30.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 351/72


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2470 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2017

zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2015/2283 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung neuartiger Lebensmittel in der Union geregelt.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 ist die Kommission verpflichtet, die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel zu erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genehmigt oder gemeldet worden sind.

(3)

Die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gilt unbeschadet anderer Bestimmungen, die in branchenspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 wird die Unionsliste der für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt und im Anhang der vorliegenden Verordnung dargelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).


ANHANG

UNIONSLISTE NEUARTIGER LEBENSMITTEL

Inhalt der Liste

1.

Die Unionsliste besteht aus den Tabellen 1 und 2.

2.

Tabelle 1 enthält die zugelassenen neuartigen Lebensmittel und umfasst folgende Angaben:

Erste Spalte

:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Zweite Spalte

:

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf. Diese Spalte ist in zwei Unterspalten unterteilt: Spezifizierte Lebensmittelkategorie und Höchstgehalte

Dritte Spalte

:

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

Vierte Spalte

:

sonstige Anforderungen

3.

Tabelle 2 enthält die Spezifikationen der neuartigen Lebensmittel und umfasst folgende Angaben:

Erste Spalte

:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Zweite Spalte

:

Spezifikationen

Tabelle 1: Zugelassene neuartige Lebensmittel

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

N-Acetyl-D-Neuraminsäure

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „N-Acetyl-D-Neuraminsäure“.

Nahrungsergänzungsmittel, die N-Acetyl-D-Neuraminsäure enthalten, werden mit dem Hinweis versehen, dass das Nahrungsergänzungsmittel nicht an Säuglinge, Kleinkinder oder Kinder unter 10 Jahren verabreicht werden sollte, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter N-Acetyl-D-Neuraminsäure verzehren.

 

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (1)

0,05 g/l rekonstituierte Nahrung

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,05 g/kg feste Nahrung

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Im Einklang mit den besonderen Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als die Höchstgehalte, die für die den Erzeugnissen entsprechende Kategorie in der Tabelle festgelegt ist

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,2 g/l (Getränke)

1,7 g/kg (Riegel)

Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission (2)

1,25 g/kg

Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis

0,05 g/l

Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, die nach der Fermentation wärmebehandelt wurden, sowie aromatisierte fermentierte Milcherzeugnisse, auch wärmebehandelt

0,05 g/l (Getränke)

0,4 g/kg (feste Nahrung)

Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer

0,05 g/l (Getränke)

0,25 g/kg (feste Nahrung)

Getreideriegel

0,5 g/kg

Tafelsüßen

8,3 g/kg

Getränke auf Obst- und Gemüsebasis

0,05 g/l

Aromatisierte Getränke

0,05 g/l

Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorienauszüge; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreidezubereitungen für Aufgüsse

0,2 g/kg

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (3)

300 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 10 Jahren

55 mg/Tag für Säuglinge

130 mg/Tag für Kleinkinder

250 mg/Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren

Getrocknetes Fruchtfleisch von Adansonia digitata (Baobab)

Keine Angabe

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Baobab-Fruchtfleisch“.

 

Extrakt aus Zellkulturen von Ajuga reptans

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

 

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

Im Einklang mit der normalen Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln aus einem vergleichbaren Extrakt aus den blühenden oberirdischen Teilen von Ajuga reptans

L-Alanyl-L-Glutamin

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

 

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

 

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp.

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an DHA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp.“.

 

Backwaren (Brot, Kleingebäck und Kekse)

200 mg/100 g

Getreideriegel

500 mg/100 g

Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis)

60 mg/100 ml

Allanblackia-Saatöl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Allanblackia-Saatöl“.

 

Gelbe Streichfette und Brotaufstriche auf Sahnebasis

20 g/100 g

Blattextrakt aus Aloe macroclada Baker

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

 

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Gels aus Aloe vera (L.) Burm. in Nahrungsergänzungsmitteln

Öl aus antarktischem Krill (Euphasia superba)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)“.

 

Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g

Milchanalog-Erzeugnisse, ausgenommen Getränke

200 mg/100 g oder für Käseanalog-Erzeugnisse 600 mg/100 g

Nichtalkoholische Getränke

Getränke auf Milchbasis

Milchanalog-Getränke

80 mg/100 ml

Streichfette und Salatsoßen

600 mg/100 g

Speisefette

360 mg/100 ml

Frühstückscerealien

500 mg/100 g

Backwaren (Brot, Kleingebäck und Kekse)

200 mg/100 g

Getreideriegel

500 mg/100 g

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

3 000 mg/Tag für die Allgemeinbevölkerung

450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

250 mg/Mahlzeit

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

200 mg/100 ml

Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler

Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphasia superba)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)“.

 

Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g

Milchanalog-Erzeugnisse, ausgenommen Getränke

200 mg/100 g oder für Käseanalog-Erzeugnisse 600 mg/100 g

Nichtalkoholische Getränke

Getränke auf Milchbasis

Milchanalog-Getränke

80 mg/100 ml

Streichfette und Salatsoßen

600 mg/100 g

Speisefette

360 mg/100 ml

Frühstückscerealien

500 mg/100 g

Backwaren (Brot, Kleingebäck und Kekse)

200 mg/100 g

Getreideriegel

500 mg/100 g

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

3 000 mg/Tag für die Allgemeinbevölkerung

450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

250 mg/Mahlzeit

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

200 mg/100 ml

Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler

Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

Arachidonsäurereiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus Mortierella alpina“.

 

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Frühgeborene im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Arganöl aus Argania spinosa

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Arganöl“, und bei Verwendung als Würzmittel ist das Etikett mit dem Hinweis „Pflanzenöl ausschließlich zur Verwendung als Würzmittel“ zu versehen.

 

Als Würzmittel

Keine Angabe

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

Im Einklang mit der normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl

Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Astaxanthin“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

40-80 mg Oleoresin pro Tag, was ≤ 8 mg Astaxanthin pro Tag entspricht

Basilikumsamen (Ocimum basilicum)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

 

 

Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen

3 g/200 ml bei Zugabe von ganzen Basilikumsamen (Ocimum basilicum)

Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Sojabohnen)“ oder „fermentierter Sojaextrakt“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

4,5 g/Tag

Rinder-Lactoferrin

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lactoferrin aus Kuhmilch“.

 

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (trinkfertig)

100 mg/100 ml

Für Kleinkinder bestimmte Lebensmittel auf Milchbasis (verzehrfertig)

200 mg/100 g

Verarbeitete Getreidekost (in fester Form)

670 mg/100 g

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Je nach den Bedürfnissen des Einzelnen bis zu 3 g/Tag

Getränke auf Milchbasis

200 mg/100 g

Getränkemischungen in Pulverform auf Milchbasis (trinkfertig)

330 mg/100 g

Getränke auf Basis von fermentierter Milch (einschließlich Joghurtgetränke)

50 mg/100 g

Nichtalkoholische Getränke

120 mg/100 g

Erzeugnisse auf Joghurtbasis

80 mg/100 g

Erzeugnisse auf Käsebasis

2 000 mg/100 g

Speiseeis

130 mg/100 g

Kuchen und feine Backwaren

1 000 mg/100 g

Bonbons

750 mg/100 g

Kaugummi

3 000 mg/100 g

Samenöl aus Buglossoides arvensis

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „raffiniertes Öl aus Buglossoides“.

 

Milchprodukte und Analoge

250 mg/100 g

75 mg/100 g bei Getränken

Käse und Käseerzeugnisse

750 mg/100 g

Butter sowie andere Fett- und Ölemulsionen einschließlich Streichfetten (nicht zum Kochen oder Braten)

750 mg/100 g

Frühstückscerealien

625 mg/100 g

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder

500 mg/Tag

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

250 mg/Mahlzeit

Öl aus Calanus finmarchicus

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus Calanus finmarchicus (Krebstier)“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

2,3 g/Tag

Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kaubase (einschließlich 1,3-Butadien-2-Methylhomopolymer, umgesetzt mit Maleinsäureanhydrid, Ester mit Polyethylenglycolmonomethylether)“ oder „Kaubase (einschließlich CAS-Nr.: 1246080-53-4)“.

 

Kaugummi

8 %

Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kaubase (einschließlich Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)“ oder „Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 9011-16-9)“.

 

Kaugummi

2 %

Chiaöl aus Salvia hispanica

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chiaöl (Salvia hispanica)“.

 

Fette und Öle

10 %

Reines Chiaöl

2 g/Tag

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

2 g/Tag

Chiasamen (Salvia hispanica)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chiasamen (Salvia hispanica)“.

2.

Bei vorverpacktem Chiasamen (Salvia hispanica) ist eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich, welche die Angabe für den Verbraucher enthält, dass eine tägliche Aufnahme von 15 g nicht überschritten werden darf.

 

Broterzeugnisse

5 % (ganzer oder gemahlener Chiasamen)

Backwaren

10 % ganzer Chiasamen

Frühstückscerealien

10 % ganzer Chiasamen

Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen

10 % ganzer Chiasamen

Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen

15 g/Tag bei Zugabe von ganzem zerstampftem oder gemahlenem Chiasamen

Vorverpackter Chiasamen als solcher

15 g ganzer Chiasamen/Tag

Fruchtaufstriche

1 % ganze Chiasamen

Joghurt

1,3 g ganze Chiasamen pro 100 g Joghurt oder 4,3 g ganze Chiasamen pro 330 g Joghurt (Portion)

Sterilisierte Fertiggerichte auf der Basis von Getreidekörnern, Pseudogetreidekörnern und/oder Hülsenfrüchten

5 % ganze Chiasamen

Chitin-Glucan aus Aspergillus niger

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chitin-Glucan aus Aspergillus niger“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

5 g/Tag

Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

5 g/Tag

Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chitosanextrakt aus Agaricus bisporus“ oder „Chitosanextrakt aus Aspergillus niger“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

Im Einklang mit der normalen Verwendung von Chitosan aus Krebstieren in Nahrungsergänzungsmitteln

Chondroitinsulfat

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chondroitinsulfat, gewonnen durch mikrobielle Fermentation und Sulfatierung“.

 

Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Schwangere und Stillende

1 200 mg/Tag

Chrompicolinat

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Gesamtchrom

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chrompicolinat“.

 

Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

250 μg/Tag

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 (4) angereicherte Lebensmittel

Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)“.

 

Kräutertees

Vorgesehene tägliche Aufnahme: 3 g Kräuter/Tag (2 Tassen/Tag)

Citicolin

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Citicolin“.

2.

Die Kennzeichnung von Citicolin enthaltenden Lebensmitteln muss den Hinweis tragen, dass das Erzeugnis nicht für den Verzehr durch Kinder bestimmt ist.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

500 mg/Tag

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

250 mg pro Portion sowie ein maximaler Verzehr von 1 000 mg pro Tag

Clostridium butyricum

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (CBM 588)“ oder „Clostridium butyricum (CBM 588)“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

1,35 × 108 KBE/Tag

Extrakt aus entfettetem Kakaopulver

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Polyphenole pro Tag zu verzehren, was 1,1 g Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver entspricht.

 

Getreideriegel

1 g/Tag und 300 mg Polyphenole, was höchstens 550 mg Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver in einer Portion Lebensmittel (oder Nahrungsergänzungsmittel) entspricht.

Getränke auf Milchbasis

Sonstige Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG), die sich als Träger für funktionale Inhaltsstoffe bewährt haben und typischerweise für den Verzehr durch gesundheitsbewusste Erwachsene angeboten werden.

Kakaoextrakt mit geringem Fettanteil

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Kakaoflavanole pro Tag zu verzehren.

 

Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

730 mg pro Portion und ca. 1,2 g/Tag

Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Koriandersamenöl“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

600 mg/Tag

Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida“.

 

Kräutertees

Im Einklang mit der normalen Verwendung von Crataegus laevigata als Lebensmittel

Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG (5)

Kompott

α-Cyclodextrin

Keine Angabe

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „alpha-Cyclodextrin“ oder „α-Cyclodextrin“.

 

γ-Cyclodextrin

Keine Angabe

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Gamma-Cyclodextrin“ oder „γ-Cyclodextrin“.

 

Mit Hilfe von Leuconostoc mesenteroides hergestellte Dextranzubereitung

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Dextran“.

 

Backerzeugnisse

5 %

Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs (mindestens 80 % Diacylglyceride)“.

 

Bratöle

 

Streichfette

Salatsoßen

Mayonnaise

Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform)

Backwaren

joghurtartige Erzeugnisse

Dihydrocapsiat (DHC)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Dihydrocapsiat“.

2.

Nahrungsergänzungsmittel, die synthetisches Dihydrocapsiat enthalten, werden auf dem Etikett als „nicht für Kinder unter viereinhalb Jahren geeignet“ ausgewiesen.

 

Getreideriegel

9 mg/100 g

Kekse und Kräcker

9 mg/100 g

Knabberartikel auf Reisbasis

12 mg/100 g

Kohlensäurehaltige Getränke, verdünnbare Getränke, Getränke auf Fruchtsaftbasis

1,5 mg/100 ml

Gemüsegetränke

2 mg/100 ml

Getränke auf Kaffeebasis, Getränke auf Teebasis

1,5 mg/100 ml

Aromatisiertes Wasser – ohne Kohlensäure

1 mg/100 ml

Wärmebehandelte Haferflocken-Cerealien

2,5 mg/100 g

Andere Cerealien

4,5 mg/100 g

Speiseeis und gefrorene Desserts auf Milchbasis

4 mg/100 g

Puddingmischungen (verzehrfertig)

2 mg/100 g

Erzeugnisse auf Joghurtbasis

2 mg/100 g

Schokoladenerzeugnisse

7,5 mg/100 g

Bonbons

27 mg/100 g

Zuckerfreie Kaugummis

115 mg/100 g

Kaffeeweißer

40 mg/100 g

Süßungsmittel

200 mg/100 g

Suppe (verzehrfertig)

1,1 mg/100 g

Salatsoßen

16 mg/100 g

Pflanzliches Protein

5 mg/100 g

Genussfertige Mahlzeiten

3 mg/Mahlzeit

Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

3 mg/Mahlzeit

Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform)

1 mg/100 ml

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

3 mg/Einzelaufnahme

9 mg/Tag

Nichtalkoholische Getränkemischungen in Pulverform

14,5 mg/kg äquivalent mit 1,5 mg/100 ml

Getrockneter Extrakt aus Zellkulturen von Lippia citriodora

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrockneter Extrakt aus Lippia citriodora aus HTN®Vb-Zellkulturen“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Blättern von Lippia citriodora in Nahrungsergänzungsmitteln

Extrakt aus Zellkulturen von Echinacea angustifolia

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

 

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

Im Einklang mit der normalen Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln aus einem vergleichbaren Extrakt aus den Wurzeln von Echinacea angustifolia

Öl aus Echium plantagineum

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „raffiniertes Echium-Öl“.

 

Erzeugnisse auf Milchbasis und Trinkjoghurts, angeboten in Einzelportionen

250 mg/100 g; 75 mg/100 g für Getränke

Käsezubereitungen

750 mg/100 g

Streichfette und Salatsoßen

750 mg/100 g

Frühstückscerealien

625 mg/100 g

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

500 mg/Tag

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

250 mg/Mahlzeit

Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Kennzeichnung muss den Hinweis tragen, dass die Verbraucher nicht mehr als 300 mg Extrakt pro Tag verzehren sollten.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

150 mg Extrakt in einer Portion Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel

L-Ergothionein

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „L-Ergothionein“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

30 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung (ausgenommen Schwangere und Stillende)

20 mg/Tag für Kinder über 3 Jahren

Eisen(III)-Natrium-EDTA

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte (ausgedrückt als wasserfreies EDTA)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eisen(III)-Natrium-EDTA“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

18 mg/Tag für Kinder

75 mg/Tag für Erwachsene

Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

12 mg/100 g

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel

Eisen(II)-Ammoniumphosphat

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eisen(II)-Ammoniumphosphat“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden

Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel

Peptide aus dem Fisch Sardinops sagax

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Peptiderzeugnis aus Fisch

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Peptide aus Fisch (Sardinops sagax)“.

 

Lebensmittel auf Joghurtbasis, Joghurtgetränke, fermentierte Milcherzeugnisse und Milchpulver

0,48 g/100 g (verzehrfertig)

Aromatisiertes Wasser und Getränke auf Gemüsebasis

0,3 g/100 g (verzehrfertig)

Frühstückscerealien

2 g/100 g

Suppen, Eintöpfe und Suppenpulver

0,3 g/100 g (verzehrfertig)

Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra L.

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra L.“.

2.

In der Kennzeichnung der Lebensmittel, denen das Produkt als neuartige Lebensmittelzutat zugesetzt wurde, ist anzugeben, dass:

a)

das Produkt von Schwangeren und Stillenden, Kindern und Jugendlichen nicht verzehrt werden sollte; und

b)

das Produkt bei Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte und

c)

höchstens 120 mg Flavonoide pro Tag verzehrt werden sollten.

3.

Die Menge an Flavonoiden im fertigen Lebensmittel ist in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben.

Flavonoide enthaltende Getränke sind dem Endverbraucher als Einzelportionen anzubieten.

Getränke auf Milchbasis

120 mg/Tag

Getränke auf Joghurtbasis

Getränke auf Obst- oder Gemüsebasis

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

120 mg/Tag

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

120 mg/Tag

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

120 mg/Tag

Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus“.

 

Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung

250 mg/Tag

Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida“.

 

Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung

250 mg/Tag

2′-Fucosyllactose

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „2′-Fucosyllactose“.

2.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 2′-Fucosyllactose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter 2′-Fucosyllactose verzehrt werden.

3.

Die Kennzeichnung von für Kleinkinder bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln, die 2′-Fucosyllactose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter 2′-Fucosyllactose verzehrt werden.

 

Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis

1,2 g/l

Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

1,2 g/l für Getränke

19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

1,2 g/l für Getränke

19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer

1,2 g/l für Getränke

12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

400 g/kg für Getränkeweißer

Getreideriegel

12 g/kg

Tafelsüßen

200 g/kg

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

1,2 g/l einzeln oder zusammen mit bis zu 0,6 g/l Lacto-N-neotetraose im Verhältnis 2:1 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

1,2 g/l einzeln oder zusammen mit bis zu 0,6 g/l Lacto-N-neotetraose im Verhältnis 2:1 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

1,2 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

1,2 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse einzeln zugesetzt oder zusammen mit bis zu 0,6 g/l Lacto-N-neotetraose, im Verhältnis 2:1 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

4,8 g/l für Getränke

40 g/kg für Riegel

Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

60 g/kg

Aromatisierte Getränke

1,2 g/l

Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorienauszüge; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreidezubereitungen für Aufgüsse sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Erzeugnisse

9,6 g/l – die Höchstgehalte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge

3,0 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung

1,2 g/Tag für Kleinkinder

Galacto-Oligosaccharid

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte (ausgedrückt als Verhältnis von kg Galacto-Oligosaccharid/kg Endlebensmittel

 

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

0,333

Milch

0,020

Milchgetränke

0,030

Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform)

0,020

Milchanalog-Getränke

0,020

Joghurt

0,033

Dessertspeisen auf Milchbasis

0,043

Gefrorene Milchdesserts

0,043

Fruchtgetränke und Energydrinks

0,021

Mahlzeitenersatzgetränke für Säuglinge

0,012

Säfte für Säuglinge und Kleinkinder

0,025

Joghurtgetränke für Säuglinge und Kleinkinder

0,024

Nachspeisen für Säuglinge und Kleinkinder

0,027

Snacks für Säuglinge und Kleinkinder

0,143

Cerealien für Säuglinge und Kleinkinder

0,027

Getränke zur Deckung der besonderen Erfordernisse bei intensiver Muskelanstrengung, insbesondere von Sportlern

0,013

Saft

0,021

 

0,059

Fruchtzubereitungen

0,125

Riegel

0,125

Getreide

0,125

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,008

Glucosamin HCl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

 

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren

Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler

Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

Glucosaminsulfat KCl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

 

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren

Glucosaminsulfat NaCl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

 

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren

Guarkernmehl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Guarkernmehl“.

2.

Auf den Etiketten von Lebensmitteln, die Guarkernmehl enthalten, ist ein sichtbarer Hinweis auf die mögliche Exposition von Kindern unter 8 Jahren und auf die damit verbundenen Risiken von Verdauungsbeschwerden anzubringen.

Beispiel: „Ein übermäßiger Verzehr dieser Produkte kann zu Verdauungsbeschwerden führen, insbesondere bei Kindern unter 8 Jahren.“

3.

Bei Milchprodukten mit Zerealien in Zweikammer-Verpackung muss die Gebrauchsanleitung einen sichtbaren Hinweis darauf enthalten, dass die Getreideflocken vor dem Verzehr mit dem Milcherzeugnis zu mischen sind, um dem eventuellen Risiko der Magen-Darm-Obstruktion Rechnung zu tragen.

 

Frische Milcherzeugnisse wie Joghurt, fermentierte Milch, Frischkäse und andere Milchprodukte

1,5 g/100 g

Flüssige Lebensmittel aus Obst oder Gemüse (wie Smoothies)

1,8 g/100 g

Kompott aus Obst oder Gemüse

3,25 g/100 g

Zerealien in Verbindung mit Milchprodukten in Zweikammer-Verpackung

10 g /100 g in den Getreideflocken

Nicht im Milcherzeugnis enthalten

1 g/100 g im verzehrfertigen Produkt

Mit Bacteroides xylanisolvens fermentierte wärmebehandelte Milcherzeugnisse

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

 

 

Fermentierte Milcherzeugnisse (in flüssiger, halbflüssiger und sprühgetrockneter Form).

 

Hydroxytyrosol

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Hydroxytyrosol“.

In der Kennzeichnung der Hydroxytyrosol enthaltenden Lebensmittelprodukte sind folgende Angaben zu machen:

a)

„Dieses Lebensmittelprodukt sollte nicht von Kindern unter drei Jahren, Schwangeren und Stillenden verzehrt werden.

b)

Dieses Lebensmittelprodukt sollte nicht zum Kochen, Backen oder Braten verwendet werden“.

 

Fisch- und Pflanzenöle (ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl gemäß Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (6)), die als solche in Verkehr gebracht werden

0,215 g/kg

Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche in Verkehr gebracht werden

0,175 g/kg

Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eis-strukturierendes Protein“.

 

Speiseeis

0,01 %

Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa“.

 

Kräutertees

Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren wässrigen Extrakts aus den getrockneten Blättern von Ilex paraguariensis in Kräutertees und Nahrungsergänzungsmitteln

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

Isomalto-Oligosaccharid

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Isomalto-Oligosaccharid“.

2.

Lebensmittel, die die neuartige Lebensmittelzutat enthalte, müssen als „Quelle von Glucose“ ausgewiesen werden.

 

Brennwertverminderte alkoholfreie Getränke

6,5 %

Energydrinks

5,0 %

Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler (einschließlich isotonischer Getränke)

6,5 %

Fruchtsäfte

5 %

Verarbeitetes Gemüse und Gemüsesäfte

5 %

Andere alkoholfreie Getränke

5 %

Getreideriegel

10 %

Kekse und ähnliches Kleingebäck

20 %

Frühstücksgetreideriegel

25 %

Bonbons

97 %

Kaubonbons/Schokoriegel

25 %

Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (als Riegel oder auf Milchbasis)

20 %

Isomaltulose

Keine Angabe

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Isomaltulose“.

2.

Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen „Isomaltulose ist eine Glukose- und Fruktosequelle“.

 

Lactit

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Lactit“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (Kapseln oder Tabletten) für Erwachsene

20 g/Tag

Lacto-N-neotetraose

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lacto-N-neotetraose“.

2.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-neotetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-neotetraose verzehrt werden.

3.

Die Kennzeichnung von für Kleinkinder bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-neotetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-neotetraose verzehrt werden.

 

Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis

0,6 g/l

Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

0,6 g/l für Getränke

9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

0,6 g/l für Getränke

9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer

0,6 g/l für Getränke

6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

200 g/kg für Getränkeweißer

Getreideriegel

6 g/kg

Tafelsüßen

100 g/kg

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,6 g/l zusammen mit bis zu 1,2 g/l 2′-Fucosyllactose im Verhältnis 1:2 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,6 g/l zusammen mit bis zu 1,2 g/l 2′-O-Fucosyllactose im Verhältnis 1:2 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

0,6 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

0,6 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse einzeln zugesetzt oder zusammen mit 2′-O-Fucosyllactose, in Konzentrationen von bis zu 1,2 g/l im Verhältnis 1:2 im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

2,4 g/l für Getränke

20 g/kg für Riegel

Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

30 g/kg

Aromatisierte Getränke

0,6 g/l

Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorienauszüge; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreidezubereitungen für Aufgüsse sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Erzeugnisse

4,8 g/l – die Höchstgehalte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge

1,5 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung

0,6 g/Tag für Kleinkinder

Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Eiweiß aus der Luzerne (Medicago sativa)“ oder „Eiweiß aus Alfalfa (Medicago sativa)“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

10 g/Tag

Lycopin

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin“.

 

Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)

2,5 mg/100 g

Getränke zur Deckung der besonderen Erfordernisse bei intensiver Muskelanstrengung, insbesondere von Sportlern

2,5 mg/100 g

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

8 mg/Mahlzeit

Frühstückscerealien

5 mg/100 g

Fette und Salatsoßen

10 mg/100 g

Suppen außer Tomatensuppen

1 mg/100 g

Brot (einschließlich Knäckebrot)

3 mg/100 g

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

15 mg/Tag

Lycopin aus Blakeslea trispora

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin“.

 

Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)

2,5 mg/100 g

Getränke zur Deckung der besonderen Erfordernisse bei intensiver Muskelanstrengung, insbesondere von Sportlern

2,5 mg/100 g

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

8 mg/Mahlzeit

Frühstückscerealien

5 mg/100 g

Fette und Salatsoßen

10 mg/100 g

Suppen außer Tomatensuppen

1 mg/100 g

Brot (einschließlich Knäckebrot)

3 mg/100 g

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

15 mg/Tag

Lycopin aus Tomaten

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin“.

 

Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)

2,5 mg/100 g

Getränke zur Deckung der besonderen Erfordernisse bei intensiver Muskelanstrengung, insbesondere von Sportlern

2,5 mg/100 g

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

8 mg/Mahlzeit

Frühstückscerealien

5 mg/100 g

Fette und Öle

10 mg/100 g

Suppen außer Tomatensuppen

1 mg/100 g

Brot (einschließlich Knäckebrot)

3 mg/100 g

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

Lycopin-Oleoresin aus Tomaten

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Lycopin

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin“.

 

Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)

2,5 mg/100 g

Getränke zur Deckung der besonderen Erfordernisse bei intensiver Muskelanstrengung, insbesondere von Sportlern

2,5 mg/100 g

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

8 mg/Mahlzeit

Frühstückscerealien

5 mg/100 g

Fette und Salatsoßen

10 mg/100 g

Suppen außer Tomatensuppen

1 mg/100 g

Brot (einschließlich Knäckebrot)

3 mg/100 g

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

Magnesiumcitratmalat

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Magnesiumcitratmalat“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

 

Magnolienrindenextrakt

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Magnolienrindenextrakt“.

 

Pfefferminz (Süßwaren)

0,2 % zur Atemerfrischung. Bei Zusatz von maximal 0,2 % und einem Kaugummi-/Pfefferminz-Stückgewicht von maximal 1,5 g enthält jede verabreichte Kaugummi-/Pfefferminz-Dosis höchstens 3 mg Magnolienrindenextrakt.

Kaugummi

Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Maiskeimölauszug“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

2 g/Tag

Kaugummi

2 %

Methylcellulose

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Methylcellulose“.

Methylcellulose darf nicht in spezieller Kleinkindnahrung verwendet werden.

Speiseeis

2 %

Aromatisierte Getränke

Aromatisierte oder nicht aromatisierte fermentierte Milcherzeugnisse

Kalte Nachspeisen (Milch-, Fett-, Obst- und Getreideprodukte und Produkte auf Eibasis)

Obstzubereitungen (in Form von Fruchtfleisch, Püree oder Kompott)

Suppen und Brühen

(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz“ oder „5MTHF-Glucosamin“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG als Folatquelle

 

 

 

Monomethylsilantriol (Organisches Silicium)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Silicium

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Organisches Silicium (Monomethylsilantriol)“.

 

Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (in flüssiger Form)

10,40 mg/Tag

Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Auszug aus dem Pilz Lentinula edodes“ oder „Auszug aus dem Shiitake-Pilz“.

 

Broterzeugnisse

2 ml/100 g

Erfrischungsgetränke

0,5 ml/100 ml

Fertiggerichte

2,5 ml je Mahlzeit

Lebensmittel auf Joghurtbasis

1,5 ml/100 ml

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

2,5 ml je Tagesdosis

Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Nonisaft“ oder „Morinda-citrifolia-Saft“.

 

Getränke auf Basis von pasteurisierten Früchten und pasteurisiertem Fruchtnektar

30 ml pro Anwendung (bis zu 100 % Noni-Saft)

oder

20 ml zweimal täglich, höchstens 40 ml pro Tag

Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia)

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

6,6 g/Tag (entspricht 30 ml Noni-Saft)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Nonisaftpulver“ oder „Morinda-citrifolia-Saftpulver“.

 

Nonifruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet

 

bei Fruchtmark:

Morinda-citrifolia-Fruchtpüree“ oder „Nonifruchtpüree“,

 

bei Fruchtkonzentrat:

Morinda-citrifolia-Fruchtkonzentrat“ oder „Nonifruchtkonzentrat“.

 

 

Fruchtmark

Bonbons/Süßwaren

45 g/100 g

Getreideriegel

53 g/100 g

Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht)

53 g/100 g

Mit Kohlensäure versetzte Getränke

11 g/100 g

Eiscreme und Sorbet

31 g/100 g

Joghurt

12 g/100 g

Kekse und ähnliches Kleingebäck

53 g/100 g

Brötchen, Kuchen und Gebäck

53 g/100 g

Frühstückscerealien (Vollkorn)

88 g/100 g

Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG

133 g/100 g

Menge vor der Verarbeitung, die ein Endgewicht des Produkts von 100 g ergibt.

Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren

31 g/100 g

Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel

88 g/100 g

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

26 g/Tag

 

Fruchtkonzentrat

Bonbons/Süßwaren

10 g/100 g

Getreideriegel

12 g/100 g

Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht)

12 g/100 g

Mit Kohlensäure versetzte Getränke

3 g/100 g

Eiscreme und Sorbet

7 g/100 g

Joghurt

3 g/100 g

Kekse und ähnliches Kleingebäck

12 g/100 g

Brötchen, Kuchen und Gebäck

12 g/100 g

Frühstückscerealien (Vollkorn)

20 g/100 g

Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG

30 g/100 g

Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren

7 g/100 g

Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel

20 g/100 g

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

6 g/Tag

Noniblätter (Morinda citrifolia)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Noni-Blätter“ oder „Blätter von Morinda-citrifolia“.

2.

Die Verbraucher sollten darauf hingewiesen werden, dass bei der Zubereitung einer Tasse Tee nicht mehr als 1 g getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia verwendet werden sollten.

 

Für die Zubereitung von Aufgüssen

Für die Zubereitung einer Tasse Tee darf höchstens 1 g getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia verwendet werden.

Nonifruchtpulver (Morinda citrifolia)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Nonifruchtpulver“ oder „Morinda-citrifolia-Fruchtpulver“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

2,4 g/Tag

Mikroalge Odontella aurita

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Mikroalge Odontella aurita“.

 

Aromatisierte Teigwaren

1,5 %

Fischsuppen

1 %

Schüssel-Pasteten mit Meeresfrüchten

0,5 %

Brühe-Zubereitungen

1 %

Kräcker

1,5 %

Panierter Tiefkühlfisch

1,5 %

Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Phytosterinen/Phytostanolen

Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

 

Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten

1.

Die Erzeugnisse, die die neuartige Lebensmittelzutat enthalten, sind in einer Form anzubieten, in der sie leicht in Portionen aufgeteilt werden können, die höchstens 3 g (bei einer Portion/Tag) oder höchstens 1 g (bei drei Portionen/Tag) an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen enthalten.

2.

Die Menge an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen je Behälter mit Getränken beträgt höchstens 3 g.

3.

Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen sind in Einzelportionen abzupacken.

Erzeugnisse auf Milchbasis, wie zum Beispiel teilentrahmte und entrahmte Milcherzeugnisse, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, Erzeugnisse auf Basis fermentierter Milch, wie z. B. Joghurt und Erzeugnisse auf Käsebasis (Fettgehalt ≤ 12 g je 100 g), bei denen das Milchfett reduziert und das Fett oder Protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett oder Protein ersetzt wurde

Sojagetränke

Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen

Aus Kalmaren gewonnenes Öl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kalmarenöl“.

 

Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g

Milcherzeugnis-Analoge, ausgenommen Getränke

200 mg/100 g oder für Käseerzeugnis-Analoge 600 mg/100 g

Streichfette und Salatsoßen

600 mg/100 g

Frühstückscerealien

500 mg/100 g

Backwaren (Brot und Brötchen)

200 mg/100 g

Getreideriegel

500 mg/100 g

Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis)

60 mg/100 ml

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

3 000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung

450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

200 mg/Mahlzeit

Hochdruckpasteurisierte Fruchtzubereitungen

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die fraglichen Fruchtzubereitungen als solche und jedes Produkt, in dem diese verwendet werden, sind mit dem Zusatz „hochdruckpasteurisiert“ zu kennzeichnen.

 

Art der Früchte:

Apfel, Aprikose, Banane, Brombeere, Blaubeere, Kirsche, Kokosnuss, Feige, Traube, Pampelmuse, Mandarine, Mango, Melone, Pfirsich, Birne, Ananas, Pflaume, Himbeere, Rhabarber, Erdbeere

 

Phosphatierte Maisstärke

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phosphatierte Maisstärke“.

 

Backwaren

15 %

Teigwaren

Frühstückscerealien

Getreideriegel

Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Phosphatidylserin

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fisch-Phosphatidylserin“.

 

Getränke auf Joghurtbasis

50 mg/100 ml

Pulver auf Milchpulverbasis

3 500 mg/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)

Lebensmittel auf Joghurtbasis

80 mg/100 g

Getreideriegel

350 mg/100 g

Süßwaren auf Schokoladebasis

200 mg/100 g

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

300 mg/Tag

Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Phosphatidylserin

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Soja-Phosphatidylserin“.

 

Getränke auf Joghurtbasis

50 mg/100 ml

Pulver auf Milchpulverbasis

3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)

Lebensmittel auf Joghurtbasis

80 mg/100 g

Getreideriegel

350 mg/100 g

Süßwaren auf Schokoladebasis

200 mg/100 g

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und Phosphatidsäure

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Phosphatidylserin

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Soja-Phosphatidylserin und -Phosphatidsäure“.

Das Produkt ist nicht zur Vermarktung an Schwangere oder Stillende bestimmt.

Frühstückscerealien

80 mg/100 g

Getreideriegel

350 mg/100 g

Lebensmittel auf Joghurtbasis

80 mg/100 g

Joghurtähnliche Produkte auf Sojabasis

80 mg/100 g

Joghurtdrinks

50 mg/100 g

Joghurtähnliche Sojadrinks

50 mg/100 g

Pulver auf Milchpulverbasis

3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

800 mg/Tag

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Phospholipide aus Flüssigeigelb

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

 

 

Keine Angabe

Phytoglycogen

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Phytoglycogen“.

 

Verarbeitete Lebensmittel

25 %

Phytosterine/Phytostanole

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

 

Reisgetränke

1.

Sie sind in einer Form anzubieten, in der sie leicht in Portionen aufgeteilt werden können, die höchstens 3 g (bei einer Portion je Tag) oder höchstens 1 g (bei drei Portionen je Tag) an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen enthalten.

Die Menge an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen je Behälter mit Getränken beträgt höchstens 3 g.

Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen sind in Einzelportionen abzupacken.

Roggenbrot mit Mehl, das ≥ 50 % Roggen (Vollkornroggenmehl, ganze oder grob geschrotete Roggenkörner und Roggenflocken) und ≤ 30 % Weizen enthält; und mit ≤ 4 % Zuckerzusatz, kein Fettzusatz.

Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen

Sojagetränke

Milchartige Erzeugnisse, wie zum Beispiel teilentrahmte und entrahmte milchartige Erzeugnisse, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, bei denen das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder Protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett oder Protein ersetzt wurde

Erzeugnisse auf Basis fermentierter Milch, wie z. B. Joghurt und käseartige Erzeugnisse (Fettgehalt ≤ 12 g je 100 g), bei denen das Milchfett reduziert und das Fett oder Protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett oder Protein ersetzt wurde

Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2007, mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten

Pflaumenkernöl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

 

 

Zum Braten und als Würzmittel

Im Einklang mit der normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl

Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte Hydrolysate

Keine Angabe

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kartoffelprotein“.

 

Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Prolyloligopeptidase“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung

120 PPU/Tag (2,7 g Enzymzubereitung/Tag) (2 × 106 PPI/Tag)

PPU – Prolyl Peptidase Units oder Proline Protease Units

PPI – Protease Picomole International

Proteinextrakt aus der Schweineniere

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

 

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

3 Kapseln/Tag, Entspricht 12,6 mg Konzentrat aus der Schweineniere/Tag

Gehalt an Diaminoxidase (DAO): 0,9 mg/Tag (3 Kapseln mit einem Gehalt von 0,3 mg/Kapsel)

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Rapsölauszug“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

1,5 g je Portion als Tagesdosis empfohlen

Rapssamenprotein

Als pflanzliche Proteinquelle in Lebensmitteln, außer in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

 

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Rapssamenprotein“.

2.

Jedes Rapssamenprotein enthaltende Lebensmittel muss den Hinweis tragen, dass diese Lebensmittelzutat bei Verbrauchern mit Allergie gegen Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis ist gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste anzubringen.

 

trans-Resveratrol

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „trans-Resveratrol“.

2.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die trans-Resveratrol enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.

 

Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (in Form von Kapseln oder Tabletten)

150 mg/Tag

trans-Resveratrol (mikrobielle Quelle)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „trans-Resveratrol“.

2.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die trans-Resveratrol enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

Im Einklang mit der normalen Verwendung eines Extrakts von Resveratrol aus Spiess-Knöterich (Fallopia japonica) in Nahrungsergänzungsmitteln

Hahnenkammextrakt

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Hahnenkammextrakt“ oder „Junghahnenkammextrakt“.

 

Getränke auf Milchbasis

40 mg/100g oder mg/100 ml

Fermentierte Getränke auf Milchbasis

80 mg/100g oder mg/100 ml

Joghurtartige Erzeugnisse

65 mg/100g oder mg/100 ml

Fromage frais

110 mg/100g oder mg/100 ml

Sacha-Inchi-Öl aus Plukenetia volubilis

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Sacha-Inchi-Öl Plukenetia volubilis“.

 

Wie Leinöl

Im Einklang mit der normalen Verwendung von Leinöl

Salatrims

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Brennwertreduziertes Fett (Salatrims)“.

2.

Dabei ist anzugeben, dass übermäßiger Verzehr zu Magen-Darm-Störungen führen kann.

3.

Anzugeben ist ferner, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht für Kinder bestimmt sind.

 

Back- und Süßwaren

 

DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp.

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „DHA- und EPA-reiches Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“.

 

Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Schwangere und Stillende

3 000 mg/Tag

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Schwangere und Stillende

450 mg/Tag

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

250 mg/Mahlzeit

Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

200 mg/100 g

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler

Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

Backwaren (Brot, Kleingebäck und Kekse)

200 mg/100 g

Frühstückscerealien

500 mg/100 g

Speisefette

360 mg/100 g

Milcherzeugnis-Analoge, ausgenommen Getränke

600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei bei Sojamilch- und Milchimitationserzeugnissen (ausgenommen Getränke)

Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei bei Milcherzeugnissen (auch Milch, fromage frais und Joghurterzeugnisse, ausgenommen Getränke)

Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchanaloggetränke und Getränke auf Milchbasis)

80 mg/100 g

Getreideriegel

500 mg/100 g

Streichfette und Salatsoßen

600 mg/100 g

Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an DHA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)“.

 

Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g

Milcherzeugnis-Analoge, ausgenommen Getränke

200 mg/100 g oder für Käseerzeugnis-Analoge 600 mg/100 g

Streichfette und Salatsoßen

600 mg/100 g

Frühstückscerealien

500 mg/100 g

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung

450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

250 mg/Mahlzeit

Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

200 mg/100 g

Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler

Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

Backwaren (Brot, Kleingebäck und Kekse)

200 mg/100 g

Getreideriegel

500 mg/100 g

Speisefette

360 mg/100 g

Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchanaloggetränke und Getränke auf Milchbasis)

80 mg/100 ml

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

200 mg/100 g

Schizochytrium sp.-Öl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an DHA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“.

 

Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g

Milcherzeugnis-Analoge, ausgenommen Getränke

200 mg/100 g oder für Käseerzeugnis-Analoge 600 mg/100 g

Streichfette und Salatsoßen

600 mg/100 g

Frühstückscerealien

500 mg/100 g

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung

450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

250 mg/Mahlzeit

Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

200 mg/100 g

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler

Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

Backwaren (Brot, Kleingebäck und Kekse)

200 mg/100 g

Getreideriegel

500 mg/100 g

Speisefette

360 mg/100 g

Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchanaloggetränke und Getränke auf Milchbasis)

80 mg/100 ml

Schizochytrium sp. (T18)-Öl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an DHA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (T18)“.

 

Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g

Milcherzeugnis-Analoge, ausgenommen Getränke

200 mg/100 g oder für Käseerzeugnis-Analoge 600 mg/100 g

Streichfette und Salatsoßen

600 mg/100 g

Frühstückscerealien

500 mg/100 g

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung

450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

250 mg/Mahlzeit

Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

200 mg/100 g

Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler

Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

Backwaren (Brot, Kleingebäck und Kekse)

200 mg/100 g

Getreideriegel

500 mg/100 g

Speisefette

360 mg/100 g

Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchanaloggetränke und Getränke auf Milchbasis)

80 mg/100 ml

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

200 mg/100 g

Fermentierter Sojabohnenextrakt

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Fermentierter Sojabohnenextrakt“.

2.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die fermentierten Sojabohnenextrakt enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.

 

Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (Kapseln,Tabletten oder Pulverform), ausgenommen solche für Schwangere und Stillende

100 mg/Tag

Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt (Triticum aestivum)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene

Gleichwertig mit max. 6 mg/Tag Spermidin

Sucromalt

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Sucromalt“.

2.

Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen, dass das Produkt eine Glukose- und Fruktosequelle ist.

 

Keine Angabe

Zuckerrohr-Faser

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

 

 

Brot

8 %

Backwaren

5 %

Fleischerzeugnisse

3 %

Würzmittel und Gewürze

3 %

Geriebene Käse

2 %

Lebensmittel für spezielle Diäten

5 %

Soßen

2 %

Getränke

5 %

Sonnenblumenöl-Extrakt

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Sonnenblumenöl-Extrakt“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

1,1 g/Tag

Getrocknete Mikroalgen der Art Tetraselmis chuii

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii“ oder „Getrocknete Mikroalgen T. chuii“.

 

Soßen

20 % oder 250 mg/Tag

Spezialsalze

1 %

Würzmittel

250 mg/Tag

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

250 mg/Tag

Therapon barcoo/Omega-Barsch

Wird verwendet wie Lachs, also für die Zubereitung kulinarischer Fischgerichte und -erzeugnisse (gekocht, roh, geräuchert und gebraten)

 

 

D-Tagatose

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „D-Tagatose“.

2.

Alle Produkte, deren Gehalt an D-Tagatose 15 g pro Portion übersteigt und alle Getränke mit mehr als 1 % D-Tagatose (wie verzehrt) müssen den Hinweis tragen: „Ein übermäßiger Verzehr dieser Produkte kann abführende Wirkung haben“.

 

Keine Angabe

Stark taxifolinhaltiger Extrakt

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Stark taxifolinhaltiger Extrakt“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren

100 mg/Tag

Trehalose

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Trehalose“, was in der Kennzeichnung des Produkts als solches sowie in der Zutatenliste der das Produkt enthaltenden Lebensmittel erscheinen muss.

2.

Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen: „Trehalose ist eine Glucosequelle“.

 

Keine Angabe

UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Vitamin D2

 

 

Pilze (Agaricus bisporus)

10 μg Vitamin D2/100 g Frischgewicht

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels oder des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „UV-behandelte Pilze“ .

2.

Zusätzlich zu der Bezeichnung ist in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels als solches bzw. des jeweiligen Lebensmittels der Hinweis anzubringen „der Vitamin-D-Gehalt wurde durch kontrollierte Exposition gegenüber UV-Licht erhöht“ oder „der Vitamin-D2-Gehalt wurde durch UV-Behandlung erhöht“.

 

UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Vitamin D2

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin-D-Hefe“ oder „Vitamin-D2-Hefe“.

 

Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebene Brötchen

5 μg Vitamin D2/100 g

Hefe-getriebene Feinbackwaren

5 μg Vitamin D2/100 g

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

5 μg Vitamin D2/Tag

UV-behandeltes Brot

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Vitamin D2

Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthalten ist, ist durch den Hinweis „enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D“ zu ergänzen.

 

Hefegetriebenes Brot und hefegetriebenes Kleingebäck (ohne Auflage)

3 μg Vitamin D2/100 g

UV-behandelte Milch

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Vitamin D3

1.

Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „UV-behandelt“.

2.

Enthält UV-behandelte Milch eine Menge von Vitamin D, die gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates als signifikant erachtet wird, so wird der in der Kennzeichnung anzugebenden Bezeichnung der Hinweis „enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D“ oder „Milch mit durch UV-Behandlung erzeugtem Vitamin D“ beigefügt.

 

Pasteurisierte Vollmilch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird

5-32 μg/kg für die Allgemeinbevölkerung (ausgenommen Säuglinge)

Pasteurisierte teilentrahmte Milch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird

1-15 μg/kg für die Allgemeinbevölkerung (ausgenommen Säuglinge)

Vitamin K2 (Menachinon)

Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Menachinon“ oder „Vitamin K2“.

Extrakt aus Weizenkleie

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Extrakt aus Weizenkleie“.

„Extrakt aus Weizenkleie“ darf nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr gebracht werden. Er darf auch nicht Säuglingsnahrung zugesetzt werden.

Bier und verwandte Erzeugnisse

0,4 g/100 g

Fertiggetreideerzeugnisse

9 g/100 g

Milcherzeugnisse

2,4 g/100 g

Obst- und Gemüsesäfte

0,6 g/100 g

Erfrischungsgetränke

0,6 g/100 g

Fleischzubereitungen

2 g/100 g

Hefe-Beta-Glucane

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an reinen Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Hefe (Saccharomyces cerevisiae)-Beta-Glucane“

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder

1,275 g/Tag für Kinder über 12 Jahren und die allgemeine erwachsene Bevölkerung

0,675 g/Tag für Kinder unter 12 Jahren

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

1,275 g/Tag

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

1,275 g/Tag

Getränke auf Frucht- und/oder Gemüsesaftbasis, einschließlich Konzentrat und dehydrierte Säfte

1,3 g/kg

Getränke mit Fruchtgeschmack

0,8 g/kg

Pulver für die Zubereitung von Kakaogetränken

38,3 g/kg (Pulver)

Sonstige Getränke

0,8 g/kg (verzehrfertig)

7 g/kg (Pulver)

Getreideriegel

6 g/kg

Frühstückscerealien

15,3 g/kg

Ballaststoffreiche warm zuzubereitende Instant-Vollkorn-Frühstückscerealien

1,5 g/kg

Kekse

6,7 g/kg

Kräcker

6,7 g/kg

Getränke auf Milchbasis

3,8 g/kg

Fermentierte Milcherzeugnisse

3,8 g/kg

Milcherzeugnis-Analoge

3,8 g/kg

Trockenmilch/Milchpulver

25,5 g/kg

Suppen und Suppenmischungen

0,9 g/kg (verzehrfertig)

1,8 g/kg (kondensiert)

6,3 g/kg (Pulver)

Schokolade und Süßwaren

4 g/kg

Proteinriegel und -pulver

19,1 g/kg

Konfitüren, Marmeladen und andere Fruchtaufstriche

11,3 g/kg

Zeaxanthin

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Zeaxanthin“.

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

2 mg/Tag

Zink-L-pidolat

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Zink-L-pidolat“.

 

Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

3 g/Tag

Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler

Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG


Tabelle 2: Spezifikationen

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

N-Acetyl-D-Neuraminsäure

Beschreibung:

N-Acetyl-D-Neuraminsäure ist ein weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver.

Definition:

Chemische Bezeichnung:

IUPAC-Bezeichnungen:

 

N-Acetyl-D-Neuraminsäure (Dihydrat)

 

5-Acetamido-3,5-didesoxy-D-glycero-D-galacto-non-2-ulopyranosonsäure (Dihydrat)

Synonyme:

Sialinsäure (Dihydrat)

Chemische Formel:

C11H19NO9 (Säure)

C11H23NO11 (C11H19NO9 * 2H2O) (Dihydrat)

Molmasse:

309,3 Da (Säure)

345,3 (309,3 + 36,0) (Dihydrat)

CAS-Nr.:

131-48-6 (freie Säure)

50795-27-2 (Dihydrat)

Spezifikation:

Beschreibung: weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver

pH (20 °C, 5 %ige Lösung): 1,7-2,5

N-Acetyl-D-Neuraminsäure (Dihydrat): > 97,0 %

Wasser (Dihydrat: 10,4 %) ≤ 12,5 % (w/w)

Sulfatasche: < 0,2 % (w/w)

Essigsäure (als freie Säure und/oder Natriumacetat) < 0,5 % (w/w)

Schwermetalle:

Eisen: < 20,0 mg/kg

Blei: < 0,1 mg/kg

Restproteingehalt: < 0,01 % (w/w)

Lösungsmittelreste:

2-Propanol: < 0,1 % (w/w)

Aceton: < 0,1 % (w/w)

Ethylacetat: < 0,1 % (w/w)

Mikrobiologische Kriterien:

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: < 500 KBE/g

Enterobakterien: in 10 g nicht nachweisbar

Cronobacter (Enterobacter) sakazakii: in 10 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus: < 50 KBE/g

Hefen: < 10 KBE/g

Schimmelpilze: < 10 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: < 10 EU/mg

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

Getrocknetes Fruchtfleisch von Adansonia digitata (Baobab)

Beschreibung/Definition:

Die Früchte werden von Baobab-Bäumen (Adansonia digitata) geerntet. Die harten Schalen werden aufgebrochen und das Fruchtfleisch wird von den Samen und der Schale getrennt. Anschließend wird das Fruchtfleisch gemahlen, in grobe und feine Partikel getrennt (3 bis 600 μ groß) und verpackt.

Typische Nahrungsbestandteile:

Feuchtigkeitsgehalt (Verlust bei Trocknung) (g/100 g): 4,5-13,7

Protein (g/100 g): 1,8-9,3

Fett (g/100 g): 0-1,6

Gesamtkohlenhydrate (g/100 g): 76,3-89,5

Gesamtzucker (als Glucose): 15,2-36,5

Natrium (mg/100 g): 0,1-25,2

Analytische Spezifikationen:

Fremdstoffe: höchstens 0,2 %

Feuchtigkeitsgehalt (Verlust bei Trocknung) (g/100 g): 4,5-13,7

Asche (g/100 g): 3,8-6,6

Extrakt aus Zellkulturen von Ajuga reptans

Beschreibung/Definition:

Ein hydroalkoholischer Extrakt aus Gewebekulturen von Ajuga reptans L., der im Wesentlichen gleichwertig ist mit Extrakten aus den blühenden oberirdischen Teilen von Ajuga reptans, die aus traditionellen Kulturen gewonnen werden.

L-Alanyl-L-Glutamin

Beschreibung/Definition:

L-Alanyl-L-Glutamin wird gewonnen durch Fermentation mittels eines genetisch veränderten Stamms von Escherichia coli. Während der Fermentation wird die Zutat in das Wachstumsmedium sekretiert, aus dem es anschließend gelöst und auf eine Konzentration von > 98 % aufgereinigt wird.

Aussehen: weißes kristallines Pulver

Reinheit: > 98 %

Infrarot-Spektroskopie: konform mit Bezugsnorm

Aussehen der Lösung: farblos und klar

Gehalt (Trockensubstanz): 98-102 %

Verwandte Stoffe (jeweils): ≤ 0,2 %

Glührückstand: ≤ 0,1 %

Trocknungsverlust: ≤ 0,5 %

Optische Rotation: + 9,0 - + 11,0°

pH (1 %; H2O): 5,0-6,0

Ammonium (NH4): ≤ 0,020 %

Chlorid (Cl): ≤ 0,020 %

Sulfat (SO4): ≤ 0,020 %

Mikrobiologische Kriterien:

Escherichia coli: keine/g

Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp.

Beschreibung/Definition:

Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp.

Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

DHA-Gehalt: ≥ 32 %

Allanblackia-Saatöl

Beschreibung/Definition:

Allanblackia-Saatöl wird aus den Samen der folgenden Allanblackia-Spezies gewonnen: A. floribunda (andere Bezeichnung für A. parviflora) und A. stuhlmannii.

Fettsäurezusammensetzung:

Laurinsäure (C12:0): < 1,0 %

Myristinsäure (C14:0): < 1,0 %

Palmitinsäure (C16:0): < 2,0 %

Palmitoleinsäure (C16:1): < 1,0 %

Stearinsäure (C18:0): 45-58 %

Ölsäure (C18:1): 40-51 %

Linolsäure (C18:2): < 1,0 %

γ-Linolensäure (C18:3): < 1,0 %

Arachinsäure (C20:0): < 1,0 %

Freie Fettsäuren: max 0,1 %

Merkmale:

trans-Fettsäuren: max 0,5 %

Peroxidzahl: max 0,8 meq/kg

Jodzahl: < 46 g/100 g

Unverseifbare Bestandteile: max 1,0 %

Verseifungszahl: 185-198 mg KOH/g

Blattextrakt aus Aloe macroclada Baker

Beschreibung/Definition:

Aus den Blättern von Aloe macroclada Baker gewonnenes Gelextraktpulver ist im Wesentlichen gleichwertig mit demselben Gel, das aus den Blättern von Aloe vera L. Burm. gewonnen wird.

Asche: 25 %

Ballaststoffe: 28,6 %

Fett: 2,7 %

Feuchtigkeit: 4,7 %

Polysaccharide: 9,5 %

Protein: 1,63 %

Glucose: 8,9 %

Öl aus antarktischem Krill (Euphasia superba)

Beschreibung/Definition:

Zur Gewinnung von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) wird zerdrückter tiefgefrorener antarktischer Krill oder getrocknetes Krillmehl einer Lipid-Extraktion mithilfe eines zugelassenen Extraktionsmittels (im Sinne der Richtlinie 2009/32/EG) unterzogen. Proteine und Krillmaterial werden durch Filtrierung aus dem Lipidextrakt entfernt. Extraktionsmittel und Wasserrückstände werden durch Verdampfung entfernt.

Verseifungszahl: ≤ 230 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 3 meq O2/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 3 % bzw. 0,6, ausgedrückt als Wasseraktivität bei 25 °C

Phospholipide: 35-50 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1 %

EPA (Eicosapentaensäure): ≥ 9 %

DHA (Docosahexaensäure): ≥ 5 %

Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphasia superba)

Beschreibung/Definition:

Phospholipidreiches Öl wird aus antarktischem Krill (Euphasia superba) gewonnen durch wiederholtes Auswaschen mit einem (gemäß der Richtlinie 2009/32/EG) zugelassenen Lösungsmittel mit dem Ziel, den Phospholipidgehalt des Öls zu erhöhen. Die Lösungsmittel werden durch Verdampfung aus dem Enderzeugnis entfernt.

Verseifungszahl: ≤ 230 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 3 meq O2/kg Öl

Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphasia superba) enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z. B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden.

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 3 % bzw. 0,6, ausgedrückt als Wasseraktivität bei 25 °C

Phospholipide: ≥ 60 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1 %

EPA (Eicosapentaensäure): ≥ 9 %

DHA (Docosahexaensäure): ≥ 5 %

Arachidonsäurereiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina

Beschreibung/Definition:

Das klargelbe arachidonsäurereiche Öl wird durch Fermentation aus den nichtgenetisch veränderten Stämmen IS-4, I49-N18 und FJRK-MA01 des Pilzes Mortierella alpina gewonnen, wobei eine geeignete Flüssigkeit eingesetzt wird. Das Öl wird anschließend aus der Biomasse extrahiert und gereinigt.

Arachidonsäure: ≥ 40 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehalts

Freie Fettsäuren: ≤ 0,45 % des Gesamtfettsäuregehalts

trans-Fettsäuren: ≤ 0,5 % des Gesamtfettsäuregehalts

Unverseifbare Bestandteile: ≤ 1,5 %

Peroxidzahl: ≤ 5 meq/kg

Anisidinzahl: ≤ 20

Säurezahl: ≤ 1,0 KOH/g

Feuchtigkeit: ≤ 0,5 %

Arganöl aus Argania spinosa

Beschreibung/Definition:

Arganöl ist das Öl, das durch Kaltpressung aus den mandelförmigen Kernen der Früchte von Argania spinosa (L.) Skeels gewonnen wird. Die Kerne können vor dem Pressen geröstet werden, dürfen aber nicht direkt mit den Flammen in Berührung kommen.

Zusammensetzung:

Palmitinsäure (C16:0): 12-15 %

Stearinsäure (C18:0): 5-7 %

Ölsäure (C18:1): 43-50 %

Linolsäure (C18:2): 29-36 %

Unverseifbare Bestandteile: 0,3-2 %

Gesamtsterole: 100-500 mg/100 g

Gesamttocopherole: 16-90 mg/100 g

Ölsäuregehalt: 0,2-1,5 %

Peroxidzahl: < 10 meq O2/kg

Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis

Beschreibung/Definition:

Astaxanthin ist ein Carotinoid, das aus der Alge Haematococcus pluvialis gewonnen wird. Die Alge kann auf unterschiedliche Weise angebaut werden: in geschlossenen Systemen unter Einwirkung von Sonnenlicht oder streng kontrollierter Exposition gegenüber künstlichem Licht, alternativ in offenen Teichen. Die Algenzellen werden geerntet und getrocknet; das Oleoresin wird mittels überkritischem CO2 oder mittels Ethylacetat als Lösungsmittel extrahiert. Das Astaxanthin wird verdünnt und unter Verwendung von Olivenöl, Safloröl, Sonnenblumenöl oder MKT (mittelkettigen Triglyceriden) auf 2,5 %, 5,0 %, 7,0 %, 10 %, 15 % oder 20 % standardisiert.

Zusammensetzung des Oleoresins:

Fett: 42,2-99 %

Protein: 0,3-4,4 %

Kohlenhydrate: 0-52,8 %

Ballaststoffe: < 1,0 %

Asche: 0,0-4,2 %

Spezifikation des Carotenoids in Gew.-%

Gesamtastaxanthine: 2,9-11,1 %

9-cis-Astaxanthin: 0,3-17,3 %

13-cis-Astaxanthin: 0,2-7,0 %

Astaxanthinmonoester: 79,8-91,5 %

Astaxanthindiester: 0,16-19,0 %

β-Carotin: 0,01-0,3 %

Lutein: 0-1,8 %

Canthaxanthin: 0-1,30 %

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl aerober Bakterien: < 3 000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

Coliforme: < 10 KBE/g

E. coli: negativ

Salmonellen: negativ

Staphylococcus: negativ

Basilikumsamen (Ocimum basilicum)

Beschreibung/Definition:

Basilikum (Ocimum basilicum L.) gehört der Familie der Lamiaceae innerhalb der Ordnung der Lippenblütlerartigen (Lamiales), an. Der Samen wird nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Durch (optisches, mechanisches) Filtern muss Basilikumsamen höchster Reinheit sichergestellt werden. Das Verfahren zur Herstellung von Fruchtsaft und Mischgetränken aus Obst/Gemüse mit Basilikumsamen (Ocimum basilicum) umfasst das Vorquellen und Pasteurisieren des Samens. Es sind mikrobiologische Kontrollen und ein Überwachungssystem vorhanden.

Trockensubstanz: 94,1 %

Protein: 20,7 %

Fett: 24,4 %

Kohlenhydrate: 1,7 %

Ballaststoffe 40,5 % (Verfahren: AOAC 958.29)

Asche: 6,78 %

Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen

Beschreibung/Definition:

Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Touchi-Extrakt) ist ein feines hellbraunes, proteinreiches Pulver, das mittels Wasserextraktion aus kleinen, mit Aspergillus oryzae fermentierten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) gewonnen wird. Der Extrakt enthält einen alpha-Glucosidase-Hemmer.

Merkmale:

Fett: ≤ 1,0 %

Protein: ≥ 55 %

Wasser: ≤ 7,0 %

Asche: ≤ 10 %

Kohlenhydrate: ≥ 20 %

alpha-Glucosidase-hemmende Aktivität: IC50 mindestens 0,025 mg/ml

Sojaisoflavone ≤ 0,3 g/100 g

Rinder-Lactoferrin

Beschreibung/Definition:

Rinder-Lactoferrin ist ein Protein, das natürlich in Kuhmilch vorkommt. Es ist ein eisenbindendes Glycoprotein von etwa 77 kDa und besteht aus einer einzigen Polypeptidkette aus 689 Aminosäuren.

Herstellungsverfahren: Rinder-Lactoferrin wird aus entrahmter Milch oder Käsemolke durch Ionenaustausch und anschließende Ultrafiltrationsprozesse isoliert. Dann wird es gefrier- oder sprühgetrocknet, und große Teilchen werden ausgesiebt. Es ist ein nahezu geruchloses, leicht rosafarbenes Pulver.

Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin:

Feuchtigkeit: < 4,5 %

Asche: < 1,5 %

Arsen: < 2,0 mg/kg

Eisen: < 350 mg/kg

Protein: > 93 %

davon Rinder-Lactoferrin: > 95 %

sonstige Proteine: < 5,0 %

pH (2 %ige Lösung, 20 °C): 5,2-7,2

Löslichkeit (2 %ige Lösung, 20 °C) vollständig

Samenöl aus Buglossoides arvensis

Beschreibung/Definition:

Raffiniertes Öl aus Buglossoides wird aus Samen von Buglossoides arvensis (L.) I. M. Johnst. gewonnen.

Alpha-Linolensäure: ≥ 35 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

Stearidonsäure: ≥ 15 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

Linolsäure: ≥ 8,0 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

trans-Fettsäuren: ≤ 2 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

Säurezahl: ≤ 0,6 mg KOH/g

Peroxidzahl: ≤ 5,0 meq O2/kg

Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 %

Proteingehalt (Gesamtstickstoff): ≤ 10 μg/ml

Pyrrolizidinalkaloide: Nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4,0 μg/kg

Öl aus Calanus finmarchicus

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel ist ein rubinrotes, leicht viskoses Öl mit leichtem Schalentiergeruch, das aus dem Krebstier (marines Zooplankton) Calanus finmarchicus gewonnen wird. Die Zutat besteht hauptsächlich aus Wachsestern (> 85 %) mit geringen Mengen an Triglyceriden und anderen neutralen Lipiden.

Spezifikation:

Wasser: < 1,0 %

Wachsester: > 85 %

Gesamtfettsäuren: > 46 %

Eicosapentaensäure (EPA): > 3,0 %

Docosahexaensäure (DHA): > 4,0 %

Gesamtfettalkohole: > 28 %

C20:1 n-9 Fettalkohol: > 9,0 %

C22:1 n-11 Fettalkohol: > 12 %

trans-Fettsäuren: < 1,0 %

Astaxanthinester: < 0,1 %

Peroxidzahl: ≤ 3,0 meq O2/kg

Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol)

Beschreibung/Definition:

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein synthetisches Polymer (Patentnummer WO2006016179). Sie besteht aus verzweigten Polymeren von Monomethoxypolyethylenglycol (MPEG), die auf Polyisopren-g-Maleinsäureanhydrid (PIP-g-MA) gepfropft sind, und aus MPEG in seinem Ausgangszustand (weniger als 35 Gew.-%).

Weiß bis cremefarben.

CAS-Nr.: 1246080-53-4

Merkmale:

Feuchtigkeit: < 5,0 %

Aluminium: < 3,0 mg/kg

Lithium: < 0,5 mg/kg

Nickel: < 0,5 mg/kg

Anhydridrückstände: < 15 μmol/g

Polydispersitätsindex: < 1,4

Isopren: < 0,05 mg/kg

Ethylenoxid: < 0,2 mg/kg

Freies Maleinsäureanhydrid: < 0,1 %

Gesamtoligomere (weniger als 1 000 Dalton): ≤ 50 mg/kg

Ethylenglycol: < 200 mg/kg

Diethylenglycol: < 30 mg/kg

Monoethylenglycolmethylether: < 3,0 mg/kg

Diethylenglycolmethylether: < 4,0 mg/kg

Triethylenglycolmethylether: < 7,0 mg/kg

1,4-Dioxan: < 2,0 mg/kg

Formaldehyd: < 10 mg/kg

Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)

Beschreibung/Definition:

Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer ist ein wasserfreies Copolymer von Methylvinylether und Maleinsäure.

Frei fließendes, weißes bis weißgraues Pulver.

CAS-Nr.: 9011-16-9

Reinheit:

Testwert: Mindestens 99,5 % in Trockenmasse

Spezifische Viskosität (1 % MEK): 2-10

Methylvinyletherrückstände: ≤ 150 ppm

Maleinsäurerückstände: ≤ 250 ppm

Acetaldehyd: ≤ 500 ppm

Methanol: ≤ 500 ppm

Dilauroylperoxid: ≤ 15 ppm

Schwermetalle insgesamt: ≤ 10 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Keime: ≤ 500 KBE/g

Schimmelpilze/Hefe: ≤ 500 KBE/g

Escherichia coli: Test mit negativem Befund

Salmonellen: Test mit negativem Befund

Staphylococcus aureus: Test mit negativem Befund

Pseudomonas aeruginosa: Test mit negativem Befund

Chiaöl aus Salvia hispanica

Beschreibung/Definition:

Chiaöl wird durch Kaltpressung aus Chiasamen (Salvia hispanica L.) (99,9 % rein) hergestellt. Es werden keine Lösungsmittel verwendet, und das Öl wird nach der Pressung in Absetzbehältern aufgefangen; Verunreinigungen werden dann durch einen Filtrationsprozess entfernt. Die Herstellung kann auch durch Extraktion mit überkritischem CO2 erfolgen.

Herstellungsverfahren:

Hergestellt durch Kaltpressung. Es werden keine Lösungsmittel verwendet, und das Öl wird nach der Pressung in Absetzbehältern aufgefangen; Verunreinigungen werden dann durch einen Filtrationsprozess entfernt.

Säuregehalt (ausgedrückt in Ölsäure): ≤ 2,0 %

Peroxidzahl: ≤ 10 meq/kg

Unlösliche Verunreinigungen: ≤ 0,05 %

alpha-Linolensäure: ≥ 60 %

Linolsäure: 15-20 %

Chiasamen (Salvia hispanica)

Beschreibung/Definition:

Chia (Salvia hispanica) ist eine einjährige krautige Sommerpflanze aus der Familie der Labiatae. Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt.

Trockenmasse: 90-97 %

Protein: 15-26 %

Fett: 18-39 %

Kohlenhydrate (*): 18-43 %

Rohfaser (**): 18-43 %

Asche: 3-7 %

(*)

Kohlenhydrate umfassen den Ballaststoffgehalt (EU: verfügbare Kohlenhydrate = Zucker + Stärke).

(**)

Als Rohfaser wird der Anteil der Ballaststoffe bezeichnet, der vor allem aus unverdaulicher Zellulose, Pentosanen und Lignin besteht.

Herstellungsverfahren:

Das Verfahren zur Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtsaftmischungen mit Chiasamen umfasst das Vorquellen und Pasteurisieren des Samens. Es sind mikrobiologische Kontrollen und ein Überwachungssystem vorhanden.

Chitin-Glucan aus Aspergillus niger

Beschreibung/Definition:

Chitin-Glucan wird aus dem Mycel von Aspergillus niger gewonnen, es ist ein gelbliches, geruchloses, frei fließendes Pulver. Sein Gehalt an Trockensubstanz beträgt mindestens 90 %.

Chitin-Glucan setzt sich vor allem aus zwei Polysacchariden zusammen:

Chitin, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von N-Acetyl-D-glucosamin (CAS-Nr.: 1398-61-4);

Beta(1,3)-Glucan, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von D-Glucose (CAS-Nr.: 9041-22-9).

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Chitin-Glucan: ≥ 90 %

Verhältnis von Chitin zu Glucan: 30:70 bis 60:40

Asche: ≤ 3,0 %

Lipide: ≤ 1,0 %

Proteine: ≤ 6,0 %

Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius

Beschreibung/Definition:

Der Chitin-Glucan-Komplex wird aus den Zellwänden der Fruchtkörper des Pilzes Fomes fomentarius gewonnen. Er besteht hauptsächlich aus zwei Polysacchariden:

Chitin, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von N-Acetyl-D-glucosamin (CAS-Nr.: 1398-61-4);

Beta(1,3)(1,6)-D-Glucan, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von D-Glucose (CAS-Nr.: 9041-22-9).

Das Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Reinigen, Zerkleinern und Mahlen, Einweichen in Wasser und Erhitzen in einer alkalischen Lösung, Waschen, Trocknen. Während des Herstellungsverfahrens wird keine Hydrolyse durchgeführt.

Aussehen: Pulver, geruchlos, geschmacklos, braun

Reinheit:

Feuchtigkeit: ≤ 15 %

Asche: ≤ 3,0 %

Chitin-Glucan: ≥ 90 %

Verhältnis von Chitin zu Glucan: 70:20

Gesamtkohlenhydrate, ausgenommen Glucane: ≤ 0,1 %

Proteine: ≤ 2,0 %

Lipide: ≤ 1,0 %

Melanine: ≤ 8,3 %

Zusatzstoffe: keine

pH: 6,7-7,5

Schwermetalle:

Blei (ppm): ≤ 1,00

Cadmium (ppm): ≤ 1,00

Quecksilber (ppm): ≤ 0,03

Arsen (ppm): ≤ 0,20

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtgehalt mesophile Bakterien: ≤ 103/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 103/g

Coliforme bei 30 °C: ≤ 103/g

E. coli: ≤ 10/g

Salmonellen und andere pathogene Bakterien: in 25 g nicht nachweisbar

Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger)

Beschreibung/Definition:

Der Chitosanextrakt (der hauptsächlich poly(D-glucosamin) enthält) wird aus Stämmen von Agaricus bisporus oder aus dem Myzel von Aspergillus niger gewonnen.

Das patentierte Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Extraktion und Deacetylierung (Hydrolyse) in alkalischem Medium, Solubilisierung in saurem Medium, Ausfällung in alkalischem Medium, Waschen und Trocknen.

Synonym: Poly(D-Glucosamin)

CAS-Nummer Chitosan: 9012-76-4

Formel Chitosan: (C6H11NO4)n

Beschaffenheit: feines, frei fließendes Pulver

Aussehen: Cremefarben bis leicht bräunlich

Geruch: geruchlos

Reinheit:

Chitosangehalt (% w/w Trockengewicht): 85

Glucangehalt (% w/w Trockengewicht): ≤ 15

Trocknungsverlust (% w/w Trockengewicht): ≤ 10

Viskosität (1 % in 1 %iger Essigsäure): 1-15

Grad der Acetylierung (in % Mol/Frischmasse): 0-30

Viskosität (1 % in 1 %iger Essigsäure) (mPa.s): 1-14 bei Chitosan aus Aspergillus niger; 12-25 bei Chitin aus Agaricus bisporus

Asche (Gew.-%/Trockengewicht): ≤ 3,0

Protein (% w/Trockengewicht): ≤ 2,0

Partikelgröße: > 100 nm

Stampfdichte (g/cm3): 0,7-1,0

Fettbindevermögen 800x 9 w/Frischmasse: ok

Schwermetalle:

Quecksilber (ppm): ≤ 0,1

Blei (ppm): ≤ 1,0

Arsen (ppm): ≤ 1,0

Cadmium (ppm): ≤ 0,5

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe Keime insgesamt (KBE/g): ≤ 103

Hefen und Schimmelpilze insgesamt (KBE/g): ≤ 103

Escherichia coli (KBE/g): ≤ 10

Enterobacteriaceae (KBE/g): ≤ 10

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Chondroitinsulfat

Beschreibung/Definition:

Chondroitinsulfat (Natriumsalz) ist ein Biosyntheseprodukt. Es wird durch chemische Sulfatierung von mittels Fermentation des Bakteriums Escherichia coli O5:K4:H4 Stamm U1-41 (ATCC 24502) gewonnenem Chondroitin hergestellt.

Chondroitinsulfat (Natriumsalz) (% Trockenmasse): 95-105

MWw (Massenmittel) (kDa): 5-12

MWn (Zahlenmittel) (kDa): 4-11

Dispersität (wh/w0,05): ≤ 0,7

Sulfatierungsmuster (ΔDi-6S) (%): ≤ 85

Trocknungsverlust (%) (105 °C bei konstantem Gewicht): ≤ 10,0

Glührückstand (% Trockenmasse): 20-30

Protein (% Trockenmasse): ≤ 0,5

Endotoxine (EU/mg): ≤ 100

Organische Verunreinigungen insgesamt (mg/kg): ≤ 50

Chrompicolinat

Beschreibung/Definition:

Chrompicolinat ist ein rötliches frei fließendes Pulver, schwer löslich in Wasser bei pH 7. Das Salz ist auch löslich in polaren organischen Lösungsmitteln.

Chemische Bezeichnung: Tris(2-Pyridincarboxylat-N,O)Chrom(III)- oder 2-Pyridincarbonsäure-Chrom(III)-Salz

CAS-Nr.: 14639-25-9

Chemische Formel: Cr(C6H4NO2)3

Chemische Eigenschaften:

Chrompicolinat: ≥ 95 %

Chrom (III): 12-13 %

Chrom (VI): nicht nachweisbar

Wasser: ≤ 4,0 %

Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)

Beschreibung:

Cistus incanus L. Pandalis (Kraut); Art aus der Familie der Cistaceae und im Mittelmeerraum auf der Halbinsel Chalkidiki beheimatet.

Zusammensetzung:

Feuchtigkeit: 9-10 g/100 g Kraut

Protein: 6,1 g/100 g Kraut

Fett: 1,6 g/100 g Kraut

Kohlenhydrate: 50,1 g/100 g Kraut

Ballaststoffe: 27,1 g/100 g Kraut

Mineralstoffe: 4,4 g/100 g Kraut

 

Natrium: 0,18 g

Kalium: 0,75 g

Magnesium: 0,24 g

Calcium: 1,0 g

Eisen: 65 mg

Vitamin B1: 3,0 μg

Vitamin B2: 30 μg

Vitamin B6: 54 μg

Vitamin C: 28 mg

Vitamin A: weniger als 0,1 mg

Vitamin E: 40-50 mg

Alpha-Tocopherol: 20-50 mg

Beta- und Gamma-Tocopherole: 2-15 mg

Delta-Tocopherol: 0,1-2 mg

Citicolin

Citicolin (synthetisch)

Beschreibung/Definition:

Citicolin besteht aus Cytosin, Ribose, Pyrophosphat und Cholin.

Weißes kristallines Pulver

Chemische Bezeichnung: Cholin Cytidin-5′-pyrophosphat, Cytidin-5′-(trihydrogen diphosphat) P′-[2-(trimethylammonio)ethyl]ester, inneres Salz

Chemische Formel: C14H26N4O11P2

Molmasse: 488,32 g/mol

CAS-Nr.: 987-78-0

pH (Probelösung von 1 %) 2,5-3,5

Reinheit:

Mindestgehalt: ≥ 98 %, bezogen auf die Trockenmasse

Trocknungsverlust (bei 100 °C über 4 Std.): ≤ 5,0 %

Ammonium: ≤ 0,05 %

Arsen: höchstens 2 ppm

Freie Phosphorsäuren: ≤ 0,1 %

5′-Cytidylsäure: ≤ 1,0 %

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 KBE/g

Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

Citicolin (microbiell)

Beschreibung/Definition:

Wird gewonnen durch Fermentation mittels eines genetisch veränderten Stamms von E. coli (BCT19/p40k).

Die Spezifikation für das mikrobielle Citicolin ist mit derjenigen für das zugelassene synthetische Citicolin identisch.

Clostridium butyricum

Beschreibung/Definition:

Clostridium butyricum (CBM 588) ist eine grampositive, sporenbildende, obligat anaerobe, nichtpathogene, nicht genetisch veränderte Bakterie. Depotnummer: FERM BP-2789

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE/g

Escherichia coli: In 1 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: In 1 g nicht nachweisbar

Pseudomonas aeruginosa: In 1 g nicht nachweisbar

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 KBE/g

Extrakt aus entfettetem Kakaopulver

Extrakt aus Kakao (Theobroma cacao L.)

Aussehen: Dunkelbraunes Pulver ohne sichtbare Verunreinigungen

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Polyphenolgehalt: mind. 55,0 % GAE

Theobromingehalt: max. 10,0 %

Aschegehalt: max. 5,0 %

Feuchtigkeitsgehalt: max. 8,0 %

Schüttdichte: 0,40-0,55 g/cm3

pH: 5,0-6,5

Lösungsmittelreste: max. 500 ppm

Kakaoextrakt mit geringem Fettanteil

Extrakt aus fettarmem Kakao (Theobroma cacao L.)

Aussehen: dunkelrotes bis -violettes Pulver

Kakaoextrakt, Konzentrat: mind. 99 %

Siliciumdioxid (technischer Hilfsstoff): max. 1,0 %

Kakaoflavanole: mind. 300 mg/g

(-) Epicatechin: mind. 45 mg/g

Trocknungsverlust: max. 5,0 %

Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum

Beschreibung/Definition:

Koriandersamenöl ist ein Fettsäureglyceride enthaltendes Öl, das aus den Samen der Korianderpflanze Coriandrum sativum L. gewonnen wird.

Leicht gelbliche Farbe, milder Geschmack

CAS-Nr.: 8008-52-4

Fettsäurezusammensetzung:

Palmitinsäure (C16:0): 2-5 %

Stearinsäure (C18:0): < 1,5 %

Petroselinsäure (cis-C18:1(n-12)): 60-75 %

Ölsäure (cis-C18:1 (n-9)): 8-15 %

Linolsäure (C18:2): 12-19 %

α-Linolensäure (C18:3): < 1,0 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

Reinheit:

Refraktionsindex (20 °C): 1,466-1,474

Säurezahl: ≤ 2,5 mg KOH/g

Peroxidzahl: ≤ 5,0 meq/kg

Iodzahl: 88-110 Einheiten

Verseifungszahl: 186-200 mg KOH/g

Unverseifbare Fraktion: ≤ 15 g/kg

Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida

Beschreibung/Definition:

Getrocknete Früchte der im nördlichen China und in Korea beheimateten Art Crataegus pinnatifida aus der Familie der Rosaceae.

Zusammensetzung:

Trockenmasse: 80 %

Kohlenhydrate: 55 g/kg Frischgewicht

Fructose: 26,5-29,3 g/100 g

Glucose: 25,5-28,1 g/100 g

Vitamin C: 29,1 mg/100 g Frischgewicht

Natrium: 2,9 g/100 g Frischgewicht

Kompott wird hergestellt durch eine thermische Behandlung des genießbaren Teils einer oder mehrerer Obstsorten, ganz oder in Stücken, passiert oder unpassiert und ohne nennenswerte Konzentration. Es können Zucker, Wasser, Apfelwein, Gewürze und Zitronensaft verwendet werden.

α-Cyclodextrin

Beschreibung/Definition:

Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus sechs α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglykosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) aus hydrolisierter Stärke hergestellt wird. α-Cyclodextrin kann mit einer der folgenden Methoden gewonnen und gereinigt werden: Ausfällung eines Komplexes von α-Cyclodextrin mit 1-Decanol, Auflösen in Wasser bei erhöhter Temperatur und erneute Ausfällung, Entfernen des Komplexbildners mittels Dampfdestillation und Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der Lösung; oder Chromatografie mit Ionen-Austausch und Gel-Filtration, dann Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der gereinigten Mutterlauge; oder Membrantrennverfahren wie Ultra-Filtration und Umkehrosmose. Beschreibung: Praktisch geruchloser, weißer oder fast weißer kristalliner Feststoff

Synonyme: α-Cyclodextrin, α-Dextrin, Cyclohexaamylose, Cyclomaltohexaose, α-Cycloamylose

Chemische Bezeichnung: Cyclohexaamylose

CAS-Nr.: 10016-20-3

Chemische Formel: (C6H10O5)6

Formelgewicht: 972,85

Gehalt: ≥ 98 % (Trockensubstanz)

Eigenschaften:

Schmelzbereich: Zersetzt sich oberhalb von 278 °C

Löslichkeit: Leicht wasserlöslich. Sehr gering löslich in Ethanol

Spezifische Drehung: [α]D 25: Zwischen + 145° und + 151° (1 %ige Lösung)

Chromatografie: Die Retentions-Zeit für den Haupt-Peak in einem Flüssigchromatogramm der Probe entspricht der für α-Cyclodextrin in einem Chromatogramm von Referenz-α-Cyclodextrin (erhältlich bei Consortium für elektrochemische Industrie GmbH, München, Deutschland, oder Wacker Biochem Group, Adrian, MI, USA) unter den in „Verfahren zur Gehaltsbestimmung“ beschriebenen Bedingungen.

Reinheit:

Wasser: ≤ 11 % (Karl-Fischer-Methode)

Rest-Komplexbildner: ≤ 20 mg/kg

(1-Decanol)

Reduzierende Stoffe: ≤ 0,5 % (als Glucose)

Sulfatasche: ≤ 0,1 %

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Verfahren zur Gehaltsbestimmung:

Der Gehalt wird mit Flüssig-Chromatografie wie folgt bestimmt:

 

Probenlösung: Sorgfältig etwa 100 mg der Probe abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufügen. Die Probe mithilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen (10-15 Min.) und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen. Durch einen 0,45-Mikrometer-Filter filtrieren.

 

Referenzlösung: Sorgfältig etwa 100 mg α-Cyclodextrin abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufügen. Die Probe mithilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen.

Chromatografie: Flüssigchromatograf, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Integralaufzeichnung.

Säule und Packung: Nucleosil-100-NH2 (10 μm) (Macherey & Nagel Co. Düren, Deutschland) oder ähnlich.

Länge: 250 mm

Durchmesser: 4 mm

Temperatur: 40 °C

Mobile Phase: Acetonitril/Wasser (67/33, v/v)

Flussrate: 2,0 ml/min

Injektionsvolumen: 10 μl

Verfahren: Die Probenlösung in den Chromatografen einspritzen, das Chromatogramm aufzeichnen und die Fläche des α-CD-Peak messen. Den prozentualen Anteil an α-Cyclodextrin in der Analyseprobe wie folgt berechnen:

% α-Cyclodextrin (auf Trockenbasis) = 100 × (AS/AR) (WR/WS)

wobei

AS und AR die Flächen der α-Cyclodextrin-Peaks der Probenlösung bzw. der Referenzlösung sind und WS und WR die Gewichte (mg) der Analyseprobe bzw. des Referenz-α-Cyclodextrins, korrigiert um den Wassergehalt, sind.

γ-Cyclodextrin

Beschreibung/Definition:

Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus acht α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglykosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) auf hydrolysierte Stärke hergestellt wird. Wiederfindung und Reinigung von γ-Cyclodextrin können durch Ausfällung eines Komplexes von γ-Cyclodextrin mit 8-Cyclohexadecen-1-on, Auflösen des Komplexes in Wasser und n-Decan, Steam-stripping der wässrigen Phase und Kristallisation aus der Lösung erfolgen.

Praktisch geruchloser, weißer oder fast weißer, kristalliner Feststoff

Synonyme: γ-Cyclodextrin, γ-Dextrin, Cyclooctaamylose, Cyclomaltooctaose, γ-Cycloamylase

Chemische Bezeichnung: Cyclooctaamylose

CAS-Nr.: 17465-86-0

Chemische Formel: (C6H10O5)8

Gehalt: ≥ 98 % (Trockensubstanz)

Eigenschaften:

Schmelzbereich: Zersetzt sich oberhalb von 285 °C

Löslichkeit: Leicht wasserlöslich; sehr gering löslich in Ethanol

Spezifische Drehung: [α]D 25: Zwischen + 174 ° und + 180 ° (1 %ige Lösung)

Reinheit:

Wasser: ≤ 11 %

Rest-Komplexiermittel (8-Cyclohexadecen-1-on (CHDC)): ≤ 4 mg/kg

Lösungsmittelreste (n-Decan): ≤ 6 mg/kg

Reduzierende Stoffe: ≤ 0,5 % (als Glucose)

Sulfatasche: ≤ 0,1 %

Mit Hilfe von Leuconostoc mesenteroides hergestellte Dextranzubereitung

1.

Pulverform:

Kohlenhydrate: 60 % mit: (Dextran: 50 %, Mannit: 0,5 %, Fructose: 0,3 %, Leucrose: 9,2 %)

Protein: 6,5 %

Lipid: 0,5 %

Milchsäure: 10 %

Ethanol: Spuren

Asche: 13 %

Feuchtigkeit: 10 %

2.

Flüssige Form:

Kohlenhydrate: 12 % mit: (Dextran: 6,9 %, Mannit: 1,1 %, Fructose: 1,9 %, Leucrose: 2,2 %)

Protein: 2,0 %

Lipid: 0,1 %

Milchsäure: 2,0 %

Ethanol: 0,5 %

Asche: 3,4 %

Feuchtigkeit: 80 %

Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs

Beschreibung/Definition:

Hergestellt aus Glycerid und Fettsäuren, die unter Verwendung eines bestimmten Enzyms aus essbaren pflanzlichen Ölen gewonnen wurden, vor allem aus Sojabohnenöl (Glycine max) oder Rapssamenöl (Brassica campestris, Brassica napus).

Acylglycerid-Verteilung:

Diacylglyceride (DAG): ≥ 80 %

1,3-Diacylglyceride (1,3-DAG): ≥ 50 %

Triacylglyceride (TAG): ≤ 20 %

Monoacylglyceride (MAG): ≤ 5,0 %

Fettsäurezusammensetzung (DAG, TAG, MAG):

Ölsäure (C18:1): 20-65 %

Linolsäure (C18:2): 15-65 %

Linolensäure (C18:3): ≤ 15 %

Gesättigte Fettsäuren: ≤ 10 %

Sonstiges:

Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Feuchtigkeit und flüchtige Bestandteile: ≤ 0,1 %

Peroxidzahl: ≤ 1,0 meq/kg

Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 %

trans-Fettsäuren ≤ 1,0 %

MAG = Monoacylglyceride, DAG = Diacylglyceride, TAG = Triacylglyceride

Dihydrocapsiat (DHC)

Beschreibung/Definition:

Dihydrocapsiat wird durch enzymkatalysierte Veresterung von Vanillylalkohol und 8-Methylnonansäure hergestellt. Nach der Veresterung wird Dihydrocapsiat mit n-Hexan extrahiert.

Viskose, farblose bis gelbe Flüssigkeit

Chemische Formel: C18H28O4

CAS-Nr.: 205687-03-2

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Dihydrocapsiat: > 94 %

8-Methylnonansäure: < 6,0 %

Vanillylalkohol: < 1,0 %

Sonstige synthesebedingte Stoffe: < 2,0 %

Getrockneter Extrakt aus Zellkulturen von Lippia citriodora

Beschreibung/Definition: Getrockneter Extrakt aus HTN®Vb-Zellkulturen von Lippia citriodora (Palau) Kunth.

Extrakt aus Zellkulturen von Echinacea angustifolia

Extrakt aus der Wurzel von Echinacea angustifolia, der aus Gewebe von Kulturpflanzen gewonnen wird und im Wesentlichen gleichwertig ist mit einem Extrakt aus der Wurzel von Echinacea angustifolia, der in zu 4 % Echinacosid titriertem Ethanol-Wasser gewonnen wird.

Öl aus Echium plantagineum

Beschreibung/Definition:

Raffiniertes Echium-Öl ist das blassgelbe Produkt, das durch Raffinieren von Öl aus den Samen von Echium plantagineum L. gewonnen wird. Stearidonsäure: ≥ 10 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

trans-Fettsäuren: ≤ 2 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

Säurezahl: ≤ 0,6 mg KOH/g

Peroxidzahl: ≤ 5,0 meq O2/kg

Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 %

Proteingehalt (Gesamtstickstoff): ≤ 20 μg/ml

Pyrrolizidinalkaloide: nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4,0 μg/kg

Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis)

Beschreibung/Definition:

Hochreines Extrakt aus den Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis (L.) Kuntze) in Form eines feinen, cremefarben bis blassrosa Pulvers. Es besteht aus mindestens 90 % Epigallocatechingallat (EGCG) und sein Schmelzpunkt liegt zwischen ca. 210 und 215 °C.

Aussehen: cremefarbenes bis blassrosa Pulver

Chemische Bezeichnung: Polyphenol (-) Epigallocatechin-3-gallat

Synonyme: Epigallocatechingallat (EGCG)

CAS-Nr.: 989-51-5

INCI-Bezeichnung: Epigallocatechingallat

Molmasse: 458,4 g/mol

Trocknungsverlust: max. 5,0 %

Schwermetalle:

Arsen: max. 3,0 ppm

Blei: max. 5,0 ppm

Gehalt:

mind. 94 % EGCG (bezogen auf die Trockenmasse)

max. 0,1 % Koffein

Löslichkeit: EGCG ist recht gut löslich in Wasser, Ethanol, Methanol und Aceton.

L-Ergothionein

Definition

Chemische Bezeichnung (IUPAC): (2S)-3-(2-Thioxo-2,3-dihydro-1H-imidazol-4-yl)-2-(trimethylammonio)-propanoat

Chemische Formel: C9H15N3O2S

Molmasse: 229,3 Da

CAS-Nr.: 497-30-3

Parameter

Spezifikation

Methode

Aussehen

Weißes Pulver

Visuelle Prüfung

Optische Rotation

[α]D ≥ (+) 122° (c = 1, H2O)a)

Polarimetrische Messung

Chemische Reinheit

≥ 99,5 %

≥ 99,0 %

HPLC [Eur. Ph. 2.2.29]

1H-NMR

Identifikation

Übereinstimmend mit der Struktur

1H-NMR

C: 47,14 ± 0,4 %

H: 6,59 ± 0,4 %

N: 18,32 ± 0,4 %

Elementaranalyse

Lösungsmittelrückstände

(Methanol, Ethylacetat, Isopropanol, Ethanol)

[Eur. Ph. 01/2008:50400]

< 1 000 ppm

Gaschromatografie

[Eur. Ph. 01/2008:20424]

Trocknungsverlust

Interner Standard < 0,5 %

[Eur. Ph. 01/2008:20232]

Verunreinigungen

< 0,8 %

HPLC/GPC oder 1H-NMR

Schwermetalle b) c)

Blei

< 3,0 ppm

ICP/AES

(Pb, Cd)

Atomfluoreszens (Hg)

Cadmium

< 1,0 ppm

Quecksilber

< 0,1 ppm

Spezifikation Mikrobiologie b)

Gesamtkeimzahl (TVAC)

≤ 1 × 103 KBE/g

[Eur. Ph. 01/2011:50104]

Hefen und Schimmelpilze insgesamt (TYMC)

≤ 1 × 102 KBE/g

Escherichia coli

in 1 g nicht nachweisbar

Eur. Ph.: Europäisches Arzneibuch; 1H-NMR: Proton-Kernspinresonanz; HPLC: Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie; GPC: Gelchromatografie; ICP/AES: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma; KBE: koloniebildende Einheiten.

a)

Lit. [α]D = (+) 126,6° (c = 1, H2O)

b)

Prüfung jeder einzelnen Charge

c)

Höchstgehalte nach Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission

Eisen(III)-Natrium-EDTA

Beschreibung/Definition:

Eisen(III)-Natrium-EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure) ist ein geruchloses, frei fließendes, gelbes bis braunes Pulver mit einer chemischen Reinheit von über 99 Gew.-%. Es ist leicht wasserlöslich.

Chemische Formel: C10H12FeN2NaO8 · 3H2O

Chemische Eigenschaften:

pH-Wert einer 1 %igen Lösung: 3,5-5,5

Eisen: 12,5-13,5 %

Natrium: 5,5 %

Wasser: 12,8 %

Organische Stoffe (CHNO): 68,4 %

EDTA: 65,5-70,5 %

Wasserunlösliche Bestandteile: ≤ 0,1 %

Nitrilotriacetsäure: ≤ 0,1 %

Eisen(II)-Ammoniumphosphat

Beschreibung/Definition:

Eisen(II)-Ammoniumphosphat ist ein graugrünes feines Pulver, praktisch unlöslich in Wasser und löslich in verdünnten Mineralsäuren.

CAS-Nr.: 10101-60-7

Chemische Formel: FeNH4PO4

Chemische Eigenschaften:

pH-Wert einer 5 %igen Suspension in Wasser: 6,8-7,8

Eisen (insgesamt) ≥ 28 %

Eisen(II): 22-30 Gew.-%

Eisen(III): ≤ 7 Gew.-%

Ammoniak: 5-9 Gew.-%

Wasser: ≤ 3,0 %

Peptide aus dem Fisch Sardinops sagax

Beschreibung/Definition:

Bei der neuartigen Lebensmittelzutat handelt es sich um eine Peptidmischung, gewonnen durch eine mit alkalischer Protease katalysierte Hydrolyse des Muskels von Fisch (Sardinops sagax), anschließendes Isolieren des Peptidfragments durch Säulenchromatografie, Konzentrieren unter Vakuum und Sprühtrocknen.

Gelblich weißes Pulver

Peptide (*) (kurzkettige Peptide, Dipeptide und Tripeptide mit einem Molekulargewicht von weniger als 2 kDa): ≥ 85 g/100 g

Val-Tyr (Dipeptid) 0,1-0,16 g/100 g

Asche: ≤ 10 g/100 g

Feuchtigkeit: ≤ 8 g/100 g

(*)

Kjeldahl-Methode

Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra L.

Beschreibung/Definition:

Flavonoide aus den Wurzeln oder Wurzelstöcken von Glycyrrhiza glabra L. werden durch Extraktion mit Ethanol und anschließender Extraktion dieses ethanolischen Extrakts mit mittelkettigen Triglyceriden extrahiert. Es ist eine dunkelbraune Flüssigkeit, die 2,5 bis 3,5 % Glabridin enthält.

Feuchtigkeit: < 0,5 %

Asche: < 0,1 %

Peroxidzahl: < 0,5 meq/kg

Glabridin: 2,5-3,5 % des Fettanteils

Glycyrrhizinsäure: < 0,005 %

Fett, einschließlich polyphenolartige Stoffe: ≥ 99 %

Protein: < 0,1 %

Kohlenhydrate: nicht nachweisbar

Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus

Beschreibung/Definition:

Fucoidin aus dem Seetang Fucus vesiculosus wird mittels eines wässrigen Extrakts in einer sauren Lösung und durch Filtern ohne organische Lösungsmittel extrahiert. Das dadurch gewonnene Extrakt wird konzentriert und getrocknet und ergibt einen Fucoidinextrakt mit folgenden Spezifikationen:

 

Cremefarbenes bis braunes Pulver

 

Geruch und Geschmack: Milder Geruch und Geschmack

 

Feuchtigkeit: < 10 % (105 °C über 2 h)

 

pH-Wert: 4,0-7,0 (1 %ige Suspension bei 25°°C)

Schwermetalle:

Arsen (anorganisch): < 1,0 ppm

Cadmium: < 3,0 ppm

Blei: < 2,0 ppm

Quecksilber: < 1,0 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10 000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

Gesamtzahl Enterobakterien: nicht nachweisbar/g

Escherichia coli: nicht nachweisbar/g

Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: nicht nachweisbar/g

Zusammensetzung der beiden zulässigen Extrakte, bezogen auf den Fucoidangehalt:

 

Extrakt 1:

 

Fucoidan: 75-95 %

 

Alginat: 2,0-5,5 %

 

Polyphloroglucinol: 0,5-15 %

 

Mannit: 1-5 %

 

Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-2,5 %

 

Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-1,0 %

 

Protein: 2,0-2,5 %

 

Extrakt 2:

 

Fucoidan: 60-65 %

 

Alginat: 3,0-6,0 %

 

Polyphloroglucinol: 20-30 %

 

Mannit: < 1,0 %

 

Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-2,0 %

 

Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 %

 

Protein: 2,0-2,5 %

Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida

Beschreibung/Definition:

Fucoidin aus dem Seetang Undaria pinnatifida wird mittels eines wässrigen Extrakts in einer sauren Lösung und durch Filtern ohne organische Lösungsmittel extrahiert. Das dadurch gewonnene Extrakt wird konzentriert und getrocknet und ergibt einen Fucoidinextrakt mit folgenden Spezifikationen:

 

Cremefarbenes bis braunes Pulver

 

Geruch und Geschmack: Milder Geruch und Geschmack

 

Feuchtigkeit: < 10 % (105 °C über 2 h)

 

pH-Wert: 4,0-7,0 (1 %ige Suspension bei 25°°C)

Schwermetalle:

Arsen (anorganisch): < 1,0 ppm

Cadmium: < 3,0 ppm

Blei: < 2,0 ppm

Quecksilber: < 1,0 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10 000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

Gesamtzahl Enterobakterien: nicht nachweisbar/g

Escherichia coli: nicht nachweisbar/g

Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: nicht nachweisbar/g

Zusammensetzung der beiden zulässigen Extrakte, bezogen auf den Fucoidangehalt:

 

Extrakt 1:

 

Fucoidan: 75-95 %

 

Alginat: 2,0-6,5 %

 

Polyphloroglucinol: 0,5-3,0 %

 

Mannit: 1-10 %

 

Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-1,0 %

 

Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 %

 

Protein: 2,0-2,5 %

 

Extrakt 2:

 

Fucoidan: 50-55 %

 

Alginat: 2,0-4,0 %

 

Polyphloroglucinol: 1,0-3,0 %

 

Mannit: 25-35 %

 

Natürliche Salze/freie Minalien: 8-10 %

 

Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 %

 

Protein: 1,0-1,5 %

2′-Fucosyllactose

(synthetisch)

Definition:

Chemische Bezeichnung: α-l-Fucopyranosyl-(1→2)-β-d-galactopyranosyl-(1→4)-d-glucopyranose

Chemische Formel: C18H32O15

CAS-Nr.: 41263-94-9

Molmasse: 488,44 g/mol

Beschreibung:

2′-O-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver und wird durch chemische Synthese gewonnen und durch Kristallisation isoliert.

Reinheit:

2′-Fucosyllactose: ≥ 95 %

D-Lactose: ≤ 1,0 % (m/m)

L-Fucose: ≤ 1,0 % (m/m)

Difucosyl-D-Lactose-Isomere: ≤ 1,0 % (m/m)

2′-Fucosyl-D-lactulose: ≤ 0,6 % (m/m)

pH (20 °C, 5 %ige Lösung): 3,2-7,0

Wasser (%): ≤ 9,0 %

Sulfatasche: ≤ 0,2 %

Essigsäure: ≤ 0,3 %

Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol, 2-Propanol, Methylacetat, Aceton): ≤ 50,0 mg/kg einzeln, ≤ 200,0 mg/kg zusammen

Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

Schwermetalle:

Palladium: ≤ 0,1 mg/kg

Nickel: ≤ 3,0 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

2′-Fucosyllactose

(mikrobiell)

Definition:

Chemische Bezeichnung: α-L-Fucopyranosyl-(1→2)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

Chemische Formel: C18H32O15

CAS-Nr.: 41263-94-9

Molmasse: 488,44 g/mol

Quelle:

Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12

Quelle:

Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli BL21

Beschreibung:

2′-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird. 2′-Fucosyllactose wird durch Kristallisation isoliert.

Reinheit:

2′-Fucosyllactose: ≥ 94 %

D-Lactose: ≤ 3,0 %

L-Fucose: ≤ 1,0 %

Difucosyl-D-lactose: ≤ 1,0 %

2′-Fucosyl-D-lactulose: ≤ 1,0 %

pH (20 °C, 5 %ige Lösung): 3,2-5,0

Wasser: ≤ 5,0 %

Sulfatasche: ≤ 1,5 %

Essigsäure: ≤ 1,0 %

Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g

Hefen: ≤ 10 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Endotoxine: ≤ 10 EU/mg

Beschreibung:

2′-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver und das Flüsskonzentrat (45 % m/V ± 5 % m/V) ist eine farblose bis leicht gelbe, klare wässrige Lösung. 2′-Fucosyllactose wird durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen. 2′-Fucosyllactose wird durch Sprühtrocknung isoliert.

Reinheit:

2′-Fucosyllactose: ≥ 90 %

Lactose: ≤ 5,0 %

Fucose: ≤ 3,0 %

3-Fucosyllactose: ≤ 5,0 %

Fucosylgalactose: ≤ 3,0 %

Difucosyllactose: ≤ 5,0 %

Glucose: ≤ 3,0 %

Galactose: ≤ 3,0 %

Wasser: ≤ 9,0 % (Pulver)

Sulfatasche: ≤ 0,5 % (Pulver und Flüssigkeit)

Restproteingehalt: ≤ 0,01 % (Pulver und Flüssigkeit)

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,02 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

Arsen: ≤ 0,2 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

Quecksilber: ≤ 0,5 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 104 KBE/g (Pulver), ≤ 5 000 KBE/g (Flüssigkeit)

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g (Pulver); ≤ 50 KBE/g (Flüssigkeit)

Enterobakterien/Coliforme: keine in 11 g (Pulver und Flüssigkeit)

Salmonellen: negativ/100 g (Pulver), negativ/200 ml (Flüssigkeit)

Cronobacter: negativ/100 g (Pulver), negativ/200 ml (Flüssigkeit)

Endotoxine: ≤ 100 EU/g (Pulver), ≤ 100 EU/ml (Flüssigkeit)

Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

Galacto-Oligosaccharid

Beschreibung/Definition:

Galacto-Oligosaccharid wird in einem enzymatischen Prozess mit β-Galactosidasen ausAspergillus oryzae, Bifidobacterium bifidum und Bacillus circulans aus Milchlactose hergestellt.

GOS: mind. 46 % in der Trockenmasse

Lactose: max. 40 % in der Trockenmasse

Glucose: max. 22 % in der Trockenmasse

Galactose: mind. 0,8 % in der Trockenmasse

Asche: max. 4,0 % in der Trockenmasse

Protein: max. 4,5 % in der Trockenmasse

Nitrit: max. 2 mg/kg

Glucosamin HCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. Coli K12

weißes kristallines geruchloses Pulver

Chemische Formel: C6H13NO5 · HCl

Relative Molmasse: 215,63 g/mol

D-Glucosamin HCl 98,0-102,0 % nach Referenzstandard (HPLC)

Spezifische Drehung: + 70,0° - + 73,0°

Glucosaminsulfat KCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. Coli K12

weißes kristallines geruchloses Pulver

Chemische Formel: (C6H14NO5)2SO4 · 2KCl

Relative Molmasse: 605,52 g/mol

D-Glucosaminsulfat 2KCl 98,0-102,0 % nach Referenzstandard (HPLC)

Spezifische Drehung: + 50,0° to + 52,0°

Glucosaminsulfat NaCl aus Aspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm von E. Coli K12

weißes kristallines geruchloses Pulver

Chemische Formel: (C6H14NO5)2SO4 · 2NACL

Relative Molmasse: 573,31 g/mol

D-Glucosamin HCl: 98-102 % Referenzstandard (HPLC)

Spezifische Optische Drehung: + 52° - + 54°

Guarkernmehl

Beschreibung/Definition:

Natives Guarkernmehl ist das gemahlene Endosperm von Samen der natürlich vorkommenden Sorten des Guarbaumes, Cyamopsis tetragonolobus (L.) Taub. (Familie der Leguminosae). Es besteht aus einem Polysaccharid mit hoher Molmasse, hauptsächlich zusammengesetzt aus Galactopyranose- und Mannopyranose-Einheiten in glycosidischer Bindung, die chemisch als Galactomannan (Gehalt an Galactomannan mind. 75 %) beschrieben werden können.

Aussehen: weißes bis gelbliches Pulver

Molmasse: zwischen 50 000 und 8 000 000 Daltons

CAS-Nummer: 9000-30-0

EINECS-Nummer: 232-536-8

Reinheit: gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (7) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/175 vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (8).

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

 

Pulver:

Haltbarkeitsdauer: 2 Jahre

Colour: weiß

Geruch: leicht

Mittlerer Teilchendurchmesser: 60-70 μm

Feuchtigkeit: max. 15 %

Viskosität (*) nach 1 Std.: —

Viskosität (*) nach 2 Std.: mind. 3 600 mPa.s

Viskosität (*) nach 24 Std.: mind. 4 000 mPa.s

Löslichkeit: löslich in warmem und kaltem Wasser

pH-Wert für 10 g/L, bei 25 °C: 6-7,5

 

Flocken

Haltbarkeitsdauer: 1 Jahr

Colour: weiß/cremefarben ohne oder mit minimalen schwarzen Punkten

Geruch: Light

Mittlerer Teilchendurchmesser: 1-10 mm

Feuchtigkeit: max. 15 %

Viskosität (*) nach 1 Std.: mind. 3 000 mPa.s

Viskosität (*) nach 2 Std.: —

Viskosität (*) nach 24 Std.: —

Löslichkeit: löslich in warmem und kaltem Wasser

pH-Wert für 10 g/L, bei 25 °C: 5-7,5

(*)

Die Viskosität wird unter folgenden Bedingungen gemessen: 1 %, 25 °C, 20 rpm.

Mit Bacteroides xylanisolvens fermentierte wärmebehandelte Milcherzeugnisse

Beschreibung/Definition:

Wärmebehandelte fermentierte Milcherzeugnisse werden mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) als Starterkultur hergestellt.

Teilentrahmte Milch (zwischen 1,5 und 1,8 % Fett) oder Magermilch (0,5 % Fett oder weniger) wird vor Beginn der Fermentation mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) pasteurisiert oder ultrahocherhitzt. Das daraus entstehende fermentierte Milcherzeugnis wird homogenisiert und dann zur Inaktivierung von Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) wärmebehandelt. Das Endprodukt enthält keine lebensfähigen Zellen von Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) (*).

(*)

DIN EN ISO 21528-2, geändert.

Hydroxytyrosol

Beschreibung/Definition:

Hydroxytyrosol ist eine durch chemische Synthese gewonnene blassgelbe, viskose Flüssigkeit.

Chemische Formel: C8H10O3

Molmasse: 154,6 g/mol

CAS-Nr.: 10597-60-1

Feuchtigkeit: ≤ 0,4 %

Geruch: Charakteristisch

Geschmack: Leicht bitter

Löslichkeit (Wasser): Mischbar mit Wasser

pH: 3,5-4,5

Brechzahl (25 °C): 1,571-1,575

Reinheit:

Hydroxytyrosol: ≥ 99 %

Essigsäure: ≤ 0,4 %

Hydroxytyrosolacetat: ≤ 0,3 %

Summe aus Homovanillinsäure, Iso-Homovanillinsäure und 3-Methoxy-4-hydroxyphenylglycol: ≤ 0,3 %

Schwermetalle

Blei: ≤ 0,03 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,01 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,01 mg/kg

Lösungsmittelreste

Ethylacetat ≤ 25,0 mg/kg

Isopropanol: ≤ 2,50 mg/kg

Methanol: ≤ 2,00 mg/kg

Tetrahydrofuran: ≤ 0,01 mg/kg

Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP)

Beschreibung/Definition:

Die Eis-strukturierende Proteinzubereitung ist eine hellbraune Flüssigkeit, die durch Submersfermentation eines genetisch veränderten Stamms der Backhefe (Saccharomyces cerevisiae) hergestellt wird, in deren Genom ein synthetisches Gen für das Eis-strukturierende Protein eingefügt wurde. Das Protein wird exprimiert und in die Nährlösung abgesondert, in der es durch Mikrofiltrierung von den Hefezellen getrennt und durch Ultrafiltrierung konzentriert wird. Demzufolge werden die Hefezellen nicht als solche oder in veränderter Form in die Zubereitung des Eis-strukturierenden Proteins übertragen. Die Zubereitung des Eis-strukturierenden Proteins besteht aus nativem und glykosyliertem Eis-strukturierenden Protein, Proteinen und Peptiden der Hefe und Zucker sowie Säuren und Salzen, die gewöhnlich in Lebensmitteln vorkommen. Das Konzentrat wird mit 10 mM Zitronensäure-Puffer stabilisiert.

Gehalt: ≥ 5 g/l aktives ISP

pH: 2,5-3,5

Asche: ≤ 2,0 %

DNA: nicht nachweisbar

Wässriger Auszug aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa

Beschreibung/Definition:

Dunkelbraune Flüssigkeit. Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa.

Zusammensetzung:

Protein: < 0,1 g/100 ml

Fett: < 0,1 g/100 ml

Kohlenhydrate: 0,2-0,3 g/100 ml

Gesamtzucker: < 0,2 g/100 ml

Koffein: 19,8-57,7 mg/100 ml

Theobromin: 0,14-2,0 mg/100 ml

Chlorogensäure: 9,9-72,4 mg/100 ml

Isomalto-Oligosaccharid

Pulver:

Löslichkeit (Wasser) (%): > 99

Glucose (% Trockenmasse): ≤ 5,0

Isomaltose + DP3 bis DP9 (% Trockenmasse): ≥ 90

Feuchtigkeit (%): ≤ 4,0

Sulfatasche (g/100 g): ≤ 0,3

Schwermetalle:

Blei (mg/kg): ≤ 0,5

Arsen (mg/kg): ≤ 0,5

Sirup:

Trockensubstanz (g/100 g): ≤ 75

Glucose (% Trockenmasse): ≤ 5,0

Isomaltose + DP3 bis DP9 (% Trockenmasse): ≥ 90

pH: 4-6

Sulfatasche (g/100 g): ≤ 0,3

Schwermetalle:

Blei (mg/kg): ≤ 0,5

Arsen (mg/kg): ≤ 0,5

Isomaltulose

Beschreibung/Definition:

Ein reduzierendes Disaccharid, bestehend aus je einem durch eine Alpha-1,6-Glykosidbindung verknüpften Glukose- und Fruktoseanteil. Es wird aus Sucrose durch einen enzymatischen Prozess gewonnen. Handelsprodukt ist das Monohydrat. Aussehen: Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack

Chemische Bezeichnung: 6-O-α-D-glucopyranosyl-D-fructofuranose, Monohydrat

CAS-Nr.: 13718-94-0

Chemische Formel: C12H22O11 · H2O

Strukturformel:

Image

Formelgewicht: 360,3 (Monohydrat)

Reinheit:

Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

Trocknungsverlust: ≤ 6,5 % (60 °C, 5 h)

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,1 mg/kg

Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 (*) unter „Instrumental methods“ beschriebenen Verfahrens orientieren.

(*)

Food and Nutrition Paper 5 Rev.2 — Guide to specifications for general notices, general analytical techniques, identification tests, test solutions and other reference materials. (JECFA) 1991, 322 S. Englisch — ISBN 92-5-102991-1.

Lactit

Beschreibung/Definition:

Kristallines Pulver oder farblose Lösung, hergestellt durch katalytische Hydrierung von Lactose. Kristalline Erzeugnisse treten als Anhydrate, Monohydrate und Dihydrate auf. Als Katalysator wird Nickel verwendet.

Chemische Bezeichnung: 4-O-β-D-Galactopyranosyl-D-glucit

Chemische Formel: C12H24O11

Molmasse: 344,31 g/mol

CAS-Nr.: 585-86-4

Reinheit:

Löslichkeit (in Wasser): gut wasserlöslich

Spezifische Drehung: [α] D20 zwischen + 13° und + 16°

Gehalt: ≥ 95 % in der Trockenmasse

Wasser: ≤ 10,5 %

Andere Polyole: ≤ 2,5 % in der Trockenmasse

Reduzierende Zucker: ≤ 0,2 % in der Trockenmasse

Chloride: ≤ 100 mg/kg in der Trockenmasse

Sulfate: ≤ 200 mg/kg in der Trockenmasse

Sulfatasche: ≤ 0,1 % in der Trockenmasse

Nickel: ≤ 2,0 mg/kg in der Trockenmasse

Arsen: ≤ 3,0 mg/kg in der Trockenmasse

Blei: ≤ 1,0 mg/kg in der Trockenmasse

Lacto-N-neotetraose

(synthetisch)

Definition:

Chemische Bezeichnung: β-d-Galactopyranosyl-(1→4)-2-acetamido-2-desoxy-β-d-glucopyranosyl-(1→3)-β-d-galactopyranosyl-(1→4)-d-glucopyranose

Chemische Formel: C26H45NO21

CAS-Nr.: 13007-32-4

Molmasse: 707,63 g/mol

Beschreibung:

Lacto-N-neotetraose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver. Gewonnen durch chemische Synthese und isoliert durch Kristallisation.

Reinheit:

Gehalt (wasserfrei): ≥ 96 %

D-Lactose: ≤ 1,0 %

Lacto-N-triose II: ≤ 0,3 %

Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer: ≤ 0,6 %

pH (20 °C, 5 %ige Lösung): 5,0-7,0

Wasser: ≤ 9,0 %

Sulfatasche: ≤ 0,4 %

Essigsäure: ≤ 0,3 %

Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol, 2-Propanol, Methylacetat, Aceton): ≤ 50 mg/kg einzeln, ≤ 200 mg/kg zusammen

Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

Palladium: ≤ 0,1 mg/kg

Nickel: ≤ 3,0 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g

Hefen: ≤ 10 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

Lacto-N-neotetraose

(mikrobiell)

Definition:

Chemische Bezeichnung: β-d-Galactopyranosyl-(1→4)-2-acetamido-2-desoxy-β-d-glucopyranosyl-(1→3)-β-d-galactopyranosyl-(1→4)-d-glucopyranose

Chemische Formel: C26H45NO21

CAS-Nr.: 13007-32-4

Molmasse: 707,63 g/mol

Quelle:

Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12

Beschreibung:

Lacto-N-neotetraose ist ein weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird. Lacto-N-neotetraose wird durch Kristallisation isoliert.

Reinheit:

Gehalt (wasserfrei): ≥ 92 %

D-Lactose: ≤ 3,0 %

Lacto-N-triose II: ≤ 3,0 %

para-lacto-N-neohexaose: ≤ 3,0 %

Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer: ≤ 1,0 %

pH (20 °C, 5 %ige Lösung): 4,0-7,0

Wasser: ≤ 9,0 %

Sulfatasche: ≤ 0,4 %

Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol): ≤ 100 mg/kg

Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g

Hefen: ≤ 10 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa)

Beschreibung/Definition:

Die Luzerne (Medicago sativa L.) wird innerhalb von zwei Stunden nach der Ernte verarbeitet. Sie wird geschnitten und gemahlen. Sie durchläuft eine Art Ölpresse, wobei ein faseriger Rückstand und Presssaft (10 % Trockenmasse) entstehen. Die Trockenmasse des Safts enthält ca. 35 % Roheiweiß. Der Presssaft (pH-Wert 5,8-6,2) wird neutralisiert. Durch Vorheizen und Dampfeinspritzung können die mit Carotinoid und Chlorophyllpigmenten assoziierten Proteine koagulieren. Das Proteinpräzipitat wird durch Zentrifugation abgetrennt und anschließend getrocknet. Nach Zugabe von Ascorbinsäure wird das Luzerne-Proteinkonzentrat granuliert und unter Schutzgas oder kühl gelagert.

Zusammensetzung:

Protein: 45-60 %

Fett: 9-11 %

Freie Kohlenhydrate (lösliche Ballaststoffe): 1-2 %

Polysaccharide (unlösliche Ballaststoffe): 11-15 %

einschließlich Zellulose: 2-3 %

Mineralstoffe: 8-13 %

Saponine: ≤ 1,4 %

Isoflavone: ≤ 350 mg/kg

Cumestrol: ≤ 100 mg/kg

Phytate: ≤ 200 mg/kg

L-Canavanin: ≤ 4,5 mg/kg

Lycopin

Beschreibung/Definition:

Synthetisches Lycopin wird durch die Wittig-Kondensation von Synthesezwischenprodukten gewonnen, die gewöhnlich bei der Herstellung anderer Carotinoide für Lebensmittel zum Einsatz kommen. Synthetisches Lycopin besteht zu ≥ 96 % aus Lycopin und enthält geringe Mengen anderer verwandter Carotinoid-Bestandteile. Lycopin liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen.

Chemische Bezeichnung: Lycopin

CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin)

Chemische Formel: C40H56

Molmasse: 536,85 Da

Lycopin aus Blakeslea trispora

Beschreibung/Definition:

Gereinigtes Lycopin aus Blakeslea trispora besteht zu ≥ 95 % aus Lycopin und zu ≤ 5 % aus anderen Carotinoiden. Es liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen.

Chemische Bezeichnung: Lycopin

CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin)

Chemische Formel: C40H56

Molmasse: 536,85 Da

Lycopin aus Tomaten

Beschreibung/Definition:

Gereinigtes Lycopin aus Tomaten (Lycopersicon esculantum L.) besteht zu ≥ 95 % aus Lycopin und zu ≤ 5 % aus anderen Carotinoiden. Es liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen.

Chemische Bezeichnung: Lycopin

CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin)

Chemische Formel: C40H56

Molmasse: 536,85 Da

Lycopin-Oleoresin aus Tomaten

Beschreibung/Definition:

Lycopin-Oleoresin aus Tomaten wird durch Extraktion mittels Lösungsmitteln aus reifen Tomaten (Lycopersicon esculentum) mit anschließender Entfernung des Lösungsmittels gewonnen. Es handelt sich um eine zähe, klare Flüssigkeit roter bis dunkelbrauner Farbe.

Lycopin insgesamt: 5-15 %

davon trans-Lycopin: 90-95 %

Carotinoide insgesamt (berechnet als Lycopin): 6,5-16,5 %

Sonstige Carotinoide: 1,75 %

(Phytoen/Phytofluen/β-Carotin): (0,5-0,75 % bzw. 0,4-0,65 % bzw. 0,2-0,35 %)

Tocopherole insgesamt: 1,5-3,0 %

Unverseifbare Bestandteile: 13-20 %

Fettsäuren insgesamt: 60-75 %

Wasser (nach Karl Fischer): ≤ 0,5 %

Magnesiumcitratmalat

Beschreibung/Definition:

Magnesiumcitratmalat ist ein weißes bis gelblich-weißes, amorphes Pulver.

Chemische Formel: Mg5(C6H5O7)2(C4H4O5)2

Chemische Bezeichnung: Pentamagnesium di-(2-hydroxybutandioat)-di-(2-hydroxypropan-1,2,3-tricarboxylat)

CAS-Nr.: 1259381-40-2

Molmasse: 763,99 Daltons (wasserfrei)

Löslichkeit: Frei löslich in Wasser (rund 20 g in 100 ml)

Beschreibung des physikalischen Zustands: amorphes Pulver

Magnesiumgehalt: 12,0-15,0 %

Trocknungsverlust (120 °C/4 Std.): ≤ 15 %

Farbe (Feststoff): weißes bis gelblich-weißes Pulver

Farbe (20 %ige wässrige Lösung): farblos bis gelblich

Beschaffenheit (20 % wässrige Lösung): klare Lösung

pH (20 %ige wässrige Lösung): ca. 6,0

Verunreinigungen:

Chlorid: ≤ 0,05 %

Sulfat: ≤ 0,05 %

Arsen: ≤ 3,0 ppm

Blei: ≤ 2,0 ppm

Cadmium: ≤ 1 ppm

Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

Magnolienrindenextrakt

Beschreibung/Definition:

Magnolienrindenextrakt wird aus der Rinde von Magnolia officinalis L. gewonnen und unter Verwendung von überkritischem Kohlendioxid hergestellt. Die Rinde wird gewaschen und zwecks Feuchteentzugs im Ofen getrocknet und anschließend gemahlen, bevor ihr unter Verwendung von überkritischem Kohlendioxid der Extrakt entzogen wird. Der Pflanzenextrakt wird in Ethanol für medizinische Anwendungen gelöst und anschließend rekristallisiert; dieser Prozess ergibt das Produkt mit der Bezeichnung Magnolienrindenextrakt.

Magnolienrindenextrakt setzt sich hauptsächlich aus den beiden Phenolverbindungen Magnolol und Honokiol zusammen.

Beschaffenheit: Hellbraunes Pulver

Reinheit:

Magnolol: ≥ 85,2 %

Honokiol: ≥ 0,5 %

Magnolol & Honokiol: ≥ 94 %

Gesamteudesmol: ≤ 2 %

Feuchtigkeit: 0,50 %

Schwermetalle:

Arsen (ppm): ≤ 0,5

Blei (ppm): ≤ 0,5

Methyleugenol (ppm): ≤ 10

Tubocurarin (ppm): ≤ 2,0

Gesamtalkaloid (ppm): ≤ 100

Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen

Beschreibung/Definition:

Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Maiskeimöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1,2 g bei raffiniertem Maiskeimöl und 10 g bei „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“).

Reinheit:

Unverseifbare Bestandteile: > 9,0 g/100 g

Tocopherole: ≥ 1,3 g/100 g

α-Tocopherol (%): 10-25 %

β-Tocopherol (%): < 3,0 %

γ-Tocopherol (%): 68-89 %

δ-Tocopherol (%): < 7,0 %

Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine: > 6,5 g/100 g

Fettsäuren in Triglyceriden:

Palmitinsäure: 10,0-20,0 %

Stearinsäure: < 3,3 %

Ölsäure: 20,0-42,2 %

Linolsäure: 34,0-65,6 %

Linolensäure: < 2,0 %

Säurezahl: ≤ 6,0 mg KOH/g

Peroxidzahl: ≤ 10 meq O2/kg

Schwermetalle:

Eisen (Fe): < 1 500 μg/kg

Kupfer (Cu): < 100 μg/kg

Verunreinigungen:

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren: < 2 μg/kg

Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von „Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH) angereichert werden.

Methylcellulose

Beschreibung/Definition:

Methylcellulose ist eine direkt aus natürlich vorkommenden pflanzlichen Fasern gewonnene Cellulose, die teilweise mit Methylgruppen verethert ist

Chemische Bezeichnung: Methylether der Cellulose

Chemische Formel: Polymere von substituierten Anhydroglucoseeinheiten der allgemeinen Formel

C6H7O2(OR1)(OR2)(OR3); wobei R1, R2 und R3 sein können:

H

CH3 oder

CH2CH3

Molmasse: Macromoleküle: von etwa 20 000 (n etwa 100) bis etwa 380 000 g/mol (n etwa 2 000 )

Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH)

Leicht hygroskopisches, weißes, leicht gelbliche oder graues geruch- und geschmackloses, körniges oder fasriges Pulver

Löslichkeit: quillt in Wasser (dabei bildet sich eine klare bis schillernde, zähflüssige kolloidale Lösung); nicht löslich in Ethanol, Ether und Chloroform. Löslich in Eisessig.

Reinheit:

Trocknungsverlust: ≤ 10 % (105 °C, 3 h)

Sulfatasche: ≤ 1,5 %, bestimmt bei 800 ± 25 °C

pH: ≥ 5,0 und ≤ 8,0 (1 % kolloidale Lösung)

Schwermetalle:

Arsen: ≤ 3,0 mg/kg

Blei: ≤ 2,0 mg/kg

Quecksilber: ≤ 1,0 mg/kg

Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz

Beschreibung/Definition:

Chemische Bezeichnung: N-[4-[[[(6S)-2-Amino-1,4,5,6,7,8-hexahydro-5-methyl-4-oxo-6-pteridinyl]methyl]amino]benzoyl]-L-Glutaminsäure, Glucosaminsalz

Chemische Formel: C32H51N9O16

Molmasse: 817,80 g/mol (wasserfrei)

CAS-Nr.: 1181972-37-1

Aussehen: Cremefarbenes bis hellbraunes Pulver

Reinheit:

Diastereoisomerische Reinheit: mindestens 99 % (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure

Glucosamingehalt: 34-46 %, bezogen auf die Trockenmasse

Gehalt an 5-Methyltetrahydrofolsäure: 54-59 %, bezogen auf die Trockenmasse

Wasser: ≤ 8,0 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 2,0 ppm

Cadmium: ≤ 1,0 ppm

Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

Arsen: ≤ 2,0 ppm

Boron: ≤ 10 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 100 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Monomethylsilantriol (Organisches Silicium)

Beschreibung/Definition:

Chemische Bezeichnung: Silantriol, 1-Methyl-

Chemische Formel: CH6O3Si

Molmasse: 94,14 g/mol

CAS-Nr.: 2445-53-6

Reinheit:

Zubereitung aus organischem Silicium (Monomethylsilantriol) (wässrige Lösung):

Säuregehalt (pH): 6,4-6,8

Silicium: 100-150 mg Si/l

Schwermetalle:

Blei: ≤ 1,0 μg/l

Quecksilber: ≤ 1,0 μg/l

Cadmium: ≤ 1,0 μg/l

Arsen: ≤ 3,0 μg/l

Lösungsmittel:

Methanol: ≤ 5,0 mg/kg (Reste)

Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes)

Beschreibung/Definition:

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein steriler wässriger Auszug aus dem Mycel von Lentinula edodes, das in einer Submersfermentation kultiviert wird. Er ist eine hellbraune, leicht trübe Flüssigkeit.

Lentinan ist ein β-(1-3) β-(1-6)-D-Glucan mit einem Molekulargewicht von ca. 5 × 105 Dalton, einem Verzweigungsgrad von 2/5 und einer Dreifachhelix-Tertiärstruktur.

Reinheit/Zusammensetzung des Lentinula-edodes-Mycelauszugs:

Feuchtigkeit: 98 %

Trockensubstanz: 2 %

Freie Glucose: < 20 mg/ml

Gesamtprotein (*): < 0,1 mg/ml

N-haltige Bestandteile (**): < 10 mg/ml

Lentinan: 0,8-1,2 mg/ml

(*)

Bradford-Methode

(**)

Kjeldahl-Methode

Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia)

Beschreibung/Definition:

Die Noni-Früchte (Früchte von Morinda citrifolia)werden gepresst. Der gewonnene Saft wird pasteurisiert. Vor oder nach dem Pressen kann eine Fermentation stattfinden.

Rubiadin: ≤ 10 μg/kg

Lucidin: ≤ 10 μg/kg

Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia)

Beschreibung/Definition:

Samen und Schale der sonnengetrockneten Früchte von Morinda citrifolia werden entfernt. Das gewonnene Fruchtfleisch wird gefiltert, um Saft und Fleisch zu trennen. Für die Trocknung des gewonnenen Safts gibt es zwei Verfahren:

 

Mikronisieren mit Maltodextrin als Trägerstoff; die Mischung wird durch einen gleichmäßigen Fluss von Saft und Maltodextrin gewonnen;

 

Zeolith-Trocknung („Zeodratation“) oder Trocknen und Mischen mit einem Hilfsstoff; bei diesem Verfahren kann der Saft zuerst getrocknet und dann mit Maltodextrin vermischt werden (gleiche Menge wie beim Mikronisieren).

Nonifruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia)

Beschreibung/Definition:

Die Früchte von Morinda citrifolia werden von Hand geerntet. Samen und Schale können mechanisch von den pürierten Früchten getrennt werden. Nach der Pasteurisierung wird das Püree in sterile Behälter verpackt und kühl gelagert.

Das Konzentrat aus Morinda citrifolia wird aus Püree von Morinda citrifolia durch Behandlung mit pektolytischen Enzymen (50-60 °C, 1-2 h) hergestellt. Danach wird das Püree zur Inaktivierung der Pektinasen erhitzt und unmittelbar wieder abgekühlt. Der Saft wird in einer Absetzzentrifuge abgetrennt, aufgefangen und pasteurisiert, bevor er in einem Vakuumverdampfer von einem Brix-Wert von 6 bis 8 auf einen Brix-Wert von 49 bis 51 im Endkonzentrat konzentriert wird.

Zusammensetzung:

 

Püree:

Feuchtigkeit: 89-93 %

Protein: < 0,6 g/100 g

Fett: ≤ 0,4 g/100 g

Asche: < 1,0 g/100 g

Gesamtkohlenhydrate: 5-10 g/100 g

Fructose: 0,5-3,82 g/100 g

Glucose: 0,5-3,14 g/100 g

Ballaststoffe: < 0,5-3 g/100 g

5,15-Dimethylmorindol (*): ≤ 0,254 μg/ml

Lucidin (*): nicht nachweisbar

Alizarin (*): nicht nachweisbar

Rubiadin (*): nicht nachweisbar

 

Konzentrat:

Feuchtigkeit: 48-53 %

Protein: 3-3,5 g/100 g

Fett: < 0,04 g/100 g

Asche: 4,5-5,0 g/100 g

Gesamtkohlenhydrate: 37-45 g/100 g

Fructose: 9-11 g/100 g

Glucose: 9-11 g/100 g

Ballaststoffe: 1,5-5,0 g/100 g

5,15-Dimethylmorindol (*): ≤ 0,254 μg/ml

(*)

Durch eine für die Analyse der Anthrachinone in Püree und Konzentrat aus Morinda citrifolia entwickelte und validierte HPLC-UV-Methode. Nachweisgrenze: 2,5 ng/ml (5,15 Dimethylmorindol); 50,0 ng/ml (Lucidin); 6,3 ng/ml (Alizarin) und 62,5 ng/ml (Rubiadin).

Noniblätter (Morinda citrifolia)

Beschreibung/Definition:

Die geschnittenen Blätter von Morinda citrifolia werden getrocknet und geröstet. Die Größe der Bestandteile des Produkts reicht von zerbrochenen Blättern bis hin zu grobem Pulver mit kleinen Blattteilchen. Es ist von grünbrauner bis brauner Farbe.

Reinheit/Zusammensetzung:

Feuchtigkeit: < 5,2 %

Protein: 17-20 %

Kohlenhydrate: 55-65 %

Asche: 10-13 %

Fett: 4-9 %

Oxalsäure: < 0,14 %

Gerbsäure: < 2,7 %

5,15-Dimethylmorindol: < 47 mg/kg

Rubiadin: nicht nachweisbar, ≤ 10 μg/kg

Lucidin: nicht nachweisbar, ≤ 10 μg/kg

Nonifruchtpulver (Morinda citrifolia)

Beschreibung/Definition:

Nonifruchtpulver wird durch Gefriertrocknen von Nonifruchtpüree (Morinda citrifolia) gewonnen. Die Früchte werden püriert und die Samen entfernt. Nach dem Gefriertrocknen, in dessen Verlauf den Noni-Früchten das Wasser entzogen wird, wird das verbleibende Fruchtfleisch zu einem Pulver zermahlen und in Kapseln abgefüllt.

Reinheit/Zusammensetzung:

Feuchtigkeit: 5,3-9 %

Protein: 3,8-4,8 g/100 g

Fett: 1-2 g/100 g

Asche: 4,6-5,7 g/100 g

Gesamtkohlenhydrate: 80-85 g/100 g

Fructose: 20,4-22,5 g/100 g

Glucose: 22-25 g/100 g

Ballaststoffe: 15,4-24,5 g/100 g

5,15-Dimethylmorindol (*): ≤ 2,0 μg/ml

(*)

Durch eine für die Analyse der Anthrachinone in Püree und Konzentrat aus Morinda citrifolia entwickelte und validierte HPLC-UV-Methode. Nachweisgrenze: 2,5 ng/ml (5,15 Dimethylmorindol)

Mikroalge Odontella aurita

Silicium: 3,3 %

Kristallines Siliciumdioxid: max. 0,1-0,3 % als Unreinheit

Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereicherte Öl

Beschreibung/Definition:

Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl besteht aus einer Ölfraktion und einer Phytosterolfraktion.

Acylglycerid-Verteilung:

Freie Fettsäuren (ausgedrückt als Ölsäure): ≤ 2,0 %

Monoacylglyceride (MAG): ≤ 10 %

Diacylglyceride (DAG): ≤ 25 %

Triacylglyceride (TAG): Rest

Phytosterinfraktion:

β-Sitosterin: ≤ 80 %

β-Sitostanol: ≤ 15 %

Campesterin: ≤ 40 %

Campestanol: ≤ 5,0 %

Stigmasterin: ≤ 30 %

Brassicasterin: ≤ 3,0 %

andere Sterine/Stanole: ≤ 3,0 %

Sonstige:

Feuchtigkeit und flüchtige Bestandteile: ≤ 0,5 %

Peroxidzahl: < 5,0 meq/kg

trans-Fettsäuren: ≤ 1 %

Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren) von Phytosterinen/Phytostanolen:

Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % gewährleistet wird.

Aus Kalmaren gewonnenes Öl

Säurezahl: ≤ 0,5 KOH/g Öl

Peroxidzahl: ≤ 5 meq O2/kg Öl

p-Anisidinzahl: ≤ 20

Kältetest bei 0 °C: ≤ 3 Stunden

Feuchtigkeit: ≤ 0,1 % (w/w)

Unverseifbare Bestandteile: ≤ 5,0 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

Docosahexaensäure: ≥ 20 %

Eicosapentaensäure: ≥ 10 %

Hochdruckpasteurisierte Fruchtzubereitungen

Parameter

Ziel

Anmerkungen

Lagerung der Früchte vor der Hochdruckpasteurisierung

Mindestens 15 Tage bei – 20 °C

Die Früchte sind entsprechend der guten/hygienischen Landwirtschafts- und Herstellungspraxis geerntet und gelagert worden.

Früchtezusatz

40-60 % aufgetaute Früchte

Früchte homogenisiert und anderen Zutaten hinzugefügt

pH

3,2-4,2

 

° Brix

7-42

Durch Zuckerzusatz gewährleistet

aw

< 0,95

Durch Zuckerzusatz gewährleistet

Letzte Lagerung

Höchstens 60 Tage bei höchstens + 5 °C

Entsprechend den Lagerungsbedingungen für konventionell verarbeitete Produkte

Phosphatierte Maisstärke

Beschreibung/Definition:

Phosphatierte Maisstärke (phosphatiertes Distärkephosphat) ist eine chemisch veränderte resistente Stärke, die aus amylosereicher Stärke durch Kombination chemischer Behandlungen zur Schaffung von Phosphatvernetzungen zwischen Kohlenhydratresten und veresterten Hydroxylgruppen gewonnen wird.

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein weißes oder fast weißes Pulver.

CAS-Nr.: 11120-02-8

Chemische Formel: (C6H10O5)n [(C6H9O5)2PO2H]x [(C6H9O5)PO3H2]y

n = Anzahl Glucoseeinheiten x, y = Substitutionsgrade

Chemische Merkmale von phosphatiertem Distärkephosphat:

 

Trocknungsverlust: 10-14 %

 

pH: 4,5-7,5

 

Ballaststoffe: ≥ 70 %

 

Stärke: 7-14 %

 

Protein: ≤ 0,8 %

 

Lipide: ≤ 0,8 %

 

Gebundener Restphosphor: ≤ 0,4 % (als Phosphor) „amylosereicher Mais“ als Quelle

Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden

Beschreibung/Definition:

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein gelbes bis braunes Pulver. Phosphatidylserin wird durch enzymatische Transphosphatidylierung mit der Aminosäure L-Serin aus Fisch-Phospholipiden gewonnen.

Spezifikation für Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden:

Feuchtigkeit: < 5,0 %

Phospholipide: ≥ 75 %

Phosphatidylserin: ≥ 35 %

Glyceride: < 4,0 %

Freies L-Serin: < 1,0 %

Tocopherole: < 0,5 % (1)

Peroxidzahl: < 5,0 meq O2/kg

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission dürfen Tocopherole als Antioxidantien hinzugefügt werden

Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden

Beschreibung/Definition:

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein cremefarbenes bis hellgelbes Pulver. Es ist auch in flüssiger Form mit hellbrauner bis oranger Farbe erhältlich. Die flüssige Form enthält mittelkettige Triacylglycerole (MCT) als Trägerstoff. Sie enthält geringere Mengen an Phosphatidylserin, weil sie beträchtliche Mengen an Öl (MCT) enthält.

Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden wird durch enzymatische Transphosphatidylierung aus phosphatidylcholinreichem Sojabohnenlecithin mit der Aminosäure L-Serin gewonnen. Phosphatidylserin besteht aus einem Glycerophosphatskelett, das mit zwei Fettsäuren und L-Serin über eine Phosphodiester-Bindung konjugiert ist.

Merkmale von Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden

 

Pulver:

Feuchtigkeit: < 2,0 %

Phospholipide: ≥ 85 %

Phosphatidylserin: ≥ 61 %

Glyceride: < 2,0 %

Freies L-Serin: < 1,0 %

Tocopherole: < 0,3 %

Phytosterine: < 0,2 %

 

Flüssige Form:

Feuchtigkeit: < 2,0 %

Phospholipide: ≥ 25 %

Phosphatidylserin: ≥ 20 %

Glyceride: keine Angabe

Freies L-Serin: < 1,0 %

Tocopherole: < 0,3 %

Phytosterine: < 0,2 %

Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und Phosphatidsäure

Beschreibung/Definition:

Die Herstellung des Produkts erfolgt durch enzymatische Umsetzung von Sojalecithin. Das Phospholipidprodukt ist ein hochkonzentriertes gelbbraunes Pulver aus Phosphatidylserin und Phosphatidsäure zu gleichen Anteilen.

Spezifikation des Produktes:

Feuchtigkeit: ≤ 2,0 %

Gesamtphospholipide: ≥ 70 %

Phosphatidylserin: ≥ 20 %

Phosphatidsäure: ≥ 20 %

Glyceride: ≤ 1,0 %

Freies L-Serin: ≤ 1,0 %

Tocopherole: ≤ 0,3 %

Phytosterine: ≤ 2,0 %

Siliciumdioxid wurde bis zu einem Höchstgehalt von 1,0 % zugesetzt.

Phospholipide aus Flüssigeigelb

Phospholipide aus Flüssigeigelb mit einem Reinheitsgrad von 85 % und 100 %

Phytoglycogen

Beschreibung:

Weißes bis cremefarbenes Pulver eines geruch-, farb- und geschmacklosen Polysacchariden, der mit konventionellen Techniken der Lebensmittelverarbeitung aus gentechnikfreiem Zuckermais gewonnen wird

Definition:

Glucosepolymer (C6H12O6)n aus linear verknüpften glycosidischen α(1→4)-Bindungen, die alle 8 bis 12 Glucoseeinheiten durch glycosidische α(1→6)-Bindungen verzweigen

Spezifikationen:

Kohlenhydrate: 97 %

Zucker: 0,5 %

Ballaststoffe: 0,8 %

Fett: 0,2 %

Protein: 0,6 %

Phytosterine/Phytostanole

Beschreibung/Definition:

Phytosterine und Phytostanole sind aus Pflanzen extrahierte Sterine und Stanole, die sich als freie Sterine und Stanole darstellen oder mit lebensmittelgeeigneten Fettsäuren verestert werden.

Zusammensetzung (ermittelt durch GC-FID oder gleichwertiges Verfahren)

 

β-Sitosterin: < 81 %

 

β-Sitostanol: < 35 %

 

Campesterin: < 40 %

 

Campestanol: < 15 %

 

Stigmasterin: < 30 %

 

Brassicasterin: < 3,0 %

 

andere Sterine/Stanole: < 3,0 %

Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren)

Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % der Phytosterin-/Phytostanolzutat gewährleistet wird.

Pflaumenkernöl

Beschreibung/Definition:

Pflaumenkernöl ist ein Pflanzenöl, das durch Kaltpressen von Pflaumenkernen (Prunus domestica) gewonnen wird.

Zusammensetzung:

Ölsäure (C18:1): 68 %

Linolsäure (C18:2): 23 %

γ-Tocopherol: 80 % der Gesamttocopherole

β-Sitosterin: 80-90 % der Gesamtsterine

Triolein: 40-55 % Triglyceride

Cyanwasserstoffsäure: Höchstens 5 mg/kg Öl

Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte Hydrolysate

Trockenmasse: ≥ 800 mg/g

Protein (N * 6,25): ≥ 600 mg/g (Trockenmasse)

Asche: ≤ 400 mg/g (Trockenmasse)

Glycoalkaloid (gesamt): ≤ 150 mg/kg

Lysinoalanin (gesamt): ≤ 500 mg/kg

Lysinoalanin (frei): ≤ 10 mg/kg

Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung)

Specification of the enzyme:

Systematic name: Prolyl oligopeptidase

Synonyms: Prolyl endopeptidase, proline-specific endopeptidase, endoprolylpeptidase

Molecular weight: 66 kDa

Enzyme Commission number: EC 3.4.21.26

CAS number: 72162-84-6

Source: A genetically modified strain of Aspergillus niger (GEP-44)

Description:

Prolyl oligopeptidase is available as an enzyme preparation containing approximately 30 % maltodextrin.

Specifications of the enzyme preparation of prolyl oligopeptidase:

Activity: > 580 000 PPI (*)/g (> 34,8 PPU (**)/g)

Appearance: Microgranulate

Colour: Off-white to orange yellowish. The colour may change from batch to batch

Dry Matter: > 94 %

Gluten: < 20 ppm

Heavy metals:

Lead: ≤ 1,0 mg/ kg

Arsenic: ≤ 1,0 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

Mercury: ≤ 0,1 mg/kg

Microbiological criteria:

Total aerobic plate count: ≤ 103 CFU/g

Total yeasts and moulds: ≤ 102 CFU/g

Sulphite reducing anaerobes: ≤ 30 CFU/g

Enterobacteriaceae: < 10 CFU/g

Salmonella: Absence in 25 g

Escherichia coli: Absence in 25 g

Staphylococcus aureus: Absence in 10 g

Pseudomonas aeruginosa: Absence in 10 g

Listeria monocytogenes: Absence in 25 g

Antimicrobial activity: Absent

Mycotoxins: Below limits of detection: Aflatoxin B1, B2, G1, G2 (< 0,25 μg/kg), total Aflatoxins (< 2,0 μg/kg), Ochratoxin A (< 0,20 μg/kg), T-2 Toxin (< 5 μg/kg), Zearalenone (< 2,5 μg/kg), Fumonisin B1 and B2 (< 2,5 μg/kg)

(*)

PPI – Protease Picomole International

(**)

PPU – Prolyl Peptidase Units or Proline Protease Units

Proteinextrakt aus der Schweineniere

Beschreibung/Definition:

Das Proteinextrakt wird durch Ausfällung von Salz kombiniert mit Hochgeschwindigkeits-Zentrifugierung aus homogenisiertem Material der Schweineniere gewonnen. Der Niederschlag enthält im Wesentlichen Proteine mit einem 7 %igen Anteil des Enzyms Diaminoxidase (Enzymnomenklatur E.C. 1.4.3.22) und wird in einem physiologischen Puffersystem resuspendiert. Das Extrakt aus Schweineniere wird als Pellets mit magensaftresistentem Überzug in Kapseln formuliert, damit sie sich erst im Darm auflösen.

Grundprodukt:

 

Spezifikation: Auszug aus Schweineniere mit natürlichen Gehalt an Diaminoxidase (DAO):

 

Beschaffenheit: flüssig

 

Farbe: bräunlich

 

Aussehen: leicht trübe Lösung

 

pH-Wert: 6,4-6,8

 

Enzymaktivität > 2 677 kHDU DAO/ml (DAO REA (DAO Radioextraktionsassay))

Mikrobiologische Kriterien:

 

Brachyspira spp.: negativ (Echtzeit-PCR)

 

Listeria monocytogenes: negativ (Echtzeit-PCR)

 

Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g

 

Influenza A: negativ (reverse transcription PCR)

 

Escherichia coli: < 10 KBE/g

 

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 105 KBE/g

 

Hefen/Schimmelpilze insgesamt: < 105 KBE/g

 

Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar

 

Gallensalzresistente Enterobacteriaceae < 104 KBE/g

Endprodukt:

Spezifikation für Auszug aus Schweineniere mit natürlichen Gehalt an DAO (E.C. 1.4.3.22) in magensaftresistenter Formulierung:

Beschaffenheit: fest

Farbe: gelbgrau

Aussehen: Mikropellets

Enzymaktivität: 110-220 kHDU DAO/g Pellet (DAO REA (DAO Radioextraktionsassay))

Säurestabilität: 15 min 0,1M HCl, gefolgt von 60 min Borat pH = 9,0: > 68 kHDU DAO/g pellet (DAO REA (DAO Radioextraktionsassay))

Feuchtigkeit: < 10 %

Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g

Escherichia coli: < 10 KBE/g

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 104 KBE/g

Hefen/Schimmelpilze insgesamt (kombiniert): < 103 KBE/g

Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar

Gallensalzresistente Enterobacteriaceae < 102 KBE/g

Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen

Beschreibung/Definition:

Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Rapsöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1 g bei raffiniertem Rapsöl und 9 g bei „Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“). Der Gehalt an Triglyceriden mit einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren ist etwas geringer.

Reinheit:

Unverseifbare Bestandteile: > 7,0 g/100 g

Tocopherole: > 0,8 g/100 g

α-Tocopherol (%): 30-50 %

γ-Tocopherol (%): 50-70 %

δ-Tocopherol (%): < 6,0 %

Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine: > 5,0 g/100 g

Fettsäuren in Triglyceriden:

Palmitinsäure: 3-8 %

Stearinsäure: 0,8-2,5 %

Ölsäure: 50-70 %

Linolsäure: 15-28 %

Linolensäure: 6-14 %

Erucasäure < 2,0 %

Säurezahl: ≤ 6,0 mg KOH/g

Peroxidzahl: ≤ 10 meq O2/kg

Schwermetalle:

Eisen (Fe): < 1 000 μg/kg

Kupfer (Cu): < 100 μg/kg

Verunreinigungen:

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren: < 2 μg/kg

Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH) angereichert werden.

Rapssamenprotein

Definition:

Rapssamenprotein ist ein wässriger, proteinreicher Extrakt aus Rapssamen-Presskuchen aus nicht genetisch veränderten Samen von Brassica napus L. und Brassica rapa L.

Beschreibung:

weißes bis cremefarbenes, sprühgetrocknetes Pulver

Gesamtprotein: ≥ 90 %

Lösliches Protein: ≥ 85 %

Feuchtigkeit: ≤ 7,0 %

Kohlenhydrate: ≤ 7,0 %

Fett: ≤ 2,0 %

Asche: ≤ 4,0 %

Ballaststoffe: ≤ 0,5 %

Gesamt-Glucosinolate: ≤ 1 mmol/kg

Reinheit:

Gesamtphytat: ≤ 1,5 %

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 100 KBE/g

Aerobe Keimzahl: ≤ 10 000 KBE/g

Gesamtzahl Coliforme: ≤ 10 KBE/g

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

trans-Resveratrol

Beschreibung/Definition:

Synthetisches trans-Resveratrol besteht aus cremefarbenen bis beigefarbenen Kristallen.

Chemische Bezeichnung: 5-[(E)-2-(4-Hydroxyphenyl)ethenyl]benzen-1,3-diol

Chemische Formel: C14H12O3

Molmasse: 228,25 Da

CAS-Nr.: 501-36-0

Reinheit:

trans-Resveratrol ≥ 98-99 % (mit Bereich für positive SEO)

Summe aller Nebenprodukte (verwandte Stoffe): ≤ 0,5 %

Jeder einzelne verwandte Stoff: ≤ 0,1 %

Sulfatasche: ≤ 0,1 %

Trocknungsverlust: ≤ 0,5 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 1,0 ppm

Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

Arsen: ≤ 1,0 ppm

Verunreinigungen:

Diisopropylamin ≤ 50 mg/kg

Microbielle Quelle : Genetisch veränderter Stamm von Saccharomyces cerevisiae

Aussehen: cremefarbenes bis leicht gelbes Pulver

Partikelgröße: 100 % weniger als 62,23 μm

Gehalt an trans-Resveratrol: mindestens 98 % w/w (Trockengewicht)

Asche: max. < 0,5 % (w/w)

Feuchtigkeit: max. < 3 % (w/w)

Hahnenkammextrakt

Beschreibung/Definition:

Hahnenkammextrakt wird von Gallus gallus durch enzymatische Hydrolyse von Hahnenkämmen und durch anschließende Filtration, Konzentration und Ausfällung gewonnen. Hauptbestandteile von Hahnenkammextrakt sind die Glycosaminoglycane Hyaluronsäure, Chondroitinsulfat A und Dermatansulfat (Chondroitinsulfat B). Weißes oder fast weißes hygroskopisches Pulver

Hyaluronsäure: 60-80 %

Chondroitinsulfat A: ≤ 5,0 %

Dermatansulfat (Chondroitinsulfat B): ≤ 25 %

pH: 5,0-8,5

Reinheit:

Chloride: ≤ 1,0 %

Stickstoff: ≤ 8,0 %

Trocknungsverlust: (105 °C über 6 h): ≤ 10 %

Schwermetalle:

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Arsen: ≤ 1,0 mg/kg

Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

Chrom: ≤ 10 mg/kg

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 102 KBE/g

Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

Salmonellen: in 1 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

Pseudomonas aeruginosa: in 1 g nicht nachweisbar

Sacha-Inchi-Öl aus Plukenetia volubilis

Beschreibung/Definition:

Sacha-Inchi-Öl ist ein zu 100 % kalt gepresstes Pflanzenöl aus den Samen von Plukenetia volubiis L. Es ist bei Raumtemperatur transparent, flüssig und glänzend. Der Geschmack ist fruchtig, leicht, erinnert an grünes Gemüse ohne unerwünschte Noten.

Aussehen: Transparenz, Glanz, Farbe: Bei Raumtemperatur flüssig, rein, goldgelb

Geruch und Geschmack: Fruchtig, ohne unerwünschte Noten

Reinheit:

Wasser und flüchtige Stoffe: < 0,2 g/100 g

In Hexan nicht lösliche Verunreinigungen: < 0,05 g/100 g

Ölsäuregehalt: < 2,0 g/100 g

Peroxidzahl: < 15 meq O2/kg

trans-Fettsäuren: < 1,0 g/100 g

Ungesättigte Fettsäuren insgesamt: > 90 %

Omega 3 alpha-Linolensäure (ALA): > 45 %

Gesättigte Fettsäuren: < 10 %

keine trans-Fettsäuren (< 0,5 %)

keine Erucasäure

Mehr als 50 % Tri-Linolensäure- und Di-Linolensäure-Triglyceride

Phytosterine: Zusammensetzung und Gehalt:

kein Cholesterin (< 5,0 mg/100 g)

Salatrims

Beschreibung/Definition:

Salatrim ist das international anerkannte Akronym für „Short and long chain acyl triglyceride molecule“. Gewonnen wird Salatrim durch Umesterung, ohne Verwendung von Enzymen, von Triacetin, Tripropionin bzw. Tributyrin oder deren Mischungen mit hydriertem Raps-, Soja- Baumwollsaat- oder Sonnenblumenöl. Beschreibung: Klare leicht bernsteinfarbene Flüssigkeit bis hell gefärbter wachsartiger Feststoff bei Zimmertemperatur. Frei von Schwebstoffen und von Fremd- bzw. ranzigem Geruch.

Glyceridesterverteilung

 

Triacylglyceride: > 87 %

 

Diacylglyceride: ≤ 10 %

 

Monoacylglyceride: ≤ 2,0 %

Fettsäurezusammensetzung:

 

Mol- % langkettige Fettsäuren: 33-70 %

 

Mol- % kurzkettige Fettsäuren: 30-67 %

 

Langkettige gesättigte Fettsäuren: < 70 % Gewichtsanteil

 

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

 

Freie Fettsäuren, ausgedrückt als Ölsäure: ≤ 0,5 %

Triacylglycerid-Profil

 

Triester (kurz/lang von 0,5 bis 2,0): ≥ 90 %

 

Triester (kurz/lang = 0): ≤ 10 %

Unverseifbaren Bestandteile ≤ 1,0 %

Feuchtigkeit: ≤ 0,3 %

Asche: ≤ 0,1 %

Farbe: ≤ 3,5 Rot (nach Lovibond-Farbmessung)

Peroxidzahl: ≤ 2,0 meq/kg

DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. DHA und EPA

Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl: ≤ 5,0 meq/kg Öl

Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z. B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden.

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1 %

DHA-Gehalt: ≥ 22,5 %

EPA-Gehalt ≥ 10 %

Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl

Peroxidzahl: ≤ 5,0 meq/kg Öl

Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 %

Freie Fettsäuren ≤ 0,4 %

Docosapentaensäure (DPA) n-6: ≤ 7,5 %

DHA-Gehalt: ≥ 35 %

Schizochytrium sp.-Öl

Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

DHA-Gehalt: ≥ 32,0 %

Schizochytrium sp. (T18)-Öl

Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl: ≤ 5,0 meq/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %

Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 %

trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 %

Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 %

DHA-Gehalt: ≥ 35 %

Fermentierter Sojabohnenextrakt

Beschreibung/Definition:

Fermentierter Sojabohnenextrakt ist ein geruchloses, milchig weißes Pulver. Er besteht aus 30 % Extrakt aus fermentierten Sojabohnen in Pulverform und 70 % resistentem Dextrin (als Trägerstoff) aus Maisstärke, die während der Verarbeitung zugesetzt wird. Während der Herstellung wird er um Vitamin K2 bereinigt.

Fermentierter Sojabohnenextrakt enthält Nattokinase, die aus Natto isoliert wird, einem Lebensmittel, das durch die Fermentation nicht genetisch veränderter Sojabohnen (Glycine max (L.)) mit einem ausgewählten Stamm von Bacillus subtilis var. natto hergestellt wird.

Aktivität der Nattokinase: 20 000 -28 000 FU (*)/g

Identität: kann bestätigt werden

Beschaffenheit: kein unangenehmer Geschmack oder Geruch

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Vitamin K2: ≤ 0,1 mg/kg

Schwermetalle:

Blei: ≤ 5,0 mg/kg

Arsen: ≤ 3,0 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 103 CFU (3)/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 KBE/g

Coliforme: ≤ 30 KBE/g

Sporenbildende Bakterien ≤ 10 KBE/g

Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria: in 25 g nicht nachweisbar

(*)

Prüfverfahren nach Takaoka et al. (2010).

Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt (Triticum aestivum)

Beschreibung/Definition:

Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt wird durch überwiegend auf Polyamine abzielende Fest-Flüssig-Extraktion aus nicht fermentierten, nicht gekeimten Weizenkeimen (Triticum aestivum) gewonnen.

Spermidin: 0,8-2,4 mg/g

Spermin: 0,4-1,2 mg/g

Spemidintrichlorid: < 0,1 μg/g

Putrescin: < 0,3 mg/g

Cadaverin: < 0,1 μg/g

Mykotoxine:

Aflatoxine (insgesamt): < 0,4 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl aerober Bakterien: < 10 000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g

Escherichia coli: < 10 KBE/g

Salmonella: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Sucromalt

Beschreibung/Definition:

Sucromalt ist eine komplexe Mischung aus Sacchariden, die durch enzymatische Reaktion aus Sukrose und einem Stärkehydrolysat gewonnen wird. Bei diesem Prozess werden Glucoseeinheiten mithilfe eines durch das Bakterium Leuconostoc citreum oder einen rekombinanten Stamm des Erzeugerorganismus Bacillus licheniformis erzeugten Enzyms an Saccharide aus dem Stärkehydrolysat gekoppelt. Die dadurch entstehenden Oligosaccharide sind durch das Vorkommen von glycosidischen α-(1→6)- und α-(l→3)-Bindungen gekennzeichnet. Das Gesamterzeugnis ist ein Sirup, der neben den genannten Oligosacchariden hauptsächlich Fructose, aber auch das Disaccharid Leucrose sowie andere Disaccharide enthält.

Feststoffe insgesamt: 75-80 %

Feuchtigkeit: 20-25 %

Sulfatase: max. 0,05 %

pH: 3,5-6,0

Leitfähigkeit: < 200 (30 %)

Stickstoff: < 10 ppm

Fructose: 35-45 % d.w.

Leucrose: 7-15 % d.w.

Sonstige Disaccharide: mах. 3 %

Höhere Saccharide: 40-60 % d.w.

Zuckerrohr-Faser

Beschreibung/Definition:

Zuckerrohr-Fasern sind die faserigen Reste, die zurückbleiben, wenn der zuckerhaltige Saft aus Zuckerrohr der Gattung Saccharum herausgepresst oder extrahiert wird. Sie bestehen vorwiegend aus Cellulose und Hemicellulose.

Das Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Zerkleinern, Auslaugen, Entfernen von Ligninen und anderen Bestandteilen als Cellulose, Bleichen der gereinigten Fasern, Säurebad und Neutralisieren.

Feuchtigkeit: ≤ 7,0 %

Asche: ≤ 0,3 %

Ballaststoffe insgesamt (AOAC) Trockenmasse (alle nicht löslich): ≥ 95 %

davon: Hemicellulose (20-25 ) und Cellulose (70-75 %)

Silicium (ppm): ≤ 200

Protein: 0,0 %

Fett: Spuren

pH: 4-7

Schwermetalle:

Quecksilber (ppm): ≤ 0,1

Blei (ppm): ≤ 1,0

Arsen (ppm): ≤ 1,0

Cadmium (ppm): ≤ 0,1

Mikrobiologische Kriterien:

Hefen und Schimmelpilze (KBE/g): ≤ 1 000

Salmonella: Keine

Listeria monocytogenes: Keine

Sonnenblumenöl-Extrakt

Beschreibung/Definition:

Der Extrakt wird durch eine Erhöhung der Konzentration um den Faktor 10 des nicht verseifbaren Anteils von raffiniertem Sonnenblumenöl aus den Samen der Sonnenblume (Helianthus Annuus L.) gewonnen.

Zusammensetzung:

Ölsäure (C18:1): 20 %

Linolsäure (C18:2): 70 %

Unverseifbare Bestandteile: 8,0 %

Phytosterine: 5,5 %

Tocopherole: 1,1 %

Getrocknete Mikroalgen der Art Tetraselmis chuii

Beschreibung/Definition:

Das gefriergetrocknete Produkt stammt von der marinen Mikroalge Tetraselmis chuii, die zu der Familie der Chlorodendraceae gehört und in sterilem Meerwasser von der Außenluft isoliert in geschlossenen Photobioreaktoren kultiviert wird.

Reinheit/Zusammensetzung:

Identifiziert anhand des molekularen Markers 18 S rDNA (analysierte Sequenz mindestens 1 600 Basenpaare) in der Datenbank des National Center for Biotechnology information (NCBI): mindestens 99,9 %.

Feuchtigkeit: ≤ 7,0 %

Proteine: 35-40 %

Asche: 14-16 %

Kohlenhydrate: 30-32 %

Ballaststoffe: 2-3 %

Fett: 5-8 %

Gesättigte Fettsäuren: 29-31 % der Fettsäuren insgesamt

Einfach ungesättigte Fettsäuren: 21-24 % der Fettsäuren insgesamt

Mehrfach ungesättigte Fettsäuren: 44-49 % der Fettsäuren insgesamt

Iod: ≤ 15 mg/kg

Therapon barcoo/Omega-Barsch

Beschreibung/Definition:

Der Omega-Barsch (Therapon barcoo) ist eine Fischart aus der Familie der Terapontidae. Es ist ein Süßwasserfisch mit der Heimat Australien, Der inzwischen in Aquakultur gezüchtet wird.

Taxonomische Systematik: Klasse: Actinopterygii > Ordnung: Perciformes > Familie: Terapontidae > Gattung: Scortum

Beschaffenheit des Fleisches:

 

Protein (%): 18-25

 

Feuchtigkeit (%): 65-75

 

Asche (%): 0,5-2,0

 

Energie (KJ/kg): 6 000 -11 500

 

Kohlenhydrate (%): 0,0

 

Fett (%): 5-15

Fettsäuren (mg FA/g Filet):

 

Σ PUFA n-3: 1,2-20,0

 

Σ PUFA n-6: 0,3-2,0

 

Σ PUFA n-3: 1,5-15,0

 

Omega-3-Säuren insgesamt: 1,6-40,0

 

Omega-6-Säuren insgesamt: 2,6-10,0

D-Tagatose

Beschreibung/Definition:

Tagatose wird durch Isomerisierung von Galactose mithilfe chemischer oder enzymatischer Umsetzung oder durch Epimerisierung von Fructose mithilfe enzymatischer Umsetzung gewonnen. Dies sind Einphasen-Umsetzungen.

Aussehen: weiße oder fast weiße Kristalle

Chemische Bezeichnung: D-Tagatose

Synonym: D-lyxo-Hexulose

CAS-Nummer: 87-81-0

Chemische Formel: C6H12O6

Formelgewicht: 180,16 (g/mol)

Reinheit:

Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

Trocknungsverlust: ≤ 0,5 % (102 °C, 2 h)

Spezifische Drehung: [α]20D: – 4 bis – 5,6° (1 % wässrige Lösung) (*)

Schmelzbereich: 133-137 °C

Schwermetalle:

Blei: ≤ 1,0 mg/kg (**)

(*)

Food and Nutrition Paper 5 Rev.2 - Guide to specifications for general notices, general analytical techniques, identification tests, test solutions and other reference materials. (JECFA) 1991, 307 p., English - ISBN 92-5-102991-1

(**)

Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 (1) beschriebenen Verfahrens orientieren. „Instrumental methods“ (*).

Stark taxifolinhaltiger Extrakt

Beschreibung:

Stark taxifolinhaltiger Extrakt des Holzes der Dahurischen Lärche (Larix gmelinii (Rupr.) Rupr. Ist ein weißes bis blassgelbes Pulver, das aus warmen wässrigen Lösungen auskristallisiert wird.

Definition:

Chemische Bezeichnung: [(2R,3R)-2-(3,4-Dihydroxyphenyl)-3,5,7-trihydroxy-2,3-dihydrochromen-4-on, auch (+) (2R,3R)-trans-Dihydroquercetin genannt]

Chemische Formel: C15H12O7

Molmasse: 304,25 Da

CAS-Nr.: 480-18-2

Spezifikationen:

 

Physikalischer Parameter

Feuchtigkeit: ≤ 10 %

 

Analyse der Bestandteile

Taxifolin (m/m): ≥ 90,0 % der Trockenmasse

Schwermetalle, Pestizide

Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Arsen: ≤ 0,02 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT): ≤ 0,05 mg/kg

Lösungsmittelreste

Ethanol: < 5 000 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtkeimzahl: ≤ 104 KBE/g

Enterobakterien ≤ 100/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

Pseudomonas: in 1 g nicht nachweisbar

Üblicher Anteil der Bestandteile in stark taxifolinhaltigem Extrakt (bezogen auf die Trockenmasse)

Bestandteile des Extrakts

Anteil, üblicherweise festgestellte Spanne (in %)

Taxifolin

90-93

Aromadendrin

2,5-3,5

Eriodictyol

0,1-0,3

Quercitin

0,3-0,5

Naringenin

0,2-0,3

Kaempferol

0,01-0,1

Pinocembrin

0,05-0,12

Unbekannte Flavonoide

1-3

Wasser (*)

1,5

(*)

Taxifolin ist in seiner hydrierten Form und während des Trocknens ein Kristall. Dies führt zu einem Anteil an Kristallwasser von 1,5 %.

Trehalose

Beschreibung/Definition:

Ein nichtreduzierendes Disaccharid, bestehend aus zwei durch eine α-1,1-Glucosidbindung verknüpften Glucoseanteilen. Es wird durch einen aus mehreren Schritten bestehenden enzymtechnischen Prozess aus verflüssigter Stärke hergestellt. Das Handelsprodukt ist Dihydrat. Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack

Synonyme: α,α-Trehalose

Chemische Bezeichnung: α-D-Glucopyranosyl-α-D-Glucopyranosid, Dihydrat

CAS-Nr.: 6138-23-4 (Dihydrat)

Chemische Formel: C12H22O11 · 2H2O (Dihydrat)

Formelgewicht: 378,33 (dihydrate)

Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 (1) unter „Instrumental methods“ beschriebenen Verfahrens orientieren.

Verfahren zur Gehaltsbestimmung:

Grundsatz: Trehalose wird durch Flüssigchromatographie ermittelt und durch Vergleich mit einer Standard-Bezugstrehalose quantifiziert.

Zubereitung einer Probelösung: Sorgfältig etwa 3 g der Trockenprobe abwiegen und in einen 100-ml-Messkolben geben und etwa 80 ml deionisiertes Wasser hinzufügen. Probe vollständig auflösen und mit gereinigtem deionisiertem Wasser bis zur Markierung verdünnen. Durch einen 0,45-Mikron-Filter filtrieren.

Zubereitung einer Standardlösung: Sorgfältig abgewogene Mengen trockener Standard-Bezugstrehalose in Wasser auflösen, um eine Lösung mit einer bekannten Konzentration von etwa 30 mg Trehalose pro ml zu erhalten.

Geräte: Flüssigchromatograph, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Gesamtaufzeichnung.

Bedingungen:

 

Säule: Shodex Ionpack KS-801 (Showa Denko Co.) oder gleichwertig

Länge: 300 mm

Durchmesser: 10 mm

Temperatur: 50 °C

 

Mobile Phase: Wasser

 

Durchsatz: 0,4 ml/min

 

Injektionsvolumen: 8 μl

 

Verfahren: Getrennte Injektion gleicher Volumen der Probelösung und der Standardlösung in den Chromatographen.

Aufzeichnung der Chromatogramme und Messung der Reaktion des Trehalose-Peaks.

Berechnung der Trehalosemenge in mg in 1 ml der Probelösung durch folgende Formel:

% Trehalose = 100 × (RU/RS) (WS/WU)

dabei ist

RS

=

Peak-Bereich der Trehalose im Standardpräparat

RU

=

Peak-Bereich der Trehalose im Probepräparat

WS

=

Gewicht der Trehalose in mg im Standardpräparat

WU

=

Gewicht der Trockenprobe in mg

Merkmale:

Eigenschaften:

 

Löslichkeit: frei löslich in Wasser, sehr schwach löslich in Ethanol

 

Spezifische Drehung: [α]D20 + 199° (5 % wässrige Lösung)

 

Schmelzpunkt: 97 °C (Dihydrat)

Reinheit:

Trocknungsverlust: ≤ 1,5 % (60 °C, 5 h)

Gesamtasche: ≤ 0,05 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 1,0 mg/kg

UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)

Beschreibung/Definition:

Kommerziell angebaute Agaricus bisporus, die nach der Ernte mit UV-Licht behandelt werden.

UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-800 nm.

Vitamin D2:

Chemische Bezeichnung: (3β,5Z,7E,22E)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol

Synonym: Ergocalciferol

CAS-Nr.: 50-14-6

Molmasse: 396,65 g/mol

Gehalt:

Vitamin D2 im Enderzeugnis: 5-10 μg/100 g Frischgewicht bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer

UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)

Beschreibung/Definition:

Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) wird mit UV-Licht behandelt, damit Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umgewandelt wird. Der Vitamin-D2-Gehalt im Hefekonzentrat liegt zwischen 1 800 000 und 3 500 000 IE Vitamin D/100 g (450-875 μg/g).

Gelbbraune, rieselfähige Körner

Vitamin D2:

Chemische Bezeichnung: (5Z,7E,22E)-(3S)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol

Synonym: Ergocalciferol

CAS-Nr.: 50-14-6

Molmasse: 396,65 g/mol

Mikrobiologische Kriterien für das Hefekonzentrat:

Coliforme: ≤ 103/g

Escherichia coli: ≤ 10/g

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

UV-behandeltes Brot

Beschreibung/Definition:

Der Ausdruck „UV-behandeltes Brot“ bezeichnet hefegetriebenes Brot und hefegetriebenes Kleingebäck (ohne Auflage), die nach dem Backen mit ultravioletten Strahlen behandelt werden, um Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umzuwandeln.

UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 240-315 nm während maximal 5 Sekunden mit einer Strahlungsenergie von 10-50 mJ/cm2.

Vitamin D2:

Chemische Bezeichnung: (5Z,7E,22E)-3S-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol

Synonym: Ergocalciferol

CAS-Nr.: 50-14-6

Molmasse: 396,65 g/mol

Gehalt:

Vitamin D2 (Ergocalciferol) im Enderzeugnis: 0,75-3 μg/100 g (*)

Hefe im Teig: 1-5 g/100 g (**)

(*)

EN 12821, 2009, Europäische Norm.

(**)

Rezeptberechnung.

UV-behandelte Milch

Beschreibung/Definition:

UV-behandelte Milch: Kuhmilch (Vollmilch und teilentrahmte Milch), die nach der Pasteurisierung einer Behandlung mit ultravioletter Strahlung (UV-Strahlung) durch Turbulenzströmung unterzogen wird. Die Behandlung der pasteurisierten Milch mit UV-Strahlen führt zu einer Erhöhung der Vitamin D3-Konzentration (Cholecalciferol) durch die Umwandlung von 7-Dehydrocholesterol in Vitamin D3.

UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-310 nm mit einer Strahlungsenergie von 1 045 J/l.

Vitamin D3:

Chemische Bezeichnung: (1S,3Z)-3-[(2E)-2-[(1R,3aS,7aR)-7a-Methyl-1-[(2R)-6-methylheptan-2-yl]-2,3,3a,5,6,7-hexahydro-1H-inden-4-yliden]ethyliden]-4-methylidencyclohexan-1-ol

Synonym: Cholecalciferol

CAS-Nr.: 67-97-0

Molmasse: 384,6377 g/mol

Gehalt:

Vitamin D3 im Enderzeugnis:

Vollmilch (*): 0,5-3,2 μg/100 g (**)

Teilentrahmte Milch (*): 0,1-1,5 μg/100 g (**)

(*)

Gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(**)

HPLC

Vitamin K2 (Menachinon)

Dieses neuartige Lebensmittel wird durch einen synthetischen oder mikrobiologischen Prozess gewonnen.

Spezifikation für synthetisches Vitamin K2 (Menachinon-7)

Chemische Bezeichnung: (all-E)-2-(3,7,11,15,19,23,27-Heptamethyl-2,6,10,14,18,22,26-octacosaheptaenyl)-3-methyl-1,4-naphtalindion

CAS-Nummer: 2124-57-4

Summenformel: C46H64O2

Molmasse: 649 g/mol

Aussehen: Gelbes Pulver

Reinheit: max. 6,0 % cis-Isomer, max. 2,0 % sonstige Verunreinigungen

Gehalt: 97-102 % Menachinon-7 (einschließlich mindestens 92 % all-trans Menachinon-7)

Spezifikation für mikrobiologisch hergestelltes Vitamin K2 (Menachinon-7)

Quelle: Bacillus subtilis spp. natto

Bei Vitamin K2 (2-Methyl-3-all-trans-polyprenyl-1,4-naphthochinone) bzw. der Menachinon-Reihe handelt es sich um eine Gruppe von prenylierten Naphthochinon-Derivaten. Die Zahl der Isoprenreste (eine Isopreneinheit hat fünf Kohlenstoffatome) in der Seitenkette dient zur Unterscheidung der verschiedenen Menachinon-Formen. Vitamin K2 wird in einer Ölsuspension dargeboten, die vor allem MK-7 und, in geringerem Maße, MK-6 enthält.

Vitamin-K (Menachinon)-Reihe mit Menachinon-7 (MK-7)(n = 6), d. h. C46H64O2, Menachinon-6 (MK-6)(n = 5), d. h. C41H56O2, und Menachinon-4 (MK-4)(n = 3), d. h. C31H40O2

Extrakt aus Weizenkleie

Beschreibung/Definition:

Weißes, kristallines Pulver, das durch Enzymextraktion aus Kleie von Triticum aestivum L. gewonnen wird und reich an Arabinoxylanoligosacchariden ist.

Trockenmasse: mind. 94 %

Arabinoxylanoligosaccharide: mind. 70 %, bezogen auf die Trockenmasse

Durchschnittlicher Polymerisationsgrad der Arabinoxylanoligosaccharide: 3-8

Ferulasäure (an Arabinoxylanoligosaccharide gebunden) 1-3 %, bezogen auf die Trockenmasse

Gesamtanteil Poly-/Oligosaccharide: mind. 90 %

Protein: max. 2 %, bezogen auf die Trockenmasse

Asche: max. 2 %, bezogen auf die Trockenmasse

Mikrobiologische Parameter:

Mesophile Gesamtkeimzahl: max. 10 000 /g

Hefen: max. 100/g

Pilze: max. 100/g

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus: max. 1 000 /g

Clostridium perfringens: max. 1 000 /g

Hefe-Beta-Glucane

Beschreibung/Definition:

Beta-Glucane sind komplexe hochmolekulare (100-200 kDa) Polysaccharide, die in der Zellwand vieler Hefen und Getreidesorten vorkommen.

Die chemische Bezeichnung für „Hefe-Beta-Glucane“ lautet (1-3),(1-6)-β-D-Glucane.

Beta-Glucane bestehen aus β-1-3-verknüpften Glucoseresten, die über β-1-6-Bindungen verzweigt sind und das Rückgrat bilden, mit dem Chitin sowie Mannoproteine über β-1-4-Verbindungen verknüpft sind.

Beta-Glucane werden aus Hefe Saccharomyces cerevisiae isoliert.

Die Tertiärstruktur des Glucans in der Zellwand von Saccharomyces cerevisiae besteht aus Ketten mit β-1,3-verknüpften Glucoseresten, die über β-1,6-Bindungen verzweigt sind und das Rückgrat bilden, mit dem Chitin — über β-1,4-Verbindungen —, β-1,6-Glucane sowie einige Mannoproteine verknüpft sind.

Diees neuartige Lebensmittel ist in drei Formen verfügbar: löslich, unlöslich, wasserunlöslich, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbar.

Chemische Eigenschaften von Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae)

 

Lösliche Form:

Gesamtkohlenhydrate: > 75 %

Beta-Glucane (1.3/1.6): > 75 %

Asche: < 4,0 %

Feuchtigkeit: < 8,0 %

Protein: < 3,5 %

Fett: < 10 %

 

Unlösliche Form:

Gesamtkohlenhydrate: > 70 %

Beta-Glucane (1.3/1.6): > 70 %

Asche: ≤ 12 %

Feuchtigkeit: < 8,0 %

Protein: < 10 %

Fett: < 20 %

 

wasserunlöslich, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbar

(1,3)-(1,6)-β-D-Glucane: > 80 %

Asche: < 2,0 %

Feuchtigkeit: < 6,0 %

Protein: < 4,0 %

Gesamtfettgehalt: < 3,0 %

Mikrobiologische Daten:

Gesamtkeimzahl: < 1 000 KBE/g

Enterobacteriaceae: < 100 KBE/g

Coliforme insgesamt: < 10 KBE/g

Hefe: < 25 KBE/g

Schimmel: < 25 KBE/g

Salmonella: in 25 g nicht nachweisbar

Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus: < 100 KBE/g

Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar

Schwermetalle:

Blei: < 0,2 mg/g

Arsen: < 0,2 mg/g

Quecksilber: < 0,1 mg/g

Cadmium: < 0,1 mg/g

Zeaxanthin

Beschreibung/Definition:

Zeaxanthin ist ein natürlich vorkommendes Xanthophyllpigment, nämlich ein sauerstoffhaltiges Carotinoid.

Synthetisches Zeaxanthin wird entweder als sprühgetrocknetes Pulver auf der Basis von Gelatine- oder Stärkekügelchen mit zugesetztem α-Tocopherol und Ascorbylpalmitat oder als Maisölsuspension mit zugesetztem α-Tocopherol in Verkehr gebracht. Synthetisches Zeaxanthin wird durch eine mehrstufige chemische Synthese aus kleineren Molekülen hergestellt.

Orangerotes kristallines Pulver, geruchlos oder fast geruchlos.

Chemische Formel: C40H56O2

CAS-Nr.: 144-68-3

Molmasse: 568,9 da

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Trocknungsverlust: < 0,2 %

all-trans-Zeaxanthin > 96 %

cis-Zeaxanthin < 2,0 %

Sonstige Carotinoide: < 1,5 %

Triphenylphosphinoxid (CAS-Nr. 791-28-6): < 50 mg/kg

Zink-L-pidolat

Beschreibung/Definition:

Zink-L-pidolat ist ein weißes bis cremefarbenes Puver mit charakteristischem Geruch.

Internationaler Freiname: L-Pyroglutaminsäure, Zinksalz

Synonyme: Zink-5-oxoprolin, Zinkpyroglutamat, Zinkpyrrolidoncarboxylat, Zink-PCA, L-Zink-pidolat

CAS-Nr.: 15454-75-8

Chemische Formel: (C5 H6 NO3)2 Zn

Relative wasserfreie Molmasse: 321,4

Aussehen: weißes bis leicht weißes Pulver

Reinheit:

Zink-L-pidolat (Reinheit): ≥ 98 %

pH (10 %ige wässrige Lösung): 5,0-6,0

Spezifische Drehung: 19,6° - 22,8°

Wasser: ≤ 10,0 %

Glutaminsäure: < 2,0 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 3,0 ppm

Arsen: ≤ 2,0 ppm

Cadmium: ≤ 1,0 ppm

Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1 000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Krankheitserreger: keine


(1)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 5).

(3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).

(5)  2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1)

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10)