8.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 278/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2018

über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zur Änderung des Beschlusses der Kommission C(2015) 9500 hinsichtlich des Beitrags zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei

(2018/C 278/03)

BEGRÜNDUNG

Annahme des Beschlusses der Kommission über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zur Änderung des Beschlusses der Kommission C(2015) 9500 hinsichtlich des Beitrags zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei

Mit der Einrichtung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei im Jahr 2015 stellte die EU ihr Engagement zur Unterstützung der Flüchtlinge in der Türkei eindrucksvoll unter Beweis. Dabei wurden humanitäre und nichthumanitäre Hilfe kombiniert, um die Türkei bei ihren Anstrengungen zur Aufnahme von Flüchtlingen zu unterstützen. Die erste Finanzierungstranche im Rahmen der Fazilität belief sich auf 3 Mrd. EUR für die Jahre 2016 und 2017.

Die Mobilisierung der ersten Finanzierungstranche im Rahmen der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei war ein Erfolg. Die operativen Mittel in Höhe von 3 Mrd. EUR wurden innerhalb von 21 Monaten nach der Erklärung EU-Türkei vom März 2016 programmiert, gebunden und vertraglich vergeben. Der zweite Jahresbericht über die Fazilität (1) enthält detaillierte Informationen über das Erreichte und die Durchführung von insgesamt 72 Projekten. Der Bericht bestätigt, dass greifbare Ergebnisse erzielt wurden. Dazu zählen u. a. die monatliche Einkommensunterstützung für fast 1,2 Mio. besonders bedürftige Flüchtlinge durch monatliche Bargeldüberweisungen im Rahmen des Sozialen Sicherheitsnetzes für Notsituationen, die Bereitstellung von Türkisch-Sprachkursen für 312 000 Flüchtlingskinder und von Unterrichtsmaterialien für 500 000 Studierende sowie Konsultationen im Rahmen der medizinischen Grundversorgung für fast 764 000 Flüchtlinge und die Impfung von mehr als 217 000 syrischen Kleinkindern. Die Lenkung der Fazilität ermöglichte ferner einen partnerschaftlicher Ansatz der EU und der Mitgliedstaaten und die gemeinsame Lenkung wäre nicht möglich, wenn die Fazilität ausschließlich aus dem Unionshaushalt finanziert würde.

Die EU hat ein starkes Interesse daran, bewährte Verfahren fortzuführen. Mit diesem Beschluss der Kommission soll sichergestellt werden, dass die wertvolle Arbeit der Fazilität, wie in der Erklärung EU-Türkei dargelegt, fortgesetzt werden kann.

In der Erklärung EU-Türkei wurde bekräftigt, dass die EU zusätzliche Mittel für die Fazilität in Höhe von weiteren 3 Mrd. EUR bis Ende 2018 mobilisieren wird, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt wurden. Um die Kontinuität der durch die Fazilität unterstützten Projekte und die ununterbrochene Unterstützung der Flüchtlinge und der Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz zu gewährleisten, muss daher ein Beschluss über die Bereitstellung zusätzlicher Mittel erlassen werden Die Kommission nimmt daher einen Beschluss über eine zweite Mittelzuweisung in Höhe von 3 Mrd. EUR für die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei an. Die im Rahmen der Fazilität für die Jahre 2016 und 2017 mobilisierten Mittel setzten sich zusammen aus 1 Mrd. EUR aus dem Unionshaushalt und 2 Mrd. EUR aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten als externe zweckgebundene Einnahmen. In ihrem Beschluss vom 14. März 2018 (2) hielt die Kommission auch für die zweite Tranche die Aufteilung zwischen dem Unionshaushalt und den Beiträgen der EU-Mitgliedstaaten bei. Nach weiteren Diskussionen hat die Kommission beschlossen, dass sie für den Zeitraum 2018-2019 einen Beitrag von 2 Mrd. EUR aus dem Unionshaushalt leisten wird. Die Mitgliedstaaten werden einen Beitrag in Höhe von 1 Mrd. EUR in Form externer zweckgebundener Einnahmen leisten. Am 18. Juli wurde die Vereinbarung aktualisiert, die den Rahmen für die Mobilisierung der Beiträge der Mitgliedstaaten bildet.

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 210 Absatz 2 und Artikel 214 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Punkt 6 der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 (im Folgenden die „Erklärung“) wird die Union bis Ende 2018 zusätzliche Mittel für die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (im Folgenden die „Fazilität“) in Höhe von weiteren 3 000 000 000 EUR mobilisieren, sobald die ursprünglich im Rahmen der Fazilität zugewiesenen 3 000 000 000 EUR nahezu vollständig ausgeschöpft sind, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)

Am 3. Februar 2016 verfassten die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten eine „Vereinbarung zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Kommission über Rahmenbedingungen für Lenkung und Konditionalität der Flüchtlingsfazilität für die Türkei“ (im Folgenden die „Vereinbarung“). Die Vereinbarung wurde am 18. Juli 2018 aktualisiert.

(3)

Die Beiträge für die erste Tranche wurde wie folgt aufgeteilt: 1 000 000 000 EUR aus dem Unionshaushalt und 2 000 000 000 EUR aus den Mitgliedstaaten.

(4)

Die Kommission soll für die zweite Tranche 2 000 000 000 EUR aus dem Unionshaushalt bereitstellen. Aus Beitrage der Mitgliedstaaten werden 1 000 000 000 EUR bereitgestellt.

(5)

Die schrittweise Bereitstellung der Hilfe erfolgt vorbehaltlich der Umsetzung der zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei getroffenen Vereinbarung, ihre Zusammenarbeit bei der Unterstützung von Personen unter vorübergehendem Schutz und bei der Migrationssteuerung in einer koordinierten Anstrengung zur Bewältigung der Krise zu vertiefen.

(6)

Die einzelnen Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten sollten als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in den Haushalt der Union aufgenommen werden. Als alleiniger Verantwortlicher für die Ausführung des Haushaltsplans der Union gemäß Artikel 317 AEUV sollte die im Namen der Union handelnde Kommission die Beitragszertifikate von den einzelnen Mitgliedstaaten erhalten. Jedes auf Euro lautende Beitragszertifikat erlaubt es der Kommission, nach Eingang dieses Zertifikats die einschlägigen Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (4) bereitzustellen. Die einzelnen Beitragszertifikate müssen sich auf ein einheitliches Muster stützen, das bei Bedarf an spezifische Bedürfnisse angepasst werden kann.

(7)

Die Beschlüsse betreffend die humanitäre Hilfe sowie entsprechende Maßnahmen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (5) und nach den im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe (6) festgelegten Grundsätzen umgesetzt.

(8)

Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, den Beschluss C(2015) 9500 der Kommission (7) entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss C(2015) 9500 der Kommission wird wie folgt geändert:

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Rahmen der Fazilität werden Mittel in Höhe von 3 000 000 000 EUR für den Zeitraum 2016-2017 und ein zusätzlicher Betrag von 3 000 000 000 EUR für den Zeitraum 2018-2019 koordiniert.

Artikel 2

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Er wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Brüssel, den 24. Juli 2018

Für die Kommission

Johannes HAHN

Mitglied der Kommission


(1)  Mitteilung der Kommission COM(2018) 91 vom 14. März 2018.

(2)  Beschluss der Kommission vom 14. März 2018 über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zur Änderung des Beschlusses der Kommission C(2015) 9500 hinsichtlich des Beitrags zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei, 2018/C 106/5, ABl. C 106 vom 21. März 2018, S. 4.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

(6)  Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission „Der Europäische Konsens über die humanitäre Hilfe“ (ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1).

(7)  In der durch Beschluss C(2016) 855 der Kommission vom 10. Februar 2016, Beschluss C(2017) 2293 der Kommission vom 18. April 2017 und Beschluss C(2018) 1500 der Kommission vom 14. März 2018 geänderten Fassung.