterliegen.

(80)

Der kombinierte Marktanteil der drei größten Einzelhändler mit Großkunden auf dem tschechischen Gasmarkt beträgt 51 %. Der für diesen Markt berechnete Herfindahl-Index beträgt 1 341 (109).

Gaseinzelhandel mit Kleinkunden

(81)

Den Angaben des Antragstellers aus dem Jahr 2016 zufolge ist RWE der größte Anbieter für Kleinkunden mit einem Marktanteil von […] %, gefolgt von PP mit einem Marktanteil von […] % und E.ON mit einem Marktanteil von […] %. (110) Auch ČEZ Prodej (viertgrößter Anbieter) ist auf diesem Markt mit einem Marktanteil von […] % aktiv. Die Kommission stellt fest, dass nur PP und ČEZ Prodej als Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2014/25/EU zu betrachten sind und folglich den Vergabevorschriften unterliegen.

(82)

Der kombinierte Marktanteil der drei größten Einzelhändler auf dem tschechischen Gasmarkt beträgt 69 % (111). Der für diesen Markt berechnete Herfindahl-Index beträgt 2 024 (112).

Wechselraten der Endkunden

Erdgaseinzelhandel mit Großkunden

(83)

Der ERO-Länderbericht für 2016 enthält Informationen zu Anbieterwechseldaten für vier Kundenkategorien (113): „hoher Bedarf“, „mittlerer Bedarf“, „geringer Bedarf“ und „Haushalte“.

(84)

Die ersten beiden Kategorien („hoher Bedarf“ und „mittlerer Bedarf“) sind im Wesentlichen den Großkunden gemäß der für diesen Beschluss zugrunde gelegten Definition zuzurechnen. Im Jahr 2016 lag die Wechselrate bei Kunden mit hohem Bedarf bei 38 % und mit mittlerem Bedarf bei 29 %. Auch in den letzten fünf Jahren war die Wechselrate in diesen beiden Kategorien hoch.

Erdgaseinzelhandel mit Kleinkunden

(85)

Die letzten beiden Kategorien („geringer Bedarf“ und „Haushalte“) sind im Wesentlichen den Kleinkunden und Haushalten gemäß der für diesen Beschluss zugrunde gelegten Definition zuzurechnen.

(86)

2016 betrug die Wechselrate der Kunden mit geringem Bedarf 14 % und der Haushalte 6,6 %. Im Zeitraum 2011-2016 betrug die Wechselrate der Kunden mit geringer Nachfrage mehr als 10 %. Die Wechselraten für Haushalte sind seit 2011 gesunken (damals lag die Wechselrate bei 13 % (114)), wobei 2016 die Wechselrate wieder zunahm.

Zugang zum Gasgroßhandel  (115)

(87)

Unternehmen, die auf dem Gasgroßhandelsmarkt handeln, können Gas unter langfristigen Verträgen, an Warenbörsen oder bei anderen Händlern kaufen. Langfristige Verträge mit russischen und norwegischen Gasproduzenten haben wohl weiterhin den größten Einfluss auf die Bildung von Großhandelspreisen. Langfristige Verträge werden in der Regel für sehr lange Laufzeiten von bis zu 30 Jahren abgeschlossen. Zuvor wurden in diesen Verträgen bestimmte Änderungen der Gaspreisformeln vorgenommen, aus langfristigen Verträgen selbst wurde jedoch nicht ausgestiegen. (116) Laut Eurostat-Zahlen führten 2016 insgesamt 36 Unternehmen Gas in die Tschechische Republik ein. (117)

(88)

Laut ERO organisiert der Inhaber der ausschließlichen Lizenz für die Aktivitäten des Marktbetreibers in der Tschechischen Republik, OTE, a.s., seit 2010 einen Spot-Gasmarkt. Durch eine Änderung der Gasmarktregeln wurde der vom Marktbetreiber organisierte Day-Ahead-Gasmarkt abgeschafft. Andererseits wurde eine Plattform für den Intra-Day-Gasmarkt geschaffen. Laut ERO hat dieser Markt seine hohe Attraktivität für die Gasmarktteilnehmer 2016 beibehalten. (118)

(89)

Der größte Anteil des Großhandelsmarktes findet außerhalb der Handelsplattformen im bilateralen OTC-Handel statt. Der OTC-Handel bietet den Vorteil, dass er flexibel durchgeführt werden kann, d. h. insbesondere ohne zwingenden Rückgriff auf einen begrenzten Kanon von Kontrakten. Eine bedeutende Rolle im OTC-Handel spielt die Handelsvermittlung durch Brokerplattformen. Der OTC-Handel verzeichnete ab 2012 deutliche Zuwächse. 2016 wurden über Brokerplattformen mit der Tschechischen Republik als Liefergebiet Erdgasgeschäfte über insgesamt 88 TWh abgewickelt (93 TWh mit den auf Handelsplattformen gehandelten Mengen). Das Handelsvolumen der Terminkontrakte ist von 0,7 TWh im Jahr 2014 auf 3 TWh im Jahr 2015 gestiegen.

(90)

Im Jahr 2016 betrug der jährliche Gasverbrauch in der Tschechischen Republik rund 88 TWh. Im Vergleich zu 2015 stieg der Verbrauch um 8,5 %. Das Verhältnis des Großhandelsvolumens zum Verbrauch ist > 1 (119).

(91)

In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 87-90 untersuchten Faktoren ist die Kommission in diesem Fall der Ansicht, dass die Liquidität des tschechischen Großhandelsmarkts ausreicht, um den Einzelhändlern den Zugang zu Großhandelsgas über Großhandelsmärkte oder durch Einfuhren unter Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen. Die Liquidität des tschechischen Großhandelsmarktes hindert die Gasversorgung des Einzelhandels nicht daran, direkt dem Wettbewerb ausgesetzt zu sein.

Preiswettbewerb und Preisregulierung

(92)

Der Preis der Gasversorgung für Endverbraucher ohne Steuern besteht aus zwei Hauptkomponenten. (120) Die erste Komponente, die 22 % des Gesamtpreises ausmacht, umfasst die regulierten Teile (Übertragung, Verteilung usw.). Die zweite Komponente, die 78 % des Gesamtpreises ausmacht, ist der Preis der Ware selbst einschließlich der Einzelhandelsmarge. Die zweite Komponente ist nicht reguliert (121).

Erdgaseinzelhandel mit Großkunden

(93)

Für Großkunden ist der Preis sowohl mit als auch ohne Steuern niedriger als der EU-28-Durchschnitt (122).

Erdgaseinzelhandel mit Kleinkunden

(94)

Für Kleinabnehmer ist der Preis sowohl mit als auch ohne Steuern niedriger als der EU-28-Durchschnitt (122).

4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

4.1.   ELEKTRIZITÄT

(95)

Der Wettbewerb auf den tschechischen Stromeinzelhandelsmärkten ist dadurch strukturell eingeschränkt, dass andere Einzelhändler als ČEZ Prodej nicht über ausreichende eigene Stromerzeugungskapazitäten verfügen oder keinen Zugang zu Großhandelsmärkten mit guter Liquidität in der Tschechischen Republik oder durch Einfuhren aus dem Ausland haben. Folglich sind diese Einzelhändler nicht in der Lage, unter gleichen Bedingungen mit der Unternehmensgruppe ČEZ Prodej zu konkurrieren, die mit der größten lokalen Verteilungsgesellschaft und dem größten Stromerzeuger vertikal integriert ist.

STROMEINZELHANDEL MIT GROSSKUNDEN

(96)

Die kombinierten Marktanteile der drei größten Einzelhandelsgesellschaften für Großkunden sind ziemlich hoch (60 %), wobei der größte Akteur (ČEZ Prodej) einen Marktanteil von […]% hält. Die zweit- und drittgrößten Marktteilnehmer E.ON und PRE, die über Marktanteile von […] % bzw. […] % verfügen, unterliegen nicht den EU-Vorschriften für die Auftragsvergabe. Trotz ihrer nicht unerheblichen Marktanteile können sie nur in begrenztem Umfang Wettbewerbsdruck auf ČEZ Prodej ausüben. Der Zugang zum Stromgroßhandel ist nicht ausreichend: Die ČEZ-Gruppe ist mit Abstand der größte Stromerzeuger in der Tschechischen Republik, und die Stromverbindungskapazitäten sind begrenzt, weshalb die Liquidität des Stromgroßhandelsmarktes vom Verhalten der ČEZ-Gruppe abhängt. Das schränkt ihre Möglichkeit ein, Strom in der Grundlast wie auch die anderen benötigten Produkte unter Wettbewerbsbedingungen bereitzustellen, sodass sie strukturell nur begrenzt in der Lage sind, mit ČEZ Prodej zu konkurrieren. Aus den gleichen Gründen können sich auch kleinere Wettbewerber nur begrenzt dem Wettbewerb mit den drei größten Anbietern stellen.

(97)

Die Marktposition von ČEZ Prodej, E.ON und PRE wird durch die starken regionalen Elemente dieses Marktes und die nicht homogenen Wettbewerbsbedingungen zwischen den drei Verteilungsgebieten noch verstärkt, was es Wettbewerbern erschwert, gegen die Marktposition dieser Akteure in deren jeweiligen Verteilungsgebieten anzutreten. Zudem ist die Anbieterwechselrate zwar immer noch höher als bei Kleinabnehmern, doch in den letzten Jahren war sie rückläufig.

(98)

Anhand der oben geprüften Faktoren ist davon auszugehen, dass die in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sein muss, für den Stromeinzelhandel mit Großkunden im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik nicht erfüllt ist.

STROMEINZELHANDEL MIT KLEINKUNDEN

(99)

Die kombinierten Marktanteile der drei größten Einzelhandelsgesellschaften für Kleinkunden sind ziemlich hoch (74 %), wobei der größte Akteur (ČEZ Prodej) einen Marktanteil von […] % hält. Die zweit- und drittgrößten Marktteilnehmer E.ON und PRE, die über Marktanteile von […] % bzw. […] % verfügen (123), unterliegen nicht den EU-Vorschriften für die Auftragsvergabe. Trotz ihrer nicht unerheblichen Marktanteile können sie nur in begrenztem Umfang Wettbewerbsdruck auf ČEZ Prodej ausüben. Der Zugang zum Stromgroßhandel ist nicht ausreichend: Die ČEZ-Gruppe ist mit Abstand der größte Stromerzeuger in der Tschechischen Republik, und die Stromverbindungskapazitäten sind begrenzt, weshalb die Liquidität des Stromgroßhandelsmarktes vom Verhalten der ČEZ-Gruppe abhängt. Das schränkt ihre Möglichkeit ein, Strom in der Grundlast wie auch die anderen benötigten Produkte unter Wettbewerbsbedingungen bereitzustellen, sodass sie strukturell nur begrenzt in der Lage sind, mit ČEZ Prodej zu konkurrieren. Aus den gleichen Gründen können sich auch kleinere Wettbewerber nur begrenzt dem Wettbewerb mit den drei größten Anbietern stellen.

(100)

Die Marktposition von ČEZ Prodej, E.ON und PRE wird durch die starken regionalen Eigenschaften dieses Marktes und die nicht homogenen Wettbewerbsbedingungen zwischen den drei Verteilungsgebieten noch verstärkt, was es Wettbewerbern erschwert, gegen die Marktposition dieser Akteure in deren jeweiligen Verteilungsgebieten anzutreten. Zudem ist die Wechselrate relativ niedrig, und aus den oben genannten Gründen sind niedrige Einzelhandelspreise kein Indikator dafür, dass der Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

(101)

Anhand der oben geprüften Faktoren ist davon auszugehen, dass die in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sein muss, für den Stromeinzelhandel mit Kleinkunden im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik nicht erfüllt ist.

4.2.   GAS

ERDGASEINZELHANDEL MIT GROSSKUNDEN

(102)

Die Situation im Gaseinzelhandel mit Großkunden in der Tschechischen Republik lässt sich wie folgt zusammenfassen: Es gibt eine große Zahl von Anbietern, die auf nationaler Ebene tätig sind; die kombinierten Marktanteile der drei größten Einzelhandelsgesellschaften sind nicht sehr hoch (51 %); der erste und der dritte Akteur unterliegen nicht den Vergabevorschriften der EU; die Wechselrate scheint zufriedenstellend; es gibt keine Kontrolle der Endverbraucherpreise, und die Liquidität des Großhandelsmarktes scheint kein Hindernis dafür zu sein, dass der Gaseinzelhandel dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt ist.

(103)

Anhand der oben geprüften Faktoren ist davon auszugehen, dass die in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sein muss, für den Erdgaseinzelhandel mit Großkunden im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik erfüllt ist.

ERDGASEINZELHANDEL MIT KLEINKUNDEN

(104)

Die Situation im Gaseinzelhandel mit Kleinkunden in der Tschechischen Republik lässt sich wie folgt zusammenfassen: Es gibt eine große Zahl von Anbietern, die auf nationaler Ebene tätig sind; die kombinierten Marktanteile der drei größten Einzelhandelsgesellschaften sind recht hoch (69 %); der erste und der dritte Akteur unterliegen jedoch nicht den Vergabevorschriften der EU; die Wechselrate scheint zufriedenstellend; es gibt keine Kontrolle der Endverbraucherpreise, und die Liquidität des Großhandelsmarktes scheint kein Hindernis dafür zu sein, dass der Gaseinzelhandel dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt ist.

(105)

Anhand der oben geprüften Faktoren ist davon auszugehen, dass die in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sein muss, für den Erdgaseinzelhandel mit Kleinkunden im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik erfüllt ist.

4.3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(106)

Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage von November 2016 bis Januar 2018, wie sie aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen und den ERO-Länderberichten hervorgeht. Er kann geändert werden, falls signifikante Veränderungen der Rechts- oder Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU nicht mehr erfüllt sind.

(107)

Da die Dienste, die sich auf den Einzelhandel mit Elektrizität (124) beziehen, weiterhin der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen sollten, sei daran erinnert, dass Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen, nach Maßgabe von Artikel 6 dieser Richtlinie zu behandeln sind. Das bedeutet, dass bei der Vergabe „gemischter“ Aufträge, d. h. Aufträge für die Durchführung sowohl von Tätigkeiten, die von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU freigestellt sind, als auch von Tätigkeiten, die nicht davon freigestellt sind, darauf zu achten ist, welche Tätigkeiten Hauptgegenstand des Auftrags sind. Wenn der Auftrag in erster Linie die Unterstützung nicht ausgenommener Tätigkeiten betrifft, ist bei solchen gemischten Aufträgen die Richtlinie 2014/25/EU anzuwenden. Lässt sich objektiv nicht feststellen, welche Tätigkeit Hauptgegenstand des Auftrags ist, ist der Auftrag nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU zu vergeben.

(108)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2014/25/EU gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Ausübung folgender Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ermöglichen sollen:

a)

Erdgaseinzelhandel mit Großkunden;

b)

Erdgaseinzelhandel mit Kleinkunden.

Artikel 2

Die Richtlinie 2014/25/EU gilt weiterhin für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Ausübung folgender Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ermöglichen sollen:

a)

Stromeinzelhandel mit Großkunden;

b)

Stromeinzelhandel mit Kleinkunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 2018

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(2)  „Behörde“ bezeichnet hier die NWB.

(3)  Bericht von Charles River Associates vom 9. Oktober 2016 mit dem Titel: „An Economic Assessment of the Extent of Competition on the Czech Markets for Retail supply of Electricity and Gas (Eine wirtschaftliche Auswertung des Ausmaßes des Wettbewerbs auf den tschechischen Märkten für den Strom- und Gaseinzelhandel)“.

(4)  Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(5)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(6)  Verfügbar unter https://www.zakonyprolidi.cz/cs/2000-458 und http://aplikace.mvcr.cz/sbirka-zakonu/SearchResult.aspx?q=458/2000&typeLaw=zakon&what=Cislo_zakona_smlouvy

(7)  Es wurden 388 Lizenzen für den Handel mit Strom und 229 Lizenzen für den Handel mit Gas vergeben (siehe Antwort des Antragstellers vom 12. April 2018 auf das Auskunftersuchen der Kommission vom 21. Dezember 2017, S. 1).

(8)  71 aktive Lieferanten im Stromeinzelhandel und 68 aktive Lieferanten im Gaseinzelhandel (siehe Antwort des Antragstellers vom 12. April 2018 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 21. Dezember 2017, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(10)  Urteil vom 27. April 2016, Österreichische Post AG/Kommission, T-463/14, EU:T:2016:243, Rn. 28.

(11)  Dem Antragsteller zufolge sind auf den von diesem Antrag betroffenen Märkten nur ČEZ Prodej und Pražská plynárenská („PP“) Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU, die folglich den Vergabevorschriften unterliegen.

(12)  COMP M.3440 — EDP/ENI/GDP, Erwägungsgrund 56.

(13)  Siehe COMP/M.6225 — Molaris/Commerz Real/RWE/Amprion vom 23. August 2011, COMP/M.5467 — RWE/Essent vom 23. Juni 2009.

(14)  Siehe COMP/M.5512 — Electrabel/E.ON vom 16. Oktober 2009, COMP/M.5496 — Vattenfall/Nuon Energy vom 22. Juni 2009.

(15)  Entscheidung der tschechischen NWB Nr. ÚOHS-S0830/2015/KS-45620/2015/840/JMě vom 21. Dezember 2015, BOHEMIA ENERGY entity s.r.o./Europe Easy Energy a.s., Entscheidung der tschechischen NWB Nr. ÚOHS-S0438/2016/KS-28103/2016/840/LBř vom 7. Juli 2016, BOHEMIA ENERGY entity s.r.o./RIGHT POWER, a.s.

(16)  Siehe CRA-Bericht, S. 17 letzter Absatz.

(17)  […] steht für vertrauliche Informationen.

(18)  Siehe CRA-Bericht, S. 18 Tabelle 3.

(19)  Dem Antragsteller zufolge sind die LDZ aus den Produktionsstätten industrieller Großkunden hervorgegangen. Aus einer Produktionsstätte wurde im Laufe der Zeit ein Industriepark mit wiederum eigenen Produktionsstätten und den Produktionsstätten anderer Großkunden, die sich bei dem ursprünglichen Industriekunden angesiedelt haben.

(20)  M.4180 — Gaz de France/Suez, Erwägungsgrund 63, M.3868 — DONG/Elsam/Energi E2, Erwägungsgrund 193 ff., M.3440 — EDP/ENI/GDP, Erwägungsgrund 215 ff., M.5740 — Gazprom/A2A/JOF, Erwägungsgrund 17 ff.

(21)  M.4238 E ON/PP, Erwägungsgrund 16.

(22)  Entscheidung der tschechischen NWB Nr. ÚOHS-S0830/2015/KS-45620/2015/840/JMě vom 21. Dezember 2015, BOHEMIA ENERGY entity s.r.o./Europe Easy Energy a.s., Entscheidung der tschechischen NWB Nr. ÚOHS-S0438/2016/KS-28103/2016/840/LBř vom 7. Juli 2016, BOHEMIA ENERGY entity s.r.o./RIGHT POWER, a.s.

(23)  Dieser Markt umfasst keine Lieferungen an gasbetriebene Kraftwerke, die ihr Gas in der Regel direkt an der Energiebörse einkaufen und über Rohrleitungen beliefert werden.

(24)  M.5496 — Vattenfall/Nuon Energy, Erwägungsgrund 15 ff., M.7778 — Vattenfall/Engie/GASAG, Erwägungsgrund 37.

(25)  M.4238 — E.ON/PP, Erwägungsgründe 19 und 20.

(26)  Fusionsentscheidung der tschechischen NWB UOHS-S492/2011/KS.

(27)  Die ČEZ-Gruppe, die ehemalige Czech electricity, ist der führende Anbieter und nach wie vor in staatlicher Hand. Sie verfügt über fünf der acht Stromverteilungsnetze; zwei Netze gehören E.ON, und die Stromverteilungsgesellschaft in der Hauptstadtregion ist in Händen der Prazska energetica a.s. „PRE“ ist eine Gesellschaft im Eigentum von EnBW und der Stadt Prag, die von EnBW kontrolliert wird. Siehe CRA-Bericht, S: 1 Abs. 2.

(28)  Siehe CRA-Bericht, S. 6 Tabelle 1.

(29)  Siehe CRA-Bericht, S. 23 Tabelle 8.

(30)  Siehe CRA-Bericht, S. 23-24 Tabelle 9.

(31)  M/3696 — E.ON/MOL (2005) Erwägungsgründe 138 und 140.

(32)  M.4238 E.ON/PP, Erwägungsgrund 16.

(33)  S830/2015/KS Bohemia Energy entity s.r.o./Europe Easy Energy a.s., S713/2016/KS Bohemia Energy entity s.r.o/X Energie s.r.o.

(34)  Im nationalen Bericht 2016 der Energieregulierungsbehörde wird darauf hingewiesen, dass im Jahr 2016 98 aktive Händler tschechische Kunden mit Gas versorgt haben. (https://www.eru.cz/documents/10540/488714/NR_ERU_2016/3e05aa8c-0a79-4c3c-9389-6d0c3c313e1e).

(35)  Siehe CRA-Bericht, S. 1 Abs. 2.

(36)  Siehe CRA-Bericht, S. 31 Tabelle 17.

(37)  Diese Marktanteile liegen bei […] % für RWE und jeweils […] % für PP und E.ON (siehe CRA-Bericht, S. 22 Tabelle 7). Aktuelleren Daten zufolge lagen 2016 die Marktanteile bei Großkunden jedoch für RWE bei […] %; für PP bei […] % und für E.ON bei […] % (siehe Antwort des Antragstellers vom 12. April 2018 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 21. Dezember 2017, S. 16).

(38)  Siehe CRA-Bericht, S. 33 Tabelle 18.

(39)  Entscheidung 2007/141/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Lieferung von Elektrizität und Erdgas in England, Schottland und Wales (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 23). und Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1674 der Kommission vom 15. September 2016 zur Ausnahme des Strom- und Gaseinzelhandels in Deutschland von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 253 vom 17.9.2016, S. 6).

(40)  Der vorgelagerte Markt für den Stromgroßhandel wurde in früheren Beschlüssen zu Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU nicht untersucht, weil die Wettbewerbssituation auf diesen vorgelagerten Märkten keinen Anlass zu Bedenken für die nachgelagerte Ebene gab.

(41)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1674, Erwägungsgrund 37 und die genannten Entscheidungen.

(42)  Siehe CRA-Bericht, S. 18 Tabelle 3 und S. 21 Tabelle 6.

(43)  Siehe Antrag, S. 32 Tabelle 3.

(44)  Wenn die Betreiber der lokalen Verteilungsgebiete bei den industriellen Großkunden mit einbezogen würden, würde sich der Marktanteil von ČEZ Prodej von […] % auf […] % erhöhen (siehe Antwort vom 1. August 2017 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 28. Juni 2017, S. 8 Tabelle 2).

(45)  Demgegenüber wurde im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1674 festgestellt, dass die kombinierten Marktanteile der vier größten Stromeinzelhändler in Deutschland 33 % betrugen; laut Beschluss 2010/403/EU der Kommission vom 14. Juli 2010 zur Freistellung der Stromerzeugung und des Stromgroßhandels in Italiens Makrozone Nord und des Stromeinzelhandels für Endkunden mit Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetzanschluss in Italien von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 186 vom 20.7.2010, S. 44) lag der kombinierte Marktanteil der drei größten Stromeinzelhändler in Italien bei 43,89 %. Laut der Entscheidung 2006/422/EG der Kommission vom 19. Juni 2006 über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Erzeugung und den Verkauf von Strom in Finnland mit Ausnahme der Åland-Inseln (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 33) betreffend Finnland betrug dieser Marktanteil 35-40 %.

(46)  HHI — Herfindahl-Hirschman Index.

(47)  Siehe Antrag, S. 7.

(48)  Zu Kleinabnehmern siehe Tabelle 10 der Antwort des Antragstellers vom 10. Mai 2017 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 21. April 2017.

(49)  Siehe CRA-Bericht, S. 18 Tabelle 3 in Verbindung mit S. 23 Tabelle 8.

(50)  Siehe Antrag, S. 32 Tabelle 3.

(51)  Siehe Stellungnahme der NWB, S. 2.

(52)  Siehe CRA-Bericht, S. 23 Tabelle 8.

(53)  Im Vergleich dazu lag der aggregierte Marktanteil der vier größten Elektrizitätsversorger im Einzelhandel in Deutschland laut Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1674 der Kommission bei 36 %. Laut der Entscheidung 2006/422/EG betreffend Finnland betrug dieser Marktanteil 35-40 %.

(54)  Siehe CRA-Präsentation für die GD COMP vom 9. Juni 2017.

(55)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1674.

(56)  Siehe Antrag, Tabelle 12, S. 58. Die Prozentzahlen werden anhand der Abnahmestellen berechnet.

(57)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1674, Erwägungsgrund 39.

(58)  Beschluss 2010/403/EU, Erwägungsgrund 18.

(59)  Siehe CRA-Bericht, S. 43.

(60)  Siehe Antrag, Tabelle 13, S. 59. Die Prozentzahlen werden anhand der Abnahmestellen berechnet.

(61)  Siehe CRA-Bericht, S. 49.

(62)  Siehe NWB-Stellungnahme, S. 2 letzter Absatz.

(63)  Siehe NWB-Stellungnahme vom 14. Juni 2017, S. 3 Absatz 3 und 4.

(64)  ACER/CEER Annual Report on the Results of Monitoring the Internal Electricity and Gas Markets in 2015, November 2016, S. 66 https://www.acer.europa.eu/Official_documents/Acts_of_the_Agency/Publication/ACER_Market_Monitoring_Report_2015.pdf

(65)  Der Fünfjahresdurchschnitt der externen Wechselraten ist in der Tschechischen Republik niedriger als in Deutschland, Schweden, Finnland und Großbritannien.

(66)  ERO National Report 2015, S. 21. (https://www.eru.cz/documents/10540/488714/NR_ERU_2015.pdf/e6ca9e45-17c6-4f48-9561-8f0ef0d6af29), ERO National Report 2016, S. 25.

(67)  ERO National Report 2016, S. 25.

(68)  Knapp […] TWh der Bruttostromerzeugung von ca. […] TWh (siehe Antwort des Antragstellers vom 10. Mai 2017 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 21. April 2017, S. 1 Tabelle 1). ERO berichtet, dass die Bruttostromerzeugung 2016 insgesamt 83,3 TWh betrug.

(69)  Es ist aber damit zu rechnen, dass sich der Marktanteil von Severní Energetická (Tochter von Czech Coal) nach dem angekündigten Verkauf des zur ČEZ-Gruppe gehörenden Kohlekraftwerks Pocerady (1 000 MW) an Czech Coal etwas erhöhen wird.

(70)  Siehe Antwort des Antragstellers vom 1. August 2017 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 28. Juni 2017.

(71)  Siehe Platts Power in Europe, Ausgabe 753 vom 3. Juli 2017, S. 15.

(72)  Im März 2017 kündigte die ČEZ-Gruppe eine Steigerung ihrer Stromerzeugung von 59 TWh im Jahr 2015 auf 66 TWh im Jahr 2018 an; siehe Platts Power in Europe, Ausgabe 722 vom 28. März 2016, S. 15.

(73)  Diese Warenbörse ist stärker auf den inländischen als auf internationalen Handel ausgerichtet.

(74)  Vor allem die Leipziger Strombörse EEX.

(75)  ERO National Report 2015, S. 17/18.

(76)  Die NWB bringt in ihrer Stellungnahme das gleiche Argument vor.

(77)  Siehe Antwort des Antragstellers vom 28. März 2017 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 24. März 2017.

(78)  Vom Antragsteller angegebene Zahlen auf der Grundlage von Zahlen der OTE.

(79)  Die Entwicklung der börsengehandelten Mengen auf Trayport von OTC in den vergangenen Jahren: […] TWh 2008; […] TWh 2009; […] TWh 2010; […] TWh 2011; […] TWh 2012; […] TWh 2013; […] TWh 2014 und […] TWh 2015. Siehe Antwort des Antragstellers vom 10. Mai 2017 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 3. Mai 2017.

(80)  Siehe Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1674.

(81)  […] TWh 2016 verglichen mit […] TWh 2008 — siehe Antwort des Antragstellers vom 10. Mai 2017 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 3. Mai 2017, S. 4 Tabelle 5.

(82)  Auf der PXE werden nur Finanzprodukte ohne Option auf physische Lieferung gehandelt.

(83)  Etwa 2,6 TWh laut Jahresbericht 2015 von Kladno (nur in tschechischer Sprache abrufbar unter: https://www.cmkbk.cz/zpravy/vz2015/#6/z, S. 6).

(84)  Etwa […] TWh. Siehe Antwort des Antragstellers vom 10. Mai 2017 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 21. April 2017, Seite 4 Tabelle 5.

(85)  Der Antragsteller hat keine Angaben zu den Strommengen gemacht, die aufgrund von Kooperationsvereinbarungen oder bilateralen Direktverkäufen (außerbörslich) geliefert wurden, mit der Begründung, sie seien ihnen nicht bekannt. Die oben aufgeführten Berechnungen beinhalteten keine Daten von OTC-Plattformen.

(86)  Siehe Antwort des Antragstellers vom 16. Februar 2017 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 31. Januar 2017, S. 10 (Antwort auf Frage 9).

(87)  Siehe verschiedene Berichte und Studien, die vom tschechischen TSO Ceps, a. s. (www.ceps.cz) über Ringflüsse in der Region veröffentlicht wurden.

(88)  Siehe auch ERO Annual Report 2016.

(89)  Siehe Antwort des Antragstellers vom 1. August 2017 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 28. Juni 2017.

(90)  Die am Day-Ahead-Markt verfügbare Handelskapazität an der tschechisch-deutschen Grenze (von Deutschland in die Tschechische Republik) ist von […] MWh im Jahr 2014 auf […] MWh im Jahr 2016 zurückgegangen (Zahlen verarbeitet auf der Basis von Anhang 8 der Antwort des Antragstellers vom 1. August 2017 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 28. Juni 2017).

(91)  Siehe ACER/CEER Annual Report on the Results of Monitoring the Internal Electricity and Gas Markets in 2016 (http://www.acer.europa.eu/Official_documents/Acts_of_the_Agency/Publication/ACER%20Market%20Monitoring%20Report%202016%20-%20ELECTRICITY.pdf).

(92)  Siehe Antwort des Antragstellers vom 16. Februar 2017 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 31. Januar 2017, S. 10 (Antwort auf Frage 9).

(93)  Steuern machen 18 % des Preises aus.

(94)  Siehe ERO-Bericht 2016, S. 20 Abb. 8.

(95)  Einzige Ausnahme ist der Preis für den vom Versorger letzter Instanz gelieferten Strom, der in der Tschechischen Republik nur einen sehr geringen Anteil hat.

(96)  Siehe http://ec.europa.eu/eurostat/web/energy/data/database.

(97)  Für diese Preisberechnung definiert der Antragsteller industrielle Großkunden als Kunden mit einem Verbrauch zwischen 2 000 und 20 000 MWh.

(98)  Für diese Preisberechnung definiert der Antragsteller Haushaltskunden als Kunden mit einem Verbrauch zwischen 2 500 und 5 000 kWh.

(99)  Siehe CRA-Bericht, S. 41 und 42.

(100)  Abschnitt 5.2 des Antrags, S. 37, letzter Absatz.

(101)  Beispielsweise lässt sich in einem Cournot-Oligopol zeigen, dass der aggregierte Lerner-Index der Marktmacht (Prozentsatz des Preises, der nicht zur Deckung der Grenzkosten vorgesehen ist, auch als Markup bezeichnet) in umgekehrtem Verhältnis zur Nachfrageelastizität und in direktem Zusammenhang mit dem Herfindahl-Index der Konzentration steht (siehe z. B. Kapitel 4 in Vives, 1999, „Oligopoly Pricing: Old Ideas and New Tools“, MIT Press). Das bedeutet, dass bei ansonsten gleichen Bedingungen Märkte mit höherer Konzentration (höherer Elastizität) höhere (niedrigere) Markups hätten. Es bedeutet auch, dass ein hoch konzentrierter Markt A niedrigere Preise (aber ein höheres Markup) aufweisen könnte als ein weniger konzentrierter Markt B, wenn beispielsweise die Grenzkosten in A im Vergleich zu B niedrig genug wären. Das Gleiche gilt für andere mögliche Kombinationen von relativen Grenzkosten und Nachfrageelastizitäten zwischen A und B und auch für Kombinationen, die realen Merkmalen des tschechischen und des deutschen Marktes ähneln. Diese Gegenbeispiele machen deutlich, dass sich anhand eines einfachen Vergleichs der festgestellten Preise ohne Berücksichtigung anderer Faktoren nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob ein Markt stärker dem Wettbewerb ausgesetzt ist als andere Märkte.

(102)  Die Berechnung der Kommission basiert auf Eurostat-Daten (Ref. Tabellen: nrg_pc_204 und nrg_pc_205).

(103)  Siehe ACER/CEER, Annual Report on the Results of Monitoring the Internal Electricity and Gas Markets in 2015 — Retail Markets, Fußnote 107, S. 44. https://www.acer.europa.eu/Official_documents/Acts_of_the_Agency/Publication/ACER%20Market%20Monitoring%20Report%202015%20-%20ELECTRICITY%20AND%20GAS%20RETAIL%20MARKETS.pdf

(104)  Siehe ERO National Report 2016, S. 42.

(105)  Die Gesamtkosten setzen sich aus den Kosten für Lizenzen und operativen Kosten (Marketing, Kundendienst usw.) zusammen.

(106)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1674, Erwägungsgrund 37 und die genannten Entscheidungen.

(107)  Siehe ERO National Report 2016, S. 43.

(108)  Die Marktanteile in diesem Erwägungsgrund beziehen sich auf den Gaseinzelhandel insgesamt (mit Groß- und Kleinabnehmern).

(109)  Berechnet auf Grundlage von Tabelle 1, Seite 16 der Antwort des Antragstellers vom 12. April 2018 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 21. Dezember 2017.

(110)  Siehe Antrag, S. 70.

(111)  Siehe Antrag, S. 68.

(112)  Berechnet auf Grundlage von Tabelle 2, Seite 16 der Antwort des Antragstellers vom 12. April 2018 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 21. Dezember 2017

(113)  ERO National Report 2016, S. 43 Tabelle 9.

(114)  Siehe Antrag, S. 73.

(115)  Neben dem Großhandel und den Einfuhren produzierte die Tschechische Republik im Jahr 2017 1 TWh Gas.

(116)  Siehe ERO National Report 2016, S. 39.

(117)  Siehe http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Number_of_entities_bringing_natural_gas_into_the_country-T1.png

(118)  Siehe ERO National Report 2016, S. 39.

(119)  88 TWh des 2016 verbrauchten Gases von 93 TWh Gas, das auf Großhandelsebene gehandelt wurde.

(120)  Siehe ERO National Report 2016, S. 32.

(121)  Die einzige Ausnahme ist der Preis für Gas vom Lieferanten der letzten Instanz, der laut Antrag (Absatz 3, S. 76) bislang in der Tschechischen Republik nicht angewandt wird.

(122)  Auf Grundlage von http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/submitViewTableAction.do

(123)  Zu Kleinabnehmern siehe Tabelle 10 der Antwort des Antragstellers vom 10. Mai 2017 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 21. April 2017.

(124)  Stromeinzelhandel mit Großkunden und Kleinkunden.