12.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/37


BESCHLUSS (EU) 2018/51 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2017

über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Bereitstellung der Finanzmittel für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 12,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden könnten.

(2)

Die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag beträgt gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2)600 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

(3)

Zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen im Zusammenhang mit Migration, Flüchtlingsströmen und Sicherheitsbedrohungen ist es notwendig, erhebliche zusätzliche Beträge zur schnellstmöglichen Finanzierung entsprechender Maßnahmen zu mobilisieren.

(4)

Nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Ausgabenobergrenze der Rubrik 4 (Europa in der Welt) ist es notwendig, das Flexibilitätsinstrument zur Ergänzung der verfügbaren Finanzmittel des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017 über die Obergrenzen der Rubrik 4 hinaus mit 275 000 000 EUR in Anspruch zu nehmen, um die Finanzmittel für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) bereitzustellen. Dieser Betrag umfasst in den Vorjahren verfallene Beträge des Solidaritätsfonds der Europäischen Union und des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 für das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt werden.

(5)

Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils sollten die der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechenden Mittel für Zahlungen nur für 2017 gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um 275 000 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen in die Rubrik 4 (Europa in der Welt) bereitzustellen.

Der in Absatz 1 genannte Betrag wird zur Finanzierung des Garantiefonds zum Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung verwendet.

(2)   Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils werden die der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechenden Mittel für Zahlungen für das Jahr 2017 auf 275 000 000 EUR festgelegt. Der Betrag wird im Rahmen des Haushaltsverfahrens genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).