16.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/1


BESCHLUSS (EU) 2018/61 DES RATES

vom 21. März 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung einer Änderung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. September 2014 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Änderung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (1) (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. Mai 2011 in Kraft trat. Die Verhandlungen wurden mit dem Austausch von E-Mails zwischen den Chefunterhändlern, mit denen sie ihre jeweilige Zustimmung zu dem ausgehandelten Text kund taten, erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Durch die ausgehandelte Änderung des Abkommens (im Folgenden „Änderung 1“) werden die Bereiche der Zusammenarbeit gemäß dem Abkommen, in denen die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsfeststellungen und Zulassungen erfolgen kann, ausgeweitet, sodass eine optimierte Nutzung von Ressourcen und entsprechende Kosteneinsparungen erreicht werden können und gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit im Luftverkehr aufrechterhalten wird.

(3)

Die Änderung 1 sollte unterzeichnet werden.

(4)

Im Hinblick darauf, die Annahme eines neuen Anhangs über die Pilotenlizenzierung im Rahmen des erweiterten Anwendungsbereichs des Abkommens zu ermöglichen, dessen Bedeutung im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (2) der Kommission, die die Umwandlung von Drittlands-Pilotenlizenzen betreffen, zu sehen ist, sollte die Änderung 1 bis zum Abschluss der für ihr Inktafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung der Änderung 1 im Namen der Union zu dem Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.

Der Wortlaut der Änderung 1 ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Änderung 1 im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Änderung 1 wird in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Änderung 1 zu dem Abkommen ab dem Tag ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCICLUNA


(1)  ABl. L 291 vom 9.11.2011, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).